Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach Tötung des Versorgers
- Warum erhalten Säuglinge weniger Hinterbliebenengeld als Schulkinder?
- Wie sichert das Urteil die monatliche Unterhaltsrente?
- Schockschaden und Nebenkosten: Was der Täter zusätzlich zahlt
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf Hinterbliebenengeld, wenn mein Kind zum Tatzeitpunkt noch ungeboren war?
- Wie weise ich das Näheverhältnis nach, wenn ich in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft wohnte?
- Muss ich für den Schockschaden eine psychische Erkrankung nachweisen, die über Trauer hinausgeht?
- Wie sichere ich meine Ansprüche ab, wenn der Täter aktuell kein pfändbares Einkommen hat?
- Wird das erhaltene Hinterbliebenengeld auf meine Witwenrente oder andere staatliche Sozialleistungen voll angerechnet?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 O 56/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Ellwangen (Jagst)
- Datum: 08.01.2026
- Aktenzeichen: 6 O 56/24
- Verfahren: Klage auf Schmerzensgeld und Unterhalt
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht
- Relevant für: Hinterbliebene von Gewaltopfern, Angehörige bei Tötungsdelikten
Ein verurteilter Mörder zahlt Hinterbliebenengeld sowie Unterhalt an die Familie seines Opfers.
- Der Beklagte tötete den Ehemann und Vater der Klägerinnen durch einen Mord.
- Angehörige leiden schwer unter dem gewaltsamen Tod eines nahen Familienmitglieds.
- Der Mörder zahlt hohe Summen Schmerzensgeld sowie eine lebenslange monatliche Rente.
- Das Gericht ordnet die Zahlungen nach dem Alter und der Bindung der Kinder.
- Das Gericht stellte die Pflicht zur Zahlung aller zukünftigen monatlichen Renten fest.
Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach Tötung des Versorgers
Hinterbliebene wie Ehepartner und Kinder können nach der Tötung eines Angehörigen juristische Ansprüche geltend machen. Die Rechtsgrundlage für derartige Forderungen findet sich in § 844 aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Voraussetzung für den Erfolg ist der Verlust eines gesetzlich Unterhaltspflichtigen durch ein Tötungsdelikt. Stellen Sie deshalb frühzeitig alle Dokumente zusammen, die diese gesetzliche Unterhaltspflicht belegen – dazu zählen Heiratsurkunden, Geburtsurkunden der Kinder oder bestehende Unterhaltsbeschlüsse. Ohne diese formellen Nachweise drohen Ihre finanziellen Forderungen auf Unterhaltsrente vor Gericht abgewiesen zu werden.
Genau diese Frage musste das Landgericht Ellwangen klären.
Im September 2018 forderte eine Witwe gemeinsam mit ihren vier Töchtern eine finanzielle Entschädigung von dem Mann, der ihren Ehemann und Vater ermordet hatte. Zum Tatzeitpunkt waren die jüngsten Kinder der Familie erst elf Monate alt. Die zivilrechtliche Klage war weitgehend erfolgreich, sodass das Gericht der Familie hohe Entschädigungssummen sowie eine Rente zusprach und die Forderungen lediglich im Übrigen abwies. Der Täter war für den Mord bereits in einem vorangegangenen Strafprozess rechtskräftig verurteilt worden. Hierbei ist rechtlich wichtig zu verstehen: Im Strafprozess bestraft der Staat den Täter lediglich mit einer Gefängnis- oder Geldstrafe. Um als Angehöriger jedoch finanzielle Zahlungen vom Täter zu erzwingen, muss fast immer ein separater Zivilprozess geführt werden. Die beiden älteren Schwestern zählten zum Zeitpunkt des Verbrechens acht und fünfzehn Jahre.

Warum erhalten Säuglinge weniger Hinterbliebenengeld als Schulkinder?
Die konkrete Höhe eines Hinterbliebenengeldes wird als immaterieller Schadenersatz individuell vom zuständigen Gericht bemessen. Das bedeutet konkret: Ein immaterieller Schadenersatz gleicht Nachteile aus, die nicht direkt in Geld messbar sind, wie etwa das seelische Leid oder der emotionale Schmerz über den Verlust. Dabei können für die verschiedenen Familienmitglieder durchaus unterschiedliche Beträge festgesetzt werden.
Im vorliegenden Fall zeigte sich das an der detaillierten Staffelung:
Das Landgericht Ellwangen (Jagst) sprach der Ehefrau unter dem Aktenzeichen 6 O 56/24 einen Betrag von 25.000,00 Euro zu. Das zivilrechtliche Urteil erging am 08.01.2026 durch die Kammer für Handelssachen. Bei den Kindern stellte das Gericht auf das jeweilige Alter ab. Die beiden älteren Töchter erhielten jeweils eine Summe von 30.000,00 Euro zugesprochen. Für die beiden jüngsten Kinder, die zum Tatzeitpunkt des Verbrechens noch Säuglinge waren, legte die Kammer die Entschädigung auf jeweils 5.000,00 Euro fest.
Praxis-Hinweis: Wahrnehmung der Bindung
Der entscheidende Faktor für die enorme Differenz der Entschädigungssummen war die bewusste Wahrnehmung der Vater-Kind-Beziehung. Das Gericht wertete den Verlust bei den älteren Kindern, die eine aktive emotionale Bindung aufgebaut hatten, sechsmal höher als bei den Säuglingen. Für Ihren Fall bedeutet das: Je deutlicher Sie eine bereits existierende, bewusste emotionale Interaktion zum Zeitpunkt des Todes belegen können, desto höher fällt der individuelle Anspruch aus.
Wie sichert das Urteil die monatliche Unterhaltsrente?
Neben einmaligen Zahlungen kann in einem Zivilprozess die Verpflichtung zur Zahlung einer künftigen monatlichen Unterhaltsrente festgestellt werden. Diese Rente dient dem langfristigen Ersatz für die entgangenen Unterhaltsleistungen, die durch die Tötung des familiären Versorgers unwiederbringlich weggefallen sind.
Ebenso stand dieser finanzielle Aspekt im Zentrum des Ellwanger Verfahrens.
Feststellungsklage sichert Unterhalt bei unklarer Karriereentwicklung
Das Gericht entschied zugunsten der Hinterbliebenen und bestätigte, dass der verurteilte Mörder zur Zahlung einer monatlichen Rente verpflichtet ist. Da sich die exakte Höhe der künftigen Ausfälle zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch nicht abschließend berechnen ließ, entschied sich die Kammer für eine Feststellung der grundsätzlichen Zahlungspflicht. Diese richterliche Entscheidung bezog sich konkret auf die Forderung, die langfristige finanzielle Absicherung der alleinerziehenden Mutter und der vier waisen Kinder zu garantieren.
Praxistipp: Die Feststellungsklage
Die Feststellung der grundsätzlichen Zahlungspflicht ist der Hebel für Ihre langfristige Sicherheit, wenn der Verstorbene noch am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand. Da künftige Gehaltssteigerungen den Unterhaltsschaden erhöhen würden, verhindert dieses Vorgehen, dass Sie heute eine zu niedrige Pauschalsumme akzeptieren. Wenn die Karriere des Versorgers zum Tatzeitpunkt noch nicht ihren Zenit erreicht hatte, ist diese Form des Urteils für Sie vorteilhafter als eine sofortige Einmalabfindung der Rente.
Schockschaden und Nebenkosten: Was der Täter zusätzlich zahlt
Umfassende Schadenersatzansprüche nach einem Tötungsdelikt schließen sowohl materielle als auch immaterielle Schäden wie einen Schockschaden oder klassisches Schmerzensgeld ein. Ein Schockschaden bedeutet in diesem Zusammenhang: Die Nachricht vom Tod des Angehörigen hat bei den Hinterbliebenen zu einer starken psychischen Erschütterung geführt, die als echte Erkrankung diagnostiziert wird und weit über die normale Trauer hinausgeht. Darüber hinaus sind auch Nebenforderungen wie angefallene Reisekosten, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und anfallende Verzugszinsen rechtlich erstattungsfähig. Bewahren Sie daher ab dem ersten Tag strikt jede Quittung auf – egal ob für Fahrtkosten zu Behörden, Beerdigungsausgaben oder Rechnungen für therapeutische Hilfe. Fehlt Ihnen später eine lückenlose Belegsammlung, müssen Sie diese mitunter sehr hohen Nebenkosten aus eigener Tasche zahlen, anstatt sie dem Täter in Rechnung stellen zu können.
Ein Zivilurteil aus dem Jahr 2026 macht deutlich, wie das in der gerichtlichen Praxis aussieht:
Der Täter wurde neben den hohen Einmalzahlungen auch zur Erstattung der angefallenen Nebenkosten verurteilt. Die Familie hatte unter anderem Ausgaben für Reisen und die vorgerichtliche anwaltliche Vertretung geltend gemacht, die nun samt Zinsen vom Täter getragen werden müssen. Die fundamentale Basis für diese weitreichenden Ansprüche bildete das rechtskräftige Strafurteil des Landgerichts Ellwangen vom 02.05.2019 (Aktenzeichen: 1 Ks 44 Js 17252/18). Die hinterbliebene Familie obsiegte im Zivilprozess überwiegend, sodass die gerichtliche Klage gegen den Täter lediglich im Übrigen abgewiesen wurde. Das bedeutet für das Urteilsverständnis: Das Gericht gab der Familie im Wesentlichen recht und sprach ihr den Großteil der Entschädigung zu, lehnte jedoch einige der darüber hinausgehenden Geldforderungen ab.
So nutzen Sie das Ellwanger Urteil für Entschädigungen
Das Urteil des Landgerichts Ellwangen verdeutlicht, wie konsequent Täter im Zivilrecht für die materiellen und immateriellen Folgen ihrer Tat in die Pflicht genommen werden. Durch die klare Bestätigung einer nach Alter und Näheverhältnis gestaffelten Entschädigungssumme sowie der grundsätzlichen Pflicht zur Zahlung einer Unterhaltsrente liefert diese Entscheidung eine starke Argumentationsgrundlage für ähnliche Fälle bundesweit. Das Urteil ist somit kein isolierter Einzelfall, sondern ein direkter Hebel zur Durchsetzung Ihrer eigenen Rechte.
Für Sie als Hinterbliebener heißt das: Werden Sie zwingend selbst aktiv und verlassen Sie sich nicht darauf, dass Entschädigungsgelder nach einem Strafprozess automatisch fließen. Beauftragen Sie schnellstmöglich einen Opferanwalt, um Ihre eigenen zivilrechtlichen Ansprüche auf Hinterbliebenengeld und Rente form- und fristgerecht geltend zu machen. Wenn Sie abwarten und keine eigenen rechtlichen Schritte einleiten, lassen Sie nicht nur wertvolle Verzugszinsen verstreichen, sondern laufen Gefahr, dauerhaft auf allen finanziellen Ausfällen und Nebenkosten sitzen zu bleiben.
Hinterbliebenengeld einfordern? Jetzt Ansprüche sicher geltend machen
Nach einem schweren Schicksalsschlag ist die juristische Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen essentiell, um Ihre finanzielle Zukunft und die Ihrer Kinder abzusichern. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Hinterbliebenengeld, Unterhaltsrenten und Schockschäden rechtssicher gegenüber dem Verursacher geltend zu machen. Wir koordinieren die notwendigen Belege und führen die zivilrechtlichen Verhandlungen, damit Sie die Ihnen zustehende Unterstützung erhalten.
Experten Kommentar
Ein gewonnenes Zivilurteil gegen einen inhaftierten Gewalttäter bedeutet in der Realität leider noch lange keinen sofortigen Geldfluss. Wer eine langjährige Haftstrafe verbüßt, verliert meist seinen Job und verfügt über keinerlei pfändbares Einkommen. Trotzdem ist dieses mühsame Verfahren unverzichtbar, da der gerichtlich festgestellte Anspruch dreißig Jahre lang vollstreckbar bleibt.
Sobald der Täter später unerwartet zu Geld kommt – etwa durch eine Erbschaft –, greift der zivilrechtliche Titel sofort. Bis dahin dient ein solches Urteil als mächtiger Hebel, um stellvertretende staatliche Entschädigungsleistungen für Gewaltopfer zu untermauern. Ich sehe regelmäßig, dass genau dieser lange Atem Familien nach einem schweren Schicksalsschlag vor dem finanziellen Ruin bewahrt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf Hinterbliebenengeld, wenn mein Kind zum Tatzeitpunkt noch ungeboren war?
- Wie weise ich das Näheverhältnis nach, wenn ich in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft wohnte?
- Muss ich für den Schockschaden eine psychische Erkrankung nachweisen, die über Trauer hinausgeht?
- Wie sichere ich meine Ansprüche ab, wenn der Täter aktuell kein pfändbares Einkommen hat?
- Wird das erhaltene Hinterbliebenengeld auf meine Witwenrente oder andere staatliche Sozialleistungen voll angerechnet?
Habe ich Anspruch auf Hinterbliebenengeld, wenn mein Kind zum Tatzeitpunkt noch ungeboren war?
Es kommt darauf an, da ein ungeborenes Kind zwar kaum Hinterbliebenengeld für emotionales Leid erhält, jedoch volle Ansprüche auf eine monatliche Unterhaltsrente geltend machen kann. Während das Schmerzensgeld für Hinterbliebene eine bewusste emotionale Bindung voraussetzt, sichert der Gesetzgeber die materielle Existenz des Kindes unabhängig vom Geburtszeitpunkt ab.
Das Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB entschädigt das zugefügte Leid durch den Verlust einer bereits bestehenden, engen persönlichen Beziehung zum Getöteten. Da Gerichte die Entschädigungssummen nach der Intensität der bewussten Wahrnehmung staffeln, erhalten ungeborene Kinder oder Säuglinge aufgrund der fehlenden Erinnerung meist deutlich geringere Beträge als ältere Schulkinder. In der juristischen Praxis entfällt der Anspruch auf dieses immaterielle Geld bei Ungeborenen oft völlig, da zum Tatzeitpunkt noch keine aktive soziale Interaktion stattfinden konnte. Davon strikt zu trennen ist jedoch der materielle Anspruch auf eine Unterhaltsrente, der die wirtschaftliche Versorgung des Kindes nach der Geburt langfristig sicherstellt.
Zur erfolgreichen Durchsetzung dieser finanziellen Ansprüche müssen Hinterbliebene die Vaterschaft sowie die Schwangerschaft zum Tatzeitpunkt zwingend durch medizinische Unterlagen und Urkunden belegen, um die gesetzliche Unterhaltspflicht des Verstorbenen zweifelsfrei nachzuweisen.
Wie weise ich das Näheverhältnis nach, wenn ich in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft wohnte?
Sie weisen das rechtlich relevante Näheverhältnis durch Dokumente nach, die eine gesetzliche Unterhaltspflicht belegen, wobei zwischen Ihren eigenen Ansprüchen und denen Ihrer Kinder differenziert werden muss. Während für Partner ohne Trauschein meist kein eigener Rentenanspruch besteht, sichern Sie die Rechte gemeinsamer Kinder durch Geburtsurkunden oder Vaterschaftsanerkennungen.
Der Gesetzgeber knüpft den Anspruch auf eine Unterhaltsrente nach § 844 BGB zwingend an das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht zum Zeitpunkt des Todesfalls. Da zwischen Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft im Gegensatz zu Eheleuten keine wechselseitige gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, entfällt für den hinterbliebenen Partner in der Regel die Basis für eigene finanzielle Forderungen. Bei gemeinsamen Kindern hingegen resultiert die Unterhaltspflicht unmittelbar aus der Verwandtschaft, weshalb hier die Geburtsurkunde oder ein bestehender Unterhaltsbeschluss als lückenloser Nachweis für die Entschädigungsansprüche ausreicht. Sie sollten daher umgehend alle behördlichen Dokumente sammeln, die diese rechtliche Bindung der Kinder zum verstorbenen Versorger zweifelsfrei und formal korrekt belegen.
Für das immaterielle Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB sind Sie trotz fehlender Trauung anspruchsberechtigt, sofern ein enges persönliches Näheverhältnis vorlag. Dieses wird bei einer dauerhaften häuslichen Gemeinschaft rechtlich vermutet und erfordert nur Indizien für eine langjährige gemeinsame Lebensführung.
Muss ich für den Schockschaden eine psychische Erkrankung nachweisen, die über Trauer hinausgeht?
JA. Sie müssen zwingend eine ärztlich diagnostizierte psychische Erkrankung nachweisen, da die gewöhnliche Trauer nach geltendem deutschem Recht keinen rechtlich anerkannten Schockschaden begründet. Rein subjektive Empfindungen oder die natürliche emotionale Reaktion nach einem schweren Verlust reichen für die Durchsetzung einer Entschädigung alleine nicht aus.
Ein Schockschaden wird rechtlich nur dann als Verletzung der Gesundheit gemäß § 823 Abs. 1 BGB gewertet, wenn die psychische Beeinträchtigung ein pathologisch (krankhaft) fassbares Ausmaß erreicht. Bloße seelische Erschütterungen durch die Nachricht vom Tod eines nahen Angehörigen gelten als allgemeines Lebensrisiko und lösen keine direkten Ansprüche auf Schmerzensgeld aus. Für eine erfolgreiche Klage ist daher eine fundierte medizinische Diagnose erforderlich, die eine Störung mit echtem Krankheitswert wie beispielsweise eine posttraumatische Belastungsstörung zweifelsfrei belegt. Erst wenn die diagnostizierten Folgen deutlich über das Maß einer normalen Trauerbewältigung hinausgehen, erkennt die Rechtsprechung dies als eine haftungsrelevante Körperverletzung an. Betroffene sollten daher sämtliche ärztlichen Atteste sowie Rechnungen für professionelle therapeutische Hilfe sammeln, um die Schwere der Beeinträchtigung im Zivilprozess lückenlos dokumentieren zu können.
Davon strikt zu unterscheiden ist das Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB, welches dem Ausgleich seelischen Leids dient und keine ärztliche Diagnose einer psychischen Erkrankung voraussetzt. Dieser Anspruch orientiert sich primär am besonderen Näheverhältnis zum Verstorbenen und ist meist deutlich niedriger dotiert als ein echter Schockschaden.
Wie sichere ich meine Ansprüche ab, wenn der Täter aktuell kein pfändbares Einkommen hat?
Sie sichern Ihre Ansprüche durch eine Feststellungsklage ab, mit der die grundsätzliche Zahlungspflicht des Täters gerichtlich tituliert wird, selbst wenn dieser aktuell über kein pfändbares Einkommen verfügt. Durch diesen Rechtstitel verhindern Sie die Verjährung Ihrer Ansprüche und sichern den Zugriff auf künftiges Vermögen des Täters für einen Zeitraum von drei Jahrzehnten.
Eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit des Schädigers, etwa aufgrund einer laufenden Haftstrafe, entbindet diesen rechtlich nicht von seiner langfristigen Schadensersatzpflicht gegenüber den geschädigten Hinterbliebenen. Ohne ein gerichtliches Urteil würden Ihre Ansprüche jedoch nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren erlöschen, noch bevor der Täter wieder über ein eigenes Arbeitseinkommen verfügt. Mit der Feststellungsklage erwirken Sie einen vollstreckbaren Titel, der gemäß § 197 BGB eine Verjährungsfrist von dreißig Jahren auslöst und somit Ihren Zugriff rechtlich absichert. Sobald der Täter später wieder über liquide Mittel verfügt, können Sie die Zwangsvollstreckung unmittelbar einleiten, ohne ein erneutes zeitaufwendiges Gerichtsverfahren führen zu müssen.
Beachten Sie jedoch, dass ein rechtskräftiger Titel allein keine tatsächliche Zahlung garantiert, falls der Täter auch langfristig kein pfändbares Vermögen oder Einkommen erwirtschaftet. Dennoch bleibt die Klage der einzige Weg, um die drohende Verjährung Ihrer zivilrechtlichen Entschädigungsansprüche rechtssicher zu verhindern.
Wird das erhaltene Hinterbliebenengeld auf meine Witwenrente oder andere staatliche Sozialleistungen voll angerechnet?
ES KOMMT DARAUF AN. Das immaterielle Hinterbliebenengeld wird in der Regel nicht auf Sozialleistungen angerechnet, während die materielle Unterhaltsrente fast immer zu einer Kürzung staatlicher Leistungen führt. Diese strikte juristische Differenzierung ergibt sich aus der grundlegend unterschiedlichen Zweckbestimmung beider Zahlungsarten im deutschen Schadensersatzrecht.
Das Hinterbliebenengeld gilt als immaterieller Schadenersatz, der gemäß § 844 Abs. 3 BGB ausschließlich das seelische Leid und den emotionalen Schmerz der Hinterbliebenen ausgleichen soll. Da dieser Betrag kein klassisches Einkommen im Sinne des Sozialrechts darstellt, bleibt er bei der Berechnung von Leistungen wie Bürgergeld oder Wohngeld anrechnungsfrei. Im Gegensatz dazu dient die monatliche Unterhaltsrente dem direkten Ersatz für konkret weggefallene finanzielle Mittel durch den gewaltsamen Tod des versorgenden Familienmitglieds. Weil diese Rente eine materielle Versorgungslücke schließt, wertet der Sozialstaat sie als anrechenbares Einkommen, was die staatliche Witwenrente oder andere laufende Bezüge entsprechend reduziert.
