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Anspruch auf Zustimmung zum Ruhen der Jagd

VG Würzburg, Az.: W 5 K 06.353

Urteil vom 07.12.2006

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1. Mit Bescheid vom 25. August 2005 lehnte das Landratsamt Main-Spessart den Antrag der Antragstellerin auf Zustimmung zum Ruhen der Jagd im Eigenjagdrevier Triefenstein-Wald ab.

Anspruch auf Zustimmung zum Ruhen der Jagd
Symbolfoto: StanislavSS/Bigstock

Zur Begründung wurde ausgeführt, die im Eigentum der Antragstellerin stehenden zusammenhängenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen in den ………hätten eine Größe von rund 125 ha und bildeten ein Eigenjagdrevier. Dieses bestehe größtenteils aus Wald und umfasse im Wesentlichen den ……..nördlich des ……….auf einer Länge ca. 3,5 km. Zusammen mit 19 weiteren Jagdrevieren bilde das Eigenjagdrevier……….. Eine Zustimmung zum Ruhen der Jagd gemäß Art. 6 Abs. 4 BayJG könne nur erteilt werden, wenn auch ohne Jagdausübung ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wildbestand und Lebensraum gewährleistet wäre, land- und forstwirtschaftliche Flächen ohne Beeinträchtigungen bewirtschaftet werden könnten und öffentliche Belange der Landeskultur, des Naturschutzes, der Wasserwirtschaft und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt würden. Die Erreichung des Hegezieles in der Hegegemeinschaft Kreuzwertheim könne ohne Jagdausübung nach den vorhandenen Unterlagen und Erfahrungen nicht erwartet werden. Dies gelte selbstverständlich auch für die einzelnen Reviere der Gemeinschaft. Das forstliche Gutachten der letzten Drei-Jahres-Abschussplanung 2004 bis 2007 für Rehwild des Forstamtes Marktheidenfeld vom 30. September 2003 komme zwar zu dem Schluss, dass sich die Verbissbelastung auf einem vertretbaren Niveau stabilisiert habe, fordere jedoch gleichzeitig, den Abschuss von Rehwild in gleicher Höhe beizubehalten. Bei einer Verminderung des Abschusses sehe das Forstamt das bisher Erreichte gefährdet. Die Einstellung der Jagd auf das Schalenwild Reh ………würde bewirken, dass die Verbissbelastung wieder zunehme und auf ein unannehmbares Niveau ansteige. Durch die zu erwartende hohe Verbissbelastung würden forstwirtschaftliche Flächen über Gebühr zu Schaden kommen und das ausgewogene Verhältnis zwischen Lebensraum und Wildbestand gefährdet werden. Dass es sich ausschließlich um eigene Grundflächen handele, könne nicht dazu führen, Waldflächen durch Schalenwild übermäßig schädigen zu lassen. Wald berühre auch die öffentlichen Interessen des Naturschutzes, der Landeskultur sowie des Trinkwasserschutzes und habe klimatische Bedeutung. Außerdem erfülle der Waldbestand an dem betroffenen Steilhang eine wichtige Funktion gegen Erosion. Ein Ruhen der Jagd könne zudem im Bereich des Naturdenkmals „Unterer Klingelbachgraben“ zu hohen Schäden an der Vegetation und zur Zerstörung des biologischen Gleichgewichts führen.

Bei der Einstellung des Abschusses durch Jagdruhe würden die jahrelangen Bemühungen mit dem erreichten Ziel einer tragbaren Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft Kreuzwertheim binnen kurzer Zeit zunichte gemacht. Der betroffene Wald würde durch zunehmenden Verbiss erheblichen Schaden erleiden und nicht nachhaltig zu bewirtschaften sein. Mittelfristig fehle die Naturverjüngung. Längerfristig müsse mit einer Bestandsgefährdung gerechnet werden. Ruhezonen dieser Größenordnung würden im Übrigen sehr rasch Anziehungspunkt für Wild aus der näheren und weiteren Umgebung werden, was die Belastung durch Verbiss noch enorm verstärke. Durch das Ruhen der Jagd im Eigenjagdrevier würde das Hegeziel, die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern, gefährdet und in der Folge das ausgewogene Verhältnis des artenreichen gesunden Wildbestandes zu seinem Lebensraum zerstört. Durch die zu erwartende hohe Wilddichte mit den einhergehenden erheblichen Wildschäden auf den land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowohl im Eigenjagdrevier als auch in dessen Umgebung wäre die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der Grundstücke stark beeinträchtigt. Auch die öffentlichen Interessen bezüglich des Natur- und Landschaftsschutzes, des Schutzwaldes und der Wasserwirtschaft würden erheblich verletzt. In einem dicht besiedelten Land wie Deutschland, in dem außer in Nationalparks keine größeren zusammenhängenden Lebensräume ohne ständige Durchschneidungen durch Verkehrswege, Leitungstrassen etc. existierten und natürliche Feinde des Schalenwildes ausgerottet seien, sei die Jagdausübung erforderlich. Sie diene auch als Regulator zur Erhaltung des biologischen Gleichgewichts.

Zwar garantiere Art. 14 Abs. 1 GG das Eigentum, gleichzeitig normiere Art. 14 Abs. 2 GG aber eine Verpflichtung zum Wohle der Allgemeinheit. Persönliche Lebensanschauungen seien mit den öffentlichen Interessen abzuwägen. Die berechtigten öffentlichen Interessen der Allgemeinheit überwögen vorliegend die persönlichen Ansichten. Zudem handele es sich bei der Antragstellerin um eine GmbH, also eine juristische Person. Bei dieser komme eine persönliche Jagdausübung ohnehin nicht in Frage. Die Verpflichtung des Art. 14 Abs. 2 GG korrespondiere mit den in Art. 6 Abs. 4 BayJG festgelegten Voraussetzungen.

