AG Brandenburg, Az.: 31 C 121/18, Urteil vom 29.11.2019
1. Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, die auf ihrem Grundstück B… Straße … in 14… B…, Flurstück … der Flur … der Gemarkung B…, im Bereich von/hinter (von der Straße betrachtet) der auf dem Grundstück der Klägerin, B… Straße … in 14… B…, Flurstück … der Flur … der Gemarkung B…, aufstehenden Garage in einem Abstand von ca. 37 cm zur Grenze errichteten Mauer mit einer Länge von ca. 10 m und einer Breite von ca. 0,18 m zu beseitigen;
2. Die Klägerin ist berechtigt, die an der dem Grundstück der Beklagten, B… Straße …, 14… B…, Flurstück … der Flur … der Gemarkung B…, zugewandten Außenwand der Garage auf dem Grundstück der Klägerin, B… Straße … in 14… B…, Flurstück … der Flur … der Gemarkung B…, angebrachte Steckdose sowie den an dieser Wand wachsenden Efeu zu beseitigen.
3. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin bzw. durch diese beauftragten Dritten zum Zweck der Durchführung der Arbeiten zu der o.g. Ziffer 3. Des Urteilstenors den Zutritt zu ihrem Grundstück B… Straße … in 14… B…, Flurstück … der Flur … der Gemarkung B…, zu gewähren.
4. Im Übrigen wird die Klage – soweit sie nicht bereits hinsichtlich des Beklagten zu 1.) vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurück genommen wurde – abgewiesen.
5. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.) zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
6. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2.) kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1.) und 2.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1.) und 2.) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt die Klägerin – nachdem sie die Klage hinsichtlich des Beklagten zu 1.) bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurück genommen hat – als Nachbarin der Beklagten zu 2.) die Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung an der gemeinsamen Grenze der Nachbargrundstücke der Prozessparteien, die Beseitigung einer ca. 10 m langen Mauer sowie die Beseitigung der an der Außenwand ihrer Garagen befestigten Steckdose und des an dieser Wand wachsenden Efeus.
Die Klägerin ist Eigentümer des in der Gemarkung B… liegenden Grundstücks, B… Straße … in 14… B… (Flur …, Flurstück …). Eigentümerin des Nachbargrundstücks, gelegen B… Straße … in 14… B… (Flur …, Flurstück …) ist die Beklagte zu 2.).
Die Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien ist die von der Straße aus betrachtet Rechte des Grundstücks der Beklagten zu 2.), so dass die Beklagte zu 2.) dem Grunde nach unstreitig zur Einfriedung verpflichtet ist.
Die Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Prozessparteien ist (soweit sich an der Grenze nicht die Grenz-Außen-Wand der klägerischen Garage befindet) mittels eines ca. 1 m hoher Aluminium- bzw. verzinkten Stahl-Maschendraht-Zauns (auf dem teilweise noch ein ca. 40 cm bis 80 cm hohes, grobes Drahtgeflecht angebracht ist und welcher an alten Stahlrohren befestigt wurde) seit – unstreitig – ca. 27 Jahren eingefriedet.
Mit Ausnahme des Bereichs der Außenwand der Garage der Beklagten ist diese Einfriedung der Beklagten (d.h. der ca. 1 m hoher Aluminium- bzw. verzinkten Stahl-Maschendraht-Zaun vorhanden. Im hinteren Bereich sind im Übrigen an diesem Zaun unten verzinkte Bleche angebracht worden in einer Höhe von ca. 20 cm bis 30 cm.
Die Prozessparteien streiten nunmehr darüber, ob diese alte Einfriedung der Beklagten jetzt noch „ortsüblich“ ist.
Im Übrigen stehen im Bereich dieser Einfriedung teilweise Holz-Sichtschutz-Lammellenfelder, welche die Klägerin auf dem klägerischen Grundstück parallel zu diesem Maschendrahtzaun errichtet hat.
Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich im Übrigen – in einem Abstand von ca. 30 cm bis 37 cm zur Grenze – fast parallel zu der Einfriedung (d.h. dem Aluminium- bzw. verzinkten Stahl- Maschendrahtzaun) noch eine ca. 2 m hohe und ca. 10 m lange sowie ca. 0,18 m dicke Mauer aus massiven Betonsteinen.
Zirka 1,70 m, bevor die Mauer der Beklagten aus massiven Betonsteinen endet, stehen dann auf dem klägerischen Grundstück parallel dazu Holz-Sichtschutz-Lamellenfelder, welche aus Elementen bestehen, die ca. jeweils 1,80 m breit sind. Dazwischen sind Holzpfähle zur Halterung angebracht. Dieser Holz-Sichtschutz-Lamellenzaun der Klägerin verläuft dann auf dem klägerischen Grundstück weiter. Es sind insgesamt 11 derartige Holz-Sichtschutz-Lamellenzaun-Elemente dort auf dem klägerischen Grundstück gesetzt worden. Hiernach schließt sich dann auf dem klägerischen Grundstück ein Unterstand an, in welchem Brennholz gelagert wird.
Daran schließt sich wiederum auf dem klägerischen Grundstück ein Holz-Sichtschutz-Lamellenzaun-Element an und hiernach wiederum ein Unterstand, wo ebenfalls Brennholz gelagert wird.
An der Außenwand der klägerischen Garage befindet sich in Richtung des Grundstücks der Beklagten ein größerer, bereits älterer Efeu. Dieser hat eine recht große Wurzel und ist auf einer Breite von ca. 3 m an der Außenwand der Garage der Klägerin vorhanden.
Im Übrigen ist an der Außenwand der klägerischen Garage in Richtung des Grundstücks der Beklagten auch noch eine Doppel-Stromsteckdose angebracht.
Nachdem die nunmehrige Klägerin zunächst mit Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 24.05.2017 versuchte eine außergerichtliche Einigung mit der Beklagtenseite zu erreichen, eine derartige Einigung der Parteien jedoch nicht erzielt werden konnte, rief die jetzige Klägerin die nach dem SchG örtlich zuständige Schiedsstelle .. der Stadt B… zur Schlichtung an.
Die zuständige Schiedsstelle erteilte der nunmehrigen Klägerin dann am 25.10.2017 eine „Erfolglosigkeitsbescheinigung“ – Anlage K 8 (Blatt 21 bis 22 der Akte) –, worauf die Klägerseite mit Schriftsatz vom 29.05.2018 gegen die nunmehrigen Beklagten zu 1.) und 2.) Klage vor dem nunmehr erkennenden Amtsgericht erhob.
Die Klägerin trägt vor, dass an der Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien sich weder überhaupt eine durchgehende, noch eine ortsübliche Einfriedung – deren Errichtung die Beklagte nach § 28 Nr. 1, 2 lit. a BbgNRG schulde – befinden würde.
Im Bereich der Garage sei an der Grenze auf dem Grundstück der Beklagten sogar überhaupt keine Einfriedung vorhanden. Insofern fehle im Bereich der klägerischen Garage jegliche Einfriedung. Gemäß dem eingereichten Grenzzeugnis vom 18.10.2018 sei dies hier aber nicht gemäß § 30 Abs. 1 BbgNRG entbehrlich, da die klägerische Garage nicht auf und auch nicht direkt an der Grenze stehen würde sondern mit einem Abstand von 5 cm bis 10 cm.
In Bezug auf den vorhandenen maroden Maschendrahtzaun auf dem Grundstück der Beklagten, würde dieser gemäß dem von der Beklagten eingereichten Grenzzeugnis vom 18.10.2018 (Blatt 109 der Akte) im Übrigen auch nicht direkt an der Grenze, sondern 11 cm bis teilweise sogar 37 cm davor auf dem Grundstück der Beklagten stehen, so dass es sich demgemäß bei diesem Zaun – unabhängig davon, dass er seiner Bauart nach keine ortsübliche und funktionsfähige Einfriedung darstellen würde – schon deshalb ihrer Ansicht nach auch nicht um eine Einfriedung im Sinne des BbgNRG handeln würde. Diese vorhandene Einfriedung sei aber auch nicht ortsüblich.
Entgegen der Darstellung der Beklagten befände sich auf deren Grundstück an der Grenze zu demjenigen der Klägerin insoweit also keine ortsübliche Einfriedung in Gestalt eines voll funktionstüchtigen Maschendrahtzauns.
Die Beklagte zu 2,) sei somit hier gemäß § 28 Nr. 1, 2 lit. a BbgNRG zur Herstellung einer ortsüblichen Einfriedung auf ihrem Grundstück an der Grenze zu demjenigen der Klägerin verpflichtet.
Zum anderen sei die Klage nunmehr auch in Bezug auf den Klageantrag zu Ziff. 1. (Herstellung einer ortsüblichen Einfriedung) auch auf den Abschnitt der Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien zwischen der Straße und der dieser zugewandten Vorderseite der Garage auf dem Grundstück der Klägerin zu erweitern. Im Nachgang zum Ortstermin habe sie nämlich feststellen können, dass das von der Beklagten eingereichte Grenzzeugnis vom 18.10.2018 (Blatt 109 der Akte) jedenfalls insoweit falsch sei, als es davon ausgehen würde, dass der Zaun der Beklagten zwischen der Straßenfront und dem Beginn der Garage unmittelbar am Grenzstein beginnt und damit an der Grenze steht. Tatsächlich beginne und befinde sich der Zaun aber um 10 cm (von der Straße aus betrachtet nach links und damit auf das Grundstück der Beklagten) versetzt zum real vorhandenen Grenzstein und entspreche demgemäß ebenfalls nicht dem BbgNRG. Vor diesem Hintergrund müsse sie dann aber auch die Richtigkeit des Grenzzeugnisses vom 18.10.2018 (Blatt 109 der Akte) bestreiten.
Im Übrigen habe sie aber den Maschendrahtzaun der Beklagten zu keinem Zeitpunkt beschädigt.
Die Erfüllung der Einfriedungspflicht durch die Beklagte sei auch nicht unmöglich. Sie – die Klägerin – würde gegebenenfalls nämlich die Grenze von Bauteilen, die von ihrem Grundstück auf diese reichen, freimachen. Im Übrigen sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Einfriedung von der Beklagten gemäß § 33 S. 1 BbgNRG auf ihrem Grundstück an der Grenze und nicht auf dieser zu errichten sei.
Im Übrigen sei für sie der Bezug der Beklagtenseite auf die von ihr – der Klägerin – auf einem Teilstück (ca. 25 m) der gemeinsamen Grenze (ca. 90 m) auf ihrem Grundstück zur Abschirmung gegen den Pool auf dem Grundstück der Beklagten angebrachten Sichtschutzelemente nicht nachvollziehbar.
Die den Gegenstand des Klageantrags zu 2. bildende, nicht grenzständige massive, ca. 10 m lange Mauerwerkswand auf dem Grundstück der Beklagten stelle zudem weder überhaupt eine Einfriedung dar, noch ist/wäre sie ortsüblich. Weder stehe sie an der Grenze (§ 33 BbgNRG), noch sei sie in Bezug auf Material und/oder Höhe ortsüblich. Diese Mauer stelle daher eine gemäß § 1004 BGB abwehrbare Beeinträchtigung ihres – der Klägerin – Eigentums dar.
