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Anspruch auf Akteneinsicht – Überlassung der Akten in Kanzlei des Rechtsanwalts

Widerruf der staatlichen Anerkennung einer privaten Hochschule führt zu außergewöhnlichem Urteil: Verwaltungsgericht Freiburg gewährt Hochschule umfassenden Einblick in jahrzehntelange Behördenakten. Ministerium muss sämtliche Unterlagen seit 1988 offenlegen, um effektive Rechtsverteidigung zu ermöglichen. Gericht betont grundsätzliche Bedeutung des Rechts auf Akteneinsicht und stärkt damit die Position von Betroffenen gegenüber Behörden.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klägerin fordert Einsicht in Akten, die beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst geführt werden.
  • Der Hintergrund der Klage liegt in der drohenden Aberkennung der staatlichen Anerkennung ihrer Hochschule.
  • Es besteht Uneinigkeit über die vollständige Einsichtnahme und den Umfang der vorgelegten Akten.
  • Das Gericht entscheidet, dass der Klägerin umfassende Akteneinsicht gewährt werden muss.
  • Das Gericht begründet seine Entscheidung mit der Notwendigkeit der vollständigen Informierung der Klägerin, um ihre Verteidigung zu ermöglichen.
  • Die Entscheidung verpflichtet das Ministerium, die relevanten Akten in vollem Umfang zur Verfügung zu stellen.
  • Dadurch wird sichergestellt, dass die Klägerin effektiv auf die Vorwürfe des Ministeriums reagieren kann.
  • Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land, was eine zusätzliche Belastung für das Ministerium bedeutet.
  • Diese Entscheidung könnte Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben, in denen Akteneinsicht gefordert wird.
  • Sie stärkt die Rechte von Klägern in Verfahren, wo die Einsicht in relevante Dokumente entscheidend für die Verteidigung ist.

Akteneinsicht im Rechtsstreit: Ein Grundrecht und seine Hürden erläutert

Der Zugang zu eigenen Akten ist ein Grundrecht, das uns allen zusteht. Jeder hat das Recht, Einblick in die Unterlagen zu erhalten, die ihn betreffen. Dies gilt insbesondere im Rechtsstreit, denn nur mit Kenntnis der Akte kann man sich wehren und seine Rechte effektiv durchsetzen. Allerdings ist der Zugriff auf Akten nicht immer unkompliziert. Besonders kompliziert kann es sein, wenn die Akten in der Kanzlei eines Rechtsanwalts liegen. Hier stellt sich oft die Frage: Wann und unter welchen Bedingungen hat man einen Anspruch auf Akteneinsicht?

Die Überlassung von Akten durch den Rechtsanwalt ist eine vielschichtige Angelegenheit, die von verschiedenen Faktoren abhängt. Das Gesetz bietet zwar ein grundsätzliches Recht auf Einsicht, doch es gibt auch Einschränkungen. Die Abwägung zwischen dem Recht auf Akteneinsicht und dem Schutz von Mandanteninteressen ist daher eine komplexe Aufgabe. Im Folgenden wollen wir uns mit einem konkreten Fall befassen und das Gerichtsurteil in diesem Zusammenhang näher beleuchten.

Ihr Recht auf Akteneinsicht – Wir setzen uns für Sie ein

Stehen Sie vor Herausforderungen im Zusammenhang mit Ihrem Recht auf Akteneinsicht? Wir verstehen, dass der Zugang zu Ihren Akten entscheidend für eine erfolgreiche Rechtsverteidigung ist. Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung im Umgang mit komplexen Akteneinsichtsverfahren und setzt sich engagiert für die Rechte unserer Mandanten ein.

Kontaktieren Sie uns noch heute für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Situation. Wir analysieren Ihren individuellen Fall, erläutern Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten und entwickeln gemeinsam eine maßgeschneiderte Strategie, um Ihr Recht auf Akteneinsicht effektiv durchzusetzen.

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Der Fall vor Gericht


Streit um umfassende Akteneinsicht einer privaten Hochschule

Akteneinsicht als Grundrecht
Das Verwaltungsgericht Freiburg stärkt mit einem Urteil das Grundrecht auf umfassende Akteneinsicht, um Betroffenen eine effektive Wahrnehmung ihrer Rechte zu ermöglichen. (Symbolfoto: niratpix – 123rf.com)

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat in einem bemerkenswerten Urteil vom 21.10.2015 (Az. 1 K 2020/13) einer privaten Hochschule einen weitreichenden Anspruch auf Akteneinsicht zugesprochen. Die Klägerin, eine private Hochschule, deren staatliche Anerkennung zuvor widerrufen worden war, hatte Klage erhoben, um Einsicht in sämtliche sie betreffenden Akten des zuständigen Ministeriums zu erhalten.

Umfang und Reichweite des Akteneinsichtsrechts

Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt und verpflichtete das beklagte Land, der Klägerin Akteneinsicht in sämtliche Akten seit dem Vorfeld der staatlichen Anerkennung im Jahr 1988 bis zum Urteilszeitpunkt zu gewähren. Dabei ging das Gericht über die üblichen verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsansprüche hinaus und stützte seine Entscheidung auf einen materiell-rechtlichen Anspruch, der sich unmittelbar aus den Grundrechten ableitet.

Besonders bemerkenswert ist die Reichweite des zugesprochenen Einsichtsrechts: Es umfasst nicht nur die Akten im Zusammenhang mit dem Widerruf der staatlichen Anerkennung, sondern erstreckt sich auf sämtliche beim Ministerium geführten Unterlagen über die Hochschule seit ihrer Gründung. Das Gericht begründete dies damit, dass die Klägerin zur effektiven Rechtsverteidigung Zugang zu allen möglicherweise relevanten Informationen benötige.

Modalitäten der Akteneinsicht

Neben dem Umfang der Akteneinsicht setzte sich das Gericht auch mit den praktischen Modalitäten auseinander. Es verpflichtete das Ministerium, die Akten für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu übersenden. Dies begründete das Gericht mit der großen Entfernung zwischen Kanzlei und Ministerium sowie dem erheblichen Aktenumfang.

