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Anrechnung der Fluggastrechte-Entschädigung: Werden Hotelkosten angerechnet?

Ein Passagier forderte nach der Annullierung seines Flugs 600 Euro Entschädigung plus 1.200 Euro für nutzlos gebuchte Hotelkosten am Zielort. Das Landgericht Landshut musste klären, ob die Fluggastrechte-Entschädigung als Betreuungsleistung auf den materiellen Schaden angerechnet werden darf.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 15 S 437/25 e | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Landshut
  • Datum: 01.10.2025
  • Aktenzeichen: 15 S 437/25 e
  • Verfahren: Berufungsverfahren (Hinweisbeschluss)
  • Rechtsbereiche: Fluggastrechte, Vertragsrecht, Europarecht

  • Das Problem: Passagiere forderten nach einer Flugannullierung neben der gesetzlichen Pauschalentschädigung auch die Erstattung von Hotelkosten. Diese Kosten entstanden wegen einer vorgezogenen bzw. einer verspäteten Ersatzbeförderung. Die Fluggesellschaft wollte die bereits gezahlte Pauschalentschädigung auf diese Hotelkosten anrechnen.
  • Die Rechtsfrage: Darf die Fluggesellschaft die gesetzliche Pauschalentschädigung mit weiteren Schadensersatzansprüchen (wie Hotelkosten) verrechnen, oder gelten die Hotelkosten als nicht anrechenbare Betreuungsleistung?
  • Die Antwort: Ja, die Verrechnung ist zulässig. Das Gericht beabsichtigt, die Klage auf Erstattung der Hotelkosten abzuweisen, weil diese Kosten keine speziellen, nicht anrechenbaren Betreuungsleistungen sind. Die bereits gezahlte pauschale Entschädigung muss auf solche materiellen Schäden angerechnet werden.
  • Die Bedeutung: Die gesetzliche Pauschalentschädigung dient der pauschalierten Abgeltung aller Folgen einer Flugannullierung. Sie wird auf zusätzliche materielle Schäden, die nach nationalem Recht geltend gemacht werden, angerechnet, um eine doppelte Entschädigung zu vermeiden.

Der Fall vor Gericht


Werden Hotelkosten nach einer Flugannullierung zusätzlich zur Pauschalentschädigung erstattet?

Ein annullierter Flug von München nach Dubai stellte eine Mutter und ihren Sohn vor ein ungewöhnliches Problem. Wegen eines wichtigen Termins musste der Sohn so schnell wie möglich ans Ziel – die Airline buchte ihn auf einen Flug um, der sogar einen Tag früher abhob. Die Mutter erwischte es schlimmer. Ihr erster Ersatzflug wurde ebenfalls gestrichen.

Wartende Passagiere vor einen Informationsschalter am Flughafen
Pauschalentschädigung schluckt Hotelkosten nicht automatisch: Gericht klärt Anrechnung bei Flugausfall. Symbolbild: KI

Sie landete erst einen Tag später als geplant in Dubai. Beide hatten durch die Planänderung zusätzliche Hotelkosten: der Sohn für eine frühere Ankunft, die Mutter für eine Nacht, die sie wegen der verspäteten Anreise nicht nutzen konnte. Die Fluggesellschaft zahlte beiden die gesetzliche Pauschalentschädigung von 600 Euro. Die Hotelkosten von jeweils 337,50 Euro wollte sie aber nicht übernehmen. Der Fall landete vor dem Landgericht Landshut und warf eine präzise Frage auf: Schluckt die pauschale Entschädigung solche zusätzlichen Kosten oder müssen sie extra erstattet werden?

Warum argumentierte die Airline, die 600 Euro Pauschale würden ausreichen?

Die Fluggesellschaft stützte sich auf einen zentralen Mechanismus der EU-Fluggastrechte-Verordnung (VO (EG) Nr. 261/2004). Diese sieht bei Annullierungen oder großen Verspätungen eine pauschale Ausgleichszahlung für die Passagiere vor, deren Höhe sich nach der Flugdistanz richtet. In diesem Fall waren es 600 Euro pro Person. Gleichzeitig regelt Artikel 12 der Verordnung, dass diese pauschale Zahlung auf einen „weitergehenden Schadensersatzanspruch“ angerechnet werden kann. Im Klartext: Die Pauschale ist kein reines Schmerzensgeld für den Ärger. Sie soll auch typische finanzielle Nachteile abdecken, die durch den Flugausfall entstehen. Die Airline sah die Hotelkosten genau als einen solchen finanziellen Nachteil. Ihre Logik war einfach: Mutter und Sohn erlitten einen Schaden. Die Airline leistete dafür eine pauschale Kompensation. Diese Kompensation – die 600 Euro – sollte mit den konkreten Kosten verrechnet werden. Da die 600 Euro die Hotelkosten von 337,50 Euro überstiegen, sei der Anspruch der Kläger bereits erfüllt. Eine doppelte Kompensation sollte das Gesetz verhindern.

Weshalb sahen die Kläger ihre Hotelkosten nicht als abgedeckt an?

Die Kläger sahen einen entscheidenden Unterschied. Sie argumentierten, ihre Hotelkosten seien keine gewöhnlichen Schäden, sondern fielen unter die sogenannten Betreuungsleistungen. Nach Artikel 5 und 9 der EU-Verordnung muss eine Airline gestrandeten Passagieren bei Bedarf Mahlzeiten, Telefonate und eben auch eine Hotelübernachtung zur Verfügung stellen. Diese Betreuungsleistungen stehen den Fluggästen zusätzlich zur pauschalen Ausgleichszahlung zu. Sie dürfen nicht verrechnet werden. Die Kläger meinten, ihre Situation sei vergleichbar. Der Sohn musste wegen der von der Airline organisierten früheren Anreise eine zusätzliche Nacht buchen. Die Mutter verlor eine bereits bezahlte Nacht durch die Verspätung. Beides sei eine direkte Folge der Annullierung und müsse wie eine Betreuungsleistung behandelt werden. Eine Anrechnung der 600-Euro-Pauschale auf diese Kosten empfanden sie zudem als ungerecht. Es könne nicht sein, dass Passagiere mit konkreten Kosten am Ende schlechter dastehen als solche ohne.

Wie grenzte das Gericht die Hotelkosten von einer echten Betreuungsleistung ab?

Das Landgericht Landshut folgte der Argumentation der Kläger nicht und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Denkfehler lag aus Sicht der Richter in der Qualifizierung der Hotelkosten. Eine Betreuungsleistung im Sinne der Verordnung hat einen klaren Zweck: Sie soll einen Passagier versorgen, der auf seinen Weiterflug warten muss – typischerweise am Flughafen oder in einem nahegelegenen Hotel, weil der Ersatzflug erst am nächsten Tag geht. Der Sohn befand sich aber nicht in einer solchen Wartesituation. Er war bereits am Zielort Dubai angekommen, als die zusätzliche Übernachtung anfiel. Er war nicht „gestrandet“. Seine Hotelkosten waren eine Folge der früheren Anreise, aber keine Betreuung im juristischen Sinn. Das Gericht sah darin einen materiellen Schaden, der nach deutschem Vertragsrecht (insbesondere § 280 BGB) zu beurteilen ist. Gleiches galt für die nutzlos aufgewendete Hotelnacht der Mutter. Auch dies ist ein klassischer Vermögensschaden. Für genau solche materiellen Schäden hat der Gesetzgeber aber die Anrechnungsmöglichkeit in Artikel 12 der Verordnung geschaffen.

Warum zementierte das Gericht die Anrechnung der Pauschale?

