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Anthropologischer Vergleichsgutachter – Sachverständigenvergütung

LG Hannover, Az.: 46 Qs 43/14, Beschluss vom 25.06.2015

1. Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 23. März 2015 abgeändert und die Vergütung des Sachverständigen Prof. Dr. med. XXX auf 447,98 Euro festgesetzt.

2. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe

Die Beschwerde ist begründet, Die Tätigkeit des Sachverständigen Prof. Dr. XXX ist gemäß § 9 Abs. 1 JVEG nach der Honorargruppe M2 zu vergüten.

Die Erstattung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG nach billigem Ermessen einer Honorargruppe des § 9 JVEG zuzuordnen, weil sie in keiner von ihnen ausdrücklich genannt wird.

Maßgeblich für die Ermessensausübung ist dabei nicht die Qualifikation des Sachverständigen oder die rein tatsächliche Ähnlichkeit seiner Tätigkeit mit der Tätigkeit auf anderen Sachgebieten, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind. Ermessensleitend muss vielmehr sein, mit welchem Sachgebiet seine Tätigkeit hinsichtlich ihres Marktwertes vergleichbar ist. Denn die Höhe der Honorare, die das JVEG den einzelnen Sachverständigen zuspricht, orientiert sich an den Marktpreisen entsprechender Gutachten, die vom Gesetzgeber anhand einer umfangreichen Marktanalyse ermittelt wurden (BT-Drs. 17/11471, S. 145). Im Gesetzeswortlaut findet dies seinen Ausdruck darin, dass die Zuordnung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG „unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe“ zu erfolgen hat.

Nach diesen Maßstäben ist die Tätigkeit eines anthropologischen Vergleichsgutachters einer der Honorargruppen M1 bis M3 zuzuordnen, die für medizinische und psychologische Gutachten gelten. Denn sowohl für diese als auch für anthropologische Vergleichsgutachten gilt, dass für sie keine Marktpreise am „freien Markt“ bestehen. Für medizinische und psychologische Gutachten wird dies im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum JVEG ausdrücklich festgestellt (BR-Drs. 517/12, S. 401). Für anthropologische Vergleichsgutachten hat die Bundesregierung im weiteren Gesetzgebungsverfahren ausgeführt, dass hierfür kein Markt, der die Preise bildet, habe ermittelt werden können, weil solche Begutachtungen im privatwirtschaftlichen Bereich kaum anzutreffen seien. Auch der Sachverständige Prof. Dr. XXX teilt in seinem Schreiben an das Amtsgericht vom 27. August 2014 mit, dass mangels außergerichtlichen und außerbehördlichen Markts kein Vergleich mit üblicherweise vereinbarten Stundensätzen möglich sei. Da für diese Gutachten demnach hinsichtlich ihres fehlenden Marktwertes das gleiche gilt wie für medizinische und psychologische Gutachten, ist es auch konsequent, dass die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme im weiteren Gesetzgebungsverfahren davon ausgeht, dass für die Tätigkeit eines anthropologischen Vergleichsgutachters auf die Honorargruppen M1 bis M3 zurückgegriffen werden könne (BT-Drs. 17/11471, S. 355).

Es liegen demgegenüber auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Honorargruppe 6, in die unter anderem grafische Analysen eingeordnet sind, die Erstattung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten zutreffender abbilden würde. Die Kammer teilt insoweit nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts Köln, wonach eine in der Justiz vorherrschende Praxis, anthropologische Gutachter grundsätzlich nach Honorargruppe 6 (in Ausnahmefällen nach Honorargruppe 8) zu vergüten, einen bestimmten Marktwert geschaffen habe und dieser nunmehr eine Grundlage für die Einordnung bilden könne (OLG Köln, Beschluss vom 04. August 2014, 2 Ws 419/14 -, Rn. 14, juris). Denn ermessensleitend für die Einordnung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG ist nach dem Willen des Gesetzgebers gerade eine Einordnung anhand des Marktwertes auf dem freien Markt. Eine vermeintliche Vergütungspraxis der Justiz kann diese deshalb nicht selbst binden.

Für die Annahme des Amtsgerichts, das mit der Auffassung der Oberlandesgerichte Köln, Düsseldorf und Dresden übereinstimmt (OLG Köln, a. a. O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. August 2014, 2 Ws 419/14; OLG Dresden, Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 3 Ws 49/05 -, juris), eine Eingruppierung in die Honorargruppe M scheide von vornherein aus, weil diese ausschließlich medizinischen Begutachtungen Vorbehalten sei, vermag die Kammer dem Gesetz keine hinreichende Stütze zu entnehmen. § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG verlangt gerade die Bildung einer Analogie, indem die Einordnung in eine Honorargruppen vorgesehen wird, in die fragliche Leistung nicht ausdrücklich aufgenommen wurde. Der Wortlaut der Norm verweist dabei lediglich auf die Honorargruppen, ohne hiervon die Honorargruppen M1 bis M3 auszunehmen. Auch nach dem Zweck des Gesetzes, die Leistungen der Sachverständigen anhand ihres Marktwertes einzuordnen, widerspricht eine Einbeziehung der Honorargruppen M1 bis M3 keineswegs. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass die M-Honorargruppen nicht etwa eine Privilegierung von Ärzten und Psychologen bezwecken und bewirken, sondern im Gegenteil deren Vergütung auf lediglich 65, 75 oder 100 Euro je Stunde festsetzen, während in den anderen Honorargruppen Vergütungen zwischen 65 und 125 Euro, abgestuft in 13 Honorargruppen, geleistet werden.

Innerhalb der M-Honorargruppen ist die Erstattung des Gutachtens im vorliegenden Fall aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades der Honorargruppe M2 zuzuordnen. Der Sachverständige hat für die Identitätsfeststellung Einzelmerkmale der Person auf dem Überwachungsfoto ausgewertet und beschrieben und diese sodann mit Merkmalen der Betroffenen auf dem Lichtbild verglichen, außerdem hat er die Wahrscheinlichkeit einer Identität der Personen beurteilt. Insbesondere die Wahrscheinlichkeitsprognose unterscheidet das Gutachten von einfachen medizinischen Beurteilungen ohne Verlaufsprognosen, die in Honorargruppe M1 eingeordnet werden. Andererseits liegen dem Gutachten auch keine derart problematischen Analysen zu Grunde, dass es mit überdurchschnittlich schwierigen medizinischen Gutachten vergleichbar wäre, die nach Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG in Honorargruppe M3 einzuordnen sind. Auch bei der Wahrscheinlichkeitsprognose verzichtet das Gutachten, wie auf Seite 5 ausgeführt wird, ausdrücklich auf eine problematische biostatistische Berechnung, sondern beschränkt sich auf ein verbales Prädikat. Insgesamt hält die Kammer das Gutachten deshalb vorliegend mit einem medizinischen Gutachten mittlerer Schwierigkeit, das das in Honorargruppe M2 einzuordnen wäre, für vergleichbar. Dass in diese Gruppe nach Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG insbesondere auch spurenkundliche oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen fallen, spricht ebenfalls für eine entsprechende Einordnung.

Die weitere Beschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 4 Abs. 5 JVEG zuzulassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

 

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