Zentimeterhohe Nadeln im Gully und Wurzeln unter dem Gartenweg: Die mächtige Fichte auf dem Nachbargrundstück wird für die Anwohner zur Dauerbelastung. In Nürnberg steht nun zur Debatte, ob das hohe Alter der Betroffenen ausreicht, um die Fällung eines geschützten Baumes trotz der zumutbaren Reinigungspflicht zu erzwingen.
Das Reinigen verstopfter Gullys alle zwei Monate gilt laut Gericht als zumutbare Belastung für Grundstückseigentümer. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 14 ZB 25.1511
Nachbarn müssen geschützte Bäume trotz Nadeln und Wurzeln dulden, solange keine konkrete Gefahr droht.
Typischer Nadelabfall und geringe Wurzelschäden rechtfertigen keine Ausnahme vom strengen Baumschutz.
Eine Fällung erfolgt nur bei einer unzumutbaren Härte oder akuter Umsturzgefahr.
Betroffene müssen Reinigungsarbeiten an Gullys und Wegen alle zwei Monate selbst übernehmen.
Persönliche Gründe wie hohes Alter oder Krankheit spielen bei der rechtlichen Bewertung keine Rolle.
Das öffentliche Baumschutzrecht steht über dem privaten Recht zur eigenmächtigen Kappung von Wurzeln.
Wann Nachbarn die Fällung einer Fichte erzwingen können
Die gesetzliche Grundlage für eine Ausnahme oder Befreiung von kommunalen Schutzvorgaben bilden in der Regel die Paragrafen 3 und 4 einer örtlichen Baumschutzverordnung. Eine Genehmigung zur vollständigen Beseitigung eines Gehölzes erfordert dabei zwingend das Vorliegen einer nicht beabsichtigten Härte nach § 4 Nr. 3 BaumSchVO oder eine akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 4 Nr. 5 BaumSchVO. Typische Emissionen eines Baumes müssen von den angrenzenden Grundstückseigentümern grundsätzlich entschädigungslos hingenommen werden. Im juristischen Sprachgebrauch meint der Begriff „Emissionen“ bei Pflanzen keine schädlichen Abgase, sondern natürliche Abwürfe wie Laub, Nadeln, Harz, Blütenpollen oder Zapfen.
Genau diese rechtlichen Grenzen musste der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Detail abstecken.
Die 86-jährigen Grundstückseigentümer forderten von der Stadt Nürnberg die Erlaubnis, eine große geschützte Fichte auf dem angrenzenden Nachbargrundstück beseitigen zu lassen. Der zuständige 14. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lehnte am 05.02.2026 den Antrag auf Zulassung der Berufung endgültig ab (Az.: 14 ZB 25.1511). Das bedeutet konkret: Im Verwaltungsprozessrecht gibt es nicht automatisch eine zweite Instanz. Der Kläger muss das höhere Gericht erst davon überzeugen, dass der Fall grundsätzliche Bedeutung hat oder das erste Urteil ernsthafte Fehler aufweist, bevor überhaupt neu verhandelt wird. Die Richter bestätigten damit die Entscheidung des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts, wonach die beklagten Beeinträchtigungen keine unzumutbare Belastung darstellen. Die Nachbarn haben den Prozess damit in voller Gänze verloren, das Urteil ist rechtskräftig und die Fichte bleibt erhalten.
Der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass die normalen Wirkungen der Bäume auf ihre Umgebung in ihren jahreszeitlich unterschiedlichen Formen von den Grundstückseigentümern grundsätzlich hinzunehmen sind und im Regelfall keine „nicht beabsichtigte Härte“ darstellen, entspricht ständiger Rechtsprechung. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Rechtliche Hürden bei der Baumfällung auf dem Nachbargrundstück.
Warum verstopfte Gullys keine Baumfällung rechtfertigen
Eine rechtlich relevante, unzumutbare Härte liegt nur dann vor, wenn die von einem Gehölz ausgehenden Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, dem nicht mehr mit verhältnismäßigen Schutzmaßnahmen begegnet werden kann. Maßgeblich für die Beurteilung ist stets die Frage, ob den natürlichen Auswirkungen des Baumes durch einfache und regelmäßige Reinigungsmaßnahmen ausreichend entgegengewirkt werden kann.
Wie diese Verhältnismäßigkeit in der gerichtlichen Praxis bewertet wird, zeigt der Blick auf die Details dieses Nachbarschaftsstreits.
Die betroffenen Senioren argumentierten, dass ein massiver Nadel- und Harzanfall die Entwässerungseinrichtungen auf ihrem Grundstück regelmäßig verstopfe, was im Jahr 2023 zu einer handfesten Kellerüberflutung geführt habe. Das Gericht bewertete die Situation jedoch anders und stufte das Reinigen der vorhandenen Gullys im Abstand von zwei Monaten als durchaus zumutbar ein. Zudem verwiesen die Richter in der Urteilsbegründung darauf, dass die Hausbesitzer auf ihrem Grundstück ohnehin bereits bauliche Barrieren wie Aufschüttungen und Stufen gegen mögliche Entwässerungsprobleme errichtet hatten.
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel für die Zumutbarkeit ist hier das Zeitintervall: Das Gericht setzte die Grenze bei einer Reinigung alle zwei Monate an. Für Ihre eigene Situation bedeutet das: Solange Beeinträchtigungen wie verstopfte Gullys durch einen sechswöchigen oder zweimonatlichen Reinigungsturnus verhindert werden können, haben Sie vor Gericht kaum Aussicht auf eine Fällgenehmigung. Erst wenn tägliche oder wöchentliche Maßnahmen erforderlich wären, rückt eine unzumutbare Härte in greifbare Nähe.
Warum Wurzeln an Gasleitungen keine Fällung rechtfertigen
Für eine weitreichende Fällgenehmigung reichen bloße Vorsorgegedanken oder rein abstrakte Befürchtungen hinsichtlich einer möglichen Beschädigung baulicher Anlagen vor dem Gesetz nicht aus. Es müssen stets handfeste und konkrete Anhaltspunkte für eine akute Gefährdung der Standsicherheit oder der umliegenden Infrastruktur vorliegen, um einen Eingriff in den Baumbestand zu rechtfertigen.
Dass eine gefühlte Bedrohung nicht für eine Ausnahmegenehmigung ausreicht, verdeutlicht die gerichtliche Beurteilung der unterirdischen Baumausbreitung.
Geringfügige Schäden am Gemeinschaftsweg
Die Anwohner befürchteten eine schwerwiegende Beschädigung einer nahegelegenen Gasleitung und verwiesen als Beleg auf sichtbare Wurzelaufbrüche in einem angrenzenden Gemeinschaftsweg, welche zudem die Zukunftsprognose des Baumes einschränken würden. Die beklagte Kommune stützte sich bei der Erwiderung auf die Expertise eines eigenen Mitarbeiters, Herrn P., der als Meister im Garten- und Landschaftsbau tätig ist. Dieser erklärte fachlich fundiert, dass die Wurzeln solche Gasleitungen im Regelfall lediglich umwachsen, ohne diese zu zerstören. Das Gericht folgte dieser Einschätzung und stufte die angeführten Wurzelaufbrüche am Wegrand lediglich als geringfügig ein. Diese ließen sich mit einem sehr geringen Aufwand problemlos wieder ausbessern, sodass auch hieraus keine Gefahr für die Standsicherheit abgeleitet werden konnte.
