Skip to content

Ansprüche des Empfangsspediteurs gegen den Transportspediteur auf Erstattung von Lagergeld

AG Villingen-Schwenningen – Az.: 5 C 260/11 – Urteil vom 12.10.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch wegen entstandener Lagerkosten geltend.

Die Klägerin bietet Logistikdienstleistungen u. a. im Bereich der See- und Luftfracht an.

Anfang des Jahres 2007 erhielt die Klägerin von der Firma E. Z., … den Auftrag, 66 Packstücke von Shanghai, China, zum Sitz der Firma E. Z. zu transportieren. Die Verschiffung wurde von einem Partner der Klägerin in China organisiert, die Sendung in einen Sammelcontainer der Klägerin verladen und dieser nach Hamburg, Deutschland, verschifft. Über die Ladung hatte der Verfrachter am 30.04.2007 einen Ocean Bill of Lading ausgestellt.

Während sich die streitgegenständliche Sendung auf See befand, kam es zwischen der Klägerin und der Firma E. Z. zu Unstimmigkeiten in Bezug auf ihre vertraglichen Beziehungen. Da sich die Klägerin und die Firma E. Z. nicht einigen konnten, kam es zur Auflösung der Geschäftsbeziehung. Die Firma E. Z. forderte die Klägerin deshalb auf, die Warensendung nach ihrem Eintreffen im Hamburger Hafen nach deren Einlagerung bei der Firma C. an die Beklagte zum Weitertransport nach Sigmaringen zu übergeben. Die Klägerin war einverstanden, die einzelnen Packstücke der Frachtsendung in Hamburg bis zu deren Weitertransport einzulagern, sollte die ihr zustehende Fracht bezahlt und die entstandenen Kosten ausgeglichen werden.

Die Seefrachtsendung kam am 26.05.2007 im Hamburger Hafen an und wurde vereinbarungsgemäß von der Klägerin bei der Firma C., eingelagert. Hierzu schloss die Klägerin einen entsprechenden Lagervertrag mit der Firma C., was der Firma E. Z. bekannt gewesen ist.

Ansprüche des Empfangsspediteurs gegen den Transportspediteur auf Erstattung von Lagergeld
Symbolfoto: Von cybrain/Shutterstock.com

Die Klägerin übermittelte der Beklagten den Ocean Bill of Lading sowie die Frachtrechnung, die Beklagte verpflichtete sich gegenüber der Klägerin die 66 Packstücke nach Sigmaringen zur Firma E. Z. weiter zu befördern.

Die Frachtrechnung Nr. 1016 der Klägerin über 1.305,92 Euro vom 11.06.2007 wurde von der Beklagten am 12.06.2007 bezahlt.

Am 12.06.2007 Unterzeichnete die Beklagte ein durch die Klägerin vorgelegtes Schreiben, in welchem sich die Beklagte verpflichtete, die angefallenen Lagergelder zu übernehmen.

Die Klägerin händigte der Beklagten neben weiteren Dokumenten den von der Firma C., ausgestellten Lagerschein aus.

Die Beklagte fertigte in der Folgezeit jedenfalls nicht die insgesamt eingelagerten 66 Packstücke ab, so dass restliche Packstücke an der Lagerstätte in Hamburg verblieben, wobei zwischen den Parteien streitig blieb, wie viele Packstücke tatsächlich zur Firma E. Z. nach Sigmaringen weiterbefördert wurden.

Das von der Beklagten nicht abgeholte Frachtgut lagerte die Firma C. weiterhin ein und stellt der Klägerin das dazu geschuldete Lagergeld in Höhe der Klageforderung in Rechnung.

Das entstandene Lagergeld stellte die Klägerin daraufhin der Beklagten mit Schreiben vom 20.11.2009 in Rechnung. Die Gesamtforderung lautete auf die streitgegenständliche Klageforderung.

Die Beklagte beglich auch nach mehrfachen Mahnungen die streitgegenständliche Forderung nicht.

Die Klägerin behauptet, es seien lediglich 11 der insgesamt 66 Packstücke von der Lagerstelle in Hamburg durch die Beklagte weitertransportiert worden.

Dem Empfänger, der Firma E. Z. sowie der Beklagten sei spätestens nach Eintreffen der von der Beklagten ab Hamburg beförderten Frachtsendung klar gewesen, dass nicht alle Packstücke transportiert worden waren. Die Beklagte habe es dennoch nicht für nötig befunden, die Klägerin über den nicht erfolgten Transport zu informieren.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.876,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 31.12.2009 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 15,00 Euro zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass sie über eine Drittfirma jedenfalls 65 Packstücke von Hamburg nach Sigmaringen abgefertigt habe, so dass allenfalls ein Packstück zurückgeblieben sei. Entsprechende Kenntnis von der zurückgebliebenen Ware habe die Beklagte aber nicht erlangen können, da sie von der Drittfirma, Firma E. den Transport von 66 Kartons unter dem 15.06.2007 in Rechnung gestellt bekommen habe.

