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Anspruch auf Beseitigung von Zaunfundamentüberständen durch Nachbarn

LG Potsdam – Az.: 1 O 45/15 – Urteil vom 23.11.2018

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

die Betonfundamente unterhalb der Zaunpfähle 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 22 und 23, Nummerierung gemäß Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen … vom 04.03.2016, Seite 25, Seiten 28 – 37, sowie nachfolgend hinsichtlich des festgestellten Grenzabstands und der Ausdehnung in Längsrichtung des Zauns wie folgt beschrieben,

………….

jeweils abzüglich des vom Sachverständigen bei der Grenzvermessung beim Grenzabstand zugrunde gelegten Toleranzwertes von 3 cm vom Grundstück der Kläger, Flur … Flurstück … der Gemarkung Teltow zu entfernen. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu insgesamt 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu insgesamt 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Rückbauverpflichtung in Höhe von 750,00 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Sie streiten über den Grenzverlauf ihrer benachbarten Grundstücke sowie die Frage der unrechtmäßigen Entfernung eines Grenzsteines.

Die Kläger sind Eigentümer des in Teltow gelegenen Grundstücks, Flur …, Flurstück … mit der postalischen Anschrift „…“. Die Beklagte sind Eigentümer des Nachbargrundstücks „…“, eingetragen im Grundbuch, Gemarkung Teltow, Flur …, Flurstück … .

Anspruch auf Beseitigung von Zaunfundamentüberständen durch Nachbarn
(Symbolfoto: Kostiantyn Batylchuk/Shutterstock.com)

Die Flurstücke der Parteien wurden zusammen mit den Nachbarflurstücken im Jahr 1930 in einer größeren Parzellierung gebildet. Seinerzeit wurde der jeweilige Anfangs- und Endpunkt der zwischen den Grundstücken verlaufenden Grenze jeweils durch einen Grenzstein abgemarkt. Im Jahr 2004 wurde auf dem klägerischen Flurstück … eine Gebäudeeinmessung für das Haus „…“ vorgenommen. Der straßenseitige Grenzpunkt, gelegen zwischen den Flurstücken … und … konnte seinerzeit nicht aufgefunden werden; zum damaligen Grenzpunkt … zwischen den Flurstücke …, … und … (angrenzende … Straße) findet sich der Vermerk: „Vermark. nicht zugängig“. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten, betreffend die Örtlichkeiten und Lage der streitgegenständlichen Flurstücke, wird den Auszug aus dem Liegenschaftskataster sowie den Vermessungsriss vom 27.09.2004, dem Gutachten des öffentlichen bestellten und vereidigten Vermessungsingenieurs … vom 4.3.2016 jeweils als Anlage beigefügt, Bezug genommen (Seite 12 und 20 des Gutachtens).

Die Kläger machen geltend, die Beklagten hätten die Einfriedung zwischen beiden Grundstücken unrechtmäßig auf dem klägerischen Grundstück errichtet. Der von den Beklagten errichtete Zaun, bestehend aus hölzernen Sichtschutzelementen und Bepflanzungen, befinde sich in Höhe der … Straße ca. 5 cm auf dem klägerischen Grundstück und im Bereich des hinteren Grenzsteins in Höhe des Mittelkreuzes etwa 10 cm auf dem eigenen Grundstück. Als Folge des im Jahre 2011 durchgeführten Schiedsverfahrens hätten die Beklagten lediglich ein einzelnes Zaunelement zurückgesetzt; im Übrigen sei es bei der rechtswidrigen Überbauung und Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks durch den errichteten Zaun geblieben. Der nicht mehr aufgefundene, straßenseitig gelegene Grenzstein sei vom Beklagten zu 2) im Zuge der Zaunerrichtung im Juli 2013 zerstört und entfernt worden.

Die Kläger haben anfänglich beantragt,

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den straßenseitigen. Grenzpunkt zwischen den Flurstücken … und … der Flur … der Gemarkung Teltow, d.h. den nördlichen Grenzstein zwischen den beiden Flurstücken, durch das Vermessungsamt auf Kosten der Beklagten wieder herstellen zu lassen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die von Ihnen unrechtmäßig errichtete Einfriedung zwischen den Flurstücken … den Kläger und dem Flurstück … der Beklagten der Flur … der Gemarkung Teltow, nämlich errichtet auf dem Flurstück … Kläger, zu entfernen.