Wer Schäden an unterirdischen Leitungen oder Fundamenten durch Nachbarbäume befürchtet, darf sich gegenüber der Behörde oder vor Gericht nicht auf bloße Vermutungen verlassen. Beauftragen Sie vor einem Rechtsstreit im Zweifel eine Fachfirma mit einer TV-Kanaluntersuchung oder lassen Sie ein privates Sachverständigengutachten erstellen, um eine akute Zerstörungsgefahr handfest zu beweisen.
Warum hohes Alter keinen Anspruch auf Baumfällung gibt
Bei der rechtlichen Bewertung einer objektiven, unbeabsichtigten Härte im Sinne einer kommunalen Baumschutzverordnung findet eine rein sachliche Betrachtung der äußeren Umstände statt. Individuelle und rein subjektive Umstände der betroffenen Personen werden nach einer gefestigten und ständigen Rechtsprechung bei dieser behördlichen Abwägung ausdrücklich nicht berücksichtigt.
Für die klagenden Hausbesitzer bedeutete diese strikte juristische Trennung eine bittere Erkenntnis für ihren eigenen Alltag.
Die Nachbarn führten ihr hohes Alter von 86 Jahren sowie ihre persönliche gesundheitliche Belastung ins Feld, wodurch ihnen eine regelmäßige Reinigung und Schadensbeseitigung auf dem Grundstück faktisch unmöglich gemacht werde. Die Richter urteilten jedoch unmissverständlich, dass derartige subjektive Faktoren wie das Lebensalter, die finanziellen Möglichkeiten oder der Gesundheitszustand rechtlich keine Rolle spielen, um eine behördliche Fällgenehmigung für einen geschützten Baum zu erzwingen.
Nach ständiger Rechtsprechung kommt es nicht auf individuelle (subjektive) Umstände an, wie etwa persönliche, finanzielle, familiäre oder gesundheitliche Bedingungen des Betroffenen, um eine unbeabsichtigte Härte im Sinne der Baumschutzverordnung zu begründen. – so der BayVGH
Praxis-Hürde: Personenunabhängige Prüfung
Das Urteil macht deutlich, dass der Baumschutz an das Grundstück und nicht an die Bewohner gekoppelt ist. Prüfen Sie kritisch: Basiert Ihre Forderung auf dem Argument, dass Sie persönlich (etwa wegen Krankheit oder Alter) die Last nicht mehr tragen können? Wenn ja, liegt hier die rechtliche Sackgasse. Ein Härtefall muss „objektiv“ sein – also auch einen jungen, gesunden Nachbarn in gleicher Weise unzumutbar belasten.
Warum Baumschutzverordnungen das private Rückschnittrecht verdrängen
Die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen in kommunalen Baumschutzverordnungen überlagern in der juristischen Praxis die rein zivilrechtlichen Nachbaransprüche. Das bedeutet für das juristische Verständnis: Das öffentliche Recht regelt hier das Verhältnis zwischen dem Bürger und dem Staat (in Form der Gemeinde, die den Baum schützt). Dieses staatliche Schutzinteresse wiegt schwerer als das Zivilrecht, welches lediglich die privaten Interessen zweier benachbarter Bürger untereinander regelt. Gemäß Artikel 111 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) gehen die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches den speziellen Baumschutzverordnungen der Länder und Kommunen gerade nicht vor.
Dieses juristische Rangverhältnis ließ auch eine alternative Forderung der Anwohner rasch ins Leere laufen.
Die Senioren beriefen sich hilfsweise auf das sogenannte zivilrechtliche Selbsthilferecht bei einem störenden Wurzel- und Astüberhang nach § 910 BGB, um zumindest einen starken Rückschnitt des Gehölzes zu erreichen. Konkret erlaubt dieses Recht einem Grundstücksbesitzer normalerweise, herüberwachsende Wurzeln oder Äste eigenmächtig abzuschneiden, wenn der Nachbar dies trotz gesetzter Frist nicht selbst tut. Das zuständige Gericht stellte jedoch klar, dass ein Nachbar durch das geltende öffentliche Recht der Baumschutzverordnung in seinem eigenen zivilrechtlichen Eigentumsschutz stark eingeschränkt wird. Ein durchsetzbarer Anspruch auf einen Rückschnitt der Fichte bestand demnach ebenfalls zu keinem Zeitpunkt.
Öffentlich-rechtliche Regelungen in Baumschutzverordnungen schränken auch die Eigentümerstellung von Nachbarn ein und überlagern deren zivilrechtliche Nachbaransprüche; die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehen den Regelungen von Baumschutzverordnungen nicht vor. – so das Gericht
Greifen Sie niemals eigenmächtig zur Säge oder Schere, um überhängende Äste oder störende Wurzeln eines geschützten Baumes zu kappen. Klären Sie zwingend vorab mit der zuständigen Naturschutzbehörde oder dem Grünflächenamt, ob die örtliche Baumschutzverordnung Ihren zivilrechtlichen Anspruch auf Selbsthilfe sperrt. Handeln Sie ohne diese Prüfung, riskieren Sie empfindliche Bußgelder wegen illegaler Baumverstümmelung.
Warum Behörden-Gutachten zur Baumsicherheit meist ausreichen
Eine akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit erfordert stets den eindeutigen Nachweis von konkreten Gefahren für die Standsicherheit eines Baumes oder für die angrenzenden baulichen Anlagen. Die fachliche Einschätzung der zuständigen Behörden wird von den Gerichten als ausreichend fundiert angesehen, sofern im Verfahren keine handfesten und belastbaren gegenteiligen Beweise vorgelegt werden.
Ein letzter verfahrensrechtlicher Angriff der beschwerdeführenden Nachbarn unterstrich die hohen juristischen Hürden für externe Sachverständigengutachten.
Behördliche Einschätzung bleibt maßgeblich
Der zuständige Mitarbeiter des städtischen Gartenamts hatte vorab klar bescheinigt, dass die streitige Fichte absolut verkehrssicher sei und keinerlei konkrete Umsturzgefahr von ihr ausgehe. Die Senioren rügten daraufhin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Das bedeutet juristisch: Es geht nicht nur darum, vor Gericht sprechen zu dürfen. Das Gericht ist vielmehr verfassungsrechtlich verpflichtet, die Argumente und Beweisangebote der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung ernsthaft zu erwägen. Sie monierten, dass das Verwaltungsgericht in der ersten Instanz kein eigenes, externes Sachverständigengutachten zur Standsicherheit des Baumes sowie zur Gefährdung der Leitungen und Entwässerung eingeholt hatte, obwohl dies in der Klageschrift angeregt worden war.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sah jedoch keinerlei zwingende Notwendigkeit zu einer noch tiefergehenden gerichtlichen Sachaufklärung nach § 86 Absatz 1 VwGO. Die Richter begründeten dies damit, dass in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung von der Klägerseite gar kein förmlicher Beweisantrag gemäß § 86 Absatz 2 VwGO gestellt worden war. Das heißt in der Prozesspraxis: Ein bloßer Hinweis oder eine Anregung in einem vorherigen Schriftsatz reicht nicht aus. Wenn eine Partei ein Gutachten erzwingen will, muss sie dies in der Verhandlung ausdrücklich und formell beantragen. Die vorliegende fachliche Aussage des Gartenamt-Mitarbeiters reichte als sichere Entscheidungsgrundlage völlig aus. Den endgültigen juristischen Schlussstrich zog der Senat mit der Kostenentscheidung: Die unterlegenen Hausbesitzer müssen die gesamten Kosten des abgewiesenen Zulassungsverfahrens tragen, für welches der Streitwert auf exakt 5.000 Euro festgesetzt wurde. Diese Summe ist kein Zufall: Da sich das Interesse an einer Baumfällung oft nicht exakt in Geld beziffern lässt, greifen die Gerichte hier auf den sogenannten gesetzlichen Auffangstreitwert von pauschal 5.000 Euro zurück.
