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Anspruch auf Zuteilung einer Hausnummer für Grundstück im Außenbereich

VG Würzburg – Az.: W 4 K 17.815 – Urteil vom 30.01.2018

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zuteilung einer Hausnummer durch den Beklagten.

1.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …/4 der Gemarkung Höchberg. Es handelt sich hierbei um ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück im Außenbereich des Gemeindegebiets des Beklagten. Eine Baugenehmigung für das Gebäude liegt nicht vor. Die Zufahrt zu dem Grundstück erfolgt über einen befahrbaren Weg in Verlängerung des …wegs. Das Grundstück verfügt über einen Stromanschluss über eine Freileitung, eine Abwassergrube sowie einen Wasseranschluss. Der Antrag des Klägers, das Grundstück Fl.Nr. …/4 an die gemeindliche Entwässerungsanlage anzuschließen, wurde mit Bescheid des Beklagten vom 18. August 2017 abgelehnt.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Hausnummer für das Grundstück Fl.Nr. …/4 der Gemarkung Höchberg ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach § 1 der Satzung über die Hausnummerierung der Gemeinde Höchberg in der Regel jedes Gebäudegrundstück eine Hausnummer erhalte. Bei dem Grundstück handele es sich aber um ein Außenbereichsgrundstück, auf dem eine Wohnbebauung und -nutzung nicht zulässig sei. Der Aufenthalt auf einem Wochenendgrundstück bedinge nicht die Zuteilung einer Hausnummer. Zum Zwecke der Gefahrenabwehr würden Garten- und Ackergrundstücke über die Flurbezeichnung (Flurnummer und Lagebezeichnung) zugeordnet.

2.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2017, eingegangen bei Gericht am 3. August 2017, „Widerspruch“.

Anspruch auf Zuteilung einer Hausnummer für Grundstück im Außenbereich
(Symbolfoto: Adrian Abacioaei/Shutterstock.com)

Er sei der Auffassung, dass die Bestandsimmobilie auf dem Grundstück Fl.Nr. …/4 der Gemarkung Höchberg kein Wochenendhaus sei. Die wohnwirtschaftliche Nutzung der langjährig bewohnten Immobilie werde derzeit geprüft und nachgereicht. Die beantragte Hausnummer müsse im Falle einer zulässigen wohnwirtschaftlichen Nutzung erteilt werden. Die derzeitige Nutzung des Hauses sei eine Wochenendhausnutzung; die Garage werde als Lagerraum genutzt. Das Haus stamme aus der Nachkriegszeit. Aufgrund des Wohnungsmangels seien vor allem im hinteren Steinbachtal und auf dem Nikolausberg Häuser errichtet worden, für die es keine Baugenehmigung gebe. In seinem Haus habe ca. 30 Jahre eine Familie gelebt. Danach müsse das Haus in den Besitz des Beklagten gekommen sein, der es wiederum an eine Privatperson veräußert habe. Zum Zeitpunkt, als der Kläger das Haus gekauft habe, sei es zwar nicht mehr wohnwirtschaftlich als Wohnhaus genutzt worden, aber mit Strom, Trinkwasser, Abwassergrube (mit Kanalanschluss ohne Nutzung) und Zufahrt ausgestattet gewesen. Die Abwassergrube könne laut Aussage des Wasserwirtschaftsamts mit einer Sickergrube ertüchtigt werden. Ebenso könne der Kanalanschluss mit einem Inlay wieder in Betrieb genommen werden. Auch der Trinkwasseranschluss werde in diesem Zusammenhang ertüchtigt. Die Hausnummer würde der Kläger bekommen, wenn die Kriterien einer wohnwirtschaftlichen Nutzung nie erloschen seien. Nur weil ein Haus leer stehe und nicht genutzt werde, sei für ihn nicht erkenntlich, dass es kein Wohnhaus mehr sei. Selbst wenn das Haus keine wohnwirtschaftliche Nutzung mehr habe, wäre es in jedem Fall sicherer, wenn die Rettungszentrale im Falle eines Notfalls oder die Polizei im Falle einer Bedrohung auf der Karte eindeutig und schnell die Lage des Hauses, welches in einem Grüngürtel liege, ausmachen könne.

