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Ansprüche des Leasingnehmers wegen Mängel des Leasinggutes bei Insolvenz des Lieferanten

LG Frankfurt – Az.: 3-15 O 61/11 – Urteil vom 09.01.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 100.094,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 98.655,28 Euro seit dem 19. August 2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.780,20 Euro zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger betreibt ein Transport- und Gase-Logistikunternehmen. Mit Vertrag vom 24. November 2008 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über einen Lkw nebst Sonderausstattung über eine Laufzeit von 60 Monaten. Der Vertrag enthält unter anderem die leasingtypische Abtretungskonstruktion. Der Kläger hatte dieses Fahrzeug am 16. Mai 2008 bei dem Lieferanten …, bestellt und käuflich erworben. Über das Vermögen der Lieferantin ist inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Beklagte trat im Wege des sogenannten Eintrittsmodell als Leasinggeberin in den Kaufvertrag ein. Der Komplettkaufpreis für das Fahrzeug betrug brutto 129.234,00 Euro, die monatlichen Leasingraten 1.927,00 Euro netto. In dem Kaufpreis war ein Betrag in Höhe von 29.600,00 Euro für die Montage des Spezialaufbaus enthalten. Dieser Aufbau war eine Sonderanfertigung einer. Die Lieferantin der Komponenten des Aufbaus war eine Firma … .

Das Fahrzeug wurde am 1. Dezember 2008 für den Straßenverkehr freigegeben und dem Kläger übergeben. In der Folgezeit bemängelte der Kläger auch gegenüber der Beklagten den Zustand des Aufbaus.

Am 18. März 2010 reichte der Kläger Klage gegen die auf Rückzahlung des Kaufpreises an die Beklagte Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs ein. Die Klage wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt …, zugestellt. Nach Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klage infolge des eröffneten Insolvenzverfahrens nahm der Kläger die Klage zurück und meldete den Rückzahlungsanspruch zur Tabelle an. Der Insolvenzverwalter widersprach der Anmeldung.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 kündigte die Beklagte den Leasingvertrag wegen Zahlungsverzugs, da die Klägerin die Zahlung der Leasingraten vorläufig eingestellt hatte. Nach Widerspruch des Klägers wurde diese Kündigung zunächst zurückgenommen. Der Kläger ließ seinerseits die „Kündigung“ des Leasingvertrags mit Schreiben vom 31. Mai 2011 erklären. Die Beklagte kündigte ihrerseits den Leasingvertrag mit Schreiben vom 9. August 2011 fristlos.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger Rückzahlung der bislang gezahlten Raten in Höhe von 36.880,00 Euro abzüglich Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.821,78 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie der Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 511,50 Euro sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.680,10 Euro. Er trägt hierzu vor, bereits im September 2008 habe die … zunächst festgestellt, dass das Fahrzeug eine unzulässig Länge von 12,70 Metern gehabt hätte und deshalb nicht für den Straßenverkehr zugelassen worden wäre. Im Wege der Nachbesserung habe die … im Prinzip nur 70 cm des Aufbaus abgesägt. Infolgedessen hätten sich im Gebrauch optisch erhebliche Mängel gezeigt, der Aufbau habe sich stark verzogen, die Plane sei durchgescheuert, die Bretter fielen aus den Taschen, die Längs- und Hochstreben aus Aluminium seien verbogen. Am 20. bis 23. Februar 2009 sei der Aufbau erneut bei der … repariert worden, woraufhin sich die Mängel eher noch verstärkt hätten. In der Folgezeit habe er, der Kläger, das Fahrzeug erneut auf das Gelände der gebracht. Ein Gutachten der … vom 6. Oktober 2009 habe Mängel festgestellt und sei zu dem Ergebnis gekommen, das Fahrzeug sei aufgrund dieser Mängel nur bedingt im Güterverkehr einsetzbar. Daraufhin habe er mit Schreiben vom 18. November 2009 den Rücktritt gegenüber der Verkäuferin erklärt und die Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte Zug um Zug gegen Zahlung angeboten. Aufgrund der Mängel habe das Fahrzeug im Dezember 2009 keine erneute Betriebsgenehmigung durch den TÜV erhalten. Mit Mietvertrag vom 15. Dezember 2009 habe er ein Ersatzfahrzeug zu monatlichen Kosten von 2.500,00 Euro netto angemietet. Am 19. Januar 2010 habe man gemeinsam das Fahrzeug auf dem Firmengelände der … besichtigt. Das Fahrzeug sei aufgrund der geschilderten Ereignisse irreparabel beschädigt und zwar durch das unsachgemäße Verkürzen des Aufbaus durch die … . An einer Teillieferung habe er kein Interesse. Eine Fehlbedienung komme als Schadensursache nicht in Betracht. Letztlich hafte hierfür seiner Meinung nach die Beklagte, die als Leasinggeberin das Insolvenzrisiko des Lieferanten trage.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.880,48 Euro abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.821,78 Euro zuzüglich hierauf Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. März 2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des LKW … ;