Fazit: So setzen Sie Fällansprüche rechtssicher durch
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) stellt unmissverständlich klar, dass der öffentliche Baumschutz Vorrang vor persönlichen Härtefällen und zivilrechtlichen Abwehransprüchen hat. Da die Richter hier eine streng objektive Messlatte anlegen, ist die Rechtsauffassung auf nahezu alle vergleichbaren Baumschutz-Streitigkeiten bundesweit übertragbar. Für Sie als Anwohner bedeutet das: Sparen Sie sich in Behördenanträgen Argumente zu Ihrem Alter oder Gesundheitszustand, da diese juristisch wirkungslos verpuffen.
Wenn Sie eine Fällgenehmigung erzwingen wollen, müssen Sie stattdessen unanfechtbare Beweise sammeln. Dokumentieren Sie exakt, dass eine Reinigung von Gullys wesentlich häufiger als alle zwei Monate nötig ist. Für einen möglichen Gang vor das Verwaltungsgericht gilt zudem eine konkrete Verhaltensregel: Wenn Sie die Experteneinschätzung des städtischen Gartenamts anzweifeln, müssen Sie oder Ihr Anwalt in der mündlichen Verhandlung zwingend einen förmlichen Beweisantrag auf ein unabhängiges Sachverständigengutachten stellen. Wer dies versäumt und nur schriftlich Kritik übt, verliert den Prozess auf Basis der behördlichen Aktenlage.
Baumstreit mit dem Nachbarn? Jetzt rechtssicher handeln
Die Abwägung zwischen Baumschutz und Ihren Eigentumsrechten erfordert eine präzise juristische Argumentation und die richtige Beweisführung. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob in Ihrem Fall eine unzumutbare Härte vorliegt und welche prozessualen Schritte gegenüber Behörden oder Nachbarn erfolgsversprechend sind. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche fachlich fundiert und rechtssicher durchzusetzen.
Ein entscheidender Aspekt wird in diesen emotionalen Konflikten oft völlig übersehen. Selbst wenn man die Behörde vor Gericht besiegt und die hart umkämpfte Fällgenehmigung erstreitet, fällt der Nachbarbaum dadurch nicht automatisch. Weigert sich der eigentliche Eigentümer nämlich standhaft, zur Kettensäge zu greifen, beginnt das juristische Tauziehen auf zivilrechtlicher Ebene direkt von vorn.
Ich rate in derart verfahrenen Konstellationen meist zu einem pragmatischen Deal am Gartenzaun. Wer dem Nachbarn anbietet, sämtliche Fällkosten zu übernehmen und zusätzlich eine attraktive Ersatzbepflanzung zu spendieren, bricht häufig das Eis. Dieser direkte Ansatz schont die Nerven und bleibt am Ende deutlich günstiger als der sture Marsch durch die Gerichtsinstanzen.
Gilt das Verbot der Fällung auch, wenn ich meine Gullys wöchentlich reinigen muss?
ES KOMMT DARAUF AN, da bei einem wöchentlichen Reinigungsintervall Ihrer Gullys die Aussichten auf eine Fällgenehmigung wegen unzumutbarer Härte erheblich steigen. Während ein zweimonatlicher Aufwand als zumutbar gilt, überschreitet wöchentliches Reinigen die Grenze der Verhältnismäßigkeit meist deutlich.
Die rechtliche Grundlage für eine Ausnahme vom Fällverbot bildet meist die sogenannte nicht beabsichtigte Härte gemäß § 4 Nr. 3 der örtlichen Baumschutzverordnung. Grundsätzlich müssen Grundstückseigentümer natürliche Emissionen wie Nadeln oder Laub entschädigungslos hinnehmen, sofern diesen mit einfachen und verhältnismäßigen Schutzmaßnahmen wirksam begegnet werden kann. Gerichte wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof setzen die Grenze der Zumutbarkeit bei Reinigungsintervallen von etwa zwei Monaten an, weshalb eine wöchentliche Notwendigkeit diese Belastungsgrenze meist überschreitet. In einem solchen Fall muss der Schutz des Baumes gegenüber der massiven Beeinträchtigung des Eigentums abgewogen werden, wobei die hohe Arbeitsintensität als gewichtiges Argument dient.
Sie müssen die wöchentliche Reinigungsnotwendigkeit lückenlos durch ein detailliertes Tagebuch sowie aussagekräftige Fotografien der verstopften Entwässerungsanlagen rechtssicher und objektiv beweisen. Ohne diese Dokumentation folgen Gerichte im Streitfall meist der oft konservativen Einschätzung der zuständigen Naturschutzbehörden hinsichtlich der tatsächlichen Belastung.
Habe ich Anspruch auf Baumfällung, wenn ich die Reinigung aus gesundheitlichen Gründen nicht schaffe?
NEIN. Gesundheitliche Einschränkungen oder ein hohes Alter begründen rechtlich keinen Anspruch auf die Fällung eines durch eine Baumschutzverordnung geschützten Baumes. Die Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen wird nach rein objektiven Kriterien beurteilt, unabhängig von der individuellen Leistungsfähigkeit oder dem Alter des jeweiligen Grundstückseigentümers.
Die rechtliche Prüfung einer Befreiung von den Verboten einer Baumschutzverordnung erfolgt streng personenunabhängig und orientiert sich ausschließlich an den tatsächlichen Gegebenheiten auf dem betroffenen Grundstück. Nach ständiger Rechtsprechung stellen subjektive Faktoren wie Krankheit oder Alter keine unbeabsichtigte Härte (unzumutbare Belastung) im Sinne der gesetzlichen Ausnahmevorschriften dar. Ein rechtlich relevanter Härtefall liegt stattdessen nur vor, wenn die Belastung durch den Baum so massiv ist, dass sie auch für einen völlig gesunden Menschen unerträglich wäre. Solange herabfallendes Laub oder Nadeln durch regelmäßige Reinigungsmaßnahmen in Abständen von mehreren Wochen beseitigt werden können, gilt die Beeinträchtigung als hinzunehmende Naturwirkung.
Eine rechtlich relevante Unzumutbarkeit wird erst dann erreicht, wenn Beeinträchtigungen wie verstopfte Gullys durch einfache Reinigungsmaßnahmen in mehrwöchigen Abständen nicht mehr verhindert werden können und dadurch ernsthafte Gebäudeschäden drohen.
Muss ich für eine Fällgenehmigung bereits konkrete Schäden an meinen Leitungen per Gutachten nachweisen?