Nach Eingang des Vermessungsgutachtens des Sachverständigen … vom 4.03.2016, in dem die überirdische Grenzüberschreitung gutachterlich nicht bestätigt, im Bereich der Zaunpfähle 12, 15 und 17 jedoch eine Überschreitung des Grenzverlaufs durch die unterirdischen Zaunfundamente von bis zu 0,18 m festgestellt wurde, haben die Kläger den Klageantrag zu Ziffer 2. mit der Maßgabe berichtigt und präzisiert, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Betonfundamente unterhalb des Zaunpfahls 1 und unterhalb der Zaunpfähle 12 – 22 sowie 23, Nummerierung gemäß Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen … vom 04.03.2016, Seite 25, Seiten 28 – 37 vom Grundstück der Kläger Flur … Flurstück … der Gemarkung Teltow zu entfernen.

Der auf Beseitigung des Fundamentüberstands des Zaunpfahls 11 gerichtete Antrag wurde im Termin vom 7.09.2016 zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 28.06.2016 haben die Kläger – infolge Verjährungseinrede der Beklagten – vorsorglich weitergehend hilfsweise beantragt,

festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, die Betonfundamente unterhalb des Zaunpfahls 1 und unterhalb der Zaunpfähle 12 – 22 sowie 23, Nummerierung gemäß Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen … vom 04.03.2016, Seite 25, Seiten 28 – 37 vom Grundstück der Kläger Flur … Flurstück … der Gemarkung Teltow zu entfernen.

Die Beklagte beantragen, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragen die Beklagten, die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagten außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 503,61 € brutto zu zahlen.

Die Beklagten treten ihrer Inanspruchnahme entgegen und verteidigen sich wie folgt:

Eine oberirdische Grenzüberschreitung liege nicht vor. Der Zaun sei auf dem eigenen Grundstück errichtet worden und stehe – wie nunmehr auch vom Sachverständigen bestätigt – an keiner Stelle auf dem klägerischen Grundstück. Soweit nunmehr klageerweiternd der Rückbau unterirdischer Fundamentüberschreitungen verlangt werde, sei das Verlangen der Kläger missbräuchlich, denn es bestehe – infolge des vom Sachverständigen zu Grunde gelegten Toleranzbereichs von + / – 3 cm – lediglich eine geringfügige Grenzüberschreitung durch die Fundamente. Vorsorglich werde der Einwand der Verjährung erhoben; denn Fundamente seien bereits im Jahr 1999 errichtet worden und seit dem Eigentumserwerb der Kläger im Jahr 2003 auch nicht verändert worden.

Der Anspruch auf Neuerrichtung eines Grenzpunktes bestehe nicht; der Beklagte zu 2. habe anlässlich der Zaunerrichtung am 12. Juli 2013 keinen Grenzstein entfernt oder zerstört. Der Grenzstein zum nördlichen Straßenbereich habe bereits im Jahr 2004 nicht mehr aufgefunden werden können. Auch der hierzu befragte Sachverständige habe – selbst unter Auswertung aller von Klägerseite vorgelegten Lichtbilder – auf den Bildern keinen Grenzstein feststellen können. Der auf den eingereichten Lichtbildern erkennbare Zementstein sei nach der Bewertung des Sachverständigen für einen Grenzstein der 30-Jahre deutlich zu groß und weise keine erforderliche Kennzeichnung durch ein Kreuz auf. Inhaltlich berücksichtigte die Klage nicht, dass der ehemalige Grenzstein aus dem Jahre 1930 deutlich früher, also möglicherweise bereits in Kriegs- oder Vorwendezeiten, verloren gegangen sei.

Mit der Widerklage werde die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Nachdem die Kläger die Beklagten bereits mit Schreiben vom 23.07.2014 in Anspruch genommen hätten, sei die vorgerichtliche Beauftragung des eigenen Rechtsanwalts erforderlich geworden, um den Anspruch prüfen zu lassen und nachfolgend zurückzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Widerklage abzuweisen.

Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehe nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 10.02.2015 wurde der Rechtsstreit an das Landgericht Potsdam verwiesen. Das hieran gebundene Landgericht hat zu Fragen des Grenzverlaufs und Auswertung der im Verlauf der Zaunerrichtung im Jahr 2013 gefertigten Lichtbilder ein Sachverständigengutachten eingeholt und weitergehend die auf Klägerseite benannten Polizeibeamtinnen … und … zur Frage der Grenzsteinentfernung als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen und Vermessungsingenieurs … vom 4.03.2016 (Anlage) die klägerseits beantragten schriftlichen Ergänzungen vom 24.01.2017 (Anlage) und vom 20.07.2017 (Bl. 154 ff.) sowie das Ergebnis der mündlichen Verhandlungen und gutachterlichen Erläuterungen vom 7.09.2016, 4.10.2017 und 22.08.2018 (Bl. 210 ff.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat – wie aus dem Tenor ersichtlich – nur teilweise Erfolg; die Widerklage, mit der die Erstattung vorgerichtlicher Kosten der Rechtsverteidigung verlangt wird, bleibt unbegründet.