Zudem bestätige das Grenzzeugnis vom 18.10.2018 auch den (unstreitigen) Sachverhalt, dass die den Gegenstand des Klageantrags zu Ziffer 2. bildende Mauer auf dem Grundstück der Beklagten nicht an der Grundstücksgrenze steht und schon deshalb (unabhängig davon, dass sie in ihrer Ausführung auch nicht ortsüblich sei) keine Einfriedung im Sinne von §§ 28, 33 BbgNRG darstelle.
Mit Blick auf die der Klageschrift beigefügten Lichtbilder erscheine für sie auch die Darstellung der Beklagten nicht nachvollziehbar, wonach von der streitgegenständlichen Mauer bezogen auf das klägerische Grundstück „keinerlei Beeinträchtigungen“ ausgehe.
Diese massive Mauer führe zum einen die gemäß dem Klageantrag zu 1. herzustellende ortsübliche Einfriedung an der Grenze ad absurdum. Zudem entstehe zwischen ihr und der Grundstücksgrenze ein nicht zugänglicher Streifen, auf welchem sich Wildwuchs ausbreiten könne, der dann auf das klägerische Grundstück hinüberwachsen könne. Von dieser streitgegenständlichen Mauer würde zudem eine optisch „erdrückende Wirkung“ ausgehen.
Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass sich der klägerische Holz-Sichtschutz-Lamellenzaun, anders als von der Beklagten dargestellt, nicht über die volle Länge der streitgegenständlichen Wand auf dem Grundstück der Beklagten erstreckt.
Die Errichtung der streitgegenständlichen Mauer wurde/wird auch nicht durch eine Kamera auf dem klägerischen Grundstück quasi gerechtfertigt, weshalb sie lediglich vorsorglich darauf hinweisen würde, dass diese Kamera zu keinem Zeitpunkt das Grundstück der Beklagten erfasst habe und im Übrigen bereits vor der Errichtung der streitgegenständlichen Mauer wieder demontiert worden sei.
Die zum Grundstück der Beklagten gelegene Außenwand ihrer Garage sei zudem keine Nachbarwand, sondern eine Grenzwand. Selbst aus dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 04.03.2019 eingereichte Grenzzeugnis vom 18.10.2018 würde sich nämlich ergeben, dass es sich bei der Außenwand ihrer Garage nicht um eine Nachbarwand handelt, da diese vollumfänglich auf dem klägerischen Grundstück stehe.
Eine Berechtigung der Beklagten zur Nutzung dieser Außenwand der klägerischen Garage bestehe aber nicht. Eine anderslautende Vereinbarung habe es auch mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin nicht gegeben.
In Bezug auf die an der Grenzwand der klägerischen Garage angebrachten bzw. in dieser verankerten Steckdose würde diese ebenfalls eine Beeinträchtigung ihres Eigentums darstellen, welche sie gemäß § 1004 BGB abwehren könne. Die Beklagte zu 2.) sei nämlich nicht berechtigt gewesen, an der Grenzwand der klägerischen Garage einen derartigen Steckdosenanbau vorzunehmen.
Auch sei die Darstellung der Beklagten unrichtig, wonach die unstreitig an der Wand vorhandene Steckdose quasi im Vorgriff auf die Errichtung einer eigenen Garage der Beklagten angebracht worden sei, wobei ohnehin weder ersichtlich sei, warum diese Steckdose dann an der Außenwand der klägerischen Garage hätte angebracht werden sollen, noch warum ihr nunmehriges Beseitigungsverlangen willkürlich sein solle.
Eine abwehrfähige Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerin stelle im Übrigen auch der vom Grundstück der Beklagten ausgehende Efeubewuchs der Grenzwand der klägerischen Garage dar. Rankpflanzen – wie der Efeu an der Außenwand der klägerischen Garage – würden nämlich eine Eigentumsbeeinträchtigung darstellen (AG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2016, Az. 31 C 298/14). Dass dieser Efeu im Übrigen nicht nur an der dem Grundstück der Beklagten zugewandten Außenwand der klägerischen Garage wächst, sondern auch um deren Ecke herum an der Stirnwand der Garage, sei zum einen in den natürlichen Wuchseigenschaften des Efeus begründet und zum anderen ebenfalls durch die der Klageschrift beigefügten Lichtbilder dokumentiert.
Insofern fordere sie die Beklagte auf, sich dazu zu erklären, dass bzw. ob sie mit einer Entfernung des Efeus an der Garagen-Wand und gegebenenfalls der Efeu-Pflanzen in ihrer Gesamtheit durch sie – die Klägerin – einverstanden ist/wäre. Entsprechendes gelte in Bezug auf die an der Garagenwand angebrachte Steckdose, wobei die Beklagte insoweit auch erklären möge, ob diese Steckdose Strom führe und sie, die Beklagte, bereit ist/wäre, die Zuleitung vor der Entfernung der Steckdose auf ihrem Grundstück zu unterbrechen.
Auch dann, wenn man das von der Beklagten eingereichte Grenzzeugnis als zutreffend unterstellen würde, würde sich der streitgegenständliche Efeu jedenfalls nicht vollständig, insbesondere nicht mit dessen umfangreichen Stamm, auf dem klägerischen Grundstück befinden. Bezeichnenderweise habe sich die Beklagte auch weder im Ortstermin am 02.04.2019, noch im Schriftsatz vom 15.04.2019 zu der Aufforderung aus dem diesseitigen Schriftsatz vom 29.03.2019 geäußert, sich mit der Entfernung des Efeus und der Steckdose durch sie – die Klägerin – bzw. ein von ihr zu beauftragendes Unternehmen einverstanden zu erklären. Im Ortstermin hat die Beklagte nämlich lediglich erklärt, dass die Steckdose Strom führe, also auch aktuell von ihr genutzt werde.
Nicht nachvollziehbar sei für sie – die Klägerin – das Bestreiten der Beklagten in Bezug auf die den Gegenstand des Klageantrags zu 4. bildenden Komposthaufen. Verblüffend sei insofern, dass die Beklagte die Existenz eines Komposthaufens an der gemeinsamen Grundstücksgrenze bestreiten würde. Zwischen dem Zaun und dem Komposthaufen/-Kasten seien nämlich die auf den Lichtbildern der Anl. K5 zur Klageschrift sichtbaren Wellplatten erkennbar. Dort (Anl. K5) sei auch deutlich zu sehen, dass Kompost über die Grundstücksgrenze auf das Grundstück der Klägerin gelangt war.
Die Beklagte sei insofern auch verpflichtet gewesen, geeignete Maßnahmen dafür zu ergreifen, dass von ihrem Komposthaufen kein Kompost mehr auf das klägerische Grundstück fällt/rutscht. Auch dies habe eine Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums im Sinne von § 1004 BGB dargestellt. Wie – etwa durch Verlegung des Komposthaufens oder durch bauliche Veränderungen derselben und insbesondere von dessen Rückwand zum Grundstück der Klägerin – die Beklagte zu 2.) dies konkret erreicht habe, bleibe jedoch der Beklagten überlassen. Jedoch sei auch dieser Antrag ursprünglich und bis zur Verlegung der streitgegenständlichen Einrichtung begründet gewesen, so dass die Kosten des Rechtsstreits auch diesbezüglich der Beklagten aufzuerlegen seien.
Die Beklagte bestreite insofern auch nicht, dass das Lichtbild K 10 zum Schriftsatz vom 22.08.2018 die entsprechende Einrichtung auf ihrem Grundstück zeigen würde. Dass von diesem Haufen Kompost auf das klägerische Grundstück gelangt sei, sei durch das Lichtbild K 5 zur Klageschrift vom 29.05.2018, dessen Echtheit/Authentizität die Beklagte ebenfalls nicht bestreiten würde, auch belegt. Möglicherweise stoße sich die Beklagte am Begriff „Komposthaufen“ bzw. gebe vor, dies zu tun. Dies ist/wäre allerdings unerheblich, da zu jedem Zeitpunkt klar gewesen sei, was Gegenstand des genannten Klage-Antrags zu 4. war.
Dies würde auch dadurch dokumentiert, dass die Beklagte zwischenzeitlich entsprechende Veränderungen vorgenommen und diesen Komposthaufen von der Grundstücksgrenze weg verlegt habe und auch die auf den der Anlagen K 5 und K 10 erkennbaren, an den Maschendrahtzaun angelehnten Wellplatten versetzt hätte.
Mit Blick hierauf habe sie dann auch die Hauptsachenerledigung in Bezug auf den Klageantrag zu 4. erklärt und würde nunmehr beantragen insofern festzustellen, dass die Hauptsache diesbezüglich erledigt ist und insoweit die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen sind.
Auch in Bezug auf die streitgegenständlichen, an der Garagen-Wand ursprünglich angebrachten Schellen würde sie die (teilweise) Hauptsachenerledigung unter Verwahrung gegen die Kostenlast erklären. Das ursprüngliche Vorhandensein der Schellen sei in den mit der Klage eingereichten Lichtbildern (Anlagen K 3 und K 4) nämlich dokumentiert. Im gerichtlichen Ortstermin seien diese Schellen aber nicht mehr vorhanden gewesen, also von der Beklagten zwischenzeitlich entfernt worden.
Nach alldem müsste die Beklagte zu 2.) antragsgemäß verurteilt werden.
Die Klägerin beantragt – nachdem sie die Klage bezüglich des ursprünglich Beklagten zu 1.) bereits vor dem Termin zurück genommen hat -,
1. Die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, auf ihrem Grundstück B… Straße …, 14… B…, Flurstück … der Flur … der Gemarkung B…, entlang der Grenze zum Grundstück der Klägerin, B… Straße …, 14… B…, Flurstück … der Flur … der Gemarkung B…, eine durchgehende ortsübliche Einfriedung zu errichten, und zwar auch zwischen der Straße und der dieser zugewandten Vorderseite der Garage;
2. Die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, die auf ihrem Grundstück B… Straße …, 14… B…, Flurstück … der Flur … der Gemarkung B…, im Bereich von/hinter (von der Straße betrachtet) der auf dem Grundstück der Klägerin, B… Straße … in 14… B…, Flurstück … der Flur … der Gemarkung B…, aufstehenden Garage in einem Abstand von ca. 20 cm zur Grenze errichteten Mauer mit einer Länge von ca. 10 m zu beseitigen;
3. Die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, die an der ihrem Grundstück B… Straße … in 14… B…, Flurstück … der Flur … der Gemarkung B…, zugewandten Außenwand der Garage auf dem Grundstück der Klägerin, B… Straße … in 14… B…, Flurstück … der Flur … der Gemarkung B…, angebrachte Steckdose und den an dieser Wand wachsenden Efeu zu beseitigen;
hilfsweise hierzu festzustellen,
a) dass sie – die Klägerin – berechtigt ist, die an der dem Grundstück der Beklagten, B… Straße … in 14… B…, Flurstück … der Flur … der Gemarkung B…, zugewandten Außenwand der Garage auf dem Grundstück der Klägerin, B… Straße … in 14… B…, Flurstück … der Flur … der Gemarkung B…, angebrachte Steckdose sowie den an dieser Wand wachsenden Efeu zu beseitigen;
b) dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr – der Klägerin – bzw. durch die von ihr beauftragten Dritten zum Zweck der Durchführung der vorgenannten Arbeiten Zutritt zu ihrem Grundstück Briester Straße 16, 14770 Brandenburg an der Havel, Flurstück 108 der Flur 117 der Gemarkung Brandenburg, zu gewähren;
4. Festzustellen, dass der ursprüngliche Klageantrag zu 4. ebenso in der Hauptsache erledigt ist wie der Klageantrag zu 3. bezüglich der Schellen zur Befestigung von Metallrohren an der klägerischen Garagen-Außenwand.