Auf den weiteren Inhalt des Ablehnungsbescheides, dessen für die Antragstellerin bestimmte Ausfertigung am 26. August 2005 als Einschreiben zur Post aufgeliefert worden ist und gegen den die Antragstellerin am 8. September 2005 Widerspruch einlegen ließ wird Bezug genommen.

Zur Widerspruchsbegründung wurde vorgetragen, das Landratsamt verstehe in bedauerlicher Übereinstimmung mit der Jägerlobby den verharmlosenden Begriff Hegeziel vor allem als Tötungsziel. Konkretisiert werde eine Gefährdung der Ziele der § 1 Abs. 2 BJagdG/Art. 1 Abs. 2 BayJG lediglich bezüglich zu erwartender Verbissbelastungen, während im Übrigen die gesetzlichen Hegeziele nur in allgemeiner Form angesprochen und ihre Gefährdung nicht im Einzelnen dargelegt werde. Übersehen werde auch, dass sich der Antrag nicht nur auf das Eigentumsrecht, sondern auch auf ethische Gründe nach Art. 4 GG stütze. Der Jagdzwang könne aber nur aufrechterhalten werden, wenn dies zum Schutze anderer Verfassungsgüter zwingend erforderlich sei, was jedenfalls solange nicht der Fall sei, als jagdfreie Zonen die Ausnahme blieben. Die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit des Gewissens umfasse auch die ethisch begründete Ablehnung der Tötung von Tieren durch die Jagd. Sie komme auch juristischen Personen zu, soweit sie einzelne Ziele eines Glaubens oder einer bestimmten ethischen Haltung verfolgten, denn insoweit seien diese Grundrechtsaktivitäten ihrem Wesen nach auch auf juristische Personen anwendbar (Art. 19 Abs. 3 GG).

Die alleinige Gesellschafterin der Klägerin sei die ………, die nach ihrem Satzungszweck und der ethischen Einstellung sämtlicher Gesellschafter Felder und Wälder erwerbe, um Lebensräume für Tiere und Pflanzen zu schaffen, in denen die Tiere nicht getötet würden. Sie könne sich deshalb bei der Jagdablehnung aus ethischen Gründen auf Art. 4 GG berufen. Diese Befugnis bestehe neben der Grundrechtsausübung aus Art. 14 GG. Die Klägerin sei in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG auch unmittelbar betroffen, da die Jagdpflicht den Grundstückseigentümer als Inhaber des Eigenjagdreviers treffe. Zur Einschränkung der Gewissensfreiheit genügten die im Jagdgesetz aufgeführten öffentlichen Belange alleine nicht. Bei der Kollision zwischen Tötungszwang und Gewissensfreiheit sei die Jagdbehörde gehalten, abzuwägen und den Eingriff in die beiden Freiheitsrechte soweit wie möglich zu vermeiden. Das Schutzgut des § 1 Abs. 1 BJagdG stelle auf die Gesamtheit von Natur und Tieren, auf die Lebensfähigkeit des gesamten Naturhaushaltes ab. Damit stelle sich die Frage, ob wirklich ausnahmslos flächendeckend gejagt werden müsse oder ob punktuell in besonderen Fällen, in denen ein Grundstückseigentümer die Jagd aus Gewissensgründen ablehne, eine Art Freistellung möglich und geboten sei, weil dadurch die verfassungsrechtlich geschützten Belange nicht nennenswert beeinträchtigt würden. Die Abwägung des konkreten Eingriffs mit der Gewissensfreiheit des betroffenen Grundstückseigentümers gebiete es deshalb, solche Ausnahmen zu gewähren. Erst wenn sich die Einzelfälle häufen würden, würden bei der Ermessensabwägung wieder die verfassungsgestützten übergeordneten Belange entscheidungserheblich werden.

Abgesehen davon führe die beantragte Jagdruhe nicht zu einer nennenswerten Gefährdung räumlich übergreifender ökologischer Belange, sondern allenfalls zu einer grundstücksbezogenen Beeinträchtigung von Hegezielen. Der Umstand, dass 3,5 % des vorgesehenen Rehwildabschusses der Hegegemeinschaft für die nächsten Jahre ausfalle, gefährde nicht das ökologische Staatsziel aus Art. 20 a GG, zumal von der genannten Dezimierung des Bestandes um 3,5 % ein erheblicher Teil durch den Straßenverkehr erfolge, dem jährlich zwischen 6 und 12 Rehe des Reviers zum Opfer fielen. Im Falle des Ruhens der Jagd könnte der Abschuss im übrigen in den Nachbarrevieren ohne Weiteres um 20 % erhöht werden. Da Rehwild vorwiegend im Jungpflanzenbereich Schäden anrichte, seien forstwirtschaftliche Schäden vorliegend äußerst gering zu veranschlagen und könnten jedenfalls in den angrenzenden „Feldrevieren“ problemlos ausgeglichen werden. Soweit durch etwaige Verbissschäden die Klägerin selbst betroffen sei, handele es sich um eine typisch grundstücksbezogene Beeinträchtigung, die im Rahmen der Abwägung der einfachrechtlichen Schutzziele mit der Gewissensentscheidung der Revierinhaberin letztere nicht zurückdrängen könne.

