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Anspruch auf eine Ersatzzufahrt: Wann Eigentümer ein Recht darauf haben

Eigene Parkplätze vorhanden, doch der Weg führt durch fremde Schranken; wer sein Auto abstellen will, muss technische Hürden in der benachbarten Theatertiefgarage überwinden. Ob diese faktische Erschwernis ausreicht, um von der Stadt eine förmliche Ersatzzufahrt zu erzwingen, klärt nun der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Auto vor geschlossener Schranke in einer Tiefgarageneinfahrt mit einem leuchtenden QR-Code-Terminal an einer Betonsäule.
Eine technische Zugangskontrolle per QR-Code stellt keine unzumutbare Erschwerung dar, solange die Erreichbarkeit des Grundstücks faktisch gewährleistet bleibt. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 S 532/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
  • Datum: 15.10.2025
  • Aktenzeichen: 5 S 532/25
  • Verfahren: Berufung gegen Klageabweisung
  • Rechtsbereiche: Straßenrecht, Anliegerrecht
  • Streitwert: 5.000 Euro
  • Revision zugelassen: Nein
  • Relevant für: Hauseigentümer, Stellplatzbesitzer, Kommunen bei Straßenplanung

Eigentümer erhalten keinen Ersatz für eine weggefallene Zufahrt, wenn der frühere Zugang nie rechtlich gesichert war.
  • Das Grundstück besaß früher keine rechtlich geschützte Zufahrt von einer öffentlichen Straße.
  • Ein Anspruch auf Ersatz besteht nur bei Verlust einer offiziell gewidmeten Straße.
  • Eigentümer müssen technische Hürden wie Schranken bei der Zufahrt über Privatgelände akzeptieren.
  • Provisorische Lösungen oder einfache Verträge begründen keinen dauerhaften Schutz des Zugangs.
  • Das Gericht wies die Berufung zurück und ließ keine weiteren Rechtsmittel zu.

Keine Ersatzzufahrt bei Erreichbarkeit über Nachbar-Tiefgarage

Gemäß § 15 Abs. 2 des Straßengesetzes Baden-Württemberg muss der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz schaffen, wenn Zufahrten durch einen Straßenbau dauernd unterbrochen oder erheblich erschwert werden. Dieser Anspruch kann jedoch entfallen, wenn das betroffene Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu einem öffentlichen Wegenetz besitzt, wie in § 15 Abs. 2 Satz 3 StrG geregelt ist. Dabei schützt das Anliegerrecht grundsätzlich nur solche Grundstücke, die tatsächlich über eine öffentliche Straße erschlossen sind. Der Träger der Straßenbaulast ist konkret die Behörde, die für Bau und Erhalt der Straße zuständig ist – meist die Kommune oder das Land. Das Anliegerrecht schützt dabei das grundlegende Recht von Eigentümern, ihr Grundstück vom öffentlichen Wegenetz aus überhaupt erreichen zu können.

Genau diese rechtliche Feinheit musste der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem aktuellen Fall klären.

Ein Eigentümer von zwei Wohnungen und dazugehörigen Tiefgaragenstellplätzen scheiterte mit seiner Klage auf eine uneingeschränkte Zufahrt vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az. 5 S 532/25). Das Gericht wies seine Berufung vollumfänglich zurück. Der Mann hatte von der zuständigen Straßenbaulastträgerin einen angemessenen Ersatz für eine entzogene oberirdische Rampe gefordert. Bereits in den 1980er Jahren war die Zufahrt zu seinem Gebäude über das benachbarte Grundstück provisorisch geregelt worden. Seit dem Bau eines Theaters auf diesem Nachbargrundstück im Jahr 1990 erfolgt die Zufahrt ausschließlich unterirdisch über die Theatertiefgarage. Die Durchfahrt wird dort durch eine Schranke geregelt, für die der Eigentümer zwei Codekarten besitzt. Weil er diese Lösung aufgrund von technischen Umstellungen auf eine Kennzeichenerkennung und QR-Codes als unzumutbar empfand, zog er vor Gericht – blieb damit jedoch sowohl vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (Az. 2 K 3992/23) als auch in der Berufungsinstanz erfolglos.