Die Beklagte zu 2.) beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2.) trägt vor, dass die Grenze der Parteien durch einen Maschendrahtzaun gemäß § 28 BbgNRG und durch die Außenwand der klägerischen Garage sowie deren grenzständige Nebengebäude/verschlossener Carport, Schuppen und Verschlage gemäß § 30 BbgNRG eingefriedet sei, letztlich auch noch durch die von der Klägerin errichteten Holz-Sichtschutz-Lamellenzaunelemente.
Die streitgegenständliche Grenze sei somit durchgehend mit einem voll funktionstüchtigen Maschendrahtzaun eingefriedet.
Die vorhandene Einfriedung – insbesondere der vorhandene Maschendrahtzaun – sei auch ortsüblich und geeignet, die Grundstücke der Prozessparteien abzugrenzen, nach außen abzuschirmen, ein unbefugtes Betreten oder Verlassen oder sonstige störende Einwirkungen abzuwehren, gefährliche Bereiche abzugrenzen und innerhalb der Einfriedung befindliche Haustiere (Hunde) am Entlaufen zu hindern. Die bestehende Einfriedung, der Maschendrahtzaun, entspreche somit §§ 28 und 33 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes. Der Zaun stehe in seiner gesamten Länge an der Grundstücksgrenze. Der Zaun sei auch ortsüblich und voll funktionsfähig. Mehr würde sie – die Beklagte zu 2.) – gemäß § 28 BbgNRG auch nicht schulden.
Soweit die Klägerin nunmehr vortragen würde, dass der vorhandene Zaun auch zwischen der Straßenfront und dem Beginn der Garage auf dem Grundstück der Beklagten stehen würde, entspreche dies §§ 28, 33 BbgNRG.
Gegen den Zaun sei durch die Klägerin insbesondere im vorderen Bereich der Grundstücke der Parteien zudem über Jahre Gartenabfälle und Holz gelehnt bzw. aufgeschüttet worden. Ein Holzstapel der Klägerin habe den Zaun auch verbogen. Sie – die Beklagte – habe, nachdem die Klägerin ihre Zaunseite mehr oder weniger bereinigt und beräumt habe, den Zaun dann im Bereich des ehemaligen Holzstapels der Klägerin gerichtet.
Bis auf den Bereich der klägerischen Garagenwand seien die Grundstücke also bereits durch den Maschendrahtzaun abgegrenzt, darüber hinaus auch durch auf dem Grundstück der Klägerin befindliche Sichtschutz- und Schuppenwände.
Auf ihrem – der Beklagten – Grundstück befänden sich im Bereich der Außenwand der klägerischen Garage auch keine Zaunpfähle und auch kein sonstiger Rest einer dort angeblich ursprünglich vorhandenen Einfriedung.
Es bestehe nach alledem hier also kein Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute bzw. neue Einfriedung, da die Klägerin nunmehr nach 27 Jahren erstmals den vorhandenen Maschendrahtzaun monieren würde, und zwar willkürlich.
Soweit die Klägerin nunmehr vortragen würde, dass der vorhandene Zaun auch zwischen der Straßenfront und dem Beginn der Garage auf dem Grundstück der Beklagten stehen würde, entspreche dies §§ 28, 33 BbgNRG.
Im Übrigen verweise sie auf das Grenzzeugnis vom 18.10.2018 des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs M… N… (Blatt 109 der Akte).
Die von der Klägerin errichteten Holz-Sichtschutz-Lamellenzaunelemente und deren Fundamente würden zudem mindestens auf der Grundstücksgrenze stehen, ebenso die im hinteren Bereich befindlichen Brennholzunterstände der Klägerin.
Soweit die Klägerin an der begehrten Neueinfriedung der gemeinsamen Grundstücksgrenze festhalten würde, sei dies wegen der von der Klägerin errichteten Holz-Sichtschutz- Lamellenzaunelemente und deren Fundamente und deren auf der Grundstücksgrenze stehenden Brennholzunterstände jedoch nicht möglich.
Wenn die Klägerin insoweit nunmehr vortragen würde, dass sie gegebenenfalls zur Erfüllung einer etwaigen Einfriedungspflicht der Beklagten die Grenze von Bauteilen, die von ihrem Grundstück auf diese reichen, beseitigen wolle, käme eine etwaige Verpflichtung der Beklagten zur Einfriedung im Übrigen nur Zug-um-Zug gegen Beseitigung dieser Bauteile der Klägerin in Betracht.
Zum Beweis dafür, dass eine Einfriedung durch sie erst nach Beseitigung der Zäune bzw. Carport-Wand, Schuppen, Verschläge und der Betonfundamente (vor der Mauer) der Klägerin möglich sei, würde sie – die Beklagte – ergänzend auf das Grenzzeugnis vom 18.10.2018 des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs M… N… und auf die Feststellung im Ortstermin verweisen.
Im Übrigen habe am 20.06.2019 weder ihr Hund noch ein anderer Hund diesen Zaun überwunden. Den gegenteiligen Vortrag der Klägerseite würde sie ausdrücklich bestreiten. Am 20.06.2019 sei vielmehr nur der Hund ihrer – der Beklagten zu 2.) – Tochter, mit dem ihre Enkelin auf der Straße spielte, gegen 14:00 Uhr durch das klägerische Tor auf das Grundstück der Klägerin gelaufen. Weder die Klägerin, noch Frau L… hätten somit beobachten können, wie der Hund angeblich den Zaun überwunden habe. Vielmehr hätten die Klägerin und Frau L… den Hund lediglich auf dem klägerischen Grundstück gesehen.
Sie würde nochmals darauf hinweisen, dass die gemeinsame Grundstücksgrenze insgesamt und insbesondere auch von der Klägerin eingefriedet worden sei, so dass daher der Klageantrag zu 1. auch unbegründet und willkürlich sei. Die bereits auf ihrem – der Beklagten – Grundstück stehende Einfriedung, der Maschendrahtzaun, sei nämlich hier ortsüblich und vollkommen ausreichend.
Die auf ihrem Grundstück bereits vor Jahren errichtete Mauer/Sichtschutzwand verdecke im Übrigen zum größten Teil lediglich die Seitenwände der von der Klägerin auf ihrem Grundstück entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichteten Nebengebäude und verdecke bis zuletzt von der Klägerin errichtete, 2 m hohe Holzsichtschutzfelder bzw. deren 2 m hohen Sichtschutz aus diversen Baumaterialien und deren unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze befundenes Hoch-Beet. Bis zur teilweisen Beseitigung des Sichtschutzes und des Hochbeetes der Klägerin sei die Mauer für die Klägerin überhaupt nicht sichtbar gewesen.
Im Bereich ihrer Mauer/Sichtschutzwand, von der keinerlei Beeinträchtigung des klägerischen Grundstückes ausgehe und die seinerzeit u.a. auch wegen einer von der Klägerin installierten und auf das Grundstück der Beklagten insbesondere zum Pool gerichteten Kamera und wegen des Umstandes, dass auf dem Hoch-Beet der Klägerin, praktisch direkt neben der damaligen Sitzecke der Beklagten ständig die Hunde der Klägerin urinierten, errichtet worden sei, hätten sich im Übrigen unmittelbar an der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Klägerin ein Hoch-Beet und Schilfmatten befunden, und zwar in dem Bereich den die Klägerin nun dem Gericht als Anlage K-2 präsentiert.
Im Übrigen sei die von ihr – der Beklagten – errichtete Mauer auch ortsüblich und würde weder die Klägerin noch das Grundstück der Klägerin beeinträchtigen. Von ihrer Mauer, die ca. 40,00 cm von der Grenze entfernt und zum größten Teil durch die Aufbauten der Klägerin und durch die Holz-Sichtschutz-Lamellenzaunelemente der Klägerin von deren Grundstück verdeckt sei, gehe somit keinerlei Beeinträchtigung des klägerischen Grundstückes aus.
Aus ihrer – der Beklagten – Sicht seien durch die Klägerin nunmehr deren Sichtschutz teilweise und das Hoch-Beet nur deshalb beseitigt worden, um diese Mauer zum Anlass eines neuen Rechtsstreites zu nehmen und um eine neue Klage gegen sie – die Beklagte – führen zu können.
Zwischen dieser Wand und der Grundstücksgrenze entstehe im Übrigen schon wegen des Betonfundamentes kein Wildwuchs. Zudem könnte etwaiger Wildwuchs zwischen Mauer und Grundstücksgrenze aber auch aufgrund des Abstandes der Mauer zur Grundstückgrenze von ihr – der Beklagten – beseitigt werden, ohne hierzu das Grundstück der Klägerin betreten zu müssen.
Soweit die Klägerin behaupten würde, von dieser Wand gehe eine „erdrückende Wirkung“ aus, würde sie – die Beklagte – dies bestreiten, zumal die Klägerin selbst an der Grenze der Parteien im unmittelbaren und näheren Bereich der Mauer der Beklagten entlang der Grundstücksgrenze eine massive Garage, einen umschlossenen Carport, Holz-Sichtschutz-Lamellenzaunelemente unterhalten würde sowie ein Hoch-Beet.
Aus diesem Grunde sei auch der Klageantrag zu 2. unbegründet. Von dieser Mauer gehe nämlich keinerlei Beeinträchtigung aus. Diese stehe 30 cm bis 37 cm von der Grundstückgrenze entfernt.
Die Klägerin habe zudem, auch im Bereich der Mauer selbst, mindestens gleich hohe Holz-Sichtschutz- Lamellenzaunelemente errichtet.
Die zu ihrem Grundstück gerichtete Außenwand der klägerischen Garage stehe zwar nur auf dem klägerischen Grundstück. Die von der Klägerin nunmehr nach 27 Jahren erstmals monierte Steckdose sei aber bereits ursprünglich der zukünftige Stromanschluss für eine von ihr – der Beklagten – noch zu errichtenden Garage gewesen und bereits im Jahr 1991 dort installiert worden. Zwar sei eine Errichtung einer Garage auf ihrem Grundstück als Anbau an die klägerische Garage dann zwar nicht mehr erfolgt, jedoch sei das nunmehrige Beseitigungsverlangen der Klägerin insofern jetzt willkürlich.