1. Den Klägern steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Beseitigung und Rückbau des vom Sachverständigen … gutachterlich bestätigten Fundamentüberstands im Bereich der Zaunpfähle 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 22 und 23 gemäß § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 33 BbgNRG zu.

Die Fundamentüberschreitungen hinsichtlich der Zaunpfähle 12, 15, 17, die allesamt den vom Sachverständigen im Rahmen der Grenzfeststellung aus den frühen 30-Jahren zugrunde zu legenden Toleranzbereich von +/- 3 cm überschreiten, ergeben sich aus dem Ausgangsgutachten vom 4.03.2016. Die Fundamentüberschreitungen der Zaunpfähle 13, 14, 16, 19, 20, 22 und 23 folgen aus der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen … vom 24.01.2017 und 20.07.2018 sowie dessen Erläuterung im Termin vom 22.08.2018. Im Einzelnen gilt folgendes:

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a) Die auf Klägerseite behauptete oberirdische Grenzüberschreitung bei der Zaunerrichtung liegt im Ergebnis der durchgeführten Grenzvermessung nicht vor. Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen … entspricht der Zaunverlauf – unter Berücksichtigung des bei der Abmarkung und Grenzermittlung in den 30-Jahren zugrunde zu legenden Toleranzbereichs von 3 cm – dem tatsächlichen Grenzverlauf.

Soweit die Kläger das Ergebnis des Ausgangsgutachtens vom 4.03.2016 zum Anlass genommen haben, die Beseitigung der hierdurch nachgewiesenen Überschreitungen der Grundstücksgrenze durch die unterirdische Betonfundamente zu verlangen, ist dies prozessual statthaft.

Nach den Feststellungen der gutachterlichen Grenzvermessung ist von folgenden Überschreitungen der Grundstücksgrenze im Fundamentbereich auszugehen:

………………..

Damit liegt eine Eigentumsbeeinträchtigung vor. Die vergleichsweise geringe Grenzüberschreitung des Fundaments hat insbesondere nicht zur Folge, dass die Einzäunung eine Grenzeinrichtung i.S.d. § 921 BGB darstellt und daher Gemeinschaftsrecht zur Anwendung kommen würde, was einen Anspruch aus § 1004 BGB ausschließen könnte. Denn eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB setzt voraus, dass diese objektiv dem Vorteil beider Grundstücke dient (vgl. Palandt /Bassenge, 77. Aufl. 2018, § 921 Rz. 1). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagtenseite hat die Einfriedung ohne verbindliche Absprache mit der Gegenseite in ihrem alleinigen Interesse und zu ihrem eigenen Nutzen errichtet.

Eine Duldungspflicht im Hinblick auf die überbauten Teile des Betonfundaments folgt auch nicht aus § 912 BGB, da es sich nicht um einen Überbau im Sinne dieser Vorschrift handelt. Die Vorschrift des § 912 BGB gilt nur für Gebäude und andere große Bauwerke, im Regelfall jedoch gerade nicht aber für Mauern und Zäune (BGH, Urt. vom 22. September 1972 – V ZR 8/71 Rn 28).

Eine Duldungspflicht der Klägerseite lässt sich auch nicht durch Heranziehung der Rechtsgrundsätze über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis rechtfertigen. Zwar entspringen aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis Pflichten der Rücksichtnahme, die bei widerstreitenden nachbarlichen Interessen dazu führen können, die Ausübung gewisser, sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte als unzulässig anzusehen zu lassen. Eine solche Einschränkung muss aber, da die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn in erster Linie durch die nachbarrechtlichen Gesetzesvorschriften (vgl. insbesondere §§ 905 ff BGB) geregelt werden, eine aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahme bleiben (vgl. BGH V ZR 8/71, Rn 29). Vorliegend sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, die dazu führen könnten, der Klägerseite eine Duldungspflicht hinsichtlich der überbauten Fundamentteile aufzuerlegen.

