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Arbeitszeitverringerung – kein Anspruch im Blockmodell

LAG KÖLN

Az.: 5 Sa 601/09

Urteil vom 23.11.2009


Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.03.2009 – 6 Ca 3217/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Arbeitsplatzgestaltung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.

Die Klägerin ist bei der beklagten Bundesrepublik als Verwaltungsangestellte in der Registratur tätig. Ihr Monatsverdienst beträgt rund 2.000,00 € brutto.

Zuletzt war die Klägerin als Registratorin verantwortlich für das Referat Bürgerservice des Bundesinnenministeriums in der Dienststelle . Ihre Aufgabe besteht in der Zuordnung Vielzahl regelmäßig eingehender Anfragen von Bürgern an das B zu den Geschäftsakten sowie die Verwaltung einer Reihe von Sachakten.

Bei der Klägerin wurde vom Versorgungsamt mit Bescheid vom 16.08.2007 rückwirkend zum 28.01.2005 eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 70 % festgestellt. Die Klägerin leidet u. a. an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an Depressionen, einer Essstörung, Persönlichkeitsstörungen und einer ausgeprägten Agoraphobie.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.09.2008 (Bl. 5 f. d. A.) beantragte die Klägerin Teilzeitarbeit, wobei die Teilzeitbeschäftigung zunächst vom 01.01. bis zum 31.12.2009 ausgeübt und verlängerbar gestaltet sein sollte. Hinsichtlich der Verteilung der auf die Hälfte reduzierten Arbeitszeit stellte die Klägerin folgende Alternativen zur Auswahl:

einen Monat arbeiten, einen Monat frei im Wechsel;

zwei Monate arbeiten, zwei Monate frei im Wechsel;

zwei Monate arbeiten, einen Monat frei im Wechsel;

drei Monate Arbeiten, drei Monate frei im Wechsel.

Die Klägerin stützte ihr Begehren auf § 8 Abs. 3 TzBfG.

Die Beklagte gab daraufhin mit Schreiben vom 22.10.2008 (Bl. 7 d. A.) dem Antrag der Klägerin auf Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung statt, lehnte aber die von der Klägerin vorgeschlagene Verteilung der Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen ab und schlug der Klägerin vor, die wöchentliche Arbeitszeit auf zweieinhalb Tage pro Woche (und zweieinhalb Tage frei) zu verteilen.

Ihr Begehren stützt die Klägerin auf die ärztliche Bescheinigung des Dr. S vom 23.10.2008 (Bl. 4 d. A.), wonach es aus gesundheitlichen Gründen indiziert sei, die Klägerin in Teilzeitarbeit im Blockmodell zu beschäftigen, sowie auf die ärztliche Bescheinigung des Herrn Dr. S vom 19.02.2009 (Bl. 32 d. A.), in der u. a. ausgeführt wird, dass es für die psychische Entlastung der Gesamtpersönlichkeit der Klägerin als äußerst hilfreich erscheine, eine Arbeitszeitverteilung in einem sog. Blockmodell vorzunehmen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, einer Teilzeittätigkeit der Klägerin die zwei Monate vollzeitige Arbeit und zwei Monate dienstfrei im Blockmodell beginnend mit dem auf die Rechtskraft dieses Rechtsstreits folgendem Monat zuzustimmen und die Klägerin entsprechend zu beschäftigen;

2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin zuzustimmen, die entweder einen Monat arbeiten oder einen Monat frei im Wechsel, zwei Monate arbeiten und zwei Monate frei im Wechsel oder drei Monate arbeiten und drei Monate frei im Wechsel vorsehe.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich darauf berufen, das von der Klägerin begehrte Arbeitszeitmodell würde zu einer unzumutbaren Organisation und zu unverhältnismäßigen Aufwendungen führen.

Durch Urteil vom 24.03.2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, weder aus § 8 TzBfG noch aus § 81 SGB IX ergebe sich ein Anspruch auf die von der Klägerin gewünschte Arbeitszeitverteilung.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung einlegen und begründen lassen.