An der klägerischen Garagenwand würden sich im Übrigen keine Metallrohre befinden und auch keine Schellen zur Befestigung von Metallrohren. Den gegenteiligen Vortrag der Klägerseite würde sie ausdrücklich bestreiten.
Zwar würde sich an der Außenwand der klägerischen Garage Efeu befinden, jedoch würde dieser Efeu weder die Klägerin noch deren Grundstück beeinträchtigen. Efeu würde auch nicht um die Ecke herum an der Stirnwand der Garage wachsen.
Auch sei der Klageantrag zu 3. Unbegründet, da der Efeu und die Steckdose sich noch auf dem Grundstück der Klägerin befinden würden.
Insofern könnten aber sowohl der Efeu samt Wurzel, als auch die Steckdose an der zum Grundstück der Beklagten gerichteten Garagenwand der Klägerin durch die Klägerin bzw. von ihr beauftrage Dritte gemäß § 23 BbgNRG nach vorheriger und rechtzeitiger, schriftlicher Ankündigung auch entfernt werden. Dies habe sie – die Beklagte – bereits im Ortstermin bekundet, auch wenn dies nicht protokolliert worden sei.
Im Übrigen würde sie vollumfänglich auf ihren bisherigen Vortrag – insbesondere auch auf das Grenzzeugnis vom 18.10.2018 des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs M… N… – Bezug nehmen. Den gegenteiligen Vortrag der Klägerseite würde sie weiterhin bestreiten.
Auf ihrem – der Beklagten – Grundstück würde sich an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Übrigen kein Komposthaufen befinden. Einen Komposthaufen unterhalte sie – die Beklagte nicht. Es befinde sich auch kein Komposthaufen auf ihrem Grundstück. Auch die Anlage K-10 lasse keinen Komposthaufen erkennen.
Insgesamt trage die Klägerin somit letztlich schon keine Beeinträchtigungen vor; vielmehr trag die Klägerin pauschal angebliche „abwehrfähige Beeinträchtigungen“ vor, ohne solche konkret zu benennen.
Vorsorglich würde sie – die Beklagte – auch die Einreden der Verjährung und der Verwirkung etwaiger Beseitigungsansprüche der Klägerin hier ausdrücklich erheben.
Den Erledigungserklärungen der Klägerin würde sie sich zudem nicht anschließen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen sei.
Das Gericht hat am 02.04.2019 einen Ortstermin durchgeführt und die beiden Grundstücke der Prozessparteien persönlich in Augenschein genommen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 12 und § 13 ZPO.
Die von der Klägerin erhobene Klage ist auch zulässig. Hinsichtlich der hier geltend gemachten Ansprüche auf Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung und Beseitigung einer Mauer etc. pp. fallen in den Anwendungsbereich von § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schlichtungsgesetz – BbgSchlG -). Nach dieser – auf der Öffnungsklausel von § 15a EGZPO beruhenden – Vorschrift ist die Klageerhebung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche wegen der im Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz – BbgNRG – geregelten Nachbarrechte erst nach einem außergerichtlichen Schlichtungsversuch zulässig, sofern es nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb geht.
So verhält es sich hier. Die hiesige Rechtssache betrifft einen Anspruch wegen der im BbgNRG („Einfriedungspflicht“ gemäß § 28 BbgNRG) geregelten Nachbarrechte im Sinne des § 1 BbgSchlG. Die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten des Landes Brandenburg ist dem entsprechend gemäß § 1 Nr. 2 BbgSchlG nur dann zulässig, wenn zuvor von einer der in § 3 BbgSchlG genannten Gütestellen versucht worden war, die Streitigkeit über Ansprüche nach dem BbgNRG geregelten Nachbarrecht einvernehmlich zwischen den Nachbarn beizulegen.
Diese Bestimmung enthält eine von Amts wegen zu prüfende, besondere Prozessvoraussetzung, die bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen muss. Wenn ein solcher Schlichtungsversuch durch den Kläger vor Klageerhebung nicht unternommen wird, ist die Klage bereits deshalb als unzulässig anzusehen (BGH, Urteil vom 30.04.2013, Az.: VI ZR 151/12, u. a. in: juris; BGH, Urteil vom 02.03.2012, Az.: V ZR 169/11, u. a. in: NZM 2012, Seiten 435 f.; BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az.: VI ZR 111/09, u. a. in: VersR 2010, Seite 1444; BGH, Urteil vom 18.06.2010, Az.: V ZR 9/10, u. a. in: NJW-RR 2010, Seiten 1726 f.; BGH, Urteil vom 08.07.2008, Az.: VI ZR 221/07, u. a. in: VersR 2009, Seite 1288; BGH, Urteil vom 23.11.2004, Az.: VI ZR 336/03, u. a. in: NJW 2005, Seiten 437 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2012, Az.: I-5 U 177/11, u. a. in: juris; OLG Saarbrücken, BauR 2013, Seite 279; OLG Saarbrücken, NJW 2007, Seiten 1292 ff.; LG Bückeburg, Urteil vom 07.11.2012, Az.: 1 S 40/12, u. a. in: juris; AG Langen, NdsRpfl. 2011, Seiten 345 f.; AG Düsseldorf, ZMR 2010, Seiten 889 f.; AG Nürnberg, MDR 2002, Seite 1189).
Ist insoweit durch Landesrecht – wie hier im Land Brandenburg geschehen – ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben, so muss der Einigungsversuch auch der Klageerhebung vorausgehen. Er kann nicht erst nach der Klageerhebung nachgeholt werden. Eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage wäre somit grundsätzlich bereits als unzulässig abzuweisen (BGH, Urteil vom 23.11.2004, Az.: VI ZR 336/03, u.a. in: NJW 2005, Seiten 437 ff.; LG Potsdam, WuM 2005, Seite 74; LG Kiel, Schiedsmann-Zeitung 1977, Seite 159; LG Verden, Schiedsmann-Zeitung 1975, Seite 93; AG Nürnberg, MDR 2002, Seite 1189; Drischler, Schiedsmann-Zeitung 1992, Seiten 39 ff.).
Dieses Schlichtungsverfahren nach dem BbgNRG wird im Land Brandenburg gemäß § 3 Nr. 1 BbgNRG durch die nach dem Schiedsstellengesetz – SchG – eingerichteten Schiedsstellen durchgeführt, mithin hier die örtlich zuständige „Schiedsstelle 2 Brandenburg an der Havel“.
Ziel des BbgSchlG ist nämlich die Entlastung der Zivilgerichte. Zu diesem Zweck wurde es den Bundesländern durch die Öffnungsklausel des § 15a EGZPO ermöglicht, die Zulässigkeit einer Klage in bestimmten Fällen von der vorherigen Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungsversuches abhängig zu machen (BT-Drs. 14/980, Seite 5). Hierdurch sollen geeignete Streitigkeiten ohne Einschaltung der Gerichte beigelegt werden. Erst nach dem Scheitern eines ordnungsgemäßen Schlichtungsverfahrens ist somit das gerichtliche Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO – durchzuführen.
Der vom Gesetz vorgeschriebene Schlichtungsversuch zwischen den Parteien (BGH, Urteil vom 18.06.2010, Az.: V ZR 9/10, u. a. in: NJW-RR 2010, Seiten 1726 f.) hat vorliegend aber am 25.10.2017 stattgefunden, so dass die hiesige Klage auch zulässig ist (BGH, Urteil vom 20.11.2009, Az.: V ZR 94/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 357 f.).
Die zulässige Klage ist aber nur im zuerkannten Umfang begründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten zu 2.) zunächst aber kein Anspruch auf Errichtung einer neuen, ortsüblichen Einfriedung gemäß § 1004 Bürgerliche Gesetzbuch – BGB (in der jeweils seit dem 01.01.1900 auf dem Gebiet der neuen Bundesländer geltenden Fassung bis zum 31.12.1975 und dann wieder ab dem 03.10.1990) in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages und Artikel 1 Abs. 2 sowie Artikel 124 EGBGB unter Beachtung von § 317 Zivilgesetzbuch der DDR – ZGB – in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 Einführungsgesetz zum ZGB und den Rechtsgrundsätzen des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes – BbgNRG – (insbesondere §§ 28 ff. und 61 BbgNRG) zu.
Unabhängig davon, ob der hier streitbefangene Maschendrahtzaun tatsächlich bereits im Zeitraum bis zum Tag der deutschen Einheit (03. Oktober 1990) errichtet wurde oder aber erst vor ca. 27 bis 28 Jahren (mithin im Jahre 1992 bzw. 1993), war diese Einfriedung doch zumindest bei In-Kraft-Treten des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes – BbgNRG -(04.07.1996) unstreitig schon vorhanden, so dass hier zunächst die Rechtslage mit Stand vor dem 04.07.1996 zu beachten ist.
Der vorliegende Sachverhalt betrifft somit einen sog. „Altfall“. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier nämlich unstreitig vor dem Inkrafttreten des BbgNRG am 04.07.1996 eingetreten (vgl. analog: OLG Naumburg, Urteil vom 23.12.2010, Az.: 2 U 79/10, u. a. in: BauR 2011, Seite 1062 = NJOZ 2011, Seite 884). Diese Einfriedung genießt – wenn sie altem Recht entsprach – somit aber noch so lange Bestandschutz, wie dieser Zaun noch seine Funktion erfüllt (Postier, Nachbarrecht in Brandenburg, 3. Auflage, § 32, Rn: 1.3), so dass die Klage schon insofern hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1. Abzuweisen wäre.
Insofern bestand in den neuen Bundesländern (wie dem Land Brandenburg) aber weder gemäß dem Allgemeinen Preußischen Landrecht vom 05.02.1794 noch gemäß dem zum 01.01.1900 in Kraft getretenen BGB oder aber den AusführungsVO der Länder zum BGB bzw. gemäß den §§ 333 bis 338 der Deutschen Bauordnung der DDR – DBO – vom 02.10.1958 bzw. dem vom 01.01.1976 bis zum 02. Oktober 1990 geltenden ZGB der DDR eine allgemeine Rechtspflicht zur Einzäunung (G. Janke, NJ 1983, Seiten 17 ff. und Seiten 55 ff.); schon gar nicht in einer bestimmten Art und Weise. Auch der § 334 Abs. 1 und 2 der DBO vom 02.10.1958 schrieb nämlich nur vor, dass die Einfriedung nicht höher als 1,60 m sein dürfe.
Ein Nutzungsberechtigter eines Grundstücks war somit im nunmehrigen Land Brandenburg erst seit dem 01.01.1976 gemäß § 317 ZGB verpflichtet sein Grundstück ganz oder teilweise einzuzäunen; jedoch auch nur dann, wenn die Art und Weise der Nutzung seines Grundstücks oder die berechtigten Interessen der Grundstücksnachbarn, die Verkehrssicherheit oder andere „gesellschaftliche“ Gründe dies erforderten.
