OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 27/18 – Urteil vom 18.12.2018
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Januar 2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.016,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2015 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 492,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die im ersten Rechtszug und die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger und die Beklagten, letztere als Gesamtschuldner, jeweils zu 50 % zu tragen.
Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall, der sich am 16. Oktober 2014 gegen 16:50 Uhr auf der A 3 vor dem Autobahnkreuz H in Fahrtrichtung A ereignete.
Der Kläger befuhr mit seinem Pkw der Marke Mercedes die Autobahn auf dem linken von drei Fahrstreifen. Vor ihm befuhr der Beklagte zu 1) mit einem von ihm gehaltenen und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Audi ebenfalls die Autobahn, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Beklagte zu 1) den mittleren oder den linken Fahrstreifen befuhr. Vor dem Autobahnkreuz H stockte der Verkehr, so dass der Kläger und der Beklagte zu 1) die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge reduzierten. Aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, fuhr der Kläger mit der rechten Seite seiner Fahrzeugfront auf den linken Heckbereich des Beklagtenfahrzeuges auf.
Mit Schreiben vom 7. April 2015 begehrte der Kläger von der Beklagten zu 2) unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten, das einen Wiederbeschaffungswert von 7.000,00 EUR und einen Restwert von 700,00 EUR auswies, Ausgleich für folgende Positionen:
Position
Gutachterkosten 808,25 EUR
Wiederbeschaffungsaufwand 6.300,00 EUR
Abschleppkosten 343,77 EUR
Einstellgebühren und Hilfestellung beim Verkauf des Fahrzeugschrotts 72,59 EUR
An- und Abmeldekosten Stadt K 50,30 EUR
Kostenbescheid Stadt K Löschfahrzeug und Ölbindemittel 97,75 EUR
Kostenpauschale 25,00 EUR
Schmerzensgeld 500,00 EUR
Gesamt 8.197,66 EUR
Mit Schreiben vom 8. April 2015 lehnte die Beklagte zu 2) die Regulierung ab.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe den mittleren Fahrstreifen befahren. Wegen des Rückstaus sei der Beklagte zu 1) auf den linken Fahrstreifen vor den klägerischen Mercedes gewechselt und habe den Audi sofort gebremst, ohne auf den Kläger zu achten. Er, der Kläger, habe nicht mehr rechtzeitig reagieren können, so dass er mit dem Mercedes auf den Audi aufgefahren sei.
Weiter hat der Kläger behauptet, er habe unfallbedingt eine Schädelprellung und eine leichte Kopfplatzwunde an der Stirn erlitten.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,
1. an den Kläger einen Betrag von 8.197,66 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2015 zu zahlen,
2. an den Kläger einen Betrag von 808,13 EUR an Verzugsschaden nebst 5 Zinspunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2015 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 1) habe den linken der drei Fahrstreifen befahren, als vor ihm der Verkehr stockte. Daraufhin habe er den Audi bis fast zum Stillstand abgebremst und die Warnblinkanlage eingeschaltet, um den rückwärtigen Verkehr auf die Verkehrslage aufmerksam zu machen. Im Rückspiegel habe er gesehen, dass sich der Mercedes des Klägers mit hoher Geschwindigkeit genähert habe. Um einen Aufprall zu vermeiden, habe der Beklagte zu 1) versucht, den Audi nach rechts auf den mittleren Fahrstreifen zu lenken, was ihm nur teilweise gelungen sei.
