Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Anspruch auf Glasfaseranschluss: Rechte und Urteile im Breitbandausbau verstehen
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Weiterführende Informationen
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche rechtlichen Schritte kann ich unternehmen, wenn mein Antrag auf einen kostenlosen Glasfaseranschluss abgelehnt wird?
- Welche Rolle spielt die Förderfähigkeit meines Grundstücks bei der Beantragung eines Glasfaseranschlusses?
- Kann der Kooperationsvertrag zwischen einem Unternehmen und einer Kommune mir als Grundstückseigentümer Rechte einräumen?
- Was bedeutet ein unentgeltlicher Auftrag in Bezug auf die Installation eines Glasfaseranschlusses?
- Welche Auswirkungen hat eine Kündigung des Auftrags durch das Telekommunikationsunternehmen auf meinen Anspruch?
- Glossar - Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Kläger klagte auf einen kostenlosen Glasfaseranschluss für sein Grundstück, das angeblich förderfähig ist.
- Das Gericht wies die Klage ab, da kein rechtlicher Anspruch auf den Anschluss besteht.
- Der Kläger argumentierte, dass ein Werkvertrag geschlossen wurde, doch das Gericht sah darin keinen Werkvertrag, da keine Vergütung vereinbart war.
- Ein unentgeltlicher Auftrag, wie vom Kläger angenommen, kann jederzeit gekündigt werden, was die Beklagte auch getan hat.
- Die Förderfähigkeit des Grundstücks wurde aufgrund fehlerhafter Angaben in Frage gestellt, was das Gericht jedoch nicht weiter prüfte.
- Der Kooperationsvertrag zwischen Kreis Düren und der Beklagten begründete ebenfalls keinen Anspruch des Klägers.
- Der Schutz für Dritte im Vertrag bezog sich nur auf Obhutspflichten, nicht jedoch auf einen Anspruch auf Hauptleistungen.
- Ein Vertrag zugunsten Dritter wurde nicht nachgewiesen, da dem Gericht keine konkrete Drittbegünstigungsabrede vorlag.
- Der Kläger konnte den Kooperationsvertrag nicht vorlegen, und das Gericht verweigerte die Vorlageaufforderung hinsichtlich des Vertrags an die Beklagte.
- Das Urteil betonte die Untrennbarkeit der Vertragsbeziehungen zwischen den Hauptparteien, ohne Beeinflussung durch Außenstehende.
Anspruch auf Glasfaseranschluss: Rechte und Urteile im Breitbandausbau verstehen
Der Anspruch auf einen Glasfaseranschluss wird zunehmend zu einem zentralen Thema in der Diskussion um digitale Infrastruktur und Breitbandausbau. Angesichts der fortschreitenden Digitalisierung spielt eine schnelle Internetverbindung nicht nur für private Haushalte eine entscheidende Rolle, sondern auch für Unternehmen, die auf zuverlässige Telekommunikationsdienste angewiesen sind. Glasfaseranbindungen bieten hohe Datenübertragungsraten und sind ein wichtiger Schritt, um die Internetgeschwindigkeit in ländlichen und städtischen Gebieten zu erhöhen. Bei der Verfügbarkeit von Glasfaseranschlüssen sind jedoch oft technische und wirtschaftliche Herausforderungen zu bewältigen, die die Umsetzung von Ausbauprojekten behindern.
Staatliche Förderungen sowie private Infrastrukturinvestitionen sind essentielle Faktoren, die den Breitbandausbau vorantreiben können. Viele Privatpersonen fragen sich, welche Kundenrechte und Ansprüche sie in Bezug auf die Bereitstellung eines Anschlusses haben. Insbesondere im Rahmen von Providerwechseln oder bei unzureichender Netzabdeckung ist es von Bedeutung zu wissen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um einen zuverlässig funktionierenden Internetzugang zu erhalten. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der das Thema Anspruch auf Herstellung eines Glasfaseranschlusses behandelt und dessen rechtliche Aspekte analysiert.
