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Anspruch auf Geldentschädigung bei negativer Ebay-Bewertung?

AG Aschaffenburg, Az.: 116 C 89/15, Endurteil vom 11.05.2015

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz erlässt das Amtsgericht Aschaffenburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2015 folgendes

Endurteil

1. Der Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger 135,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.02.2015 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 90% und der Beklagte 10% zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Die Parteien können die Vollstreckung jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.310,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schmerzensgeld und Schadensersatz im Zusammenhang mit einer ebay-Bewertung in Anspruch.

Der Kläger ist seit dem 26.08.2008 unter dem Namen … gewerblicher Verkäufer auf dem Online-Marktplatz ebay. Am 30.10.2014 erwarb der Beklagte unter dem ebay-Mitgliedsnamen „…“ Sicherheitswarnwesten mit Druck. Wegen des genauen Inhalts der Artikelbeschreibung, die dem Kauf zugrunde lag, wird auf Anlage K 2 (Bl. 9 bis 11 d. A.) Bezug genommen. Nachdem der Beklagte die Westen erhalten hatte, empfand er den Kontrast zwischen Westenfarbe und Schrift als zu gering und bat den Kläger darum, die Schrift nicht in schwarz, sondern in weiß aufzutragen. Dies lehnte der Kläger ab. Nachdem der Kauf dann rückgängig gemacht wurde, bekam der Beklagte nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren unter Einschaltung der Clearingsstelle der Verkaufsplattform ebay den Kaufpreis über den Zahlungsdienst Paypal zurücküberwiesen. Daraufhin bekam der Beklagte vom Kläger folgende Nachricht: „Da Sie eine Rückerstattung auf ihr Paypal Konto erhalten haben, fordern wir Sie nun hiermit auf, die Ware an uns zurück zu senden. Sollte dies nicht in den nächsten 5 Werktagen geschehen, sehen wir uns gezwungen, weitere Schritte zu veranlassen.“.

Daraufhin gab der Beklagte die folgenden zwei Negativbewertungen ab:

Negativbewertung Nr. 1:

„2. Druck schlecht erkennbar, Geld nur durch Paypal. 3. Droht und unfreundlich 6.-“

Negativbewertung Nr. 2.:

„Kauf der unerfreulichen Art. 1. Kundenwunsch ignoriert, dadurch falsche Ware“

Daraufhin beauftragte der Kläger den Klägervertreter damit, wegen der Bewertungen gegenüber dem Beklagten und gegenüber ebay tätig zu werden. Dem kam der Klägervertreter mit zwei anwaltlichen Schreiben, jeweils vom 17.12.2014, eines davon gerichtet an den Beklagten und eines davon gerichtet an ebay, nach. Wegen des genauen Inhalts dieser Schreiben wird auf die Anlage K 4 (Blatt 13 bis 17 der Akten) und K 5 (Blatt 18, 19 der Akten) Bezug genommen. Für das Tätigwerden des Klägervertreters stellte dieser dem Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von zweimal 480,20 € gemäß der Berechnung Seite 5 der Klageschrift in Rechnung.

Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen der Negativbewertung, der Kläger habe dem Beklagten gedroht. Der Kläger ist diesbezüglich der Meinung, dem Beklagten zu keiner Zeit gedroht zu haben. Zudem verlangt er die Erstattung der Rechtsanwaltskosten und ist er der Meinung, die Tätigkeit des Klägervertreters gegenüber dem Beklagten und gegenüber ebay sei jeweils eine eigene Angelegenheit und der Gegenstandswert sei jeweils mit 5.500,00 € zu beziffern. Deshalb ständen ihm zweimal 480,20 € gegen den Beklagten zu. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Rahmen der Klageschrift und im Rahmen des Schriftsatzes vom 02.04.2015 (Blatt 32 bis 34 der Akten) Bezug genommen.