Eine Ausnahme besteht beim Überschreiten von Vermögensfreibeträgen, weshalb Hinterbliebene ihre Rentenbescheide mit ihrem Anwalt abgleichen sollten, um eine unzulässige Anrechnung des immateriellen Hinterbliebenengeldes auf das Schonvermögen sicher zu verhindern.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
LG Ellwangen – Az.: 6 O 56/24 – Urteil vom 08.01.2026
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Bemessung Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenengeld bei Ermordung eines Ehegatten
1. Der Beklagte wird verurteilt,
a) an die Klägerin zu Ziffer 1) einen Betrag in Höhe von 25.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2019,
b) an die Klägerin zu Ziffer 2) einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2019,
c) an die Klägerin zu Ziffer 3) einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2019,
d) an die Klägerin zu Ziffer 4) einen Betrag in Höhe von 30.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2019,
e) an die Klägerin zu Ziffer 5) einen Betrag in Höhe von 30.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2019
zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, eine derzeit nicht bezifferbare monatliche Unterhaltsrente aufgrund der Tötung des A.Y. am ….09.2018 an die Klägerinnen zu den Ziffern 1) bis 5) zu bezahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Ziffer 1) nicht anderweitig festsetzbare vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.317,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2024 zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 219.267,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bilden Schadensersatzansprüche, welche die Klägerinnen dem Beklagten gegenüber vor dem Hintergrund der Ermordung des Ehemanns der Klägerin zu Ziffer 1) beziehungsweise des Vaters der Klägerinnen zu den Ziffern 2) bis 5) durch den Beklagten im Jahr 2018 geltend machen.
Die verwitwete Klägerin zu Ziffer 1) war bis zu dessen Ermordung durch den Beklagten mit dem am ….09.2018 verstorbenen A.Y., Bruder des Beklagten, verheiratet. Aus der Ehe gingen vier Töchter, die Klägerinnen zu den Ziffern 2) bis 5), hervor: Die Klägerin zu Ziffer 5) wurde am ……..2003, die Klägerin zu Ziffer 4) am ………2009 und die Klägerinnen zu den Ziffern 2) und 3) jeweils am ………2017 geboren. Zum Zeitpunkt der Tat betrug das Alter der Klägerin zu Ziffer 5) etwa 15 Jahre und 3 Monate und dasjenige der Klägerin zu Ziffer 4) ungefähr 8 Jahre und 10 Monate. Die beiden letztgeborenen Klägerinnen zu den Ziffern 2) und 3) waren bei der Ermordung ihres Vaters durch den Beklagten jeweils circa 11 Monate alt.
Das Mehrfamilienhaus, in dessen Eingangsbereich sich die für das vorliegende Verfahren ursächliche Tat abspielte, verfügt über sieben Wohneinheiten: Zwei Wohnungen wurden zum Zeitpunkt der Tat je durch die Klägerinnen beziehungsweise die Zeugin E.Y., Mutter des Beklagten, bewohnt. Die beiden im ersten Obergeschoss befindlichen sanierten 50 m²- und 55 m²-Wohnungen, für welche zwischenzeitlich ein ortsüblicher Kaltmietzins von 500,00 € beziehungsweise 550,00 € erzielt werden kann, wurden bis Oktober 2018 durch den Beklagten und dessen Ehefrau, die als Zeugin benannte R.Y., einerseits und durch einen Sohn des Beklagten andererseits genutzt. Die übrigen Wohneinheiten wurden vermietet. Seit Oktober 2018 werden auch die beiden Wohnungen im ersten Obergeschoss vermietet, ohne dass dem Beklagten oder dessen Ehefrau gegenüber Mietzahlungen entrichtet werden. Als Eigentümer der Grundstücksfläche in dem Grundbuch eingetragen sind die Zeugin E.Y. sowie der bereits verstorbene Vater des A.Y. zu je 2/7 sowie die Klägerin zu Ziffer 1), der Beklagte und dessen Ehefrau zu je 1/7. Vor diesem Hintergrund waren die Wohnungen im ersten Obergeschoss der Nutzung durch den Beklagten und dessen Ehefrau zugewiesen.
Den klägerseits geltend gemachten Ansprüchen liegt die Tat des Beklagten vom ……..09.2018 zugrunde, deretwegen er mit Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst), Aktenzeichen: 1 Ks 44 Js 17252/18, vom 02.05.2019 rechtskräftig unter anderem wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt wurde. Nach den – in dem vorliegenden Zivilrechtsstreit unstreitigen – Feststellungen in dem vorgenannten Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 02.05.2019 ereignete sich die Tat am .09.2018 in den wesentlichen Zügen wie folgt:
„[…] Vor dem Hauseingang kam es zu einem Streitgespräch zwischen dem [Beklagten] und A.Y., wobei A.Y. nachfragte, weshalb am gestrigen Tag die Polizei gerufen worden sei und wobei A.Y. und der [Beklagte] sich gegenseitig beleidigten. Der [Beklagte] ging dabei mit erhobener Faust auf A.Y. zu, wobei M.Y. dazwischen ging und den [Beklagten] sowie seine Ehefrau ins Haus schickte. Der [Beklagte] und seine Ehefrau begaben sich ins Haus und gingen in ihre im zweiten Obergeschoss gelegene Wohnung. A.Y. ging davon aus, dass die Auseinandersetzung mit dem [Beklagten] damit beendet war. […]
Der [Beklagte] begab sich sodann in das Schlafzimmer und holte dort die unter dem Bett deponierte Selbstladepistole Modell SIG, P210-2, Kaliber 9 mm Luger, hervor, die er dort zusammen mit dem Magazin und passender Munition aufbewahrt hatte. Der [Beklagte] lud das Magazin mit Patronen und steckte das Magazin in die Pistole.
Um die Pistole, bei welcher es sich um ein sogenanntes „Single-Action“-Modell handelt, schussbereit zu machen, lud der [Beklagte] die Pistole im Schlafzimmer durch, indem er den Schlitten nach hinten zog, wodurch eine Patrone vom Magazin in den Pistolenlauf befördert und der Schlaghahn gespannt wurde.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt fasste der [Beklagte] den Entschluss, A.Y. zu töten um den familiären Streitigkeiten ein Ende zu setzen und aufzuzeigen, dass er derjenige ist, der sich am Ende durchsetzt.
Der [Beklagte] ging sodann von seiner Wohnung aus die Treppe hinunter, trat mit nach unten gehaltener Pistole durch die Hauseingangstüre, ging unmittelbar auf A.Y. zu, der etwa drei Meter vom Hauseingang entfernt stand und zu diesem Zeitpunkt trotz der kurz zuvor geführten Auseinandersetzung nicht mit einem Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit rechnete und daher wehrlos war. Der [Beklagte] war sich darüber im Klaren, dass sein Bruder A.Y. in diesem Moment nicht mit einem Angriff rechnete und daher wehrlos war. Dies nutzte der [Beklagte] bewusst zur Tatbegehung aus, in dem er zu A.Y. sagte: „Ich bringe dich um!“, die Pistole in Richtung des Kopfes des A.Y. hob, der in einer Abwehrbewegung beide Arme vor den Kopf hielt und sich nach vorne beugte, und in einer Entfernung von etwa 20 bis 30 cm gegen 18:12 Uhr einen Schuss auf A.Y. abgab.
Das Vollmantelprojektil streifte zuerst den linken Unterarm des A.Y. und durchschlug dann dessen rechten Unterarm, durchsetzte dabei Elle und Speiche und durchstieß sodann das Schädeldach 1,5 cm rechts der Mittellinie im vorderen, oberen, mittleren Scheitelbereich, am Übergang zur Stirn knapp hinter der Stirnhaargrenze und drang in das Gehirn ein, wobei der rechte Stirnhirnlappen durchschossen, das Hirnkammersystem eröffnet, der Türkensattel zertrümmert wurde und schließlich zwischen beiden Großhirnhalbkugeln oberhalb der hinteren Schädelgrube steckenblieb.
Dadurch trat unmittelbar der Tod des A.Y. durch zentrales Regulationsversagen ein, worauf es dem Angeklagten ankam. […]“
Die Klägerin zu Ziffer 5) beobachtete die oben dargestellte Tat unmittelbar durch ein Fenster hindurch. Die Klägerin zu Ziffer 4) hörte den abgegebenen Schuss und sah durch die Öffnung eines Rollladens Blut.
Nach der Tat wurde A.Y. in einem Familiengrab auf dem Staatsgebiet der Republik Türkei beigesetzt. Die Klägerinnen reisten gemeinsam zu der Beisetzung. Hierfür buchten diese Flugtickets zu einem Gesamtpreis von 1.035,00 €, welcher mit Rechnung der … vom ….01.2019, Rechnungsnummer: 014735 (Anlage K6, Bl. 40 d.A.), in Rechnung gestellt wurde. Von den Reisekosten entfielen je 340,00 € auf die Klägerinnen zu den Ziffern 1) und 5), 305,00 € auf die Klägerin zu Ziffer 4) und je 25,00 € auf die Klägerinnen zu den Ziffern 2) und 3). Die Kosten der Beisetzung selbst wurden unabhängig hiervon getragen und werden in dem vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht.
Am ….04.2019 stellte sich die Klägerin zu Ziffer 5) erstmals in Begleitung der Klägerin zu Ziffer 1) in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Ambulanz der St. Anna-Virngrund-Klinik Ellwangen der Kliniken Ostalb gemeinnützige kAöR vor. Ausweislich des Ambulanzberichts vom ….06.2019 (Anlage K2, Bl. 33-38 d.A.) gab die Klägerin zu Ziffer 5) hierbei unter anderem an, sich im Alltag häufig an das Mordgeschehen zu erinnern. Sie fühle sich sehr erschöpft und antriebslos und könne nachts aufgrund von Alpträumen schlecht schlafen. Ferner vermeide sie es, Freunde in der Stadt zu treffen, da sie fürchte, hierbei auf Familienangehörige des Beklagten zu treffen. Diagnostiziert wurden eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und eine mittelgradige depressive Episode (F32.1).
Am ….04.2019 stellte sich auch die Klägerin zu Ziffer 4) erstmals in Begleitung der Klägerin zu Ziffer 1) in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Ambulanz der St. Anna-Virngrund-Klinik Ellwangen der Kliniken Ostalb gemeinnützige kAöR vor. Ausweislich des Ambulanzberichts vom ….05.2019 (Anlage K1, Bl. 31-32 d.A.) gab die Klägerin zu Ziffer 4) hierbei unter anderem an, seit der Tat häufig an Alpträume sowie allgemeine unter der Angst, es können „etwas Schlimmes passieren“, zu leiden. Sie sei häufig traurig, da sie ihren Vater vermisse. Diagnostiziert wurde eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21). Das Vorliegen einer klinischen posttraumatischen Belastungsstörung wurde mangels Vermeidungsverhaltens verneint.
Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 14.12.2018 (Anlage K3, Bl. 41-42 d.A.) ließen die Klägerinnen den Beklagten erstmals zur Zahlung eines Betrages von 65.000,00 € als Hinterbliebenengeld unter Fristsetzung zum 15.01.2019 auffordern. Zudem forderten sie mit Schreiben vom 21.01.2019 (Anlage K7, Bl. 39 d.A.) zusätzlich die Zahlung der Reisekosten in Höhe von 1.035,00 € bis einschließlich zum 04.02.2019. Mit Schreiben vom 06.12.2021 (Anlage K4, Bl. 27-30 d.A.) wurden unter Fristsetzung zum 20.12.2021 die beiden bereits genannten Ansprüche nochmals wiederholt sowie außerdem der Ausgleich bis dahin entgangener Unterhaltszahlungen wie auch Zahlung einer monatlichen Schadensersatzrente ab dem 01.01.2022 gefordert. Mit Schreiben vom 21.12.2021 (Anlage K8, Bl. 65-66 d.A.) wurde die Höhe der geltend gemachten Unterhaltsrückstände nochmals unter Fristsetzung zum 27.12.2021 aktualisiert. Keiner dieser Aufforderungen kam der Beklagte nach.
Die Klägerinnen behaupten, sie hätten aufgrund der Tat jeweils eine psychische Beeinträchtigung erlitten, die über das Maß dessen hinausgehe, dem Hinterbliebene bei dem Tod eines Angehörigen üblicherweise ausgesetzt seien. Bis zuletzt sei es ihnen nicht möglich, mit dem Ereignis abzuschließen. So leide die Klägerin zu Ziffer 1) unverändert unter dem Verlust ihres Ehemannes. Sie habe nach der Tat Schlafstörungen und Zukunftsängste gehabt, sich allerdings, da sie sich um die Klägerinnen zu den Ziffern 2) bis 5) und deren Leid habe kümmern müssen, nicht in ärztliche Behandlung begeben können. Auch die Klägerinnen zu den Ziffern 2) und 3) hätten trotz ihres geringen Alters aufgrund täglicher Rituale bereits ein besonderes persönliches Näheverhältnis zu deren Vater A.Y. entwickelt gehabt. Sie hätten dessen Verlust ebenfalls in besonders hohem Maß wahrgenommen, viel geweint, unruhig geschlafen und Nahrung verweigert. Zwischenzeitlich kämen die Klägerinnen zu den Ziffern 2) und 3) auch bewusst in Kontakt mit den Eltern anderer Kinder, wodurch ihnen das Fehlen ihres eigenen Vaters immer deutlicher vor Augen geführt werde. Hinsichtlich der Klägerinnen zu den Ziffern 4) und 5) ergäben sich die tatbedingten Belastungen aus den insofern zutreffenden Ambulanzberichten von ….05.2019 und vom ….06.2019.
Nach Auffassung der Klägerinnen hätten diese sämtlich aufgrund der Tat vom ….09.2018 einen Schockschaden erlitten. Ihnen stünden vor diesem Hintergrund immaterielle Schadensersatzansprüche in Gestalt eines Hinterbliebenengeldes beziehungsweise eines schockschadensbedingten Schmerzensgeldes gegen den Beklagten zu, die mit mindestens 30.000,00 € (Klägerin zu Ziffer 1)), 15.000,00 € (Klägerin zu Ziffer 5)) und 10.000,00 € (Klägerin zu Ziffer 4)) beziehungsweise 5.000,00 € (Klägerinnen zu den Ziffern 2) und 3)) zu beziffern seien. Hierbei sei neben den andauernden Belastungen insbesondere zu berücksichtigen, dass kein unfallbedingter Tod des A.Y. vorgelegen habe, sondern dieser durch den Beklagten als Familienmitglied ermordet worden sei. Diese Umstände wögen ungleich schwerer und hätten eine Erhöhung der Zahlungsansprüche zur Folge. Weiter habe der Beklagte die Reisekosten zum Zwecke der Teilnahme der Klägerinnen an der Beisetzung des A.Y. schon deshalb zu tragen, weil die tatsächlich angefallenen Beerdigungskosten, hinsichtlich derer ebenfalls ein Anspruch bestehe, höher ausgefallen seien. Die Reisekosten seien kausal auf die Tat zurückzuführen, zumal die Beisetzung des A.Y. in dem Familiengrab niemals zur Disposition gestanden habe.
Der Feststellungsanspruch sei ebenfalls zulässig und begründet. Eine Geltendmachung im Wege eines bezifferten Zahlungsanspruchs sei nicht möglich, da dessen Höhe von zukünftigen Anpassungen der Düsseldorfer Tabelle sowie der Höhe der Halbwaisen- und Witwenrente abhängig sei. Zudem seien Ansprüche auf den Staat übergegangen, soweit dieser Unterhaltsleistungen erbracht habe. Eine Leistungsklage komme insofern erst in Betracht, wenn diese Zahlungen nicht mehr erfolgen sollten. Inhaltlich sei ein Unterhaltsanspruch jedenfalls Teil des Hinterbliebenengeldes nach § 844 Abs. 2 BGB, welches die Klägerinnen geltend machen könnten.
Gegenansprüche des Beklagten bestünden nicht, da nicht die Klägerinnen die Wohnungen des Beklagten und seiner Ehefrau vermieteten, sondern die Zeugin E.Y., die hierfür auch die entsprechenden Mietzinsen erhalte. Dies folge auch aus den vorgelegten Kontoauszügen der Zeugin E.Y. (Anlage zum Schriftsatz vom 13.08.2024, Bl. 1-48 d.AnlH./Kl.).
Mit ihrer am 21.01.2022 zugestellten Klage haben die Klägerinnen ursprünglich sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 65.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2019 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 1.035,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2019 und nicht anderweitig festsetzbare vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.449,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Sie haben weiter beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, eine derzeit nicht bezifferbare monatliche Unterhaltsrente aufgrund der Tötung des A.Y. am ….09.2018 an die Klägerinnen zu bezahlen. Mit Schriftsatz vom 18.06.2024 haben sie die Klage in Teilen dahingehend angepasst, der Beklagte solle verurteilt werden, an die Klägerin nicht anderweitig festsetzbare vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.317,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Zuletzt haben die Beklagten die Klageanträge in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2024 umgestellt.
Die Klägerinnen beantragen nunmehr:
1. Der Beklagte wird verurteilt,
a) an die Klägerin zu Ziffer 1) einen Betrag in Höhe von mindestens 30.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2019,
b) an die Klägerin zu Ziffer 2) einen Betrag in Höhe von mindestens 5.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2019,
c) an die Klägerin zu Ziffer 3) einen Betrag in Höhe von mindestens 5.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2019,
d) an die Klägerin zu Ziffer 4) einen Betrag in Höhe von mindestens 10.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2019,
e) an die Klägerin zu Ziffer 5) einen Betrag in Höhe von mindestens 15.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2019
zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt,
a) an die Klägerin zu Ziffer 1) einen Betrag in Höhe von 340,00 €,
b) an die Klägerin zu Ziffer 2) einen Betrag in Höhe von 25,00 €,
c) an die Klägerin zu Ziffer 3) einen Betrag in Höhe von 25,00 €,
d) an die Klägerin zu Ziffer 4) einen Betrag in Höhe von 305,00 €,
e) an die Klägerin zu Ziffer 5) einen Betrag in Höhe von 340,00 €,
jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2019, zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, eine derzeit nicht bezifferbare monatliche Unterhaltsrente aufgrund der Tötung des A.Y. am ….09.2018 an die Klägerinnen zu den Ziffern 1) bis 5) zu bezahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Ziffer 1) nicht anderweitig festsetzbare vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.317,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er behauptet, jedenfalls die Klägerinnen zu den Ziffern 2) und 3) hätten in dem Zeitpunkt der Tat aufgrund von deren geringen Alters durch den Verlust ihres Vaters überhaupt kein Leid empfinden können. Generell könnten Menschen in einem Alter von unter drei Jahren die Bedeutung des Todes nicht erfassen. Auch bei den übrigen Klägerinnen liege keine psychische Beeinträchtigung vor, die über das übliche Maß hinausgehe. Für die Klägerin zu Ziffer 1) fehlten bereits objektivierbare Nachweise jedweder Art. Soweit in den Ambulanzberichten Diagnosen hinsichtlich der Klägerinnen zu den Ziffern 4) und 5) bestätigt würden, seien diese schon inhaltlich unrichtig, jedenfalls aber nicht auf die Tat am ….09.2018 zurückzuführen.
Nach Auffassung des Beklagten sei die Klage außerdem unzulässig. Die Klägerinnen differenzierten bei ihrem Zahlungsantrag nicht zwischen einem Schadensersatzanspruch wegen eines Schockschadens und einem Hinterbliebenengeld. Da, soweit ein Schockschaden vorliege, das Hinterbliebenengeld in dem Schadensersatz aufgehe, müsse zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme des Beklagten klargestellte werden, worauf die geltend gemachten Zahlungsanträge konkret gestützt werden. Das geltend gemachte Hinterbliebenengeld sei jedenfalls zu hoch angesetzt. Im Regelfall müsse dieses vielmehr mit 3.000,00 € bis 5.000,00 € bemessen werden. Die geltend gemachten Reisekosten der Klägerinnen seien schon dem Grunde nach nicht ersatzfähig, da die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung diese nicht umfassten.
Unzulässig sei außerdem der Feststellungsantrag, da der diesem zugrunde liegende Unterhaltsanspruch von den Klägerinnen gerade beziffert werden könne und insofern die Geltendmachung im Wege der Leistungsklage vorrangig sei. Jedenfalls sei es möglich, einen dynamisierten Zahlungsantrag zu stellen, der ebenfalls vorrangig sei.
Zuletzt könne der Beklagte mit eigenen Gegenansprüchen aufrechnen. Seit Oktober 2018 hätten die Klägerinnen unter Mitwirkung der Zeugin E.Y. die eigentlich dem Beklagten und seiner Ehefrau zugewiesenen Wohnungen vermietet und die Mietzinsen selbst vereinnahmt. Ausgehend von der zu erzielenden Kaltmiete ergebe sich ein eigener Zahlungsanspruch des Beklagten über 42 Monate von 44.100,00 €.
Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivortrages wird auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftsätze der Parteien nebst etwaigen Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat am 15.12.2025 sowie zuvor am 25.06.2024 erstmals mündlich verhandelt, dabei die Klägerin zu Ziffer 1) persönlich angehört, § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO, sowie Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin E.Y. zu der Vermietung der Wohnungen des Mehrfamilienhauses K. in S., insbesondere der Person des Vermieters und desjenigen, welcher die Mietzahlungen unmittelbar erhalte. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Gerichtssachverständigen Dr. med. A.W. vom 26.11.2024 (Bl. 213-235 d.A.) zu den Beweisfragen gemäß Beschluss vom 07.10.2024 (Bl. 166-180 d.A.) sowie eines schriftlichen kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachtens des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. med. M.A. vom 03.06.2025 (Bl. 258-270 d.A.) zu der Beweisfrage I.1. des Beschlusses vom 05.12.2024 (Bl. 203-205 d.A.). Auf die beiden Sitzungsniederschriften (Bl. 142-151, 291-293 d.A.) samt Anlage (Bl. 140 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat außerdem die Akte des Landgerichts Ellwangen (Jagst), Aktenzeichen: 1 Ks 44 Js 17252/18, beigezogen.