JA, Sie müssen zwingend konkrete Beweise für eine akute Zerstörungsgefahr durch Wurzelwerk erbringen, da abstrakte Befürchtungen rechtlich nicht ausreichen. Eine Genehmigung setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass eine tatsächliche Beeinträchtigung der Infrastruktur bereits vorliegt oder unmittelbar bevorsteht. Vermutungen über den zukünftigen Wurzelverlauf rechtfertigen keinen Eingriff in den Baumbestand.
Die rechtliche Hürde für eine Ausnahme von kommunalen Baumschutzverordnungen liegt sehr hoch, da eine sogenannte nicht beabsichtigte Härte (unzumutbare Belastung) objektiv nachgewiesen werden muss. In der gerichtlichen Praxis wird oft angeführt, dass Baumwurzeln unterirdische Leitungen im Regelfall lediglich unschädlich umwachsen, statt diese aktiv zu durchbrechen oder zu zerstören. Ohne ein technisches Gutachten, wie etwa eine TV-Kanaluntersuchung Ihrer Abwasserrohre, wird die Behörde im Zweifel davon ausgehen, dass keine akute Gefährdung der Versorgungssicherheit vorliegt. Sie tragen dabei die volle Beweislast dafür, dass einfache Instandhaltungsmaßnahmen zur Schadensabwehr nicht mehr ausreichen oder bereits eine substantielle Beschädigung der Bausubstanz eingetreten ist.
Falls Sie die behördliche Einschätzung vor Gericht anfechten, müssen Sie zwingend einen förmlichen Beweisantrag auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten stellen. Ein einfacher Hinweis im Schriftsatz genügt meist nicht, da die Gerichte ansonsten der fachlichen Expertise der Behördenvertreter folgen.
Was tun, wenn die Stadt meine Fällgenehmigung trotz nachgewiesener Wurzelaufbrüche am Fundament weiterhin ablehnt?
Sie müssen im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren zwingend einen förmlichen Beweisantrag auf ein unabhängiges Sachverständigengutachten stellen, um die fachliche Einschätzung der Behörde effektiv anzugreifen. Ohne diesen prozessualen Schritt entscheidet das Gericht meist allein auf Basis der vorliegenden Behördenakte.
Die Gerichte stufen die fachliche Expertise der städtischen Gartenämter grundsätzlich als ausreichend fundiert ein, um eine Ablehnung der Fällgenehmigung rechtlich zu tragen. Wenn Sie lediglich schriftlich widersprechen, ohne die förmlichen Regeln des Verwaltungsprozessrechts zu beachten, darf das Gericht die behördliche Meinung meist ungeprüft übernehmen. Gemäß dem Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Absatz 1 VwGO muss das Gericht zwar ermitteln, sieht jedoch bei Behördenberichten oft keine Notwendigkeit für weitere Gutachten. Ein förmlicher Beweisantrag zwingt die Richter hingegen dazu, die behaupteten Wurzelaufbrüche am Fundament durch einen gerichtlich bestellten Experten untersuchen zu lassen.
Beachten Sie, dass Sie im Falle eines Unterliegens die hohen Kosten für das gerichtliche Gutachten tragen müssen, sofern der Experte keine akute Gefährdung bestätigt. Ohne nachweisbare Statikprobleme am Gebäude bleibt die Klage aufgrund des hohen Stellenwerts des Baumschutzes meist erfolglos.
Darf ich überhängende Äste meines Nachbarn kappen, wenn der Baum unter Naturschutz steht?
NEIN. Sie dürfen die überhängenden Äste trotz der zivilrechtlichen Regelungen zum Überhang nicht eigenmächtig kappen, da die öffentliche Baumschutzverordnung Ihr privates Selbsthilferecht rechtlich vollständig außer Kraft setzt. Das staatliche Interesse am Naturschutz überlagert in diesem Fall die Eigentumsrechte der betroffenen Grundstücksnachbarn und verhindert die gewohnte Rechtsausübung.
Das übliche Selbsthilferecht aus § 910 BGB, welches das Abschneiden störender Zweige nach einer angemessenen Fristsetzung erlaubt, findet bei geschützten Gehölzen keine direkte Anwendung. Da das öffentliche Recht Vorrang vor dem privaten Zivilrecht genießt, wird die Befugnis zur Eigenmacht durch die Verbote der örtlichen Baumschutzsatzung rechtlich wirksam gesperrt. Ein eigenmächtiger Rückschnitt würde einen Verstoß gegen behördliche Auflagen darstellen und kann nicht durch den Schutz des eigenen Grundstücks vor Laubfall oder Schattenwurf gerechtfertigt werden. Die Rechtsprechung wertet den ökologischen Erhalt des Baumes als das höherrangige Gut, weshalb Nachbarn die Beeinträchtigungen durch das geschützte Gehölz grundsätzlich hinnehmen müssen.
Sollten Sie dennoch ohne behördliche Genehmigung handeln, drohen Ihnen empfindliche Bußgelder wegen einer illegalen Baumverstümmelung oder der Zerstörung geschützter Naturgüter. Erfragen Sie deshalb vorab beim zuständigen Grünflächenamt, ob die örtliche Verordnung Ihren zivilrechtlichen Anspruch auf Selbsthilfe im konkreten Einzelfall blockiert.
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Das vorliegende Urteil
VGH München – Az.: 14 ZB 25.1511 – Beschluss vom 05.02.2026
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Befreiung vom Verbot des Fällens eines schutzwürdigen Baums für Nachbarn
I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
a) Wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung dann zuzulassen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – BVerfGE 125, 104/139 f.) und sich die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis offensichtlich richtig erweist (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542/543; vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 30 m.w.N.). Zur Darlegung der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Antragsteller herausarbeiten, wogegen er sich im Einzelnen wendet, und konkretisieren, welche Rechtssätze und/oder Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts er angreift (BVerfG, B.v. 24.8.2010 – 1 BvR 2309/09 – juris Rn. 14). Außerdem sind schlüssige Gegenargumente zu den angegriffenen Punkten erforderlich in Form einer argumentativen Auseinandersetzung, die bereits dann vorliegen, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die „gesicherte Möglichkeit“ ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 Rn. 19).
b) Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage der Kläger auf Erteilung einer Genehmigung zur Fällung einer auf dem Nachbargrundstück stehenden Fichte mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 der Baumschutzverordnung der Beklagten (im Folgenden: BaumSchVO) abgewiesen (UA S. 8 ff.); ebenso hat es den hilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Baumrückschnitt bzw. auf diesbezügliche erneute Bescheidung nach § 3 BaumSchVO aus tatbestandlichen Gründen verneint (UA S. 15 f.). Die hiergegen von den Klägern in mehrfacher Hinsicht geltend gemachten Fehler zeigen eine Unrichtigkeit der Entscheidung nicht auf.