die Beklagte zu verurteilen, weitere 1.680,10 Euro netto außergerichtliche Anwaltskosten zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, weitere 511,50 Euro zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen;

hilfsweise festzustellen, dass er sich mit den Ratenzahlungen nicht in Verzug befinde

die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger Zug um Zug gegen die Erstattung der für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Fahrzeuges anfallenden Kosten, folgend in dessen Eigentum stehenden Gegenstände aus dem Fahrzeug, herauszugeben:

1. 2 klappbare Warntafeln

2. 2 Feuerlöscherkästen

3. 1 Reihe Ankerschiene

4. 1 Rückfahrkamera LCD 650

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte, wie erkannt.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte stellt die geschilderten Vorfälle bis einschließlich Februar 2010 in Abrede und trägt vor, erstmals im März 2010 habe der Kläger Mängel des Fahrzeugs behauptet. Der Kläger habe es ihrer Ansicht nach versäumt, auf Feststellung des Kaufpreisrückzahlungsanspruchs zur Tabelle zu klagen, um sich gegenüber ihr, der Beklagten, auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags berufen zu können. Die vom Kläger angesetzte Nutzungsentschädigung sei zu gering bemessen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten. Ihm stände ferner kein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der Zahlung der Leasingraten zu.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der bisher gezahlten Leasingraten gegen die Beklagte.

Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger vorgetragenen Mängel des Leasingguts tatsächlich vorgelegen und den Kläger zum Rücktritt des Kaufvertrags, zu dessen Erklärung er bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen aufgrund der Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche durch die Beklagte befugt war, berechtigt haben. Auch wenn dies der Fall wäre, hätte dies allein keinen Einfluss auf den Leasingvertrag. Vor der Schuldrechtsreform bestand Einigkeit darüber, dass die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag nur dann rückwirkend wegfällt, wenn der Leasingnehmer gegenüber dem Lieferanten ein rechtskräftiges Wandlungsurteil erstritten hat. Dem wurde gleichgestellt, dass die sich aus der vollzogenen Wandlung ergebende Forderung zur Konkurstabelle festgestellt wurde (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 10. November 1993 – VIII ZR 119/92, NJW 1994, 576). Ob sich hieran nach der Schuldrechtsmodernisierung viel geändert hat, ist im Hinblick auf das nunmehr in § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB normierte Kündigungsrecht umstritten (vgl. den Überblick bei Staudinger/Stoffels, Leasing, Rdnr. 242 ff.). Jedenfalls aber entspricht es einhelliger Ansicht, dass durch die gesetzliche Neuregelung die Rechte des Leasingnehmers im Falle der Insolvenz des Lieferanten gegenüber dem Leasinggeber nicht gestärkt worden sind, sodass – insofern sogar zugunsten des klagenden Leasingnehmers – auf die Grundsätze der vor der Schuldrechtsreform bestehenden Rechtslage zurückgegriffen werden kann.