Zur Schadenshöhe haben die Beklagten die Auffassung vertreten, dass eine Differenzbesteuerung von 2,5 % in Abzug zu bringen sei, so dass der Wiederbeschaffungswert nur 6.829,27 EUR und der Wiederbeschaffungsaufwand 6.129,27 EUR betrage. Zudem haben sie behauptet, dass die Einstellkosten von 36,00 EUR netto für drei Tage und „Gebühren für Rückabwicklung“ von 25,00 EUR netto nicht erforderlich gewesen seien.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B und durch Einholung eines schriftlichen Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen L. Es hat den Inhalt der Bußgeldakte ….. des Kreises M zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Sodann hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass bei Abwägung der Verursachungsanteile das Maß der Verantwortlichkeit auf Klägerseite so groß sei, dass der von den Beklagten zu tragende Anteil nicht mehr relevant ins Gewicht falle. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger den Unfall verschuldet habe. Gegen den Kläger als Auffahrenden spreche der Anscheinsbeweis. Ein solcher könne zwar dann nicht herangezogen werden, wenn der Unfall Besonderheiten aufweise, die die Typizität von Auffahrunfällen in Frage stellen, wie beispielsweise ein dem Unfall vorausgegangener Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeuges. Einen solchen Fahrstreifenwechsel könne das Landgericht seiner Entscheidung jedoch nicht zugrunde legen, da dieser zwischen den Parteien im Streite stehe und die Beweisaufnahme einen Fahrstreifenwechsel des Audi vor der Kollision nicht belege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der an den erstinstanzlich gestellten Anträgen festhält. Er rügt, dass das Landgericht die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2016 (VI ZR 32/16) aufgestellten Grundsätze verkannt habe und bei seiner Beweiswürdigung das Gesamtgeschehen hätte umfassend würdigen müssen. Das Landgericht habe den Inhalt der polizeilichen Ermittlungsakte unberücksichtigt gelassen. Es hätte den Beklagtenvortrag sowie die Erkenntnisse des Sachverständigen in einer Zusammenschau so würdigen müssen, dass der Beklagte zu 1) einen typischen Unfallhergang im Stau verursacht habe, indem dieser, weil es ihm auf der mittleren Spur zu langsam vorangegangen sei, nach links gewechselt sei. Der Anscheinsbeweis gegen den Kläger sei damit erschüttert.
Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 1) angehört und den Zeugen B ergänzend vernommen. Im Anschluss hat der Sachverständige L sein Gutachten mündlich erläutert.
II.
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.
Die Beklagten haften dem Kläger aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG (Beklagter zu 1)) und aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit den vorgenannten Vorschriften (Beklagte zu 2)) für die Folgen des Unfalls, und zwar unter Annahme einer Quote von 50 %.
1.
Da sich der Unfall für keine der Parteien als unabwendbares Ereignis darstellt, bestimmt sich die Haftung nach den beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteilen, §§ 17, 18 StVG.
Bei der nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsanteile beider Parteien kommt es insbesondere darauf an, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Ermittlung der Verursachungsbeiträge sind nur unstreitige bzw. zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Lediglich vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deshalb außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2006, VI ZR 115/05, Rn. 15, zitiert nach juris; Urteil vom 13. Februar 1996, VI ZR 126/95, Rn. 11, zitiert nach juris; Urteil vom 10. Januar 1995, VI ZR 247/94, Rn. 9 ff., zitiert nach juris; Senat, Urteil vom 23. Februar 2016, I-1 U 79/15, Rn. 35, zitiert nach juris; Urteil vom 11. Oktober 2011, I-1 U 17/11, Rn. 29, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 18. November 2003, 27 U 87/03, Rn. 7, zitiert nach juris).
a)
Zu Lasten des Klägers kann kein schuldhafter Verkehrsverstoß festgestellt werden.
Weder kann festgestellt werden, dass der Unfall dadurch verursacht wurde, dass der Kläger den nach § 4 Abs. 1 StVO erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, noch dass er entgegen § 1 Abs. 2 StVO unaufmerksam oder entgegen § 3 Abs. 1 StVO mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist.
(1)
Zwischen den Parteien ist weder unstreitig, noch ist es erwiesen, dass der Kläger mit seinem Mercedes auf den Audi aufgefahren ist, ohne, dass der Beklagte zu 1) hierfür aufgrund eines vorher vollzogenen Fahrstreifenwechsels in seine Spur hinein (mit-)verantwortlich ist.
(aa)
Zwar hat der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner Anhörung geschildert, dass er auf der linken Spur gefahren sei und, als er verkehrsbedingt habe bremsen müssen, das sich schnell von hinten annähernde klägerische Fahrzeug im Rückspiegel gesehen habe. Deshalb habe er dann versucht, nach rechts auszuweichen. Die Kollision habe er nicht mehr vermeiden können.
Diese Schilderung wird aber durch die Beweisaufnahme im Übrigen nicht zu der erforderlichen Überzeugung des Senats bestätigt.
(bb)
Nach den Feststellungen des Sachverständigen L ist die Möglichkeit, dass der Kläger auf den Audi auffuhr und der Beklagte zu 1) den Audi nach rechts auf die mittlere Spur lenken wollte, nämlich genauso plausibel wie die Möglichkeit, dass der Beklagte zu 1) das Fahrzeug vor der Kollision von rechts nach links in die Spur des Klägers lenkte.
(cc)
Der Zeuge B hat zwar acht Tage nach dem Unfall in seiner schriftlichen Aussage im Bußgeldverfahren folgendes geschildert: Er sei ca. 200-300 m mit etwa 80-100 km/h hinter dem Audi gefahren. Der Audi habe die mittlere Spur befahren und bremsen müssen. Er – der Zeuge – wisse nicht mehr, wo der Mercedes gewesen sei. Aufgrund des Bremsens des Audi habe der Mercedes gedroht, auf den Audi aufzufahren, so dass der Audi auf die linke Spur gezogen sei.
Ähnlich – wenngleich mit Abweichungen – hat sich der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht geäußert. Dort hat der Zeuge zunächst auf seine schriftliche Aussage Bezug genommen. Der Zeuge hat von dichtem Verkehr gesprochen, wobei er selbst noch mit 80-90 km/h gefahren sei, und wiederholt, dass der Audi auf der mittleren Spur gefahren sei und dort gebremst habe. Er habe den Fahrstreifen wechseln wollen und wegen des Staus die Warnblinkanlage angemacht. Der Audi habe nach links vor dem Mercedes ausweichen wollen. Unklar sei, wo der Mercedes vorher gefahren sei und auf welcher Spur der Zeuge selbst gewesen sei. Im Bereich des Autobahnkreuzes H gebe es vier Fahrstreifen.
Diese Aussagen des Zeugen lassen aber für sich genommen bereits keinen sicheren Rückschluss auf ein Auffahrverschulden des Klägers zu. Sie sind darüber hinaus mit derart erheblichen Unsicherheiten behaftet, dass der Senat hierauf keine Feststellungen stützen kann.
Denn der Zeuge soll nach der Verkehrsunfallanzeige den Polizeibeamten gegenüber den Unfallhergang korrespondierend zum klägerischen Vortrag geschildert haben. Danach sei er selbst unmittelbar hinter dem Mercedes gefahren. Der Audi sei vom zweiten auf den dritten Fahrstreifen gewechselt und habe gebremst, dann sei der Mercedes mit dem Audi zusammengestoßen.
Diese Aussage gibt einen Hinweis darauf, dass der Beklagte zu 1) unmittelbar vor dem Zusammenstoß auf die Fahrspur des Klägers gewechselt ist und spricht nicht für ein Auffahrverschulden des Klägers.
Auch hat der Zeuge vor dem Senat geäußert, an den eigentlichen Unfallhergang, insbesondere an den Spurwechsel, keine Erinnerung mehr zu haben. Er könne bestätigen, dass die schriftliche Aussage in der Bußgeldakte von ihm stamme. Er könne jedoch nicht sagen, ob der Inhalt zutreffe und ob er damals – aufgrund der Zeitnähe zum Unfallereignis – den Vorgang gut erinnert und nach diesen Erinnerungen notiert habe.
(2)
Für ein Verschulden des Klägers spricht auch nicht der Anscheinsbeweis.
(aa)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats kann bei Auffahrunfällen der erste Anschein dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den nach § 4 Abs. 1 StVO erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, entgegen § 1 StVO unaufmerksam war oder aber entgegen § 3 Abs. 1 StVO mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (Senat, Urteil vom 20. Mai 2014, I-1 U 107/13, Rn. 3, zitiert nach juris). Dies gilt auch, wenn sich der Unfall auf einer Autobahn ereignet (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016, VI ZR 32/16, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 30. November 2010, VI ZR 15/10, Rn. 7, zitiert nach juris; Urteil vom 6. April 1982, VI ZR 152/80, Rn. 8; Senat, Urteil vom 11. Juli 2017, I-1 U 90/16).
(bb)
Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, ob hier überhaupt von einem Auffahrunfall ausgegangen werden kann. Der Sachverständige hat zum Kollisionswinkel eine Stellung der Fahrzeuge in einem Winkel von – gemessen an der Längsachse – von 0° +/- 5° festgestellt. Das Schadensbild – erhebliche Schäden an der vorderen rechten Ecke des Mercedes einerseits und eine scharfkantige Einfaltung im linksseitigen Bereich der Heckklappe des Audi andererseits – spricht nach Auffassung des Senats eher gegen einen Auffahrunfall.
Hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an.
(cc)
Der Anscheinsbeweis gelangt nämlich nur zur Anwendung, wenn das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür ist, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet wird, schuldhaft gehandelt hat. Hieran fehlt es, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016, VI ZR 32/16, Rn. 11, zitiert nach juris). Einen solchen besonderen Umstand stellt ein zeitlich vor dem Auffahrunfall vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeuges dar (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016, VI ZR 32/16, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 13. Dezember 2011, VI ZR 177/10, Rn. 11, zitiert nach juris; Senat, Urteil vom 11. Juli 2017, I-1 U 90/16).
(dd)
Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises genügt bereits die ernsthafte Möglichkeit eines derartigen, anderen Geschehensablaufs (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011, VI ZR 177/10, Rn. 11, zitiert nach juris). Es müssen Umstände feststehen bzw. nachgewiesen sein, aus denen sich zumindest die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (vgl. Freymann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2016, Stand 26. November 2018, Einleitung – Grundlagen des Straßenverkehrsrechts, Rn. 88).
Unter Anwendung dieser Grundsätze muss also der Kläger nicht beweisen, dass der Beklagte zu 1) vor der Kollision einen Fahrstreifenwechsel in die Spur des Klägers hinein vollzogen hat, sondern er muss lediglich Umstände beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit einer solchen Geschehensalternative ergibt (anders Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2016, Stand 17. Juli 2018, § 4 StVO, Rn. 45.1 a. E.).
(ee)
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2016, VI ZR 32/16.
Denn der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anwendung des Anscheinsbeweises nichts entgegensteht, wenn nicht feststeht, ob über das – für sich gesehen typische – Kerngeschehen hinaus Umstände vorliegen, die, sollten sie gegeben sein, der Annahme der Typizität des Geschehens entgegenstünden (BGH a.a.O. Rn. 11, zitiert nach juris). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Anwendung des Anscheinsbeweises entgegenstehen kann, wenn Umstände vorliegen, die der Annahme der Typizität entgegenstehen. Soweit der Bundesgerichtshof formuliert hat, dass gegen die Typizität eines Auffahrunfalls spricht, wenn ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeuges bekannt ist (BGH a.a.O. Rn. 11, zitiert nach juris), so ist dies als ein Beispiel für das Entfallen der Typizität zu verstehen. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Spurwechsel als solcher bewiesen sein muss. Es genügt, dass Umstände vorliegen – die gegebenenfalls zu beweisen sind -, die – beispielsweise für einen vorausgegangenen Fahrspurwechsel und – gegen eine Typizität sprechen (BGH a.a.O. Rn. 11, zitiert nach juris). Entscheidend kommt es darauf an, welche Umstände des Gesamtgeschehens festgestellt werden können (BGH a.a.O. Rn. 12, zitiert nach juris).
Anders als in dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Grunde lag und bei dem nur die Behauptung der Klägerseite vorlag, dass ein Fahrzeuggespann vor der Klägerin die Spur gewechselt habe, jedoch nichts über den geflohenen Unfallgegner bekannt war, ist im hier zu entscheidenden Fall eine Vielzahl von Umständen erwiesen, die die ernsthafte Möglichkeit eines vor der Kollision erfolgten Fahrspurwechsels des Beklagten zu 1) und damit einen von einem typischen Auffahrunfall abweichenden Geschehensablauf belegen. Darauf, dass ein der Kollision vorangegangener Fahrspurwechsel des Beklagten zu 1) nicht nachgewiesen werden kann, kommt es nach alledem nicht an.
(ff)
Ernsthaft für die Möglichkeit eines der Kollision vorangegangenen Fahrspurwechsels des Beklagten zu 1) sprechen folgende Umstände:
(i)
Hierfür spricht zum einen der Inhalt der Verkehrsunfallanzeige hinsichtlich der vor Ort getätigten Angaben des Zeugen B, die den klägerischen Vortrag bestätigen (oben II1a)(1)(cc)).
Zwar hat der Zeuge B nicht sagen können, wie die Angaben, die die Polizeibeamten ihm zugeschrieben haben, in die Verkehrsunfallaufnahme aufgenommen worden seien.
Indes haben die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten vor Ort die Angaben des Zeugen B dahingehend notiert, dass der Beklagte zu 1) unmittelbar vor der Kollision einen Fahrstreifenwechsel vollzogen hat und es dann zum Zusammenstoß gekommen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeibeamten die Angaben unzutreffend wiedergegeben haben, liegen nicht vor. Es spricht deshalb Vieles dafür, dass der Zeuge B die Aussage vor Ort – wie notiert – getätigt hat. Dies wiederum spricht für einen der Kollision vorausgegangenen Fahrstreifenwechsel des Beklagten zu 1).
(ii)
Für die Möglichkeit eines vor der Kollision stattgehabten Fahrspurwechsels des Beklagten zu 1) auf die linke Fahrspur spricht zum anderen, dass der Sachverständige L einen solchen aus technischer Sicht ebenso plausibel erachtet hat wie die Möglichkeit, dass der Beklagte zu 1) angesichts der drohenden Kollision seinen Pkw nach rechts auf die benachbarte Spur lenken wollte. Insbesondere sind beide Fahrzeuge – so hat es der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat erläutert – in einem Winkel von 0° bis +/-5° kollidiert, wobei der Sachverständige nicht habe sagen können, ob der Mercedes aus der Annäherung von links oder rechts auf den Audi auffuhr. Insgesamt ergebe sich daraus ein Winkel von 10°, innerhalb dessen der Anstoß plausibel erfolgt sein könnte.
Nach Auffassung des Sachverständigen sprechen die nicht nur auf der Trennmarkierung zwischen dem mittleren und dem linken Fahrstreifen, sondern auch auf dem dritten Fahrstreifen vorhandenen Schleuderspuren sowie die Fahrzeugsplitter für eine Kollision auf dem dritten Fahrstreifen.
Dies deutet nach Auffassung des Senats auf einen Spurwechsel des Beklagten zu 1) nach links auf die Spur des Klägers hin.
Aus dem Umstand, dass der Audi nach der Kollision nach rechts geschleudert ist, könne der Sachverständige die Situation unmittelbar vor dem Anstoß nicht ableiten, da der Mercedes den Audi mit einer Überdeckung von 35 % linksseitig angestoßen habe, weshalb es unabhängig davon, ob vor der Kollision ein Fahrspurwechsel des Beklagten zu 1) stattgefunden hat, zu einem Schleudern nach rechts gekommen wäre.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen leiten sich weitere Erkenntnisse schließlich nicht aus dem Schadensbild an den Unfallfahrzeugen ab.
(gg)
Nach alledem sind Umstände erwiesen, die die ernsthafte Möglichkeit eines der Kollision vorangegangenen Fahrspurwechsels des Beklagten zu 1) auf die linke Spur begründen. Der Anscheinsbeweis gelangt nicht zu Lasten des Klägers zur Anwendung.
b)
Auch zu Lasten der Beklagtenseite kann ein schuldhafter Verkehrsverstoß nicht festgestellt werden.
(1)
Ein – unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO vorgenommener – Fahrstreifenwechsel des Beklagten zu 1) vor der Kollision ist nicht bewiesen. Der Sachverständige L hat ausgeführt, dass die Behauptung der Beklagtenseite, dass der Kläger drohte, mit dem Mercedes aufzufahren, und der Beklagte zu 1) versucht habe, nach rechts auszuweichen, ebenfalls plausibel sei.
Auch durch Anhörung der Parteien und Vernehmung des Zeugen B hat sich zur Überzeugung des Senats ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) beim Fahrstreifenwechsel nicht sicher nachweisen lassen.
Insbesondere konnte der Zeuge B den Sachverhalt nicht erinnern. Wie es dazu gekommen ist, dass in der polizeilichen Unfallaufnahme die Rede davon ist, dass der Zeuge B einen Fahrspurwechsel des Beklagten zu 1) vor der Kollision beobachtet habe, konnte nicht sicher aufgeklärt werden (oben II1a)(2)(ff)(i)).
