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Anspruch auf einen sechsstündigen Betreuungsplatz im Kindergarten

VG Göttingen – Az.: 2 B 122/21 – Beschluss vom 21.07.2021

Gründe

Der Antrag der dreijährigen Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab sofort und vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31.07. ihres Schuleintrittsjahres, einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz über werktäglich (montags bis freitags von 7.00 bis 16.00 Uhr) mindestens 9 Stunden in einer Kindertageseinrichtung nachzuweisen, hat teilweise Erfolg. Er zulässig und überwiegend begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht hat (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).

I. Nach der im Rahmen des gerichtlichen Eilrechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung steht der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch zu. Sie kann vom Antragsgegner den Nachweis eines zumutbar erreichbaren, sechsstündigen Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung verlangen.

Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) hat ein Kind, das – wie hier die Antragstellerin seit dem 10. Mai 2021 – das 3. Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Nach dem noch bis zum 31. Juli 2021 geltenden § 12 Abs. 1 Satz 1 des niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) hat jedes Kind nach Maßgabe des § 24 SGB VIII einen Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Der Anspruch richtet sich nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KiTaG auf einen Platz in einer Vormittagsgruppe eines Kindergartens oder einer dem Kindergarten entsprechenden Kleinen Kindertagesstätte. Nach dem zum 1. August 2021 in Kraft tretenden niedersächsischen Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG; Nds. GVBl. Nr. 27/2021 v. 13.7.2021, 470 ff.) gehören Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung grundsätzlich einer Kindergartengruppe an, wenn keine altersübergreifende Gruppe gebildet ist (§ 6 Abs. 1, 3 NKiTaG). Die Konkretisierung des Anspruchs auf einen Vormittagsplatz ist entfallen, da sich der zeitliche Umfang der Förderung nach der Gesetzesbegründung nach den Maßgaben des Bundesrechts richten soll (Beschlussempfehlung des Kultusausschusses, LT-Drs. 18/9601, S. 25; schriftlicher Bericht des Kultusausschusses, LT-Drs. 18/9633, S. 25). Allerdings besteht weiterhin die Pflicht, zur Gewährleistung des Mindestumfangs des Förderungsangebots für alle Kinder mindestens an fünf Tagen in der Woche vormittags eine Kernzeit von mindestens vier Stunden anzubieten (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG; § 7 Abs. 4 Satz 1 NKiTaG).

1. Aus diesen Vorschriften des SGB VIII und des KiTaG bzw. NKiTaG ergibt sich ein subjektiver, gerichtlich durchsetzbarer Anspruch des Kindes jedenfalls auf eine halbtägige, d.h. mindestens vierstündige Förderung. Kein Anspruch besteht auf Förderung im Umfang eines Ganztagsplatzes (acht oder neun Stunden am Tag). Denn daraus, dass im Hinblick auf die Ganztagsbetreuung in § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII eine bloß objektiv-rechtliche Hinwirkungspflicht formuliert ist, folgt, dass sie nicht vom Rechtsanspruch des Satzes 1 umfasst ist. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Anspruch der Kinder, die das 1. Lebensjahr vollendet haben, nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege, deren Umfang sich gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nach dem individuellen Bedarf richtet (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 – 5 C 19.16 -, BVerwGE 160, 212 = juris Rn. 41 f.), lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass entgegen dem klaren Wortlaut des § 24 Abs. 3 SGB VIII ein Kind, das das 3. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf ganztägige Förderung in einer Kindertageseinrichtung haben soll (zum Vorstehenden insgesamt: Nds. OVG, Beschl. v. 24.7.2019 -10 ME 154/19 -, juris Rn. 4 f. m.w.N.; Beschl. v. 20.6.2019 – 10 ME 134/19 -, juris Rn. 3; s.a. schriftlicher Bericht des Kultusausschusses, LT-Drs. 18/9633, S. 25 und § 8 Abs. 2 Satz 2 KiTaG). Die Ausführungen der Antragstellerin zu ihrem konkret-individuellen Bedarf sind daher unerheblich.