aa) Dies gilt zunächst für die Ausführungen der Kläger dazu, das Verwaltungsgericht habe die Auswirkungen des Baums auf ihr Grundstück wie Nadelfall, Laub, Samenflug oder auch Wurzeleinwirkungen unzutreffend als „typische“ und zumutbare Belastungen bewertet. Vorliegend sei eine außergewöhnliche Intensität der Beeinträchtigung (regelmäßige Überflutung, großer Nadel- und Harzanfall, erhebliche Wurzelaufbrüche) dargelegt worden, die das gewöhnliche Maß überschreite und die Grundstücksnutzung unzumutbar einschränke. Insbesondere sei eine wie vorliegend gravierende Behinderung der Entwässerung (überschwemmter Keller) in selbst baumreichen Wohngegenden nicht erwartbar. Das Verwaltungsgericht habe einen Grenzfall mit dem Argument verneint, eine Kellerüberflutung habe zuletzt 2023 stattgefunden und sei wohl auf die (inzwischen behobene) Geländeneigung zurückzuführen, was jedoch zu kurz greife. Trotz der angelegten Barrieren und Aufschüttungen könne bei künftigem Starkregen ein Eindringen von Wasser nicht ausgeschlossen werden, insbesondere wenn der Abfluss durch Nadelteppiche immer wieder verstopft werde. Für die Kläger bestehe ein fortwährender Gefährdungszustand dahingehend, dass ihr Keller mit jeder größeren Niederschlagsfront volllaufe, was zu wiederkehrenden Sachschäden an ihrem Eigentum (Durchnässung des Kellers und mögliche Folgeschäden an Bausubstanz und Inventar) sowie zu einem erheblichen Aufwand zur Schadensbeseitigung führe. Dass das Gericht diese Situation allein auf angeblich einfache Gegenmaßnahmen (Laubrechen, Gullyreinigung alle zwei Monate) reduziert habe, werde der Schwere des Problems nicht gerecht, zumal das Risiko des Volllaufens des Gullys fortlaufend bestehe und unvorhersehbar sei. Angesichts dieser Überschwemmungsgefahr bestehe hier ein Ausnahmefall (unzumutbare Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung), sodass die Bewertung des Verwaltungsgerichts jedenfalls zweifelhaft sei. Genau der ständig latente Gefährdungszustand – regelmäßig verstopfte Einläufe mit Eintritt realer Kellerschäden – markiere vorliegend den Grenzfall, in dem die Summe typischer Einzelwirkungen (Nadeln, Samen, Schmutz) in ihrer Gesamtheit atypisch und unzumutbar seien.
Mit diesen Ausführungen werden Zweifel an der Wertung des Verwaltungsgerichts, dass diese Auswirkungen keine nicht beabsichtigte Härte im Sinne des § 4 Nr. 3 BaumSchVO darstellen, nicht geweckt.
Das Verwaltungsgericht hat einleitend zur Erläuterung des Begriffs der „nicht beabsichtigten Härte“ (UA S. 10 f.) unter anderem Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und anderer Oberverwaltungsgerichte zitiert, wonach eine solche Härte nur vorliege, wenn Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichten, mit dem insbesondere die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt werde, und denen nicht mit verhältnismäßigen Schutzmaßnahmen begegnet werden könne (BayVGH, U.v. 25.4.2012 – 14 B 10.1750 – BayVBl 2013, 114 – juris Rn. 47 m.w.N.; OVG NW, B.v. 13.2.2003 – 8 A 5373/99 – juris Rn. 15 sowie OVG Berlin, U.v. 16.8.1996 – 2 B 26.93 – juris). Die Wertung, dass vorliegend kein atypischer Grenzfall vorliegt, hat es damit begründet, dass die Überschwemmung der klägerischen Kellerräumlichkeiten zuletzt im Jahr 2023 stattgefunden hätte und zwischenzeitlich Schutzmaßnahmen wie die Aufschüttung der Gartenfläche sowie auf der Seite zum Gartenzaun hin zwei Stufen als Barriere gegen eindringendes Wasser errichtet worden seien und auch durch das Saubermachen der Gullys ca. alle zwei Monate kein unzumutbarer Reinigungsaufwand für die Kläger entstehe, zumal sie nicht alleinige Eigentümer des Gemeinschaftswegs und damit nicht allein für die Reinigung der Gullys verantwortlich seien.
Die gefolgerte Bewertung, die Grundstücksnutzung der Kläger sei nicht unzumutbar eingeschränkt, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, zumal die in der Antragsbegründung dargestellte Befürchtung einer ständigen gesundheitlichen bzw. psychischen Belastung durch die Besorgnis, der Keller könne volllaufen, sowie mögliche körperliche Beeinträchtigungen wegen der Reinigungsarbeiten individuelle (subjektive) Umstände sind, die das Verwaltungsgericht zu Recht entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (u.a. U.v. 25.4.2012 – 14 B 10.1750 – BayVBl 2013, 114 – juris Rn. 50) bei der Bewertung, ob eine unbeabsichtigte Härte vorliegt, als nicht berücksichtigungsfähig eingeordnet hat (UA S. 13 unten/14 oben). Der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass die normalen Wirkungen der Bäume auf ihre Umgebung in ihren jahreszeitlich unterschiedlichen Formen von den Grundstückseigentümern grundsätzlich hinzunehmen sind und im Regelfall keine „nicht beabsichtigte Härte“ darstellen, entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BayVGH, B.v. 9.11.2012 – 14 ZB 11.1597 – NVwZ-RR 2013, 93/94 f. m.w.N.).
bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erwecken die Kläger auch nicht dadurch, dass sie die Wurzel- und Verkehrssicherheitsproblematik als fehlgewichtet ansehen. In diesem Zusammenhang rügen sie, dass das Verwaltungsgericht den Umstand, dass es durch das Wurzelwerk bereits zu Aufbrüchen am Wegrand gekommen sei, als unerheblich betrachtet habe, da nur ein „kleinerer Bereich“ betroffen sei, der sich am Rand befinde, keine große Stolpergefahr darstelle und sich der Weg insgesamt auch altersbedingt gesetzt habe. Sie meinen, diese Einschätzung ignoriere die Dynamik des Problems, da bei einem weiter wachsenden Baum zu erwarten sei, dass sich die Wurzeln ausbreiteten und künftig mehr Schaden am Belag anrichteten, wobei bereits eine Wegesanierung stattgefunden habe und durch diese Teilsanierung – wie vom Mitarbeiter des Gartenamts, Herrn P., eingeräumt – die „Zukunftsprognose des Baums eingeschränkt“ sei, somit der Baum bereits Schaden genommen habe, was langfristig seine Standsicherheit beeinflussen könnte. Genau dieser Aspekt einer mittel- bis langfristigen Verkehrssicherheit sei vom Verwaltungsgericht nicht weiter hinterfragt worden, das lediglich ausgeführt habe, es gebe derzeit keine konkreten Zweifel an der Standsicherheit, wobei ein Umsturzrisiko bei extremen Wetterlagen ein allgemeines Risiko nahezu jeden Baums sei.