Soweit der Bescheid das ausgewogene Verhältnis zwischen Lebensraum und Wildbestand bedroht sehe, handele es sich um eine pauschale Vermutung. Übersehen werde vor allem, dass sich eine Population innerhalb weniger Generationswechsel selbst reguliere. Dass eine Erosion mit Erdabrutschungen drohe, falls der Jagdruhe zugestimmt werde, sei eine reine Spekulation. Nicht nachvollziehbar sei auch, inwiefern die Existenz des Naturdenkmals „Unterer Klingelbachgraben“ als Gesichtspunkt zur Ablehnung des Antrags tauglich sein könne. Die Erwartung einer zu hohen Wilddichte, die zu erheblichen Wildschäden auf den land- und forstwirtschaftlichen Flächen führen könne, sei auch mit den Erkenntnissen der Wildbiologie nicht vereinbar.

Im Übrigen sei bei Verbissschäden durch Rehe die Jagd eher das Problem als die Lösung. Das Wild halte sich nur deshalb so häufig im Wald auf, weil es vor der Jagd Deckung suche, der Stress der Jagd löse besonderen Nahrungsbedarf aus. Selbst wenn man an natürliche Populationsregulierungen nicht glauben wolle, komme man nicht umhin, vor Auferlegung des Zwangs, Tiere gegen die Gewissensentscheidung des Revierinhabers zu töten, die Möglichkeit der Kontrolle der Geburtenhöhe durch Immunkontrazeption zu prüfen.

Auf die weitere Widerspruchsbegründung wird Bezug genommen.

2. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2006 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 BayJG lägen nicht vor, deshalb bestehe bereits kein Raum für eine Ermessensbetätigung durch die untere Jagdbehörde. Die Vorschrift verlange von den Jagdbehörden eine prognostische Entscheidung nicht nur darüber, ob das Ruhenlassen der Jagd in einem bestimmten Jagdbezirk zu einer Gefährdung der in Art. 1 Abs. 2 BayJG genannten Ziele führe, sondern fordere auch eine Betrachtung der umliegenden Flächen. Diese Sichtweise ergebe sich aus der Tatsache, dass der Lebensraum von Wildtieren sich nicht mit den Jagdreviergrößen decke, sondern diese häufig vielfach überschreite. Ein Verzicht auf Bejagung im verfahrensgegenständlichen Revier würde die vom verfahrensgegenständlichen forstlichen Gutachten dargestellte Situation wieder verschlechtern. Es würde eine Enklave entstehen, die das Wild als Ruhezone und Rückzugsraum nutzen würde, mit dem Ergebnis, dass eine zunehmende Zahl von Tierindividuen z.B. beim Rehwild durch die Territorialität des vorhandenen Tierbestands in die umliegenden Reviere zu deren Lasten abgedrängt werden würde. Die auch von der Klägerin erkannten möglichen Schäden, die beim Ruhen der Jagd entstünden, wolle die Klägerin anderen Mitgliedern der Hegegemeinschaft aufbürden, deren Gewissen sie für belastbarer halte. Sie rufe dabei die Jagdbehörde zur Ungleichbehandlung gleich zu behandelnder Tatbestände auf. Das Landratsamt habe zu Recht eine Gefährdung der in Art. 1 Abs. 2 BayJG genannten Ziele, insbesondere der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung, angenommen.

Eine Berufung auf Art. 4 GG sei der Klägerin versagt. Sie betreibe in der Rechtsform einer GmbH den Erwerb und die Betreuung von Grundeigentum. Dabei handele es sich nicht um eine Form der Religionsausübung, bzw. der Glaubens- und Gewissensbetätigung. Ob die hinter der Klägerin stehende Alleingesellschafterin, die ebenfalls als juristische Person im Rechtsverkehr auftrete, nach ihrer Satzung aus ethischer Überzeugung das Töten von Tieren ablehne, könne dahinstehen. Beide juristische Personen seien in ihrer rechtlichen Eigenschaft scharf voneinander zu trennen, ein Durchgriff auf die Alleingesellschafterin würde diese rechtlichen Grenzen verwischen. Nur die Klägerin selbst sei verfahrensbeteiligt und materiell-rechtliche Inhaberin des Jagdrechts im verfahrensgegenständlichen Eigenjagdrevier.

Die von der Klägerin als Jagdzwang empfundene gesetzliche Pflicht zur jagdlichen Nutzung ihrer Eigenjagd schränke das ihr zustehende Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG ein, sei aber vorliegend durch die Schranken des Art. 14 Abs. 2 GG gedeckt.

Auf die weitere Begründung des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.

3. Am 10. April 2006 ließ die Klägerin bei Gericht Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des entgegenstehenden Ablehnungsbescheides des Landratsamtes Main-Spessart vom 25. August 2005 und des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 3. März 2006 zu verpflichten, dem Antrag der Klägerin auf Zustimmung zum Ruhen der Jagd in ihrem ………….auf die Dauer von 10 Jahren stattzugeben.

Die Klagebegründung entspricht im Wesentlichen dem Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsverfahren.

Demgegenüber beantragte die Regierung von Unterfranken als Vertreterin des Beklagten, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrags wird auf erhebliche Zweifel an der Antrags- und Klagebefugnis der Klägerin hingewiesen. Darüber hinaus wird vorgetragen, die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayJG seien nicht erfüllt. Auch bestünden erhebliche Zweifel, ob die Klägerin als GmbH den Grundrechtsschutz des Art. 4 Abs. 1 GG genieße. Schließlich sei eine Verletzung des Schutzbereichs der Art. 4 Abs. 1 bzw. 14 Abs. 1 GG wohl zu verneinen. Auf den Vortrag im Parallelverfahren W 5 K 06.351 und die in den dortigen Behördenakten enthaltene „kurzgutachterliche Stellungnahme“ des Universitätsprofessors ……..werde Bezug genommen.