Das Gericht sah das Ermessen der Behörde in Bezug auf Ort und Dauer der Akteneinsicht als auf Null reduziert an. Es wertete die Interessen der Klägerin an einer umfassenden und praktikablen Akteneinsicht höher als mögliche Bedenken des Ministeriums.

Grundsätzliche Bedeutung des Urteils

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg hat über den konkreten Fall hinaus grundsätzliche Bedeutung für das Recht auf Akteneinsicht. Sie stärkt die Position von Betroffenen, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte auf umfassende Informationen aus behördlichen Akten angewiesen sind. Das Gericht betont den verfassungsrechtlichen Ursprung des Akteneinsichtsrechts und leitet daraus weitreichende Konsequenzen für dessen praktische Umsetzung ab.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt den materiell-rechtlichen Anspruch auf umfassende Akteneinsicht, der sich unmittelbar aus den Grundrechten ableitet. Es erweitert den Umfang des Einsichtsrechts erheblich über den konkreten Anlass hinaus und verpflichtet Behörden zu praktikablen Modalitäten der Akteneinsicht. Diese Entscheidung stärkt die Rechtsposition Betroffener gegenüber Behörden und unterstreicht die fundamentale Bedeutung des Akteneinsichtsrechts für eine effektive Rechtsverteidigung im Verwaltungsrecht.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte erheblich, wenn Sie sich in einer rechtlichen Auseinandersetzung mit einer Behörde befinden. Es bestätigt, dass Sie Anspruch auf umfassende Akteneinsicht haben – nicht nur in die direkt streitrelevanten Unterlagen, sondern in alle Sie betreffenden Akten der Behörde, auch aus weiter zurückliegenden Zeiträumen. Besonders wichtig: Sie können verlangen, dass die Akten an Ihren Anwalt geschickt werden, statt sie vor Ort einsehen zu müssen. Zudem muss Ihnen ausreichend Zeit für die Durchsicht gewährt werden. Dies ermöglicht Ihnen eine gründliche Vorbereitung Ihrer Verteidigung, auch wenn Sie keine juristischen Vorkenntnisse haben. Sie müssen sich also nicht mehr sorgen, wichtige Informationen zu verpassen – die Behörde muss Ihnen umfassenden Einblick gewähren.


FAQ – Häufige Fragen

Du möchtest mehr über Akteneinsicht als Grundrecht erfahren? In unserer FAQ-Rubrik beantworten wir deine Fragen rund um dieses wichtige Thema. Hier findest du fundierte Informationen und verständliche Erklärungen zu deinen Rechten und Pflichten.


Was genau beinhaltet das Recht auf Akteneinsicht und unter welchen Bedingungen kann ich dieses Recht geltend machen?

Das Recht auf Akteneinsicht ist ein fundamentales Verfahrensrecht in Deutschland, das es Betroffenen ermöglicht, Einblick in behördliche oder gerichtliche Unterlagen zu erhalten, die sie persönlich betreffen. Dieses Recht basiert auf dem Grundsatz eines fairen Verfahrens und dem Recht auf rechtliches Gehör.

Die rechtliche Grundlage für das Akteneinsichtsrecht findet sich in verschiedenen Gesetzen, abhängig vom jeweiligen Kontext. Im Verwaltungsrecht ist es beispielsweise in § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) verankert, im Strafprozessrecht in § 147 der Strafprozessordnung (StPO) und im Zivilprozessrecht in § 299 der Zivilprozessordnung (ZPO). Darüber hinaus gewährleistet Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) das Recht auf ein faires Verfahren, was auch das Recht auf Akteneinsicht umfasst.

Der Umfang des Akteneinsichtsrechts erstreckt sich in der Regel auf alle für das Verfahren relevanten Dokumente und Informationen. Dies kann Schriftsätze, Protokolle, Gutachten, Behördenvermerke und andere verfahrensrelevante Unterlagen umfassen. Wichtig ist, dass das Recht auf Akteneinsicht auch das Anfertigen von Kopien oder das Fotografieren der Akten einschließt, sofern dies technisch möglich und rechtlich zulässig ist.

Um das Recht auf Akteneinsicht geltend zu machen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme bestehen. Dies ist in der Regel gegeben, wenn man selbst Verfahrensbeteiligter ist oder in sonstiger Weise von dem Verfahren betroffen ist. In einigen Fällen, wie etwa im Strafprozess, ist das Akteneinsichtsrecht auf den Verteidiger beschränkt.

Ein formloser Antrag auf Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht ist in der Regel ausreichend. Dabei sollten das Aktenzeichen und der Grund für die Einsichtnahme angegeben werden. Die Behörde oder das Gericht muss dann über den Antrag entscheiden und die Einsicht gewähren, sofern keine Gründe dagegen sprechen.

Es gibt jedoch Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts. Diese können sich aus dem Schutz öffentlicher Interessen, dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder dem Schutz personenbezogener Daten Dritter ergeben. In solchen Fällen muss eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und den schützenswerten Interessen anderer Beteiligter oder der Allgemeinheit erfolgen.

Im Falle einer Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht stehen dem Antragsteller Rechtsmittel zur Verfügung. Je nach Verfahrensart kann dies ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder eine Beschwerde sein.

Besonders relevant ist das Akteneinsichtsrecht im Strafverfahren. Hier dient es dem Beschuldigten und seinem Verteidiger dazu, sich effektiv gegen die erhobenen Vorwürfe zur Wehr setzen zu können. Die Kenntnis des Akteninhalts ist unerlässlich, um eine angemessene Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Das Recht auf Akteneinsicht ist ein wichtiges Instrument zur Wahrung der Rechte Betroffener in behördlichen und gerichtlichen Verfahren. Es trägt wesentlich zur Transparenz und Fairness bei und stärkt das Vertrauen in den Rechtsstaat.

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Muss ich für Akteneinsicht immer zu einer Behörde reisen, oder kann die Einsicht auch an einem anderen Ort erfolgen?