Der Fall vor Gericht
Glasfaseranschluss-Streit: Gericht weist Klage eines Grundstückseigentümers ab
Das Landgericht Aachen hat in einem Rechtsstreit um die Herstellung eines Glasfaseranschlusses die Klage eines Grundstückseigentümers gegen ein Telekommunikationsunternehmen abgewiesen.

Der Kläger hatte die kostenlose Errichtung eines Breitbandanschlusses für sein Haus in E. gefordert, nachdem er mit dem Unternehmen Kontakt aufgenommen und ein Auftragsformular übermittelt hatte.
Hintergrund des Falls: Förderprogramm und Kooperationsvertrag
Der Fall steht im Zusammenhang mit einem Förderprogramm des Kreises Düren zum Breitbandausbau. Das beklagte Unternehmen hatte einen Kooperationsvertrag mit dem Kreis geschlossen, um bestimmte Häuser im Kreisgebiet an das Glasfasernetz anzuschließen. Grundlage hierfür war eine vorherige Ermittlung förderfähiger Grundstücke durch den TÜV Rheinland. Laut Vereinbarung sollte die Herstellung der Anschlüsse für die Eigentümer kostenlos erfolgen, wobei das Unternehmen Fördermittel vom Kreis Düren erhalten sollte.
Kernpunkte der gerichtlichen Entscheidung
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass kein Anspruch des Klägers auf Errichtung eines Glasfaseranschlusses besteht. Dabei spielten folgende Aspekte eine zentrale Rolle:
- Das Gericht bewertete eine mögliche Einigung zwischen den Parteien nicht als Werkvertrag, da keine Vergütung durch den Kläger vorgesehen war. Stattdessen wurde die Vereinbarung als unentgeltlicher Auftrag eingestuft.
- Selbst wenn ein Auftragsverhältnis bestanden hätte, wäre dieses durch ein Kündigungsschreiben des Unternehmens vom 22.08.2022 wirksam beendet worden.
- Ein Anspruch ließ sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht aus dem Kooperationsvertrag zwischen dem Unternehmen und dem Kreis Düren ableiten. Das Gericht sah keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Vereinbarung zugunsten Dritter, die dem Kläger einen eigenen Anspruch einräumen würde.
Streitpunkt Förderfähigkeit und Folgen der Entscheidung
Ein zentraler Streitpunkt war die Förderfähigkeit des klägerischen Grundstücks. Das Unternehmen hatte argumentiert, das Grundstück sei fälschlicherweise als förderfähig eingestuft worden, da es bereits über eine VDSL-Versorgung verfüge. Das Gericht ließ diese Frage letztlich offen, da sie für die Entscheidung nicht ausschlaggebend war.
Mit der Abweisung der Klage muss der Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde vom Gericht auf bis zu 45.000 EUR festgesetzt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass ein kostenloser Glasfaseranschluss im Rahmen eines Förderprogramms keinen einklagbaren Rechtsanspruch begründet. Die Einstufung als unentgeltlicher Auftrag statt Werkvertrag und die fehlende Drittbegünstigung im Kooperationsvertrag schließen einen individuellen Anspruch aus. Grundstückseigentümer können sich somit nicht auf Zusagen im Rahmen von Förderprogrammen verlassen, wenn kein rechtlich bindender Vertrag geschlossen wurde.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Grundstückseigentümer sollten Sie bei der Beantragung eines kostenlosen Glasfaseranschlusses im Rahmen eines Förderprogramms vorsichtig sein. Das Urteil zeigt, dass selbst wenn Ihr Grundstück als förderfähig eingestuft wurde und Sie ein Auftragsformular eingereicht haben, dies keinen rechtlich bindenden Anspruch auf einen kostenlosen Anschluss begründet. Die Vereinbarung wird als unentgeltlicher Auftrag betrachtet, den das Unternehmen jederzeit kündigen kann. Prüfen Sie daher sorgfältig die tatsächliche Förderfähigkeit Ihres Grundstücks und sichern Sie sich möglichst schriftliche Zusagen, bevor Sie weitere Schritte unternehmen. Im Streitfall könnte eine Klage auf Herstellung des Anschlusses erfolglos bleiben und hohe Prozesskosten verursachen.