Infografik: Entscheidungsbaum: Wann ein Anspruch auf Ersatzzufahrt rechtlich besteht.
Entscheidungsbaum: Wann ein Anspruch auf Ersatzzufahrt rechtlich besteht.

Kein Ersatzanspruch ohne förmliche Widmung der Zufahrt

Eine öffentliche Straße entsteht aus rechtlicher Sicht durch eine förmliche Widmung oder wenn eine Fläche dem öffentlichen Verkehr endgültig überlassen wird, was in § 5 Abs. 6 des Straßengesetzes definiert ist. Gleichzeitig kann ein Bebauungsplan bestimmte Straßenabschnitte gemäß § 7 Abs. 5 StrG als eingezogen definieren. Besitzt eine Fahrbahnfläche lediglich eine isolierte Insellage ohne Anschluss an das übrige Straßennetz, vermittelt sie keine straßenrechtlich geschützte Zufahrt. Wird ein Straßenabschnitt rechtlich eingezogen, bedeutet das konkret: Die Fläche verliert ihren Status als öffentlicher Verkehrsweg wieder und darf für die Allgemeinheit gesperrt werden.

Im vorliegenden Rechtsstreit zeigte sich diese Unterscheidung an einem ganz konkreten Detail.

Das Gericht befasste sich intensiv mit der Historie der Zufahrt. Es stellte fest, dass die Fläche der ursprünglichen Rampe zu keinem Zeitpunkt für den öffentlichen Verkehr gewidmet war. Zwar wies der Bebauungsplan einen 1,5 Meter tiefen Fahrbahnstreifen aus, doch dieser lag völlig isoliert und hatte keinen echten Anschluss an das restliche Verkehrsnetz. Die rechtliche Grundlage für die alte Zufahrt war lediglich ein schuldrechtlicher Gestattungsvertrag aus dem Jahr 1983 zwischen der städtischen Seite und der damaligen Eigentümergesellschaft. Das bedeutet konkret: Ein solcher schuldrechtlicher Vertrag bindet nur die Parteien, die ihn direkt abgeschlossen haben. Er ist nicht wie ein dingliches Recht fest im Grundbuch verankert und sichert die Zufahrt daher nicht automatisch für alle künftigen Eigentümer ab.

Kein Verlust einer öffentlichen Anbindung

Weil die tatsächliche Nutzung der Fläche als Parkplatz eine förmliche Widmung nicht ersetzen kann, fehlte die wichtigste Voraussetzung für die Klage. Das Grundstück des Wohnungseigentümers besaß schlichtweg nie eine rechtlich gesicherte öffentliche Zufahrt. Wer aber keine öffentliche Zufahrt hatte, dem kann eine solche auch nicht im Sinne des Gesetzes entzogen werden. Dementsprechend verneinte der Senat des Verwaltungsgerichtshofs den gesetzlichen Ersatzanspruch konsequent.

Praxis-Hinweis: Der Status der Zufahrt

Der entscheidende Hebel für den Erfolg eines Ersatzanspruchs ist die förmliche Widmung der alten Zufahrt. Ein gesetzlicher Anspruch entsteht nur, wenn eine öffentlich-rechtlich gesicherte Anbindung entzogen wird. Beruhte die bisherige Nutzung lediglich auf einer privaten Vereinbarung, einem Gestattungsvertrag oder einer bloßen Duldung durch die Gemeinde, fehlt die Grundlage für eine Ersatzzufahrt. Betroffene sollten daher im Vorfeld klären, ob ihre Zufahrt im Bestandsverzeichnis der Kommune tatsächlich als öffentliche Verkehrsfläche geführt wird.

Warum Schranken und QR-Codes keinen Ersatzanspruch begründen

Die gesetzliche Pflicht zur Schaffung eines angemessenen Ersatzes nach § 15 des Straßengesetzes bezieht sich rein auf die grundlegende Erreichbarkeit eines Grundstücks. Technische und organisatorische Modalitäten bei der Zufahrt stellen hingegen keine primären Fragen des straßenrechtlichen Anliegerrechts dar. Bloße Unannehmlichkeiten im Alltag fallen somit nicht unter den Schutzbereich dieser Norm.

Ein Blick auf die Forderungen des Mannes macht deutlich, wie Gerichte dies in der Praxis bewerten.

Der Wohnungseigentümer hatte argumentiert, die derzeitigen Einschränkungen seien unzumutbar. Um beispielsweise ein zweites Motorrad abzustellen oder Lieferanten eine Durchfahrt zu ermöglichen, verlangte er die Überlassung einer begrenzten Zahl an zusätzlichen, kostenfreien Fahrttickets. Die Straßenbaulastträgerin lehnte diese Bitte um weitere Karten über die bereits existierenden zwei Codekarten hinaus jedoch strikt ab.

Organisatorische Hürden reichen nicht aus

Das Gericht stützte diese Ablehnung. Die Richter machten deutlich, dass organisatorische Beschwerlichkeiten durch Schrankenanlagen oder Lesegeräte keinen gesetzlichen Anspruch begründen. Die zentrale Frage des Verfahrens war nicht die bequeme Bereitstellung von zusätzlichen Zugangsmitteln, sondern ob die Trägerin der Straßenbaulast eine komplett neue Ersatzzufahrt schaffen muss. Da die faktische Zugangsregelung über die Theatertiefgarage funktioniert, blieben die Argumente rund um QR-Codes und Kennzeichen-Scanner rechtlich wirkungslos. Die behördliche Seite musste zudem nicht einmal auf Ausnahmeregelungen zurückgreifen, da schon der Grundanspruch auf einen Ersatz fehlte.

Für betroffene Eigentümer bedeutet das konkret: Wenn Ihre Zufahrt durch neue technische Anlagen wie Kennzeichen-Scanner, Schranken oder QR-Code-Leser reglementiert wird, fordern Sie keine komplett neue Straßenanbindung von der Kommune. Verhandeln Sie stattdessen direkt mit dem Betreiber der Zufahrt über zusätzliche Durchfahrtsrechte für Lieferanten, Pflegekräfte oder Zweitfahrzeuge. Eine verwaltungsrechtliche Klage ist aussichtslos, solange Sie Ihr Grundstück faktisch noch erreichen können.

Warum Folgenbeseitigung keine neue Ersatzzufahrt erzwingt

Ein sogenannter Folgenbeseitigungsanspruch setzt zwingend voraus, dass ein hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht eines Betroffenen stattgefunden hat. Das Ziel dieses juristischen Instruments ist in der Regel die Wiederherstellung des ursprünglichen oder eines absolut gleichwertigen Zustands. Liegt keine Verletzung eigener Rechte vor, greift dieses Instrument nicht. Das bedeutet konkret: Nur wenn der Staat durch sein Handeln widerrechtlich in das Eigentum oder die Freiheiten eines Bürgers eingreift, kann dieser die Rückgängigmachung fordern. Voraussetzung dafür ist jedoch die Verletzung eines eigenen, gesetzlich geschützten Rechts des Bürgers und nicht nur ein allgemeiner rechtlicher Fehler der Behörde.

Zum Ende der mündlichen Verhandlung musste der Senat des Verwaltungsgerichtshofs exakt diesen Aspekt bewerten.

Der Eigentümer hatte das Verfahren noch um diesen Punkt erweitert. Er machte geltend, dass eine potenziell rechtswidrige Planung oder eine fehlerhafte Baugenehmigung in der Vergangenheit seine Rechte verletzt hätten. Er erhoffte sich darüber die Wiederherstellung einer gleichwertigen Zugänglichkeit zu seinen Stellplätzen.

Kein direkter Anspruch auf Erschließung

Der Verwaltungsgerichtshof wies auch diesen Einwand detailliert zurück. Die Richter erklärten, dass eine eventuell fehlerhafte Baugenehmigung für das Theater oder eine zweifelhafte Festsetzung im Bebauungsplan kein subjektives Recht des Anliegers auf eine völlig andere Erschließung begründet. Das Gericht rechnete vor: Selbst wenn man eine rechtswidrige hoheitliche Handlung unterstellen würde, wäre die rechtliche Konsequenz daraus lediglich die Aufhebung der damaligen Genehmigung. Dies wäre rechtlich und faktisch gar nicht dafür geeignet, dem Mann die gewünschte uneingeschränkte oberirdische Zufahrt zu verschaffen. Das bedeutet konkret: Die Aufhebung der Baugenehmigung würde lediglich dazu führen, dass der Bau oder Betrieb des Theaters untersagt wird. Es entsteht dadurch aber keine Pflicht der Stadt, aktiv eine neue Straße für den Kläger zu errichten. Letztlich muss der Eigentümer die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens tragen, dessen Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt wurde. Eine Revision ließ der Senat nicht zu, der Beschluss ist unanfechtbar.