Das Recht auf Akteneinsicht ist ein wichtiger Bestandteil des Verwaltungsverfahrens und dient der Wahrung der rechtlichen Interessen der Beteiligten. Grundsätzlich erfolgt die Akteneinsicht bei der aktenführenden Behörde selbst. Dies bedeutet, dass der Antragsteller sich in der Regel zur Behörde begeben muss, um Einsicht in die relevanten Unterlagen zu nehmen. Die persönliche Einsichtnahme vor Ort ist der Standardfall, da die Behörde so die Vollständigkeit und den ordnungsgemäßen Umgang mit den Akten sicherstellen kann.

Es gibt jedoch Alternativen zur persönlichen Vorsprache bei der Behörde. In bestimmten Fällen kann die Akteneinsicht auch an einem anderen Ort erfolgen. Eine Möglichkeit besteht darin, dass die Behörde die Akten an einen Rechtsanwalt übersendet. Rechtsanwälte genießen in dieser Hinsicht ein besonderes Vertrauensverhältnis. Sie können die Akten in ihrer Kanzlei einsehen und ihren Mandanten über den Inhalt informieren. Diese Option ist besonders praktisch, wenn der Antragsteller weit von der zuständigen Behörde entfernt wohnt oder aus anderen Gründen nicht persönlich erscheinen kann.

Eine weitere Möglichkeit ist die Übersendung von Kopien der relevanten Aktenteile durch die Behörde. Dies kann per Post oder in elektronischer Form geschehen. Die Entscheidung über die Art und Weise der Akteneinsicht liegt im Ermessen der Behörde. Sie muss dabei die Interessen des Antragstellers und die eigenen Belange, wie etwa den Schutz sensibler Daten, gegeneinander abwägen.

In manchen Verwaltungsverfahren gibt es spezielle Regelungen zur Akteneinsicht. So können beispielsweise im Sozialrecht nach § 25 SGB X die Beteiligten selbst Auszüge oder Abschriften fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Dies erleichtert die Einsichtnahme, ohne dass eine persönliche Anwesenheit in der Behörde erforderlich ist.

Die digitale Transformation der Verwaltung eröffnet neue Möglichkeiten für die Akteneinsicht. Viele Behörden führen mittlerweile elektronische Akten. In solchen Fällen kann die Einsicht durch Übersendung der Dateien per E-Mail oder durch Bereitstellung eines geschützten Online-Zugangs erfolgen. Diese Methoden gewinnen zunehmend an Bedeutung und könnten in Zukunft die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens weiter reduzieren.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Behörde trotz dieser Alternativen nicht verpflichtet ist, die Akten zu versenden oder eine Einsichtnahme außerhalb ihrer Räumlichkeiten zu gestatten. Sie muss jedoch bei ihrer Entscheidung das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachten und darf die Akteneinsicht nicht unnötig erschweren.

In der Praxis empfiehlt es sich, bei der Beantragung der Akteneinsicht konkret anzugeben, weshalb eine persönliche Einsichtnahme in der Behörde nicht möglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Je nachvollziehbarer die Gründe für eine alternative Form der Einsichtnahme sind, desto eher wird die Behörde diesem Wunsch entsprechen.

Letztendlich muss die Akteneinsicht unter zumutbaren Bedingungen gewährt werden. Dies kann im Einzelfall bedeuten, dass die Behörde verpflichtet ist, Alternativen zur persönlichen Einsichtnahme anzubieten, insbesondere wenn der Antragsteller andernfalls in der Wahrnehmung seiner Rechte unverhältnismäßig eingeschränkt wäre.

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Welche Informationen darf ich im Fall einer Akteneinsicht einsehen?

Das Recht auf Akteneinsicht umfasst in Deutschland grundsätzlich alle Unterlagen, die für ein Verfahren und dessen Ergebnis relevant sind. Bei einer Akteneinsicht dürfen Beteiligte in der Regel Einsicht in sämtliche Schriftstücke, Dokumente und sonstige Informationsträger nehmen, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren stehen.

Der Umfang der einsehbaren Informationen erstreckt sich typischerweise auf folgende Elemente:

Protokolle von Vernehmungen und Anhörungen, behördliche Vermerke, Gutachten, Stellungnahmen, Bescheide, Beschlüsse, Urteile sowie sonstige verfahrensrelevante Schriftstücke sind in der Regel Bestandteil der Akteneinsicht. Auch Beweismittel wie Fotos, Video- und Tonaufzeichnungen oder elektronische Daten können zur Einsicht bereitgestellt werden. In Strafverfahren gehören zudem Auszüge aus dem Bundeszentralregister zu den einsehbaren Unterlagen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Recht auf Akteneinsicht nicht uneingeschränkt gilt. Bestimmte Teile der Akte können von der Einsicht ausgenommen werden, wenn deren Offenlegung den Untersuchungszweck gefährden oder überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter beeinträchtigen würde. Dies betrifft insbesondere sensible personenbezogene Daten oder Informationen, die die nationale Sicherheit berühren könnten.

In Verwaltungsverfahren regelt § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Akteneinsicht. Demnach hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Allerdings sind Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung von der Einsicht ausgeschlossen, solange das Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen ist.

Im Strafverfahren ist das Akteneinsichtsrecht in § 147 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Hier steht dem Verteidiger grundsätzlich das Recht zu, die gesamten Akten einzusehen. Für den Beschuldigten ohne Verteidiger gelten ähnliche Rechte, wobei die Einsicht unter bestimmten Umständen eingeschränkt werden kann, etwa wenn der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

Es ist zu beachten, dass die Akteneinsicht verweigert werden kann, wenn durch sie die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Akteninhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen.

Die praktische Durchführung der Akteneinsicht erfolgt in der Regel bei der aktenführenden Behörde. In Ausnahmefällen kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder einer diplomatischen Vertretung im Ausland stattfinden. Bei der Einsichtnahme dürfen in der Regel auch Notizen gemacht oder Kopien angefertigt werden, wobei hierfür möglicherweise Gebühren anfallen können.

Für Privatpersonen, die ohne anwaltliche Vertretung Akteneinsicht beantragen, kann der Umfang der zugänglichen Informationen eingeschränkter sein als für Rechtsanwälte. Dies dient dem Schutz sensibler Daten und der Sicherstellung eines geordneten Verfahrensablaufs.

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Was passiert, wenn die Behörde mir die Akteneinsicht verweigert?