Mit seiner dem Beklagten am 25.02.2015 zugestellten Klage beantragt der Kläger:

1. Der Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger 350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 960,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte ist der Meinung, die abgegebenen Bewertungen enthielten keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Die Westen seien für die normale Verwendung nicht geeignet gewesen, weil die Schrift aufgrund des zu geringen Kontrasts zwischen Grund- und Druckfarbe nur schwer zu erkennen gewesen sei. Weil der Kläger dem nach Erhalt der Ware geäußerten Wunsch des Beklagten, die Schrift nicht in schwarz, sondern in weiß, aufzutragen, nicht nachgekommen sei, sei die Ware für den Beklagten auch falsch gewesen. In der Äußerung „… sollte dies nicht in den nächsten 5 Werktagen geschehen, sehen wir uns gezwungen, weitere Schritte zu veranlassen“ liege auch eine Drohung. Für den Beklagten sei die Äußerung des Klägers auch unfreundlich. Eine unzulässige Schmähkritik liege nicht vor. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Rahmen der Klageerwiderung vom 11.03.2015 (Blatt 26 ff. der Akten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen der negativen Bewertung „droht“ zu.

Anspruch auf Geldentschädigung bei negativer Ebay-Bewertung?
Symbolfoto: Von Daniel Krason /Shutterstock.com

Nach allgemeiner Auffassung begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikeln 1, 2 Abs. 1 Grundgesetz dann einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Dies hängt insbesondere von Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Charakter der geschützten Bereiche, in die eingegriffen wurde, Anlass- und Beweggründe des Handelnden, Grad seines Verschuldens und von eventuell grundrechtlich geschützten Positionen, die dem Handelnden zur Seite stehen, ab.