Auch damit sind ernstliche Zweifel an der Wertung des Verwaltungsgerichts, es liege wegen des Wurzelwerks keine unbeabsichtigte Härte im Sinne des § 4 Nr. 3 BaumSchVO vor bzw. ein von den Klägern befürchteter Umsturz der Fichte führe nicht dazu, dass die Beseitigung der Fichte aufgrund überwiegender Gründe des Allgemeinwohls im Sinne des § 4 Nr. 5 BaumSchVO erforderlich sei, nicht geweckt. Denn auch in diesem Zusammenhang verneint das Verwaltungsgericht eine unbeabsichtigte Härte entsprechend der vorweg angeführten Rechtsprechung wegen einer letztlich geringen Beeinträchtigung des Gemeinschaftswegs durch das Wurzelwerk der Fichte und einer mit relativ geringem Aufwand möglichen Ausbesserung des Pflasterbelags (UA S. 12 Mitte), was die Kläger mit ihren Ausführungen im Ergebnis nicht erschüttern. Was die Stand- und Bruchsicherheit des Baums betrifft, weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass allein abstrakte Gefahren nicht ausreichen (UA S.12 f., 14 f.; vgl. etwa auch OVG Berlin-Bbg, U.v. 11.9.2025 – 11 B 3/24 – juris Rn. 36 m.w.N.) und keine konkreten Anhaltspunkte für eine bestehende spezielle Gefahrenlage bestehen, was so vom Sachbearbeiter P. der Beklagten bestätigt worden sei (UA S. 14 f.). Soweit die Kläger demgegenüber angesichts von ihnen wegen der Lage der Fichte nahe ihrem Wohnhaus angenommener Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit fordern, eine vernünftige Vorsorge nicht erst nach Eintritt akuter Bruchgefahr stattfinden zu lassen, verkennen sie zum einen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das nur auf fehlende konkrete Anhaltspunkte für eine bestehende spezielle Gefahrenlage und nicht auf solche für eine akute Bruchgefahr abgestellt hat; zum anderen können bloße Vorsorgegesichtspunkte oder ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotential allein nicht ausreichen, um einen Anspruch auf eine Fällgenehmigung zu begründen, da eine Gefahr nur dort vorliegt, wo „aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden“, woran es bei einer Ungewissheit über einen Schadenseintritt fehlt (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 11.12.2003 – 7 C 19.02 – BVerwGE 119, 329 – juris Rn. 12 m.w.N.). Die auf der fachlichen Aussage des Herrn P., eines Meisters im Garten- und Landschaftsbau, beruhende Wertung des Verwaltungsgerichts, dass konkrete Zweifel hinsichtlich der Bruch- und Standsicherheit der streitgegenständlichen Fichte nicht bestehen (UA S. 15 oben), ist von den Klägern nicht erschüttert worden.
cc) Soweit die Kläger im Hinblick auf ihre Ausführungen zum überschwemmten Keller (vgl. aa)) und den Aufwölbungen im Weg (vgl. bb)) die Außerachtlassung des Ausnahmetatbestands des § 4 Nr. 2 BaumSchVO rügen, der einen eigenen Ausnahmetatbestand darstelle und eingreife, wenn „der Bestand oder die Nutzbarkeit eines vorhandenen Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage…in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde“, ist zwar richtig, dass das Verwaltungsgericht diese Bestimmung nicht im Einzelnen durchgeprüft, sondern nur kurz erwähnt hat, dass auch deren Voraussetzungen nicht vorliegen (UA S. 15 unter cc.). Im Ergebnis ist dies jedoch nicht von Relevanz, da das Verwaltungsgericht diesen Unterfall einer unbeabsichtigten Härte letztlich im Rahmen des § 4 Nr. 3 BaumSchVO mitgeprüft hat, indem es dort ausgeführt hat, ein atypischer Fall sei dann zu bejahen, wenn die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt werde (UA S. 11 oben), was es in der Folge verneint hat.
dd) Die Kläger rügen weiter, das Verwaltungsgericht habe die kumulativen Wirkungen mehrerer Umstände nicht berücksichtigt. Es sei zu beanstanden, dass das Urteil jede einzelne Beanstandung für sich genommen als nicht gravierend einstufe (Reinigungsaufwand gering, Aufwölbung kleinräumig, Moosreinigung zumutbar, Gasleitung ungefährlich, Sturmschaden abstrakt), aber insgesamt den Gesamtzusammenhang außer acht lasse, dass hier mehrere negative Auswirkungen kumulierten (Wasser, Wurzeln, Schmutz, Schatten) und zudem zwei ältere Personen treffe, die objektiv große Mühe hätten, dem abzuhelfen. Wo ein jüngerer Grundstückseigentümer vielleicht noch regelmäßiges Dachreinigen und schweres Heben bewältigen könne, sei dies für einen 86-Jährigen eben viel einschneidender. Deshalb müsse in die objektive Bewertung sehr wohl einfließen, inwieweit Gegenmaßnahmen möglich und zumutbar seien und die Schutzmaßnahmen den Betroffenen nicht unverhältnismäßig hohe Opfer abverlangten.
Auch mit diesen Ausführungen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht geweckt, zumal es, wie bereits ausgeführt, nach der Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 25.4.2012 – 14 B 10.1750 – BayVBl 2013, 114 – juris Rn. 50), auf die das Verwaltungsgericht hingewiesen hat (UA S. 14 oben), nicht auf individuelle (subjektive) Umstände ankommt, wie etwa persönliche, finanzielle, familiäre oder gesundheitliche Bedingungen des Betroffenen. Soweit die Kläger rügen, die Kumulation mehrerer negativer Auswirkungen habe das Verwaltungsgericht nicht genügend bewertet, so ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht zusammenfassend sehr wohl Beeinträchtigungen und Nutzungserschwernisse in verschiedener Hinsicht gesehen und geprüft hat – dies gilt auch für die Gasleitung (UA S.12 f.), die die Kläger aber nur wiederholt erwähnen, ohne diesbezüglich näher vorzutragen. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht die Beeinträchtigungen und Nutzungserschwernisse insgesamt als zwar für die Kläger belastend, aber nicht als derart gravierend eingestuft, dass sie als „nicht beabsichtigte Härte“ anzusehen wären (UA S. 14 Mitte).
ee) Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Rückschnitt wenden die Kläger ein, dieser sei vorschnell abgelehnt worden, weil das Verwaltungsgericht die Argumentation der Beklagten übernehme, eine Kappung der Fichtenkrone sei keine fachgerechte Maßnahme und würde die Bruchsicherheit vermindern. Sie meinen, es hätte geprüft werden müssen, ob mindere Eingriffe (z.B. Auslichten einzelner Starkäste, Kürzen überhängender Äste) als fachgerechter Rückschnitt möglich und zumutbar gewesen wären. Die Kläger hätten lediglich „Rückschnitt“ beantragt, ohne eine völlige Kappung zwingend vorzugeben. Eine moderate Form des Rückschnitts, um die Beschwerden der Kläger zu lindern (etwa Reduktion des Nadelanfalls durch Entnahme einzelner Äste oder Einkürzen der Krone um ein vertretbares Maß), sei nicht erwogen worden.
Auch mit diesem Vortrag werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht geweckt. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur auf die im Einzelnen dargestellten negativen Auswirkungen einer Kappung der Baumkrone verwiesen, sondern im Übrigen ausgeführt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen der Baumschutzverordnung auch für einen über fachgerechte Pflegemaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BaumSchVO hinausgehenden Rückschnitt wegen der vorstehenden Ausführungen (zur Baumfällung) tatbestandlich nicht vorliegen. Damit setzen sich die Kläger nicht im Einzelnen auseinander, sondern verweisen nur auf die Entnahme einzelner Äste oder das Einkürzen der Krone um ein vertretbares Maß, um etwa eine Reduktion des Nadelanfalls zu erreichen. Nachdem das Verwaltungsgericht aber vorstehend gerade den Anfall von Nadeln als zumutbar angesehen hat (UA S. 11), erschließt sich nicht, wie dessen Reduktion einen von den Klägern beantragten und über fachgerechte Pflegemaßnahmen hinausgehenden Rückschnitt nach den Tatbestandsvoraussetzungen der Baumschutzverordnung rechtfertigen könnte.