Die Klägerin macht geltend, sie habe einen Anspruch leidensgerechter Beschäftigung. Die Traumaerkrankung der Klägerin indiziere eine entsprechende Beschäftigung im Blockmodell. Denn die Klägerin benötige wegen ihrer Erkrankung und Behinderung längere Arbeitspausen, um sich zu erholen. Die häufigen Fehlzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit könnten somit vermieden werden. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht den Beweisantritten der Klägerin auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und Zeugenbeweis nicht nachgegangen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine seelische Erkrankung und Behinderung handele, deren Offenbarung der Klägerin im Rahmen ihres Parteivortrages nur begrenzt zumutbar sei. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht ferner davon ausgegangen, dass § 8 Abs. 1 TzBfG nicht einschlägig gewesen sei. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beklagten nicht möglich sein solle, die Arbeit so zu organisieren, dass der Klägerin die begehrte Blockbeschäftigung ermöglicht werde. Es sei durchaus möglich, einen Mitarbeiter zu beschäftigen, der die Klägerin in den Blockphasen vertrete.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.03.2009 – 6 Ca 3217/08 – zu verurteilen,

1. einer Teilzeittätigkeit der Klägerin die zwei Monate vollschichtige Arbeit und zwei Monate dienstfrei im Blockmodell beginnend mit dem auf die Rechtskraft dieses Rechtsstreits folgendem Monat zuzustimmen und die Klägerin hilfsweise entsprechend zu beschäftigen;

2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, einer Teilzeittätigkeit der Klägerin die entweder einen Monat arbeiten und einen Monat frei im Wechsel, zwei Monate arbeiten und zwei Monate frei im Wechsel oder drei Monate arbeiten und drei Monate frei im Wechsel beginnend mit dem auf die Rechtskraft dieses Rechtsstreits folgendem Monat zuzustimmen und die Klägerin entsprechend zu beschäftigen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 14.09.2009 hat die Klägerin darüber hinaus den Hilfsantrag gestellt,

hilfsweise die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin so zu gestalten, dass sie abwechselnd eine Woche arbeitet und eine Woche freigestellt ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, es läge eine Abweichung der Streitgegenstände des vorliegenden Verfahrens zu dem vorgerichtlich formulierten Begehren vor. Nach dem Schreiben vom 26.09.2008 sei eine Teilzeitbeschäftigung zunächst für die Beschäftigung vom 01.01. bis zum 31.12.2009 mit Verlängerungsmöglichkeit begehrt worden, während die Klägerin nunmehr ein Blockmodell beginnend mit dem auf die Rechtskraft dieses Rechtsstreits folgenden Monat begehre. Zudem sei der außergerichtlich gestellte Antrag zu unbestimmt gewesen, weil er als eine Variante auf die Reduzierung der Arbeitszeit auf zwei Drittel vorgesehen habe. Eine nachträgliche Umformulierung der Anträge die den Erfordernissen des § 8 TzBfG entspreche, sei nicht möglich.

Ungeachtet dessen könnten auch die jetzt gestellten Anträge nicht auf § 8 TzBfG gestützt werden. Denn aus § 8 TzBfG folge nicht der Anspruch, für einzelne Beschäftigungszeiträume die Arbeitszeit auf null zu reduzieren.

Schließlich könne der Anspruch auch nicht auf § 81 Abs. 5 S. 3 SGB IX gestützt werden, denn die Klägerin habe weder in der ersten Instanz noch in der Berufungsbegründung konkret Tatsachen vorgetragen, die einen solchen Anspruch rechtfertigen könnten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.

Weder der Hauptantrag noch die Hilfsanträge konnten Erfolg haben.

Denn es mangelt für alle gestellten Anträge an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage.

1.