4. In der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2006, aus der sich die Klägervertreter vorzeitig entfernten, wiederholte der Beklagtenvertreter den bereits schriftsätzlich gestellten Klageabweisungsantrag. Eine Klageantragstellung durch die Klägerseite erfolgte nicht. Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

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5. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakten W 5 K 06.351, W 5 K 05.611 und W 6 S 04.1496 wurden beigezogen.

Entscheidungsgründe

1. Über die Streitsache konnte auch in teilweiser Abwesenheit von Beteiligten entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

2. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Rechtsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 BayJG liegen zugunsten der Klägerin nicht vor. Ein Anspruch auf Zustimmung zum Ruhen der Jagd scheidet vorliegend aus.

Das Recht zur Jagdausübung ist gleichzeitig eine Pflicht. Es ist grundsätzlich unzulässig, dass der Grundeigentümer die Nichtausübung der Jagd verlangt oder duldet (vgl. Kaestl/Krinner, Bayer. Jagdrecht, 2. Aufl., Erl. 5. zu § 1 BJagd/Art. 1 BayJG sowie Erl. 6. zu § 10 BJagdG/Art. 12 BayJG). Art. 6 Abs. 4 BayJG regelt die Ausnahme. Eine Zustimmung zum Ruhen der Jagd kommt nach ganz herrschender Meinung nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht, etwa bei völliger Vernichtung eines Wildbestandes durch eine Flutkatastrophe oder ähnliches (vgl. Nick/Frank, Das Jagdrecht in Bayern <BayJG>, Anm. 4 zu § 10 BJagdG und Anm. 1 am Ende zu Art. 6 BayJG; Lorz, Bundesjagdgesetz, Anm. 4 zu § 10; Lorz/Metzger in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Rdnr. 4 zu § 10 BJagdG). Das Jagdrecht geht ersichtlich von dem Grundsatz aus, dass sämtliche Grundflächen eines Jagdbezirks der Bejagung zugänglich sind (mit Ausnahme der befriedeten Bezirke i. S. v. Art. 6 Abs. 1 und 2 BayJG). Nach § 1 BJagdG besteht ein öffentliches Interesse an der Jagdausübung, die der Erhaltung einer gesunden Umwelt dient (Nick/Frank, a. a. O., Anm. 1 a E zu Art. 6 BayJG). Der strenge Ausnahmecharakter des Art. 6 Abs. 4 BayJG ergibt sich auch ohne weiteres aus der Konzeption der Vorschrift, worauf Dietlein in dem von der Beklagtenseite vorgelegten Kurzgutachten zutreffend hinweist (Bl. 134 der Behördeakte des Parallelverfahrens W 5 K 06.351). § 21 BJagdG ist als gesetzgeberische Grundentscheidung zur Notwendigkeit der Regulierung der Wildbestände durch Abschuss zu verstehen (Kurzgutachten Dietlein, Bl. 134 der Behördenakte des Verfahrens W 5 K 06.351). Die für das Eingreifen des Art. 6 Abs. 4 BayJG erforderlichen besonderen Umstände sind vorliegend gerade nicht gegeben.

Durch eine Zustimmung zum Ruhen der Jagd würden im Übrigen vielmehr die in Art. 1 Abs. 2 BayJG genannten jagdrechtlichen Zielsetzungen gefährdet. Das erkennende Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Behördenbescheide hierzu.

Ergänzend sowie im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerseite im gerichtlichen Verfahren wird ausgeführt:

Zur Überzeugung der erkennenden Kammer steht fest, dass die Behörden aus den ihnen vorliegenden Begutachtungen und Stellungnahmen die zutreffenden Schlussfolgerungen abgeleitet haben. Dass die Behörden dabei zur Stützung ihrer Auffassung in den Bescheiden sich nicht mit jedem, auch möglicherweise gegen eine Gefährdung der Ziele des Art. 1 Abs. 2 BayJG sprechenden, im Verfahren auftauchenden Argument auseinandergesetzt haben, ist unbedenklich. Die Behörden haben jedenfalls ersichtlich alle Argumente der ihnen zur Verfügung stehenden Stellungnahmen und Gutachten in ihre Entscheidungsfindung einbezogen.

Das Landratsamt Main-Spessart hat ohne Rechtsverstoß die gutachtliche Äußerung des Forstamtes Marktheidenfeld zum Zustand der Waldverjüngung vom 30. September 2003 (Bl. 12 f. der Behördenakte) seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Dort wird zwar eine auf einem vertretbaren Niveau stabilisierte Verbissbelastung konstatiert, zugleich jedoch gefordert, den Abschuss von Rehwild in gleicher Höhe beizubehalten. Im Falle der Verminderung der Abschusszahlen wird eine Gefährdung des bisher Erreichten besorgt. Das Landratsamt hat ohne Rechtsverstoß aus der gutachtlichen Stellungnahme den Schluss gezogen, im Falle einer Zustimmung zum Ruhen der Jagd würden durch die zu erwartende hohe Verbissbelastung forstwirtschaftliche Flächen über Gebühr zu Schaden kommen und das ausgewogene Verhältnis zwischen Lebensraum und Wildbestand gefährdet.