Bei einer Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Behörde stehen dem Betroffenen verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um sein Recht durchzusetzen.

Zunächst kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Dies ist in § 147 Abs. 5 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) vorgesehen. Das zuständige Gericht überprüft dann, ob die Verweigerung der Akteneinsicht rechtmäßig war. Dabei werden die Interessen des Antragstellers gegen mögliche Ermittlungsinteressen abgewogen.

Sollte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfolglos bleiben, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um behördliche Akten handelt. Die Klage richtet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht und zielt darauf ab, die Behörde zur Gewährung der Einsicht zu verpflichten.

In bestimmten Fällen kann auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein geeignetes Mittel sein. Diese richtet sich an die vorgesetzte Stelle des Beamten oder der Behörde, die die Akteneinsicht verweigert hat. Allerdings hat die Dienstaufsichtsbeschwerde keine unmittelbare rechtliche Wirkung und führt nicht zwangsläufig zu einer Änderung der Entscheidung.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Verweigerung der Akteneinsicht begründet sein muss. Häufige Gründe sind der Schutz laufender Ermittlungen, der Schutz personenbezogener Daten Dritter oder die Wahrung von Staatsinteressen. Die Behörde muss diese Gründe darlegen und sie müssen einer rechtlichen Überprüfung standhalten.

In Strafverfahren gilt eine Besonderheit: Hier kann die Verweigerung der Akteneinsicht unter Umständen erst im Rahmen einer Revision gegen ein ergangenes Urteil überprüft werden. Dies ist der Fall, wenn die Verweigerung als Teil der Urteilsvorbereitung gesehen wird und somit gemäß § 305 Satz 1 StPO nicht separat anfechtbar ist.

Für Betroffene ist es ratsam, bei einer Verweigerung der Akteneinsicht zunächst schriftlich um eine Begründung zu bitten. Oft lassen sich Missverständnisse auf diesem Weg bereits klären. Sollte die Begründung nicht zufriedenstellend sein, können die genannten rechtlichen Schritte in Erwägung gezogen werden.

Die Durchsetzung des Rechts auf Akteneinsicht kann mitunter ein langwieriger Prozess sein. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig und formal korrekt vorzugehen, um die eigenen Rechte bestmöglich zu wahren.

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Kann ich trotz anwaltlicher Vertretung selber Akteneinsicht in meine Akten fordern?

Das Recht auf Akteneinsicht ist ein grundlegendes Element eines fairen Verfahrens. Allerdings gibt es Unterschiede zwischen dem Recht des Anwalts und dem des Mandanten selbst. Grundsätzlich steht das umfassende Akteneinsichtsrecht dem Verteidiger zu, nicht dem Beschuldigten persönlich. Dies ergibt sich aus § 147 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO).

Der Verteidiger hat jedoch die Pflicht, seinen Mandanten vollständig über den Akteninhalt zu informieren. Dies ist für eine sachgerechte Verteidigung unerlässlich. Der Anwalt darf und soll seinem Mandanten Kopien der gesamten Akte zur Verfügung stellen. In komplexen Fällen, wie beispielsweise bei Wirtschaftsstrafverfahren, ist dies sogar zwingend notwendig, da oft nur der Mandant selbst bestimmte technische oder wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und erklären kann.

Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. In manchen Fällen kann die Überlassung der Akten an den Mandanten nachteilig sein, etwa wenn der Mandant in Haft ist und der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern bekannt werden könnte. Auch wenn durch die Aktenüberlassung weiteres strafbares Verhalten begünstigt werden könnte, ist Vorsicht geboten.

Eine weitere Einschränkung betrifft Akten mit einem ausdrücklichen Sperrvermerk. Diese dürfen nur vom Verteidiger eingesehen werden. Solche Vermerke sind besonders in Staatsschutzverfahren häufig anzutreffen.

Trotz anwaltlicher Vertretung hat der Beschuldigte ein eigenes, wenn auch eingeschränktes Recht auf Akteneinsicht. Dieses Recht umfasst Auskünfte und Abschriften aus den Akten, soweit dies für eine angemessene Verteidigung erforderlich ist. Die Beurteilung, welche Aktenbestandteile dafür notwendig sind, obliegt jedoch der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht.

In der Praxis ist es daher oft sinnvoller und effektiver, die Akteneinsicht über den Anwalt zu realisieren. Der Verteidiger kann die relevanten Informationen filtern, aufbereiten und dem Mandanten in verständlicher Form präsentieren. Dies ist besonders wichtig, da nicht jeder Mandant in der Lage ist, eine komplexe Akte selbstständig zu verstehen und zu verarbeiten.

Es ist wichtig zu betonen, dass Originalakten niemals direkt an den Mandanten ausgehändigt werden dürfen. Dies ist ausschließlich dem Verteidiger vorbehalten. Der Mandant erhält lediglich Kopien oder Auszüge.