2. Der vorliegende Fall erfordert eine Entscheidung dazu, ob – über den Anspruch auf vierstündige Förderung hinausgehend – eine Betreuungszeit zwischen vier und acht Stunden beansprucht werden kann. Da der Antragstellerin vom Antragsgegner kein örtlich zumutbarer (s.u.) Halbtags-, Dreivierteltags- oder Ganztagsplatz in einer Kindertagesstätte angeboten wurde, liegt auch eine teilweise Stattgabe ihres Eilantrags in ihrem Rechtsschutzinteresse (anders insoweit der Sachverhalt zu Nds. OVG, Beschl. v. 24.7.2019 -10 ME 154/19 -, juris Rn. 7).

Die Kammer ist der Überzeugung, dass die Betreuungszeit (inzwischen) mindestens sechs Stunden betragen muss und eine halbtägige Betreuung im Umfang von mindestens vier Stunden, wie sie landesrechtlich in § 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG bzw. § 7 Abs. 4 Satz 1 NKiTaG geregelt ist, nicht ausreichend ist, um den bundesrechtlichen Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu erfüllen (offengelassen: Nds. OVG, Beschl. v. 24.7.2019 -10 ME 154/19 -, juris Rn. 7; v. 19.12.2018 – 10 ME 395/18 -, juris Rn. 5). Dies folgt aus § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, wonach die Tageseinrichtungen den Eltern dabei helfen sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können (Fischer, in: Schellhorn u.a., SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 24 Rn. 27; Lakies/Beckmann, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 24 Rn. 48; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 58). Zwar bleiben Eltern für die Betreuung ihrer Kinder (vorrangig) verantwortlich und müssen darauf auch bei ihrer Berufsausübung Rücksicht nehmen (VG Stade, Beschl. v. 2.7.2019 – 4 B 723/19 -, V.n.b., BA S. 5). Allerdings korrespondieren Regelöffnungszeiten von 8 bis 12 Uhr nicht mit den Anforderungen, die der Arbeitsmarkt an seine Beschäftigten stellt (Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 24 Rn. 34), weil sie im Falle von alleinerziehenden Elternteilen unter Berücksichtigung der Wegezeiten noch nicht einmal eine Berufstätigkeit im Umfang der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ermöglichen. Dies gilt auch dann, wenn man die ergänzende Möglichkeit der Förderung in Kindertagespflege (§ 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII) berücksichtigt. Eine beanspruchbare Mindestbetreuungszeit von sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche ist nicht lediglich familienpolitisch wünschenswert (vgl. dazu: Grube, in: Hauck/Haines, SGB VIII, Stand: Juni 2021, § 24 Rn. 56 f.), sondern unmittelbare Schlussfolgerung aus der Zielvorgabe in § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, die eine (ggf. landes-)gesetzgeberische Berücksichtigung der heutigen Lebensrealitäten erfordert. Die Festlegung der mindestens beanspruchbaren Betreuungszeit auf sechs Stunden verwischt nicht die Abgrenzung zu der nicht vom Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII umfassten Ganztagsbetreuung (acht oder neun Stunden).

Soweit die Antragstellerin einen Betreuungsumfang von mehr als sechs Stunden täglich begehrt, fehlt es an einem Anordnungsanspruch, so dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit abzulehnen ist.

3. Angemessen Rechnung getragen wird dem Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung regelmäßig nur dann, wenn diese entsprechend dem das Jugendhilferecht beherrschenden Prinzip der Wohnortnähe (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreicht werden kann (BayVGH, Urt. v. 22.7.2016 – 12 BV 15.719 -, juris Rn. 46 ff. m.w.N.; BVerfG, Urt. v. 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16 -, BVerfGE 147, 185 = juris Rn. 114; Fischer, in: Schellhorn u.a., SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 24 Rn. 30). Das niedersächsische Landesrecht sieht vor, dass der Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens möglichst ortsnah zu erfüllen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 4 KiTaG bzw. § 20 Abs. 1 Satz 3 NKiTaG). Möglichst ortsnah ist in der Regel ein Platz in der am Wohnort des Kindes am nächsten gelegenen Einrichtung (Kammerbeschl. v. 21.8.1998 – 2 B 2297/98 -, NdsVBl 1999, 72 (73); Nds. OVG, Beschl. v. 22.12.2008 – 4 ME 326/08 -, NdsVBl 2009, 144 = juris Rn. 11).