Danach sind als Folge der leasingtypischen Abtretungskonstruktion die Gewährleistungsansprüche grundsätzlich im Verhältnis zwischen Leasingnehmer und Lieferant zu klären. Dies ist auch interessegerecht, da diese Beteiligten sachkundig sind und zur Aufklärung der streitigen Punkte beitragen können. Demgegenüber hat der Leasinggeber in der Regel keine eigenen Erkenntnisse und ist – wie hier – nicht sachkundig. Der daraus für den Leasinggeber resultierende Vorteil, in die Sachaufklärung nicht mit einbezogen zu werden und seine Ansprüche aus dem Leasingvertrag vorerst weiter geltend machen können, wird dadurch wieder ausgeglichen, dass der Leasinggeber andererseits an das Ergebnis der Auseinandersetzung zwischen Leasingnehmer und Lieferant – von Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich gebunden ist. Diese Konstruktion trägt den unterschiedlichen Interessen Rechnung und ist dem Grundsatz nach ausgewogen. Insofern muss der Leasingnehmer auch bei einer Insolvenz des Lieferanten zunächst seine Ansprüche gegen letzteren geltend machen. Dies hat der Kläger vorliegend versäumt. Allein die Anmeldung zur Insolvenztabelle genügt nicht, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet. In diesem Fall ist nach wie vor völlig ungeklärt, ob dem Leasingnehmer die streitigen Forderungen zustehen. Dem Leasingnehmer ist es ohne weiteres zumutbar, auf Feststellung zur Insolvenztabelle zu klagen und im Rahmen dieser Klage etwaige Mängel des Leasinggutes klären zu lassen (so auch Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 108 Rndr. 162; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, P 148). Soweit Reinking/Eggert (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rdnr. L 181) die gegenteilige Ansicht vertreten, überzeugt die dazu gegebene Begründung nicht. Nach ihrer Auffassung ist eine Klage in derartigen Fällen dem Leasingnehmer „nicht zumutbar“, ohne dass dies näher begründet wird. Grundsätzlich ist es jedoch für den Leasingnehmer nicht aufwändiger, eine Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle zu erheben, als einen Lieferanten, über dessen Vermögen nicht das Insolvenzverfahren eröffnet ist, zu verklagen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Insolvenz des Lieferanten Einfluss auf den Aufwand des Leasingnehmers, mit dem dieser gegen den Lieferanten vorgehen müsste, hat. Dass zur Tabelle keine Zug-um-Zug Leistung angemeldet werden könnte, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung angemerkt hat, ist nicht ersichtlich. Ausnahmsweise ist eine Klage gegen den Lieferanten nach herrschender Meinung dann entbehrlich, wenn es mangels Masse überhaupt nicht zur Verfahrenseröffnung hinsichtlich des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten kommt oder wenn Lieferant und Leasingnehmer eine Rücktrittsvereinbarung getroffen haben (BGHZ 94, 44; OLG Hamm, CR 1992, 272). Beides ist hier nicht ersichtlich. Die schlichte Behauptung des Klägers, der Geschäftsführer der Lieferantin habe die Mängel „grundsätzlich eingeräumt“ (Bl. 12 d.A.), ist unsubstantiiert, worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen wurde.

Damit ist die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags durch die Handlungen des Klägers nicht gestört worden, sodass der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der auf den Leasingvertrag gezahlten Raten hat.

Der Kläger hat somit auch keine Ansprüche auf Zahlung der aufgewendeten Kosten für einen Sachverständigen und für die vorprozessuale anwaltliche Vertretung.

Auch der Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung ist demzufolge nicht begründet.

Hingegen ist die Widerklage begründet.

Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung der bis zur fristlosen Kündigung vom 9. August 2011 rückständigen Leasingraten aus § 535 BGB analog in Höhe von 39.185,51 Euro nebst Verzugszinsen. Der Kläger hat die Leasingraten unstreitig nicht gezahlt. Zwar war er zunächst ab Erhebung der Klage gegen den Lieferanten berechtigt, die Ratenzahlungen einzustellen (herrschende Meinung, vgl. BGH, NJW 2010, 2798). Dies gilt jedoch nur solange, wie die Klage anhängig gewesen war. Spätestens mit Rücknahme der unzulässigen Klage war der Kläger wieder verpflichtet, die monatlich fälligen Raten zu begleichen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Kläger das Leasinggut teilweise nicht zur Verfügung stand, sondern bei der nachgebessert wurde. Auch für diesen Zeitraum sind die Leasingraten nach herrschender Meinung aufgrund des Rechtsgedankens des § 359 Satz 3 BGB weiter zu entrichten (Reinking, ZGS 2002, 229, 232; Reinking/Eggert, Der Autokauf, Rdnr. 933; a.A. Graf von Westphalen, DAR 2006, 626).

Damit war auch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 9. August 2011 aufgrund der eingetretenen Zahlungsrückstände begründet. Dies führt dazu, dass die Beklagte gegen den Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe der noch ausstehenden Leasingraten bis zum vertraglichen vereinbarten Ende abgezinst hat. Die Beklagte hat dies abzüglich dem vereinbarten Netto-Restwert in ihrer Klageerwiderung (Seite 8 ff.) mit 49.631,62 Euro abzüglich des Netto-Restwertes im Einzelnen berechnet, ohne dass der Kläger diesem substantiiert entgegengetreten wäre oder sonstwie Bedenken beständen.

Die Zinsforderung resultiert aus § 288 BGB.

Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 7. November 2011 einen Herausgabeanspruch gegen die Beklagte bezüglich einiger Einbauten geltend macht, ist dieser ebenfalls nicht begründet. Es kann dahinstehen, ob der Antrag zulässig ist oder, wie die Beklagte meint, keinen vollstreckbaren Inhalt hätte und deswegen unzulässig ist. Jedenfalls gibt weder Ziffer 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch § 539 Abs. 2 BGB dem Leasingnehmer einen Herausgabeanspruch. Vielmehr könnte ein derartiger Anspruch nur auf Duldung der Wegnahme gerichtet sein (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 539, Rdnr. 10 m.w.N.). Dass der Antrag des Klägers dahingehend auszulegen wäre, ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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