Die Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Mandant bei der Akteneinsicht ist entscheidend für eine effektive Verteidigung. Der Anwalt sollte seinem Mandanten alle relevanten Informationen zugänglich machen, während der Mandant seinerseits wichtige Erkenntnisse aus den Akten mit seinem Verteidiger teilen sollte. Diese Kooperation ermöglicht es, eine fundierte Verteidigungsstrategie zu entwickeln und das Recht auf ein faires Verfahren bestmöglich zu wahren.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Verwaltungsgericht: Ein Gericht, das für Streitigkeiten zwischen Bürgern und Behörden zuständig ist. Hier können Bürger ihre Rechte gegenüber dem Staat einklagen, wie im vorliegenden Fall die Hochschule gegen das Ministerium.
  • Akteneinsicht: Das Recht, in behördliche oder gerichtliche Akten Einsicht zu nehmen. Dies ist wichtig, um die eigene Rechtsposition zu verstehen und sich effektiv verteidigen zu können. Im Beispielfall ging es um die Einsicht in die Akten des Ministeriums, die die Hochschule betrafen.
  • Materiell-rechtlicher Anspruch: Ein Anspruch, der sich direkt aus einem Gesetz oder einem Grundrecht ergibt. Im Gegensatz dazu steht der verfahrensrechtliche Anspruch, der sich auf die korrekte Durchführung eines Verfahrens bezieht. Hier stützte das Gericht die Akteneinsicht auf einen materiell-rechtlichen Anspruch aus den Grundrechten.
  • Grundrechte: Die im Grundgesetz verankerten fundamentalen Rechte jedes Bürgers, wie Meinungsfreiheit, Gleichheit vor dem Gesetz oder eben auch der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Diese Grundrechte spielen eine zentrale Rolle bei der Auslegung von Gesetzen und Gerichtsentscheidungen.
  • Prozessbevollmächtigter: Ein Rechtsanwalt, der einen Mandanten in einem Gerichtsverfahren vertritt. Er handelt im Namen und im Interesse des Mandanten und übernimmt die rechtliche Vertretung gegenüber dem Gericht und der Gegenseite.
  • Ermessen: Der Spielraum, den eine Behörde bei der Entscheidung über eine bestimmte Angelegenheit hat. Das Gericht kann dieses Ermessen einschränken oder sogar auf null reduzieren, wenn es feststellt, dass die Behörde ihre Befugnisse missbraucht oder die Rechte des Bürgers verletzt.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Art. 12 GG (Grundgesetz – Berufsfreiheit): Dieses Grundrecht schützt die freie Wahl und Ausübung des Berufs. Im konkreten Fall könnte die Hochschule argumentieren, dass ihr durch den Widerruf der staatlichen Anerkennung die Berufsfreiheit (hier: das Betreiben einer Hochschule) eingeschränkt wurde und sie daher ein besonderes Interesse an der vollständigen Akteneinsicht hat, um dies anzufechten.
  • Art. 19 Abs. 4 GG (Grundgesetz – Rechtsweggarantie): Dieses Grundrecht garantiert jedem Bürger den Zugang zu den Gerichten, um seine Rechte zu wahren. Im vorliegenden Fall ist die Akteneinsicht essentiell für die effektive Rechtsverteidigung der Hochschule, da sie nur so die Gründe für den Widerruf der Anerkennung nachvollziehen und gegebenenfalls anfechten kann.
  • § 29 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz – Akteneinsicht): Dieses Gesetz regelt das Recht auf Akteneinsicht in Verwaltungsverfahren. Es gibt der Hochschule grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die sie betreffenden Akten, um ihre Rechte wahrnehmen zu können. Das Gericht hat in diesem Fall die Voraussetzungen für eine erweiterte Akteneinsicht bejaht, da dies zur effektiven Rechtsverteidigung erforderlich ist.
  • § 100 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung – Verfahren bei Verdacht auf Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Akten): Diese Vorschrift regelt das Verfahren, wenn der Verdacht besteht, dass die Gerichtsakten unrichtig oder unvollständig sind. Im vorliegenden Fall wurde diese Vorschrift nicht direkt angewendet, da die Klägerin einen eigenständigen Anspruch auf Akteneinsicht geltend gemacht hat. Allerdings zeigt sie, dass die Vollständigkeit der Akten für ein faires Verfahren von großer Bedeutung ist.
  • § 99 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung – Amtsermittlungsgrundsatz): Dieser Grundsatz verpflichtet das Gericht, von Amts wegen die zur Entscheidung notwendigen Tatsachen zu ermitteln. Im Zusammenhang mit der Akteneinsicht bedeutet dies, dass das Gericht sicherstellen muss, dass alle relevanten Informationen vorliegen, damit eine faire Entscheidung getroffen werden kann. Die Entscheidung des Gerichts, der Hochschule eine umfassende Akteneinsicht zu gewähren, kann auch als Ausdruck dieses Grundsatzes gesehen werden.

Das vorliegende Urteil

VG Freiburg (Breisgau) – Az.: 1 K 2020/13 – Urteil vom 21.10.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

Das beklagte Land – Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst – wird verurteilt, der Klägerin Akteneinsicht über sämtliche beim Beklagten vorgehaltene Akten seit dem Vorfeld der staatlichen Anerkennung vom 17.10.1988 bis zum heutigen Tage durch Übersendung derselben an die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten für einen Einsichtszeitraum von zumindest 2 Monaten zu gewähren.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Einsicht in beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg geführte Akten.

Die Klägerin ist privater Träger einer wissenschaftlichen Hochschule, der X, die mit Bescheid des damaligen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg vom 17.10.1988 staatlich anerkannt wurde. Mit Schreiben des Ministeriums vom 12.04.2012 wurde dem Rektor der Hochschule mitgeteilt, dass das Ministerium beabsichtige, die staatliche Anerkennung zu widerrufen, da es der Auffassung sei, dass die X die gesetzlich definierten Voraussetzungen einer staatlichen Anerkennung nicht (mehr) erfülle. In der Folgezeit zeigte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin deren Vertretung gegenüber dem Ministerium an und beantragte Einsichtnahme in die vorliegenden Verfahrensgänge durch deren Überlassung auf seine Kanzlei. Nachdem ihm zunächst ein Aktenauszug in Kopie übersandt worden war, wiederholte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 22.11.2012 sein Akteneinsichtsgesuch. Anlässlich einer Erörterung der Angelegenheit bei der Hochschule habe sich gezeigt, dass die Akademie von Anfang an als ein Sonderfall behandelt worden sei und insbesondere zu Zeiten der Gründung verschiedene Schriftwechsel veranlasst worden seien, die wegen mehrerer Einbrüche, von denen auch das Archiv der Akademie betroffen gewesen sei, bei dieser nicht mehr vorlägen. Mit weiterem Schreiben vom 04.12.2012 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass sich im Grunde seit Einrichtung der Akademie nichts geändert habe und sich deshalb die Frage stelle, warum eine über Jahrzehnte bewährte Praxis geändert werden solle. Er nahm am 18.01.2013 im Ministerium Einsicht in die Verwaltungsvorgänge und ließ dabei 297 Kopien fertigen. Mit Schreiben des Ministeriums vom 05.02.2013 wurde ihm mitgeteilt, dass er nach rechtzeitiger Terminabsprache nochmals Einsicht in die Akten im Ministerium nehmen könne. Hiervon machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin keinen Gebrauch, sondern begehrte weiterhin eine Übersendung der Akten an seine Kanzlei.