Lediglich die §§ 921 und 922 BGB galten hier somit vom 01.01.1900 bis 31.12.1976 und dann wiederum seit dem 03.10.1990. Die §§ 921 und 922 BGB regeln aber auch nur die Benutzung und Unterhaltung von vorhandenen Grenzanlagen, verpflichten den Nachbarn aber nicht, eine (bestimmte) Grenzanlage zu errichten oder deren Errichtung zu dulden (BGH, Urteil vom 11.10.1996, Az.: V ZR 3/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 16 f.; BGH, NJW 1984, Seiten 2463 f.).
Aus diesem Grunde geht das erkennende Gericht bei dem hiesigen Fall davon aus, dass der streitbefangene Zaun den zum Zeitpunkt seiner Errichtung geltenden Rechtsvorschriften entsprach und noch so lange Bestandschutz genießt, so lange er noch seine Funktion erfüllt (Postier, Nachbarrecht in Brandenburg, 3. Auflage, § 32, Rn: 1.3).
Grundsätzlich ist hier nämlich ein Bestandsschutz gegeben, der die Befugnis der Beklagten begründet, eine formell legal errichtete Einfriedung auch dann noch halten und nutzen zu dürfen, wenn sie nach inzwischen geänderter Sach- oder Rechtslage materiell so jetzt ggf. nicht mehr „ortsüblich“ sein sollte (Art. 14 I GG; HessStGH, Urteil vom 13.12.2004, Az.: P.St. 1842, u.a. in: NVwZ 2005, Seiten 683 f.; Depenheuer, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG I, 4. Aufl. [1999], Art. 14 Rn. 325; Papier, in: Maunz/Dürig, GG II, Losebl., 43. Lfg. [2004], Art. 14 Rn. 84).
Seit dem 04.07.1996 finden aber gemäß § 61 Abs. 1 BbgNRG nunmehr die gesetzlichen Regelungen dieses BbgNRG Anwendung, soweit das bis dahin geltende Recht der Kompetenzregelung der Bundesländer und nicht des Bundes und somit des Bundesrechts unterlag (Postier, Nachbarrecht in Brandenburg, 3. Aufl. 2001, § 61 BbgNRG, Rn. 1), selbst wenn dem Bestandsschutz – wie bereits dargelegt – eine nicht unerhebliche Bedeutung beizumessen ist. Dieser Bestandsschutz gilt nämlich z.B. für den Fall, dass diese Einfriedung jetzt ggf. nicht (mehr) „ortsüblich“ sein sollte (Postier, Nachbarrecht in Brandenburg, 3. Auflage, § 32, Rn. 1.3).
Darüber hinaus hat auch die Klägerin hier nicht behauptet bzw. dargelegt oder gar bewiesen, dass dieser Zaun zum Zeitpunkt seiner Errichtung ohne den Willen der damaligen Grundstückseigentümer errichtet wurde. Bei einer schon länger bestehenden Einfriedung spricht aber eine Vermutung dafür, dass sie mit Willen beider Nachbarn errichtet worden ist. Zudem ist das Erscheinungsbild dieser Grenzeinrichtung dann auch Bestandteil ihrer Zweckbestimmung und kann von der ihr immanenten Ausgleichsfunktion zwischen den Interessen der Grundstücksnachbarn nicht getrennt werden (BGH, Urteil vom 20.10.2017, Az.: V ZR 42/17, u.a. in: NZM 2018, Seiten 245 f.), so dass das erkennende Gericht auch hier davon ausgehen muss, dass dieser Zaun zum damaligen Zeitpunkt mit Zustimmung der beteiligten Grundstücksnachbarn so errichtet wurde.
Dessen ungeachtet könnten sich zwar seit dem 04.07.1996 zivilrechtliche Eigentumsbeschränkungen auch aus den §§ 28 ff. BbgNRG ergeben. Diese Normen befassen sich nämlich mit dem Standort einer Einfriedigung im Land Brandenburg und bestimmen im einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Einfriedigung an der Grenze zu errichten ist (vgl. analog: BGH, Urteil vom 11.10.1996, Az.: V ZR 3/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 16 f.).
Eine Entfernung des bestehenden Zaunes und die Errichtung einer neuen Einfriedung gegen den Willen des einfriedungspflichtigen Grundstückseigentümers ist insofern aber auch dann treuwidrig, wenn dieser Zaun von der Nachbarin bzw. ihrem Rechtsvorgänger zunächst widerspruchslos über mehrere Jahrzehnte hingenommen wurde und eine störende Wirkung von diesem Zaun auch nicht festzustellen ist (AG Kamen, Urteil vom 07.07.2003, Az.: 9 C 66/02, u.a. in: SchsZtg 2003, Seiten 225 ff.).
Der Klägerin steht hier auch aus keinem anderen Rechtsgrund gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zur Entfernung dieses Zaunes und zur Errichtung einer neuen (ortsüblichen) Einfriedung zu. Die Durchsetzung eines möglicherweise bestehenden Anspruchs der Klägerin aus § 1004 BGB in Verbindung mit §§ 28 ff. BbgNRG wäre nämlich jetzt rechtsmissbräuchlich, da diese Grenzeinrichtung lange Jahre von der Klägerin bzw. ihren Rechtsvorgängern sowie der Beklagten (bzw. deren Rechtsvorgängern) ohne Widerspruch geduldet wurde. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Beseitigung dieses älteren Zaunes wäre insofern nämlich wohl als verwirkt anzusehen und könnte jetzt nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden. Angesichts der gesamten Umstände und auch des Zeitablaufes von mindestens 27 Jahren zwischen der Zaunerrichtung und der Anhängigmachung der Klage die Beklagte stellt die jetzige gerichtliche Geltendmachung nämlich auch eine unzulässige Rechtsausübung dar. Aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Beteiligten heraus wäre es zu erwarten gewesen, dass die Klägerin erheblich früher mit ihrem Beseitigungsverlangen gegen die Beklagte hervortritt (KG Berlin, Beschluss vom 10.02.1997, Az.: 24 W 6582/96 u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 713 f.).
Auch ist dieser Zaun unstreitig keine „gefahrdrohende Anlage“ im Sinne des § 907 BGB. Nach den Feststellungen des Gerichts weist dieser Zaun zwar alterstypische Schäden auf, kann aber seine Funktion als Grenzzaun noch erfüllen. Auch irreparable Schäden liegen nicht vor (BGH, Urteil vom 20.10.2017, Az.: V ZR 42/17, u.a. in: NZM 2018, Seiten 245 f.).
Eine Einfriedigung ist im Übrigen eine Anlage, die nach ihrem objektiven Zweck der vollständigen oder teilweisen Sicherung eines Grundstücks gegen Betreten, gegen Witterungs- und Immissionseinflüsse oder gegen Einsicht dient und die das Grundstück von der öffentlichen Verkehrsfläche oder von Nachbargrundstücken abgrenzt, um eine ungestörte Nutzung des Grundstücks zu gewährleisten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.1995, Az: 3 S 1298/94, u.a. in: BWGZ 1996, Seiten 410 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.1987, Az.: 5 S 721/87; Bayrischer VGH, Urteil vom 10.01.1978, u.a. in: BRS 33 Nr. 132; OVG Hamburg, Urteil vom 22.11.1979, u.a. in: BRS 35 Nr. 112; OVG Münster, Urteil vom 27.01.1972, u.a. in: BRS 25 Nr. 111; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 21906).
Ob eine Anlage diese funktionalen Eigenschaften einer „Einfriedigung“ erfüllt, richtet sich auch nicht nach den subjektiven Absichten der Parteien, sondern allein nach objektiven Kriterien; maßgeblich ist das Urteil eines verständigen Durchschnittsbetrachters (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.1995, Az.: 3 S 1298/94, u.a. in: BWGZ 1996, Seiten 410 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 22.11.1979, u.a. in: BRS 35 Nr. 112; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 21906).
Eine „Einfriedigung“ dient somit vor allem nicht nur der Abgrenzung der Grundstücke voneinander, sondern sie dient auch dazu, dass das eigene Grundstück von den von dem Nachbargrundstück ausgehenden Beeinträchtigungen geschützt wird (BGH, Urteil vom 11.10.1996, Az.: V ZR 3/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 16 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 21906), wobei es auch nicht entscheidend darauf ankommt, wie diese Anlage im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet wird.
Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht, dass das dem Zivilrecht angehörende Nachbarrechtsgesetz und die öffentlich-rechtliche Landesbauordnung grundsätzlich unabhängig nebeneinander stehen, so dass der Begriff „Einfriedung“ nicht direkt aus der Rechtsprechung zur öffentlich-rechtlichen Landesbauordnung entnommen werden kann. Dies schließt es aber nicht aus, aus dem einen Regelwerk gewisse Auslegungshinweise für das jeweils andere hinsichtlich des Begriffs der „Einfriedung“ zu gewinnen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.2004, Az.: 8 A 10464/04; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 21906).
Eine „Einfriedung“ im Sinne des Nachbarrechts ist somit grundsätzlich eine Anlage, die ein Grundstück gegenüber Nachbargrundstücken, Wegen oder Straßen abgrenzt oder es vor Betreten Unbefugter oder sonstiger Beeinträchtigungen Dritter schützt (BGH, Urteil vom 11.10.1996, Az.: V ZR 3/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 16 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.1995, Az.: 3 S 1298/94, u.a. in: BWGZ 1996, Seiten 410 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 22.11.1979, u.a. in: BRS 35 Nr. 112; OVG Münster, Urteil vom 27.01.1972, u.a. in: BRS 25 Nr. 111; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 21906).
Diesem Zweck einer „Einfriedung“ wird der hier streitbefangene Maschendrahtzaun der Beklagten aber noch durchaus gerecht, da dieser Zaun das Grundstück der Beklagten zu 2.) gegenüber Dritten – insbesondere auch gegenüber der Klägerin – „einfriedet“, so dass das erkennende Gericht hier davon ausgeht, dass dieser Zaun der Beklagten auch eine solche „Einfriedung“ im Sinne des Nachbarrechts darstellt, zumal durch diesen Maschendrahtzaun vor allem die Abgrenzung gegenüber Dritten erreicht werden soll (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 21906).
Zwar hat die Klägerin vorliegend von der Beklagten nunmehr die Errichtung einer neuen, und zwar jetzt „ortsüblichen“ Einfriedung gemäß § 28 und § 32 Abs. 1 und 2 BbgNRG mit der Begründung verlangt, dass sich eine „ortsübliche“ Einfriedung nur durch eine neue Einfriedung verwirklichen lassen würde und entsteht die Einfriedungspflicht gemäß § 28 BbgNRG nicht kraft Gesetzes, sondern jeweils erst durch das Verlangen des Nachbarn auf Einfriedung (Postier, Nachbarrecht in Brandenburg, 5. Aufl. 2012, § 28 BbgNRG, Rn. 1; Rammert, Nachbarrecht in Brandenburg, 2004, Abschnitt II., Nr. 2 a) aa) Rechtseinfriedungspflicht, Seite 42), so dass dieser Einfriedungsanspruch nach § 28 BbgNRG hier auch noch nicht verjährt (OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2013, Az.: 5 U 11/12, u.a. in: BeckRS 2013, Nr.: 21209 = „juris“) bzw. verwirkt wäre.