Fazit: Faktische Erreichbarkeit schlägt bequeme Zufahrt

Mit seiner unanfechtbaren Entscheidung stellt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg klar, dass reine Bequemlichkeit keinen Anspruch auf eine bessere Zufahrt rechtfertigt. Das Urteil ist auf vergleichbare Fälle übertragbar, bei denen sich Anlieger gegen neue Zugangssysteme oder beschwerlichere Wege wehren wollen. Solange der Zugang zu einem Grundstück – selbst durch eine fremde Tiefgarage – faktisch funktioniert, haben Eigentümer hinzunehmen, dass sie keine direkte oberirdische Fahrbahn erhalten.

Klären Sie bei Zufahrtsproblemen daher immer zwingend vorab, ob Ihre alte Zufahrt im städtischen Bestandsverzeichnis als öffentliche Straße gewidmet ist. Fehlt dieser Eintrag, verzichten Sie auf Klagen gegen die Kommune oder gegen alte Baugenehmigungen von Nachbarn. Regeln Sie Durchfahrtsmodalitäten stattdessen zwingend auf privatrechtlichem Weg mit dem aktuellen Betreiber der Zufahrt. Wer diese rechtliche Hürde ignoriert und dennoch auf eine völlig neue Erschließung klagt, trägt wie in diesem Fall das volle finanzielle Risiko des Verfahrens.


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Das Anliegerrecht bietet Schutz, doch ohne förmliche Widmung der Zufahrt drohen rechtliche Nachteile und hohe Verfahrenskosten. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Widmungssituation Ihres Grundstücks und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Erschließungsrechte gegenüber Kommunen oder Nachbarn. Wir helfen Ihnen, rechtssichere Lösungen für technische Zugangshürden oder entzogene Zufahrten zu finden.

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Experten Kommentar

Der größte Fehler passiert meist schon beim Immobilienkauf. Interessenten sehen eine asphaltierte Rampe und gehen blind davon aus, dass es sich um eine echte öffentliche Straße handelt. Dass die Erschließung in Wahrheit oft nur auf wackeligen privaten Verträgen der damaligen Bauherren beruht, fällt den meisten erst Jahrzehnte später auf.

Wenn der benachbarte Eigentümer dann plötzlich moderne Schranken oder Kamerasysteme installiert, ist der juristische Hebel für harte Forderungen bereits komplett verschwunden. Ich rate dringend dazu, solche historisch gewachsenen Zufahrtskompromisse nicht einfach laufen zu lassen, sondern pragmatische Durchfahrtsrechte für Handwerker oder Pflegedienste frühzeitig im Grundbuch abzusichern.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf eine Ersatzzufahrt, wenn meine bisherige Zufahrt nie förmlich öffentlich gewidmet war?

NEIN. Sie haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Ersatzzufahrt, da das Straßenrecht nur Grundstücke schützt, die an eine offiziell gewidmete öffentliche Straße angebunden waren. Ohne diese förmliche Widmung fehlt die rechtliche Grundlage für einen Entschädigungsanspruch gegenüber der Kommune, da Gewohnheitsrecht im öffentlichen Straßenrecht keine Anwendung findet.

Gemäß § 15 Abs. 2 des Straßengesetzes (StrG) setzt ein Anspruch auf angemessenen Ersatz zwingend voraus, dass eine öffentlich-rechtlich gesicherte Verbindung zum Wegenetz durch Baumaßnahmen unterbrochen wird. Eine lediglich faktische Nutzung als Zufahrt oder ein privatrechtlicher Gestattungsvertrag zwischen Ihnen und der Stadt entfaltet keine straßenrechtliche Schutzwirkung für Ihr Eigentum. Da die Fläche nie förmlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde, liegt im juristischen Sinne kein Entzug einer geschützten Rechtsposition vor, den die Straßenbaubehörde ausgleichen müsste. Selbst eine jahrzehntelange stille Duldung durch die Gemeinde führt nicht dazu, dass die Zufahrt automatisch den Status einer öffentlichen Straße erlangt.