Mit Bescheid vom 17.05.2013 widerrief das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg die staatliche Anerkennung der X als wissenschaftliche Hochschule in privater Trägerschaft. Die Klägerin erhob hiergegen am 17.06.2013 Klage, die bei der Kammer anhängig ist (1 K 1098/13). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte im Klageverfahren Akteneinsicht. Auf die Aktenanforderung des Gerichts übersandte das Ministerium mit Schreiben vom 05.07.2013 vier Bände Behördenakten, die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Einsichtnahme übersandt wurden. Dieser monierte mit Schreiben vom 31.07.2013, dass die vier Bände Akten nicht dem Umfang der Akten entsprächen, die seitens des Ministeriums in der Angelegenheit geführt würden. Bei seiner Akteneinsicht im Ministerium am 18.01.2013 habe er etwa 14 – 16 Aktenbände vorgefunden. Nachdem eine der Argumentationslinien dahin gehe, dass sich seit staatlicher Anerkennung am 17.10.1988 in der Sache selbst nichts weiter geändert habe, sei der Gesamtbestand der Akten von hoher Bedeutung. Auf die Bitte des Gerichts, die zur Einsichtnahme erbetenen restlichen Akten vorzulegen, erklärte das Ministerium mit Schreiben vom 13.08.2013, es seien sämtliche für den Streitgegenstand relevanten Akten vorgelegt worden. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin erwähnten Aktenbände enthielten darüber hinaus eine Vielzahl von Einzelvorgängen (zum Teil auch Personalangelegenheiten), die jenseits des Streitgegenstandes dieses Verfahrens lägen. Daher ginge dessen Schreiben ins Leere, da die vollständigen Akten bereits vorgelegt worden seien. Mit Schreiben vom 30.08.2013 teilte das Gericht dem Ministerium mit, dass ihm das Verlangen des Vertreters der Klägerin, in die gesamten Akten des Ministeriums seit der staatlichen Anerkennung im Jahr 1988 Einblick nehmen zu können, nachvollziehbar und legitim erscheine. Es werde daher gebeten, diese Akten vollständig vorzulegen. In einem Telefongespräch mit dem Gericht erklärte der Vertreter des Ministeriums am 12.09.2013, dass das Ministerium keine weiteren Akten vorlegen werde.

Die Klägerin hat am 07.10.2013 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf umfassende Akteneinsicht weiter verfolgt. Zur Begründung trägt sie vor, das bisherige Verfahren habe gezeigt, dass die dem Gericht zur Verfügung gestellten Akten zur Einsichtnahme übersandt worden seien. Es handele sich aber nicht um die vollständigen Akten in der Angelegenheit der Klägerin. Da gerichtsseitig alle Akten zur Verfügung gestellt worden seien, sei ein Verfahren gem. § 100 VwGO untunlich. Die Klägerin habe einen materiell-rechtlichen Akteneinsichtnahmeanspruch in vollständige Verfahrensakten, den sie auch materiell-rechtlich umsetzen könne. Dieser Akteneinsichtnahmeanspruch bilde den Anspruch auf rechtliches Gehör ab, welcher Verfassungsrang habe. Da der Bescheid vom 17.05.2013 den entgegengesetzten Rechtsakt zur staatlichen Anerkennung darstelle, umfasse das Akteneinsichtnahmebegehren nicht nur die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Erlass des Bescheids vom 17.05.2013 angefallenen Akten, sondern auch die Akten seit Gründung der Hochschule. In Anbetracht des hohen Aktenumfangs müsse auch entsprechende Zeit zur Akteneinsichtnahme gegeben sein, zumal die Aufarbeitung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowie Rücksprache mit der Verwaltungsspitze und eine Befassung der Hochschulgremien mit der Thematik erforderlich sei.

Die Klägerin beantragt, ihr Akteneinsicht über sämtliche beim Beklagten vorgehaltene Akten seit dem Vorfeld der staatlichen Anerkennung vom 17.10.1988 bis zum heutigen Tag durch Übersendung derselben an die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten für einen Einsichtszeitraum von zumindest zwei Monaten zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Klage sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Es sei zu differenzieren zwischen der bereits vorprozessual im Widerrufsverfahren erfolgten Akteneinsicht einerseits und der im Prozess erfolgten Aktenvorlage andererseits. Die Klägerin habe im Verwaltungsverfahren über ihren Rechtsvertreter am 18.01.2013 Einsicht in die Akten im Rahmen des von § 29 LVwVfG Gebotenen erhalten. Mit Erlass des Widerrufsbescheids vom 17.05.2013 sei das Verwaltungsverfahren beendet worden, so dass aus dieser Norm keine Rechte mehr geltend gemacht werden könnten. Akteneinsicht in die dem Gericht seitens des beklagten Landes vorgelegten Akten habe die Klägerin im Rahmen der Aktenübersendung durch das Gericht an den Klägervertreter gem. § 100 VwGO erhalten. Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die Akteneinsicht vollumfänglich erfolgt sei. Im Kern gehe es der Klägerin darum, ihr jetzt Einsicht in den auch nicht streitgegenständlichen Akteninhalt (16 Bände) zu geben. Diese Möglichkeit stehe ihr über ihren Prozessbevollmächtigten auch weiterhin offen. Diesem sei angeboten worden, nochmals Einsicht in den auch nicht streitgegenständlichen Akteninhalt im Ministerium nach vorheriger Terminabsprache zu nehmen. Mit der Klageerhebung sei die Verfahrensherrschaft auf das Gericht übergegangen. Die Aktenvorlage folge den in § 99 VwGO normierten Regeln. Darüber hinaus bestünden keine davon losgelösten Rechtsbehelfe, die es den Verfahrensbeteiligten möglich machten, diese Fragen zum Gegenstand eigenständiger Verfahren zu machen. Für das mit der vorliegenden Klage zum Gegenstand eines weiteren Prozesses gegen das beklagte Land gemachte Begehren fehle jede Anspruchsgrundlage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten des beklagten Landes (4 Bände) sowie auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren gegen den Widerruf der staatlichen Anerkennung (1 K 1098/13) ergänzend Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 22.10.2015 gibt der Kammer keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gem. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen. Als dieser Schriftsatz bei Gericht einging, war die von den an der Beschlussfassung mitwirkenden Richtern unterzeichnete Entscheidungsformel der Geschäftsstelle bereits übermittelt. Die Kammer kann offen lassen, ob dies im hier gegebenen Fall der Zustellung des Urteils nach § 116 Abs. 2 VwGO bereits zum Eintritt der Bindungswirkung gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO führt, mit der Folge, dass eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung schon deswegen ausgeschlossen wäre (vgl. hierzu einerseits Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 116 Rn 14 m. w. N., andererseits Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 116 Rn 3 m. w. N.). Denn jedenfalls besteht in der Sache keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und dem Beklagten ein Schriftsatzrecht einzuräumen. Entgegen der beim Vertreter des Beklagten wohl bestehenden Auffassung ist der Klageantrag und damit die Klage im Termin nicht im Sinne von § 91 VwGO geändert worden. Vielmehr ist das Klagebegehren schon in der Klageschrift ausdrücklich auf einen materiell-rechtlichen Akteneinsichtnahmeanspruch gestützt worden. Die auf Anregung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Präzisierung des in der Klageschrift angekündigten Klageantrags diente lediglich dazu, dieses Begehren adäquat zum Ausdruck zu bringen. Die Vorsitzende bewegte sich dabei im Rahmen ihrer Aufgabe nach § 86 Abs. 3 VwGO, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. Nachdem ein materiell-rechtlicher Akteneinsichtnahmeanspruch seitens der Klägerin schon bei Erhebung der vorliegenden Klage thematisiert worden ist, vermag der hierauf bezogene Hinweis des Gerichts anlässlich der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung, es gebe höchstrichterliche Rechtsprechung, die einen solchen Anspruch anerkenne, die Einräumung eines Schriftsatzrechts für die Beklagtenseite nicht zu rechtfertigen.