Vorliegend ist in der Bewertung „droht“ bereits kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu sehen. Zwar ist durch die Bewertung der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen, weil sie die Darstellung des Klägers in der Ausprägung seiner Betätigung im wirtschaftlichen Leben betrifft. Die vorgenommene Bewertung stellt sich indes im Rahmen der vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung nicht als rechtswidrig dar. Dabei ist entsprechend vorstehenden Grundsätzen zunächst maßgeblich, dass die Sozialsphäre des Klägers betroffen ist. Dies ist die am wenigsten geschützte Sphäre. Da der Betroffene hier als in Gemeinschaft stehender Mensch in Kommunikation mit Außenstehenden tritt, muss er sich auf die Beobachtung und Bewertung seines Verhaltens einstellen und dies ertragen. Zu berücksichtigen ist auf Seiten des Klägers auch, dass die Bewertung, da sie online erfolgt ist, für eine unbestimmte Anzahl von Personen einsehbar ist und so einen hohen Verbreitungsgrad hat. Andererseits steht die in Frage stehende Bewertung nicht isoliert, sondern sie ist Teil einer von nach Darstellung der Klageschrift rund 840 Bewertungen, die zu 99,7% positiv waren. Auf Seiten des Beklagten ist im Rahmen der Abwägung insbesondere das für ihn streitende Recht auf freie Meinungsäußerung zu berücksichtigen. Die Meinungsfreiheit schützt Werturteile wie Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie meinungsbezogen sind, wobei bezüglich der Intensität zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen zu unterscheiden ist und bei Tatsachenbehauptungen der Wahrheitsgehalt erheblich ist. Für die Abgrenzung zwischen Werturteil und Meinungsäußerung gilt, dass Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert sind, während Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt sind. Eine Tatsachenbehauptung kann wahr oder unwahr sein, ein Werturteil oder eine Meinungsäußerung kann je nach dem Standpunkt entweder als falsch abgelehnt oder als richtig akzeptiert werden. Maßgebliches Unterscheidungskriterium ist daher, ob der Gehalt der Äußerung einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes oder Bestehendes, nicht nur für die Zukunft Angekündigtes, grundsätzlich der Überprüfung durch Beweis offen steht. Der Inhalt der Äußerung ist, ausgehend vom Wortlaut, unter Berücksichtigung des sprachlichen Kontextes, in dem sie steht, sowie der für den Adressaten erkennbaren Begleitumstände, unter denen sie gemacht wird, zu ermitteln. Abzustellen ist auf das unbefangene Verständnis des Durchschnittsadressaten, nicht auf das subjektive Verständnis des sich Äußernden oder des Betroffenen. Bei Mischtatbeständen (Äußerung enthält sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Elemente der Meinungsäußerung bzw. des Werturteils) entscheidet, was überwiegt. Ist die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt, weil ihr Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt, liegt Meinungsäußerung vor, ist sie überwiegend durch den Bericht über tatsächliche Vorgänge geprägt und ruft bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervor, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind, ist eine Tatsachenbehauptung gegeben (Palandt, § 824, Randziffern 2 bis 4 mit weiteren Nachweisen). Gemessen an diesen Grundsätzen ist in der Verwendung des Begriffs „Drohung“ ein Mischtatbestand zu sehen, weil der Begriff sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Elemente der Meinungsäußerung bzw. des Werturteils enthält. Dies deshalb, da im Kern die Tatsache behauptet wird, der Kläger habe dem Beklagten ein Übel in Aussicht gestellt, auf das der Kläger Einfluss zu haben vorgibt, das Element der Meinungsäußerung deshalb verknüpft, weil erst die Qualifizierung des in Aussicht Gestellten als Übel durch den Beklagten zu der Verwendung des Begriffs „Drohung“ geführt hat. Der Tatsachenkern an sich ist entgegen der Meinung des Klägers inhaltlich nicht unzutreffend, weil der Kläger dem Beklagten tatsächlich ein Übel in Aussicht gestellt hat, indem er weitere Schritte in Aussicht stellte, sollte der Beklagte seinem Begehren nicht nachkommen. Freilich konnte der Kläger auf den Eintritt des in Aussicht Gestellten offenkundig auch Einfluss nehmen, denn ob und gegebenenfalls welche weiteren Schritte der Kläger ergreift, obliegt alleine ihm. Soweit der Kläger weiter meint, es sei nicht mit einem empfindlichen Übel gedroht worden, denn der Beklagte habe ja durch sein Verhalten Einfluss auf die weiteren Schritte nehmen können und weitere Schritte seien auch zulässig gewesen, ist dies teilweise paradox, teilweise nicht richtig. Der Begriff der Drohung wird im Allgemeinen so verstanden, als werde etwas Unangenehmes in Aussicht gestellt, um ein bestimmtes Verhalten zu bewirken. Empfindlich ist das angekündigte Übel deshalb dann, wenn die Drohung geeignet ist, den Adressaten durch die Inaussichtstellung zu einem bestimmten Verhalten zu motivieren. Eine weitergehende empfindliche Folge ist nicht zu fordern. Es ist offenkundig, dass der Kläger mit der Ankündigung weiterer Schritte für den Fall, dass der Beklagte seinem Begehren nicht nachkomme, den Beklagten zu einem bestimmten von ihm gewünschten Verhalten motivieren wollte und die Erklärung war auch objektiv in diesem Sinne geeignet. Der Tatsachenkern, dass eine Drohung gegeben ist, ist deshalb zutreffend. Darüber hinaus liegt in der Äußerung der Drohung aber auch eine Meinungsäußerung. Denn die Verwendung des Begriffs der Drohung war das Ergebnis einer Bewertung der Erklärung des Klägers durch den Beklagten. Letztlich liegt der Schwerpunkt der Behauptung der Drohung auch auf dem Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens, weil die Äußerung substanzarm ist. Die Behauptung wenigstens einer konkret greifbaren Tatsache lässt sich ihr nicht entnehmen.

Bei der Abwägung der vorstehend aufgeführten Kriterien überwiegt vorliegend die Meinungsfreiheit ganz deutlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, weshalb ein rechtswidriger, eine Geldentschädigung auslösender Anspruch offensichtlich nicht gegeben ist.

2. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Löschungsaufforderung gegenüber ebay und der Widerrufs- und Unterlassungsaufforderung gegenüber dem Beklagten in Höhe von 135,82 € zu. Hierbei handelt es sich um 20% einer 1,3er Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 9.000,00 € zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale. Der Anspruch folgt aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikeln 1, 2 Abs. 1 Grundgesetz. Der Anspruch des Klägers besteht insoweit, als er die Löschung, den Widerruf und die Unterlassung der Bewertung „falsche Ware“ gefordert hat. Nur insoweit lag bei Beauftragung des Klägervertreters ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vor und nur insoweit bestand deshalb auch ein Anspruch auf Löschung, Widerruf und Unterlassung. Hinsichtlich der weiteren Bewertungen fehlt es an der Rechtswidrigkeit, da das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegt.

Entsprechend den Ausführungen unter Ziffer 1. ist bei sämtlichen abgegebenen Bewertungen lediglich die am wenigsten geschützte Sozialsphäre des Klägers betroffen. Soweit der Beklagte die Bewertungen mit dem Makel „negativ“ versehen hat, soweit er im Rahmen der Bewertung erläutert „Druck schlecht erkennbar“, „Geld nur durch Paypal“, „droht und unfreundlich 6-“, „Kauf der unerfreulichen Art“, „Kundenwunsch ignoriert“ liegen Meinungsäußerungen und Werturteile vor, die von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz gedeckt sind und die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nach Artikeln 1, 2 Abs. 1 Grundgesetz überwiegt. Dies stellt der Kläger offensichtlich auch überwiegend nicht in Frage. Soweit es um die Verwendung des Begriffs „droht“ geht, kann auf die Ausführungen unter Ziffer 1. Bezug genommen werden.

Soweit der Beklagte indes im Rahmen der zweiten Bewertung „falsche Ware“ ausführt, geht die Abwägung beider Grundrechtspositionen zugunsten des Klägers aus. Wie bereits ausgeführt, ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass die am wenigsten schutzwürdige Sozialsphäre des Klägers betroffen ist, dass die Bewertung, weil sie online erfolgte, einen hohen Verbreitungsgrad aufweist, was allerdings dadurch relativiert wird, dass es sich lediglich um einen Bewertungsteil einer einzelnen von rund 840 Bewertungen handelt. Auf Seiten des Beklagten ist wiederum zu berücksichtigen, dass auch hier ein Mischtatbestand gegeben ist, da sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Elemente der Meinungsäußerung gegeben sind. Der Tatsachenkern besteht darin, dass der Adressat „falsche Ware“ in der Weise versteht, dass eine andere als die bestellte Ware geliefert worden ist. Auch der Gesamtkontext legt dies nahe, weil der Beklagte ausführt, sein Kundenwunsch sei ignoriert worden und dadurch sei falsche Ware geliefert worden. Andererseits sind auch Elemente der Meinungsäußerung beinhaltet, weil es auch hier wieder an konkreten Tatsachenbehauptungen mangelt und damit Substanzarmut vorliegt. Es fehlt an konkreten Darlegungen, die dem Beweis zugänglich sind und die für die Beurteilung der Ware als falsch erheblich sind. Die Äußerung ist wegen der Substanzarmut deshalb als Meinungsäußerung zu qualifizieren (Bundesverfassungsgericht NJW 1983, 1415; BGH NJW 1982, 2246). Bei der vorzunehmenden Abwägung ist indes zu berücksichtigen, dass die Qualifizierung der Ware als falsch im Sinne von einer Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit faktisch unwahr ist. Denn tatsächlich hat der Kläger die Ware so geliefert, wie sie in der Artikelbeschreibung beworben und dargestellt war. Letztlich störte sich der Beklagte daran, dass der Druck sich nicht ausreichend von der Westenfarbe absetzte, weil die Weste dunkelblau und der Druck schwarz war, weshalb er sich den Druck in weiß wünschte. In der Artikelbeschreibung ist aber klar ausgeführt, dass der Druck in schwarzer Farbe erfolgt, es sei denn, es wird eine schwarze Weste bestellt. Nur in diesem Fall erfolgt der Druck in weiß. Der Beklagte hat also mit der schwarzbedruckten Weste genau das erhalten, was er bestellt hat, weshalb der in der Bewertung „falsche Ware“ enthaltene Tatsachenkern objektiv unwahr ist. Bei der Abwägung verdient dies deshalb keinen Schutz. Das Begehren des Klägers war insofern berechtigt.