Weiterführende Informationen
In der Debatte um die digitale Infrastruktur spielt das Thema Anspruch auf Glasfaseranschluss abgelehnt eine zentrale Rolle. In diesem Bereich finden Sie häufig gestellte Fragen, die verschiedene Aspekte dieses Themas beleuchten, sowie ein Glossar, das wichtige juristische Begriffe verständlich erklärt. Darüber hinaus werden die wesentlichen Rechtsgrundlagen, die zu dieser Entscheidung führten, übersichtlich dargestellt. Diese Informationen bieten Ihnen eine fundierte Grundlage, um die Hintergründe und Implikationen dieser Thematik besser zu verstehen.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche rechtlichen Schritte kann ich unternehmen, wenn mein Antrag auf einen kostenlosen Glasfaseranschluss abgelehnt wird?
- Welche Rolle spielt die Förderfähigkeit meines Grundstücks bei der Beantragung eines Glasfaseranschlusses?
- Kann der Kooperationsvertrag zwischen einem Unternehmen und einer Kommune mir als Grundstückseigentümer Rechte einräumen?
- Was bedeutet ein unentgeltlicher Auftrag in Bezug auf die Installation eines Glasfaseranschlusses?
- Welche Auswirkungen hat eine Kündigung des Auftrags durch das Telekommunikationsunternehmen auf meinen Anspruch?
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche rechtlichen Schritte kann ich unternehmen, wenn mein Antrag auf einen kostenlosen Glasfaseranschluss abgelehnt wird?
Wenn Ihr Antrag auf einen kostenlosen Glasfaseranschluss abgelehnt wird, stehen Ihnen verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung:
Überprüfung der Ablehnungsgründe
Zunächst sollten Sie die Gründe für die Ablehnung sorgfältig prüfen. Der Netzbetreiber muss Ihnen die Ablehnungsgründe schriftlich mitteilen. Häufige Gründe können technische Schwierigkeiten, unverhältnismäßig hohe Kosten oder fehlende Ausbaukapazitäten sein.
Widerspruch einlegen
Sind Sie mit der Begründung nicht einverstanden, können Sie Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen. Richten Sie diesen schriftlich an den Netzbetreiber und legen Sie dar, warum Sie die Ablehnung für ungerechtfertigt halten. Beachten Sie dabei eventuelle Fristen, die in der Ablehnungsmitteilung genannt sind.
Beschwerde bei der Bundesnetzagentur
Führt der Widerspruch nicht zum Erfolg, können Sie sich an die Bundesnetzagentur wenden. Diese ist für die Regulierung des Telekommunikationsmarktes zuständig und kann in Streitfällen vermitteln. Reichen Sie eine formlose Beschwerde ein und schildern Sie den Sachverhalt detailliert.
Schlichtungsverfahren
Als Alternative zur Beschwerde bei der Bundesnetzagentur können Sie ein Schlichtungsverfahren anstreben. Die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur bietet eine kostenlose Vermittlung zwischen Ihnen und dem Netzbetreiber an. Das Verfahren ist freiwillig und für beide Parteien unverbindlich.
Gerichtliches Vorgehen
Als letztes Mittel steht Ihnen der Rechtsweg offen. Sie können Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Bedenken Sie jedoch, dass ein Gerichtsverfahren mit Kosten und Risiken verbunden ist. Prüfen Sie vorher sorgfältig Ihre Erfolgsaussichten.
Prüfung alternativer Anbieter
Parallel zu den rechtlichen Schritten sollten Sie prüfen, ob andere Anbieter in Ihrer Region einen Glasfaseranschluss anbieten. Möglicherweise können Sie so schneller und unkomplizierter zu einem Anschluss kommen.
Bei allen rechtlichen Schritten ist es wichtig, dass Sie Fristen beachten und Ihre Argumente stichhaltig darlegen. Dokumentieren Sie alle Kommunikation mit dem Netzbetreiber sorgfältig, um Ihre Position zu stärken.
