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Anrauchen als rechtswidriger Angriff?

Freispruch nach Notwehr: Glaswurf gegen Raucher in Diskothek

In einer Diskothek in Erfurt hat eine Studentin, die gegen das Rauchverbot verstoßende Personen zur Rede gestellt hat, einen Freispruch erhalten. Das Amtsgericht Erfurt entschied, dass sie in Notwehr handelte, als sie ein Glas auf einen Raucher warf, der ihr Zigarettenrauch ins Gesicht blies.

Direkt zum Urteil: Az.: 919 Js 1195/13 – 48 Ds springen.

Der Vorfall in der Diskothek

In der Diskothek „Cosmopolar“ in Erfurt hatte die Angeklagte zwei Männer aufgefordert, das Rauchen einzustellen oder draußen weiterzurauchen. Nachdem die Männer die Aufforderung ignoriert hatten, kam einer der Raucher aggressiv auf die Angeklagte zu und blies ihr Zigarettenqualm ins Gesicht. Daraufhin warf die Angeklagte ein Glas in Richtung des Rauchers, welches ihn oberhalb der rechten Augenbraue traf.

Das Urteil des Amtsgerichts Erfurt

Das Amtsgericht Erfurt entschied, dass die Angeklagte in Notwehr handelte und sprach sie frei. Es wurde festgestellt, dass das Anblasen mit Zigarettenrauch und Spuckepartikeln gegen das Gesicht der Angeklagten eine Körperverletzung darstellte. Die Angeklagte war berechtigt, sich mittels Glaswurf zu verteidigen, um weitere Angriffe zu unterbinden.

Die Kostenentscheidung

Aufgrund des Freispruchs trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

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Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Erfurt – Az: 919 Js 1195/13 – 48 Ds – Urteil vom 18.09.2013

Tenor

1. Die Angeklagte wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.


Gründe

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 5 Satz 2 StPO)

I.

Der Angeklagten wurde durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 05.02.2013 folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Anrauchen als rechtswidriger Angriff?
(Symbolfoto: Nopphon_1987/Shutterstock.com)

In der Nacht vom 09.06. auf den 10.06.2012 war die Angeklagte K. in der Diskothek „Cosmopolar“ am Anger in Erfurt. Als Studentin jobbte sie gelegentlich in dieser Diskothek, jedoch war sie in der besagten Nacht lediglich als Gast in der Diskothek anwesend. Als sie mitbekam, dass der Zeuge T. sowie dessen Begleiter der Zeuge M. mehrfach gegen das in der Diskothek bestehende Rauchverbot verstießen, forderte sie die beiden auf das Rauchen einzustellen oder draußen weiter zu rauchen. Die beiden Zeugen ignorierten diese Aufforderung. Nachdem die Angeklagte die Security informiert hatte, diese jedoch in dem Moment nicht einschreiten konnte oder wollte begab sich die Angeklagte zurück auf die Tanzfläche. Kurze Zeit später erschien dort auch der Zeuge T.. Nachdem sie ihn erneut aufgefordert hatte das Rauchen einzustellen kam dieser aggressiv auf die Angeklagte zu, blies ihr aus einer Entfernung von unter 1 Meter den Zigarettenqualm mit spürbar feuchter, d. h. mit Spuckepartikel versetzte Atemluft ins Gesicht und fragte sie, was sie denn jetzt machen wolle. Durch dieses Anpusten wurden die Schleimhäute der Angeklagten merkbar gereizt. Zur Verhinderung weiterer „Rauchangriffe“ und um auch nicht weiter mit Spuckepartikeln „angepustet“ zu werden, warf die Angeklagte ein Glas, welches sie während der gesamten Zeit in der Hand gehalten hatte, in Richtung des angetrunkenen Zeugen T.. Das Glas traf den Zeugen oberhalb der rechten Augenbraue. Der Zeuge erlitt hierdurch eine Prellung sowie eine Beule die circa 2 Tage sichtbar war.

II.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung der Angeklagten sowie der weitestgehend übereinstimmenden Aussage des uneidlich vernommenen Zeugen T..

III.

Die Angeklagte war aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

1. Die Angeklagte hat durch den Wurf des Glases in das Gesicht des Zeugen und der dadurch verursachten Beule auf der Stirn vorsätzlich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht.

2. Sie handelte jedoch nicht rechtswidrig weil die Tat durch Notwehr gem. § 32 StGB gerechtfertigt war. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden, § 32 Abs. 2 StGB. Ist die zur Aburteilung anstehende Tat durch Notwehr geboten so ist sie nicht rechtswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 StGB.

Das provozierende Anrauchen mit zuvor bereits inhaliertem und damit mit Atemluft und Speichelnebel vermengten Zigarettenrauch gegen das Gesicht der Angeklagten stellte einen rechtswidrigen Angriff nicht nur gegen die Ehre sondern auch gegen die körperliche Unversehrtheit der Angeklagten dar. Das Anblasen mit Zigarettenrauch und Spuckeanteilen gegen das Gesicht ist über die Grenze hinzunehmender Bagatellen hinaus geeignet das körperliche Wohlbefinden und die Gesundheit zu beeinträchtigen. Die Gesundheitsbeeinträchtigung resultiert dabei sowohl aus den karzinogenen Anteilen des Zigarettenrauches als auch aus den potentiellen Viren und Bakterien der Körperflüssigkeit „Spucke“ (siehe zum Ganzen auch Landgericht Bonn, Urteil vom 09.12.2011 – 25 Ns 555 Js 131/09 – 148/11).

Das Anblasen aus nächster Nähe mit Zigarettenrauch stellte somit eine Körperverletzung dar.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Anpusten auch beleidigenden Charakter hat.

Der „Rauchangriff“ durch den Zeugen war zum Zeitpunkt der Tat auch noch gegenwärtig, denn das Anrauchen dauerte noch an als die Angeklagte zum Glaswurf ansetzte. Darüber hinaus war jederzeit mit einem zweiten Anpusten zu rechnen.

Die Angeklagte besaß auch den erforderlichen Verteidigungswillen. Der Glaswurf diente einzig und allein dazu ein weiteres Anpusten mit Rauch und sonstige Angriffe endgültig zu unterbinden.

Der Wurf des Glases war in der konkreten Situation zur erfolgreichen und dauerhaften Abwehr des vorliegenden Angriffes mit Zigarettenrauch tatsächlich erforderlich im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB.

Er war geeignete Gegenmaßnahme. Geeignet ist eine Abwehrhandlung immer dann, wenn mit ihr der Angriff sofort beendet und die durch den Angriff entstandene Gefahr endgültig abgewendet werden konnte. Der Wurf des Glases an den Kopf des Zeugen damit dieser die Angeklagte nicht weiter mit Rauch anblasen konnte beendete das Anpusten des Zeugen sofort und unmittelbar und beseitigte damit die körperliche Beeinträchtigung der Angeklagten endgültig. Der Zeuge war danach nicht mehr in der Lage weitere Körperverletzungshandlungen durch Anpusten zu begehen.

Es war in rechtlicher Hinsicht auch geboten. Geboten ist eine Rettungshandlung dann wenn sie – bei einer objektiven Ex-ante-Beurteilung – das relativ mildeste Mittel darstellt, d. h. es dürfen objektiv keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung gestanden haben welche genauso effektiv und ebenso wirksam den Angriff hätten beenden und die Gefahr beseitigen können (Fischer, StGB, 59. Auflage, § 32 RZ 30 m. w. N.). Dabei findet jedoch eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter grundsätzlich nicht statt (vgl. Fischer, a. a. O. RZ 31 m. w. N.), was vorliegend aber der Annahme eines Notwehrrechts sowieso nicht entgegenstehen würde, da hier das angegriffene Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit der Angeklagten dem gleichen Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit des Zeugen gegenübersteht. Ein in diesem Sinne milderes, aber gleich effektives Mittel stand der Angeklagten in der konkreten Situation nicht zur Verfügung. Dabei war auch auf den Größenunterschied der 1,68 m großen Angeklagten zu dem deutlich größeren Zeugen abzustellen.

Ein demütigendes Zurückweichen ist der Angegriffenen grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. Fischer, a. a. O. RZ 33 m. w. N.).

Nach alledem war festzustellen, dass das Anblasen mit dem Rauch eine Körperverletzung darstellte gegen die sich die Angeklagte mittels Glaswurf wehren durfte um weitere Angriffe zu unterbinden. Sie handelte demnach nicht rechtswidrig und war daher aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  • Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB): Im Urteil wird festgestellt, dass die Angeklagte durch den Wurf des Glases in das Gesicht des Zeugen und der dadurch verursachten Beule auf der Stirn vorsätzlich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat. Der Wurf des Glases stellt eine gefährliche Handlung dar, da es zu erheblichen Verletzungen führen kann.
  • Notwehr (§ 32 StGB): Obwohl die Angeklagte den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt hat, handelte sie nicht rechtswidrig, weil die Tat durch Notwehr gem. § 32 StGB gerechtfertigt war. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden (§ 32 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall stellte das provozierende Anrauchen mit zuvor bereits inhaliertem und damit mit Atemluft und Speichelnebel vermengten Zigarettenrauch gegen das Gesicht der Angeklagten einen rechtswidrigen Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit dar. Das Anblasen mit Zigarettenrauch und Spuckeanteilen gegen das Gesicht ist geeignet, das körperliche Wohlbefinden und die Gesundheit zu beeinträchtigen. Der Glaswurf war in der konkreten Situation zur erfolgreichen und dauerhaften Abwehr des vorliegenden Angriffes mit Zigarettenrauch tatsächlich erforderlich im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB.
  • Kostenentscheidung (§ 467 StPO): Da die Angeklagte aufgrund der Notwehrsituation freigesprochen wurde, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 467 StPO. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.

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