Zur Wahrung der Rechtseinheit folgt die Kammer darüber hinaus den folgenden zum Bundesrecht entwickelten Grundsätzen, die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 24.7.2019 -10 ME 154/19 -, juris Rn. 9 m.w.N.) trotz der möglicherweise engeren Vorgaben des § 12 Abs. 1 Satz 4 KiTaG bzw. § 20 Abs. 1 Satz 3 NKiTaG auch auf den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz in Niedersachsen anwendet: Wünschenswert ist eine fußläufige Erreichbarkeit, allerdings ist es den Kindern und damit auch ihren Eltern regelmäßig zumutbar, für den Weg zur Kindertageseinrichtung öffentliche Verkehrsmittel bzw. ihren (bereits vorhandenen) privaten PKW zu benutzen. Welche Entfernung zwischen Wohnort und Tagesstätte dabei noch zumutbar ist, lässt sich nicht abstrakt-generell festlegen, hängt also von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls ab (BayVGH, Urt. v. 22.7.2016 – 12 BV 15.719 -, juris Rn. 46-48 m.w.N.). Insofern sind neben der Entfernung das Alter des zu transportierenden Kindes, die zur Verfügung stehenden Transportmittel und Nahverkehrsanbindungen, die Aufgabenteilung in der Familie sowie die Arbeitsplätze und Arbeitszeiten der Eltern zu berücksichtigen. Ohne Besonderheiten des Einzelfalls kann eine Entfernung von 30 Minuten pro Weg (insgesamt also eine Stunde Fahrzeit) noch als zumutbar angesehen werden, stellt also die Grenze der Zumutbarkeit dar und ist damit eine Richtschnur für deren Beurteilung.

In Anwendung dieser Maßstäbe erweisen sich die einzigen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom Antragsgegner unterbreiteten Angebote eines Kindergartenplatzes in der Einrichtung St. Michaelis in der Gemeinde F. (G.) und eines Platzes im Anne-Frank-Kindergarten in H. als ungeeignet, um den Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einer Kindertagesstätte zu erfüllen. Denn die Entfernungen zwischen ihrem Wohnort und diesen Kindertagesstätten sind der Antragstellerin unzumutbar.

Der Weg von der Wohnungstür der Antragstellerin zur Kindertagesstätte in G. beträgt laut eidesstattlicher Versicherung ihres Vaters 35 Minuten mit dem Pkw, was durch öffentlich zugängliche Routenplaner (google maps) bestätigt wird (mindestens 34 km Entfernung). Der Weg zur Kindertagesstätte in H. dauert bei etwas größerer Entfernung (mindestens 39 km) mindestens vergleichbar lang. Bereits aufgrund dieser Fahrzeit mit dem privaten Pkw ist die Grenze der Zumutbarkeit von 30 Minuten je Wegstrecke überschritten. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind diese Wege nicht in zumutbarer Zeit zu bewältigen. Die Kindertagesstätten sind nicht wohnortnah und liegen noch nicht einmal in der Nachbargemeinde der Wohnortgemeinde. Auf die konkreten Arbeitszeiten der Elternteile, ihre Verteilung der Sorgeaufgaben und die mittelfristige Verfügbarkeit eines Pkws für die Mutter kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.

In welchen Fällen die Zumutbarkeitsgrenze bei weniger als 30 Minuten zu ziehen sein könnte (s. zu städtischen Bereichen bspw. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 17.3.2021 – 10 K 3326/20 -, juris Rn. 54), bedarf hier keiner Entscheidung. Zugleich ist der vorliegende Fall nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise eine längere Fahrzeit als 30 Minuten pro Wegstrecke als zumutbar anzusehen. Soweit die Grenze der Zumutbarkeit von 30 Minuten unter dem Stichwort des mangelnden Bedarfs in kleinen Siedlungen aufgeweicht werden soll (OVG Saarl., Beschl. v. 16.12.1997 – 8 W 6/97 -, NVwZ-RR 1998, 435 = juris Rn. 12 ff.; Fischer, in: Schellhorn u.a., SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 24 Rn. 30; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 38), ist festzustellen, dass eine solche Konstellation hier nicht vorliegt. Die Antragstellerin wohnt zwar in einem ländlich strukturierten Gebiet, allerdings nicht einer Kleinstsiedlung und es besteht seit mehreren Jahren in ihrer Wohnsitzgemeinde ein Mangel an Kinderbetreuungsplätzen, wie dem Antragsgegner bekannt ist.