Welche Rolle spielt die Förderfähigkeit meines Grundstücks bei der Beantragung eines Glasfaseranschlusses?
Die Förderfähigkeit Ihres Grundstücks ist entscheidend für die Kostenübernahme beim Glasfaseranschluss. Förderfähige Grundstücke profitieren von einer kostenlosen oder kostengünstigen Erschließung, während nicht förderfähige Grundstücke mit höheren Kosten rechnen müssen.
Kriterien für die Förderfähigkeit
Förderfähig sind in der Regel Grundstücke in sogenannten „weißen“ und „grauen Flecken“:
- Weiße Flecken: Gebiete mit einer Internetversorgung von weniger als 30 Mbit/s im Download.
- Graue Flecken: Gebiete mit einer Versorgung von weniger als 100 Mbit/s im Download.
Nicht förderfähig sind hingegen „schwarze Flecken“, also Gebiete, in denen bereits zwei funktionsfähige Breitbandanschlüsse unterschiedlicher Betreiber mit mindestens 30 Mbit/s im Download vorhanden sind.
Auswirkungen der Förderfähigkeit
Wenn Ihr Grundstück förderfähig ist, wird die Verlegung des Glasfaseranschlusses bis zum Hausübergabepunkt (HÜP) kostenlos durchgeführt. Die Kosten werden durch Fördermittel von Bund und Land übernommen.
Bei nicht förderfähigen Grundstücken müssen Sie als Eigentümer die Kosten für den Anschluss in der Regel selbst tragen. In diesem Fall können Sie sich direkt mit dem ausbauenden Unternehmen in Verbindung setzen, um die Möglichkeiten und anfallenden Kosten zu besprechen.
Vorgehen bei Unklarheiten
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Grundstück förderfähig ist, können Sie:
- Die Breitband-Karte Ihres Landkreises oder Ihrer Kommune einsehen, die oft Auskunft über die geplanten Ausbaugebiete gibt.
- Sich an die zuständige Stelle in Ihrer Gemeinde oder Ihrem Landkreis wenden, die für den Breitbandausbau verantwortlich ist.
- Das ausbauende Unternehmen kontaktieren, um Informationen über Ihr spezifisches Grundstück zu erhalten.
Beachten Sie, dass die Förderfähigkeit anschlussgenau ermittelt wird. Es kann also vorkommen, dass Ihr Nachbargrundstück förderfähig ist, Ihres aber nicht.
Kann der Kooperationsvertrag zwischen einem Unternehmen und einer Kommune mir als Grundstückseigentümer Rechte einräumen?
Ein Kooperationsvertrag zwischen einem Unternehmen und einer Kommune räumt Ihnen als Grundstückseigentümer in der Regel keine direkten Rechte ein. Solche Verträge regeln primär die Zusammenarbeit zwischen dem Telekommunikationsunternehmen und der Kommune beim Ausbau der Glasfaserinfrastruktur.
Rechtliche Grundlagen
Der Kooperationsvertrag basiert auf dem Telekommunikationsgesetz (TKG), insbesondere auf den §§ 68 ff. TKG. Diese Paragraphen regeln das Recht der Telekommunikationsunternehmen, öffentliche Verkehrswege für die Verlegung ihrer Leitungen zu nutzen. Als Grundstückseigentümer sind Sie nicht direkt Partei dieses Vertrages.
Auswirkungen auf Grundstückseigentümer
Obwohl Sie keine direkten Rechte aus dem Kooperationsvertrag ableiten können, kann dieser indirekt Auswirkungen auf Sie haben:
- Erleichterter Netzausbau: Der Vertrag kann den Glasfaserausbau in Ihrer Gemeinde beschleunigen, was Ihnen potenziell einen schnelleren Zugang zu Glasfaseranschlüssen ermöglicht.
- Koordinierte Baumaßnahmen: Wenn in Ihrer Straße Bauarbeiten für den Glasfaserausbau stattfinden, können diese durch den Kooperationsvertrag besser mit anderen kommunalen Baumaßnahmen abgestimmt sein.