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Verfällt mein rechtlicher Anspruch, wenn die Zufahrt durch technische Schranken oder Scanner deutlich erschwert wird?

NEIN, technische Hürden wie Schranken oder QR-Code-Scanner lassen Ihren grundsätzlichen Anspruch auf Zugang nicht entfallen, begründen aber auch keine Forderung nach einer bequemen Ersatzzufahrt. Solange Ihr Grundstück faktisch noch erreichbar bleibt, gilt die gesetzliche Anbindungspflicht der Straßenbaubehörde gegenüber dem Anlieger als erfüllt. Organisatorische Erschwernisse oder zeitliche Verzögerungen im Alltag müssen betroffene Eigentümer dabei rechtlich hinnehmen.

Das Straßengesetz, beispielsweise gemäß § 15 StrG BW, schützt lediglich die physische Erreichbarkeit eines Grundstücks vom öffentlichen Wegenetz aus und nicht den persönlichen Komfort bei der Zufahrt. Da technische Anlagen wie Kennzeichen-Scanner oder Codekarten den Zugang nicht vollständig unterbinden, sondern lediglich reglementieren, liegt keine rechtlich relevante Unterbrechung oder erhebliche Erschwerung der Zufahrt vor. Gerichte werten solche Hindernisse als zumutbare organisatorische Modalitäten, die keinen Anspruch auf den Bau einer neuen, barrierefreien Straße durch die zuständige Kommune rechtfertigen. Anstatt gegen die Verkehrsplanung vorzugehen, sollten Betroffene daher direkt mit dem Betreiber der Anlage über zusätzliche Zugangsberechtigungen für Lieferanten, Pflegepersonal oder weitere Fahrzeuge verhandeln.

Ein rechtlicher Handlungsspielraum entsteht erst dann wieder, wenn die Zufahrt faktisch unmöglich gemacht wird, etwa durch eine dauerhafte Sperrung ohne Aushändigung jeglicher Zugangsmittel. In diesem Fall wäre die grundlegende Erschließung des Eigentums gefährdet, was einen Anspruch auf angemessenen Ersatz auslösen kann.


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Wie finde ich heraus, ob meine Grundstückszufahrt offiziell als öffentliche Verkehrsfläche im Bestandsverzeichnis eingetragen ist?

Um den offiziellen Status Ihrer Zufahrt rechtssicher zu klären, müssen Sie bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung eine förmliche Einsicht in das dort geführte Straßenbestandsverzeichnis verlangen. Nur die in diesem Verzeichnis dokumentierte Widmung weist eine Fläche verbindlich als öffentlichen Verkehrsraum aus und begründet damit einen rechtlich geschützten Status für Sie als Anlieger.

Die rechtliche Einordnung einer Verkehrsfläche basiert in Deutschland auf dem Verwaltungsakt der Widmung, der nach den Landesstraßengesetzen zwingend in einem amtlichen Verzeichnis dokumentiert sein muss. Da dieses Straßenbestandsverzeichnis als öffentliche Urkunde gilt, entfalten die dortigen Eintragungen eine maßgebliche Beweiskraft gegenüber Dritten und der Bauverwaltung. Für eine verlässliche Auskunft sollten Sie das örtliche Tiefbauamt kontaktieren und um einen schriftlichen Auszug für Ihr konkretes Flurstück bitten. Ein bloßer Blick in den Bebauungsplan genügt nicht, da dieser keine verlässliche Aussage über die tatsächliche straßenrechtliche Widmung der Fläche erlaubt.

Wichtig ist dabei die Unterscheidung, dass eine rein faktische Nutzung durch die Öffentlichkeit oder eine private Gestattung durch die Gemeinde niemals die rechtliche Wirkung einer Widmung entfaltet. Solche informellen Zustände begründen im Gegensatz zur Eintragung im Bestandsverzeichnis keine einklagbaren Ansprüche auf den dauerhaften Erhalt oder den Ersatz einer Zufahrt.