Das Gericht hat die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2011 persönlich gehört. Auf das Protokoll der Hauptverhandlung (AS 231 ff) wird vollumfänglich Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Summe in Höhe von 4.876,20 Euro.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine vertraglichen Ansprüche.

Die Klägerin hat hier einen Lagervertrag mit der Firma C. abgeschlossen und ursprünglich einen Vertrag mit der E. Z. zum Transport der 66 Packstücke von Shanghai nach Sigmaringen. Die Einlagerung im Hamburger Hafen war nach übereinstimmenden Vortrag der Parteien als üblicher Handelsbrauch anzusehen. Die Einlagerung am Hafen ist vor allem notwendig, um die Pakete zu sortieren und für den Weitertransport bereitzuhalten. Der Geschäftsführer der Klägerin gab im Rahmen der Hauptverhandlung auch an, dass zum Teil erst nach Ankunft am Hafen in Hamburg durch die Vertragspartner mitgeteilt wird, wohin die Ware weiterhin verschifft werden soll.

Vorliegend bekam die Klägerin von der Firma E. Z. die Auskunft, dass die Beklagte die Ladung im Hamburger Hafen abholen solle, nachdem die Klägerin die Ware bereits eingelagert hatte. Die Beklagte verpflichtete sich zwar, die Frachtrechnung zu begleichen, sowie bereits angefallene Lagergelder zu übernehmen, eine Vereinbarung hinsichtlich der Einlagerung an sich zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand aber zu keinem Zeitpunkt. Das Verhältnis aus dem Lagervertrag betraf zunächst lediglich die Firma C. sowie die Klägerin. Die Beklagte ist auch nicht durch die Übergabe des Lagerscheins von der Klägerin in die vertragliche Beziehung zwischen dem Einlagerer und der Klägerin eingetreten. Zwar verlor die Klägerin durch Übergabe des Lagerscheins die Möglichkeit, die Ware mittels Vorlage des Lagerscheins von der Firma C. heraus zu verlangen. Der Herausgabeanspruch, welcher hier durch Vorlage des Lagerscheins legitimiert wird, ändert jedoch nichts an den ursprünglichen schuldrechtlichen Pflichten und Rechten aus dem Lagervertrag an sich.

Die Beklagte hat der Klägerin auch nicht den Auftrag zur Einlagerung der Packstücke gegeben. Zum Zeitpunkt der Einlagerung hatte die Klägerin schon gar keine Kenntnis von der späteren Übergabe an die Beklagte, sondern stand vielmehr ausschließlich im Kontakt mit der Firma E. Z. Ein Auftrag bzw. eine Anweisung, die Ware zunächst in Hamburg einzulagern, wäre demnach allenfalls durch die Firma E. Z. erteilt worden.

Die Beklagte hat sich hier auch nicht durch ein Schuldanerkenntnis gemäß den §§ 780, 781 BGB zur Übernahme der Lagerkosten bereiterklärt. Die Beklagte unterzeichnete lediglich eine Verpflichtungserklärung, datiert auf den 12.06.2007 (AS. 55), in welcher sie sich verpflichtete, für die oben genannte Sendung die angefallenen Lagergelder zu übernehmen. Aus dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung ergibt sich, dass die Beklagte lediglich die bereits entstandenen Lagergelder zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung, also dem 12.06.2007, tragen wollte. Dies korrespondiert auch mit dem Umstand, dass die Beklagte die Frachtrechnung übernommen hat, um die bereits erbrachten Leistungen durch die Klägerin auszugleichen. Es ergibt sich aus der Verpflichtungserklärung kein Wille der Beklagten, auch weiterhin anfallende Lagergelder zu übernehmen.

Bei der Verpflichtungserklärung handelt es sich auch nicht um einen Schuldeintritt in dem Sinne, dass die Beklagte in die vertraglichen Verpflichtungen zwischen der Firma C. und der Klägerin eintreten wollte. Neben dem Umstand, dass sich aus der Verpflichtungserklärung ein entsprechender Wille der Beklagten schon nicht ergibt, wäre eine solche Vertrags übern ahme gemäß § 415 BGB mangels Genehmigung des Gläubigers, also der Firma C. nicht wirksam zustande gekommen. Zudem würde dies allenfalls bedeuten, dass die Beklagte gegenüber der Firma C. verpflichtet wäre, eventuelle Kosten der Lagerung zu übernehmen, nicht jedoch im Verhältnis der Klägerin, welche in einem solchen Fall aus der vertraglichen Verpflichtung ausgeschieden wäre.