Bei der Beurteilung unter anderem der Frage, in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH NJW 2010, 3035 m. w. N.; BGH Beck RS 2010, 27760 m. w. N.). Vorliegend ist der Kläger dem Klägervertreter gegenüber im Innenverhältnis lediglich zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 679,10 € verpflichtet. Diese errechnen sich auf Grundlage einer 1,3er Geschäftsgebühr aus einem Gesamtgegenstandswert von 9.000,00 € zuzüglich Auslagenpauschale. Weitergehende Forderungen bestehen entgegen der Meinung des Klägervertreters nicht. Insbesondere liegen nicht zwei voneinander verschiedene Angelegenheiten deshalb vor, weil der Kläger einerseits ebay andererseits den Beklagten auf Löschung bzw. Widerruf und Unterlassung in Anspruch genommen hat. Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist. Die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist vom Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören. Auch die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger kann eine Angelegenheit sein. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen. Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, dass jede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten der in Anspruch Genommenen ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichtete Abmahnung nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (BGH Beck RS 2010, 27760; BGH NJW 2010, 3035, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend in dem Vorgehen gegenüber ebay und in dem Vorgehen gegenüber dem Beklagten eine Angelegenheit gegeben, die zwei verschiedene Gegenstände umfasst. Der Kläger hat den Klägervertreter bei der Auftragserteilung zugleich damit beauftragt, gegen ebay als auch gegen den Beklagten vorzugehen. Die Vorgehen sollten inhaltlich identische Bewertungen im Internet betreffen und das gemeinsame Ziel war es, die Löschung zu bewirken. Dementsprechend hat der Kläger am selben Tag ebay und den Beklagten angeschrieben mit überwiegend inhaltlich identischen Schreiben, lediglich bei dem an den Beklagten gerichteten Schreiben waren weitergehende Forderungen enthalten. Es sind vorliegend auch sonst keine Besonderheiten ersichtlich, die dazu führen, dass beide Gegenstände ausnahmsweise als zwei unterschiedliche Angelegenheiten in gebührenrechtlichem Sinne zu qualifizieren sind.

Des weiteren geht das Gericht bei der Bemessung der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände, insbesondere der Bedeutung der Sache und der Schwere des Eingriffs davon aus, dass für den Gegenstand Löschungsaufforderung gegen ebay ein Wert in Höhe von 4.000,00 € angemessen ist und hinsichtlich des Gegenstands Forderung des Widerrufs und der Unterlassung gegenüber dem Beklagten ein Gegenstandswert von 5.000,00 € angemessen ist. Daraus erfolgt der Gesamtgegenstandswert in Höhe von 9.000,00 €. Auf Grundlage einer 1,3er Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale errechnen sich deshalb Rechtsanwaltskosten in Höhe von 279,10 €.

Soweit es das Außenverhältnis zu dem Beklagten betrifft, kommt jedoch nicht ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des gesamten im Innenverhältnis zu dem Kläger geschuldeten Betrags in Betracht, sondern der Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den Teil des Tätigwerdens, der zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers erforderlich und zweckmäßig war. Die an ebay und den Beklagten gerichteten Forderungen umfassten die Löschung bzw. den Widerruf und die Unterlassung des gesamten Inhalts beider negativen Bewertungen, was der Kläger entsprechend den Ausführungen unter 2. jedoch nicht fordern konnte. Fordern konnte er lediglich die Löschung und Unterlassung der Bezeichnung der Ware als falsch. Dieser Teil betrifft ca. 20% der Äußerung, auf die das Begehren des Klägers gerichtet war. Deshalb hat das Gericht von den entstandenen Rechtsanwaltskosten lediglich 20% als erstattungsfähig angesehen. Insoweit war der Klageforderung stattzugeben.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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