Auch steht der Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs nicht die Einrede des Rechtsmissbrauchs entgegen. Denn der Umfang der gutachterlich festgestellten Fundamentüberschreitungen geht teilweise deutlich über den vorliegend von der Kammer in Ansatz gebrachten Toleranzbereich von +/- 3 cm hinaus.

Die Rechtsausübung wäre nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Rechtsinhaber mit der Geltendmachung seines Anspruchs zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzt, durch das für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (Fallgruppe des sog. venire contra factum proprium/vgl. etwa BGH, Urt. v. 17.2.2005 – III ZR 172/04, MünchKomm(BGB)/Roth/Schubert, 6. Aufl., § 242 Rdnr. 284 ff). Für eine Auseinandersetzung mit dieser Fallgruppe bestünde Anlass, wenn sich die Kläger gegenüber den Beklagten mit der konkreten Lage und Gestaltung der überstehenden Fundamente einverstanden erklärt hätten. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.

Die Rechtsausübung der Kläger ist schließlich auch nicht wegen Verstoßes gegen das Schikaneverbot unzulässig:

Gemäß § 226 BGB ist die Ausübung eines Rechts zwar unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Diese Voraussetzungen liegen nicht bereits dann vor, wenn der Rechtsinhaber aus wenig nachvollziehbaren Gründen von seinem Recht Gebrauch macht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Rechtsausübung dem Berechtigten objektiv keinen Vorteil bringt und lediglich die Schädigung eines anderen bezweckt (MünchKomm(BGB)/Grothe, a. a. O., § 226 Rdnr. 4; BGH, Urt. v. 10.4.1953 – V ZR 115/51).

Im vorliegenden Sachverhalt ist den Beklagten zwar zuzugestehen, dass die Rechtsausübung der Klägerseite die Grenze der schikanösen Rechtsausübung insoweit erreicht, als mit der Rechtsverfolgung ein objektiver Vorteil für den Rechtsinhaber kaum erkennbar ist: Nachdem sich im Verlauf des Rechtsstreits herausgestellt hat, dass der errichtete Zaun in Teilbereichen zugunsten der Klägerseite hinter der Grundstücksgrenze zurückbleibt und auch eine dauerhafte Entschädigung für die durch den Fundamentüberbau in Anspruch genommenen Kleinstflächen mit einer Überbauentschädigung in Höhe von bis zu 200,00 € auskömmlich bemessen wäre, beschränkt sich das vernünftigerweise in Ansatz zu bringende Interesse der Kläger allein darauf, von einem Überbau verschont zu bleiben. Mit Blick auf die Lage und Länge des unterirdischen Fundamentüberstandes wird das Nutzungsinteresse der Kläger durch den Überstand kaum merklich tangiert; der Grenzbereich zum schikanösen Verhalten wird hierdurch allerdings nicht überschritten.

Die Verpflichtung zur Beseitigung trifft gem. § 1004 1 BGB den Störer. Störer ist nicht nur derjenige, der den störenden Zustand herbeigeführt hat, sondern auch derjenige, durch dessen maßgebenden Willen der die Eigentumsbeeinträchtigung herbeiführende Zustand aufrechterhalten wird (vgl. bereits BGHZ 29, Seite 314 sowie BGH in NJW-RR 2003, 955).

Schließlich bleibt auch die Verjährungseinrede erfolglos. Der Beseitigungsanspruch unterliegt der dreijährigen Verjährung des § 195 BGB und beginnt vorliegend mit der Beeinträchtigung durch die Zaun- und Fundamenterrichtung im Jahr 2013. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den im Tenor aufgeführten Fundamentüberständen um Altfundamente handelt, die nicht oder nicht zurechenbar von der Beklagtenseite errichtet wurden, bestehen nach dem Parteivorbringen nicht.

b) Hinsichtlich des Zaunpfahls Nr. 1 vermochte der Sachverständige demgegenüber keinen beseitigungspflichtigen Überbau festzustellen.

Das teils massive Fundament, wie etwa auf dem Lichtbild Nr. 1 des klägerischen Schriftsatzes vom 04.04.2017 auf der rechten Bildhälfte zu erkennen, befindet sich nach der gutachterlichen Bewertung vom 20.07.2017 (Bl. 159 d.A.) bereits im Bereich des öffentlichen Straßenlandes; ein Anspruch auf Beseitigung (oder Duldung der Beseitigung) besteht auf Seiten der Kläger – mangels eigener Anspruchsberechtigung und Beschwer – nicht.