Das Gericht stellte klar, dass die pauschale Ausgleichszahlung gerade dazu dient, die vielfältigen Unannehmlichkeiten und kleineren finanziellen Einbußen einer Annullierung abzudecken, ohne dass der Fluggast jeden einzelnen Posten nachweisen muss. Es ist eine bewusste Vereinfachung. Diese Pauschale kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs auf konkrete Schadensersatzansprüche angerechnet werden. Dieses Prinzip nennt sich Vorteilsausgleichung. Ein Geschädigter soll durch ein schädigendes Ereignis nicht bessergestellt werden, als er ohne das Ereignis stünde. Die Kläger hatten durch die Annullierung einen Schaden – die Hotelkosten. Sie erhielten aber auch einen Vorteil – die pauschale Zahlung von 600 Euro. Dieser Vorteil musste auf den Schaden angerechnet werden. Da die 600 Euro die Hotelkosten von 337,50 Euro überstiegen, blieb kein offener Anspruch übrig. Das Gericht verwarf auch das Argument der Ungleichbehandlung. Die Situation eines früher ankommenden Passagiers ist schlicht eine andere als die eines am Flughafen wartenden Passagiers. Unterschiedliche Sachverhalte dürfen rechtlich unterschiedlich behandelt werden. Die Berufung der Kläger wurde als offensichtlich aussichtslos eingestuft.

Die Urteilslogik

Die pauschale Ausgleichszahlung dient nicht nur dem Schmerzensgeld für Unannehmlichkeiten, sondern verrechnet konkrete finanzielle Schäden, die Passagieren durch eine Flugannullierung entstehen.

  • Vorteile verrechnen: Die gesetzliche Pauschalentschädigung fungiert als ein finanzieller Vorteil, den Flugreisende sich auf weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz für materielle Aufwendungen anrechnen lassen müssen.
  • Betreuung klar abgrenzen: Eine Fluggesellschaft schuldet Betreuungsleistungen wie Hotelübernachtungen nur, solange der Passagier auf den Weiterflug wartet; Kosten für nutzlos aufgewendete Nächte am Zielort oder zusätzliche Nächte durch frühere Ankunft stellen allgemeinen materiellen Schaden dar.

Das Fluggastrecht nutzt die Pauschalzahlung gezielt als vereinfachten Ausgleichsmechanismus für typische finanzielle Einbußen und Unannehmlichkeiten.


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Muss Ihre Flug-Pauschalentschädigung auf entstandene Hotelkosten angerechnet werden? Kontaktieren Sie uns für eine juristische Prüfung Ihrer Ansprüche.


Experten Kommentar

Wer einen Flugausfall erlebt, hofft oft, dass er die Pauschalentschädigung von 600 Euro zusätzlich zu seinen tatsächlichen Unkosten erhält. Dieses Urteil zeigt konsequent: Die 600 Euro sind kein reines Schmerzensgeld, sondern eine Kompensation, die auch typische finanzielle Nachteile abdecken soll. Entstehen konkrete Schäden wie nutzlos aufgewendete Hotelkosten, die nicht der Notversorgung während der Wartezeit dienen, werden diese konsequent mit der Pauschale verrechnet. Praktisch bedeutet das: Ein Anspruch auf Ersatz materieller Schäden besteht nur, wenn diese 600 Euro übersteigen. Flugreisende müssen genau trennen, ob eine Leistung als Betreuungsleistung oder als reiner Vermögensschaden klassifiziert wird.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Werden meine Hotelkosten zusätzlich zur Pauschalentschädigung bei Flugannullierung erstattet?

In der Regel werden die Kosten für zusätzliche oder nutzlos gebuchte Hotelzimmer nicht zusätzlich zur EU-Pauschalentschädigung erstattet. Die Fluggesellschaften sind berechtigt, diese Entschädigung mit Ihrem konkreten Vermögensschaden zu verrechnen. Das deutsche Schadenersatzrecht will nämlich verhindern, dass Sie durch den Flugausfall finanziell bessergestellt werden, als Sie es ohne das Ereignis wären.

Die Pauschalentschädigung, die 250, 400 oder 600 Euro betragen kann, gilt juristisch als Vorteil. Sie dient der Kompensation typischer finanzieller Nachteile, die durch den Flugausfall entstehen. Ihre zusätzlichen Hotelkosten hingegen gelten als nachweisbarer Vermögensschaden, der auf Basis des deutschen Vertragsrechts (§ 280 BGB) beurteilt wird. Die Anrechnung dieses Vorteils auf den Schaden ist in Artikel 12 der EU-Verordnung geregelt.

Dieses Prinzip der Vorteilsausgleichung bedeutet: Der Vorteil (die Pauschale) wird vom festgestellten Schaden abgezogen. Angenommen, Sie erhielten 600 Euro Entschädigung und hatten nachweisbare Hotelkosten von 337,50 Euro. In diesem Fall ist Ihr Schaden bereits durch die höhere Pauschale gedeckt, weshalb kein weiterer Erstattungsanspruch für diesen Posten übrig bleibt. Nur Schäden, die die Höhe der Pauschale übersteigen, sind zusätzlich forderbar.

Listen Sie alle Ihre nachgewiesenen Vermögensschäden detailliert auf und ziehen Sie die erhaltene Pauschalentschädigung ab, um Ihren Nettoanspruch zu ermitteln.


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Wann zählen Übernachtungskosten als Betreuungsleistung, die nicht verrechnet wird?

Übernachtungskosten zählen nur dann als nicht verrechenbare Betreuungsleistung, wenn sie dazu dienen, Passagiere während der Wartezeit auf den Ersatzflug am Abflug- oder Transferort zu versorgen. Der zentrale juristische Unterschied liegt im Zweck und im Ort der Unterbringung. Diese Kosten müssen von der Airline zusätzlich zur Pauschalentschädigung übernommen werden, weil sie die grundlegende Versorgung der Reisenden sicherstellen.

Die Regelung in Artikel 9 der EU-Fluggastrechte-Verordnung (VO 261/2004) verfolgt einen klaren sozialen Zweck: Sie soll verhindern, dass Passagiere nach einer Annullierung hilflos am Flughafen gestrandet sind. Eine Betreuungsleistung umfasst daher die Übernachtung nur, wenn Sie sich noch in der Verantwortungssphäre der Airline befinden und auf den Weiterflug warten müssen. Die Kosten werden nicht verrechnet, weil es sich um eine Pflichtleistung zur Sicherstellung Ihres Aufenthalts handelt, unabhängig von den Ihnen zustehenden Schadenersatzansprüchen.

Konkret wird die Übernachtung als reiner Vermögensschaden gewertet, sobald Sie bereits am eigentlichen Zielort angekommen sind oder die Kosten durch eine freiwillige, frühere Anreise entstehen. Mussten Passagiere durch eine Umbuchung früher anreisen und benötigten daher eine Zusatznacht, urteilte das Gericht, dass dies keine Betreuungsleistung mehr sei. Die Pflicht zur Versorgung endet, sobald Sie nicht mehr auf den Weiterflug warten, sondern sich am Zielort frei bewegen können.

Prüfen Sie stets, ob Ihre Übernachtung zeitlich und örtlich direkt an die notwendige Wartezeit auf den Ersatzflug gekoppelt war.


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Wie erfolgt die Verrechnung der EU-Pauschalentschädigung mit meinem konkreten Vermögensschaden?

Die Verrechnung der pauschalen Entschädigung mit Ihrem konkreten Vermögensschaden ist nach Artikel 12 der EU-Fluggastrechte-Verordnung zwingend vorgeschrieben. Hierbei kommt das juristische Prinzip der Vorteilsausgleichung zur Anwendung. Die Fluggesellschaft zieht die erhaltene Pauschale direkt von Ihrem nachgewiesenen Schaden ab. Ein Restanspruch auf Schadensersatz verbleibt nur, wenn die Höhe des Schadens die Pauschalzahlung übersteigt.

Dieses System verhindert, dass Sie durch den Schadensfall finanziell bessergestellt werden, als Sie ohne den Flugausfall gestanden hätten. Gerichte betrachten die Pauschalzahlung als einen Vorteil, der alle typischen materiellen Einbußen kompensieren soll. Die Pauschalentschädigung bildet damit eine Obergrenze für alle nachweisbaren materiellen Schäden, die nicht unter die gesonderten Betreuungsleistungen fallen. Liegt der festgestellte Schaden unter dieser Schwelle, gilt der Anspruch als vollständig abgegolten.

Konkret müssen Sie Ihre gesamten nachgewiesenen Vermögensschäden, wie etwa verlorene Hotelbuchungen oder Mietwagenkosten, addieren. Nehmen wir an, Ihr nachweisbarer Schaden beträgt 337,50 Euro. Bei einer Pauschale von 600 Euro besteht kein offener Anspruch mehr, da der Vorteil den Schaden übersteigt. Im Fall vor dem Landgericht Landshut bestätigten die Richter diesen Mechanismus. Das Gericht stellte fest, dass die Pauschale die Hotelkosten von 337,50 Euro abdeckte und somit kein erstattungsfähiger Differenzbetrag übrig blieb.

Führen Sie stets eine „Netto-Schaden-Rechnung“ durch, bevor Sie von der Airline den verbleibenden Differenzbetrag fordern.


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Kann ich die Kosten für ein wegen Verspätung nicht genutztes Hotelzimmer zurückfordern?

Die Kosten für eine im Voraus bezahlte Hotelnacht, die Sie aufgrund der Flugverspätung nicht nutzen konnten, gelten als erstattungsfähiger materieller Vermögensschaden. Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz dieser nutzlosen Ausgabe. Allerdings muss die Fluggesellschaft diesen Schaden zwingend mit der Ihnen zustehenden EU-Pauschalentschädigung verrechnen.

Der Verlust einer bereits erworbenen Leistung, wie eine gebuchte Unterkunft oder ein vorausbezahlter Mietwagen, fällt unter das deutsche Vertragsrecht (§ 280 BGB) als direkter finanzieller Verlust. Die Rechtsprechung stuft solche Buchungsverluste als klassischen Vermögensschaden ein. Dieser finanzielle Nachteil unterscheidet sich von sogenannten Betreuungsleistungen. Betreuungsleistungen dienen der Versorgung von gestrandeten Passagieren während der Wartezeit am Flughafen und werden zusätzlich erstattet.

Die Verrechnung folgt dem juristischen Prinzip der Vorteilsausgleichung, welche eine doppelte Kompensation verhindern soll. War Ihr Schaden geringer als die Ihnen zustehende Pauschalzahlung, etwa 337,50 Euro Hotelkosten gegenüber einer 600-Euro-Pauschale, dann bleibt kein zusätzlicher Anspruch übrig. Die Fluggesellschaft betrachtet die Entschädigung als Vorauszahlung, die Ihren materiellen Verlust bereits vollständig kompensiert hat. Nur wenn der Schaden die Höhe der Pauschale übersteigt, können Sie die Differenz zusätzlich fordern.

Sichern Sie unbedingt die ursprüngliche Hotelrechnung und den Buchungsnachweis, um den erlittenen Schaden detailliert belegen zu können.


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Welche weiteren konkreten Kosten kann ich zusätzlich zur EU-Entschädigung fordern?

Die EU-Pauschalentschädigung in Höhe von 250 bis 600 Euro deckt die allgemeinen Unannehmlichkeiten des Flugausfalls ab. Nur sogenannte Betreuungsleistungen dürfen Sie ohne Verrechnung mit dieser Pauschale zusätzlich von der Airline fordern. Hierzu zählen ausschließlich die direkten Versorgungsleistungen, die Ihnen während der unfreiwilligen Wartezeit auf den Ersatzflug zustehen.

Nach Artikel 9 der EU-Fluggastrechte-Verordnung muss die Fluggesellschaft gestrandeten Passagieren bestimmte Leistungen bieten. Dazu gehören Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit. Ebenso stehen Ihnen zwei kostenlose Telefonate oder die Möglichkeit, E-Mails zu versenden, zu. Falls sich der Ersatzflug auf den nächsten Tag verschiebt, gehören auch eine Hotelunterkunft und der Transport dorthin zu diesen grundlegenden Betreuungsleistungen.

Alle anderen Ausgaben, die Ihnen durch die Annullierung entstanden sind, gelten juristisch als Vermögensschäden. Konkret: Haben Sie wegen der Verspätung bereits bezahlte Eintrittskarten verloren oder mussten einen teuren Ersatztransport zum Zielort buchen, fallen diese Posten unter den Vermögensschaden. Dieser Schaden wird zwingend mit der erhaltenen Pauschalentschädigung verrechnet. Sie erhalten daher nur den Betrag erstattet, welcher die Pauschale übersteigt.