2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
a) Besondere Schwierigkeiten setzen nicht zwingend eine Überdurchschnittlichkeit gegenüber dem Üblichen voraus (vgl. dazu BayVGH, B.v. 29.1.2009 – 14 ZB 07.1880 – juris Rn. 8; B.v. 3.11.2009 – 1 ZB 06.1842 – juris Rn. 12; B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147 Rn. 28 m.w.N.); vielmehr können auch alltägliche Rechtsstreitigkeiten kompliziert sein, wenn im konkreten Fall eine Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits im Berufungszulassungsverfahren nicht möglich ist (NdsOVG, B.v. 24.3.1997 – 1 M 1463/97 – NVwZ 1997, 1229 mit Hinweis auf BT-Drs. 13/5098, zu Nr. 15; vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 107 ff. m.w.N.), wobei ein für eine Ablehnung der Berufungszulassung notwendiger erheblicher Begründungsaufwand in der Art eines Berufungsurteils ein Indiz für besondere rechtliche Schwierigkeiten sein kann (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642/3643). Der Umstand, dass Erkenntnisse über das in vergleichbaren Streitverfahren übliche Komplexitätsmaß für nichtspezialisierte Rechtsanwälte nicht beschaffbar sind, wirkt sich dabei auf die Darlegungslasten aus (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164). Soweit eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schon nach dem – nicht lediglich dem Bemühen, auf die Argumente des Unterlegenen möglichst vollständig einzugehen, dienenden (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rn. 108) – Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils schwierig erscheint, kann der Darlegungslast mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Urteilspassagen genügt werden (BVerfG, B.v. 23.6.2000 a.a.O.). Soweit allerdings die Schwierigkeit in vom Verwaltungsgericht nicht oder unzutreffend behandelten Aspekten erblickt wird, müssen diese Gesichtspunkte nachvollziehbar dargestellt und ihr Schwierigkeitsgrad plausibel gemacht werden (BVerfG, B.v. 23.6.2000 a.a.O.).
b) Schwierigkeiten in diesem Sinn haben die Kläger nicht dargelegt. Die Frage, ob der Weiterbestand des Baums und dessen Auswirkungen sich für die Kläger als unzumutbar darstellen, hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage von in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien unter Eingehen auf die von den Klägern vorgetragenen verschiedenen Aspekte verneint. Hinsichtlich der technischen Fragen zur Baumbiologie, Standsicherheit, tiefen Wurzeln bei Fichten, Einwirken von Baumwurzeln auf Gasleitungen und Pflasterkonstruktionen, Entwässerungsproblematik bei Starkregen ist ein besonderer Schwierigkeitsgrad nicht plausibel gemacht, zumal die Kläger nicht darlegen, welche diversen Gutachten oder sachverständigen Einschätzungen hier zu beurteilen wären. Aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht obergerichtliche Rechtsprechung zitieren hat müssen, erschließen sich ebenfalls keine besondere Schwierigkeiten, da dies dem Regelfall entspricht und das Vorliegen entsprechender Rechtsprechung gerade auf eine bereits erfolgte Klärung von Rechtsfragen hinweist. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit die rechtlichen Fragen insbesondere zur Abgrenzung zwischen typischen und atypischen Baumimmissionen, die durch die Rechtsprechung bereits geklärt sind (siehe UA S. 10/11), überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufwerfen würden.
3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage im konkreten Rechtsstreit klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist, dass diese Frage sich als klärungsbedürftig, insbesondere nicht schon höchst- oder obergerichtlich geklärt und nicht direkt aus dem Gesetz zu beantworten erweist und dass ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 28.7.2010 – 14 ZB 09.422 – juris Rn. 8 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren (2.) Klärungsfähigkeit, (3.) Klärungsbedürftigkeit und (4.) allgemeine Bedeutung darlegen (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).
b) Die Kläger halten folgende Fragen für klärungsbedürftig:
(1.) Welche Anforderungen sind an das Vorliegen einer „nicht beabsichtigten Härte“ (§ 4 Nr. 3 BaumSchVO Nürnberg) zu stellen, insbesondere wenn mehrere typische Beeinträchtigungen (Nadelfall, Wurzelschäden, Verschattung) in ihrer Gesamtheit zu einer außergewöhnlichen Belastung führen?
(2.) Inwieweit dürfen oder müssen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit die objektiven Gegebenheiten auf dem betroffenen Grundstück berücksichtigt werden (z.B. besondere Anfälligkeit für Überschwemmungen wegen baulicher Gegebenheiten, Mitverantwortung anderer Grundstückseigentümer beim Gemeinschaftsweg)?
(3.) Welche Anforderungen sind an die Konkretisierung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu stellen, damit eine Maßnahme „zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr…notwendig“ ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BaumSchVO) bzw. um als Grund des Allgemeinwohls (§ 4 Nr. 5 BaumSchVO) anerkannt zu werden?
(4.) Wie weit darf der durch zivilrechtliche Vorschriften (z.B. § 910 BGB, Selbsthilferecht bei Wurzel- und Astüberhang) gewährte Schutz des Nachbarn durch öffentlichrechtliche Beschränkungen eingeschränkt werden?
c) Hinsichtlich dieser Fragen ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargelegt.
Die Frage (1.) enthält mit der Wendung „in ihrer Gesamtheit zu einer außergewöhnlichen Belastung führen“ eine Bewertung, die von der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts, an der die Kläger ernstliche Zweifel nicht geweckt haben (s.o. 1. b) dd)), abweicht, sodass deren Klärungsfähigkeit nicht hinreichend dargelegt ist; im Übrigen legen die Kläger die Klärungsbedürftigkeit nicht dar, weil sie sich nicht mit der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen auseinandersetzen und damit nicht aufzeigen, dass die Anforderungen an das Vorliegen einer „nicht beabsichtigten Härte“ einer weiteren grundsätzlichen Klärung bedürfen könnte.
Letzteres gilt auch für die Frage (2.), wobei gleichfalls nicht aufgezeigt wird, dass ein weiterer allgemeiner Klärungsbedarf zum Vorliegen einer „nicht beabsichtigten Härte“ bestehen sollte, nur weil es sich hinsichtlich des Weges, in dem Schäden aufgetreten sind, um einen Gemeinschaftsweg mit mehreren Eigentümern handelt, hinsichtlich dessen das Verwaltungsgericht darauf verwiesen hat, dass es sich bei einer Auseinandersetzung mit den Eigentümern des Gemeinschaftswegs (wohl wegen Uneinigkeiten unter diesen) um eine privatrechtliche Streitigkeit handele (UA S. 12 oben). Dass solche privatrechtliche Streitigkeiten unter mehreren „zerstreuten“ Eigentümern einer Wohnungseigentumsgemeinschaft einzelnen Eigentümern ein direktes Abhilferecht durch Erteilung einer Fällgenehmigung vermitteln könnten, ist fernliegend und wird auch nicht annähernd dargelegt.