Jedoch stellt der streitbefangene Maschendrahtzaun nach Überzeugung des Gerichts hier durchaus eine „ortsübliche“ Einfriedung dar.
Zwar muss eine Einfriedung gemäß § 32 BbgNRG „ortsüblich“ sein, falls – wie hier – ein öffentlich-rechtlicher Bebauungsplan oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften eine zwingenden Bestimmung hierzu nicht trifft (OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2014, Az.: 12 U 192/13, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 21906; AG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2005, Az.: 25 C 15179/03, u.a. in: „juris“) und die Nachbarn auch eine davon abweichende Vereinbarung nicht getroffen haben.
Insofern können aber verschiedene Einfriedungsarten und Erscheinungsformen „ortsüblich“ sein (LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2015, Az.: 1 S 35/12, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 17524; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 21906; AG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2005, Az.: 25 C 15179/03, u.a. in: „juris“).
Für eine festzustellende „Ortsüblichkeit“ ist insofern aber ausreichend, das eine Mehrheit der Vergleichsgrundstücke in einer bestimmten Art und Weise eingefriedet sind (LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2015, Az.: 1 S 35/12, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 17524; LG Bochum, Urteil vom 17.03.1992, Az.: 9 S 497/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seite 913; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 21906; AG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2005, Az.: 25 C 15179/03, u.a. in: „juris“).
Möglich ist hierbei aber auch, dass mehrere Arten der Einfriedung (Zäune, Mauern, Hecken etc. p.p.) „ortsüblich“ sind. In einem derartigen Fall steht es dem verpflichteten Grundstückseigentümer frei, welche der dort vor Ort „üblichen“ Einfriedungsart er dann wählt (OLG Köln, Urteil vom 05.06.1992, Az.: 20 U 250/91, u.a. in: VersR 1992, Seite 1235; LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2015, Az.: 1 S 35/12, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 17524; LG Bochum, Urteil vom 17.03.1992, Az.: 9 S 497/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seite 913; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 21906; AG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2005, Az.: 25 C 15179/03, u.a. in: „juris“).
Das hierbei eine Verpflichtung bestände, unter mehreren in Betracht kommenden ortsüblichen Einfriedungen diejenige zu wählen, die früher einmal ggf. bestand, lässt sich den Bestimmungen des Nachbarrechts im Übrigen nicht entnehmen. Wenn eine früher vorhandene Einfriedung verrottet war, so dass sie ihre Funktion nicht mehr erfüllte und dementsprechend ersetzt werden muss, ist nämlich die Situation keine andere als wenn überhaupt noch keine Einfriedung vorhanden war (OLG Köln, Urteil vom 05.06.1992, Az.: 20 U 250/91, u.a. in: VersR 1992, Seite 1235; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 21906).
Eine Beschränkung des Wahlrechts ergibt sich auch nicht aufgrund einer früher eventuell getroffenen Vereinbarung der vorherigen Grundstücksnachbarn über die Art der Einfriedung (OLG Köln, Urteil vom 05.06.1992, Az.: 20 U 250/91, u.a. in: VersR 1992, Seite 1235; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 21906).
Bei der Prüfung der „Ortsüblichkeit“ ist aber nicht das gesamte Gebiet einer Stadt heranzuziehen. Es ist vielmehr die Üblichkeit der Einfriedungen für den hier gegebenen Teil des Gebiets der Stadt festzustellen, da es bei der Ortsüblichkeit in erster Linie auf die örtlichen Verhältnisse der Umgebung ankommt. Das Vergleichsgebiet muss auch nicht notwendig mit der Gemarkung oder Ortslage übereinstimmen. Es kann nach den jeweiligen Umständen somit größer oder auch kleiner sein (OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2014, Az.: 12 U 192/13, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“ AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 21906).
Es kann sogar ein Vergleich bloß mit der engeren, in Sichtweite gelegenen Umgebung angebracht sein, wenn dort nach Art der Grundstücke vergleichbare Verhältnisse bestehen, da das Erfordernis der „Ortsüblichkeit“ im Sinne des Nachbarrechts nur den Belangen der Nachbarn an einer ihnen auch optisch und ästhetisch zumutbaren Beschaffenheit der Einfriedung Rechnung tragen soll (BGH, Urteil vom 22.05.1992, Az.: V ZR 93/91, u.a. in: NJW 1992, Seiten 2569 f.; BGH, Urteil vom 23.03.1979, Az.: V ZR 106/77, u.a. in: NJW 1979, Seiten 1409 f.; BGH, Urteil vom 09.02.1979, Az.: V ZR 108/77, u.a. in: NJW 1979, Seiten 1408 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2014, Az.: 12 U 192/13, u.a. in: „juris“; OLG Köln, Urteil vom 11.11.1992, Az.: 27 U 83/90, u.a. in: WuM 1993, Seiten 77 f.; LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2015, Az.: 1 S 35/12, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 17524; LG Bochum, Urteil vom 17.03.1992, Az.: 9 S 497/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seite 913; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 21906).
Für die Frage der Ortsüblichkeit ist insofern nämlich in erster Linie die Nachbarbebauung in der unmittelbaren näheren Umgebung ausschlaggebend (OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2014, Az.: 12 U 192/13, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 21906).
Bei der Bestimmung des Maßstabs der Ortsüblichkeit sind insofern also die tatsächlich bestehenden Verhältnisse in dem hier zum Vergleich herangezogenen Gebiet bzw. der näheren Umgebung – und zwar zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung über diesen Streitpunkt in der Tatsacheninstanz – heranzuziehen (BGH, Urteil vom 22.05.1992, Az.: V ZR 93/91, u.a. in: NJW 1992, Seiten 2569 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2014, Az.: 12 U 192/13, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.).
Dieser Grundsatz ist im Rahmen der nachbarrechtlichen Vorschrift allgemein anerkannt (BGH, Urteil vom 22.05.1992, Az.: V ZR 93/91, u.a. in: NJW 1992, Seiten 2569 f.; BGH, Urteil vom 19.02.1976, Az.: III ZR 13/74, u.a. in: NJW 1976, 1204; OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2014, Az.: 12 U 192/13, u.a. in: „juris“; LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2015, Az.: 1 S 35/12, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 17524; LG Bochum, Urteil vom 17.03.1992, Az.: 9 S 497/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seite 913; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 21906) und gilt somit auch im vorliegenden Fall.
Selbst wenn der vorliegende Sachverhalt somit keinen sog. „Altfall“ betreffen würde, da die tatbestandlichen Voraussetzungen bereits vor dem Inkrafttreten des BbgNRG am 04.07.1996 eingetreten waren (vgl. analog: OLG Naumburg, Urteil vom 23.12.2010, Az.: 2 U 79/10, u. a. in: BauR 2011, Seite 1062 = NJOZ 2011, Seite 884), so dass diese Einfriedung – wenn sie dem alten Recht entsprach – auch noch so lange Bestandschutz hat, wie dieser Zaun noch seine Funktion erfüllt (Postier, Nachbarrecht in Brandenburg, 3. Auflage, § 32, Rn: 1.3), könnte die Klägerin als Grundstückseigentümerin von der Beklagten zu 2.) als ihre Nachbarin grundsätzlich auch nur die Errichtung einer hier im Gebiet der „Briester Straße“ in 14770 Brandenburg an der Havel üblichen Einfriedung verlangen kann (BGH, Urteil vom 22.05.1992, Az.: V ZR 93/91, u.a. in: NJW 1992, Seiten 2569 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.) und müsste sich die Prüfung des Gerichts, welche Art der Einfriedung vorliegend als „ortsüblich“ anzusehen ist, auch auf dieses Gebiet beschränken.
Dieses aus Doppelhaushälften und Einfamilienhäusern bestehende Wohnviertel der „B… Straße“ in 14… B… stellt sich schon in seiner planerischen Konzeption als geschlossene Wohnanlage dar. Die Ver- und Entsorgungswege, die Zufahrt für die Kraftfahrzeuge und die Zuwegungen sind einheitlich auf die Gesamtanlage ausgerichtet. Danach drängt sich hier geradezu der optische Eindruck einer Gleichartigkeit und Zusammengehörigkeit aller in der „B… Straße“ in 14… B… gelegenen Wohngebäude dieser Gesamtanlage als Einheit auf. Insofern ergibt sich hier der Gesamteindruck der Zusammengehörigkeit und Einheitlichkeit aller dort gelegenen Hausgrundstücke dieses Wohnviertels – also auch derjenigen der Prozessparteien – als abgeschlossene, von der weiteren Umgebung abgehobene Siedlung (OLG Köln, Urteil vom 11.11.1992, Az.: 27 U 83/90, u.a. in: WuM 1993, Seiten 77 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.).
Bei der richterlichen Inaugenscheinnahme vom 02.04.2019 konnte sich somit das Gericht – insoweit bestand auch Einvernehmen mit den Prozessparteien – auf dieses Wohngebiet hier beschränken.
Insofern hat das erkennende Gericht bei der richterlichen Inaugenscheinnahme vom 02.04.2019 aber feststellen können, dass eine Vielzahl von Grundstückseinfriedungen hier in diesem Gebiet aus Maschendrahtzaun vorhanden sind.
Als gemeinsames Merkmal in dieser Ortslage konnte das Gericht hier somit eindeutig feststellen, dass Zäune aus Maschendraht auch als „ortsübliche Einfriedung“ anzusehen sind und somit eine von weiteren, das Ortsbild prägende Einfriedungsarten darstellt (BGH, Urteil vom 22.05.1992, Az.: V ZR 93/91, u.a. in: NJW 1992, Seiten 2569 f.; BGH, Urteil vom 19.02.1976, Az.: III ZR 13/74, u.a. in: NJW 1976, 1204; OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2014, Az.: 12 U 192/13, u.a. in: „juris“; LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2015, Az.: 1 S 35/12, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 17524; LG Bochum, Urteil vom 17.03.1992, Az.: 9 S 497/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seite 913; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“; AG Leverkusen, Urteil vom 06.03.2018, Az.: 21 C 230/15, u.a. in: BeckRS 2018, Nr. 43247; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 06.07.2012, Az.: 34 C 97/11; AG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2005, Az.: 25 C 15179/03, u.a. in: „juris“). Dies entspricht wohl auch dem Vorbringen der Parteien.
Charakteristisch ist vorliegend aber auch, dass die in diesem Gebiet vorhandenen Zäune sehr unterschiedliche Höhen aufweisen.