Die Angaben des Klägers haben nichts zur Aufklärung beigetragen.
Zwar hat er sich ausweislich der Verkehrsunfallanzeige gegenüber den zur Unfallstelle hinzugerufenen Polizeibeamten dahingehend geäußert, dass er den dritten Fahrstreifen befahren habe und der andere Pkw plötzlich vor ihm aufgetaucht sei, so dass er nicht mehr habe bremsen können.
Vor dem Senat hat er dann jedoch geäußert – was zuvor nie in Rede stand und wofür es auch keinerlei Anhaltspunkte gibt -, dass der Kläger zuerst staubedingt gestanden habe und dann losgefahren sei, wobei der Beklagte zu 1) nicht weitergefahren sei, bzw. ohne Grund abgebremst habe, was absichtlich geschehen sei.
(2)
Es spricht auch kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Beklagte zu 1) bei einem Fahrstreifenwechsel schuldhaft die Gefährdung anderer nicht ausgeschlossen hat.
Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen L (oben II1a)(1)(bb) besteht nämlich die Möglichkeit, dass der Kläger – unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 StVO – auf den Audi aufgefahren ist.
Hierfür sprechen auch die Schilderungen des Beklagten zu 1) im Rahmen seiner mündlichen Anhörung (oben II1a)(1)(aa)).
Die Beweisaufnahme im Übrigen steht dem nicht entgegen.
c)
Da nicht aufzuklären ist, ob der Kläger dem vor ihm auf der linken Spur fahrenden Beklagten zu 1) aufgefahren ist oder ob der Beklagte zu 1) bei einem Spurwechsel nach links unmittelbar vor den klägerischen Mercedes gefahren ist, ist von einer Haftungsverteilung von 50 % zu 50 % auszugehen.
2a)
Dem Kläger ist der Wiederbeschaffungsaufwand netto zu erstatten, da er fiktiv abrechnet. Deshalb ist die Differenzbesteuerung abzuziehen. Das Gutachten lässt offen, mit welchem Prozentsatz die Differenzbesteuerung berechnet worden ist. Regelmäßig aber wird die Differenzbesteuerung mit 2,4 % berechnet. Der erstattungsfähige Wiederbeschaffungswert liegt deshalb nur bei 6.835,94 EUR netto. Abzüglich des Restwertes beläuft sich der Widerbeschaffungsaufwand auf 6.135,94 EUR. Hälftig steht dem Kläger ein Betrag von 3.067,97 EUR zu.
b(1)
Die bei der Unterstellung des Unfallfahrzeuges zur Schadensbegutachtung oder aus anderen Beweissicherungsgründen angefallenen Kosten sind regelmäßig erstattungsfähig (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2016, Stand 30. November 2018, § 249 BGB, Rn. 260; ähnlich Almeroth in: Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, Band 2, § 249 BGB, Rn. 294). Dagegen sind allerdings Verwahrkosten des Abschleppunternehmers regelmäßig keine Aufwendungen im Interesse des Kfz-Eigentümers, wenn das Fahrzeug nur noch Schrottwert hat (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2016, § 249 BGB, Stand 30. November 2018, Rn. 260 unter Bezugnahme auf Senat, Urteil vom 25. Februar 2014, I-1 U 86/13, Rn.15, zitiert nach juris).
Bei den Einstellgebühren geht es um eine Einstellung für lediglich drei Tage, für die insgesamt 36,00 EUR netto berechnet wurden. Der Kläger hat ein Interesse an der Einstellung des Mercedes für diesen geringen Zeitraum. Denn das Fahrzeug musste untergestellt werden. Ein weiterer Transport wäre teurer geworden. Ein Zeitraum von drei Tagen, innerhalb derer die Veräußerung des schrottreifen Fahrzeuges organisiert wird, erscheint dem Senat nicht zu lange.
(2)
Erstattungsfähig ist als zur Wiederherstellung des status quo ante erforderlich auch die Position „Gebühren für Rückabwicklung“ in Höhe von 25,00 EUR. Hierzu hat der Klägervertreter im Verhandlungstermin erläutert, dass hiermit die Hilfestellung bei dem Verkauf des Fahrzeugschrotts abgerechnet worden ist.