3.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Der Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Zugunsten des Klägers bestehe kein Anspruch auf Zuteilung einer Hausnummer. Ein Anspruch aus § 126 Abs. 3 BauGB ergebe sich nicht. Ein solcher Anspruch folge auch nicht aus der „Satzung über die Hausnumerierung der Gemeinde Höchberg“, deren Ausgangspunkt Art. 52 Abs. 2 BayStrWG sei. Bei dem vorliegenden Grundstück bestehe eine nicht genehmigte Bebauung. Die Nutzung des Gebäudes als Wochenendgrundstück werde bislang vom Beklagten hingenommen. Eine dauerhafte Nutzung dieses Wochenendhauses über die Wochenenden oder über die Urlaubszeit hinaus sei jedoch nicht genehmigungsfähig und werde durch den Beklagten auch nicht geduldet. Der lediglich zeitweilige und kurzfristige Aufenthalt auf einem Gartengrundstück bedinge nicht die Zuweisung einer Hausnummer, und auch die illegale Dauernutzung eines Wochenendgrundstücks begründe keine Verpflichtung zur Erteilung einer solchen. Der Kläger habe für diese nicht mehr bestimmungsgemäße Nutzung keine Genehmigung und eine solche auch nicht beantragt. Damit könne der Beklagte nicht verpflichtet werden, zum Zwecke einer angeblichen Gefahrenabwehr eine vom Kläger durch die illegale Nutzung des Wochenendgrundstücks herbeigeführte Störung durch die Vergabe einer Hausnummer im Ergebnis gleichsam zu verfestigen. Der Beklagte könne vielmehr darauf verweisen, dass für die ständige Nutzung des Grundstücks eine bauordnungsrechtliche Genehmigung einzuholen sei bzw. die entsprechende Nutzung einzustellen sei. Bereits aufgrund der Außenbereichslage ergebe sich, dass eine Wohnnutzung unzulässig sei. Auch als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB komme die Wohnnutzung nicht in Betracht, weil öffentliche Belange durch die Nutzung beeinträchtigt seien. Ungeachtet dessen sei die Erschließung nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht hinreichend gesichert. Gründe, die für einen Verstoß gegen das Willkürverbot sprechen würden, seien zudem unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen.

4.

Der Kläger erklärte sich mit Schreiben vom 8. November 2017 damit einverstanden, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet, der Beklagte mit Erklärung vom 30. Januar 2018.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es besteht keine Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger für das Grundstück Fl.Nr. …/4 eine Hausnummer zuzuteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Neuverbescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

1.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 VwGO zulässig.

1.1.

Dabei ist das klägerische Begehren gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger, obwohl er im Klageschriftsatz ausdrücklich nur „Widerspruch“ gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhoben hat, die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm für sein Grundstück Fl.Nr. …/4 eine Hausnummer zu erteilen. So führt der Kläger ausdrücklich aus, dass ihm die beantragte Hausnummer im Falle einer zulässigen wohnwirtschaftlichen Nutzung erteilt werden müsse.

1.2.

Der Kläger ist auch klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. An der Klagebefugnis würde es nur dann fehlen, wenn der Kläger offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise geltend machen könnte, dass ihm ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht. Die Anforderungen an diese Sachentscheidungsvoraussetzung dürfen nicht überspannt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.12.2007 – 9 A 22.06 – BVerwGE 120, 138 m.w.N.). Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass der Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gegen den Beklagten betreffend die Zuteilung einer Hausnummer hat. Grundlage eines solchen Anspruchs kann Art. 52 Abs. 2 BayStrWG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der „Satzung über die Hausnumerierung der Gemeinde Höchberg“ vom 18. Juli 1983 sein. In der Satzung wird geregelt, dass jedes Gebäudegrundstück in der Regel eine Hausnummer erhält (§ 1 Abs. 1 Satz 1) und die Gemeinde die Hausnummern zuteilt (§ 1 Abs. 2 Satz 1).

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Änderung von Hausnummern durch die Gemeinde. In diesem Zusammenhang wurde mehrfach festgestellt (mit Nachweisen hierzu BayVGH, B.v. 8.10.2015 – 8 ZB 14.2662 – juris Rn.5), dass es sich bei der Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde mit Hausnummern um eine rein ordnungsrechtliche Aufgabe handelt, die dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets dient und Bedeutung für Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst hat. Dem einzelnen Eigentümer werden hierdurch keine Befugnisse oder Rechtsstellungen verliehen, die er der erstmaligen Zuteilung einer Hausnummer durch die Gemeinde oder der Änderung einer Hausnummer entgegensetzen könnte (BayVGH, B.v. 6.12.2011 – 8 ZB 11.1676 – juris Rn. 11 ff.). Hinsichtlich der Hausnummernfestsetzung und der Umnummerierung eines Anwesens besteht auch kein Recht des Grundstückseigentümers auf fehlerfreien Ermessensgebrauch, sondern allenfalls die Möglichkeit, einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV geltend zu machen (BayVGH, B.v. 6.12.2011 – 8 ZB 11.1676 – juris Rn. 16).