Entscheidungsgründe
1) Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Während die Klägerinnen zu den Ziffern 4) und 5) jeweils einen immateriellen Schadensersatzanspruch vor dem Hintergrund des eingetretenen Schockschadens haben, können die Klägerinnen zu den Ziffern 1) bis 3) jedenfalls die Zahlung eines Hinterbliebenengeldes von dem Beklagten verlangen. Während der seitens der Klägerin zu Ziffer 1) geforderte Geldbetrag zu hoch bemessen war, war indes der Anspruch der Klägerinnen zu den Ziffern 4) und 5) deutlich höher anzusetzen als von diesen gefordert. Weiter können die Klägerinnen die geforderte Feststellung im Hinblick auf die Verpflichtung des Beklagten zur Unterhaltszahlung vor dem Hintergrund der Tat am ….09.2018 verlangen. Nicht ersatzfähig sind indes die in dem vorliegenden Verfahren geltend gemachten Reisekosten zu der Beisetzung des A.Y.
a) Die Klage ist in vollem Umfang zulässig. Das Gericht teilt die Bedenken des Beklagten hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 1. nicht, da die Klägerinnen insofern deutlich zu erkennen geben, jeweils von dem Eintritt eines Schockschadens auszugehen. Ferner sieht das Gericht im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu Ziffer 3. das erforderliche Feststellungsinteresse als gegeben an. Einem Vorrang der Leistungsklage, wie seitens des Beklagten gerügt, steht bereits entgegen, dass derzeit angesichts des Eintritts des zuständigen Sozialversicherungsträgers ein Schaden jedenfalls von den Klägerinnen nicht geltend gemacht werden kann.
aa) Das erkennende Gericht ist für die erhobene Klage zunächst zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich dabei aus § 71 Abs. 1 GVG i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG unter Berücksichtigung eines Zuständigkeitsstreitwertes von über 5.000,00 €.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichtes Ellwangen (Jagst) beruht jedenfalls auf dem Umstand, dass sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2024 im Sinne des § 39 S. 1 ZPO rügelos zur Sache eingelassen hat, indem er, ohne die etwaige Unzuständigkeit des hiesigen Gerichts geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt hat. Eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts in vorliegender Sache ist weder ersichtlich noch anderweitig dargelegt.
bb) Der Klageantrag zu Ziffer 1. ist ‒ trotz mitunter undeutlicher Differenzierung zwischen Hinterbliebenengeld und immaterieller Schadensersatzforderung ‒ zulässig. Jedenfalls unter Berücksichtigung der Klagebegründung geht eindeutig hervor, dass die Klägerinnen in erster Linie einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen des Eintritts eines Schockschadens begehren. Dass sie diesen mitunter fälschlich als Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenengeld bezeichnen, steht dem nicht entgegen. Dass in der Klage Grund und Gegenstand in unzulässiger Weise nur unzureichend bestimmt angegeben wären, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, ist entgegen der offensichtlich vertretenen Auffassung des Beklagten nicht zu erkennen.
α) § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO normiert als zwingenden Inhalt einer Klageschrift unter anderem die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Klage. Während die Bezeichnung des Klagegegenstandes in der Praxis angesichts der erforderlichen Stellung eines hinreichend bestimmten Antrages schon ohne wesentliche Relevanz ist (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 253 Rn. 70; Musielak/Voit/Foerste, 22. Aufl. 2025, ZPO § 253 Rn. 24; BeckOK ZPO/Bacher, 58. Ed. 01.09.2025, ZPO § 253 Rn. 52; Saenger/Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Aufl. 2023, § 253 Rn. 12), ist vorliegend der Grund der Klageerhebung hinreichend bestimmt.
Der Klagegrund meint denjenigen Lebenssachverhalt, auf den der Klageantrag gestützt werden soll. Vorzutragen sind diejenigen Tatsachen, die den Streit unverwechselbar festlegen. Der Streitstoff ist nach Beteiligten, Ort und Zeit so zu konkretisieren, dass der Klageanspruch von anderen Streitgegenständen unterschieden und abgrenzbar ist und Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Titels sein kann (vgl. zu dem Gesamten Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. April 2022 – 11 U 104/21, Rn. 7; auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Januar 2022 – 7 U 130/21, Rn. 70; LG Köln, Urteil vom 12. August 2021 – 14 O 212/20, Rn. 19, jew. zit. nach juris). Nicht zu verstehen ist unter dem Grund der Klage in diesem Sinn die rechtliche Anspruchsgrundlage (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2020 – 4b O 91/18, Rn. 111, zit. nach juris; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 36. Aufl., 10/2025, § 253 ZPO Rn. 10). Das Gericht hat den geltend gemachten Anspruch vielmehr selbst unter sämtlichen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen ‒ iura novit curia (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 07. November 2023 – 4 U 54/23, Rn. 7; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Januar 2024 – 6 U 28/23, Rn. 56; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2024 – 3 U 69/23, Rn. 61; auch OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Mai 2007 – 4 U 23/07, Rn. 33; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2020 – 4 U 582/19, Rn. 35, jew. zit. nach juris).
β) Selbst wenn die Klägerinnen, wie dies der Beklagte rügt, mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. parallel sowohl Hinterbliebenengeld als auch immaterielle Schadensansprüche geltend machten, hat dies unter Berücksichtigung des Gesagten nicht die Unzulässigkeit dieses Antrages zur Folge. Die rechtliche Qualifizierung des Klageanspruchs ist nicht Voraussetzung einer zulässigen Klage (vgl. Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 36. Aufl., 10/2025, § 253 ZPO Rn. 10). Ob die Klägerinnen meinen, die geltend gemachten Zahlungsbeträge stünden ihnen als Hinterbliebenengeld oder als immaterieller Schadensersatzanspruch zu, spielt insofern keine Rolle.
Die Befürchtung des Beklagten, er könne, soweit den Klägerinnen lediglich ein Hinterbliebenengeld zugesprochen würde, gesondert nochmals wegen des streitgegenständlichen Vorfalls auf Zahlung immateriellen Schadensersatzes in Anspruch genommen werden, ist unbegründet. Einer im Antrag und Sachverhalt identischen weiteren Klage steht der Einwand der Rechtshängigkeit entgegen, auch wenn sie andere Rechtsgründe anführt (vgl. Stein/Roth, 24. Aufl. 2024, ZPO Vor § 253 Rn. 60). Nichts anderes ergibt sich aus dem Verhältnis, in welchem Hinterbliebenengeld und immaterieller Schadensersatzanspruch im Fall des Versterbens eines nahen Angehörigen stehen.
αα) Es zeigt sich, dass ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen des Erleidens eines Schocks und der Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB eine Schnittmenge aufweisen, wenn, wie vorliegend unstreitig anzunehmen, eine Person zu Tode kommt und deren Angehöriger geltend macht, hierdurch ein entsprechend tiefgreifendes Leid zu erfahren (vgl. Staudinger/Röthel/Croon-Gestefeld (2023) BGB § 844 Rn. 265; BeckOGK/Eichelberger, 01.10.2024, BGB § 844 Rn. 227).
Grundsätzlich sind zwar beide Ansprüche unabhängig voneinander zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom 08. Februar 2022 – VI ZR 3/21, Rn. 33; BGH, Urteil vom 06. Dezember 2022 – VI ZR 73/21, Rn. 17, jew. zit. nach juris). Kommt aber im Ergebnis allein ein Anspruch nach § 844 Abs. 3 BGB in Betracht, beispielsweise weil der Grad der empfundenen Trauer keinen für einen Schockschaden erforderlichen medizinisch fassbaren Krankheitswert erreicht (vgl. BT-Drs. 18/11397 vom 07. März 2017, S. 12; BGH, Urteil vom 06. Dezember 2022 – VI ZR 168/21, Rn. 14; OLG Dresden, Urteil vom 07. November 2023 – 4 U 1217/23, Rn. 20; LG Osnabrück, Urteil vom 05. Mai 2023 – 1 O 1857/21, Rn. 32; LG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2023 – 12 O 282/20, Rn. 22, jew. zit. nach juris; auch BeckOGK/Eichelberger, 01.10.2024, BGB § 844 Rn. 226; Staudinger/Röthel/Croon-Gestefeld (2023) BGB § 844 Rn. 265; BeckOK BGB/Scheuer, 76. Ed. 01.11.2025, BGB § 844 Rn. 44), oder kommt, beispielsweise für den Fall, dass der Primärgeschädigte nicht getötet, sondern nur schwer verletzt wurde (vgl. erneut BT-Drs. 18/11397 vom 07. März 2017, S. 12; BeckOGK/Eichelberger, 01.10.2024, BGB § 844 Rn. 226; Staudinger/Röthel/Croon-Gestefeld (2023) BGB § 844 Rn. 265; BeckOK BGB/Scheuer, 76. Ed. 01.11.2025, BGB § 844 Rn. 44; zudem auch MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 844 Rn. 113; Erman BGB/Wilhelmi, Kommentar, 17. Aufl. 2023, § 844 BGB Rn. 20), allein ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, hindert dies die Geltendmachung des jeweils einschlägigen Anspruchs nicht.
Sofern allerdings die Voraussetzungen beider Ansprüche im konkreten Fall zu bejahen sind, geht der Anspruch auf Ersatz des Schockschadens dem Anspruch auf Hinterbliebenengeld vor beziehungsweise letztgenannter in erstgenanntem auf (vgl. dahingehend BT-Drs. 18/11397 vom 07. März 2017, S. 12; MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 844 Rn. 111; BeckOK BGB/ Scheuer, 76. Ed. 01.11.2025, BGB § 844 Rn. 44; Staudinger/Röthel/Croon-Gestefeld (2023) BGB § 844 Rn. 265; BeckOGK/Eichelberger, 01.10.2024, BGB § 844 Rn. 227; HK-BGB/Staudinger, 12. Aufl. 2024, BGB § 844 Rn. 18; auch BGH, Urteil vom 08. Februar 2022 – VI ZR 3/21, Rn. 25; OLG Köln, Urteil vom 05. Mai 2022 – I-18 U 168/21, Rn. 52, jew. zit. nach juris). Das Hinterbliebenengeld ist dann juristisches Minus zu dem Anspruch auf immateriellen Schadensersatz (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 31. August 2020 – 12 U 870/20, Rn. 14; OLG Köln, Urteil vom 05. Mai 2022 – I-18 U 168/21, Rn. 52, jew. zit. nach juris). Selbst wenn ein Schockschaden im Einzelfall nicht anzunehmen sein sollte, hindert dies die Geltendmachung von Hinterbliebenengeld nicht. Soweit ein Schockschaden jedoch zu bejahen ist, kann ein Hinterbliebenengeld indes nicht gesondert geltend gemacht werden, sondern findet bei der Bestimmung der Anspruchshöhe Berücksichtigung.
ββ) Der Beklagte kann mit seiner Argumentation, eine „kumulative Rechtsverfolgung“ immaterieller Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Erhöhung des Hinterbliebenengeldes sei unzulässig, insofern nicht gehört werden. Zwar trifft es zu, dass angesichts des Vorranges des Schadensersatzanspruches vor dem Hinterbliebenengeld nicht ersterer für die Bezifferung des letzteren ausschlaggebend sein kann.
Allerdings gilt gerade umgekehrt, dass ein auch ohne eigene Rechtsgutsverletzung des Anspruchstellers zu zahlendes Hinterbliebenengeld bei der Bezifferung eines im Fall einer eigenen Rechtsgutsverletzung zuzusprechenden immateriellen Schadensersatzes zu berücksichtigen ist. Insofern hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen müsse der dem Hinterbliebenen im Einzelfall zuerkannte Betrag im Regelfall hinter demjenigen zurückbleiben, der ihm zustände, wenn das von ihm erlittene seelische Leid die Qualität einer Gesundheitsverletzung hätte (vgl. BGH, Urteil vom 06. Dezember 2022 – VI ZR 73/21, Rn. 21; auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Mai 2024 – 12 U 173/23, Rn. 22; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. November 2024 – 3 U 103/24, Rn. 40; OLG Celle, Urteil vom 18. Dezember 2024 – 14 U 119/24, Rn. 57, jew. zit. nach juris). Insofern ist der Vortrag zu beiden Komponenten und die Bezifferung des beanspruchten Zahlungsbetrages gerade unter Berücksichtigung beider Aspekte jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des in Betracht kommenden Schadensersatzanspruches gerade geboten.
γ) Des Weiteren darf nicht außer Acht bleiben, dass sich trotz der mitunter konfusen Verwendung der Begrifflichkeiten „Hinterbliebenengeld“ und „Schockschaden“ in den klägerischen Schriftsätzen aus diesen eindeutig ergibt, dass sämtliche Klägerinnen vortragen, einen Schockschaden im Sinne einer deutlich über das bei dem Tod eines Angehörigen zu Erwartende hinausgehenden psychischen Belastung erlitten zu haben. Vorrangig machen sämtliche Klägerinnen einen immateriellen Schadensersatzanspruch geltend, wenngleich sie insofern regelmäßig von einem Hinterbliebenengeld sprechen. Jedenfalls lässt sich dies bei gebotener Auslegung unschwer erkennen.
αα) Die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze sind auf die Auslegung von Prozesserklärungen entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2001 – XII ZB 192/99, Rn. 11; BGH, Urteil vom 17. November 2009 – XI ZR 36/09, Rn. 34; BGH, Beschluss vom 05. Dezember 2012 – IV ZR 188/12, Rn. 8, jew. zit. nach juris). Insofern darf auch in diesem Zusammenhang nicht allein der buchstäbliche Wortlaut berücksichtigt werden, sondern es ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2023 – XI ZR 88/23, Rn. 27; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – IX ZR 238/22, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 13. März 2024 – XII ZR 89/22, Rn. 9; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2021 – 9 U 17/21, Rn. 92, jew. zit. nach juris).
ββ) Klar erkennbar ist, dass ‒ ungeachtet der eigenen rechtlichen Prüfung durch das Gericht wie oben dargestellt ‒ die Klägerinnen in erster Linie Schadensersatzansprüche verfolgen. So benennt die Klageschrift neben der Geltendmachung von Hinterbliebenengeld und Unterhaltsschaden gerade auch Schadensersatzansprüche. Konkret wird angeführt, es liege ein Schockschaden vor. Allerspätestens in dem Schriftsatz vom 18.06.2024 differenzieren auch die Klägerinnen ausdrücklich zwischen Schockschaden und Hinterbliebenengeld. Angesichts des bereits dargestellten rechtlichen Verhältnisses beider Ansprüche zueinander ist auch unweigerlich klar, dass jedenfalls bei Bejahung eines Schockschadens durch das Gericht der klägerische Vortrag zu dem Hinterbliebenengeld allein für die Bemessung des immateriellen Schadensersatzes von Bedeutung werden soll.
Ungeachtet dessen, dass es den Klägerinnen ohnehin verwehrt wäre, dem Gericht die Prüfung der geltend gemachten Ansprüche unter dem Gesichtspunkt eines immateriellen Schadensersatzanspruchs dadurch zu entziehen, dass sie lediglich ein Hinterbliebenengeld forderten (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Oktober 2009 – 4 U 11/09, Rn. 28, zit. nach juris; Zöller/ Vollkommer, Zivilprozessordnung, 36. Aufl., 10/2025, Einleitung Rn. 84; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 253 Rn. 72), finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Versuch unternommen worden wäre. Vielmehr tragen die Klägerinnen seit Beginn des Verfahrens den Sachverhalt dergestalt vor, dass dem Gericht gerade eine Prüfung beider Anspruchsgrundlagen möglich ist.
cc) Auch der Feststellungsantrag zu Ziffer 3. der Klage ist nach Auffassung des Gerichts zulässig. Dass den Klägerinnen insofern das erforderliche Rechtsschutzinteresse aufgrund des Vorranges der Leistungsklage fehlte, kann das Gericht nicht erkennen. Eine abschließende Bezifferung des Anspruchs ist derzeit nicht möglich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass den Klägerinnen, soweit diese aufgrund der Tat gemäß den §§ 65 Abs. 1, 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Witwen- und Waisenrente beziehen, zwar ein Schaden verbleibt, sie hinsichtlich dessen Geltendmachung indes qua gesetzlichen Forderungsüberganges nicht aktivlegitimiert sind.
α) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. September 2008 – VI ZR 244/07, Rn. 10; BGH, Urteil vom 07. März 2013 – VII ZR 223/11, Rn. 16; BGH, Urteil vom 23. April 2013 – II ZR 74/12, Rn. 27; BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 – IV ZR 288/12, Rn. 48; BGH, Urteil vom 20. September 2016 – II ZR 25/15, Rn. 25; auch OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Januar 2018 – 10 U 84/17, Rn. 80; OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Februar 2018 – 10 U 98/17, Rn. 33; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 – 4 U 20/23, Rn. 234, jew. zit. nach juris).
Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 – XI ZR 132/07, Rn. 49; BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – VII ZR 187/08, Rn. 13; BGH, Urteil vom 28. April 2015 – II ZR 63/14, Rn. 20; auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15. März 2012 – 2 U 90/11, Rn. 97, jew. zit. nach juris). Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Januar 2007 – VI ZR 133/06, Rn. 5; BGH, Urteil vom 07. Mai 2019 – II ZR 278/16, Rn. 31; OLG München, Urteil vom 10. März 2021 – 10 U 176/20, Rn. 49; OLG Celle, Urteil vom 11. Oktober 2023 – 14 U 157/22, Rn. 74; OLG Celle, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 14 U 32/23, Rn. 14; auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 2013 – 4 U 26/13, Rn. 75; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Juni 2018 – 13 U 18/18, Rn. 43, jew. zit. nach juris).
Es fehlt darüber hinaus grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem einzigen Prozess klären kann (vgl. BGH, Urteil vom 05. Oktober 2021 – VI ZR 136/20, Rn. 15; BGH, Urteil vom 02. Juni 2022 – VII ZR 283/20, Rn. 13; BGH, Urteil vom 02. Juni 2022 – VII ZR 340/20, Rn. 11; BGH, Urteil vom 02. Juni 2022 – VII ZR 160/21, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 01. Dezember 2022 – VII ZR 278/20, Rn. 14; BGH, Urteil vom 01. Dezember 2022 – VII ZR 359/21, Rn. 17; auch OLG Stuttgart, Urteil vom 09. April 2020 – 1 U 85/19, Rn. 25, jew. zit. nach juris).
β) Unterhaltsansprüche nach § 844 Abs. 2 S. 1 BGB können im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, soweit die die Unterhaltsberechtigung betreffenden tatsächlichen Umstände nicht darlegbar und beweisbar sind (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger/Rüßmann, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 844 BGB (Stand: 27.08.2024), Rn. 12; HK-BGB/Staudinger, 12. Aufl. 2024, BGB § 844 Rn. 13; Staudinger/Röthel/Croon-Gestefeld (2023) BGB § 844 Rn. 300). Auch solche Unterhaltsansprüche, die über das 18. Lebensjahr hinaus geltend gemacht werden, können einzig durch Feststellungsurteil abgesichert werden (vgl. Erman BGB/Wilhelmi, Kommentar, 17. Aufl. 2023, § 844 BGB Rn. 18; BGH, Urteil vom 15. März 1983 – VI ZR 187/81, Rn. 15; LG Duisburg, Urteil vom 27. April 2010 – 1 O 311/07, Rn. 20, jew. zit. nach juris).
Vorliegend ist ferner zu berücksichtigen, dass angesichts des ‒ unstreitigen ‒ Bezuges der Klägerinnen von Witwen- beziehungsweise Waisenrente im Sinne der §§ 65 Abs. 1, 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der künftigen Ersatzpflicht für einen entgangenen Unterhaltsanspruch besteht, wohingegen aber dieser selbst derzeit nicht von den Klägerinnen beziffert werden kann.
αα) Es kann dahinstehen bleiben, ob den Klägerinnen eine Bezifferung des Unterhaltsanspruchs derzeit mangels Kenntnis von den erforderlichen Umständen nicht möglich ist. Denn jedenfalls ist es den Klägerinnen nicht möglich, einen derartig bezifferten Anspruch selbst als Leistungsklage geltend zu machen, da ihnen insoweit die Aktivlegitimation fehlt. Soweit die Klägerinnen Witwen- beziehungsweise Waisenrente nach den §§ 65 Abs. 1, 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII beziehen, ist ihr Anspruch auf Ersatz eines etwaigen Unterhaltsschadens auf den Sozialversicherungsträger übergegangen, § 116 Abs. 1 SGB X.
א) Nach § 116 Abs. 1 SGB X geht nämlich ein Schadensersatzanspruch auf den leistungspflichtigen Sozialleistungsträger über, wenn und soweit dieser Sozialleistungen, hinsichtlich derer dem Geschädigten ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, gegenüber einem Geschädigten zu erbringen hat. Übergangsfähig im Sinne des Gesetzes sind dabei solche Schadensersatzansprüche des Geschädigten, die zu den Sozialleistungen in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht kongruent sind (vgl. Hauck/Noftz/Schlaeger/Bruno, SGB X, 2. Ergänzungslieferung 2024, § 116 SGB 10 Rn. 128; BeckOGK/Kater, 01.05.2021, SGB X § 116 Rn. 98-107). Dabei besteht sachliche Kongruenz, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Bestimmung nach decken, mithin dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2013 – VI ZR 128/12, Rn. 26; BGH, Urteil vom 30. Juni 2015 – VI ZR 379/14, Rn. 14; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2016 – VI ZR 664/15, Rn. 11, jew. zit. nach juris). Von zeitlicher Kongruenz ist weiter dann auszugehen, wenn sich beide Positionen auf denselben Zeitraum beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1973 – VI ZR 129/71, Rn. 3; BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1977 – VI ZR 235/75, Rn. 19, jew. zit. nach juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. März 1988 – 10 U 192/87, BeckRS 1988, 268), die personelle Kongruenz meint darüber hinaus grundsätzlich die Personenidentität zwischen Schadensersatzberechtigtem und Sozialleistungsempfänger (vgl. BeckOGK/ Kater, 01.05.2021, SGB X § 116 Rn. 98; Hauck/Noftz/Schlaeger/Bruno, SGB X, 2. Ergänzungslieferung 2024, § 116 SGB 10 Rn. 164).
Der Bundesgerichtshof hat die sachliche Kongruenz zwischen Witwenrente und dem Anspruch der Witwe auf den Ersatz des ihr durch den Tod ihres verstorbenen Ehegatten entstandenen Unterhaltsschadens bereits ausdrücklich bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 01. Dezember 1981 – VI ZR 203/79, Rn. 6; auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28. März 2013 – 4 U 400/11 – 125, Rn. 26; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2020 – I-1 U 35/20, Rn. 34, jew. zit. nach juris). Denn die Witwenrente sei, wie alle Hinterbliebenenrenten nach den §§ 1263 ff. RVO, dazu bestimmt, durch den Tod des Versicherten entstehende Unterhaltseinbußen seiner Familienangehörigen auszugleichen (vgl. erneut BGH, Urteil vom 01. Dezember 1981 – VI ZR 203/79, Rn. 7; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28. März 2013 – 4 U 400/11 – 125, Rn. 27; zur Halbwaisenrente auch LG Hannover, Urteil vom 10. August 2023 – 6 O 38/18, Rn. 29, jew. zit. nach juris). Insofern ist eine Differenzierung zwischen der von der Klägerin zu Ziffer 1) bezogenen Witwenrente und der an die Klägerinnen zu den Ziffer 2) bis 5) geleisteten Waisenrente vor dem Hintergrund desselben Leistungsgrundes nicht geboten (vgl. zur Gleichbehandlung erneut LG Hannover, Urteil vom 10. August 2023 – 6 O 38/18, Rn. 29; auch BGH, Urteil vom 19. Mai 1987 – VI ZR 167/86, Rn. 20, jew. zit. nach juris). Auch die zeitliche Kongruenz zwischen Ansprüchen nach § 844 Abs. 2 BGB und Witwen- und Waisenrenten hat der Bundesgerichtshof bereits bejaht, soweit sich die Rentenzahlungen mit demjenigen Zeitraum decken, für den der Schädiger den Hinterbliebenen schadensrechtlich Unterhaltsersatz schuldet (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 – VI ZR 288/96, Rn. 27, zit. nach juris).
ββ) Darüber hinaus haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2024 unbestritten vorgetragen, derzeit liege ein Unterhaltsschaden aufgrund der bezogenen Witwen- und Waisenrente überhaupt nicht vor. Tatsächlich realisiere sich ein Schaden insoweit erst, sollte die Zahlung der Bezüge zukünftig eingestellt oder in der Höhe reduziert werden.
In dieser Konstellation kann ein Feststellungsinteresse nicht verneint werden. Die Klägerinnen können derzeit schlicht keine Leistungsklage erheben, da sie für die Geltendmachung eines etwaigen Unterhaltsschadens schon ungeachtet der Bezifferbarkeit desselben nicht aktivlegitimiert sind. Für einen erst zukünftig gegebenenfalls eintretenden dahingehenden Schaden, welcher von den Klägerinnen selbst geltend gemacht werden kann, kann eine Leistungsklage nicht erhoben werden. Hier steht den Klägerinnen lediglich die Möglichkeit, eine Feststellungsklage zu erheben, offen.
Da über die Höhe eines etwaigen Unterhaltsschadens der Klägerinnen nicht entschieden werden muss, ist es nach Auffassung des Gerichts auch unschädlich, dass der Klageantrag zu Ziffer 3. nicht ‒ wie im Fall einer Leistungsklage erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1953 – III ZR 26/52, Rn. 9, zit. nach juris) ‒ nach den einzelnen Klägerinnen differenziert.
γγ) Zweifel an dem Bestehen des erforderlichen Feststellungsinteresses hat das Gericht unter Berücksichtigung des Gesagt nicht. Zunächst nämlich besteht das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer künftigen Ersatzpflicht für einen entgangenen Unterhaltsanspruch auch dann, wenn der Gesamtumfang der zur Zeit gewährten Renten der Sozialversicherungsträger den Unterhaltsanspruch des Geschädigten erheblich übersteigt, weil nicht auszuschließen ist, dass die Rentenleistungen in Zukunft einmal unter die nach den voraussichtlichen Einkommensverhältnissen des Getöteten während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens geschuldeten Unterhaltsleistungen absinken (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 30. November 1982 – 22 U 50/82, NJW 1983, 692).
Allgemein ergibt sich ein Feststellungsinteresse schon aus der sonst drohenden Verjährung der Ersatzansprüche in der Frist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (vgl. MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 844 Rn. 89; BeckOGK/Eichelberger, 01.10.2024, BGB § 844 Rn. 184). Generell ist es dem Geschädigten in aller Regel zuzumuten, sich schon aufgrund der Kenntnis von der haftungsbegründenden (Erst-) Schädigung durch eine Feststellungsklage bezüglich aller weiteren Schadensfolgen gegen Verjährung zu sichern (vgl. BGH, Urteil vom 08. November 2016 – VI ZR 200/15, Rn. 15; BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 253/16, Rn. 18; BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 – VII ZR 149/21, Rn. 28, jew. zit. nach juris).
b) Die Klage ist, mit Ausnahme des Klageantrages zu Ziffer 2. sowie einem Teil der von des von der Klägerin zu Ziffer 1) geltend gemachten Zahlungsbetrages, in der Sache begründet. Die Klägerinnen zu den Ziffern 1) bis 3) können gegen den Beklagten jeweils ein Hinterbliebenengeld, § 844 Abs. 3 S. 1 BGB, die Klägerinnen zu den Ziffern 4) und 5) einen immateriellen Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB in tenorierter Höhe geltend machen. Begründet ist außerdem der Feststellungsanspruch nach § 844 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Klage hat ferner im Hinblick auf die geltend gemachten Nebenforderungen Erfolg.
α) Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. verfolgten Hauptforderungen, welche den Klägerinnen überwiegend zustehen, war in rechtlicher Hinsicht zwischen den Ansprüchen der Klägerinnen zu den Ziffern 1) bis 3), die lediglich ein Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 S. 1 BGB geltend machen können, und den Klägerinnen zu den Ziffern 4) und 5), die darüber hinaus zur Überzeugung des Gerichts den Eintritt eines Schockschadens beweisen konnten, zu differenzieren.
αα) Die Klägerinnen zu den Ziffern 1) bis 3) haben jeweils nach § 844 Abs. 3 S. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes aufgrund der Tat vom ….09.2018. Soweit diese behaupten, selbst einen Schockschaden erlitten zu haben, haben sie hierzu bereits nicht in dem erforderlichen Maß schlüssig vorgetragen. Ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens nach § 823 Abs. 1 BGB scheidet insofern aus.
א) Der Vortrag der Klägerinnen zu den Ziffern 1) bis 3) rechtfertigt die Bejahung eines immateriellen Schadensersatzes wegen eines Schockschadens nach § 823 Abs. 1 BGB nicht. Der dahingehende Vortrag ist nicht substantiiert genug. Der angebotene Sachverständigenbeweis war insofern nicht einzuholen, da die erforderlichen Anknüpfungstatsachen bereits fehlten und sich die Einholung eines Gutachtens insofern als ungeeignet darstellte, soweit sie nicht zu einer unzulässigen Ausforschung des Sachverhaltes geführt hätte.
אא) Die Geltendmachung eines Schockschadens gründet sich gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich regelmäßig auf § 823 Abs. 1 BGB. Dieser wiederum normiert eine Schadensersatzpflicht desjenigen, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt.
Dabei können nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2019 – VI ZR 299/17, Rn. 7; BGH, Urteil vom 08. Dezember 2020 – VI ZR 19/20, Rn. 8; BGH, Urteil vom 06. Dezember 2022 – VI ZR 168/21, Rn. 13, jew. zit. nach juris). Grundlage der Haftung ist, anders als bei § 844 Abs. 3 S. 1 BGB, nicht die Verletzung eines Rechtsguts bei einem Dritten, sondern vielmehr eine eigene ‒ psychische ‒ Gesundheitsverletzung des Anspruchstellers als Rechtsgutsverletzung (vgl. erneut BGH, Urteil vom 06. Dezember 2022 – VI ZR 168/21, Rn. 15; ähnlich auch unter Betonung der eigenen Rechtsgutsverletzung des Anspruchstellers BGH, Versäumnisurteil vom 06. Februar 2007 – VI ZR 55/06, Rn. 10; BGH, Urteil vom 08. Februar 2022 – VI ZR 3/21, Rn. 33; BGH, Urteil vom 06. Dezember 2022 – VI ZR 73/21, Rn. 17, jew. zit. nach juris). Ein solcher Schockschaden kann indes mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten verursacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 06. Dezember 2022 – VI ZR 168/21, Rn. 14; OLG Dresden, Urteil vom 07. November 2023 – 4 U 1217/23, Rn. 20; LG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2023 – 12 O 282/20, Rn. 22, jew. zit. nach juris; LG Hof, Endurteil vom 22. Mai 2024 – 24 O 346/22, BeckRS 2024, 10812, Rn. 114).
בב) Eine solche eigene Rechtsgutsverletzung der Klägerinnen zu den Ziffern 1) bis 3) scheidet unter Zugrundelegung ihres eigenen Vortrages aus. Durch Einholung eines Sachverständigenbeweises kann der insofern unzureichende Vortrag nicht zulässig ergänzt werden.
ա) Die Klägerin zu Ziffer 1) behauptet schriftsätzlich zunächst, wie auch die Klägerinnen im Übrigen, stichwortartig, einen Schockschaden nebst posttraumatischer Belastungsstörung erlitten zu haben. Die psychischen Beeinträchtigungen gingen über das Normalmaß von Trauer und Niedergeschlagenheit hinaus, welches bei dem Tod eines Familienangehörigen üblicherweise einträte. Nach der Tat habe sie nicht schlafen können und geweint. Zudem leide sie unter Zukunftsängsten. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung am 25.06.2024 hat sie zusätzlich ausgeführt, psychologisch auf dem Nullpunkt zu sein. Es gehe ihr nicht gut, zumal wenn sie an ihre Kinder denke.
Es mag der Klägerin zu Ziffer 1) sicher schwerfallen, ihren eigenen Zustand nach der Tat näher darzustellen und zu schildern. Die nur oberflächliche Darstellung ist allerdings, worauf das Gericht bereits, zuletzt in seinem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 07.10.2024, hingewiesen hat, nicht ausreichend, um einen Schockschaden darzulegen, zumal die Klägerin zu Ziffer 1) ‒ anders als die Klägerinnen zu den Ziffern 4) und 5) ‒ auch nicht ergänzend auf Ambulanzberichte oder andere ärztliche Unterlagen verwiesen hat. Für die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes müssen konkrete Krankheitssymptome feststellbar sein, die den Rückschluss auf pathologisch fassbare Auswirkungen zulassen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 17. Oktober 2000 – 3 U 131/00, Rn. 32; OLG Celle, Urteil vom 24. August 2022 – 14 U 22/22, Rn. 32; OLG Celle, Urteil vom 31. Januar 2024 – 14 U 58/23, Rn. 21, jew. zit. nach juris). Ohne eine pathologisch fassbare Auswirkung sind auch Depressionen, Schlafstörungen, Alpträume, Seelenschmerzen, Weinkrämpfe, Gefühle des „Aus-der-Bahn-geworfen-Seins“ und vorübergehende Kreislaufstörungen bis hin zum Kollaps Belastungen, in denen sich nach der Wertung des Gesetzes lediglich das „normale“ Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt verwirklicht (vgl. erneut OLG Koblenz, Urteil vom 17. Oktober 2000 – 3 U 131/00, Rn. 32; OLG Celle, Urteil vom 24. August 2022 – 14 U 22/22, Rn. 32; auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 1998 – 10 U 239/97, Rn. 6; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Juli 1998 – 10 U 27/98, Rn. 66, jew. zit. nach juris).
Die bloße Behauptung einer posttraumatischen Belastungsstörung kann vor diesem Hintergrund ebenso wenig genügen wie die stichwortartige Benennung der oben genannten Schlafstörungen und Weinkrämpfe (vgl. i.E. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. November 2024 – 3 U 103/24, Rn. 31, zit. nach juris). Hierüber geht der Vortrag der Klägerin zu Ziffer 1) indes nicht hinaus.
բ) Für die Klägerinnen zu den Ziffern 2) und 3) gilt insofern nichts anderes. Der schriftsätzliche Vortrag unterscheidet sich von demjenigen betreffend die Klägerin zu Ziffer 1) nur bedingt. In ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin zu Ziffer 1) zwar geschildert, die Klägerinnen zu den Ziffern 2) und 3) fragten ständig nach ihrem Vater und hätten beispielsweise am Vatertag Geschenke für diesen vorbereitet, weshalb sie dann geweint hätten.
Ungeachtet dessen, dass es sich hierbei nur um eine rein situative Darstellung handelt, die den Rückschluss auf einen pathologischen Zustand nicht zulässt, handelt es sich auch hier im Wesentlichen um eine stichwortartige Darstellung, die nach dem Gesagten nicht ausreichen kann. Im Übrigen schildert die Klägerin zu Ziffer 1) die Entwicklung des Zustandes der Klägerinnen zu den Ziffern 2) und 3) über die Jahre nach der Tat hinweg. Dass unmittelbar durch die und nach der Tat ein Schockschaden eingetreten wäre, ist nicht zu erkennen. Allein aus dem Verweigern von Nahrung und häufigem Weinen kann ein solcher ersichtlich nicht hergeleitet werden. Auch hierauf hat das Gericht zuletzt in seinem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 07.10.2024 hingewiesen.
գ) Der angebotene Sachverständigenbeweis war in dieser Hinsicht nicht einzuholen. Bereits der dargestellte Vortrag genügt nicht, um den Eintritt eines Schockschadens, geschweige denn einer posttraumatischen Belastungsstörung, schlüssig darzustellen. Ein Gerichtssachverständiger hätte unter Zugrundelegung dieses Vortrages umfassend selbst weitere Feststellungen zu treffen, das heißt den von ihm eigentlich nur fachlich-medizinisch zu wertenden Sachverhalt zunächst umfangreich weiter aufzuklären.
Eine derartige Ausforschung ist indes unzulässig. Eine Ausforschung liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann vor, wenn willkürliche aus der Luft gegriffene Behauptungen aufgestellt werden, für die tatsächliche Anhaltspunkte gänzlich fehlen und die Tatsachenbehauptung in „Blaue hinein“ erfolgte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – XII ZR 99/17, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2021 – XII ZR 152/19, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2021 – XII ZR 153/19, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 12. September 2023 – VI ZR 371/21, Rn. 13, jew. zit. nach juris). Gerade in Ermangelung jedweder ärztlichen Dokumentation oder zumindest des Vortrages zu einer (laienhaften) Selbstbehandlung, stehen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens die erforderlichen Anknüpfungstatsachen schon nicht fest.
Mangels Anknüpfungstatsachen ist das beantragte Gutachten zur Beweisführung auch offensichtlich ungeeignet. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kann das Gericht in dieser Konstellation in Anlehnung an § 244 Abs. 3 S. 2 StPO ablehnen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10. April 2006 – 12 U 309/05, Rn. 12; KG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2007 – 12 U 134/06, Rn. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. März 2007 – 12 U 1556/05, Rn. 5, jew. zit. nach juris).
ב) Gemäß § 844 Abs. 3 S. 1 BGB hat der Ersatzpflichtige dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
Der Hinterbliebenengeldanspruch umfasst mithin drei Anspruchsvoraussetzungen: die Tötung eines Menschen, die Einordnung des Anspruchstellers als Person, die in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zu dem Primärgeschädigten stand, und die Empfindung seelischen Leids durch letzteren (vgl. BeckOK BGB/Scheuer, 76. Ed. 01.11.2025, BGB § 844 Rn. 43; Erman BGB/Wilhelmi, Kommentar, 17. Aufl. 2023, § 844 BGB Rn. 20; Jauernig/Kern, 19. Aufl. 2023, BGB § 844 Rn. 11). Dabei wird nach dem Wortlaut des § 844 Abs. 3 S. 2 BGB bei Ehegatten, Lebenspartnern, Elternteilen und Kindern des Primärgeschädigten das erforderliche besondere Näheverhältnis vermutet.
Insofern knüpft das Hinterbliebenengeld an die Verletzung eines fremden Rechtsguts in Gestalt der Tötung einer nahestehenden Person, an (vgl. BGH, Urteil vom 08. Februar 2022 – VI ZR 3/21, Rn. 33; BGH, Urteil vom 06. Dezember 2022 – VI ZR 73/21, Rn. 17; OLG Celle, Urteil vom 24. August 2022 – 14 U 22/22, Rn. 50; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. November 2024 – 3 U 103/24, Rn. 35; OLG Celle, Urteil vom 18. Dezember 2024 – 14 U 119/24, Rn. 55, jew. zit. nach juris).
אא) Es steht für das Gericht ‒ und offenkundig auch die Parteien des Rechtsstreites ‒ nicht zur Debatte, dass die Klägerin zu Ziffer 1) als Witwe des ermordeten A.Y. dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes gegen den Beklagten hat.
Dass A.Y. durch den Beklagten ermordet wurde, steht nicht in Streit. Der Beklagte hat insofern die Tatbestandsvoraussetzungen zumindest des § 823 Abs. 1 BGB zu dessen Nachteil verwirklicht: Er hat den Tod des A.Y., wie sich aus den unstreitigen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 02.05.2019 ergibt, vorsätzlich herbeigeführt, ohne dass hierfür Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe ersichtlich sind. Die vorliegend unstreitig eingetretene Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechte oder Rechtsgüter, hier des Lebens des A.Y., indiziert ohnehin bereits die Rechtswidrigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 55/15, Rn. 13; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 13. Juli 2018 – 5 U 1/18, Rn. 15; OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2021 – I-7 U 65/20, Rn. 21; LG Karlsruhe, Urteil vom 04. Februar 2022 – 6 O 280/19, Rn. 58, jew. zit. nach juris).
Nach § 844 Abs. 3 S. 2 BGB wird das Bestehen des erforderlichen besonderen Näheverhältnisses vermutet, da die Klägerin zu Ziffer 1) unstreitig Ehegattin des Ermordeten war. Der Beklagte hat keine Gründe vorgetragen, die die gesetzliche Vermutung entkräften könnten, geschweige denn den ihm nach § 292 S. 1 ZPO obliegenden Gegenbeweis geführt (vgl. hierzu LG Traunstein, Urteil vom 11. Februar 2020 – 1 O 1047/19, Rn. 16; auch BGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 StR 48/20, Rn. 4, jew. zit. nach juris).
Auch dass die Klägerin zu Ziffer 1) aufgrund der gegen ihren Ehegatten gerichteten Tat ein seelisches Leid empfand, ist nicht streitig. Dies ist im Übrigen vollkommen offensichtlich und zu erwarten. Nicht ohne Grund spricht bereits das bloße Vorliegen eines besonderen persönlichen Näheverhältnisses einer Person zu dem Getöteten indiziell dafür, dass diese im Fall von dessen Tod ein seelisches Leid empfindet ‒ nur in Ausnahmefällen ist dies abzulehnen (vgl. BT-Drs. 18/11397 vom 07. März 2017, S. 14; Staudinger/Röthel/Croon-Gestefeld (2023) BGB § 844 Rn. 286; BeckOK BGB/Scheuer, 76. Ed. 01.11.2025, BGB § 844 Rn. 43). Dass ein solcher Fall vorliegend anzunehmen ist, ist weder ersichtlich noch wird dies seitens des Beklagten vorgetragen.
בב) Das Gericht hält weiterhin auch nach nochmaliger Prüfung an seiner in dem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 07.10.2024 kommunizierten Rechtsauffassung fest, wonach auch die Klägerinnen zu den Ziffern 2) und 3) ein Hinterbliebenengeld dem Grunde nach beanspruchen können. Dass die Klägerinnen zu den Ziffern 2) und 3) zum Zeitpunkt der Tat jeweils erst knapp 11 Monate alt waren, steht der Begründetheit des Anspruchs nicht entgegen.
In Abweichung zu der Klägerin zu Ziffer 1) stellt der Beklagte zwar in Abrede, dass die Klägerinnen zu den Ziffern 2) und 3) aufgrund ihres Alters zum Tatzeitpunkt ein seelisches Leid wegen dieser hätten empfinden können. Angesichts der bereits dargestellten Indizwirkung des besonderen persönlichen Näheverhältnisses (vgl. erneut BT-Drs. 18/11397 vom 07. März 2017, S. 14; Staudinger/ Röthel/Croon-Gestefeld (2023) BGB § 844 Rn. 286; BeckOK BGB/Scheuer, 76. Ed. 01.11.2025, BGB § 844 Rn. 43), welches seinerseits aufgrund der verwandtschaftlichen Verbindung zwischen A.Y. und den Klägerinnen zu den Ziffern 2) und 3) indiziert ist, ist das bloße Bestreiten unter Bezugnahme auf das Alter der Klägerinnen zu den Ziffern 2) und 3) nicht ausreichend.
Zunächst nämlich sind auch Kleinkinder von dem Kreis der Anspruchsberechtigten mit Blick auf ein Hinterbliebenengeld nicht ausgenommen (vgl. OLG München, Urteil vom 05. August 2021 – 24 U 5354/20, Rn. 37, zit. nach juris; BeckOK BGB/Scheuer, 76. Ed. 01.11.2025, BGB § 844 Rn. 43; Staudinger/Röthel/ Croon-Gestefeld (2023) BGB § 844 Rn. 275). Bereits dies spricht tendenziell dafür, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausging, dass gerade auch Kleinkinder ein entsprechendes seelisches Leid empfinden können, zumal mitunter selbst, wenngleich lediglich im Rahmen einer Mindermeinung, die Anspruchsberechtigung des nasciturus bejaht wird (vgl. MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 844 Rn. 100; Huber, JuS 2018, 744 [746]; Wagner, NJW 2017, 2641 [2644]). Auch auf der Internetseite der Ärztezeitung (https://www.aerztezeitung.de/Politik/Schon-Babys-koennen-trauern-250595.html, zuletzt abgerufen am 07.01.2026, 18:19 Uhr) wird berichtet, Babys hätten zwar keine Vorstellung vom Tod, würden aber Veränderungen in ihrer Umgebung, beispielsweise durch den Tod von Geschwistern, sehr wohl wahrnehmen. Sie würden mit dem reagieren, was sie zur Verfügung hätten und beispielsweise andauernd weinen oder Nahrung verweigern.
In dieser Konstellation genügt der bloße Verweis auf das Alter der Klägerinnen zu den Ziffern 2) und 3) nicht, um hiermit die Indizwirkung des besonderen persönlichen Näheverhältnisses für das Empfinden seelischen Leids zu beseitigen. Das Gericht verkennt nicht, dass insbesondere in der Literatur Stimmen die Fähigkeit des Anspruchstellers zur Empfindung seelischen Leids voraussetzen und Säuglinge insofern von dem Kreis der Anspruchsberechtigten ausnehmen (vgl. Steenbuck, r+s 2017, 449 [451]; Balke, SVR 2018, 207 [208]; Burmann/Jahnke, NZV 2017, 401 [411]). Dies erscheint indes dem erklärten Willen des Gesetzgebers gerade zuwiderzulaufen. Es wäre vielmehr Sache des Beklagten gewesen, näher dazu vorzutragen, weshalb den Klägerinnen zu den Ziffern 2) und 3) die Fähigkeit zur Empfindung seelischen Leids angesichts der Ermordung ihres Vaters tatsächlich hätte fehlen sollen. Hierauf hat das Gericht in seinem bereits genannten Hinweis- und Beweisbeschluss ausdrücklich hingewiesen, ohne dass der Beklagte näher vorgetragen oder anderweitig Beweis angetreten hätte.
ג) Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung sämtlicher entscheidungsrelevanter Umstände des vorliegenden Falls ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 25.000,00 € für die Klägerin zu Ziffer 1) sowie von jeweils 5.000,00 € für die Klägerinnen zu den Ziffern 2) und 3) für angemessen, aber auch im Ergebnis ausreichend.
אא) Die Maßstäbe zu der Bemessung des Hinterbliebenengeldes hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich klargestellt: Bei der Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung sind ähnlich wie beim Schmerzensgeld sowohl der Ausgleichs- als auch der Genugtuungsgedanke zu berücksichtigen. Die Entschädigung soll dem Hinterbliebenen einen gewissen Ausgleich bieten für die seelischen Beeinträchtigungen, die durch den Tod einer geliebten Person eintreten; auch wenn ein echter Ausgleich nicht möglich ist, soll mit der Entschädigung das mit dem Verlust des Angehörigen verbundene seelische Leid wenigstens gelindert werden. Zugleich soll die Hinterbliebenenentschädigung aber auch dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Hinterbliebenen für das, was er ihm durch die Herbeiführung des Todes einer geliebten Person angetan hat, Genugtuung schuldet (vgl. BGH, Urteil vom 06. Dezember 2022 – VI ZR 73/21, Rn. 14; BGH, Urteil vom 23. Mai 2023 – VI ZR 161/22, Rn. 15; OLG Celle, Urteil vom 18. Januar 2024 – 5 U 172/21, Rn. 88; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. November 2024 – 3 U 103/24, Rn. 39, jew. zit. nach juris). Da das Gesetz eine angemessene Entschädigung fordert, kann der Ausgleichszweck nicht allein maßgebend für das Ausmaß der Leistung sein. Das alleinige Abstellen auf den Ausgleichsgedanken ist unmöglich, weil sich immaterielle Schäden nicht und Ausgleichsmöglichkeiten nur beschränkt in Geld ausdrücken lassen (vgl. erneut BGH, Urteil vom 06. Dezember 2022 – VI ZR 73/21, Rn. 14; OLG Celle, Urteil vom 18. Januar 2024 – 5 U 172/21, Rn. 88; allg. auch BGH, Urteil vom 08. Februar 2022 – VI ZR 409/19, Rn. 12; BGH, EuGH-Vorlage vom 26. September 2023 – VI ZR 97/22, Rn. 39, jew. zit. nach juris).
Deshalb darf bei der Festsetzung der Hinterbliebenenentschädigung nicht lediglich eine schematische Bemessung vorgenommen werden darf, sondern die konkrete seelische Beeinträchtigung des betroffenen Hinterbliebenen ist zu bewerten, wobei die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 06. Dezember 2022 – VI ZR 73/21, Rn. 13; BGH, Urteil vom 23. Mai 2023 – VI ZR 161/22, Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 19. März 2024 – 24 U 541/24 e, Rn. 4; OLG Celle, Urteil vom 18. Dezember 2024 – 14 U 119/24, Rn. 54, jew. zit. nach juris). Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen sind maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung lassen sich indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten (vgl. zu dem Gesamten BGH, Urteil vom 06. Dezember 2022 – VI ZR 73/21, Rn. 15; BGH, Urteil vom 23. Mai 2023 – VI ZR 161/22, Rn. 15; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Mai 2024 – 12 U 173/23, Rn. 28; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. November 2024 – 3 U 103/24, Rn. 39; OLG Celle, Urteil vom 18. Dezember 2024 – 14 U 119/24, Rn. 55, jew. zit. nach juris).
Soweit in der Gesetzesbegründung ein Durchschnittswert von 10.000,00 € angegeben ist, ist dieser lediglich als Orientierungshilfe und nicht als Obergrenze für die Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung anzusehen (vgl. erneut BGH, Urteil vom 06. Dezember 2022 – VI ZR 73/21, Rn. 18; OLG Koblenz, Beschluss vom 31. August 2020 – 12 U 870/20, Rn. 12; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. Februar 2021 – 7 U 149/20, Rn. 36; OLG Köln, Urteil vom 05. Mai 2022 – I-18 U 168/21, Rn. 36; OLG Celle, Urteil vom 24. August 2022 – 14 U 22/22, Rn. 51; OLG München, Beschluss vom 19. März 2024 – 24 U 541/24 e, Rn. 4, jew. zit. nach juris). Von diesem Wert kann im Einzelfall sowohl nach unten als auch nach oben abgewichen werden (vgl. erneut BGH, Urteil vom 06. Dezember 2022 – VI ZR 73/21, Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 19. März 2024 – 24 U 541/24 e, Rn. 4; auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. November 2024 – 3 U 103/24, Rn. 40; OLG Celle, Urteil vom 18. Dezember 2024 – 14 U 119/24, Rn. 56, jew. zit. nach juris).
בב) In dem vorliegenden Fall erscheint eine Abweichung nach oben hinsichtlich der Klägerin zu Ziffer 1) jedenfalls geboten. Betreffend die Klägerinnen zu den Ziffern 2) und 3) war eine Abweichung nach unten hingegen angezeigt.
ա) Der Klägerin zu Ziffer 1) steht zunächst ein Hinterbliebenengeld von 25.000,00 € zu. Auch unter Berücksichtigung des Gesamtgefüges der in dem vorliegenden Fall ausgeurteilten Zahlungsbeträge erschien ein höherer Betrag indes nicht geboten.
աա) Hierbei hat das Gericht anspruchserhöhend gewürdigt, dass es nach den Ergebnissen der empirischen Glücksforschung für den Einzelnen nichts Schlimmeres gibt, als den Ehe- oder Lebenspartner zu verlieren (vgl. MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 844 Rn. 107). Anders als beispielsweise Kinder verbringen Ehegatten jedenfalls nach dem Idealtypus einer harmonisch verlaufenden Ehe ihr gesamtes zukünftiges Leben gemeinsam, wohingegen Kinder regelmäßig spätestens nach Erreichen der Volljährigkeit beginnen, ein eigenes Familienleben aufzubauen. Zwar bleibt eine emotionale Verbindung zu den Eltern typischerweise bestehen, sie dürfte indes weniger intensiv als zwischen den Ehegatten sein. Auch wenn es geradezu typisch ist, dass sich ein Ehegatte im Verlauf seines Lebens mit dem Tod des anderen Ehegatten konfrontiert sieht, so musste jedenfalls die Klägerin zu Ziffer 1) angesichts des Alters des A.Y. ‒ jüngerer Bruder des am .1970 geborenen Beklagten ‒ auf absehbare Zeit noch nicht mit dessen Tod rechnen.
Die dem hiesigen Verfahren zugrunde liegende Tat wiegt nicht nur wegen des Alters des A.Y. besonders schwer, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin zu Ziffer 1) infolge derselben allein für die vier gemeinsamen Kinder, die Klägerinnen zu den Ziffern 2) bis 5), zu sorgen hatte, zumal der Ehemann der Klägerin zu Ziffer 1) finanzieller Alleinversorger der Familie war. Hierbei mag ihr durch ihren weiteren Angehörigenkreis Unterstützung geleistet worden sein. Den Ehemann der Klägerin zu Ziffer 1) kann dies indes selbstredend nicht ersetzen. Zudem darf nicht unbeachtet bleiben, dass die Ursache des Todes des A.Y. ihrerseits von einem Mitglied des erweiterten Familienkreises ausging, was ‒ trotz bereits voriger Konfrontationen und Streitigkeiten ‒ eine besondere emotionale Belastung darstellt. Die Tat selbst ereignete sich auch unmittelbar vor dem noch immer von der Klägerin zu Ziffer 1) bewohnten Wohnhaus, stellte mithin einen besonderen Einschnitt gerade in das familiäre Zusammenleben dar, von dem eine besondere emotionale Belastung ausging.
Selbstredend war im Hinblick auf den zu berücksichtigenden Grad des Verschuldens des Beklagten ebenfalls eine Erhöhung des Anspruchs angezeigt. Nicht nur setzt die für das in dem landgerichtlichen Urteil vom 02.05.2019 festgestellte Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Ermordeten erforderliche Absicht den höchsten Grad an schuldhaftem Verhalten dar. Auch generell stellt ein Mord sicherlich nicht denjenigen Durchschnittsfall dar, den der Gesetzgeber bei Bestimmung des Orientierungswertes vor Augen hatte. Dass das von der Klägerin zu Ziffer 1) empfundene Leid insofern über dasjenige hinausgeht, welches beispielsweise im Fall eines bloß fahrlässig verursachten tödlichen Verkehrsunfalls entsteht, liegt auf der Hand.
բբ) In der bisherigen Rechtsprechung finden sich insofern Hinterbliebenengelder zu Gunsten von Ehegatten in Höhen zwischen 10.000,00 € (vgl. LG Wiesbaden, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 3 O 219/18, Rn. 1; LG Köln, Urteil vom 13. Februar 2024 – 30 O 411/22, Rn. 25, jew. zit. nach juris) und 12.000,00 € (vgl. LG Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019 – 3 O 108/18, Rn. 70, zit. nach juris), wobei stets zu bedenken ist, dass diesen Entscheidungen eine vorsätzliche Ermordung nicht zugrunde lag.
Das erkennende Gericht orientiert sich insofern an einer Entscheidung des Landgerichts Dessau-Roßlau. Dieses hat in einer Konstellation, die zwar den Tod des einzigen Kindes des dortigen Klägers und nicht denjenigen eines Ehegatten betraf, einen Anspruch in Höhe von 20.000,00 € bejaht (vgl. LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 22. Oktober 2021 – 4 O 220/20, Rn. 81, zit. nach juris). Dass das Gericht vorliegend auch im Vergleich zu dieser Entscheidung nach oben abgewichen ist, rechtfertigt sich einerseits vor dem Hintergrund der erforderlichen inflationsbedingten Anpassung des ausgeurteilten Betrages, andererseits aber auch dadurch, dass in der genannten Referenzentscheidung allein die Körperverletzung vorsätzlich erfolgt, der Tod indes nicht von dem Vorsatz umfasst war. Das Verschulden des hiesigen Beklagten wiegt insofern auch im Vergleich nochmals schwerer, da dieser gerade den Tod des A.Y. gerade beabsichtigte.
Das Gericht verkennt nicht, dass das Oberlandesgericht Frankfurt ein Abweichen von dem Orientierungswert von 10.000,00 € bei Ermordung der Mutter des dortigen Insolvenzschuldners nicht für geboten erachtet hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. November 2024 – 3 U 103/24, Rn. 42, zit. nach juris). Dieser Fall erscheint indes insofern mit dem vorliegenden nicht ‒ soweit dies angesichts der individuellen familiären Umstände überhaupt möglich ist ‒ vergleichbar, als dort gerade nur eine „oberflächliche und holzschnittartige“ Darstellung des Leidens erfolgt. Zudem ist, wie bereits oben dargestellt, das persönliche Näheverhältnis zwischen einer erwachsenen Person und deren Mutter regelmäßig weniger intensiv ausgeprägt als dasjenige zwischen zwei Ehepartnern. Letztlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller in dem Verfahren des Oberlandesgerichts Frankfurt selbst seinen Anspruch „nur“ mit 15.000,00 € beziffert hat, was jedenfalls dafür spricht, dass er im Vergleich zu dem vorliegenden Fall seinerseits von weniger gravierenden Belastungen ausgegangen war.
բ) Das den Klägerinnen zu den Ziffern 2) und 3) zustehenden Hinterbliebenengeld beziffert das Gericht den gestellten Anträgen entsprechend auf 5.000,00 €.
աա) Ausgehend von dem Durchschnittsbetrag war insofern anspruchsmindernd zu berücksichtigen, dass, wenngleich den Klägerinnen zu den Ziffern 2) und 3) das Vorliegen eines besonderen persönlichen Näheverhältnisses zu deren ermordeten Vater nicht abzusprechen war, dieses angesichts des geringen Alters derselben zum Zeitpunkt der Tat jedenfalls im Verhältnis weniger intensiv ausgeprägt war. Kleinkinder mögen zwar auf Veränderungen in ihrer Umgebung reagieren. Diese Reaktion ist jedoch weniger persönlich, da Kindern in diesem Alter noch nicht begreiflich sein kann, was ein Vater ist. Die Klägerinnen zu den Ziffern 2) und 3) konnten im Alter von knapp 11 Monaten den Tod des A.Y. nicht als die Ermordung ihres Vaters wahrnehmen, sondern lediglich als die dauerhafte Abwesenheit einer Person, die zuvor häufiger anwesend war.
Damit stellt das Gericht nicht in Abrede, dass den Klägerinnen zu den Ziffern 2) und 3) das Fehlen ihres Vaters zwischenzeitlich sicherlich auch als solches schmerzlich bewusst geworden ist. Das Leid, das durch den Verlust einer geliebten Person entsteht, geht indes nach Auffassung des Gerichts über dasjenige hinaus, das dadurch entsteht, dass eine solche Person überhaupt nicht kennengelernt werden kann. Anders formuliert wiegt es aus Sicht des Gerichts schwerer, bewusst zu verlieren, was man einst kannte und hatte, als dies zu keinem Zeitpunkt überhaupt gekannt und gehabt zu haben. Weiter geht das Gericht davon aus, dass die Bemessung der Dauer und der Intensität des erlittenen Leids prognostisch unter Berücksichtigung der Situation des Anspruchsberechtigten zum Zeitpunkt des Eintritts der den Tod bedingenden Verletzungshandlung erfolgen muss, weshalb gerade die Reife der Klägerinnen zu den Ziffern 2) und 3) zum Zeitpunkt der Tat ausschlaggebend ist. Dies folgt daraus, dass das Vorliegen eines persönlichen Näheverhältnisses ebenfalls zum Zeitpunkt der Verletzung beurteilt wird (vgl. OLG München, Urteil vom 05. August 2021 – 24 U 5354/20, Rn. 28; auch BGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 StR 48/20, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2021 – 4 StR 300/21, Rn. 4, jew. zit. nach juris). Ein sich erst zwischen der Verletzung und dem Tod entwickelndes Näheverhältnis wird von der Norm nicht umfasst.
Nicht anspruchserhöhend war deshalb zu berücksichtigen, dass der Beklagte den Vater der Klägerinnen zu den Ziffern 2) und 3) ermordete, da diesen die Form der Tatbegehung im Alter von 11 Monaten nicht bewusst war. Eine höhere Genugtuungsfunktion lässt sich auf diesem Weg nicht begründen. Außerdem kann ein besonderes Leid, welches eines höheren Ausgleichs bedarf ebenfalls nach Auffassung des Gerichts nicht hergleitet werden.
բբ) Die für den Verlust von Elternteilen in der Rechtsprechung zugesprochenen Beträge im Rahmen des Hinterbliebenengeldes, die sich zwischen 7.500,00 € (vgl. LG Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019 – 3 O 108/18, Rn. 89, zit. nach juris) und 12.000,00 € (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05. Mai 2022 – I-18 U 168/21, Rn. 38, zit. nach juris) bewegen, hält das Gericht insofern nicht für geboten.
Strukturell orientiert sich das Gericht hingegen an der Entscheidung des Landgerichts Passau. Dieses sprach dem dortigen Kläger, der im Alter von einem Jahr seine Großmutter infolge eines Verkehrsunfalls verlor, ein Hinterbliebenengeld von 5.000,00 € zu (vgl. LG Passau, Beschluss vom 05. Mai 2020 – 3 S 3/20, BeckRS 2020, 68393, Rn. 34). Das Gericht ist sich bewusst, dass auch dieser Fall nicht vollständig vergleichbar ist, erachtet diesen allerdings unter Berücksichtigung der obigen Darlegungen für eher geeignet, den Anspruch der Klägerinnen zu den Ziffern 2) und 3) angemessen zu beziffern. Dass etwa Großeltern nicht als solche Angehörige in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB genannt sind, hinsichtlich derer ein besonderes persönliches Näheverhältnis vermutet wird, erweist sich insofern nicht als ausschlaggebend, als auch ein Einjähriger noch kein Verständnis von dem Konzept der „Großeltern“ hat, sich auch diese indes lediglich als Personen, die häufiger anwesend sind, darstellen und deren Fehlen wahrgenommen werden kann. Auch der Umstand, dass in dem Referenzfall der Tod der dortigen Großmutter nicht wie vorliegend gewaltsam und vorsätzlich verursacht wurde, wirkt sich nicht erheblich aus, da diese Umstände gerade weder den hiesigen Klägerinnen zu den Ziffern 2) und 3) noch dem dortigen Kläger bewusst waren.
ββ) Die Klägerinnen zu den Ziffern 4) und 5) haben ihrerseits jeweils einen Anspruch auf Zahlung immateriellen Schadensersatzes gemäß § 823 Abs. 1 BGB aufgrund der Tat vom ….09.2018. Sie haben den Beweis des Vorliegens eines Schockschadens zur Überzeugung des Gerichts geführt. Dabei stützt sich dieses auf die Gutachten der Gerichtssachverständigen Dr. med. W. vom 26.11.2024 und Prof. Dr. med. A. vom 03.06.2025. Die Einwände, welche der Beklagte gegen die Erkenntnisse der Gerichtssachverständigen vorbringt, veranlassen nicht zu einer abweichenden Würdigung.
א) Unter Zugrundelegung der bereits oben dargestellten Grundsätze haben sowohl die Klägerin zu Ziffer 4) als auch die Klägerin zu Ziffer 5) selbst durch den Tod ihres Vaters schwere, pathologisch fassbare Gesundheitsbeeinträchtigungen erlitten, die eine eigene Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Sowohl hinsichtlich der Klägerin zu Ziffer 4) als auch der Klägerin zu Ziffer 5) haben beide Gerichtssachverständige die Entwicklung der behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der Tat vom ….09.2018 im Ergebnis bejaht.
אא) Für die Klägerin zu Ziffer 4) hat der Gerichtssachverständige Prof. Dr. med. A., an dessen erforderlicher Fachkunde angesichts des Titels als Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie/ Psychotherapie keine vernünftigen Zweifel bestehen können, in seinem Gutachten vom 03.06.2025 das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäß ICD-10 (F43.1) „ohne begründeten Zweifel“ bejaht. Den überzeugenden Ausführungen in dem sachkundigen Gutachten schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung an und macht dieser zur Grundlage der vorliegenden Entscheidung. Die Einwände, welche der Beklagte insofern erhebt, können nicht durchgreifen.