Ihre Rechte als Grundstückseigentümer
Ihre Rechte als Grundstückseigentümer ergeben sich nicht aus dem Kooperationsvertrag, sondern aus dem TKG und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
- Duldungspflicht: Nach § 134 TKG müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung Ihres Grundstücks für Telekommunikationslinien dulden.
- Ausgleichsanspruch: Bei erheblichen Beeinträchtigungen können Sie einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.
- Zustimmungserfordernis: Für die Nutzung Ihres Grundstücks benötigt das Telekommunikationsunternehmen in der Regel Ihre Zustimmung, es sei denn, es liegt eine gesetzliche Duldungspflicht vor.
Wenn Sie von Baumaßnahmen betroffen sind, empfiehlt es sich, direkten Kontakt mit dem Telekommunikationsunternehmen aufzunehmen. So können Sie Ihre individuellen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Glasfaserausbau klären.
Was bedeutet ein unentgeltlicher Auftrag in Bezug auf die Installation eines Glasfaseranschlusses?
Ein unentgeltlicher Auftrag zur Installation eines Glasfaseranschlusses bedeutet, dass der Grundstückseigentümer keine Vergütung für die Erlaubnis zur Verlegung der Glasfaserleitungen auf seinem Grundstück erhält. Diese Konstellation basiert auf § 662 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der den unentgeltlichen Auftrag regelt.
Rechtliche Grundlagen
Der unentgeltliche Auftrag im Kontext der Glasfaserinstallation stützt sich auf das Telekommunikationsgesetz (TKG). Nach § 134 TKG sind Eigentümer von Grundstücken verpflichtet, die unentgeltliche Nutzung ihres Grundstücks für Telekommunikationslinien zu dulden, wenn dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
Auswirkungen für Grundstückseigentümer
Wenn Sie als Grundstückseigentümer einen unentgeltlichen Auftrag zur Glasfaserinstallation erteilen, bedeutet dies:
- Sie erhalten keine finanzielle Gegenleistung für die Nutzung Ihres Grundstücks.
- Sie müssen die Installation dulden, solange sie Ihr Grundstück nicht wesentlich beeinträchtigt.
- Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz eventueller Folgekosten, die durch die Installation entstehen könnten.
Vorteile für Grundstückseigentümer
Trotz der Unentgeltlichkeit kann die Erteilung eines solchen Auftrags Vorteile bieten:
- Wertsteigerung der Immobilie durch moderne Infrastruktur
- Verbesserung der Internetversorgung für Sie und Ihre Mieter
- Beitrag zum Ausbau der digitalen Infrastruktur in Ihrer Region
Grenzen der Duldungspflicht
Die Duldungspflicht hat Grenzen. Wenn die Installation Ihr Grundstück wesentlich beeinträchtigen würde, können Sie die Verlegung verweigern. Eine wesentliche Beeinträchtigung könnte beispielsweise vorliegen, wenn wertvolle Bepflanzungen beschädigt oder Zufahrtswege blockiert würden.
Beachten Sie, dass die Unentgeltlichkeit des Auftrags nicht bedeutet, dass Sie keinerlei Rechte haben. Sie können beispielsweise verlangen, dass die Installationsarbeiten fachgerecht durchgeführt werden und dass eventuelle Schäden am Grundstück beseitigt werden.
Welche Auswirkungen hat eine Kündigung des Auftrags durch das Telekommunikationsunternehmen auf meinen Anspruch?
Eine Kündigung des Auftrags durch das Telekommunikationsunternehmen kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Anspruch auf einen Glasfaseranschluss haben. Grundsätzlich gilt: Wenn das Unternehmen den Auftrag kündigt, erlischt Ihr Anspruch auf die Herstellung des Anschlusses.
Rechtliche Grundlagen
Die Kündigung eines Auftrags durch das Telekommunikationsunternehmen ist grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) möglich. Dabei muss das Unternehmen jedoch wichtige Gründe für die Kündigung haben, wie etwa technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit.
