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Anspruch auf Ausgleichszahlung für Flugverspätung von 10 Stunden

AG Köln – Az.: 123 C 88/18 – Urteil vom 20.02.2019

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 10.10.2018 (Az. 123 C 88/18) bleibt aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger begehren Ausgleichszahlungen in Höhe von 400,00 EUR pro Person gemäß Art. 5 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (nachfolgend: VO (EG) 261/04).

Die Kläger schlossen mit der Beklagten Luftbeförderungsverträge, wonach die Beklagte als ausführendes Luftbeförderungsunternehmen verpflichtet war, die Kläger am 22.03.2018 von Köln/Bonn nach Fuerteventura zu befördern. Der Flug 000 sollte planmäßig um 10:00 Uhr Ortszeit in Köln/Bonn starten und um 13:55 Uhr Ortszeit in Fuerteventura landen. Tatsächlich wurde der Flug mit einer Verspätung von etwa 10 Stunden durchgeführt.

Mit Schreiben der Klägervertreter vom 16.042018 (Anlage K 3 = Bi. 8 f, d.A.) wurde die Beklagte erfolglos zur Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 1.600,00 EUR bis zum 30.04.2018 aufgefordert.

Ihr Anliegen verfolgen die Kläger nunmehr mit der Klage weiter.

Die Kläger haben ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.05.2018 zu zahlen. Gegen die säumige Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.10.2018 antragsgemäß Versäumnisurteil ergangen. Das Versäumnisurteil ist der Beklagten am 16.10.2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 30.10.2018, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, hat die Beklagte rechtzeitig Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und diesen unter Bezugnahme auf den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 2.07.2018 begründet.

Die Kläger beantragen nunmehr, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 10.10.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Verspätung des Fluges 000 am 22.03.2018 sei zwar nicht unmittelbar von einem Fluglotsenstreik in Frankreich und dessen Ausführungen betroffen gewesen, aber dennoch auf diesen zurückzuführen und nicht etwa auf eine unstreitige, durch einen technischen Defekt veranlasste Zwischenlandung des Zubringerfluges von Rom nach Köln/Benn sowie eine Neuverladung fehlerhaft verteilter Gepäckstücke in Köln/Bonn.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Anspruch auf Ausgleichszahlung für Flugverspätung von 10 Stunden
(Symbolfoto: TheVisualsYouNeed/Shutterstock.com)

Der Rechtsstreit ist zwar durch den zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 10.10.2018 in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden, § 342 ZPO. Der Einspruch hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400,00 EUR pro Person aus Art. 5 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 b) VO (EG) 261/04 und dem zugrunde liegenden Luftbeförderungsvertrag, insgesamt also in Höhe von 1.600,00 EUR.

a)  Der gebuchte Flug 000 am 22:03.2018 wurde nicht planmäßig durchgeführt, sondern mit einer unstreitigen Verspätung von etwa 10 Stunden.

Bei dieser unstreitigen Sachlage steht den Klägern ein Anspruch auf Entschädigung nach der VO (EG) 261/04 zu. Diese ist dahingehend auszulegen, dass dem Fluggast auch bei einer großen Verspätung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 261/04 wie bei einer Annullierung des Flugs ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 zusteht, sofern der Fluggast sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht und die große Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von dem Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (vgl. EuGH vom 19.11.2009, NJW 2010, 43 – „Sturgeon“).

b)  Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung für die Annahme einer von der Verordnung erfassten (großen) Verspätung lagen vor. Die Kläger kamen unstreitig mit etwa 10stündiger Verspätung in Fuerteventura an. Diese große Verspätung ist hinsichtlich der Anforderungen für einen Ausgleichsanspruch wie eine Annullierung zu behandeln (vgl. auch BGH NJW 2010, 2281).

c)  Der Ausgleichsanspruch ist vorliegend auch nicht entsprechend Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/04 ausgeschlossen. Soweit die Beklagte behauptet, der streitgegenständliche Flug sei zwar nicht unmittelbar von einem Fluglotsenstreik in Frankreich und dessen Ausführungen betroffen gewesen, aber dennoch sei die geklagte Verspätung auf diesen zurückzuführen und nicht etwa auf eine unstreitige, durch einen technischen Defekt veranlasste Zwischenlandung des Zubringerfluges von Rom nach Köln/Bonn sowie eine Neuverladung fehlerhaft verteilter Gepäckstücke in Köln/Bonn, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und in sich widersprüchlich. Darauf hat sowohl die Klägerseite mit der Replik vom 23.08.2018 als auch das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2019 gemäß § 139 ZPO hingewiesen, ohne dass ergänzender Vortrag erfolgt wäre.

Selbst wenn man das streitige Vorbringen der Beklagten als hinreichend substantiiert werten wollte, fehlt es an jeglichem zulässigen Beweisantritt der insoweit beweisbelasteten Beklagten. Diese hat lediglich Zeugnis des Leiters des Operation Control Centers der Beklagten „N.N.“ angeboten, ohne dieses Beweisangebot bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch Nachreichung des Namens des Zeugen zu konkretisieren.

d) Darüber hinaus hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, alle zumutbaren und möglichen Maßnahmen ergriffen zu haben, die zur Vermeidung der erheblichen Verspätung des streitgegenständlichen Fluges notwendig gewesen wären.

Welche Maßnahmen einem ausführenden Luftfahrtunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände Anlass zu einer Annullierung geben, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des EuGH nach den Umständen des Einzelfalls. Das Luftfahrtunternehmen hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich die Annullierung oder erhebliche Verspätung jedenfalls nicht durch der Situation angepasste Maßnahmen hätte vermeiden lassen, d.h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind (EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Rs. C-549/07 – Wallentin-Hermann, RRa 2009, 35, Rn. 40, 42 Urt. v. 12.5.2011, Rs. C-294/10 – Eglitis u.a., RRa 2011, 125, Rn. 29). Der EuGH geht dabei von einem flexiblen und vom Einzelfall abhängigen Begriff der zumutbaren Maßnahme aus. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob im Einzelfall angenommen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat (EuGH, Urt. v. 12.5.2011, Rs. C-294/10 – Eglitis u.a., RRa 2011, 125, Rn. 30).

Die Beklagte hat trotz ausdrücklichen Hinweises der Kläger in der Replikschrift vom 23.08.2018 nichts konkret dazu vorgetragen, warum die streitgegenständliche Verspätung unvermeidbar gewesen sei. Eine Exkulpation der Beklagten gemäß entsprechend Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/04 kommt daher nicht in Betracht.

e) Der Anspruch der Kläger besteht schließlich gemäß Art. 7 Abs. 1 b) VO (EG) 261/04 in einer Höhe von 400,00 EUR pro Fluggast, da die maßgebliche Flugentfernung zwischen Köln/Bonn und Fuerteventura mehr als 1.500, jedoch weniger als 3.500 Kilometer beträgt.

2.  Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.

3.  Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 344, 709 ZPO.

Streitwert: 1.600,00 EUR

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