Anspruch auf einen sechsstündigen Betreuungsplatz im Kindergarten
(Symbolfoto: Von Oksana Shufrych/Shutterstock.com)

Ob die angebotenen Kindertagesstättenplätze in G. und H. tatsächlich für die Antragstellerin zur Verfügung stehen und – der Platz in G. – angesichts eines angekündigten Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von drei Monaten zugunsten eines gemeindeeigenen Kindes als anspruchserfüllend anzusehen sind, kann aufgrund der unzumutbaren Entfernung vom Wohnort der Antragstellerin dahinstehen.

4. Der Förderanspruch von Dreijährigen kann im Unterschied zu dem Anspruch der unter Dreijährigen nicht alternativ durch die Vermittlung von Tagespflegepersonen erfüllt werden. Nur bei besonderem Bedarf des Kindes oder ergänzend kann dieses nach § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII auch in Kindertagespflege gefördert werden (Nds. OVG, Beschl. v. 20.6.2019 – 10 ME 134/19 -, juris Rn. 4). Ein besonderer Bedarf liegt hier jedoch nicht vor. Im Gegenteil deuten die von den Eltern der Antragstellerin eidesstattlich versicherten Schwierigkeiten der Antragstellerin bei der Aussprache darauf hin, dass ihre Betreuung in einer Kindertageseinrichtung gemeinsam mit gleichaltrigen oder älteren Kindern sinnvoll ist.

5. Ein unvorhergesehener Bedarf, bei dem der Rechtsanspruch bis zum 31. Juli 2021 möglicherweise auch durch die Vermittlung einer Tagespflegestelle erfüllt werden könnte (§ 12 Abs. 4 KiTaG; fällt m.W.z. 1.8.2021 wegen zweifelhafter Vereinbarkeit mit Bundesrecht ersatzlos weg, vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 18/8713, S. 84), liegt hier nicht vor. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie seit Geburt in der jetzigen Wohnsitzgemeinde im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners lebt und ihre Eltern sie am 27. Dezember 2020 über die dafür vorgesehene Internetplattform in allen drei Kindergärten der Wohnsitzgemeinde für einen Kindergartenplatz ab dem 1. Juli 2021 für eine werktägliche Betreuungszeit von 7.00 bis 16.00 Uhr angemeldet haben. Sechs Monate sind eine ausreichende Vorbereitungszeit für den Antragsgegner. Es mag der Praxis entsprechen, dass Betreuungsplätze regelmäßig zum 1. August eines Jahres vergeben werden; allerdings existiert keine dahingehende rechtliche Vorgabe. Im Gegenteil: Der Betreuungsanspruch entsteht mit der Vollendung des in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII genannten Lebensjahres (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.11.2014 – 4 ME 221/14 -, juris Rn. 11; VG München, Beschl. v. 16.6.2020 – M 18 E 20.1940 -, juris Rn. 29; Lakies/Beckmann, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 24 Rn. 50). Selbst wenn das Landesrecht auf Grundlage von § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII Anmeldefristen vorsieht, ist dafür Sorge zu tragen, dass unverschuldet unvorhergesehene Bedarfe auch kurzfristig zu decken sind (Lakies/Beckmann, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 24 Rn. 62; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 69). Abgesehen davon lässt sich aus einem systematischen Vergleich von § 12 Abs. 4 und 5 KiTaG entnehmen, dass „unvorhergesehen“ allenfalls ein mit weniger als drei Monaten Vorlauf angemeldeter Bedarf sein kann. Im Übrigen reichen die Kindertagesstättenplätze in der Wohnortgemeinde der Antragstellerin selbst nach eigenen Angaben des Antragsgegners seit mehreren Jahren nicht aus.

6. Die vom Antragsgegner behauptete Kapazitätserschöpfung an Kindergartenplätzen in der Wohnortgemeinde der Antragstellerin steht dem Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht entgegen. Denn der Anspruch besteht nicht nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten, sondern verpflichtet den Jugendhilfeträger dazu, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen (Nds. OVG, Beschl. v. 20.6.2019 – 10 ME 134/19 -, juris Rn. 5 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 – 5 C 19.16 -, BVerwGE 160, 212 = juris Rn. 34 f.).