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Was kann ich unternehmen, wenn der Nachbar die Durchfahrt durch seine private Tiefgarage plötzlich verweigert?

Wenn der Nachbar die Durchfahrt verweigert, müssen Sie den Konflikt zwingend auf privatrechtlichem Weg mit ihm klären, da die Kommune bei fehlender öffentlicher Widmung nicht eingreifen wird. Dieser Weg ist notwendig, weil die Durchquerung einer privaten Tiefgarage ohne behördliche Einstufung als öffentliche Straße eine rein zivilrechtliche Angelegenheit bleibt.

Der rechtliche Schutz des Anliegergebrauchs nach dem Straßengesetz greift nur dann, wenn Ihr Grundstück über eine förmlich gewidmete öffentliche Verkehrsfläche erschlossen wird. Da private Tiefgaragen in der Regel keine solche öffentliche Widmung besitzen, liegt bei einer Sperrung kein Eingriff der Straßenbaubehörde vor, gegen den Sie verwaltungsrechtlich vorgehen könnten. Stattdessen müssen Sie Ihre Ansprüche auf Basis zivilrechtlicher Vereinbarungen wie eines Gestattungsvertrages oder einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit direkt gegen den Nachbarn durchsetzen. Eine Klage gegen die Kommune auf Herstellung einer neuen Erschließung bleibt meist erfolglos, da organisatorische Erschwernisse oder private Streitigkeiten keinen Anspruch auf eine staatlich finanzierte Ersatzzufahrt begründen.

Prüfen Sie umgehend Ihr Grundbuch auf ein eingetragenes Wegerecht gemäß § 1018 BGB oder suchen Sie in Ihren Hausunterlagen nach schuldrechtlichen Gestattungsverträgen mit dem jeweiligen Rechtsvorgänger. Sollte weder eine dingliche Sicherung noch ein Vertrag vorliegen, kann unter engen Voraussetzungen ein Notwegerecht nach § 917 BGB geltend gemacht werden, sofern keine andere Verbindung zum öffentlichen Weg besteht.


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Wie kann ich meine Zufahrt grundbuchlich absichern, damit auch künftige Eigentümer ein gesichertes Durchfahrtsrecht haben?

Um die Zufahrt für alle künftigen Eigentümer dauerhaft abzusichern, müssen Sie zwingend ein dingliches Recht, wie etwa eine Grunddienstbarkeit, im Grundbuch des Nachbargrundstücks eintragen lassen. Nur diese Form der rechtlichen Verankerung koppelt das Durchfahrtsrecht fest an die Immobilie und schützt vor dem Erlöschen bei einem Eigentümerwechsel.

Der rechtliche Grund hierfür liegt in der Differenzierung zwischen einem schuldrechtlichen Vertrag und einer dinglichen Belastung. Ein einfacher Gestattungsvertrag bindet lediglich die Vertragspartner persönlich, weshalb neue Eigentümer nicht an diese alten Absprachen gebunden sind. Im Gegensatz dazu wirkt eine Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unmittelbar gegen jeden Rechtsnachfolger des belasteten Grundstücks. Für die rechtssichere Umsetzung benötigen Sie eine notariell beglaubigte Bewilligung (Zustimmungserklärung) des aktuellen Nachbarn sowie die anschließende Eintragung in Abteilung II des Grundbuches. Ohne diesen förmlichen Akt bleibt die Zufahrt rechtlich instabil und hängt allein vom guten Willen des jeweiligen Nachbarn ab.

Eine Ausnahme bildet das gesetzliche Notwegerecht gemäß § 917 BGB, welches jedoch nur bei einer fehlenden Verbindung zum öffentlichen Wegenetz greift und eine Geldentschädigung (Notwegrente) erfordert. Zudem sollten Sie darauf achten, dass die Grunddienstbarkeit nicht fälschlicherweise befristet oder unter auflösenden Bedingungen eingetragen wird.


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Das vorliegende Urteil


Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: 5 S 532/25 – Urteil vom 15.10.2025




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