Soweit die Kläger die weitergehende Beeinträchtigung der zwischen dem doppelten Eisenzaunpfahl und der Sockelmauer gelegenen „weißen Masse“ verlangen, ist ihnen zwar zuzugestehen, dass diese nach den Feststellungen des Sachverständigen in einer Tiefe von bis zu 11 cm auf das klägerische Grundstück hinüberragt. Eine erhebliche Beeinträchtigung hierdurch, die den Beklagten als Störer zuzurechnen wäre, vermochte das angerufene Gericht gleichwohl nicht festzustellen. Sofern die Klägerseite dabei in diesem Bereich die Errichtung eines eigenes Zaunfundaments beabsichtigt, kann an einen etwaigen Fundamentüberbau im Rahmen der eigenen Zaun- oder Fundamentgründung in aller Regel angebaut werden; sollte die vom Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 20.07.2017 beschriebene „weiße Masse“ (Bl. 156 d.A.) hingegen bereits bröselig und nicht ausreichend tragfähig sein, kann diese Masse bei einer beabsichtigten eigenen Fundamentgründung unschwer entfernt werden. Selbst nach Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB bliebe der Zustand rechtswidrig und kann von dem Gestörten auf eigene Kosten beseitigt werden (vgl. BGH, Urt. vom 28.01.2011 – V ZR 141/10 – Duldungspflicht).

Ob es sich bei vorgenannter „weißen Masse“ um einen Teil der Sockelmauer, einen Fundamentüberstand der Beklagten oder gar um Altablagerungen Dritter handelt, vermochte auch der Sachverständige nicht mehr abschließend zu klären (Bl. 156 d.A. ff.).

Entsprechendes gilt für das im Zuge weiterer Ausschachtungen unter dem Zaunpfahl 23 entdeckte Altfundament („zweites Fundament“) sowie im Ergebnis gleichermaßen für die beanstandeten Zaunfundamente der Pfähle 13 und 18, hinsichtlich der im Ergebnis der sachverständigen Bewertung keine Überschreitung der Grenze festgestellt werden konnte.

2. Der Anspruch auf Neuerrichtung des möglicherweise in Verlust geratenen Grenzsteins, gelegen im vorderen Straßenbereich zwischen den streitbeteiligten Flurstücken … und …, besteht im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht.

Nicht entscheidend ist dabei, dass sowohl nach Auskunft des Sachverständigen … als auch nach Mitteilung des im Verhandlungstermin am 7.09.2016 anwesenden Mitarbeiters des Landkreises Potsdam M…, Herr …, die Grundstücksgrenze hinreichend bestimmt ist, mithin aus vermessungstechnischer Sicht keine Notwendigkeit zur neuerlichen Abmarkung besteht.

Denn eine eigenmächtige Entfernung oder Zerstörung des Grenzsteins durch den Beklagten zu 2. ist nicht erwiesen. Der hierzu gesondert befragte Sachverständige hat – selbst unter Auswertung aller von Klägerseite vorgelegten Lichtbilder – auf den Bildern keinen Grenzstein feststellen können. Im Ergebnis der noch aufgefundenen Grenzmarkierungen geht das angerufene Gericht davon aus, dass auch die vordere, in den 30-Jahren vorgenommene Grenzabmarkung nicht mittels Betonzaunpfahl, sondern mittels Betonstein mit Kreuzmarkierung vorgenommen wurde. Hierfür spricht nicht nur die Einschätzung des Sachverständigen …, sondern gleichermaßen die auf dem freigelegten Grenzstein (Bl. 145 d.A.). noch erkennbare Kreuzmarkierung. Die von Klägerseite überreichten Lichtbildern, die im Verlauf der Zaunerrichtung im Jahr 2013 gefertigt wurden, und auf denen Steine erkennbar sind, lassen allerdings keinen der Größe nach vergleichbaren Grenzstein, und weitergehend auch keine Kreuzmarkierung, erkennen. Der auf den eingereichten Lichtbildern erkennbare Zementstein ist nach der Bewertung des Sachverständigen … für einen Grenzstein der 30-Jahre deutlich zu groß und weist keine erforderliche Kreuzkennzeichnung auf. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der straßenseitige Grenzpunkt, gelegen zwischen den Flurstücken … und …, bereits im Jahr 2004 anlässlich der Einvermessung für das Haus „…“ nicht aufgefunden werden konnte.