7. Der Anspruch richtet sich gegen den Antragsgegner als örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, § 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Achten Buch des Sozialgesetzbuchs – Nds. AG SGB VIII). Die vom Antragsgegner mit seinen Gemeinden zum 1. Januar 2018 geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen des öffentlichen Jugendhilfeträgers, wonach die Gemeinden den Rechtsanspruch auf Förderung sicherstellen, betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen Antragsgegner und Gemeinde und ändert an der Leistungsverpflichtung des Antragsgegners im Außenverhältnis zu den Leistungsberechtigten nichts (s.a. VG Stade, Beschl. v. 22.5.2019 – 4 B 523/19 -, V.n.b., BA S. 3 f.). Auch soweit die Gemeinden aufgrund der Vereinbarung Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen, entbindet dies den Antragsgegner nicht von seiner Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung (§ 79 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 13 Abs. 3 Nds. AG SGB VIII).

II. Soweit nach dem vorstehend Gesagten ein Anordnungsanspruch gegeben ist, steht der Antragstellerin auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Ein solches besonderes Dringlichkeitsinteresse besteht, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen sowie der öffentlichen Interessen und der Interessen Dritter nicht zumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die Kammer teilt die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts B-Stadt-Brandenburg, wonach sich die Verneinung eines Anordnungsgrundes in Fällen wie dem vorliegenden mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbaren ließe, weil der Antragstellerin die ihr zugestehende Förderung für die abgelaufene Zeit unwiederbringlich verloren ginge (OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 11.4.2019 – OVG 6 S 13.19 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 8.10.2018 – OVG 6 S 52.18 -, juris Rn. 3 f.; VG Stade, Beschl. v. 22.5.2019 – 4 B 523/19 -, V.n.b., BA S. 6). Selbst wenn man einen schweren und unzumutbaren Nachteil nur dann annehmen würde, wenn die irreversible Nichterfüllung des Anspruchs der Antragstellerin auf Förderung in einem Kindergarten nicht durch die Betreuung seitens der Eltern kompensiert werden kann (so das OVG RP, Beschl. v. 16.4.2020 – 7 B 10222/20 -, juris Rn. 14), wären auch diese strengen Anforderungen hier erfüllt, da ab dem 1. August 2021 beide Elternteile ausweislich der eidesstattlichen Versicherungen wieder berufstätig sind und eine Eingewöhnung vorher stattfinden müsste. Dieser Maßstab überzeugt allerdings angesichts des auch und gerade zugunsten des Kindes geschaffenen Rechtsanspruchs nicht.

III. Der irreversible Nachteil für die Antragstellerin ist zugleich der Grund dafür, dass hier die Vorwegnahme der Hauptsache geboten ist. Um allerdings zu vermeiden, dass durch dieses einstweilige Rechtsschutzverfahren eine Hauptsache für die gesamte mehrjährige Besuchsdauer des Kindergartens vorweggenommen wird, hat die Kammer in Ausübung des ihr nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens die einstweilige Anordnung unter den aus dem Tenor ersichtlichen Nebenbestimmungen erlassen. Sie wird daher wirkungslos, wenn die Antragstellerin in der gesetzten Frist keine (Untätigkeits-)Klage gegen den Antragsgegner erhebt. Sie läuft aus, wenn die erstinstanzliche Hauptsacheentscheidung rechtskräftig geworden ist oder sich anderweitig erledigt hat. Kein Anlass besteht dafür, dem Antragsgegner eine Umsetzungsfrist für die mit diesem Beschluss ausgesprochene Verpflichtung einzuräumen. Zwar wird der Antragsgegner Schwierigkeiten haben, der Antragstellerin einen entsprechenden Platz nachzuweisen. Dies liegt jedoch an der unzureichenden Planung und Bereitstellung von Kindergartenplätzen in der Wohnortgemeinde der Antragstellerin, die in seinen Verantwortungsbereich fällt und nicht der Antragstellerin zum Nachteil gereichen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

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