ա) Das Eingangskriterium beziehungsweise A-Kriterium, definiert als belastendes Ereignis oder Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, sieht der Gerichtssachverständige angesichts des gewaltsamen Todes des A.Y. als erfüllt an. Die genutzte Definition findet auch in der Rechtsprechung Verwendung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – VI ZR 127/11, Rn. 33; BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14, Rn. 20; OLG Köln, Urteil vom 28. Mai 2019 – 15 U 194/16, Rn. 36; OLG München, Urteil vom 08. September 2021 – 10 U 546/21, Rn. 6; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 12 U 192/20, Rn. 36; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 12 U 214/20, Rn. 28, jew. zit. nach juris). Der Gerichtssachverständige bezeichnet, was für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar ist und auch von den Parteien nicht angegriffen wird, das Miterleben des gewaltsamen Todes diesbezüglich gerade als explizites Beispiel.
Weiter hat der Gerichtssachverständige das Vorliegen der weiteren Kriterien (B-Kriterium: anhaltende Erinnerungen oder Wiedererleben der Belastung durch sogenannte Nachhallerinnerungen (Flashbacks), lebendige Erinnerungen, sich wiederholende Träume oder eine innere Bedrängnis in Situationen, die der Belastung ähneln oder mit ihr in Zusammenhang stehen; C-Kriterium: Umstände, die der Belastung ähneln oder mit ihr in Zusammenhang stehen, werden vermieden; D-Kriterium: Teilweise oder vollständige Unfähigkeit, einige wichtige Aspekte der Belastung zu erinnern, und/oder Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung, die gekennzeichnet sind durch Ein- und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Schreckhaftigkeit) bejaht. Es lägen vier posttraumatische Stresssymptome im Bereich Wiedererleben, ein Symptom im Bereich Vermeidung und zwei Symptome im Bereich Sensitivität und Erregung vor. Auch diese drei Kriterien finden, primär in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung, entsprechende Anwendung (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 04. September 2018 – L 9 VE 16/15, Rn. 46 ff.; Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 24. Februar 2021 – L 5 VE 5/18, Rn. 92 ff.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2023 – L 8 U 3422/20, Rn. 47 ff., jew. zit. nach juris). An deren Richtigkeit bestehen insofern keine Zweifel, letztlich erheben auch die Parteien insofern keine Einwände.
Der Gerichtssachverständige bejaht zuletzt auch das E-Kriterium (Auftreten der Symptomatik innerhalb von sechs Monaten nach dem belastenden Ereignis). Dies wiederum stützt er auf die Angaben der Klägerin zu Ziffer 4) im Rahmen der Vorstellung am .04.2019 in der S.-Klinik, die sich auch dem vorgelegten Ambulanzbericht auszugsweise entnehmen lassen. Es werde bereits von Albträumen, Ängsten und Konzentrationsproblemen berichtet. Soweit eine posttraumatische Belastungsstörung nicht diagnostiziert worden sei, da ein Vermeidungsverhalten gefehlt habe, fänden sich entsprechende Vermeidungssymptome eindeutig in der Selbst- und Fremdauskunft.
Im Ergebnis schlussfolgert der Gerichtssachverständige auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung schon am .04.2019. Diese habe sich zwar zwischenzeitlich zurückgebildet sei indes nunmehr angesichts des vorliegenden Verfahrens wieder aufgetreten und auch aktuell zu bejahen.
բ) Diese Ausführungen überzeugen. Der Gerichtssachverständige hat seine Schlussfolgerungen auf die Ergebnisse mehrerer testpsychologischer Befunde gestützt. Der Child and Adolescent Trauma Screen 2 vom 14.04.2025 habe sowohl unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin zu Ziffer 4) selbst als auch der fremdanamnestischen Angaben der Klägerin zu Ziffer 1) mit Gesamtrohwerten von eigenanamnestisch 40 und 13 und fremdanamnestisch 38 und 12 jeweils gegenüber den Cut-Off-Werten > 24 beziehungsweise > 8 im klinisch relevanten Bereich gelegen. Die Stresssymptome hinsichtlich des B-, C- und D-Kriteriums ergäben sich aus dem klinischen Interview zur posttraumatischen Belastungsstörung bei Kindern und Jugendlichen (CAPS-CA-5).
Gründe dafür, von insofern falschen Angaben auszugehen, sind nicht ersichtlich. Der Gerichtssachverständige betont gerade, Hinweise auf eine Aggravation lägen nicht vor. Dies ist für das Gericht nachvollziehbar. Insofern gilt, dass die freie richterliche Beweiswürdigung am Maßstab des § 286 ZPO eine von allen Zweifeln freie Überzeugung des Gerichts nicht voraussetzt, sondern erforderlich ist vielmehr die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters. Dabei darf sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 06. Mai 2015 – VIII ZR 161/14, Rn. 11; BGH, Urteil vom 01. Dezember 2016 – I ZR 128/15, Rn. 27; BGH, Urteil vom 05. Oktober 2017 – I ZR 229/16, Rn. 36; BGH, Urteil vom 19. Juli 2019 – V ZR 255/17, Rn. 27; OLG München, Urteil vom 13. Oktober 2022 – 25 U 2340/21, Rn. 17; OLG Nürnberg, Beschluss vom 07. Februar 2023 – 11 W 2076/22, Rn. 19, jew. zit. nach juris). Es ist zu bedenken, dass schon in dem Ambulanzbericht vom .05.2019 jedenfalls klare Hinweise auf eine pathologische psychische Belastung enthalten sind, die dort zwar nicht zu der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, aber doch einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21) führten. Dass die Klägerin zu Ziffer 4) nunmehr erstmals entsprechende psychische Symptome behaupten würde, steht insofern nicht anzunehmen. Auch kann nicht übersehen werden, dass die Klägerin zu Ziffer 4) ausweislich des Ambulanzberichts eine intellektuelle Leistungsfähigkeit im unteren durchschnittlichen Bereich aufweist. Es erscheint dem Gericht nicht plausibel, dass die Klägerin zu Ziffer 4) insofern dem Gerichtssachverständigen falsche Angaben machen könnte, ohne dass dieser ihr zumindest Aggravationstendenzen bescheinigen würde.
գ) Die Einwände des Beklagten sind zwar zu hören, greifen im Ergebnis jedoch nicht durch. Dass die Symptome zwischenzeitlich abgenommen und sodann aufgrund des Schulwechsels einer- und der Auseinandersetzung mit dem hiesigen Verfahren andererseits wieder zugenommen hätten, spricht weder gegen die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zum ….04.2019 noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Begutachtung. Dies führt auch der Gerichtssachverständige aus, da ein derartig schwankender Verlauf geradezu typisch sei. Es mag also zwar nicht über den gesamten Zeitraum eine pathologische psychische Belastung gegeben gewesen sein, eine solche ist jedoch für das Vorliegen eines Schockschadens dem Grunde nach nicht erforderlich.
Zweifelsohne trifft es zu, dass in dem Ambulanzbericht vom ….05.2019 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt wurde. Dem Ambulanzbericht ist zu entnehmen, es fehle an Vermeidungsverhalten. Nunmehr hat aber der Gerichtssachverständige ausdrücklich ausgeführt, ein solches sei sowohl eigen- als auch fremdanamnestisch bereits bei der Vorstellung am ….04.2019 angegeben worden. Dass der Gerichtssachverständige insofern die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen falsch ausgewertet hätte, erscheint dem Gericht wenig plausibel. Dann aber kann diesem auch schwerlich vorgeworfen werden, insofern lediglich eine Vermutung anzustellen. Da auch der Gerichtssachverständige nicht in der Zeit zurückreisen kann, bleibt diesem nichts anderes übrig, vor dem Hintergrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen retrospektiv zu beurteilen, ob eine bestimmte Diagnose zu einem früheren Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen wäre. Dies hat der Gerichtssachverständige vorliegend nachvollziehbar bejaht.
Letztlich kommt es auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung konkret am ….04.2019 aber nicht an. Der Gerichtssachverständige hat jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt das Vorliegen einer klinischen posttraumatischen Belastungsstörung in der Person der Klägerin zu Ziffer 4) eindeutig und plausibel bejaht. Dass insofern das zeitliche E-Kriterium nicht erfüllt ist, spielt keine Rolle. Der Gerichtssachverständige führt gerade selbst aus, ein späterer Beginn der Symptomatik schließe die Diagnose nicht aus, zumal andere bedeutende Belastungen nicht ersichtlich seien und die Ursächlichkeit der Tat vom ….09.2018 insofern zu bejahen sei. Dies ist ebenfalls in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 04. September 2018 – L 9 VE 16/15, Rn. 54; Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 24. Februar 2021 – L 5 VE 5/18, Rn. 100, jew. zit. nach juris). Darüber hinaus sieht die Beschreibung der posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-11 einen derartigen zeitlichen Zusammenhang überhaupt nicht vor (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2023 – L 8 U 3422/20, Rn. 61, zit. nach juris). Zum anderen ist aber schon die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung für die Frage des Vorliegens eines Schockschadens nicht erforderlich. Wie bereits eingangs dargestellt müssen für die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes lediglich konkrete Krankheitssymptome feststellbar sein, die den Rückschluss auf pathologisch fassbare Auswirkungen zulassen (vgl. bereits oben OLG Koblenz, Urteil vom 17. Oktober 2000 – 3 U 131/00, Rn. 32; OLG Celle, Urteil vom 24. August 2022 – 14 U 22/22, Rn. 32; OLG Celle, Urteil vom 31. Januar 2024 – 14 U 58/23, Rn. 21, jew. zit. nach juris). Eine posttraumatische Belastungsstörung stellt indes nicht die einzige pathologisch fassbare Auswirkung dar. Auch die in dem Ambulanzbericht vom ….05.2019 diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gehört zu den klinischen „Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen“ gemäß F43.- ICD-10 und rechtfertigt den Schluss auf einen Schockschaden selbst dann, wenn man die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung entgegen dem Gerichtssachverständigen verneinte.
בב) Für die Klägerin zu Ziffer 5) hat der Gerichtssachverständige Dr. med. W., an dessen erforderlicher Fachkunde angesichts des Titels als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ebenfalls keine vernünftigen Zweifel bestehen und der dem Gericht auch aus anderen ähnlich gelagerten Verfahren bereits als fachkundiger Sachverständiger bekannt ist, in seinem Gutachten vom 26.11.2024 das Vorliegen einer mittlerweile gebesserten posttraumatischen Belastungsstörung gemäß ICD-10 (F43.1) gleichsam „ohne vernünftigen Zweifel“ bejaht. Auch den dortigen Ausführungen des Gerichtssachverständigen vermag das Gericht nach eigener Prüfung vollumfänglich zu folgen. Wiederum greifen die Einwände, welche der Beklagte insofern erhebt, nach Auffassung des Gerichts nicht durch.
ա) Zwar hat der Gerichtssachverständige Dr. med. W. in seinem Gutachten die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht ausdrücklich unter Subsumtion unter die bereits oben dargestellten fünf Kriterien gestellt, dies ergibt sich jedoch mit erforderlicher Klarheit daraus, dass er die Diagnose gerade gemäß ICD gestellt hat. Unabhängig von dem Gerichtssachverständigen Prof. Dr. med. A. kommt auch der Gerichtssachverständige Dr. med. W. zu der eindeutigen Beurteilung, die Tat vom ….09.2018 beziehungsweise deren Beobachtung durch die Klägerin zu Ziffer 5) erfülle das A-Kriterium und stelle ein Ereignis von einem solchen Schweregrad dar, dass dieses bei jedem Angst, Hilflosigkeit, Entsetzen und Grauen hervorrufe.
Derzeit könne eine posttraumatische Belastungsstörung indes nicht diagnostiziert werden. Die Klägerin zu Ziffer 5) zeige zwar noch immer typische Symptome, etwa ein ängstlich-depressives Beschwerdebild, es fehle indes an einer negativen Veränderung der Kognitionen und der Stimmung. Hierbei arbeitet der Gerichtssachverständige nach den Kriterien der DSM-5, auf welche ebenfalls in der Rechtsprechung bereits in der Vergangenheit Bezug genommen wurde (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2023 – L 8 U 3422/20, Rn. 53 ff., zit. nach juris). Es fehle insofern das D-Kriterium, weshalb eine vollgradig ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung nicht angenommen werden könne.
Der Gerichtssachverständige kommt indes auch zu dem Ergebnis, eine solche habe in der Vergangenheit vorgelegen. Die Klägerin zu Ziffer 5) habe insofern glaubhaft eine ausgeprägte psychische akute Belastungsreaktion geschildert, im April 2019 fänden sich außerdem Schilderungen weiterer Symptome gegenüber der Kinder- und Jugendpsychiater in E., insbesondere Intrusionen, ein Vermeidungsverhalten, eine Veränderung von Kognition und Stimmung sowie eine vermehrte Erregbarkeit im Sinne eines Hyperarousals.
բ) Auch diese Ausführungen überzeugen. Zur Beurteilung des akuten Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung hat der Gerichtssachverständige verschiedene Zusatzdiagnostiken durchgeführt. Nach den Ergebnissen der Angaben der Klägerin zu Ziffer 5) im Rahmen der Clinically Administered PTSD Scale habe sich posttraumatische Belastungsstörung derzeit nicht nachweisbar ergeben, da eine Veränderung von Kognition und Stimmung nicht gegeben sei. Obgleich sich weiterhin Anhaltspunkte für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ‒ beispielsweise aufgrund einer Gesamtpunktzahl von 57 bei einem Cutoff-Wert für ein klinisch signifikantes Trauma von 26 in der revidierten Form der Impact of Event-Skala ‒ ergäben, schließe die Nichterfüllung des D-Kriteriums der DSM-5 die Stellung der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung derzeit aus.
Dass der Gerichtssachverständige für die Vergangenheit gleichwohl das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bejaht, ist aus verschiedenen Gründen nachvollziehbar. Erstens folgt aus der Auswertung der Clinically Administered PTSD Scale, dass noch immer vier der fünf Kriterien mit einem maximalen Schweregrad von „mäßig“ erfüllt sind. Auch bei isolierter Betrachtung der Ergebnisse der revidierten Form der Impact of Event-Skala bleibe selbst eine derzeitige posttraumatische Belastungsstörung zumindest denkbar. Beides spricht jedenfalls für eine andauernde psychische Belastung der Klägerin zu Ziffer 5). Zweitens war für den Gerichtssachverständigen die Schilderung der Klägerin zu Ziffer 5) ihres Zustandes nach der Tat vom ….09.2018 insofern entsprechend belastbar, zumal sich entsprechende Darstellungen bereits in dem Ambulanzbericht vom ….06.2019 zeigten. Letzteres vermag das Gericht selbst zu plausibilisieren. Legt man die fünf Kriterien nach DSM-5, welche der Gerichtssachverständige verwendet hat, zugrunde, sind diese allesamt dem Ambulanzbericht zu nehmen: So heißt es dort, die Klägerin zu Ziffer 5) erinnere sich oft an das Tatgeschehen und müsse sodann den Unterricht mangels Konzentrationsfähigkeit verlassen (Kriterium B: Wiedererlebnissymptome). Sie versuche, nach Möglichkeit zu Hause zu bleiben, um ein Zusammentreffen mit der Familie ihres Onkels zu vermeiden (Kriterium C: Vermeidungssymptome). Sie fühle sich erschöpft und antriebslos, allgemein wirke ihre Stimmung gedrückt bei verminderter affektiver Schwingungsfähigkeit; die Stimmung schwanke je nach Belastung (Kriterium D: Negative Veränderungen der Kognitionen und der Stimmung). Ferner leide sie unter albtraumbedingten Schlafstörungen sowie Konzentrationsdefiziten (Kriterium E: Veränderungen in Erregung und Reaktivität).
Abgesehen davon, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung insofern bereits in dem Ambulanzbericht vom ….06.2019 enthalten ist und in diesem eine Gefälligkeitseinschätzung schon im Vergleich mit dem diese Diagnose nicht bestätigenden Ambulanzbericht betreffend die Klägerin zu Ziffer 4) vom ….05.2019 nicht erkannt werden kann, ist nicht ersichtlich, dass insofern falsche Angaben der Klägerin zu Ziffer 5) ausschlaggebend gewesen wären. Gegenüber dem Gerichtssachverständigen hat die Klägerin zu Ziffer 5) nach Überzeugung des Gerichts zutreffende Angaben gemacht. Der Gerichtssachverständige hat Aggravationstendenzen der Klägerin zu Ziffer 5) verneint. Er hat zur Validierung der Angaben der Klägerin zu Ziffer 5) etwa den strukturierten Fragebogen simulierter Symptome eingesetzt, welcher 87 % der Simulanten und 86,7 % der Nicht-Simulanten zutreffend identifiziere. Eine Simulation der Klägerin zu Ziffer 5) sei hier nicht anzunehmen. Ferner stuft der Gerichtssachverständige die Beschwerden auch deshalb als authentisch ein, weil sich unverändert typische Symptome zeigten. Aus Sicht des Gerichts ist zu ergänzen, dass sich gerade eine Besserung der Beschwerden gezeigt hat, was tendenziell dagegen spricht, dass die Klägerin zu Ziffer 5) aggravierte. Zudem ist auch insofern abschließend anzumerken, dass die Klägerin zu Ziffer 5) ausweislich des Ambulanzberichts vom ….06.2019 eine intellektuelle Leistungsfähigkeit im unterdurchschnittlichen Bereich aufwies. Groß angelegte Simulationen und überzeugende, als solche nicht von dem Gerichtssachverständigen wahrnehmbare Aggravationen sind vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten.
գ) Die Einwände des Beklagten veranlassen zu keiner anderweitigen Beurteilung. Die zwischenzeitliche, im Fall der Klägerin zu Ziffer 5) anhaltende Besserung der Beschwerden steht dem ursprünglichen Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung wie auch schon hinsichtlich der Klägerin zu Ziffer 4) geschildert, nicht entgegen.
Dass der Gerichtssachverständige im Wesentlichen auf die Einschätzungen der Klägerin zu Ziffer 5) zurückzugreifen hatte, liegt in der Natur der Sache begründet. Psychologische Begutachtungen stützen sich, wie auch in dem Gutachten selbst ausgeführt wird, stets neben der Fremdbegutachtung durch den Sachverständigen selbst auch auf die Selbstbeschreibung des Probanden. Natürlich ist denkbar, dass ein Proband durch gezielte Beantwortung Einfluss auf das Resultat eines solchen Tests zu nehmen versucht. Dessen ist sich der Gerichtssachverständige indes bewusst und hat die Antworten der Klägerin zu Ziffer 5) unter Einsatz spezieller Methoden validiert. Anhaltspunkte für eine Simulation oder Aggravation hat er dabei, wie bereits gezeigt, nicht gefunden.
Wenn der Beklagte entgegen der Diagnose in dem Ambulanzbericht vom ….06.2019, der seinerseits von der Chefärztin der Kinder- und Jugendpsychiatrie ausgefertigt wurde, und der Schlussfolgerungen des ebenfalls besonders fachkundigen Gerichtssachverständigen das frühere Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Zweifel zieht, kann er die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttern.
ב) Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung sämtlicher entscheidungsrelevanter Umstände des vorliegenden Falls und gerade aufgrund der zu seiner Überzeugung nachgewiesenen Schockschäden der Klägerinnen zu den Ziffern 4) und 5) jeweils einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 30.000,00 € für angemessen und ausreichend.
אא) Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann, wenn ‒ wie vorliegend ‒ wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Dieses sogenannte „Schmerzensgeld“ hat nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes rechtlich eine doppelte Funktion: Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion), zugleich aber dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion) (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16, Rn. 48; BGH, Urteil vom 08. Februar 2022 – VI ZR 409/19, Rn. 11; BGH, EuGH-Vorlage vom 26. September 2023 – VI ZR 97/22, Rn. 39, jew. zit. nach juris).
Während der Gedanke der Genugtuung regelmäßig nur bei besonderen Fallgestaltungen eine Rolle spielt, steht grundsätzlich der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16, Rn. 49; BGH, Urteil vom 07. September 2017 – III ZR 71/17, Rn. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juli 2022 – I-7 U 23/22, Rn. 7; OLG Hamm, Urteil vom 23. September 2022 – I-7 U 21/21, Rn. 58; OLG München, Urteil vom 23. Dezember 2022 – 13 U 1972/18, Rn. 146, jew. zit. nach juris). Bei den unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu berücksichtigenden Umständen hat die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen stets das ausschlaggebende Moment zu bilden (vgl. neben den genannten auch BGH, Beschluss vom 06. Juli 1955 – GSZ 1/55, Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 20. März 2020 – I-7 U 22/19, Rn. 38; KG Berlin, Urteil vom 20. April 2020 – 20 U 29/19, Rn. 9; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Dezember 2020 – 8 U 142/18, Rn. 53, jew. zit. nach juris).
Der Maßstab für die billige Entschädigung im Sinne von § 253 Abs. 2 BGB muss unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion für jeden einzelnen Fall durch Würdigung und Wägung aller ihn prägenden Umstände neu gewonnen werden (vgl. BGH, Urteil vom 08. Juni 1976 – VI ZR 216/74, Rn. 12; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 13. April 2022 – 2 U 1250/20, Rn. 51; OLG München, Urteil vom 23. Dezember 2022 – 13 U 1972/18, Rn. 147; OLG Rostock, Urteil vom 24. November 2023 – 5 U 69/21, Rn. 120, jew. zit. nach juris). Während hierbei primär Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung Geltung beanspruchen, können auch alle sonstigen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, insbesondere der Grad des Verschuldens des Schädigers, aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 06. Juli 1955 – GSZ 1/55, Rn. 19 ff.; BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16, Rn. 55; KG Berlin, Urteil vom 20. April 2020 – 20 U 29/19, Rn. 9; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Dezember 2020 – 8 U 142/18, Rn. 53; OLG München, Urteil vom 23. Dezember 2022 – 13 U 1972/18, Rn. 148, jew. zit. nach juris).