Folgen für Ihren Anspruch
Wenn das Unternehmen den Auftrag wirksam kündigt, verlieren Sie Ihren vertraglichen Anspruch auf die Herstellung des Glasfaseranschlusses. Dies bedeutet, dass Sie die Leistung nicht mehr einfordern können und das Unternehmen nicht mehr zur Erfüllung verpflichtet ist.
Ihre Rechte und Möglichkeiten
Trotz der Kündigung haben Sie als Grundstückseigentümer bestimmte Rechte:
- Prüfung der Kündigungsgründe: Sie können die vom Unternehmen angeführten Gründe für die Kündigung überprüfen lassen. Sind diese nicht stichhaltig, könnte die Kündigung unwirksam sein.
- Schadensersatzansprüche: Wenn Sie im Vertrauen auf die Durchführung des Auftrags bereits Aufwendungen getätigt haben, könnten Sie unter Umständen Schadensersatz verlangen.
- Alternativer Anbieter: Sie haben die Möglichkeit, sich an einen anderen Anbieter zu wenden, um einen Glasfaseranschluss zu erhalten.
Vorgehen bei einer Kündigung
Wenn Sie mit einer Kündigung konfrontiert werden, sollten Sie umgehend reagieren. Prüfen Sie die Kündigungsgründe sorgfältig und fordern Sie gegebenenfalls detaillierte Erklärungen vom Unternehmen an. Dokumentieren Sie alle Kommunikation und bewahren Sie relevante Unterlagen auf.
Beachten Sie, dass die genauen Auswirkungen einer Kündigung auch von den spezifischen Vertragsbestimmungen und den Umständen des Einzelfalls abhängen können. In komplexen Situationen kann eine individuelle Beurteilung erforderlich sein.
Glossar - Fachbegriffe kurz erklärt
Werkvertrag | Unentgeltlicher Auftrag | Kooperationsvertrag | Förderfähigkeit | Vereinbarung zugunsten Dritter | Kündigung
Werkvertrag
Ein Werkvertrag ist eine Vereinbarung, bei der sich eine Partei zur Herstellung eines bestimmten Werkes verpflichtet und die andere Partei eine Vergütung dafür zahlt (§ 631 BGB). Beispielsweise beauftragt jemand einen Handwerker, ein Möbelstück herzustellen, und zahlt dafür einen vereinbarten Preis. Im Kontext des Textes war umstritten, ob ein solcher Vertrag zwischen dem Kläger und dem Telekommunikationsunternehmen für den Glasfaseranschluss bestanden hat.
Unentgeltlicher Auftrag
Ein unentgeltlicher Auftrag ist ein Auftrag, bei dem der Beauftragte eine bestimmte Tätigkeit ohne Gegenleistung durchführt (§ 662 BGB). Ein klassisches Beispiel ist, wenn jemand einen Freund unentgeltlich bittet, Blumen zu gießen, während er im Urlaub ist. Im vorliegenden Fall wurde der beanspruchte Glasfaseranschluss als unentgeltlicher Auftrag angesehen, da keine Vergütung seitens des Klägers vorgesehen war.
Kooperationsvertrag
Ein Kooperationsvertrag ist eine rechtliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, die gemeinsam ein Projekt oder eine Dienstleistung umsetzen wollen. Im Text bezieht sich der Kooperationsvertrag zwischen dem Telekommunikationsunternehmen und dem Kreis Düren auf den Ausbau des Glasfasernetzes. Solche Verträge können Rechte und Pflichten festlegen, aber nicht immer Ansprüche für Dritte, wie den Kläger, begründen.
Förderfähigkeit
Förderfähigkeit bezieht sich darauf, ob ein bestimmtes Projekt oder Objekt für finanzielle Unterstützung durch öffentliche Mittel in Frage kommt. Im Fallbezug bedeutet das, ob ein Grundstück für einen bezuschussten Glasfaseranschluss in Betracht gezogen wird. Die Richtigkeit dieser Einstufung war im Streitfall des Grundstückseigentümers von zentraler Bedeutung.