Wenn aber – wie hier – eine Ortsüblichkeit der Einfriedungen vor Ort zwar der Gestalt festgestellt werden kann, dass Zäune aus Maschendraht in diesem Gebiet auch „ortsüblich“ sind, jedoch eine „ortsübliche“ Höhe dieser Maschendrahtzäune gerade nicht feststellbar ist, kann die Klägerin hier auch nicht die Errichtung einer neuen „ortsüblichen Einfriedung“ von der Beklagten zu 2.) begehren (BGH, Urteil vom 22.05.1992, Az.: V ZR 93/91, u.a. in: NJW 1992, Seiten 2569 f.; BGH, Urteil vom 19.02.1976, Az.: III ZR 13/74, u.a. in: NJW 1976, 1204; OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2014, Az.: 12 U 192/13, u.a. in: „juris“; LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2015, Az.: 1 S 35/12, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 17524; LG Bochum, Urteil vom 17.03.1992, Az.: 9 S 497/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seite 913; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 22692 = „juris“; AG Leverkusen, Urteil vom 06.03.2018, Az.: 21 C 230/15, u.a. in: BeckRS 2018, Nr. 43247; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 34 C 93/12, u.a. in: Grundeigentum 2015, Seiten 1227 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 06.07.2012, Az.: 34 C 97/11; AG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2005, Az.: 25 C 15179/03, u.a. in: „juris“).
Dies vorliegend um so mehr, als dass die Klägerin noch nicht einmal darlegt, was für eine Einfriedung hier ihrer Ansicht nach „ortsüblich“ sein soll. Insbesondere hat die Klägerseite auch nicht beantragt, dass ein etwa 1,25 m hoher Zaunes aus Maschendraht hier durch die Beklagte neu errichtet werden soll.
Darüber hinaus ist der streitbefangene Maschendraht-Zaun auch etwa 1 m hoch und teilweise sogar noch um ca. 40 cm bis 80 cm mittels eines Drahtgeflechts erhöht worden, so dass dieser Maschendrahtzaun im Durchschnitt auch in etwa diese Höhe von 1,25 m hat.
Dass dieser Zaun im Übrigen keinen „angemessenen Schutz“ mehr bieten würde, behauptet im Übrigen noch nicht einmal die Klägerseite. Soweit am 20.06.2019 ein Hund auf das Grundstück der Klägerin gelaufen war blieb nämlich der Vortrag der Beklagten, dass dieser Hund den Zaun nicht überwunden hat, sondern durch das Tor des klägerischen Grundstücks auf das Grundstück der Klägerin kam unstreitig. Zudem erscheint es dem Gericht auch nicht ohne weiteres möglich, dass ein Hund diesen Zaun überwindet.
Dass im Übrigen der streitbefangene Maschendrahtzaun bereits vollständig verrottet ist, ist zwischen den Parteien zwar streitig geblieben, jedoch ist dieser Zaun nach Überzeugung des Gerichts noch nicht verrottet.
Zwar hat das Gericht während des Ortstermins vom 02.04.2019 feststellen können, dass der ca. 1 m hoher Aluminium- bzw. verzinkter Stahl-Maschendrahtzaun an bereits rostigen Wasserrohren befestigt wurde und teilweise darüber ein grobes Drahtgeflecht mit Spitzen angebracht wurde. Dass dieser Zaun in seinem gegenwärtigen Zustand seine gesetzliche Funktion aber nicht mehr erfüllt, ist von der Klägerin hier nicht bewiesen worden und dem Gericht auch nicht ersichtlich. Nur in diesem Fall könnte aber die Klägerin als Nachbarin die Ersetzung durch eine neue, ortsübliche Grenzeinrichtung/Einfriedung von der Beklagten zu 2.) überhaupt verlangen (§§ 28 ff. BbgNRG; OLG Köln, Urteil vom 05.06.1992, Az.: 20 U 250/91, u.a. in: VersR 1992, Seite 1235; LG Hamburg, Urteil vom 29.06.2012, Az.: 318 S 188/11, u.a. in: BeckRS 2012, Nr. 24873).
Auch gehen hier keine unwägbaren Stoffe im Sinne der §§ 906, 907,922 und 1004 BGB durch diesen Zaun auf das Grundstück der Beklagten aus, wie z.B. durch eine Einfriedung aus gebrauchten Bahnschwellen, welche Teer ausdünsten (OLG Köln, Urteil vom 03.05.1995, Az.: 2 U 135/94, u.a. in: VersR 1997, Seiten 121 f.) oder ein Holzbretterzaun, der mit Teerverbindungen imprägniert wurde (AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 17.09.1992, Az.: 25 C 231/91, u.a. in: VuR 1993, Seiten 318 ff.).
Durch den Zustand dieses Zaunes wird auch das Eigentum der Klägerin an ihrem Grundstück nicht im Sinne der §§ 907, 1004 BGB beeinträchtigt, da dieser Maschendrahtzaun derzeitig auch nicht einsturzgefährdet ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.1990, Az.: 9 U 101/90, u.a. in: NJW-RR 1991, Seiten 656 f.).
Im Übrigen bestehen grundsätzlich auch keine Ansprüche auf Beseitigung einer vermeintlich „hässlichen“ Einfriedung (BGH, Urteil vom 17.01.2014, Az.: V ZR 292/12, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 973 ff.; Borrmann/Greck, ZMR 1989, Seiten 130 f.; Horst, Rechtshandbuch Nachbarrecht, 2. Auflage 2006, 1. Teil, Abschnitt F. Grenzen zulässiger Grundstücksgestaltung und Grundstücksnutzung durch den Nachbar, Seite 331, Rn. 1077). Denn der Beseitigungsanspruch ist in einem solchen Fall selbst dann ausgeschlossen, wenn die Art der Einfriedigung ggf. ästhetisch nicht ganz so schön sein sollte (BGH, Urteil vom 17.01.2014, Az.: V ZR 292/12, u.a. in: NJW-RR 2014, Seiten 973 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.1993, Az.: 9 U 128/93, u.a. in: NJW-RR 1995, Seite 469).
Die Klägerin hat daher hier keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte eine neue Einfriedung errichtet, so dass die Klage insoweit auch abzuweisen ist.
Nur am Rande soll zudem nicht unerwähnt bleiben, dass – für den Fall der Errichtung einer zukünftigen, neuen und ortsüblichen Einfriedung – die Beklagte gegenüber der Klägerin auch einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung dieser Einfriedung hat, so dass die Beklagte dann wohl auch von der Klägerin Zug-um-Zug die Beseitigung der bereits auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Holz-Sichtschutz-Lamellenzaunelemente verlangen könnte, wenn und soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Einfriedungspflicht erforderlich wäre (BGH, Urteil vom 21.09.2018, Az.: V ZR 302/17, u.a. in: NJW-RR 2019, Seiten 649 f.).
Nicht unerwähnt soll auch bleiben, dass mit dem relativ niedrigen Maschendrahtzaun auch nur eine verhältnismäßig unauffällige Art der Markierung der Grundstücksgrenze verbunden ist, während sich der nun unmittelbar anschließende, ca. 1,80 m hohe Holzflechtzaun auf dem Grundstück der Klägerin als eine besonders markante Abgrenzung darstellt, dessen Entfernung die Beklagte wohl auch schon jetzt von der Klägerin begehren könnte (BGH, Urteil vom 20.10.2017, Az.: V ZR 42/17, u.a. in: NZM 2018, Seiten 245 f.; BGH, Urteil vom 22.05.1992, Az.: V ZR 93/91, u.a. in: NJW 1992, Seiten 2569 f.; BGH, Urteil vom 23.11.1984, Az.: V ZR 176/83, u.a. in: NJW 1985, Seiten 1458 ff.; BGH, Urteil vom 09.02.1979, Az.: V ZR 108/77, u.a. in: NJW 1979, Seiten 1408 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.04.1992, Az.: 3 U 71/91, u.a. in: OLG-Report 1992, Seiten 71 f.; LG Kleve, Urteil vom 18.01.2008, Az.: 5 S 114/07, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 14958 = „juris“; AG Bremen, Urteil vom 04.02.2011, Az.: 7 C 268/2010, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 25949 = „juris“).
Die Klägerin kann aber nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V. mit dem BbgNRG die Beseitigung der in einem Abstand von ca. 37 cm zur Grenze hin auf dem Grundstück der Beklagten zu 2.) errichteten, ca. 10 m langen und ca. 0.18 m breiten Mauer verlangen, weil diese Mauer das Erscheinungsbild der Einfriedung wesentlich stört (BGH, Urteil vom 20.10.2017, Az.: V ZR 42/17, u.a. in: NZM 2018, Seiten 245 f.; BGH, Urteil vom 22.05.1992, Az.: V ZR 93/91, u.a. in: NJW 1992, Seiten 2569 f.; BGH, Urteil vom 23.11.1984, Az.: V ZR 176/83, u.a. in: NJW 1985, Seiten 1458 ff.; BGH, Urteil vom 23.03.1979, Az.: V ZR 106/77, u.a. in: NJW 1979, Seiten 1409 f.; BGH, Urteil vom 09.02.1979, Az.: V ZR 108/77, u.a. in: NJW 1979, Seiten 1408 f.; AG Bremen, Urteil vom 04.02.2011, Az.: 7 C 268/2010, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 25949 = „juris“).
Im Übrigen ist die Klägerin zwar berechtigt, die an der dem Grundstück der Beklagten, B… Straße … in 14… B…, Flurstück … der Flur … der Gemarkung Brandenburg, zugewandten Außenwand der Garage auf ihrem Grundstück, B… Straße … in 14… Brandenburg an der Havel, Flurstück … der Flur … der Gemarkung Brandenburg, angebrachte Steckdose sowie den an dieser Wand wachsenden Efeu zu beseitigen und ist die Beklagte insofern auch nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung auch verpflichtet, der Klägerin bzw. durch die von ihr beauftragten Dritten zum Zweck der Durchführung dieser Arbeiten den Zutritt zu ihrem Grundstück B… Straße … in 14… B…, Flurstück … der Flur … der Gemarkung B…, zu gewähren, jedoch ist die Beklagte zu 2.) nicht verpflichtet, die bei der ihrem Grundstück B… Straße … in 14… B…, Flurstück … der Flur … der Gemarkung B…, zugewandten Außenwand der Garage auf dem Grundstück der Klägerin, B… Straße … in 14… B…, Flurstück … der Flur … der Gemarkung B…, angebrachte Steckdose und den an dieser Wand wachsenden Efeu selbst zu beseitigen.
Der hier insofern von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist zwar grundsätzlich auf die Herstellung des Zustandes gerichtet, der ohne die gegenwärtigen Einwirkung gemäß § 1004 BGB bestehen würde (BGH, Urteil vom 04.02.2005, Az.: V ZR 142/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 1366 ff.; BGH, NJW 1997, Seite 2234; BGH, NJW 1996, Seiten 845 ff.; Reichsgericht, RGZ Band 127, Seiten 29 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 16.12.2016, Az.: 31 C 298/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 21155 = „juris“), jedoch ist die Außenwand der klägerischen Garage gemäß dem Grenzzeugnis vom 18.10.2018 (Blatt 109 der Akte) noch 0,05 m bis 0,10 m von der Grenze zu dem Grundstück der Beklagten entfernt, so dass sowohl die Steckdose als auch der Efeu sich nicht auf dem Grundstück der Beklagten, sondern vielmehr noch auf dem Grundstück der Klägerin befinden.