Vergleichsfälle in der Rechtsprechung, wie sich diese beispielsweise auch in den einschlägigen Schmerzensgeldtabellen finden, bilden dabei in der Regel den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung und sind im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitssatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen, stellen aber keine verbindlichen Präjudizien dar (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 28. März 2023 – 5 U 122/22, Rn. 40; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 20. April 2023 – 3 U 7/23, Rn. 16; OLG Bamberg, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 5 U 314/22, Rn. 92, jew. zit. nach juris). Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass, wie eingangs dargestellt, das Hinterbliebenengeld, welches die Klägerinnen zu den Ziffern 4) und 5) auch ohne Vorliegen eines Schockschadens beanspruchen könnten, in dem nunmehr zu bemessenden immateriellen Schadensersatzanspruch aufgeht (vgl. bereits oben BT-Drs. 18/11397 vom 07. März 2017, S. 12; MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 844 Rn. 111; BeckOK BGB/ Scheuer, 76. Ed. 01.11.2025, BGB § 844 Rn. 44; Staudinger/Röthel/Croon-Gestefeld (2023) BGB § 844 Rn. 265; BeckOGK/Eichelberger, 01.10.2024, BGB § 844 Rn. 227; HK-BGB/Staudinger, 12. Aufl. 2024, BGB § 844 Rn. 18; auch BGH, Urteil vom 08. Februar 2022 – VI ZR 3/21, Rn. 25; OLG Köln, Urteil vom 05. Mai 2022 – I-18 U 168/21, Rn. 52, jew. zit. nach juris). Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen muss deshalb der dem Hinterbliebenen im Einzelfall zuerkannte Betrag im Regelfall hinter demjenigen zurückbleiben, der ihm zustände, wenn das von ihm erlittene seelische Leid die Qualität einer Gesundheitsverletzung hätte (vgl. BGH, Urteil vom 06. Dezember 2022 – VI ZR 73/21, Rn. 21; OLG Celle, Urteil vom 18. Januar 2024 – 5 U 172/21, Rn. 89; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Mai 2024 – 12 U 173/23, Rn. 22; OLG Celle, Urteil vom 18. Dezember 2024 – 14 U 119/24, Rn. 57, jew. zit. nach juris). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der immaterielle Schadensersatz höher zu beziffern ist, als dies bei einem „bloßen“ Hinterbliebenengeld der Fall wäre.
Dass der von dem Gericht zugesprochene immaterielle Schadensersatz insofern deutlich über die Wunschvorstellungen der Klägerinnen zu den Ziffern 4) und 5) hinausgeht, ist auch vor dem Hintergrund des § 308 S. 1 ZPO unbedenklich. Bei Angabe eines Mindestbetrages oder einer Größenvorstellung sind dem Ermessen des Gerichts bei Festsetzung des für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes im Hinblick auf § 308 ZPO keine Grenzen gezogen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95, Rn. 34; OLG Celle, Urteil vom 19. Mai 2021 – 14 U 129/20, Rn. 35; OLG Rostock, Urteil vom 05. November 2021 – 5 U 119/13, Rn. 63; OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Februar 2024 – 10 U 76/23, Rn. 84, jew. zit. nach juris).
בב) Der Klägerin zu Ziffer 4) steht vor diesem Hintergrund nach Auffassung des Gerichts ein immaterieller Schadensersatz in Höhe von 30.000,00 € zu. Insbesondere scheint es dem Gericht angesichts des in deren Person eingetretenen Schockschadens erforderlich, dass der der Klägerin zu Ziffer 4) zugesprochene Zahlungsbetrag über denjenigen hinausgeht, den die Klägerin zu Ziffer 1), die „lediglich“ ein Hinterbliebenengeld geltend machen kann.
ա) Im Ausgangspunkt der Bemessung kann das Gericht auf die Ausführungen zu der Höhe des Hinterbliebenengeldes der Klägerin zu Ziffer 1) Bezug nehmen. Wäre auch der Klägerin zu Ziffer 4) lediglich ein solches zuzusprechen, so wäre auch diesbezüglich anspruchserhöhend zu berücksichtigen, dass in Gestalt der Ermordung des A.Y. durch den Beklagten ein besonders hoher Verschuldensgrad zu bejahen ist. Gerade bei noch minderjährigen Kindern wäre ebenfalls anspruchserhöhend miteinzubeziehen, dass diese regelmäßig stärker emotional an ihre Eltern gebunden sind als dies bei bereits volljährigen Personen der Fall ist.
բ) Die Beträge, die in der Rechtsprechung Kindern als Hinterbliebenengeld zugesprochen wurden, gehen relativ weit auseinander. So sprach das Landgericht Tübingen den, allerdings volljährigen, Kindern 7.500,00 € (vgl. LG Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019 – 3 O 108/18, Rn. 89, zit. nach juris) zu, das Landgericht München II erkannte für den volljährigen Sohn auf 5.000,00 € (vgl. LG München II, Endurteil vom 17. Mai 2019 – 12 O 4540/18, BeckRS 2019, 24127, Rn. 26). Das Oberlandesgericht Köln hingegen sprach einer volljährigen Tochter 12.000,00 € zu (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05. Mai 2022 – I-18 U 168/21, Rn. 38, zit. nach juris), begründete dies aber mit einer besonders engen persönlichen Beziehung und der prägenden Familienfigur des Primärgeschädigten. Bei Gleichstellung zu einem biologischen Vater erkannte das Landgericht Itzehoe zu Gunsten einer volljährigen Schwiegertochter wiederum auf 10.000,00 € (vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 17. März 2023 – 7 O 269/22, Rn. 51, zit. nach juris).
Auch insofern erschiene angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls, der mit den angeführten Referenzentscheidungen nicht vergleichbar ist, die Orientierung an der bereits genannten Entscheidung des Landgerichts Dessau-Roßlau und mithin einem Grundbetrag von 20.000,00 € sachdienlich (vgl. LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 22. Oktober 2021 – 4 O 220/20, Rn. 81, zit. nach juris). Im Verhältnis zu der Klägerin zu Ziffer 1) wäre das Hinterbliebenengeld der Klägerin zu Ziffer 4) indes geringer zu bemessen. Denn insofern ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Leid aufgrund der spätestens mit der Volljährigkeit eintretenden, aber auch im Übrigen mit fortschreitendem Alter zunehmenden Unabhängigkeit von den Eltern allgemein, eher abnimmt, wohingegen das emotionale Näheverhältnis zwischen Ehegatten im Wesentlichen unverändert bleiben dürfte. Eine inflationsbedingte Anpassung des betreffenden Betrages wäre gleichwohl geboten.
գ) Unter Berücksichtigung des Abstandsgebotes erscheint dem Gericht die Erhöhung des Zahlungsbetrages angesichts des Schockschadens der Klägerin zu Ziffer 4) auf 30.000,00 € geboten. Neben den Erwägungen zu der Höhe eines etwaigen Hinterbliebenengeldes orientiert sich das Gericht insofern auch an der Entscheidung des Landgerichts Bochum, welches dem aufgrund der Ermordung seines Vaters unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden dortigen Kläger einen immateriellen Schadensersatz von 25.000,00 € zugesprochen hat (vgl. LG Bochum, Urteil vom 08. Dezember 2005 – 8 O 506/05, Rn. 54; i.E. auch LG Osnabrück, Urteil vom 05. Mai 2023 – 1 O 1857/21, Rn. 28, jew. zit. nach juris).
Die Entscheidung erscheint als Referenzentscheidung grundsätzlich geeignet, da auch der dortige Kläger zum Tatzeitpunkt minderjährig (acht Jahre alt) war. Der dortige Kläger hat, wie auch die Klägerin zu Ziffer 4) vorliegend, die Tat selbst nicht unmittelbar sinnlich wahrgenommen, ist allerdings durch die dort 16 Schüsse aufgewacht und wahr der Tat insofern gleichwohl gewahr. Auch die Klägerin zu Ziffer 4) hat die Tat des Beklagten zwar nicht unmittelbar mit angesehen, jedoch den Schuss gehört und die Folgen der Tat durch den Rollladen betrachten müssen. Zu bedenken ist, dass sich der Schadensersatzbetrag nach Inflationsbereinigung auf etwa 38.000,00 € beziffern würde.
Das Gericht hält insofern einen Abschlag für angemessen, weil anders als in dem Referenzfall der Klägerin zu Ziffer 4) zumindest ihre Mutter verblieb. Das Landgericht Bochum betont gerade, dass der dortige Kläger ohne Eltern aufwachsen musste, da ihm faktisch durch die Tat auch die Mutter genommen worden sei. In dem entschiedenen Fall des Landgerichts Bochum nämlich wurde der Mord an dem Vater des dortigen Klägers gemeinschaftlich durch den dortigen Beklagten und die Mutter des Klägers ausgeführt. Da der Verlust beider Eltern nochmals deutlich schwerer wiegt als „nur“ der Verlust eines Elternteils, war ein Abschlag aus Sicht des Gerichts geboten.
Das Gericht verschließt nicht die Augen davor, dass das Oberlandesgericht Nürnberg zwei 12- und 15-jährigen Klägern, die Zeugen der Tötung ihrer Mutter durch Erschießen wurden, lediglich einen immateriellen Schadensersatz wegen des erlittenen Schocks von je 10.000,00 DM (umgerechnet 8.241,00 €) zugesprochen hat (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 27. Februar 1998 – 6 U 3913/97, Rn. 20, zit. nach juris). Anders als vorliegend, könnte in dieser Entscheidung indes nicht ausgeschlossen werden, dass der Täter nur fahrlässig handelte, so dass vorliegend ein höherer Zahlungsbetrag angebracht ist. Ungeachtet dessen erging die Referenzentscheidung nicht nur vor über 25 Jahren, sondern insbesondere auch vor Schaffung des Anspruchs auf ein Hinterbliebenengeld, so dass die strukturellen Besonderheiten, die sich vor diesem Hintergrund ergeben, schon prinzipiell gegen die Übertragbarkeit dieser Entscheidung sprechen.
גג) Der Klägerin zu Ziffer 5) steht nach Auffassung des Gerichts ebenfalls ein immaterieller Schadensersatzanspruch von 30.000,00 € zu. Das Gericht geht hierbei davon aus, dass zwar die unmittelbare Betrachtung der Tat durch die Klägerin zu Ziffer 5) schwerer wiegt. Da die Klägerin zu Ziffer 5) einerseits aber deutlich älter und reifer als die Klägerin zu Ziffer 4) war und andererseits anders als diese derzeit keine pathologischen psychischen Beeinträchtigungen mehr aufweist, erscheint es angemessen, beide Klägerinnen insofern gleich zu behandeln.
ա) Die Ausführungen des Gerichts zu der Bestimmung der Höhe eines etwaigen Hinterbliebenengeldes der Klägerin zu Ziffer 4) gelten in gleicher Form auch für die Klägerin zu Ziffer 5). Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Ergänzend sei angemerkt, dass, wie dargestellt, das höhere Alter der Klägerin zu Ziffer 5) insofern im Verhältnis zu einem leicht geringeren Zahlungsbetrag führen würde, da deren Unabhängigkeit von ihren Eltern erstens zum Tatzeitpunkt erfahrungsgemäß bereits weiter fortgeschritten war und zweitens dieser Zeitpunkt jedenfalls in näherer Zukunft lag als bei der Klägerin zu Ziffer 4), so dass von einer im Verhältnis kürzeren Leidenszeit auszugehen ist.
բ) Auch hinsichtlich der Bemessung des immateriellen Schadensersatzes im Ergebnis ergeben sich im Wesentlichen keine Abweichungen zu den obigen Ausführungen hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin zu Ziffer 4), auf welche insofern zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Bei der konkreten Bemessung des Zahlungsbetrages geht das Gericht zwar, wie bereits thematisiert, davon aus, dass die unmittelbare Beobachtung der Ermordung ihres Vaters durch den Beklagten für die Klägerin zu Ziffer 5) besonders schwer wog. Während dies im Verhältnis zu der Klägerin zu Ziffer 4) anspruchserhöhend wirkt, weist die Klägerin zu Ziffer 5), wie durch den Gerichtssachverständigen Dr. med. W. festgestellt, derzeit allerdings keine akute posttraumatische Belastungsstörung auf. Indiziell spricht dies dafür, dass die Klägerin zu Ziffer 5) die Tat besser verarbeitet hat als die Klägerin zu Ziffer 4), die ihrerseits aufgrund der von dem hiesigen Verfahren ausgehenden Belastung einen Rückfall erlitten hat. Letzteres hat der Gerichtssachverständige Prof. Dr. med. A. festgestellt. Die Gesamtabwägung dieser Punkte rechtfertigt es, den Klägerinnen zu den Ziffern 4) und 5) einen der Höhe nach identischen Schadensersatzanspruch zuzusprechen.
דד) Das Gericht sieht auch in Ansehung der unstreitigen Ausführungen des Beklagten keine Veranlassung, den Schadensersatzanspruch der Klägerinnen zu den Ziffern 4) und 5) aufgrund eines Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 S. 2 BGB zu kürzen.
ա) Zwar kann grundsätzlich dahingehend argumentiert werden, derjenige, der trotz Zumutbarkeit keine ernsthaften Versuche unternimmt, die eigenen psychischen Belastungen zu reduzieren, indem er beispielsweise eine Therapie einleitet, müsse sich dieses Versäumnis anspruchsmindernd zurechnen lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2018 – I-1 U 67/17, Rn. 79; ähnlich OLG Köln, Urteil vom 18. August 2023 – I-7 U 21/23, Rn. 55 jew. zit. nach juris). Von dem Geschädigten kann verlangt werden, dass er, soweit er dazu imstande ist, zur Heilung oder Besserung seiner Schädigung die nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden Mittel anwendet; er darf in der Regel nicht anders handeln, als ein verständiger Mensch, der die Vermögensnachteile selbst zu tragen hat, es bei gleicher Gesundheitsstörung tun würde (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14, Rn. 15; BGH, Urteil vom 21. September 2021 – VI ZR 91/19, Rn. 12; OLG Hamm, Urteil vom 07. September 2023 – I-24 U 168/16, Rn. 436; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. September 2023 – 2 U 38/22, Rn. 36; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04. März 2025 – 7 U 137/22, Rn. 63, jew. zit. nach juris).
Der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung setzt voraus, dass dem Geschädigten die Therapie oder sonstige ärztliche Behandlung zumutbar gewesen wäre ‒ um die medizinische Behandlung einer unfallbedingten psychischen Erkrankung durch eine stationäre oder medikamentöse Therapie als zumutbar erachten zu können, wird regelmäßig die sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung zu fordern sein (vgl. erneut BGH, Urteil vom 21. September 2021 – VI ZR 91/19, Rn. 12; OLG Hamm, Urteil vom 07. September 2023 – I-24 U 168/16, Rn. 438: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. September 2023 – 2 U 38/22, Rn. 36; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04. März 2025 – 7 U 137/22, Rn. 63, jew. zit. nach juris). Die Beweislast für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht trifft dabei den Beklagten als Schädiger (vgl. BGH, Urteil vom 09. März 2010 – VI ZR 6/09, Rn. 13; BGH, Urteil vom 17. September 2019 – VI ZR 396/18, Rn. 11; BGH, Urteil vom 17. September 2019 – VI ZR 494/18, Rn. 11; BGH, Urteil vom 25. März 2025 – VI ZR 174/24, Rn. 31; auch OLG Stuttgart, Urteil vom 30. März 2012 – 3 U 120/11, Rn. 12; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 3 U 8/19, Rn. 26, jew. zit. nach juris). Dies folgt der allgemeinen Beweislastverteilung, wonach derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2005 – VIII ZR 368/03, Rn. 18; BGH, Urteil vom 28. September 2005 – VIII ZR 372/04, Rn. 10; BGH, Urteil vom 10. März 2010 – IV ZR 264/08, Rn. 12, jew. zit. nach juris).
բ) Im Hinblick auf die Klägerin zu Ziffer 4) trägt der Beklagte zwar vor, es sei unverständlich, weshalb nach dem ….04.2019 eine weitere Therapie nicht eingeleitet worden sei. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden folgt hieraus allerdings nicht. Der Beklagte trägt schon nicht vor, dass eine solche Therapie die sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung des Zustandes der Klägerin zu Ziffer 4) bot. Die bloße Empfehlung einer ambulanten Psychotherapie in dem Ambulanzschreiben vom ….05.2019 genügt hierfür nicht.
Nicht zum Vorwurf machen kann der Beklagte der Klägerin zu Ziffer 4) auch, den Termin am 24.06.2024 selbst in Person wahrgenommen und sich nicht durch die Klägerin zu Ziffer 1) vertreten haben zu lassen. Das persönliche Erscheinen der Klägerin zu Ziffer 4) zu dem Termin war durch das Gericht angeordnet gewesen. Dies schließt zwar die Entsendung eines informierten und bevollmächtigten Vertreters nicht aus. Es ist nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO einer Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet wurde, unbefangen, die Wahrnehmung des Termins durch ihren umfassend informierten und zu einem etwaigen Vergleichsabschluss bevollmächtigten Vertreter sicherzustellen. Sie trägt in diesem Fall aber das Risiko, dass sich der entsandte Vertreter als nicht genügend unterrichtet erweist und die Partei als unentschuldigt ausgeblieben gilt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2009 – 10 W 34/09, Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01. August 2013 – 7 W 43/13, Rn. 13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. November 2014 – 7 W 63/14, Rn. 13, jew. zit. nach juris). Dass die Klägerin zu Ziffer 4) dieses Risiko eingehen müsste, ist nicht ersichtlich. Ebenso hätte man von dem Beklagten verlangen können, sich seinerseits aus Rücksichtnahme gegenüber den Klägerinnen etwa durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
գ) Der Beklagtenvortrag hinsichtlich des Therapieverhaltens der Klägerin zu Ziffer 5) begründet ebenfalls kein anspruchsminderndes Mitverschulden. Es gilt das zu der Klägerin zu Ziffer 4) Gesagte: Ob sich durch die Einnahme von Antidepressiva eine nachhaltige Verbesserung des Zustandes der Klägerin zu Ziffer 5) eingestellt hätte, trägt der Beklagte schon nicht vor. Nichts anderes gilt für den Rat der Einleitung einer ambulanten Psychotherapie. Insofern darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin zu Ziffer 5) der Gerichtssachverständigen gegenüber ausweislich des Gutachtens vom 26.11.2024 gerade mitgeteilt habe, zwar einige psychotherapeutische Sitzungen wahrgenommen zu haben. Diese hätten ihr indes nicht geholfen.
γγ) Einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Reisekosten zu der Beisetzung des A.Y. in der Republik Türkei haben die Klägerinnen jeweils aus keinem ersichtlichen Rechtsgrund. Insbesondere folgt ein solcher nicht aus § 844 Abs. 1 BGB.
Zwar hat nach § 844 Abs. 1 BGB der Ersatzpflichtige im Falle der Tötung die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. Das Gericht hat bereits, letztmals in dem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 07.10.2024, darauf hingewiesen, dass es sich bei den Kosten für die Reise zu einer Beerdigung nicht um Kosten der Beerdigung selbst handelt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1960 – VI ZR 30/59, Rn. 6, zit. nach juris). Hieran hält das Gericht unverändert fest.
Eine Erstattungsfähigkeit der Kosten ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte nach § 844 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, die Kosten der Beisetzung im rechtlichen Sinne zu tragen und die Klägerinnen aus emotionalen Gründen gerade dies nicht wollen. Da die Reisekosten gerade nicht Kosten der Beerdigung sind, handelt es sich insofern um unterschiedliche Streitgegenstände, die nicht vermischt werden können.
δδ) Begründet ist außerdem der Feststellungsanspruch gerichtet auf das Bestehen eines Unterhaltsanspruches der Klägerinnen gegen den Beklagten, § 844 Abs. 2 S. 1 BGB. Da in Person des A.Y. der der Klägerin zu Ziffer 1) unterhaltspflichtige Ehemann und zugleich der den Klägerinnen zu den Ziffern 2) bis 5) unterhaltspflichtige Vater ermordet wurde, hat der Beklagte Schadensersatz für die nunmehr nicht durch diesen zu erbringenden Unterhaltsleistungen zu leisten.
א) Ein zulässiger Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 397/19, Rn. 29; BGH, Urteil vom 24. Mai 2022 – VI ZR 206/21, Rn. 32; BGH, Urteil vom 20. September 2023 – VIII ZR 432/21, Rn. 35, jew. zit. nach juris). Grundsätzlich sind an die Begründetheit eines Feststellungsanspruchs keine strengen Anforderungen zu stellen (vgl. LG Meiningen, Urteil vom 05. November 2007 – 3 O 821/07 (255), Rn. 44, Urteil vom 05. November 2007 – 3 O 821/07 (255), Rn. 44; LG Neuruppin, Urteil vom 08. April 2008 – 2 O 286/07, Rn. 33; LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 31. März 2021 – 9 O 237/16, Rn. 90, jew. zit. nach juris). Ausreichend ist, dass eine nicht nur fernliegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer oder voraussehbarer Leiden besteht (vgl. wiederum LG Meiningen, Urteil vom 05. November 2007 – 3 O 821/07 (255), Rn. 44; LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 31. März 2021 – 9 O 237/16, Rn. 90, jew. zit. nach juris).