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht in sämtliche beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg über sie geführten Akten durch Übersendung an ihren Prozessbevollmächtigten.

Allerdings können die im Verfahrensrecht geregelten Akteneinsichtsansprüche dem Begehren der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen.

Dies gilt zunächst für das Akteneinsichtsrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG, wonach die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten hat, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Geregelt ist hier das Recht auf Akteneinsicht während eines Verwaltungsverfahrens. Der Begriff des Verwaltungsverfahrens ist in § 9 LVwVfG gesetzlich definiert. Es handelt sich dabei um die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein. Das vorliegende Verwaltungsverfahren endete daher mit Erlass des Bescheids vom 17.05.2013, mit dem das Ministerium die staatliche Anerkennung der X widerrufen hat. Soweit in der Literatur vertreten wird, das Verwaltungsverfahren ende erst mit Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes, weshalb das Akteneinsichtsrecht mit dessen Erlass noch nicht ende (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 29 Rn. 4) wird ausdrücklich daran festgehalten, dass die Vorschrift nicht für das anschließende gerichtliche Verfahren gilt, für das nach den jeweiligen Prozessordnungen spezielle Vorschriften bestehen.

Das Akteneinsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO führt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht weiter. Danach können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Die vier Aktenbände, die dem Gericht im Verfahren 1 K 1098/13 vom Ministerium vorgelegt worden sind, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Einsichtnahme erhalten. Im Hinblick auf die darüber hinausgehenden Aktenbände, die unstreitig beim Ministerium geführt werden, hat dieses – trotz zweimaliger Aufforderung durch das Gericht – eine Vorlage abgelehnt, weil der Inhalt dieser Akten nicht zum Streitgegenstand der Klage gegen den Widerruf der staatlichen Anerkennung gehöre. Bei dieser Sachlage hätte es der Klägerin offengestanden, gemäß § 99 Abs. 2 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Feststellung zu beantragen, ob die Verweigerung der Vorlage der Akten rechtmäßig ist. Von diesem Rechtsbehelf hat sie keinen Gebrauch gemacht.

Der Klägerin steht aber der von ihr geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch auf Einsichtnahme in die beim Beklagten über sie geführten Akten zu.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 27.06.2013 – 3 C 20/12 -, juris) folgen nicht eigens geregelte Auskunftsansprüche nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Voraussetzung effektiver Rechtswahrung aus dem streitigen materiellen Recht, zu dem sie Annexe oder Nebenansprüche darstellen. Derartige Ansprüche können außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens geltend gemacht werden. Auch zuvor schon hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 02.07.2003 – 3 C 46/02 -, juris, m. w. N.) unmittelbar aus den Grundrechten die Zuerkennung eines Auskunfts- und Informationsanspruchs auch für den Zeitraum eines Vor-Verwaltungsverfahrens abgeleitet. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin, die sich als Träger einer privaten Hochschule auf die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG sowie auf das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 19 Abs. 4 GG berufen kann, aus dem durch die staatliche Anerkennung bestehenden Verhältnis zum Ministerium materiell-rechtliche Ansprüche geltend bzw. will den Fortbestand dieses Status verteidigen. Ihr steht deshalb dem Grunde nach ein solcher materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch durch Einsichtnahme in die vom Ministerium über sie geführten Akten zu. Gerade wenn man sich den grundrechtlichen Ursprung dieses Anspruchs vergegenwärtigt, wird deutlich, dass er neben und unabhängig von den genannten verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsansprüchen besteht.

Art und Umfang der Unterlagen, auf die sich dieser Auskunftsanspruch im Einzelnen erstreckt, hängen nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblich davon ab, welche Daten zur effektiven Überprüfung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sind. Hier hat die Klägerin substantiiert geltend gemacht, es gebe aus der Gründungsphase der X einen Schriftwechsel mit dem Ministerium, der auf die Besonderheiten dieser Hochschule eingehe und aus dem sich möglicherweise Anhaltspunkte ergeben könnten, die einem Widerruf der staatlichen Anerkennung entgegengehalten werden könnten. Außerdem argumentiert sie, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit der staatlichen Anerkennung im Jahre 1988 nicht wesentlich geändert, so dass die in § 71 Abs. 2 Satz 1 LHG normierte Voraussetzung für einen Widerruf der staatlichen Anerkennung, dass nämlich die Anerkennungsvoraussetzungen später weggefallen seien, nicht gegeben sei. Es erscheint in vollem Umfang nachvollziehbar, dass die Klägerin zur Verfolgung dieser Rechtsposition umfassenden Einblick in alle über sie geführten Akten erhalten muss, zumal sie hier geltend macht, die von ihr selbst geführten Akten seien wegen verschiedener Einbrüche unvollständig.