Vereinbarung zugunsten Dritter
Eine Vereinbarung zugunsten Dritter ist ein Vertrag, der bestimmten Personen, die nicht selbst Vertragsparteien sind, Rechte einräumt (§ 328 BGB). Wenn solche Bestimmungen in Verträgen wie einem Kooperationsvertrag enthalten sind, könnten sie einem Dritten Ansprüche, wie im vorliegenden Fall einem Grundstückseigentümer, verschaffen. Das Gericht sah keinen solchen Anspruch für den Kläger.
Kündigung
Kündigung bezeichnet die einseitige Beendigung eines Vertragsverhältnisses durch eine der Parteien. Im juristischen Kontext bezieht sich dies darauf, dass z.B. das Telekommunikationsunternehmen die Möglichkeit hat, das Vertragsverhältnis zu beenden, bevor die Leistung, wie ein Glasfaseranschluss, erbracht ist. In diesem Fall war das vom Unternehmen verschickte Kündigungsschreiben ein entscheidender Faktor für die Beurteilung der rechtlichen Ansprüche des Klägers.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 305 BGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen): Dieser Paragraph regelt die Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträge, insbesondere die Transparenz und Verständlichkeit der Bedingungen für die Vertragsparteien. Im vorliegenden Fall ist die Einbeziehung von AGB relevant, da die Beklagte möglicherweise standardisierte Verträge verwendet, die den Kunden über die Bedingungen eines Glasfaseranschlusses informieren müssen. Der Kläger könnte argumentieren, dass die unzureichende Kommunikation der Beklagten über die Vertragsbedingungen zur Unwirksamkeit des Vertrags führen könnte.
- § 631 BGB (Werkvertrag): Dieser Paragraph definiert den Werkvertrag, bei dem ein Unternehmer verpflichtet ist, ein Werk herzustellen, und der Besteller verpflichtet ist, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Der Kläger verfolgt den Standpunkt, dass durch die Auftragserteilung ein Werkvertrag entstanden ist, der die Beklagte zur kostenlosen Herstellung des Glasfaseranschlusses verpflichtet. Diese Argumentation steht im Mittelpunkt des Rechtsstreits, da die Beklagte den Vertragsabschluss und damit die Leistungspflicht bestreitet.
- § 812 BGB (Ungerechtfertigte Bereicherung): Dieser Paragraph behandelt Fälle, in denen jemand ohne rechtlichen Grund etwas erlangt hat und daher zur Rückgabe verpflichtet ist. Die Beklagte könnte sich auf diesen Paragraphen berufen, falls die Kosten für den Anschluss als ungerechtfertigte Bereicherung des Klägers interpretiert werden, da sie behauptet, dass das Grundstück nicht förderfähig ist und somit kein Anspruch auf einen kostenlosen Anschluss besteht. Daher könnte die Frage der Förderfähigkeit des Grundstücks entscheidend für die Beurteilung der Ansprüche des Klägers sein.
- § 434 BGB (Sachmangel): Gemäß diesem Paragraphen liegt ein Sachmangel vor, wenn die Ware oder die Dienstleistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Im konkreten Fall könnte der Kläger argumentieren, dass die Beklagte eine mangelhafte Leistung erbringt, indem sie trotz Bestellbestätigung und vorausgehender Kommunikation den Anschluss nicht herstellt. Wenn das Grundstück des Klägers tatsächlich förderfähig war und die Beklagte davon Kenntnis hatte, könnte dies den Vorwurf eines Sachmangels durch die Nichterfüllung des Vertrags erhärten.
- § 14 Abs. 1 TKG (Telekommunikationsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Verpflichtung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Anschlüsse bereitzustellen und fördert den Ausbau der Telekommunikationsinfrastruktur. Die Beklagte hat im Rahmen des Kooperationsvertrages mit dem Kreis Düren die Verpflichtung übernommen, Glasfaseranschlüsse an förderungsfähige Grundstücke bereitzustellen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen aus dem TKG könnten daher den Anspruch des Klägers auf einen kostenfreien Anschluss unterstützen, illusorisch wird er, wenn die Beklagte die Förderfähigkeit des Grundstücks bestreitet.
Das vorliegende Urteil
LG Aachen – Az.: 10 O 411/22 – Urteil vom 22.02.2023
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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