Dafür, dass die Beklagte zu 2.) diese Steckdose dort angebracht hat bzw. den Efeu gepflanzt hatte und somit „Störerin“ ist, blieb im Übrigen die Klägerin jedweden Nachweis hier schuldig.
Insofern hat aber dann grundsätzlich auch der jeweilige ein Grundstückseigentümer dafür sorgen, dass seine Pflanzen nicht auf das Nachbargrundstück rüber ranken und muss er insofern die auf seinem Grundstück befindlichen Rank-Pflanzen – soweit sie die Grundstücksgrenze überschreiten – dann auch selbst entfernen und entsorgen (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 16.12.2016, Az.: 31 C 298/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 21155 = „juris“).
Aus diesem Grunde kann die Klägerin hier auch nicht von der Beklagten zu 2.) gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Beseitigung des Efeus verlangen, da dieser Efeu unstreitig an der Außenwand der klägerischen Garage wächst und diese Außenwand noch 0,05 m bis 0,10 m von der Grenze entfernt ist.
Das Selbsthilferecht der Beklagten zu 2.) nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt insofern auch einen etwaigen Beseitigungsanspruch somit nicht aus; diese Ansprüche bestehen gleichrangig nebeneinander (BGH, Urteil vom 28.11.2003, Az.: V ZR 99/03, u.a. in: NJW 2004, Seiten 603 ff.: BGH, Urteil vom 21.10.1994, Az.: V ZR 12/94, u.a. in: WM 1995, Seite 76; BGH, Urteil vom 26.04.1991, Az.: V ZR 346/89, u.a. in: WM 1991, Seiten 1685 f.; BGH, BGHZ Band 106, Seiten 142 f.; BGH, Urteil vom 08.06.1979, Az.: V ZR 46/78, u.a. in: LM BGB § 1004, Nr. 156; BGH, BGHZ Band 97, Seiten 231 ff.; BGH, BGHZ Band 60, Seiten 235 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.1986, Az.: 9 U 51/86, u.a. in: NJW 1986, Seiten 2648 f.; LG Köln, Urteil vom 08.05.2009, Az.: 6 S 253/06, u.a. in: „juris“; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 02.10.2014, Az.: 8 O 10468/10, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 16.12.2016, Az.: 31 C 298/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 21155 = „juris“), so dass die Klägerin hier nunmehr selbst verpflichtet ist, den Efeu insoweit zu entfernen, als dieser auf das Grundstück der Beklagten zu 2.) wächst (LG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2014, Az.: 5 S 107/13, u.a. in: ZWE 2014, Seiten 361 f.; LG Berlin, Urteil vom 09.07.2013, Az.: 55 S 372/11, u.a. in: Grundeigentum 2014, Seiten 57 ff.; LG Berlin, Urteil vom 27.02.2007, Az.: 53 S 122/06, u.a. in: Grundeigentum 2008, Seiten 57 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 16.12.2016, Az.: 31 C 298/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 21155 = „juris“).
Eine Pflicht der Beklagten zur Kontrolle und Beschneidung des Efeus zur Vermeidung von Schäden an der Garage der Klägerin besteht im Übrigen nicht. Eine solche Pflicht wurde – unstreitig – nicht zwischen den Prozessparteien vereinbart und ergibt sich auch nicht als Nebenpflicht aus dem Nachbarschaftsverhältnis (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 16.12.2016, Az.: 31 C 298/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 21155 = „juris“; AG Köln, Urteil vom 14.02.2001, Az.: 208 C 537/00, u.a. in: WuM 2002, Seite 668).
Unter den hier konkret gegebenen örtlichen Verhältnissen ist die Beklagte zu 2.) jedoch – nach einer ausreichenden Frist hinsichtlich der Ankündigung dieser Arbeiten – verpflichtet der Klägerseite zum Zweck der Durchführung dieser Arbeiten den Zutritt zu ihrem Grundstück zu gewähren, so dass die Beklagte insofern vorliegend auch zu verurteilen ist.
Der grundsätzlich zulässige Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache ist jedoch nicht begründet, auch wenn die Klägerin den Rechtsstreit insoweit teilweise einseitig für erledigt erklären konnte. Die einseitige Erledigungserklärung bildet nämlich eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Antragsänderung (BGH, Urteil vom 19.06.2008, Az.: IX ZR 84/07, u.a. in: NJW 2008, Seiten 2580 f.; BGH, Urteil vom 07.06.2001, Az.: I ZR 157/98, u.a. in: NJW 2002, Seiten 442 f.). Da mit der Erledigung von einem Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag übergegangen wird, handelt es sich somit nämlich „nur“ um eine Antragsbeschränkung.
Da die Beklagte zu 2.) dem teilweisen Erledigungsantrag der Klägerseite hier aber ausdrücklich widersprochen und die Zurückweisung des Antrags auf teilweise Feststellung der Erledigung der Hauptsache des Rechtsstreits beantragt hat, fehlt es in vorliegender Sache an einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien als Voraussetzung für die Anwendung des § 91a ZPO.
Im Falle der einseitigen Erledigungserklärung muss das Gericht somit jetzt im ordentlichen Streitverfahren prüfen, ob die Hauptsache des Verfahrens erledigt ist, ob also der insofern eingereichte Klageantrag zulässig und begründet war und nur durch ein nach Rechtshängigkeit des Verfahren eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist (BGH, Urteil vom 19.06.2008, Az.: IX ZR 84/07, u.a. in: NJW 2008, Seiten 2580 f.; BGH, Urteil vom 13.09.2005, Az.: X ZR 62/03, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 544 ff.; BGH, NJW 1989, Seiten 2885 ff.; BGH, BGHZ Band 91, Seiten 126 f.; OLG Köln, GRUR 2001, Seiten 424 ff. = OLG-Report 2001, Seiten 313 ff.).
Nachdem die Klägerseite den Rechtsstreit hier dem entsprechend teilweise einseitig für erledigt erklärt hat und die Beklagtenseite sich dieser Erledigungserklärung ausdrücklich nicht anschloss, war somit jetzt durch das erkennende Gericht nur noch darüber zu entscheiden, ob der Rechtsstreit auch tatsächlich insoweit erledigt worden ist, d.h. hinsichtlich der „Schellen zur Befestigung von Metallrohren“ und bezüglich des „Komposthaufens“.
Nur wenn aber die o.g. Voraussetzungen auch vorliegen, spricht das Gericht mittels Urteil aus, dass sich der Rechtsstreit insofern in der Hauptsache auch tatsächlich erledigt hat (BGH, Urteil vom 19.06.2008, Az.: IX ZR 84/07, u.a. in: NJW 2008, Seiten 2580 f.; BGH, Urteil vom 13.09.2005, Az.: X ZR 62/03, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 544 ff.; BGH, NJW 1989, Seiten 2885 ff.; BGH, BGHZ Band 91, Seiten 126 f.; OLG Köln, GRUR 2001, Seiten 424 ff. = OLG-Report 2001, Seiten 313 ff.). Anderenfalls wird der Antrag jedoch durch Urteil abgewiesen, da jeder Beklagte – wie § 269 Abs. 1 ZPO zeigt – grundsätzlich auch ein Recht auf ein Urteil über jeden gegen ihn erhobenen prozessualen Anspruch hat (BGH, NJW 1992, Seiten 2235 ff.; BGH, NJW 1989, Seiten 2885 ff.; BGH, MDR 1979, Seiten 1000 f. = WM 1979, Seiten 1128 f.). Es wäre nämlich nicht nur interessenwidrig, wenn die Klägerseite sich einseitig den Folgen eines unzulässigen und/oder unbegründeten Klageantrags entziehen könnte (BGH, NJW 1992, Seiten 2235 ff.; BGH, NJW 1986, Seiten 588 f.), sondern außerdem auch eine unzulässige Beschränkung eines elementaren und selbstverständlichen Verteidigungsrechts der Beklagten, wenn man ihr das Recht versagen wollte, einem auch weiterhin, wenngleich nunmehr mit geändertem Streitgegenstand, gegen sie gerichteten Antrags mit dem Antrag auf deren Abweisung zu begegnen (BGH, NJW 1992, Seiten 2235 ff.).
Das Feststellungsbegehren der Klägerseite ist somit zwar grundsätzlich als zulässige anzusehen, jedoch hat die Klägerin hier in dieser Sache keinen Anspruch auf Feststellung, dass eine teilweise Erledigung des Rechtsstreits eingetreten ist, da eine Erledigung nur dann anzunehmen ist, wenn der Rechtsstreit insoweit auch zulässig und begründet war und erst nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (AG Bonn, Urteil vom 06.05.2010, Az.: 106 C 94/10, u.a. in: „juris“).
Selbst unterstellt, dass die von der Klägerin vorgetragenen Behauptungen hinsichtlich der „Schellen zur Befestigung von Metallrohren“ und bezüglich des „Komposthaufens“ stimmen würden, hat die Klägerin aber vorliegend nicht den Nachweis dafür erbracht, dass die Schellen und der Komposthaufen erst nach der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits (11.07.2018) und nicht schon ggf. davor beseitigt wurden.
Im Streitfall bestehen im Übrigen Bedenken, ob sich der hiesige Rechtsstreit insoweit auch tatsächlich in diesem Sinne „erledigt“ hat, da die Beklagte zu 2.) ausdrücklich bestreitet, dass irgendwelche „Schellen zur Befestigung von Metallrohren“ an der Außenwand der Garage der Klägerin befestigt waren und dass irgendein „Komposthaufen“ an der Grenze der beiden Grundstücke stand und von diesem Kompost auf das klägerische Grundstück rutschte/fiel. Auch hat die Klägerseite diesen Vortrag hier nicht unter Beweis gestellt.
Der Ausgang des hiesigen Rechtsstreits bezüglich der „Schellen zur Befestigung von Metallrohren“ an der Außenwand der Garage des „Komposthaufens“ hängt danach in erster Linie davon ab, ob der Klägerin gegenüber der hiesigen Beklagten zu 2.) ein entsprechender Anspruch überhaupt jemals zur Seite gestanden hat. Dies ist hier aber – nach dem bisherigen Sach- und Streitstand – zu verneinen. Das Feststellungsbegehren, das sich der Rechtsstreit insoweit zum Teil gegenüber der Beklagten zu 2.) in der Hauptsache erledigt hat, ist somit zwar grundsätzlich zulässige, hier jedoch nicht begründet.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91, § 92 und hinsichtlich des Beklagten zu 1.) noch auf § 269 Abs. 3 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
Der Streitwert des Rechtsstreits ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen. Dieser Streitwert ist entsprechend dem Interesse der Klägerin auf Errichtung einer neuen Einfriedung und Beseitigung des streitgegenständlichen Zaunes sowie der streitbefangenen Mauer und der Steckdose, des Efeus und des „Komposthaufens“ auf insgesamt 2.500,00 Euro festzusetzen gewesen (AG Königstein i.Ts., Urteil vom 13.11.2000, Az.: 21 C 365/99, u.a. in: NZM 2001, Seite 112), wobei auch die voraussichtlichen Kosten für diese Arbeiten mit berücksichtigt wurden.