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Anspruch auf Räumungsfrist bei Räumungsprozess

AG Hamburg-Blankenese, Az.: 532 C 3/10, Beschluss vom 30.04.2010

1. Der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 28.4.2010 wird nicht abgeholfen. Sie wird dem Landgericht Hamburg zur Entscheidung vorgelegt.

2. Der Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist vom 28.4.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, denn es liegt keine gerichtliche Entscheidung vor, gegen die sich die Beklagten mit der Beschwerde wenden könnten.

Soweit die Beklagte unter Berufung auf die Entscheidung des LG Köln, NJW-RR 1987, S. 143, die Auffassung vertreten, dass eine „Versagung“ der Räumungsfrist i. S. d. § 721 Abs. 6 Nr. 1 ZPO auch dann vorliegt, wenn der Räumungsschuldner – wie hier – vor Schluss der mündlichen Verhandlung keinen Räumungsfristantrag gestellt hat und das Räumungsurteil zur Frage der Räumungsfrist insgesamt schweigt, folgt das Gericht dem nicht. Diese Rechtsauffassung wäre evtl. haltbar, wenn § 721 Abs. 1 ZPO das Gericht ausnahmslos dazu verpflichten würde, auch ohne Antrag über eine Räumungsfristgewährung zu entscheiden. Das ist aber nicht der Fall. Nach dem klaren Wortlaut des § 721 Abs. 1 ZPO kann das Gericht dem Schuldner (auf Antrag oder) von Amts wegen eine Räumungsfrist gewähren. Dem Gericht steht also ein Ermessen zu, eine solche Entscheidung zu treffen. Die Möglichkeit, auch amtswegig eine Räumungsfrist zu gewähren, dient dabei offenkundig dem Schutz des Räumungsschuldners: Könnte eine Räumungsfrist nämlich nur auf Antrag gewährt werden, so bestünde die Gefahr, dass der rechtsunkundige und im Amtsgerichtsprozess häufig anwaltlich nicht vertretene Räumungsschuldner allein deswegen einem alsbald vollstreckbaren Räumungstitel ausgesetzt ist, weil er das Antragserfordernis nicht kennt und deswegen die rechtzeitige Stellung des Räumungsfristantrags – auf deren Notwendigkeit das Gericht angesichts seiner Neutralitätspflicht auch kaum hinweisen dürfte – unterlässt. Das Gesetz gibt dem Gericht angesichts dieser Gefahr die Möglichkeit , eine Räumungsfrist zu gewähren, um damit Fällen gerecht zu werden, in denen erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Räumungsschuldner eine Räumungsfrist benötigen wird. Es ist dagegen nicht Sinn des Gesetzes, in jedem Falle eine Entscheidung des Gerichts zu veranlassen, auch wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine solche Entscheidung benötigt wird. Wäre es das Anliegen des Gesetzgebers gewesen, das Gericht stets und in jedem Falle zu einer Entscheidung über die Frage der Gewährung einer Räumungsfrist zu verpflichten, so hätte er dies in § 721 Abs. 1 ZPO im Übrigen ohne weiteres durch folgende Formulierung klarstellen können: „Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so hat das Gericht auch ohne Antrag darüber zu entscheiden, ob dem Schuldner eine (…) Räumungsfrist zu gewähren ist.“

Anspruch auf Räumungsfrist bei Räumungsprozess
Symbolfoto: AntonioGuillem/Bigstock

2. Die sofortige Beschwerde ist allerdings auch unbegründet. Eine Räumungsfrist ist nur zu gewähren, wenn das Interesse des Schuldners an einem Räumungsaufschub höher zu bewerten ist als das Interesse des Gläubigers an der sofortigen Räumung. Ein allgemein anerkannter Grundsatz, demzufolge das befristete Bestandsinteresse generell höher zu bewerten ist als das Erlangungsinteresse des Gläubigers, besteht nicht (vgl. Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 9. Aufl., Nach §§ 574-574 c BGB, Rn. 11). Es gibt auch keinen Grundsatz, nachdem – aus welchen Gründen auch immer – stets und ohne Ansehung der Umstände des Einzelfalles eine bestimmte Mindesträumungsfrist zu gewähren ist. Nach diesen Maßstäben ist nicht von einem Überwiegen des Interesses der Beklagten auszugehen. Sie haben weder während des Rechtsstreits, noch in ihrem Beschwerdeschriftsatz dargelegt, dass und ggf. aus welchen Gründen sie einen Räumungsaufschub benötigen. So ist weder dargetan, dass sie Schwierigkeiten bei der Suche von Ersatzwohnraum haben, noch sind sonstige Hindernisse mitgeteilt worden. Nach dem Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, dürften die Beklagten auch körperlich und aufgrund ihrer sonstigen persönlichen Umstände ohne weiteres in der Lage sein, sich alsbald Ersatzwohnraum zu beschaffen und umzuziehen. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass den Beklagten bereits eine Kündigungsfrist von 12 Monaten (!) zustand. Zudem kann der Gerichtsvollzieher eine Zwangsräumung ohnehin erst nach Ablauf einer Ankündigungspflicht von 3 Wochen durchführen, wobei die Vollstreckungspraxis eher dahin geht, dass ein Räumungstermin aufgrund der Geschäftslage der Gerichtsvollzieher und wegen der notwendigen organisatorischen Vorkehrungen nicht vor Ablauf von ca. 4 Wochen zu erlangen ist. Dagegen ist das Rückerlangungsinteresse des Klägers als vergleichsweise dringlich zu bewerten. Seine Ehefrau ist querschnittsgelähmt und auf den Rollstuhl angewiesen; es ist offensichtlich, dass sie der Betreuung und Pflege bedarf, die nach den Feststellungen des Gerichts im Rahmen der Beweisaufnahme zu einem guten Teil von der … wahrgenommen wird, die infolgedessen darauf angewiesen ist, möglichst nah an der Wohnung des Klägers zu wohnen.

3. Soweit die Beklagten ausdrücklich einen Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist stellen, war dieser als unzulässig zurückzuweisen. Ein Räumungsfristantrag ist vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, so dass im Urteil darüber entschieden werden kann (§ 721 Abs. 1 S. 2 ZPO). Ein nachträglicher Beschluss ist nur dann veranlasst, wenn das Gericht einen tatsächlich vor Verhandlungsschluss gestellten Räumungsfristantrag im Urteil übergeht – in diesem Fall sieht § 721 Abs. 1 S. 3 ZPO das Ergänzungsverfahren nach § 321 ZPO vor – oder wenn das Gericht auf künftige Räumung entscheidet (§ 721 Abs. 2 ZPO), was hier nicht der Fall ist. Das Gericht hat dagegen keine Befugnis, abseits der vorgenannten Möglichkeiten über einen verspäteten Räumungsfristantrag durch Beschluss zu entscheiden (vgl. LG Rostock, NJW-RR 2001, S. 442 ff.); der Räumungsschuldner ist dann darauf beschränkt, Räumungsschutz nach § 765 a ZPO zu beantragen (LG Rostock, a. a. O.).

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