(3)
Bezüglich der beiden vorgenannten Positionen ist insgesamt ein Betrag von 72,59 EUR, also hälftig ein Betrag von 36,30 EUR erstattungsfähig.
c)
Dem Kläger steht – unter Berücksichtigung der hälftigen Haftungsverteilung – ein Schmerzensgeld von 250,00 EUR zu.
(1)
Bei der Bemessung der Höhe eines dem Verletzten zustehenden Schmerzensgeldes sind die Schwere der erlittenen Verletzungen, das hierdurch bedingte Leiden, dessen Dauer, die subjektive Wahrnehmung der Beeinträchtigungen für den Verletzten und das Ausmaß des Verschuldens des Schädigers maßgeblich (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998, VI ZR 182/97, Rn. 13, zitiert nach juris).
Dabei ist die Doppelfunktion des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für Schäden nichtvermögensrechtlicher Natur bieten. Es soll zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955, GSZ 1/55, Rn. 14, zitiert nach juris). In der Regel hat die Ausgleichsfunktion ein wesentlich höheres Gewicht als die Genugtuungsfunktion. Insbesondere bei Straßenverkehrsunfällen tritt die Genugtuungsfunktion gegenüber der Ausgleichsfunktion regelmäßig in den Hintergrund (Doukoff in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2016, Stand 22. Mai 2018, § 253 BGB Rn. 18 m. w. Nw.). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. Oktober 2016, I-1 U 20/16; Urteil vom 15. März 2018, I-1 U 57/17).
(2)
Der Entscheidung über die Höhe einer billigen Entschädigung sind folgende Erwägungen zugrunde zu legen:
Der Kläger hat unfallbedingt eine Schädelprellung und eine kleine Kopfplatzwunde an der Stirn erlitten. Dies hat er durch Vorlage des Behandlungsberichts der C-Klinik in S belegt, die er nach dem Unfall aufgesucht hat.
Angesichts des Schadensbildes ist die Unfallkausalität nachvollziehbar.
Ein Schmerzensgeld von 500,00 EUR stellt – unter Annahme einer vollständigen Haftung der Beklagten – einen angemessenen Ausgleich dar.
Zum Vergleich kann herangezogen werden:
– LG Magdeburg, Urteil vom 28. September 2010, 10 O 299/10 (zitiert nach Hacks/Wellner/Häcker, SchmerzensgeldBeträge, 37. Auflage, 2019, Lfd. Nummer: 37.1315 bei juris): 500,00 EUR (Indexanpassung 2019: 555,00 EUR) Kopfplatzwunde, 1 Tag stationäre Behandlung, nach 10 Tagen Entfernung des Nahtmaterials, Verkehrsunfall, 20 % Mithaftung.
d)
Die hälftige Quotelung wirkt sich auf die einzelnen Schadenspositionen insgesamt wie folgt aus:
Position
Gutachterkosten 404,13 EUR
Wiederbeschaffungsaufwand 3.067,97 EUR
Abschleppkosten 171,89 EUR
Einstellgebühren und Hilfestellung beim Verkauf des Fahrzeugschrotts 36,30 EUR
An- und Abmeldekosten Stadt K 25,15 EUR
Kostenbescheid Stadt K Löschfahrzeug und Ölbindemittel 48,88 EUR
Kostenpauschale 12,50 EUR
Schmerzensgeld 250,00 EUR
Gesamt 4.016,82 EUR
3.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne des § 249 BGB erstattungsfähig, und zwar über den Gegenstandswert – da die Klageforderung nur insoweit berechtigt ist – von 4.016,82 EUR. Die Gebühren berechnen sich auf 492,54 EUR (= [303,00 EUR * 1,3 + 20,00 EUR] * 1,19).
4.
Zinsen bezüglich der Hauptforderung von 4.016,82 EUR und den vorgerichtlichen Anwaltskosten von 492,54 EUR sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1, 2 Nr. 3 BGB seit dem 8. April 2015 zu erstatten.
III.
1.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 708 Nr. 10, § 713, § 543, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
2.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Die Entscheidung weicht insbesondere nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. Dezember 2016, VI ZR 32/16) ab.
3.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug wird auf 8.197,66 EUR festgesetzt.