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Anspruch auf Unterhaltsvorschuss

Unterhaltvorschuss: Die häufigsten Fragen und Antworten

Möchten Sie sich über Ihren Anspruch auf Unterhaltsvorschuss informieren? In diesem Artikel erfahren Sie, was der Unterhalt ist und wer Anspruch auf den Vorschuss hat. Der Unterhalt ist die Lebensgrundlage für Kinder, wenn ihre Eltern getrennt sind. Er stellt sicher, dass die Kinder auch nach der Trennung einen Teil des bisherigen Standards beibehalten können.

Rahmenbedingungen der Unterhaltsleistungen

Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist eine finanzielle Hilfe für Kinder, deren Eltern getrennt leben oder nicht zusammenleben und deren Eltern sich nicht um den Unterhalt des Kindes kümmern. (Symbolfoto: Studio Romantic/Shutterstock.com)

Dass Kinder einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen gegenüber den Eltern haben, dürfte bei erwachsenen Elternteilen hinlänglich bekannt sein. Es gibt jedoch im Hinblick auf diesen Unterhaltsanspruch gewisse Eigenheiten, die weitaus weniger bekannt sein dürften. Ein gutes Beispiel hierfür sind die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss. So besagt der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss unmissverständlich, dass Kinder dann ausdrücklich keinen derartigen Anspruch innehaben, wenn sie ihren festen Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil haben, welcher sich in einer Lebenspartnerschaft befindet. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass dieser Elternteil eben nicht verwitwet oder lediglich bzw. geschieden ist und auch nicht von dem Partner dauerhaft getrennt lebt. Dies sind jedoch die Grundvoraussetzungen für den Anspruch der Kinder, welcher sich aus dem Unterhaltsvorschussgesetz heraus ergibt.

Sollten Kinder beispielsweise bei einer deutschen sorgeberechtigten Mutter im EU-Ausland leben, so haben sie keinen Anspruch auf die Zahlung des Unterhaltsvorschuss gegenüber den zuständigen Behörden in Deutschland. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz so entschieden.

Zahlreiche Gerichtsverfahren gingen voraus

Grundsätzlich besteht für ein Kind der Anspruch auf die Unterhaltsleistungen gem. des Unterhaltsvorschussgesetzes nicht, sofern derjenige Elternteil, bei welchem das Kind seinen Lebensmittelpunkt bzw. festen Wohnsitz hat, mit dem jeweilig anderen Elternteil tatsächlich zusammenlebt. Die Gründung von einem gemeinschaftlichen Haushalt zwischen den Elternteilen sorgt nicht dafür, dass der gesetzlich verankerte Anspruch auf die Unterhaltsleistungen entfällt. Geklagt hatte eine Mutter. Das zuständige Gericht befand, dass in dem vorliegenden Fall die Klägerin eben nicht einen gemeinschaftlichen Haushalt mit der anderen Elternpartei gegründet habe und dementsprechend auch nicht zusammengezogen ist. Zu dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes bestand die Ehe der Klägerin mit dem Ehegatten noch, sodass der Ehemann gesetzlich betrachtet als Vater des Kindes anzusehen ist.

Für die Unterhaltsfrage ist die biologische Vaterschaft nicht primär entscheidend. Die gesetzliche Vaterschaft ist für die Beantwortung der Frage maßgeblich.

Die Grundlagen des Unterhaltsvorschusses

Sollte eine unterhaltsberechtigte Person entweder überhaupt keinen Unterhalt oder zu wenig Unterhaltsleistungen erhalten, so besteht dem Grundsatz nach die Möglichkeit des Antrags auf einen Unterhaltsvorschuss. Dieser Antrag muss an das jeweilig regional zuständige Jugendamt gerichtet werden. Bezüglich der Leistungsvoraussetzungen hat sich jedoch im Vergleich zu früheren Zeiten durchaus etwas gravierend geändert. Früher war es eine zwingende Leistungsvoraussetzung, dass das unterhaltsberechtigte Kind das 12. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Mit dem Jahr 2017 ist diese Leistungsvoraussetzung jedoch auf das 18. Lebensjahr angehoben werden. Dementsprechend kann der Unterhaltsvorschuss für Kinder ausgezahlt werden, welche sich im Altersbereich von 1 – 18. Lebensjahren bewegen.

Eine weitere Änderung betrifft letztlich auch die Bezugsdauer. Früher war die Bezugsdauer des Unterhaltsvorschusses begrenzt. Heutzutage ist diese Begrenzung nicht mehr vorhanden. Sollten die Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss als gegeben anzusehen sein, so kann der Unterhaltsvorschuss gezahlt werden.

Eine Entlastung der unterhaltsverpflichteten Person erfolgt durch den Unterhaltsvorschuss ausdrücklich nicht. Vielmehr muss der behördlich ausgezahlte Unterhaltsvorschuss von der unterhaltsverpflichteten Person ausdrücklich zurückgezahlt werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die unterhaltsverpflichtete Person wirtschaftlich dazu in der Lage ist. Überdies muss auch ein entsprechender Unterhaltstitel vorhanden sein, aus dem sich die Unterhaltspflicht heraus ergibt.

In welcher Höhe wird der Unterhaltsvorschuss gewährt?

