Entscheidung über Haselnussbüsche-Streit
In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Gericht eine Entscheidung im Streit um Haselnussbüsche getroffen. Die beteiligten Parteien hatten sich uneinig über die Verantwortung für die Pflanzen und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten gezeigt.
Hintergrund des Streits
Der Konflikt entstand, als einer der Nachbarn die Haselnussbüsche auf dem gemeinsamen Grundstück beschädigte. Der andere Nachbar fühlte sich in seinen Rechten verletzt und erhob Klage. Die Streitigkeiten drehten sich um die Frage, wem die Büsche gehören und wer für deren Pflege und Erhaltung zuständig ist.
Gerichtliche Klärung
Das Gericht hat in seinem Urteil die Verantwortung für die Haselnussbüsche geklärt. Dabei wurde festgestellt, dass beide Parteien gleichermaßen für die Pflege und Erhaltung der Pflanzen zuständig sind. Zudem wurde entschieden, dass die beschädigten Büsche ersetzt werden müssen und die Kosten dafür von beiden Parteien getragen werden.
Auswirkungen des Urteils
Die Entscheidung des Gerichts hat nicht nur den Streit um die Haselnussbüsche beigelegt, sondern auch für ähnlich gelagerte Fälle eine Richtschnur geschaffen. Künftig können sich Beteiligte in vergleichbaren Situationen auf dieses Urteil berufen, um Rechtsunsicherheiten zu klären und Streitigkeiten zu vermeiden.
Urteil im Volltext
AG Böblingen – Az.: 2 C 155/22 – Urteil vom 26.04.2022
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien den Rückschnitt zweier Haselnussbüsche.
Auf den Grundstück der Beklagten befinden sich zwei Haselnussbüsche, corylus avellana, mit einer Höhe von mindestens 6 m und einem Abstand zum angrenzenden Nachbargrundstück der Klägerin von 1,2 m und 1,96 m.
Die Klägerin trägt vor, dass die Gehölze eine Höhe von 4 m nicht überschreiten dürfen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte wird verurteilt, die auf der Anl. K1 eingezeichneten – gelb markierten – Haselnussbüsche, die auf dem Flurstück 1686/2 liegen, auf eine Höhe von 4 m zurückzuschneiden.
Der erste Strauch befindet 1,87 m an der westlichen Grenze Richtung Friedhof angrenzend und 1,2 m südlich Richtung Grundstück Klägerin. Der zweite Strauch befindet sich 5,90 m westlich angrenzende Richtung Friedhof und 1,96 m südlich zum Grundstück der Klägerin angrenzend.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 540,50 € gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei W. P.GmbH, S.str. …, … K., freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat mit den Parteien mündlich zur Sache verhandelt, hierzu wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2022 verwiesen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Verkürzung der Haselnussbüsche nach § 16 Abs. 3 NRG BW, da es sich bei diesen um Obstbäume nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 NRG BW handelt, für die mangels Höhenbeschränkung kein Verkürzungsanspruch nach der Norm besteht.
Bei den streitgegenständlichen Haseln, corylus avellana, handelt es sich um Obstbäume, die nicht in § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 NRG BW genannt sind, so dass sie § 16 Abs. 1 Nr. 3 NRG BW unterfallen. Bei den von ihnen getragenen Früchten handelt es sich weder um Kernobst noch um Steinobst. Sie werden nicht in § 16 Abs. 1 Nr. 4 NRG BW ausdrücklich genannt und sind nicht auf stark wachsender Unterlage, so dass nur eine Kategorisierung in § 16 Abs. 1 Nr. 3 NRG BW möglich bleibt mit der Folge, dass keine Verpflichtung der Beklagten zur Verkürzung der Gehölze besteht.
Mangels Hauptsacheanspruchs besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachte Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant
- Nachbarrecht – Im vorliegenden Fall ist das Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg (NRG BW) relevant, insbesondere die Regelungen zur Verkürzung von Gehölzen in § 16 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 NRG BW. Das Gericht entscheidet, dass die Haselnussbüsche als Obstbäume nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 NRG BW gelten und daher keine Verkürzungsansprüche nach der Norm bestehen. Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf Verkürzung der Haselnussbüsche.
- Zivilprozessrecht – Im Hinblick auf die Verfahrensabwicklung sind Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) relevant. Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 91 ZPO, wonach die unterliegende Partei (in diesem Fall die Klägerin) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO, wonach die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
- Anwaltliches Gebührenrecht – Da die Klägerin keinen Hauptsacheanspruch hat, besteht auch kein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf die Anwaltshonorierung und das Gebührenrecht im Rahmen des Rechtsstreits.