Hinsichtlich der Frage (3.) werden Klärungsfähigkeit und -bedürftigkeit nicht aufgezeigt. Zur Begründung wird hier von den Klägern unterstellt, dass im Streitfall bereits hinreichend wahrscheinliche zukünftige Gefahrenlagen vorliegen, wie das absehbare Risiko einer Gasleitungsbeschädigung oder eines Sturmschadens bei vorgeschädigtem Baum. Die entspricht aber nicht dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten und durch die von den Klägern geäußerten Richtigkeitszweifel nicht durchgreifend in Frage gestellten Sachverhalt. Entgegen den Ausführungen in der Antragsbegründung hat das Verwaltungsgericht sich auch nicht auf eine „unmittelbare“ (quasi akut drohende) Gefahr fokussiert, sondern nur konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr bzw. den Eintritt eines Schadens verlangt (UA S. 13 oben zur Gasleitung; UA S. 14 f. zur Gefahr der Entwurzelung bzw. des Umsturzes des Baums). Rein präventive Maßnahmen oder reine Vorsorge, wie von den Klägern ins Auge gefasst, können ersichtlich den Begriff der Gefahr nicht erfüllen (s.o. unter 1. b) bb)).
Was die Frage (4.) betrifft, die das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Baumschutz und dem nachbarlichen Eigentumsschutz aus dem Zivilrecht betrifft, ist ebenfalls die Klärungsbedürftigkeit nicht aufgezeigt, da die Kläger sich nicht mit der gesetzlichen Vorschrift des Art. 111 EGBGB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung, die diese Frage bereits geklärt hat, befassen. Danach schränken die öffentlichrechtlichen Regelungen in Baumschutzverordnungen auch die Eigentümerstellung von Nachbarn ein und überlagern deren zivilrechtliche Nachbaransprüche; die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehen den Regelungen von Baumschutzverordnungen nicht vor (vgl. 111 EGBGB; vgl. BVerwG, B.v. 1.2.1996 – 4 B 303.95 – NJW 1986, 1487/1488; BayVGH, B.v. 9.11.2012 – 14 ZB 11.1597 – NVwZ-RR 2013, 93/94 m.w.N.).
4. Eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) insbesondere zum Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2012 – 14 B 10.1750 – kommt nicht in Betracht, da nicht dargelegt ist, inwieweit das Verwaltungsgericht dazu einen divergierenden Rechts- oder Tatsachensatz aufgestellt haben sollte. Zur Geltendmachung der Divergenzrüge reicht es nicht aus, eine bloß fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung derartiger Rechtssätze des Divergenzgerichts aufzuzeigen, wie dies die Kläger versuchen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, B.v. 17.7.2008 – 9 B 15.08 – NVwZ 2008, 1115 Rn. 22 m.w.N).
5. Auch eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) kommt nicht in Betracht.
a) Die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe zu der streitigen Gefahr für die Gasleitung bzw. für die Entwässerung kein Sachverständigengutachten eingeholt, obwohl sie hierzu dezidiert in der Klageschrift Beweis angeboten hätten. Das Verwaltungsgericht habe diesen Beweisantrag nicht beschieden, sondern die Behauptung mangels „konkreter Anhaltspunkte“ als unerheblich abgetan. Darin liege eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen nach § 86 Abs. 1 VwGO aufzuklären. Insbesondere wegen der plausiblen Gefahr eines Gasleitungsschadens (die Leitung verlaufe unmittelbar in Wurzelnähe, vgl. Anlagenplan) hätte sich dem Gericht aufdrängen müssen, durch einen technischen Sachverständigen prüfen zu lassen, ob bereits Wurzeln an der Leitung anliegen oder diese verdrängen. Stattdessen sei nur auf eine allgemeine Aussage eines Mitarbeiters des Gartenamts vertraut worden, Fichtennadeln seien „unkritisch“ und würden Leitungen allenfalls umwachsen. Das Unterlassen der Beweisaufnahme stelle auch eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG dar.
aa) Fehlt es – wie hier – an einem förmlichen Beweisantrag, wird er also nur schriftsätzlich, bedingt oder hilfsweise gestellt, stellt er nach ständiger Rechtsprechung lediglich eine Beweisanregung dar, also eine Anregung an das Gericht, den Sachverhalt nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO weiter zu erforschen. In diesen Fällen kommt hinsichtlich der Sachaufklärungspflicht eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG in einer nach § 138 Nr. 3 VwGO beachtlichen Weise nur in Betracht, wenn das Gericht die Beweisanregung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat oder ihr nicht gefolgt ist, obwohl sich dies auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 4.3.2014 – 3 B 60.13 – juris Rn. 7 a.E.; vgl. auch B.v. 20.12.2011 – 7 B 43.11 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 17.5.2022 – 14 ZB 22.30059 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Der Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) verpflichtet das Tatsachengericht, diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere Beweiserhebungen vorzunehmen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen (BVerwG, B.v. 20.6.2017 – 2 B 84.16 – juris Rn. 22 m.w.N.). Fehlt dem Gericht die für die Sachverhaltsaufklärung erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein förmlicher Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) gestellt, ist für einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, weshalb sich dem Tatsachengericht aus dessen materiellrechtlicher Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte „aufdrängen“ müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, auszugleichen (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2017 a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).
bb) Nach diesen Maßstäben ist mit den klägerischen Ausführungen weder eine Verletzung des Grundsatzes der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG dargelegt.
Soweit gerügt ist, ein Beweisantrag sei nicht beschieden worden, wird schon nicht dargelegt, dass ein solcher in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Vielmehr wird, zudem ohne Seitenangabe, nur auf einen in der Klageschrift gestellten Beweisantrag Bezug genommen, der aber die Voraussetzungen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt und daher nicht ausdrücklich verbeschieden werden muss; die unterlassene Verbescheidung stellt daher ebenso wenig wie das Unterlassen der Beweisaufnahme an sich eine von den Klägern behauptete Verletzung ihres Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG dar.
Die Kläger legen auch nicht hinreichend dar, dass sich eine Beweiserhebung ihrem Vortrag nach hätte „aufdrängen“ müssen. Denn nach der von ihnen lediglich pauschal kritisierten Aussage des Herrn P., der als Meister im Garten- und Landschaftsbau sachverständig zum Wachstum von Wurzeln eines Baums ist, kann eine Nähe der Wurzeln von Fichten zu Gasleitungen allenfalls dazu führen, dass die Leitungen umwurzelt werden, woraus jedoch keine Auswirkung auf die Sicherheit resultiert (UA S. 13 oben). Da nach Einschätzung dieses fachlich ausgebildeten Mitarbeiters der Beklagten somit keine Anhaltspunkte für eine Gefahr für das Verwaltungsgericht bestanden haben, ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich ihm eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.
b) Auch soweit die Kläger vortragen, die Besetzung des Gerichts (Entscheidung durch die Einzelrichterin) sei angesichts der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten fragwürdig, ist ein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dargelegt. Zum einen sind tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache von den Klägern nicht hinreichend dargelegt (s.o. 2.). Zum anderen stünde der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO bei ihrer Übertragungsentscheidung – sollte man überhaupt von einer Überprüfungsmöglichkeit des Berufungsgerichts ausgehen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 4.12.1998 – 8 B 187.98 – NVwZ-RR 2000, 257 f.) – auch ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der zudem tendenziell („Sollregelung“) zugunsten der Einzelrichterübertragung ausgestaltet ist und daher nur bei einem vorwerfbaren Ermessensfehlgebrauch zu beanstanden wäre (vgl. auch VGH BW, B.v. 15.5.2000 – 14 S 353/00 – NVwZ 2000, 313/314 f.), was vorliegend ausscheidet.
6. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger, die dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt haben (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens bestimmt sich nach §§ 47, 52 Abs. 2 GKG (mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich des Streitwertbeschlusses nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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