Die Klägerin hat auch Anspruch darauf, dass die Akten zur Einsichtnahme an die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten übersandt werden. Die Art und Weise der Akteneinsicht ergibt sich aus einer Interessenabwägung, die dem berechtigten Informationsbedürfnis ebenso Rechnung trägt wie dem Interesse der aktenführenden Stelle, nicht mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand belastet zu werden. Diese Abwägung richtet sich nach den Grundsätzen, die zu § 29 Abs. 3 VwVfG entwickelt worden sind. Danach kann Akteneinsicht regelmäßig – sofern dies nicht zu unbilligen Ergebnissen führt – nur bei der aktenführenden Stelle verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.2013, a. a. O.). Hier hat das Ministerium dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeboten, er könne nach telefonischer Vereinbarung erneut Einblick in sämtliche Aktenbände im Ministerium nehmen.

Allerdings kann die Behörde, die die Akten führt, nach § 29 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. LVwVfG auch eine Ausnahme gestatten. Eine solche Ausnahme kann etwa in der Übersendung von Akten in die Kanzleiräume eines Rechtsanwalts bestehen, wobei die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung der Ausnahme zu entscheiden hat (vgl. OVG Nordrhein-Westf., Urt. v. 03.09.1979 – VI A 2223/78 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.01.2012 – 8 R 14/11 -, juris; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 29 Rn 40 a). Eine diesbezügliche Ermessensausübung durch das beklagte Land vermag das Gericht schon nicht festzustellen. Darüber hinausgehend wiegen die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen Belange aber so schwer, dass nach Auffassung der Kammer die Verweigerung einer Übersendung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu unbilligen Ergebnissen führen würde. So wird in der Kommentarliteratur darauf verwiesen, dass ein zwingender Anspruch auf Überlassung der Akten in die Kanzlei eines Rechtsanwalts zwar nicht bestehe, diese in der Praxis jedoch die Regel darstelle (vgl. Herrmann in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 29 Rn 33; Engel in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 29 Rn 67). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat außerdem zutreffend auf die beträchtliche Entfernung seines Kanzleisitzes in L. vom aktenführenden Ministerium in Stuttgart sowie auf den erheblichen Umfang der Akten hingewiesen. Vollkommen nachvollziehbar erscheint dem Gericht auch die sich aus dem Aktenstudium möglicherweise ergebende Notwendigkeit einer Rückkoppelung mit den Organen der X, die bei einer Einsichtnahme in behördlichen Räumen schwerlich zu leisten sein wird. Berechtigte Interessen des beklagten Landes, die einer Aktenübersendung entgegenstehen könnten, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Der für § 29 Abs. 3 Satz 1 VwVfG bei direkter Anwendung meist maßgebliche Gesichtspunkt, dass die Akten ständig bei der Behörde benötigt werden, greift im vorliegenden Fall nicht ein. Denn nach Einschätzung des beklagten Landes sollen die im Ministerium weiter vorgehaltenen Aktenbände mit dem derzeit aktuellen Widerruf der staatlichen Anerkennung, der auch nach erfolgter Entscheidung allenfalls noch Anlass für behördliches Tätigwerden geben könnte, gerade nichts zu tun haben. Ein erhöhtes Verlust- oder Missbrauchsrisiko kann dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mangels einschlägiger negativer Erfahrungen nicht unterstellt werden. Soweit geltend gemacht wird, die weiteren Aktenbände enthielten teilweise auch Personalangelegenheiten – etwa im Zusammenhang mit Personen aus dem Bereich der Hochschule, die als Honorarprofessoren vorgeschlagen worden seien, was das beklagte Land abgelehnt habe – dürften diese Vorgänge der Klägerin zum einen ohnehin bereits bekannt sein. Zum anderen handelt es sich auch nach Auffassung des Ministeriums offensichtlich nicht um derart sensible Daten, dass sie das Akteneinsichtsrecht der Klägerin einschränken könnten, denn sonst hätte konsequenterweise auch eine Einsichtnahme durch den Prozessbevollmächtigten in den Räumen des Ministeriums abgelehnt werden müssen. Soweit der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erstmals davon gesprochen hat, das Ministerium habe Emails erhalten, in denen unter Berufung auf ein wissenschaftliches Interesse Akteneinsicht begehrt worden sei, vermag das Gericht die Relevanz derartiger Vorkommnisse auf den hier streitgegenständlichen Akteneinsichtnahmeanspruch der Klägerin und die Art und Weise seiner Erfüllung nicht zu erkennen. Angesichts der nicht zu vergleichenden Interessenlage bleibt es dem Ministerium unbenommen, derartige Begehren auf Akteneinsicht abzulehnen, auch wenn der Klägerin Akteneinsicht durch Übersendung sämtlicher Akten an die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten gewährt wird. Soweit die Erfüllung der Aufgaben der Behörde nicht beeinträchtigt wird und auch sonstige Gesichtspunkte nicht entgegenstehen, ist die Verweigerung einer Ausnahme nach § 29 Abs. 3 Satz 2 VwVfG ermessensfehlerhaft (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 29 Rn 40 a m. w. N.). Davon geht die Kammer im vorliegenden Fall aus; sie sieht das der Behörde insoweit grundsätzlich zukommende Ermessen hier als auf Null reduziert an.

Das Gleiche gilt für die Frage der Dauer der Akteneinsicht. Im Hinblick auf den großen Umfang des vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu sichtenden Akteninhalts erscheint eine Frist von mindestens 2 Monaten angemessen. Auch insoweit sieht die Kammer die Voraussetzungen für eine Reduzierung des der Behörde zukommenden Ermessens auf Null als gegeben an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.


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