Dem Grunde nach ist der Unterhaltsvorschuss in Bezug auf die Höhe von dem Mindestunterhalt abhängig. Dies gilt bundesweit einheitlich. Der ursprünglich vorhandene Unterschied zwischen den westlichen Bundesländern und den östlichen Bundesländern ist nicht mehr existent. Seit der Erhöhung im Jahr 2008 wurde dieser Unterschied ausgeglichen.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt seit dem 1. Januar 2022

  • Kinder im Alter von 0 – 5 Jahren erhalten 177 Euro
  • Kinder im Alter von 6 – 11 Jahren erhalten 236 Euro
  • Kinder im Alter von 12 – 17 Jahren erhalten 341 Euro

Grundsätzlich erlangt der Anspruch von Kindern im Alter von 12 – 18 Jahren rechtlich seine Wirksamkeit, sofern das entsprechende Kind ausdrücklich nicht auf Sozialleistungen wie Hartz-IV angewiesen ist. Diese Regelung ist an die Regelung gekoppelt, dass der als alleinerziehend anzusehende Elternteil ein Mindesteinkommen in Höhe von 600 Euro (brutto) generiert.

Unterhaltszahlungen, welche von dem jeweilig anderen Elternteil gezahlt werden, erfahren eine Anrechnung auf die Höhe des Unterhaltsvorschusses. Gleichermaßen verhält es sich auch mit den Waisenbezügen. Sollten beide Elternteile in einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Kind leben, so gilt der Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss als ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn ein Elternteil gemeinschaftlich mit dem Stiefelternteil und dem Kind in einer häuslichen Gemeinschaft lebt und das Kind dem Grunde nach von dem Stiefelternteil überhaupt nicht betreut wird.

Weitere Ausschlussgründe für den Unterhaltsvorschuss

  • beide Elternteile leben gemeinschaftlich
  • das Kind wird nicht von dem Elternteil betreut
  • das Kind wird in einem Heim betreut
  • das Kind wird in Vollzeitpflege betreut
  • das Kind wird zeitweilig von dem anderen Elternteil betreut
  • der alleinerziehende Elternteil verweigert Auskünfte im Hinblick auf die Lebenssituation
  • der unterhaltsverpflichtete Elternteil hat Vorauszahlungen auf den Unterhalt geleistet
  • die alleinerziehende Mutter verweigert die Mitarbeit an der Feststellung der Vaterschaft
  • im Fall von mehreren Kindern: Ein Kind lebt bei einem Elternteil und das andere Kind lebt bei dem anderen Elternteil
  • das Kind hat Unterhaltsansprüche gegenüber einem Truppenmitglied der NATO oder dem zivilen Gefolge der NATO

Der Unterhaltsvorschuss von den Kindern wird ausdrücklich als Einkommen von den Kindern angerechnet. Für einen als nicht sorgeberechtigten Vater anzusehenden Unterhaltspflichtigen gibt es ausdrücklich gegen die Bewilligung der Unterhaltsvorschussleistungen des Staates für die Kinder kein Klagerecht. Diesbezüglich gab es bereits einen Klagefall eines Vaters, der einen Gesetzesverstoß dieser angewandten Praxis sah. Das AG Aachen hat den Sachverhalt jedoch anders eingeschätzt.

Die Zeiten können hart sein

Der Unterhaltsvorschuss ist durchaus eine sinnvolle Maßnahme, damit der Unterhaltsanspruch der Kinder auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten als gewährleistet angesehen wird. Nicht selten ist es im Leben eines erwachsenen Menschen so, dass es wirtschaftlich sehr schwierig läuft. Der Verlust der beruflichen Anstellung ist hierfür ein regelrechtes Musterbeispiel. Durch den Unterhaltsvorschuss soll verhindert werden, dass das Kind unter der zeitweiligen schlechten Situation der Eltern leiden muss. Da ein erwachsener erwerbsloser Mensch im Fall des überraschenden Verlustes seines Arbeitsplatzes alle nur erdenklichen Anstrengungen unternehmen wird, um die eigene Situation zu ändern, kann der Unterhaltsvorschuss der Behörden eine wichtige Hilfestellung darstellen. Nun ist es jedoch ein Faktum, dass sich die eigene wirtschaftliche Situation nicht immer schnell und effektiv aus eigener Kraft heraus ändern lässt. Zwar bemühen sich unzählige erwachsene erwerbslose Menschen jeden Tag aufs Neue um eine berufliche Anstellung, allerdings spielt hierbei die wirtschaftliche Gesamtlage des Landes auch immer eine wichtige Rolle.

Mitunter kann der Unterhaltsvorschuss jedoch auch als eine Art Überbrückung angesehen werden. Wenn unterhaltsverpflichtete Menschen ihren Unterhaltspflichten zwar dem Grundsatz nach nachkommen möchten, es aber im Augenblick schlicht und ergreifend nicht können, kann der Unterhaltsvorschuss auch als eine Art Darlehen des Staates für den Unterhalt des Kindes betrachtet werden. Sollte sich die wirtschaftliche Situation der unterhaltspflichtigen Person dann letztlich ändern ist die Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses verpflichtend. Hierbei braucht jedoch keine unterhaltspflichtige Person die Befürchtung haben, dass die Rückzahlung die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überfordern wird.

Es ist durchaus möglich, eine entsprechende Regelung mit den jeweiligen zuständigen Behörden zu finden und den bereits geleisteten Unterhaltsvorschuss in wirtschaftlich tragbaren Raten zurückzuzahlen. Dies setzt allerdings zwingend den Willen der unterhaltsverpflichteten Person voraus und selbstverständlich muss gegenüber den Behörden die eigene wirtschaftliche Situation lückenlos offengelegt werden. Dies mag für viele unterhaltsverpflichtete Personen alles andere als angenehm sein, allerdings haben Unterhaltsansprüche des eigenen Kindes gegenüber allen anderen Verpflichtungen den Vorrang. Genau dies ist es auch, was dem Grundgedanken des Gesetzgebers entspricht und was auch dem logischen Menschenverstand entsprechen sollte. Das Kindswohl steht über allen anderen Dingen.

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Weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss finden Sie unter anderem hier:

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