Ein Anspruch aus § 8 Abs. 1 TzBfG besteht nicht.

a) Dabei spricht bereits Durchgreifendes für die Auffassung der Beklagten, dass ein Anspruch bereits deshalb nicht auf § 8 TzBfG gestützt werden kann, weil der Inhalt der vorprozessualen Geltendmachung im Schreiben vom 26.09.2008 nicht mit dem im Prozess geltend gemachten Begehren übereinstimmt. Im Schreiben vom 26.09.2008 werden als Varianten u. a. gegenüber gestellt eine Arbeitszeitreduzierung in der Weise, dass zwei Monate gearbeitet und ein Monat frei sein soll sowie alternativ „zwei Monate Arbeiten, zwei Monate frei im Wechsel“. Damit wird u. a. zur Auswahl gestellt eine Reduzierung auf zwei Drittel der bisherigen Arbeitszeit oder eine Reduzierung auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit.

Davon abweichend zielt der prozessual erhobene Anspruch allein auf eine Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte ab. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass in der vorprozessualen Geltendmachung eine befristete Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2009 verlangt wird, die verlängerbar sein soll, während prozessual eine unbefristete Arbeitszeitreduzierung auf die Hälfte begehrt wird.

Ein Antrag auf befristete Verringerung der Arbeitszeit ist aber kein Antrag im Sinne des § 8 TzBfG (siehe BAG Urteil vom 12.09.2006 – 9 AZR 686/06 -, NZA 2007, S. 253 ff.).

Schon aus diesem Grund kann die Klägerin ihren Anspruch nicht auf § 8 TzBfG stützen.

b) Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Anspruch auch daran scheitern lassen, dass § 8 Abs. 1 TzBfG voraussetzt, dass sich der Verringerungswunsch im Rahmen des bisher praktizierten Arbeitszeitmodells bewegt. Insoweit ist im vorliegenden Fall das für das Arbeitsverhältnis geltende Tarifrecht zu beachten. Aufgrund des auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden TVöD ist § 6 TVöD einschlägig. Nach § 6 TVöD ist für Vollzeitbeschäftigte eine durchschnittlich wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden festgelegt. Dies bedeutet, dass die Arbeitswoche den Bezugsrahmen und zugleich die Grenze für die Verteilung der Arbeitszeit bildet. Dies bedeutet, dass die – verringerte – Arbeitszeit innerhalb einer Arbeitswoche auch abweichend verteilt werden kann, andererseits damit aber auch festgelegt ist, dass in jeder Arbeitswoche Arbeitsstunden zu leisten sind und ein Nullarbeitszeit für Arbeitswochen nicht aus § 8 TzBfG beansprucht werden kann (ebenso LAG Düsseldorf Urteil vom 17.05.2006 – 12 Sa 175/06 -).

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Eine Freistellung über eine oder mehrere Wochen oder Monate lässt sich mit dem tarifvertraglich vorgesehenen Modell der wöchentlichen Arbeitszeit, also der Arbeit in jeder Arbeitswoche, nicht in Übereinstimmung bringen.

2.

Auch aus § 81 Abs. 5 SGB IX folgt der von der Klägerin in ihren Haupt- und Hilfsanträgen geltend gemachte Anspruch nicht.

a) Nach § 81 Abs. 5 S. 3 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen der Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Aus dieser Vorschrift kann sich damit ein Anspruch auf Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit ergeben. Ein Anspruch auf eine konkrete Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist hieraus jedoch nicht unmittelbar abzuleiten.

Dabei steht ein Anspruch auf Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit zwischen den Parteien nicht im Streit. Denn die Beklagte hat sich bereits in ihrem Antwortschreiben vom 22.10.2008 bereit erklärt, die wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung zu reduzieren.