Sichern Sie sofort alle Belege für die Betreuungsleistungen (Essen/Hotel am Flughafen), da diese in jedem Fall zusätzlich erstattungsfähig sind.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Betreuungsleistungen

Betreuungsleistungen sind gesetzlich vorgeschriebene Sofortmaßnahmen der Airline, die gestrandeten Passagieren während der Wartezeit auf einen Ersatzflug zustehen.
Das Gesetz verpflichtet die Fluggesellschaften damit, die grundlegende Versorgung der Reisenden sicherzustellen und sie nicht hilflos am Flughafen zurückzulassen.
Beispiel: Da die Mutter in Dubai erst einen Tag später ankam, musste sie zwar eine zusätzliche Nacht buchen, dies galt aber nicht als Betreuungsleistung, weil sie sich bereits am Zielort befand und nicht mehr auf den Weiterflug wartete.

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Materieller Vermögensschaden

Juristen nennen einen Materiellen Vermögensschaden einen konkret nachweisbaren finanziellen Verlust, der durch das schädigende Ereignis – hier die Flugannullierung – direkt am Vermögen einer Person eintritt.
Dieser Schaden, der in Deutschland nach § 280 BGB beurteilt wird, muss im Gegensatz zu den gesondert zu behandelnden Betreuungsleistungen zwingend mit der Pauschalentschädigung verrechnet werden.
Beispiel: Die Kosten für das nutzlos gebuchte Hotelzimmer der Mutter und die Zusatznacht des Sohnes qualifizierte das Landgericht Landshut als klassischen Materiellen Vermögensschaden.

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Pauschalentschädigung (EU)

Die EU-Pauschalentschädigung (auch Ausgleichszahlung genannt) ist ein fester Geldbetrag zwischen 250 und 600 Euro, der Fluggästen bei Annullierungen oder großen Verspätungen als Kompensation für die erlittenen Unannehmlichkeiten zusteht.
Diese Zahlung soll eine schnelle und unbürokratische Kompensation ermöglichen, ohne dass Reisende jeden einzelnen finanziellen Nachteil mühsam nachweisen müssen.
Beispiel: Im vorliegenden Fall erhielten Mutter und Sohn eine Pauschalentschädigung in Höhe von jeweils 600 Euro, weil die Flugdistanz von München nach Dubai mehr als 3.500 Kilometer betrug.

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Vorteilsausgleichung

Dieses fundamentale Prinzip des Schadenersatzrechts stellt sicher, dass ein Geschädigter durch die Kombination aus Schadenersatz und einer erhaltenen Leistung (dem Vorteil) nicht bessergestellt wird, als er ohne das schädigende Ereignis stünde.
Die Regelung dient der Verhinderung einer ungerechtfertigten Bereicherung des Klägers auf Kosten des Schädigers, da Vorteile stets auf Nachteile angerechnet werden müssen.
Beispiel: Die Richter wandten die Vorteilsausgleichung an, indem sie die 600 Euro Pauschalentschädigung der Kläger als Vorteil mit ihren nachgewiesenen Hotelkosten von 337,50 Euro als Schaden verrechneten.

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Weitergehender Schadensersatzanspruch

Ein Weitergehender Schadensersatzanspruch ist jeder über die pauschale Ausgleichszahlung hinausgehende Anspruch auf Ersatz konkreter finanzieller Verluste, die dem Passagier durch den Flugausfall entstanden sind.
Artikel 12 der EU-Verordnung regelt explizit, dass die Fluggesellschaft die erhaltene Pauschalentschädigung auf diesen weitergehenden Anspruch anrechnen darf, um eine Überkompensation zu vermeiden.
Beispiel: Wären die nachweisbaren Hotelkosten der Kläger höher als die erhaltene Pauschale gewesen, wäre der übersteigende Differenzbetrag als ein zusätzlich einforderbarer Weitergehender Schadensersatzanspruch übrig geblieben.

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Das vorliegende Urteil


LG Landshut – Az.: 15 S 437/25 e – Hinweisbeschluss vom 01.10.2025


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