Nichts andere folgt aus den Aussagen der ergänzend vernommenen Polizeibeamtinnen … und … . Bei Beamtinnen konnten sich nach Vorhalt zwar an den Inhalt des damaligen Polizeiberichts vom 12.07.2013 erinnern. Dass diese anlässlich ihres Vororttermins jedoch, wie in der Klageschrift vom 17. Dezember 2014 vorgetragen, einen „neben dem Bauloch“ liegenden Grenz- oder Grundstein erkannt hätten, vermochte keine der Zeuginnen zu bestätigen. Der möglicherweise dort gewonnene Eindruck, die Eskalation der Nachbarn durch ihr Hinzukommen befriedet zu haben, verbunden mit der Protokollierung, der Beklagte werde einen etwaig im Zuge der Bauarbeiten zerstörten Grenzstein wieder erneuern lassen, vermag auch deshalb keine sichere Überzeugung des Gerichts zu begründen, weil die Beteiligten des Vorfalls am 12.07.2013 keine sichere Kenntnis über die konkrete Abmarkung aus dem Jahr 1930 hatten, mithin Aussehen und Form der im vorderen Grundstücksbereich verwendeten Grenzmarkierung, unbekannt war. Das Vorhandensein der vom Sachverständigen beschriebenen Flasche, die sich unter der hier möglicherweise verwendeten Betonsteinabmarkung hätte befinden müssen, konnte auf den Lichtbildern gleichermaßen nicht festgestellt werden.

Insoweit vermochte die Kammer auch aufgrund der Aussage der Zeugen sich nicht mit der erforderlichen, vernünftigen Zweifel Einhalt gebietenden Sicherheit von der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens überzeugen.

Nichts anderes folgt aus der Vorschrift des § 919 I BGB. Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks zwar verlangen, dass dieser bei der Wiederherstellung von festen Grenzzeichen mitwirkt, wenn ein solches verrückt oder unkenntlich gemacht worden ist. Die Vorschrift dient der Sicherung einer zwischen den Nachbarn nicht streitigen Grenzverlaufs, setzt also das Vorliegen einer festliegenden bekannten unstreitigen Grenze zwischen zwei unmittelbar aneinanderstoßenden Grundstücken voraus (vgl. Staudinger/Roth, BGB, 2009, § 919 Rn. 1; Dehner, Nachbarrecht, B § 5 I, jew. mwN). Ein derartiger Mitwirkungsanspruch wird – in Anbetracht des gutachterlich festgestellten Grenzverlaufs – vorliegend gerade nicht geltend gemacht.

3. Die Verpflichtung zur Erstattung der mit der Widerklage verlangten Kosten einer vorgerichtlichen Prüfung und Rechtsverteidigung besteht gleichermaßen nicht.

Ein genereller Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen, der sich eines nicht bestehenden Rechts berühmt, wird von der Rechtsordnung nicht anerkannt. Vielmehr gehört es zu den zum allgemeinen Lebensrisiko, auch mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden (vgl. BGH – VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458). Die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen mangels Pflichtverletzung ebenfalls nicht vor.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 ZPO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 ZPO und berücksichtigt die Höhe des wechselseitigen Unterliegens. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.

Der Justizgewährungsanspruch wird durch die Parteien deutlich überstrapaziert.

Eine nicht rechtsschutzversicherte Partei, die die Kosten der von ihr beantragten sachverständigen Beweiserhebung hätte selbst tragen müssen, würde sich der gewählten Prozessführung, einhergehend mit den sachverständigen Kosten der Erstvermessung in Höhe von 4.350,76 € sowie den weitergehend zu verauslagenden Kosten einer Gutachtenergänzung, die hier in Höhe von 1.985,04 € angefallen sind, nebst weiteren Kosten der wiederholt beantragten Anhörung des Sachverständigen, verschließen. Bereits die durch die Prozessführung anfallenden Grenzermittlungs- und Sachverständigenkosten stehen in einem krassen Missverhältnis zu etwaigen, sich aus den Bodenwerten und den Fundamentüberständen in Anspruch genommenen Kleinstflächen ergebenden Entschädigungszahlungen in einer Höhe von bis zu 200,00 €.

Eine entsprechende Berücksichtigung auf Seiten des Rechtsschutzversicherers der Kläger darf künftig angeregt werden.

Der Gebührenstreitwert wird auf 6.503,61 € festgesetzt. Hiervon entfallen nach Maßgabe der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung vom 10.02.2015 insgesamt 6.000.00 € auf die Klage sowie weitere 503,61 € auf die Widerklage.

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