Dadurch würden in der Tat die bisherigen Bemühungen mit dem erreichten Ziel einer tragbaren Verbissbelastung durch Rehwild in der betroffenen Hegegemeinschaft Kreuzwertheim in kurzer Zeit zunichte gemacht werden. Wild-Überpopulationen verursachen zudem Infektions- und Seuchengefahren und führen zu schädlichem sozialen Stress im Bestand. Hinzu kommen unzumutbare Schädigungen der Land- und Forstwirtschaft sowie ein deutlich vermehrtes Aufkommen an Wildunfällen im Straßenverkehr. Durch die gravierenden Schäden, die durch Wild-Überpopulationen in der Land- und Forstwirtschaft verursacht werden, werden auch die in Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayJG und § 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG geschützten Belange der Landeskultur gefährdet. Der Begriff Landeskultur beinhaltet neben ökologischen Gesichtspunkten vor allem alle aktiven Maßnahmen der Bodenbewirtschaftung in der freien Landschaft, also insbesondere Land- und Forstwirtschaft und die Erhaltung und Verbesserung der Bodenstruktur (vgl. Zerle/Hein, Forstrecht in Bayern, 9. Lieferung 1996, Erl. 12 b) cc), zu Art. 16 BayWaldG; Kolodziejcok/Recken/Apfelbacher/Iven, Naturschutz, Landschaftspflege, Rdnr. 14 zu § 10 BWaldG; VG Würzburg, U. v. 28.07.2005 Nr. W 5 K 03.1023). Ein Ruhen der Jagd im Eigenjagdrevier Triefenstein-Wald hätte erhebliche negative Ausstrahlungen auf die Umgebung mit ihren land- und forstwirtschaftlichen Flächen, eine Schädigung der Landeskultur wäre die Folge. Der Mensch, der die Kulturlandschaft geprägt hat, muss sich dem in den Jagdgesetzen verwurzelten landeskulturellen Auftrag stellen, zu dem im Interesse des Wildes und seiner Lebensgrundlagen die Jagd gehört und kann sich nicht durch Ruhenlassen der Jagd aus der Verantwortung stehlen.

Das zweite Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes verfolgt die Intention, die Pflicht einer auf die Belange der Landeskultur und die Gestaltung des Lebensraumes des Wildes ausgerichteten Hege und die Erfordernisse des Tierartenschutzes stärker als bis dahin zu berücksichtigen (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT DRs. 7/4285, S. 1). Der neu bestimmte Hegebegriff trägt der engen Verbindung zwischen Agrarstrukturverbesserung und Landschaftspflege unter besonderer Berücksichtigung der ökologischen Ausgleichsfunktion des ländlichen Raumes Rechnung (Gesetzes-Entwurf der Bundesregierung, a. a. O., S. 12). Neu eingeführtes Hegeziel ist die Pflege und Sicherung der Lebensgrundlagen des Wildes, die bei einem Überbestand gefährdet wären.

Auch die im Hinblick auf die mündliche Verhandlung vorgelegte gutachtliche Äußerung des Amtes für Landwirtschaft und Forsten Karlstadt – Außenstelle Lohr – vom 15. Oktober 2006 belegt die Richtigkeit der behördlichen Einschätzungen in den angegriffenen Bescheiden. Die jüngste Bestandsaufnahme zum Zustand der Waldverjüngung hat ergeben, dass der Verbiss in der Hegegemeinschaft Kreuzwertheim gestiegen und eine Abschusserhöhung zu fordern ist.

Die Annahme der Klägerin, ein Ruhen der Jagd stehe ihr schon deshalb zu, weil die Jagd als solche im Eigenjagdrevier ……sowie überhaupt überflüssig sei, bei Unterbleiben der Jagd trete nämlich eine natürliche Selbstregulierung der Populationen ein, erweist sich als nicht Ziel führend. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz im Urteil vom 13. Juli 2004 Nr. 8 A 216/04 ausgeführt, zu welchen Unzuträglichkeiten es führe, wenn eine Jagdausübung – sei es aufgrund staatlicher Regelung oder aufgrund freier Entscheidung der Grundeigentümer – unterbleibe, zeigten Erfahrungsberichte aus dem Schweizer Kanton Genf, der die Jagdausübung 1974 verboten habe. In der Zwischenzeit habe sich dort das Schalenwild, insbesondere das Schwarzwild so stark vermehrt, dass – auch im Interesse der Landwirtschaft – eine Wildbestandsregulierung unerlässlich geworden sei. Nun würden nachts im Scheinwerferlicht sog. „Polizeijagden“ mit nicht dafür ausgebildeten Polizeibeamten durchgeführt, worauf das Bundesverbraucherministerium in einem Internet-Beitrag „Jagd in Deutschland – Beitrag für eine nachhaltige ländliche Entwicklung“ hinweise. Nach alledem zwinge der Umstand, dass sich andere Länder mit möglicherweise weniger effizienten Regelungen zur Gewährleistung einer gemeinwohlverträglichen Jagd und Hege begnügten, den deutschen Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht, es ihnen gleichzutun und die in einer langen Rechtstradition wurzelnden eigenen Vorstellungen aufzugeben (OVG Koblenz, a. a. O.). Das Bundesverwaltungsgericht, das als Revisionsinstanz das Urteil des OVG Koblenz zu bewerten hatte, führt zu diesem Gesichtspunkt wie folgt aus:

„Ohne Erfolg bezweifelt der Kläger Eignung und Erforderlichkeit des vom Gesetzgeber gewählten Mittels zur Förderung dieser Ziele. Er meint vor allem, Jagd sei zur Regulierung von Wildbeständen nicht erforderlich, weil Tiere über die „Einsicht“ verfügten, ihren Bestand den jeweiligen Umweltgegebenheiten und dem vorhandenen Nahrungsgebot anzupassen. Damit dringt er nicht durch. Dem Gesetzgeber kommt bei der Beurteilung von Eignung und Erforderlichkeit seiner Maßnahmen ein weites Einschätzungsermessen zu, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Es genügt daher, dass die durch das Bundesjagdgesetz geregelte Jagd aus seiner Sicht geeignet und erforderlich ist, um die gesetzlichen Ziele zu erreichen. Dass der Gesetzgeber gute Gründe hatte, der Selbstregulation zu misstrauen, hat das Berufungsgericht im Übrigen überzeugend dargelegt“ (BVerwG, U. v. 14.04.2005 Nr. 3 C 31/04, NVwZ 06, 92).

Die erkennende Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung vollumfänglich an. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz stellt auch in seiner aktuellen Standortbestimmung „Jagd und Entwicklung des ländlichen Raums“ unter der Rubrik „Forstwirtschaft – Jagd“ auf seiner Internetseite fest, in der Zwischenzeit habe sich im Kanton Genf das Schalenwild, insbesondere das Schwarzwild, so stark vermehrt, dass – auch im Interesse der Landwirtschaft – eine Wildbestandsregelung durch staatliche „Ranger“ unerlässlich geworden sei.

Eine Populationsregulierung durch Immunkontrazeption ist gleichfalls nicht geeignet, Verhältnisse zu schaffen, die dem Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayJG entsprechen würden. Ihre Umsetzung in einem einzelnen Jagdrevier erscheint weder sinnvoll noch möglich. Zudem wird in Deutschland die Regulierung überhöhter Wildbestände mit jagdlichen Methoden erfolgreich durchgeführt, während eine Reduktion überhöhter Bestände mit Medikamenten schon aus ethischen und praktischen Gründen abgelehnt wird (vgl. BT DRs. 15/2728 v. 19.03.2004, Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage des Abgeordneten Schulte-Drüggelte, S. 41). Angeblich positive Erfahrungen in Nationalparks oder größeren Naturschutzgebieten mit Immunkontrazeption sind demgegenüber aber auch schon infolge mangelnder Vergleichbarkeit unbehelflich. Die für eine Immunkontrazeption in Frage kommenden Medikamente sind im Übrigen in Europa nicht zugelassen, so dass sie für die betroffenen Behörden keine Alternative eröffnen könnten.

Entsprechenden, im Hinblick auf die mündliche Verhandlung vorab schriftsätzlich gestellten, Beweisanträgen zur Problematik der Selbstregulierung von Wildbeständen und der Populationsregulierung durch Impfstoffe brauchte danach nicht weiter nachgegangen zu werden. Diese Beweisanträge erwiesen sich als unbehelflich. Letztlich waren sie aber auch auf Ausforschung gerichtet und für die zur Entscheidung stehenden Fragen irrelevant.

Gänzlich außer Acht gelassen werden von der klägerischen Argumentation die Belange des Jagdschutzes, der dem Schutz des Wildes insbesondere auch vor Raubwild, wildernden Hunden und Katzen dient (vgl. Art. 40 BayJG), aber auch etwa dem Schutz des kranken oder verletzten Tieres. Ruht die Jagd, findet grundsätzlich auch kein Jagdschutz statt (vgl. Nick/Frank, a. a. O., Anm. 1 zu Art. 6 BayJG). Angeschossene, kranke oder verletzte Tiere können in einem Jagdrevier, in dem die Jagd ruht, nicht mehr dem Jagdschutz entsprechend von ihren Leiden erlöst werden. Kranke Tiere, die Gefahren für Menschen und Tiere hervorrufen (etwa tollwütige Füchse), können bei Ruhen der Jagd nicht sachgerecht bekämpft werden. Die vorbeugende und erhaltende Wirkung des Jagdschutzes bleibt aus.

Es ist auch nicht zutreffend, dass einzelne Ausnahmen vom Jagdzwang wie die punktuelle Zustimmung zum Ruhen der Jagd nach Art. 6 Abs. 4 BayJG deshalb zuzulassen wären, weil die von den jagdrechtlichen Vorschriften geregelten Belange dadurch nicht gefährdet werden könnten. Das Gegenteil ist der Fall. Verhindert werden soll nämlich durch die jagdrechtliche Gesetzgebung gerade jede Zersplitterung der Jagdrechte (vgl. BVerwG, a. a. O.; BGH, U. v. 15.12.2005 Nr. III ZR 10/05, NJW 06, 984). Allein die flächendeckende Wildbewirtschaftung i. S. v. § 21 BJagdG erscheint zielführend und sachgerecht. Der Wert des Jagdrechts ist in hohem Maße sozialgeprägt, denn er hängt entscheidend vom Verhalten der Grundstücksnachbarn ab. Das Wild wandert bekanntlich, ohne sich um Grundstücksgrenzen zu kümmern. Eine Zersplitterung der Jagdrechte kann daher die Jagd empfindlich behindern. Jagd ist infolge dessen auf staatliche Ordnung und Aufsicht angewiesen, es besteht eine gesteigerte wechselseitige Abhängigkeit der Jagdrechtsinhaber im Interesse einer gesicherten und sinnvollen Nutzung der Jagd (BVerwG, a. a. O., m. w. N.). Das Ruhen der Jagd in Einzelrevieren würde folglich die Belange benachbarter Reviere nicht hinnehmbar beeinträchtigen. Steigende Schäden auf landwirtschaftlichen Flächen der näheren und weiteren Umgebung wären ebenso die Folge wie vermehrte Verkehrsunfälle mit Wildtieren und damit eine Gefährdung von Leib, Leben und Gesundheit Dritter. Die Argumentation der Klägerseite, eine Überpopulation in ihrem Eigenjagdrevier würde durch eine größere Zahl überfahrener Tiere sowie durch erhöhte Abschusszahlen benachbarter Reviere ausgeglichen erscheint demgegenüber reichlich makaber. Dass jeder Wildunfall Lebensgefahr für die Fahrzeuginsassen bedeutet und Dritte durch das Verhalten der Klägerseite mehr Tiere schießen müssten, belastet das Gewissen der Kläger offenbar weniger stark als die eigene Jagdpflicht.

Selbstverständlich ist es auch nicht alleine Sache der Eigentümer, wenn in ihren Waldgebieten Verbissschäden auftreten. Der im Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) transportierte Grundsatz „Wald vor Wild“ ist nicht disponibel. Abgesehen davon machen Überpopulationen nicht an Reviergrenzen halt, der Verbiss auch von Nachbarrevieren ist indiziert. Das beantragte Ruhen der Jagd würde im Eigenjagdrevier „Triefenstein-Wald“ wie auch in den Nachbarrevieren alle Bemühungen um einen natürlichen Nachwuchs artenreicher Mischwälder gefährden.

Nach alledem liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 BayJG nicht vor. Eine Ermessensentscheidung der Unteren Jagdbehörde ist mithin nicht eröffnet. Die Ablehnungsentscheidung war rechtmäßig.

Auch die von der Klägerseite geltend gemachten Verstöße gegen verfassungsrechtliche Vorgaben führen zu keiner anderen Bewertung. Die Klägerin, eine GmbH, kann sich nicht auf Art. 4 Abs. 1 GG und die dort geschützte Gewissensfreiheit berufen. Zwar gelten nach Art. 19 Abs. 3 GG die Grundrechte auch für juristische Personen (vgl. hierzu Sachs, Grundgesetz, Rdnr. 55 ff. zu Art. 19), aber nur, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Dass das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht für eine GmbH gilt, ergibt sich ohne weiteres aus der Definition dieses Schutzbereiches (von Mutius in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Rdnr. 24 zu Art. 19 Abs. 3). Die Gewissensfreiheit ist eine spezielle Ausformung der Gedankenfreiheit und deshalb ihrer Natur nach einer Anwendung auf juristische Personen nicht zugänglich (Herzog in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Rdnr. 35 zu Art. 4). Denn das Gewissen ist ein real erfahrbares, seelisches Phänomen (BVerfG, B. v. 20.12.1960 Nr. 1 BvL 21/60, BVerfGE 12, 54). Bei der Klägerin handelt es sich auch nicht um eine Glaubensgemeinschaft, sondern um eine GmbH mit wirtschaftlicher Ausrichtung. Die GmbH gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches (§ 13 Abs. 3 GmbHG). Die vom Grundrecht des Art. 4 GG geschützte Tätigkeit kann von der Klägerin selbst nicht ausgeübt werden (BVerfG, B. v. 26.05.1976 Nr. 2 BvR 294/76, BVerfGE 42, 212/219), die Klägerin selbst kann sich nicht in einer natürlichen Personen vergleichbaren Gefährdungslage befinden. Die Klägerin ist auch nicht Träger kollektiver Glaubensfreiheit (vgl. Herzog, a. a. O., Rdnr. 40 zu Art. 4). Ihr Zweck zielt nicht auf die Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder ab; sie hat keine Mitglieder. Vereinigungen mit anderen als religiösen oder weltanschaulichen Zwecken können sich nicht auf Art. 4 GG berufen (BVerfG, B. v. 17.02.1977 Nr. 1 BvR 33/76, BVerfGE 44, 103/104). Die Klägerin und die jeweils hinter ihr stehenden natürlichen Personen müssen sich an der Rechtsform festhalten lassen, derer sie sich im Geschäftsleben bedienen. Der Schwerpunkt der Arbeit der Klägerin liegt eben nicht im religiösen Bereich.

Wie unabhängig von den an einer Gesellschaft beteiligten natürlichen Personen sich eine Gesellschaft darstellt, erschließt sich auch aus dem Parallelverfahren W 5 K 06.351. Aus einem von den Klägerbevollmächtigten dort mit Schriftsatz vom 30. November 2006 vorgelegten Schreiben zweier Kläger vom 24. November 2006 ergibt sich nämlich, dass an die Stelle der zunächst klageführenden KG offenbar inzwischen eine andere GmbH & Co. Betriebs-KG getreten war.