b) Selbst wenn man desweiteren davon ausgeht, dass aus § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX ein Anspruch auf der Behinderung Rechnung tragende Verteilung der reduzierten Arbeitszeit auf bestimmte Zeiträume folgen kann, ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass es an den dafür notwendigen Anspruchsvoraussetzungen mangelt.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin eingereichten Atteste einen solchen Anspruch nicht tragen. In dem Attest vom 23.10.2008 hieß es ursprünglich, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Halbtagstätigkeit indiziert sei. Der Begriff Halbtagstätigkeit in jenem Attest wurde von dem behandelnden Arzt dann handschriftlich ersetzt durch die Formulierung: „Teilzeitarbeit im Blockmodell“. Aus der Verwendung des Wortes „indiziert“ folgt zunächst, dass die favorisierte Lösung nicht als wegen der Behinderung notwendig, sondern lediglich als wünschenswert angesehen wird. Entscheidend ist, dass als indizierte Lösung „Teilzeitarbeit im Blockmodell“ angegeben wird. Eine solche Lösung schlösse aber auch das von der Beklagten angebotene Modell ein, in jeder Arbeitswoche zweieinhalb Tage zu arbeiten und zweieinhalb Tage arbeitsfrei zu haben. Der Umfang der Arbeits- und Freizeitblocks ist in dem Attest nicht angegeben und es ist nicht ersichtlich, weshalb aus medizinischen Gründen gerade die von der Klägerin erstrebte Blockabfolge diejenige sein soll, die wegen der Schwerbehinderung geboten wäre oder ärztlicherseits für geboten gehalten worden wäre.

Das Attest vom 19.02.2009 (Bl. 32 d. A.) enthält eine deutliche Differenzierung zwischen dem Aufenthalt in bestimmten Räumlichkeiten und der Arbeitszeitverteilung. Während der Aufenthalt in bestimmten Räumen (z. B. Aufzüge, fensterlose Räume oder gar Kellerräume) als ein Umstand bezeichnet wird, der es der Klägerin unmöglich macht, ihre Arbeit zu leisten, wird die Arbeitszeitverteilung in einem sog. Blockmodell lediglich als äußerst hilfreich bezeichnet.

Damit ist hinsichtlich der Räumlichkeiten zwar dargetan, dass zwingende Grüne dür eine bestimmte räumliche Arbeitsplatzgestaltung bestehen. Demgegenüber wird die Arbeitszeitverteilung in einem Blockmodell lediglich als äußerst hilfreich, aber eben nicht als geboten bezeichnet. Zudem lässt die allgemeine Formulierung Blockmodell wiederum viele Möglichkeiten der blockweisen Gestaltung der Teilzeitarbeit zu, u. a. auch diejenige, die die Beklagte der Klägerin angeboten hat (zweieinhalb Tage arbeiten, zweieinhalb Tage frei).

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin keine weiteren Umstände vorzutragen vermocht, die das erstrebte Blockmodell zwingend ergeben würden.

Dabei kann eine Reduzierung der Darlegungslast auf Seiten der Klägerin nicht deshalb angenommen werden, weil im Fall der Klägerin eine psychische Erkrankung vorliegt. Denn unabhängig von der Art der Erkrankung und der darauf beruhenden Schwerbehinderung bedarf es einer konkreten Darlegung, weshalb die von der Klägerin begehrte Lösung die unter dem Gesichtspunkt der Schwerbehinderung allein in Betracht kommende Lösung sein soll. Die diesbezügliche Darlegungslast kann auch nicht durch den Verweis auf ein einzuholendes gerichtliches Sachverständigengutachten ersetzt werden, zumal die bisher von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste – wie dargelegt – gerade gegen eine Fokussierung auf Monats- oder Wochenblockmodelle sprechen, sondern die blockweise Gestaltung der Arbeitszeit innerhalb jeder Arbeitswoche möglich erscheinen lassen.

Es mangelt zudem daran, dass nicht nachvollziehbar dargetan ist, wie die Klägerin gerade bei lang dauernden Arbeitsphasen, die mit dem von der Klägerin in der Hauptsache verbundenen Monatsblockmodell erforderlich wären, im Hinblick auf die damit verbundene Dauerarbeitsbelastung ohne Arbeitsunterbrechung für einen Monat bewältigen könnte.

3.

Die Berufung der Klägerin hatte daher keinen Erfolg und musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da der Rechtsstreit keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hatte und auch kein Fall von Divergenz vorlag.

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