Die Situation im vorliegenden Fall unterscheidet sich jedoch insofern hiervon, als dem Kläger bisher noch keine Hausnummer zugeteilt wurde und er daher nicht gegen eine beabsichtigte Änderung durch die Gemeinde vorgehen möchte. Es steht daher nicht die Behauptung einer aufgrund der Nummerierung erlangten Rechtsposition im Raum, sondern überhaupt erst die erstmalige Erlangung einer solchen Position unter Berufung auf sicherheits- und ordnungsrechtliche Aspekte. Über diese Fallgestaltung ist bisher nicht obergerichtlich entschieden. Ein möglicher Anspruch aus Art. 52 Abs. 2 BayStrWG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der „Satzung über die Hausnumerierung der Gemeinde Höchberg“ ist daher nicht unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen.

2.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

2.1.

Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Zuteilung einer Hausnummer (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da aus Art. 52 Abs. 2 BayStrWG i.V.m. § 1 der „Satzung über die Hausnumerierung der Gemeinde Höchberg“ (im Folgenden: Satzung) kein gebundener Anspruch folgt. Eine Bewertung der Gesamtumstände führt vielmehr zu dem Ergebnis, dass der Gemeinde bei der Zuteilung von Hausnummern ein Ermessen zusteht.

Schon der Wortlaut der Satzung in § 1 Abs. 1 Satz 1 („Jedes Gebäudegrundstück erhält in der Regel eine Hausnummer.“) legt dies nahe. Auch § 1 Abs. 2 der Satzung weist der Gemeinde bei der Ausgestaltung der Hausnummerierung im Gemeindegebiet einen Entscheidungsspielraum zu; die Zuteilung der Hausnummern ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1: „Die Gemeinde teilt die Hausnummern zu.“). Ferner spricht auch die Qualifizierung der Regelungen über die Hausnummerierung als Normen im Interesse der öffentlichen Sicherheit (BayVGH, B.v. 8.10.2015 – 8 ZB 14.2662 – juris Rn. 5) dafür, dass der handelnden Behörde im Rahmen des Einschreitens ein Ermessen zusteht (vgl. etwa für Art. 7 Abs. 2 LStVG BayVGH, B.v. 10.8.2009 – 11 CE 09.1795 – juris Rn. 9). Gestützt wird dieses Ergebnis durch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass die Nummernzuteilung, die Umnummerierung und die Einziehung einer Hausnummer auf der Grundlage des Art. 52 Abs. 2 BayStrWG und der hierauf gestützten Satzungen im freien Ermessen der Gemeinde stehen, welches allein begrenzt wird durch das in Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV normierte Willkürverbot (BayVGH, B.v. 6.12.2011 – 8 ZB 11.1676 – juris Rn. 12). Insofern spricht auch nichts gegen die Ausgestaltung der Regelungen in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung des Beklagten, die der Gemeinde ein weites Ausgestaltungsermessen einräumen.

Die Entscheidung des Beklagten im Rahmen der Zuteilung einer Hausnummer steht daher in dessen Ermessen, das vom Gericht nur begrenzt im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO überprüft werden kann.

2.2.

Das Ermessen ist vorliegend auch nicht auf Null reduziert dahingehend, dass nur die Erteilung einer Hausnummer rechtmäßig ist.

