AG Köln – Az.: 131 C 138/19 – Urteil vom 30.04.2019
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen jeweils 259,60 EUR (in Worten: zweihundertneunundfünfzig Euro und sechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sollten mit dem Flug … am 11.03.2018 vom Abflughafen Nizza um 13:00 Uhr abfliegen und am Ankunftsflughafen Köln/Bonn um 14:40 Uhr ankommen. Tatsächlich wurde der Flug annulliert. Die Kläger wurden auf einen späteren Flug umgebucht, der als Ziel allerdings den Flughafen Düsseldorf hatte. Um zum Ankunftsflughafen (Köln/Bonn) zu kommen, mussten die Kläger Fahrtkosten von Düsseldorf nach Köln iHv. 19,20€ (jeweils 9,60€) aufwenden.
Die Flugentfernung vom Abflughafen bis zum Ankunftsflughafen beträgt, berechnet nach der Großkreismethode gemäß Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, weniger als 1.500 Kilometer.
Am 22.03.2018 mahnten die Kläger die Beklagte, woraufhin keine Zahlung erfolgte.
Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils einen Betrag in Höhe von 259,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte reagierte auf die Klage nach Verfügung des Gerichts vom 02.04.2019 (Zustellung am 08.04.2019) auch nach Verstreichen der gesetzten Stellungnahmefrist von 2 Wochen nicht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Den Klägern steht gegen die Beklagte jeweils ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00€ gemäß Art. 5 Abs. 1c) iVm Art. 7 Abs. 1a) der Verordnung (EG) 261/2004 zu.
Es liegt auch keine Befreiung der Beklagten gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004 vor. Nach dieser Vorschrift besteht keine Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist, welche sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Einen solchen Umstand hat die Beklagte nicht dargelegt. Diese hat vielmehr auf die Klage nicht reagiert und mithin keine Einwendungen erhoben. Der von den Klägern dargelegte Sachverhalt gilt mithin als zugestanden.
Die Entfernung zwischen Start- und Zielort wird gem. Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) 261/2004 mit der Methode der Kreisentfernung ermittelt. Im hier streitgegenständlichen Fall beträgt die Entfernung weniger als 1500 km, sodass ein Betrag i.H.v. jeweils 250,00€ (insgesamt 500,00€) erstattungsfähig ist.
Die Kläger haben weiterhin jeweils einen Anspruch auf Erstattung der zusätzlichen Fahrtkosten iHv. 9,60€ aus Art. 8 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung. Der Schaden setzt sich aus einer Kilometerpauschale iHv. 30 Cent pro Kilometer bei einer Entfernung zwischen Köln und Düsseldorf von 64 km zusammen.
Der jeweils geltend gemachte Zinsanspruch ist aus §§ 288, 291 BGB gerechtfertigt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Der Streitwert wird auf 519,20 EUR festgesetzt.