ב) Ein Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 S. 1 BGB ist vorliegend gegenüber sämtlichen Klägerinnen gegeben. So war der A.Y. gegenüber der Klägerin zu Ziffer 1) als Ehefrau gemäß § 1360 S. 1 BGB zum Unterhalt verpflichtet. Von deren finanzieller Bedürftigkeit hängt dieser Anspruch nicht ab (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1971 – VI ZR 31/70, Rn. 8, zit. nach juris). Gegenüber seinen Kindern, den Klägerinnen zu den Ziffern 2) bis 5) ergibt sich eine Unterhalsverpflichtung des Ermordeten aus § 1601 BGB. Da der Schadensersatzanspruch lediglich als Feststellungsantrag gestellt ist, kommt es auf die Frage der Bedürftigkeit der Klägerinnen zu den Ziffern 2) bis 5) nicht an. Das Fehlen der Bedürftigkeit führt nicht zum Ausschluss des Anspruchs, sondern nur zu dessen Aufschiebung (vgl. MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 844 Rn. 32), was wiederum für dessen Geltendmachung im Wege einer Feststellungsklage spricht. Dass die Klägerin zu Ziffer 5) zwischenzeitlich volljährig wurde, ändert hieran nichts. Solange sie ihre erste Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat, ist auch die volljährige Klägerin zu Ziffer 5) nach den §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB unterhaltsberechtigt (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Maier, 7. Aufl. 2020, BGB § 1610 Rn. 9; Schulz/Hauß/Pauling/Maier, Familienrecht, 3. Aufl. 2018, § 1610 BGB Rn. 6; Erman BGB/Hammermann, Kommentar, 17. Aufl. 2023, § 1610 BGB Rn. 58); Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger/Viefhues, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 1610 BGB (Stand: 11.12.2025), Rn. 545).
Dass der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ermordeten rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzbar gewesen sein sollte, ist angesichts des entscheidungserheblichen Sach- und Streitstandes nicht anzunehmen.
β) Der Klägerinnen haben außerdem Ansprüche nur entsprechend der tenorierten Nebenforderungen aus § 844 Abs. 3 S. 1 BGB sowie aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.
αα) Zunächst schuldet der Beklagte den Klägerinnen je Verzugszinsen auf die berechtigt geforderten Zahlungsbeträge ab dem auf dem in dem Schreiben vom 14.12.2018 als Frist gesetzten 15.01.2019 folgenden, § 187 Abs. 1 BGB, 16.01.2019, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Höhe der Zinsen folgt dabei aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
Soweit die Klägerinnen zu den Ziffern 4) und 5) in genanntem Schreiben geringere Beträge geltend gemachten haben, folgt die einheitliche Zinszahlungspflicht aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 4, 288 Abs. 1 BGB. Jedenfalls bei vorsätzlicher Begehung einer unerlaubten Handlung durch den Schädiger bedarf es einer gesonderten Mahnung nach Auffassung des Gerichts nicht (vgl. etwa MüKoBGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, BGB § 286 Rn. 85; BeckOGK/Dornis, 01.06.2024, BGB § 286 Rn. 199.1).
β) Die Klägerin zu Ziffer 1) kann von dem Beklagten gemäß § 844 Abs. 3 S. 1 BGB auch den Ersatz der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in beantragter Höhe samt Zinsen, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB, verlangen.
αα) Der Umfang des Schadensersatzes nach § 249 BGB erstreckt sich grundsätzlich auch auf die zur Geltendmachung des Schadens angefallenen Rechtsanwaltskosten, denn der Schädiger hat diejenigen Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 – III ZR 37/13, Rn. 48; BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – III ZB 13/14, Rn. 15; BGH, Urteil vom 17. September 2015 – IX ZR 280/14, Rn. 8; BGH, Urteil vom 18. Juli 2017 – VI ZR 465/16, Rn. 6; BGH, Urteil vom 05. Dezember 2017 – VI ZR 24/17, Rn. 6; BGH, Urteil vom 19. April 2018 – IX ZR 187/17, Rn. 7; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19, Rn. 21; BGH, Urteil vom 01. September 2020 – X ZR 97/19, Rn. 36; BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – VII ZR 320/21, Rn. 18; BGH, Versäumnisurteil vom 20. September 2023 – VIII ZR 247/22, Rn. 24, jew. zit. nach juris). Die Komplexität des vorliegenden Sachverhaltes sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht rechtfertigt jedenfalls die Hinzuziehung rechtsanwaltlichen Beistandes durch den Kläger, zumal Ansprüche nicht nur unidirektional durch den Kläger erhoben werden, sondern gerade auch die Beklagte ihrerseits den Kläger in Anspruch nimmt.
ββ) Dass die Klägerin zu Ziffer 1) selbst mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. eine um 5.000,00 € zu hoch bemessene Forderung gestellt hat und der Klageantrag zu Ziffer 2. unbegründet war, wirkt sich insofern nicht aus. Ein Gebührensprung tritt auch bei Reduktion des Gegenstandswertes um 6.035,00 € nicht ein. Dass die Ansprüche tatsächlich in größerer Höhe bestanden, spielt insofern keine Rolle, als nur derjenige Wert, der in dem tatsächlich geltend gemachte Gegenstandswert Grundlage des Abrechnungsverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant wird. Gegen die Höhe des Anspruchs hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben.
γγ) Die von dem Beklagten geschuldeten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sind ab dem auf die mündliche Verhandlung am 25.06.2024 folgenden, § 187 Abs. 1 BGB, 26.06.2026, nach den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2 Var. 1, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Die Klageerhebung steht der Mahnung insofern gleich. Die Höhe der Zinsen folgt dabei aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Jedenfalls in der mündlichen Verhandlung erhielt der Beklagte tatsächliche Kenntnis von dem Schriftsatz, zu dem er einen entsprechenden Schriftsatznachlass beantragte.
γ) Die Aufrechnungserklärung des Beklagten mit eigenen Ansprüchen nach § 812 Abs. 1 BGB greift nicht durch. Er hat schon nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen können, dass tatsächlich die Klägerinnen die Einnahmen aus der Vermietung der ihm beziehungsweise seiner Ehefrau zugewiesenen Wohnungen beziehen. Der Wirksamkeit der Aufrechnung steht insofern das Fehlen einer Aufrechnungslage entgegen.
αα) Gemäß § 387 BGB kommt eine Aufrechnung in Betracht, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, sobald der Aufrechnende die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Während Geldschulden, die vorliegend auf beiden Seiten geltend gemacht werden, jedenfalls sofern diese in derselben Währung bestehen, grundsätzlich gleichartig sind (vgl. BeckOGK/Skamel, 01.10.2024, BGB § 387 Rn. 104; Erman BGB/Wagner, Kommentar, 17. Aufl. 2023, § 387 BGB Rn. 11; Jauernig/Stürner, 19. Aufl. 2023, BGB § 387 Rn. 6; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger/Rüßmann, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 387 BGB (Stand: 01.02.2023), Rn. 32), setzt deren Gegenseitigkeit voraus, dass der Gläubiger der Hauptforderung zugleich Schuldner der Gegenforderung und der Schuldner der Hauptforderung zugleich der Gläubiger der Gegenforderung ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 06. Oktober 2004 – XII ZR 323/01, Rn. 9, zit. nach juris). Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass dem die Aufrechnung erklärenden Teil auch tatsächlich ein eigener Anspruch gegen den Aufrechnungsgegner rechtlich zusteht, was vorliegend indes im Ergebnis zu verneinen ist.
ββ) Ein eigener Zahlungsanspruch des Beklagten nach § 812 Abs. 1 BGB ist nicht ersichtlich. § 812 Abs. 1 BGB sieht vor, dass derjenige, der durch Leistung oder in sonstiger Weise beziehungsweise bei späterem Wegfall des rechtlichen Grundes oder Nichteintreten des verfolgten Zweckes auf Kosten eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe verpflichtet ist. Dass die Mieteinnahmen vorliegend von den Klägerinnen vereinnahmt wurden, ist auch nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht bewiesen.
Erlangt ist dasjenige, was sich aufgrund des Bereicherungsvorgangs im Vermögen des Bereicherten konkret manifestiert und dadurch eine Verbesserung der Vermögenslage herbeiführt (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2015 – VIII ZR 38/14, Rn. 19; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Oktober 2023 – 2 U 36/22, Rn. 79; OLG Frankfurt, Urteil vom 16. November 2023 – 16 U 149/22, Rn. 65; OLG Frankfurt, Urteil vom 16. November 2023 – 16 U 150/22, Rn. 54; OLG Frankfurt, Urteil vom 16. November 2023 – 16 U 192/22, Rn. 47, jew. zit. nach juris). Hinsichtlich der Klägerinnen ist eine solche Verbesserung ihrer Vermögenslage indes nicht zu erkennen: Die Zeugin E.Y. hat ausgesagt, sie vermiete das Haus und erhalte auch seit nunmehr 36 Jahren das Geld in diesem Zusammenhang. Alle Einnahmen gehörten ihr.
γγ) Es kann letztlich dahinstehen bleiben, ob der Aussage der Zeugin E.Y. Glauben geschenkt werden kann. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt nämlich der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer Aufrechnungslage, mithin vorliegend auch für das Bestehen eines eigenen Zahlungsanspruchs (vgl. bereits oben BGH, Urteil vom 18. Mai 2005 – VIII ZR 368/03, Rn. 18; BGH, Urteil vom 28. September 2005 – VIII ZR 372/04, Rn. 10; BGH, Urteil vom 10. März 2010 – IV ZR 264/08, Rn. 12, jew. zit. nach juris). Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausginge, dass die Zeugin E.Y. die Unwahrheit gesagt haben sollte, ergäbe sich hieraus im Gegenteil noch nicht, dass der anderslautende Beklagtenvortrag, wonach die Klägerinnen die Mietzahlungen vereinnahmten, zutreffend wäre.
Im Übrigen sieht das Gericht auch keinen Grund, an der Darstellung der Zeugin E.Y. zu zweifeln. Wie bereits nach Vernehmung der Zeugin mitgeteilt, ist dem Gericht zwar bewusst, dass diese verhältnismäßig wenige konkrete Angaben hinsichtlich der konkreten Mietverhältnisse machen konnte. Zu bedenken bleibt insofern aber, dass die Aussage für die Zeugin ersichtlich sehr belastend war und zu einer emotionalen Stresssituation führte, die mit zunehmender Dauer der Vernehmung deutlich hervortrat. Sicherlich war auch nicht zu übersehen, dass die Zeugin auf den Beklagten wenig gut zu sprechen war, was sich insbesondere dadurch äußerte, dass sie auf Nachfragen vor allem des Beklagtenvertreters abweisend reagierte und diese nur sehr sporadisch beantwortete. Hieraus folgt indes wiederum nicht, dass ihre Angaben im Übrigen fehlerhaft gewesen wären. Weiterhin verbleibt es dabei, dass es nach Erfahrung des Gerichts nicht abwegig ist, dass insbesondere bei älteren Personen, die über Wohneigentum verfügen, diese zwar faktisch Vermieter sind, jedoch in der Praxis die Abwicklung und Organisation der Mietverhältnisse durch Dritte beziehungsweise Angehörige erfolgt. Auch unter dieser Prämisse folgt indes nicht, dass die Klägerinnen diese Funktion ausfüllen und selbst, wenn dem so wäre, bedeutete dies nicht, dass sie sodann die Mietzahlungen für sich verwendeten.
Für die Richtigkeit der dahingehenden Aussage der Zeugin E.Y. sprechen auch die vorgelegten Kontoauszüge. Diesen ist zu entnehmen, dass die Mietzahlungen bereits seit Oktober 2019 sämtlich auf das auf den Namen der Zeugin eingerichtete Konto geleistet werden. Sicherlich werden Mietzinsen hinsichtlich der dem Beklagten und dessen Ehefrau zugewiesenen Wohneinheiten insofern vereinnahmt. Die Zeugin E.Y. hat dies überhaupt nicht in Abrede gestellt. Eine Aufrechnungslage im Verhältnis zu den Klägerinnen folgt hieraus indes nicht. Wenn der Beklagte insofern schlicht behauptet, die Vermietung erfolge gemeinschaftlich durch die Klägerinnen und die Zeugin E.Y., bleibt es bei einer bloßen Behauptung ins Blaue hinein, für die der Beklagte noch nicht einmal Beweis angeboten hat.
2) Die Kostenentscheidung beruht als Kostenmischentscheidung auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klägerinnen „Zuvielforderungen“ gestellt haben, bleiben diese sämtlich hinter der Geringfügigkeitsgrenze von 10 % (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2019 – VIII ZR 12/18, Rn. 56, zit. nach juris; Saenger/Gierl, Zivilprozessordnung, 10. Aufl. 2023, § 92 Rn. 15 Musielak/Voit/Flockenhaus, 21. Aufl. 2024, ZPO § 92 Rn. 7; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 92 Rn. 19) zurück. Eine anteilige Kostentragungslast der Klägerinnen erscheint vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.
a) Die Klägerin zu Ziffer 1) obsiegt hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 1. zu 25.000,00 € (zu 30.000,00 €) und hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 3. vollständig. Ausgehend von der hypothetischen Bezifferung in der Klage entfällt auf die Klägerin zu Ziffer 1) hinsichtlich des Feststellungsantrages ein Anteil von 665,00 € zu 2.057,50 €, mithin etwa 32 %. Dies entspricht einem fiktiven Streitwert von 22.344,00 €. Damit obsiegt die Klägerin zu Ziffer 1) unter Berücksichtigung des Unterliegens hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 2. zu insgesamt 47.344,00 € im Verhältnis zu einem geforderten Betrag von 55.340,00 €. Das rechnerische Unterliegen beläuft sich auf etwa 8,5 %.
Bei Bildung eines fiktiven Streitwertes unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gemäß dem Klageantrag zu Ziffer 4. folgt nichts anderes: Das Gesamtobsiegen der Klägerin zu Ziffer 1) beläuft sich sodann auf 48.661,87 €, das Gesamtunterliegen auf 56.789,36 €. Die entspricht einem prozentualen Unterliegen von 8,6 %. Betrachtet man zudem die von dem Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung, hinsichtlich derer dieser vollumfänglich unterliegt, verschiebt sich der Prozentsatz noch weiter zu dessen Lasten.
b) Die Klägerinnen zu den Ziffern 2) und 3) obsiegen hinsichtlich der Klageanträge zu den Ziffern 1. und 3. jeweils in vollem Umfang. Schon im Verhältnis zu dem Obsiegen über 5.000,00 € hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 1. beläuft sich ihr Unterliegen aus dem Klageantrag zu Ziffer 2. in Höhe von 25,00 € auf einen Anteil von nur 0,5 %.
c) Die Klägerin zu Ziffer 4) obsiegt ebenfalls hinsichtlich der Klageanträge zu den Ziffern 1. und 3. jeweils in vollem Umfang. Schon im Verhältnis zu dem Obsiegen über 10.000,00 € hinsichtlich des gestellten Klageantrages zu Ziffer 1. beläuft sich ihr Unterliegen aus dem Klageantrag zu Ziffer 2. in Höhe von 305,00 € auf einen Anteil von nur 3,5 %. Unter Zugrundelegung des tatsächlich zugesprochenen Betrages von 30.000,00 € sinkt der Anteil auf knapp 1 %.
d) Hinsichtlich der Klägerin zu Ziffer 5) gilt das Gleiche: Ihr Unterliegen zu 340,00 € hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 2. macht schon im Verhältnis zu dem Klageantrag zu Ziffer 1. und den dortigen 15.000,00 € nur etwa 2 % aus. Unter Zugrundelegung des tatsächlich zugesprochenen Betrages von 30.000,00 € sinkt der Anteil wiederum auf knapp 1 %.
3) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Bereits die Verurteilung des Beklagten gemäß dem Klageantrag zu Ziffer 1. übersteigt jeweils den Grenzbetrag von 1.250,00 € des § 708 Nr. 11 ZPO.
4) Die Festsetzung des Streitwertes gründet sich auf die §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 3, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, wobei die beanspruchten Zinszahlungen als Nebenforderungen gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht zu berücksichtigen waren.
Auf den Klageantrag zu Ziffer 1. entfallen in Summe, § 39 Abs. 1 GKG, 105.000,00 €. Hinsichtlich der Klägerin zu Ziffer 1) wird dabei ein Wert von 30.000,00 € in Ansatz gebracht, dieser entspricht dem Mindestwert desjenigen Schmerzensgeldbetrages, den diese von dem Beklagten beansprucht. Der Streitwert darf nicht hinter dem klägerseits benannten Mindestwert zurückbleiben, der die Untergrenze für die Streitwertbestimmung darstellt (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, 21. Aufl. 2024, ZPO § 3 Rn. 34; MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 3 Rn. 128; Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO Rn. 16.171). Für die Klägerinnen zu den Ziffern 2) bis 5) werden je zweimal 5.000,00 € und 30.000,00 € entsprechend den ausgeurteilten Zahlungsbeträgen angesetzt. Stellt der Kläger, wie vorliegend in Gestalt des Klageantrages zu Ziffer 1., als Hauptforderung einen unbezifferten Klageantrag und damit dessen konkrete Höhe in das Ermessen des Gerichts, ist der Streitwert von diesem zu schätzen, § 3 ZPO. Der Betrag bestimmt sich dabei unter Berücksichtigung dessen, was das Gericht angesichts der soweit nicht offenkundig übertriebenen Darstellungen der Kläger für angemessen erachtet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 – X ZR 104/09, Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. September 2020 – 22 W 31/20, Rn. 34, jew. zit. nach juris).
Hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 2. wird mit einer Summe, § 39 Abs. 1 GKG, von 1.035,00 € gerechnet. Bei einer auf Zahlung gerichteten Leistungsklage ist der in dem betreffenden Antrag angegebene Geldbetrag ausschlaggebend (vgl. Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 3 ZPO Rn. 16.112; BeckOK ZPO/Wendtland, 53. Ed. 01.07.2024, ZPO § 3 Rn. 25; MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 3 Rn. 73).
Soweit mit dem Klageantrag zu Ziffer 3. die Feststellung der Pflicht zum Ersatz etwaig entstehender zukünftiger Schäden begehrt wird, ist für den Streitwert von dem an einem entsprechenden Leistungsantrag orientierten wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung auszugehen, das sich auf die ab Klageeinreichung mutmaßlich entstehenden weiteren Schäden bezieht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 22. Juni 2016 – 5 W 318/16, Rn. 4; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. Juli 2023 – 10 W 5/23, Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 08. März 2024 – 3 W 71/24, Rn. 4, jew. zit. nach juris). Da es sich um einen auf eine positive Feststellung gerichteten Klageantrag handelt, ist jedoch ein Abschlag von der zugrunde gelegten Summe von 20 % vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Mai 2022 – IV ZR 37/21, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 – IV ZR 177/21, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 01. März 2023 – IV ZR 84/22, Rn. 6, jew. zit. nach juris). Die Klägerinnen haben unter Bezugnahme auf § 9 ZPO in der Klageschrift ausgehend von einer monatlichen Gesamtzahlungspflicht des Beklagten von 2.057,50 € den Wert zutreffend mit 69.132,00 €, gerechnet für 42 Monate unter Berücksichtigung eines 20 %-igen Abschlages beziffert. Ob die Berechnung zutrifft, spielt insofern keine entscheidende Rolle. Der Wertangabe der Klägerinnen kommt grundsätzlich für die gerichtliche Streitwertbestimmung nach der Rechtsprechung erhebliches Gewicht zu, wenngleich sie auch nicht bindend sein mag (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Oktober 2012 – X ZR 110/11, Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Januar 2023 – 4 AR 4/22, Rn. 18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. Februar 2023 – 4 W 103/22, Rn. 19; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juli 2024 – 6 W 54/24, Rn. 4, jew. zit. nach juris). Offenkundige Fehlannahmen sind indes nicht zu erkennen, die Berechnung mathematisch zutreffend. Gründe, von der Wertangabe abzuweichen, hat das Gericht nicht.
Die in Gestalt des Klageantrages zu Ziffer 4. ersetzt verlangten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten wirken sich gemäß § 43 Abs. 1 GKG als bloße Nebenforderungen nicht auf den Gebührenstreitwert aus (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 – VI ZB 58/10, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 26. März 2013 – VI ZB 53/12, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 04. Februar 2021 – I ZR 169/20, Rn. 28 jew. zit. nach juris). Es handelt sich ausweislich der Klagebegründung um vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in der nunmehr anhängig gemachten Sache.
Dass der Klageantrag zu Ziffer 3. zu einem späteren Zeitpunkt neu beziffert wurde, spielt keine Rolle. Eine gestaffelte Streitwertfestsetzung hat grundsätzlich nicht zu erfolgen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 19. Juli 2022 – 12 W 367/22, Rn. 4; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09. März 2023 – I-16 U 154/21, Rn. 49; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. November 2023 – 11 W 19/23, Rn. 55; auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 12 U 183/20, Rn. 6, jew. zit. nach juris).
Gemäß § 45 Abs. 1 GVG war außerdem ein Betrag von 44.100,00 €, entfallend auf die insofern bezifferte Hilfsaufrechnung des Beklagten, hinzuzuaddieren. In Summe ergibt sich der Streitwert wie festgesetzt.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