Gemessen an allgemeinen sicherheitsrechtlichen Vorgaben kann der Einzelne auch bei Vorschriften, die grundsätzlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeininteresse dienen, einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten Anspruch haben, wenn die Verletzung von geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (BayVGH, B.v. 10.8.2009 – 11 CE 09.1795 – juris Rn. 9). Dieses Ermessen kann auf Null reduziert sein (BayVGH, B.v. 16.5.2011 – 8 C 11.1094 – juris Rn. 7). Erforderlich hierfür wäre jedoch zumindest eine hinreichend konkretisierte Gefahrenlage, der nur durch die Zuteilung einer Hausnummer entgegengetreten werden kann.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht verwirklicht. Es handelt sich um ein Grundstück im Außenbereich des Gemeindegebiets des Beklagten. Das sich darauf befindliche Haus wird nach dem Vortrag des Klägers als Wochenendhaus genutzt. In einem solchen Fall wird man jedoch unter dem Gesichtspunkt der schnellen Auffindbarkeit und Identifizierbarkeit eines Grundstücks nicht davon ausgehen können, dass eine hinreichend konkretisierte Gefahrenlage gegeben ist. Vielmehr gebietet es die öffentliche Sicherheit grundsätzlich nur für bebaute Grundstücke im Innenbereich, auf denen sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten, dass sie vom öffentlichen Straßenraum aus durch Eigentümer, Besucher, Nothelfer und andere Personen ohne zumutbare Behinderung durch eine hinreichende Identifizierung der Straßenbezeichnung und Hausnummer erreicht werden können (OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 18.8.2010 – 3 L 592/08 – juris Rn. 37). Zumindest müsste eine ständige Nutzung zu verzeichnen sein, was hier schon nicht der Fall ist. Vielmehr ist nur eine geduldete Nutzung im Rahmen einer Wochenendhausnutzung zu verzeichnen.

Von einer Ermessensreduzierung auf Null wäre darüber hinaus selbst im Falle einer ständigen Nutzung des Hauses auf dem Grundstück Fl.Nr. …/4 nicht auszugehen. Es handelte sich dann nämlich um eine formell illegale Nutzung, da unbestritten keine Baugenehmigung existiert. In einem solchen Fall ist es anerkannt, dass der Beklagte nicht verpflichtet werden kann, zum Zwecke der Gefahrenabwehr eine vom Kläger durch eine formell illegale Nutzung des Wochenendgrundstücks herbeigeführte Störung der öffentlichen Sicherheit durch die Vergabe einer Hausnummer im Ergebnis gleichsam zu verfestigen (so OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 18.8.2010 – 3 L 592/08 – juris Rn. 38). Der Kläger kann in einem solchen Fall vielmehr ermessensfehlerfrei darauf verwiesen werden, eine bauordnungsrechtliche Genehmigung einzuholen.

2.3.

Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung, da der Beklagte im angefochtenen Bescheid und in den im gerichtlichen Verfahren abgegebenen ergänzenden Erklärungen sein Ermessen unter Berücksichtigung des in § 114 VwGO geregelten gerichtlichen Prüfungsrahmens fehlerfrei ausgeübt hat.

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Der Beklagte hat im Bescheid vom 10. Juli 2017 ermessensfehlerfrei darauf hingewiesen, dass eine Wohnnutzung auf dem Grundstück Fl.Nr. …/4 aufgrund fehlender baurechtlicher Genehmigung derzeit nicht zulässig ist und der Aufenthalt auf einem Wochenendgrundstück die Zuteilung einer Hausnummer nicht bedingt (vgl. oben unter 2.2.). Ferner hat der Beklagte die Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ergänzt, § 114 Satz 2 VwGO. So wird insbesondere auf die Problematik einer Genehmigungsfähigkeit des Außenbereichsvorhabens einschließlich der Erschließung verwiesen. Auch der vom Kläger angeführte Aspekt der Gefahrenabwehr wird von der Beklagtenseite zutreffend aufgegriffen, in dem darauf hingewiesen wird, dass Grundstücke im Außenbereich mit Garten- bzw. Ackernutzung über Flurnummer und Lagebezeichnung zugeordnet und identifiziert werden können.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO).

3.

Eine anderweitige Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zuteilung einer Hausnummer ist nicht ersichtlich.

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 126 Abs. 3 BauGB. Die Vorschrift regelt lediglich die Verpflichtung des Bauherrn, die Anbringung einer Hausnummer zu dulden als Folgepflicht einer Festsetzung. Die Nummerierung im Einzelnen richtet sich nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 126 Rn. 7).

Ein Anspruch aus allgemeinen staatlichen Schutzpflichten folgend etwa aus Art. 2 Abs. 2 GG oder Art. 14 GG scheidet schon deshalb aus, da dieser Anspruch mit Art. 52 Abs. 2 BayStrWG i.V.m. der einschlägigen Ortssatzung (Art. 23 GO) eine einfachgesetzliche Ausgestaltung gefunden hat, in welcher grundrechtliche Anforderungen umgesetzt werden.

4.

Nach alldem ist die Klage mit der Rechtsfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG.

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