Abgesehen von alledem ist das Grundrecht des Art. 4 GG aber auch nicht geeignet, eine Eigentumsposition aus Art. 14 GG zu verstärken. Das BJagdG wie auch das BayJG und die in diesen Gesetzen normierten Nutzungsrechte und Duldungspflichten messen sich generelle Bedeutung für sämtliche Grundeigentümer bei und müssen dies tun. Raum für die Berücksichtigung individueller Glaubens- und Gewissensüberzeugungen besteht nicht (BVerwG, a. a. O.). Der jagdrechtliche Gesetzgeber muss bei seinen Abwägungen – rein objektiv – die Belange des Tierschutzes (Art. 20a GG) in Rechnung stellen, dies aber für sein Regelwerk insgesamt und damit für sämtliche Grundstücke. Für die Berücksichtigung individueller Gewissensbelange einzelner Grundstückseigentümer ist hingegen kein Raum (BVerwG, a. a. O.). Das Jagdrecht stellt vielmehr eine Ausformung des Art. 20a GG dar. Eigentumsbeschränkungen der Klägerin sind durch Art. 14 Abs. 2 GG gedeckt. Demgegenüber scheidet auch eine Berufung auf die von der Klägerseite zur Stützung ihrer Position ins Feld geführte Entscheidung des EGMR vom 29. April 1999 Nr. 25088/94, 28331/95 und 28443/95 in der Streitsache C. u. a. ./. Frankreich (NJW 99, 3695) aus (vgl. BVerwG, a. a. O. und dem folgend BGH, a. a. O.). Soweit den Inhabern von Eigenjagdbezirken das Jagdausübungsrecht verbleibt, führt dies nicht dazu, dass sie ihr Land nach freiem Belieben entsprechend ihrer Gewissensüberzeugung in jagdlicher Hinsicht unterschiedlich nutzen können. Vielmehr sind sie nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG (auch) zur Jagd in Form von der Hege mit der Büchse verpflichtet (BVerwG, a. a. O., m. w. N.; BGH, a. a. O.). Jeden Jagdausübungsberechtigten, auch den Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes, trifft nach § 21 Abs. 1 BJagdG die Pflicht, Jagdpläne vorzulegen und zu erfüllen (BVerwG, a. a. O.). Für den Inhaber eines Eigenjagdbezirks besteht nicht die Möglichkeit, die Jagd auf Tiere in seinem Jagdbezirk zu verhindern (BVerwG, a. a. O.). Soweit die Klägerseite anführt, ihr könne auch nicht entgegengehalten werden, sie hätte ihre Grundstücke ja freiwillig zu Eigentum erworben und sich selbst in die Konfliktlage begeben, weil sonst Tierfreunde und Jagdgegner auf Grundeigentum verzichten müssten, geht diese Argumentation jedenfalls insoweit fehl, als die Klägerseite nach eigenem Vortrag die dem Jagdrecht unterfallenden Grundstücke zielgerichtet gerade zu dem Zweck erworben hat, um ein Ruhen der Jagd auf eben diesen Grundstücken zu erreichen. Ursache und Wirkung werden hier vertauscht. Wer sich zielgerichtet in einen (behaupteten) Gewissensnotstand begibt, kann sich grundsätzlich nicht auf Art. 4 GG berufen.

Die in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2006 gestellten Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden der erkennenden Kammer waren offensichtlich rechtsmissbräuchlich und wurden durch Kammerbeschluss abgewiesen. Der Klägerbevollmächtigte forderte die Richter der 5. Kammer zu Beginn der mündlichen Verhandlung auf, ihm mitzuteilen, ob sie „Jäger“ seien. Ein Anspruch der Klägerseite auf eine solche Mitteilung besteht nicht. Die Verfahrensbeteiligten müssen zwar – um in der mündlichen Verhandlung untereinander und mit den Richtern umgehen zu können – möglicherweise die Namen der Richter kennen (vgl. hierzu Ortloff in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rdnr. 13 zu § 103). Weitergehende Identifizierungsmerkmale der Richter zu eruieren, steht ihnen aber nicht zu. Die Weigerung der Kammer, sich zu der Frage nach der Jägereigenschaft der einzelnen Richter zu äußern, ist deshalb keinesfalls geeignet, die Besorgnis der Befangenheit eines Richters hervorzurufen. Aus der Weigerung der Richter, auf eine prozessual unzulässige Frage zu antworten ist vielmehr keine Wertung abzuleiten. Ein darauf gestützter Befangenheitsantrag ist offenkundig rechtsmissbräuchlich.

Dass ein Richter der Kammer Jäger ist, führt für sich genommen gleichfalls zu keinem, zum Hervorrufen der Besorgnis der Befangenheit irgendwie geeigneten Anhaltspunkt. Die Richterbank stellt grundsätzlich ein Spiegelbild der Gesellschaft dar, auf ihr nehmen Jäger wie Nichtjäger, Katholiken, Evangelische, Atheisten, alle denkbaren Berufsgruppen etc. Platz. Das Zugehören oder Nichtzugehören zu einer Gruppe ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände befangenheitsrechtlich grundsätzlich unerheblich. Zudem geht es im vorliegenden Verfahren keineswegs – wie der Klägerbevollmächtigte behauptet – um die Frage der ethischen Rechtfertigung der Jagd. Diese Frage ist gerade nicht streitgegenständlich. Es geht selbstverständlich auch nicht um die Abschaffung der Jagd, mag diese auch den klägerischen Intentionen entsprechen. Die darauf abstellende Begründung der Besorgnis der Befangenheit ist abwegig und spekulativ. Der darauf gestützte Befangenheitsantrag ist evident rechtsmissbräuchlich.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

5. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Die Berufung wurde vom erkennenden Gericht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO zugelassen. Trotz der bereits existierenden höchstrichterlichen Entscheidungen weist die Rechtssache nach Auffassung der Kammer besondere rechtliche Schwierigkeiten auf und erscheint auch von grundsätzlicher Bedeutung.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

In Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005 Nr. 3 C 31/04 geht das Gericht bei auf Zustimmung zum Ruhen der Jagd gerichteten Streitigkeiten von einem Streitwert in Höhe von grundsätzlich 5.000,00 EUR aus.

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