Die Klägerin kann auch keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 354 HGB herleiten. Zwar sind beide Parteien Kaufleute im Sinne dieser Vorschrift. Auch handelt es sich bei der streitgegenständlichen Forderung um ursprüngliche Lagergelder, welche die Firma C. der Klägerin in Rechnung gestellt hat. Die Klägerin war hier jedoch nicht zur Leistung gegenüber der Beklagten berechtigt im Sinne der Vorschrift. Es fehlt an der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien, welche Grundlage der Einlagerung gewesen wäre.

Strittig ist, ob der Leistende auch ausnahmsweise ohne Vertrag zur Leistung berechtigt sein kann im Sinne der §§ 683, 679 BGB in Verbindung mit § 354 HGB (Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 354, Rn. 3). Dann müsste hier jedoch eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorgelegen haben, aus welcher die Klägerin Rechte gegen die Beklagte herleiten kann. Es bestehen schon erhebliche Bedenken, ob die Einlagerung ein Geschäft für einen anderen gewesen ist. Handelt es sich, wie von der Klägerin vorgetragen, um einen automatisierten Vorgang im Rahmen eines Frachtvertrages, der einen notwendigen Zwischenschritt zur Erfüllung der Pflichten der Vertragsparteien darstellt, dann wäre es schon kein Geschäft für einen anderen im Sinne der § 683, 679 BGB. In einem solchen Fall wäre die Einlagerung Teil der ursprünglichen Verpflichtung gegenüber der Firma E. Z. womit es Teil eines Auftrags wäre und die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag gänzlich fehlen würden. Würde man hier darauf abstellen, dass die Firma E. Z. ihre vertragliche Beziehung zur Klägerin bereits auf dem Weg von Shanghai nach Hamburg gekündigt hätte, dann wäre wohl die Lagerung hier als Teil des Auftrags im Rahmen der Rückabwicklung der vertraglichen Beziehung anzusehen. Ein Geschäft für die Beklagte im Sinne der Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet damit aus diesem Gesichtspunkt aus. Damit kann die Frage auch dahinstehen, ob § 354 HGB auch im Falle der Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung findet.

Die Klägerin kann daher auch keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus §§ 280, 286 BGB geltend machen. Eine vertragliche Verbindung zwischen der Klägerin und der Beklagten im Hinblick auf die ursprüngliche Einlagerung wurde bereits ausgeschlossen. Auch aus der Verletzung der Abholungspflicht der Lagenware kann die Klägerin hier keine Schadensersatzansprüche herleiten. Die Beklagte war allenfalls verpflichtet, gegenüber der Firma E. Z. die vollständige Lagerware abzuholen, nicht jedoch gegenüber der Klägerin. Der zwischen der Firma E. Z. und der Beklagten geschlossene Vertrag entfaltet hier keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin. Zwar kam die Klägerin durch Einlagerung der Ware mit der Leistung automatisch in Verbindung, die Klägerin hat aber in der hier vorliegenden Kette von Verträgen Eigenansprüche gegen die Firma C. im Rahmen des Lagerverhältnisses und Eigenansprüche gegen die Firma E. Z. aufgrund der ursprünglichen vertraglichen Beziehungen bzw. im Rahmen der Rückabwicklung dieser Beziehungen. Es bedarf auch keiner Überprüfung, ob diese Ansprüche hier tatsächlich durchsetzbar sind, so dass jedenfalls hieraus die Ablehnung des Schutzbedürfnisses im Sinne der Vorschriften des Vertrags mit Schützwirkung für Dritte zu folgern ist. Die Klägerin muss sich im Rahmen solcher vertraglicher Ketten an ihre Vertragspartner wenden und kann nicht durch das Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter die bewusst gewählte Verbindung überspringen und einen Nichtvertragspartner in Anspruch nehmen.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Die Klägerin kann gegen die Beklagte ihre Ansprüche auch nicht auf § 823 BGB stützten. Das Vermögen ist keine geschützte Position im Sinne dieser Vorschrift.

Mangels einschlägiger Anspruchsgrundlage bedarf letztendlich die Frage der Verjährung keiner Beantwortung. Es ist jedoch anzumerken, dass sich der Aufwendungsersatzanspruch des Einlagerers nach den Vorschriften der § 474, 475 a, 439 HGB richtet. Dieser Anspruch verjährt damit innerhalb eines Jahres. Es wäre folglich jedenfalls zu prüfen, ob diese Vorschrift auch im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zur Anwendung käme.

Mangels Haftungsgrundlage kann die Klägerin auch keine Nebenforderungen aus Verzugsgesichtspunkten gegen die Beklagte geltend machen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos