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Anspruch auf unverzügliche Corona-Schutzimpfung für 83-jährige Eheleute

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 58/21 – Beschluss vom 22.01.2021

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der im Beschwerdeverfahren sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Januar 2021 die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen unverzüglich eine Möglichkeit zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu verschaffen, hat keinen Erfolg.

Die von den Antragstellern mit der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten es nicht, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei zwar zulässig und insbesondere mit der Stadt F.     gegen die richtige Antragsgegnerin gerichtet, habe in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsteller hätten derzeit keinen Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2-Virus. Sowohl ein insoweit in Betracht kommender einfachgesetzlicher Anspruch aus § 20 Abs. 5 IfSG oder § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V3) als auch ein verfassungsrechtlicher Teilhabeanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG seien durch die aktuell tatsächlich zur Verfügung stehenden Impfstoffkapazitäten beschränkt. Gewähre der Staat eine staatliche Leistung, folge aus Art. 3 Abs. 1 GG allerdings ein Anspruch auf Teilhabe, wenn die Nichtleistung gegenüber dem Antragsteller eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle. Anders als die Antragsteller meinten, sei es sachlich gerechtfertigt, dass der anfangs nur begrenzt vorhandene Impfstoff zunächst primär durch mobile Impfteams in Pflegeheimen – auch für Bewohner, die das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten sowie für Pflegekräfte – eingesetzt werde. Das Schutzbedürfnis von Personen, die (unabhängig von ihrem Alter) in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden, sei im Vergleich mit dem von nicht in solchen Einrichtungen lebenden über 80-Jährigen ungleich höher. Das erhöhte Risiko resultiere daraus, dass Bewohner von Alten- und Pflegeheimen mehr Kontakten ausgesetzt seien als Personen, die noch in häuslicher Umgebung oder allein im Familienverbund lebten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sich eine Infektion in einer Einrichtung, in der eine Mehrzahl von Personen lebe, schneller und auch in größerem Maße unter den Bewohnern ausbreite als in einem Einfamilienheim. Gerade deshalb sei es auch sachlich gerechtfertigt, in einem ersten Schritt auch diejenigen zuerst zu impfen, die die Bewohner eines Alten- oder Pflegeheims versorgen. Ein weiteres sachbezogenes Kriterium sei, dass der Einsatz der mobilen Impfteams in Pflegeeinrichtungen organisatorisch schneller zu bewerkstelligen sei als eine Verimpfung des Impfstoffs bei den Personen, die bereits das 80. Lebensjahr vollendet hätten, aber noch in häuslicher Umgebung wohnten. Es spreche auch viel dafür, dass die von den Antragstellern beanstandete Impfung von Feuerwehrleuten mit bei einer Impfaktion in einem Pflegeheim übriggebliebenen Impfdosen sachlich gerechtfertigt und damit nicht rechtswidrig gewesen sein dürfte. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin systematisch gleichheitswidrig bei der Verteilung des Impfstoffs vorgehe, bestünden nicht. Diesen Ausführungen setzt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen, so dass offenbleiben kann, ob die Antragsteller mit ihrem Begehren zu Recht die Antragsgegnerin als Rechtsträger der unteren Gesundheitsbehörde in Anspruch nehmen.

Ohne Erfolg wenden die Antragsteller zunächst ein, die Antragsgegnerin habe nicht den Nachweis führen können, dass die Priorisierung der Alten- und Pflegeheimbewohner auf Basis einer Vorgabe des Landes Nordrhein-Westfalen erfolge, die – wie dies von § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaImpfVO verlangt werde – infektiologisch gerechtfertigt sei. Die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) priorisiere nicht die Bewohner von Pflegeheimen (vgl. § 2 Nr. 2 CoronaImpfV), sondern stelle diese mit den über 80-Jährigen (§ 2 Nr. 1 CoronaImpfV) auf die gleiche Stufe. Die vom Verwaltungsgericht wiedergegebene wissenschaftliche Begründung habe die STIKO gerade nicht zum Anlass für eine Empfehlung genommen, die Alten- und Pflegeheimbewohner noch vor den über 80-Jährigen zu impfen.

Zutreffend ist, dass die STIKO in ihrer Empfehlung ausführt, die über 80-Jährigen und die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen seien besonders gefährdet und sollten, trotz schwerer Erreichbarkeit, zu Beginn der Impfaktionen geimpft werden. Dass von diesen beiden Gruppen zunächst die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen zu impfen sind, ist der Empfehlung nicht zu entnehmen.

Vgl. die Mitteilung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut im Epidemiologischen Bulletin des Robert-Koch-Instituts 2/2021 vom 14. Januar 2021, S. 3 ff., abrufbar unter:

https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/02_21.pdf?__blob=publicationFile.

Anspruch auf unverzügliche Corona-Schutzimpfung für 83-jährige Eheleute
(Symbolfoto: Von triocean/Shutterstock.com)

§ 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV bestimmt aber, dass innerhalb der in Satz 1 genannten Gruppen von Anspruchsberechtigten – gemeint sind damit die in § 2 bis 4 gebildeten Gruppen mit jeweils unterschiedlich hoher Priorität – auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlungen der STIKO und der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden können. Bei der aktuellen Empfehlung der STIKO handelt es sich dabei nur um eine von drei möglichen Erkenntnisgrundlagen, die bei einer Entscheidung über eine weitergehende Priorisierung heranzuziehen sind. Die Landesregierung stützt ihr Vorgehen ausweislich ihrer Stellungnahme in diesem Verfahren unabhängig von einer konkreten Empfehlung der STIKO auf ein – wie das Verwaltungsgericht zu Recht an genommen hat – durch infektiologische Erkenntnisse hinreichend belegtes höheres Expositionsrisiko von Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen. Soweit die Antragsteller hiergegen einwenden, ein höheres Expositionsrisiko sei deshalb kein geeignetes Differenzierungskriterium, weil es nicht in jedem Fall gleichermaßen greife, ist dem nicht zu folgen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Landesregierung in einem Massenverfahren wie der hier streitgegenständlichen Impfkampagne gegen das SARS-CoV-2-Virus Generalisierungen, Typisierungen und Pauschalierungen bedient, ohne dass damit unvermeidlich verbundene Härten im Einzelfall einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz begründen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2021 – 13 B 1892/20 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N.

Es reicht mithin aus, dass Alten- und Pflegeheimbewohner typischerweise ein höheres Expositionsrisiko haben. Dass ein solches auch für in häuslicher Umgebung lebende ältere Menschen in bestimmten Einzelfällen gegeben sein kann – wenn sie wie die Antragsteller in einem großen Familienverbund leben – führt nicht zur Ungeeignetheit des hier zugrunde gelegten Differenzierungskriteriums. Dabei werden auch die Auswirkungen von Kontaktreduzierungen und die Gefahr der Vereinsamung älterer Menschen nicht verkannt. Insoweit ist aber auf Seiten der Alten- und Pflegeheimbewohner zu berücksichtigen, dass diese im Alltag typischerweise auf eine Vielzahl von Kontakten als notwendige Hilfestellungen angewiesen sind und sich nicht auf den selbstgewählten Kontakt zu Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen beschränken können.

Die Antragsteller beanstanden zudem zu Unrecht, dass gegenwärtig auch Mitarbeiter der Alten- und Pflegeheime vor der Gruppe der über 80-Jährigen geimpft werden. Eine gleichzeitige Impfmöglichkeit von Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen wie des dort tätigen Personals ist bereits in § 2 Nr. 2 CoronaImpfV angelegt. Die Vorschrift fasst „Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig (Hervorhebung durch den Senat) sind“ zu einer Untergruppe von Personen zusammen, die mit höchster Priorität einen Anspruch auf Schutzimpfung haben. Dies hat zur Folge, dass sich eine – infektiologisch gerechtfertigte – vorrangige Berücksichtigung der Alten- und Pflegeheimbewohner auch auf das in diesen Einrichtungen tätige Personal erstreckt, ohne dass für eine zeitgleiche Impfung gesonderte Erwägungen nach den Maßgaben des § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaImpfV erforderlich wären. Dass der Verordnungsgeber Alten- und Pflegeheimbewohner und das in diesen Einrichtungen tätige Personal als einheitliche Untergruppe von Anspruchsberechtigten erfasst, ist dem naheliegenden Umstand geschuldet, dass mit dieser Maßnahme ein möglichst umfassender Schutz der in der Pandemie von Infektionen besonders häufig betroffenen und im Hinblick auf schwere Verläufe besonders gefährdeten Bewohner von Alten- und Pflegeheimen erreicht werden kann. Denn auf diese Weise kann, sofern eine Impfung tatsächlich wie erhofft die Weitergabe des Virus verhindert, auch der Eintrag von Infektionen in die Einrichtungen über das Personal verhindert werden.

Soweit die Antragsteller das vom Verwaltungsgericht als sachgerecht erachtete Differenzierungskriterium, eine Impfung durch mobile Impfteams in Pflegeeinrichtungen sei schneller zu bewerkstelligen, beanstanden, verhilft auch dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn die Landesregierung hat ihre Priorisierungsentscheidung hierauf schon nicht gestützt. Sie hat ausweislich ihrer Begründung in diesem Verfahren allein darauf abgestellt, dass Bewohner von Alten- und Pflegeheimen gegenüber Personen desselben Alters, die nicht in Einrichtungen leben, ein höheres Risiko haben, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren, sowie ein erhöhtes Risiko, an der Erkrankung zu versterben.

Die Antragsteller haben schließlich nicht aufgezeigt, dass eine rechtlich unzulässige Priorisierung von Rettungskräften erfolgt. Soweit sie sich zur Begründung ihres Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren auf Presseberichterstattung über Impfungen bei Mitarbeitern der Feuerwehr stützen, handelt es sich nach den mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts allein um Einzelfälle, in denen bei einer Impfaktion in einem Alten- und Pflegeheim bereits aufbereitete Impfdosen übriggeblieben waren, die nur in einem kurzen Zeitfenster noch verwendet werden durften und andernfalls hätten entsorgt werden müssen. Dies ist auch rechtlich unbedenklich. Bei § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV und der dort vorgegebenen Reihenfolge handelt es sich nur um eine Soll-Vorschrift, von der Abweichungen in atypischen Fällen zulässig sind. Gleiches gilt für eine etwaige weitergehende Priorisierung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaImpfV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Wert des Streitgegenstands ist wegen der (subjektiven) Antragshäufung auf den zweifachen Auffangstreitwert zu erhöhen. Eine Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht geboten, weil die begehrte einstweilige Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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