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Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung der Zustimmung der Nacherben

Nacherben machen Ärger: Teilungsversteigerung eines Grundstücks vor Gericht gestoppt, weil die Erben nicht gefragt wurden. Amtsgericht Mannheim stellt klar: Ohne Zustimmung der Nacherben geht nichts! Gericht gibt Antragstellerin letzte Chance, die fehlenden Zustimmungen einzuholen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es ging um die Anordnung einer Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Erbengemeinschaft.
  • Die Antragstellerin wollte ein gemeinsames Grundstück verkaufen, um den Erlös unter den Erben zu verteilen.
  • Eine Schwierigkeit bestand in der Zustimmung der Nacherben, die im Grundbuch eingetragen waren.
  • Das Gericht entschied, dass das Verfahren einstweilen eingestellt wird, bis die Zustimmung der Nacherben vorgelegt wird.
  • Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ohne die Zustimmung der Nacherben keine rechtliche Grundlage für die Versteigerung besteht.
  • Die Frist zur Vorlage der Zustimmungserklärungen wurde bis zum 23.05.2024 gesetzt.
  • Sollte die Frist nicht eingehalten werden oder die Zustimmung nicht vorgelegt werden, wird das Verfahren aufgehoben.
  • Der Beschluss zur Beschlagnahme des Grundstücks bleibt bis zur Entscheidung über die Versteigerung bestehen.
  • Die Entscheidung zeigt die Relevanz der Nacherben im Rahmen von Erbengemeinschaften und deren Auflösung.
  • Ohne Zustimmung der Nacherben kann die Teilungsversteigerung rechtlich nicht durchgeführt werden.

Nacherben blockieren Zwangsversteigerung von Immobilie

Der Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung ist ein komplexes Rechtsinstrument, das vor allem im Erbrecht eine wichtige Rolle spielt. Er dient dazu, ein gemeinsames Grundstück zu verkaufen und den Erlös unter den Erben zu verteilen, wenn die Erben sich über die weitere Nutzung des Grundstücks nicht einigen können oder wenn die Fortsetzung der Erbengemeinschaft unzumutbar ist. Um einen solchen Antrag einzureichen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Eine besondere Schwierigkeit stellt die Zustimmung der Nacherben dar, denn auch diese haben ein berechtigtes Interesse am Verbleib des Grundstücks in der Erbengemeinschaft.

Ob und wann die Zustimmung der Nacherben notwendig ist, hängt von der konkreten Situation ab. So ist beispielsweise die Zustimmung der Nacherben häufig dann notwendig, wenn es um die Auflösung einer Erbengemeinschaft geht, die aus mehreren Generationen besteht. Doch selbst wenn die Nacherben nicht ausdrücklich im Testament genannt werden, können sie in bestimmten Fällen im Rahmen der Teilungsversteigerung Ansprüche geltend machen. Die Frage nach der Notwendigkeit der Zustimmung der Nacherben ist daher oft Gegenstand langwieriger und komplizierter gerichtlicher Verfahren.

Im Folgenden wollen wir einen konkreten Fall beleuchten, der vor dem Oberlandesgericht [Name des Oberlandesgerichts] verhandelt wurde. Dieser Fall verdeutlicht die Komplexität der Thematik und zeigt, auf welche wichtigen juristischen Punkte es im Rahmen der Teilungsversteigerung ankommt.

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Der Fall vor Gericht


Teilungsversteigerung bei Nacherbenrecht: AG Mannheim entscheidet über Zustimmungserfordernis

Das Amtsgericht Mannheim hat in einem aktuellen Beschluss vom 28.03.2024 (Az. 2 K 123/23) über die Voraussetzungen einer Teilungsversteigerung bei bestehendem Nacherbenrecht entschieden. Der Fall betrifft einen Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks, bei dem die Antragstellerin als nicht befreite Vorerbin im Grundbuch eingetragen ist.

Hintergrund des Verfahrens

Die Beteiligten sind zu je 1/2 Anteilen als Miteigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Allerdings ist bei der Antragstellerin ein Nacherbenvermerk vermerkt, der sie als nicht befreite Vorerbin ausweist. Am 16.11.2023 ordnete das Gericht auf Antrag der Antragstellerin die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an. Gegen diesen Beschluss legte die Antragsgegnerin am 04.03.2024 Erinnerung ein.

Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Mannheim hat der Erinnerung der Antragsgegnerin stattgegeben und das Verfahren einstweilen eingestellt. Dabei stellte das Gericht klar, dass für die Durchführung der Teilungsversteigerung die Zustimmung der im Grundbuch eingetragenen Nacherben erforderlich ist.

Im Einzelnen hat das Gericht Folgendes entschieden:

  1. Der Erinnerung der Antragsgegnerin vom 04.03.2024 gegen den Anordnungsbeschluss vom 16.11.2023 wird abgeholfen.
  2. Das Verfahren wird gemäß §§ 766 ZPO, 28 ZVG analog einstweilen eingestellt.
  3. Der Antragstellerin wird aufgegeben, bis zum 23.05.2024 die Zustimmungserklärungen der im Grundbuch als Nacherben eingetragenen Personen zur Durchführung der Versteigerung vorzulegen.
  4. Wird die Frist nicht eingehalten oder die Auflage nicht erfüllt, muss das Verfahren nach Fristablauf aufgehoben werden.
  5. Die Beschlagnahme bleibt bis zur Aufhebung des Verfahrens bestehen.

Begründung und rechtliche Würdigung

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Antragstellerin als nicht befreite Vorerbin grundsätzlich nicht berechtigt ist, über den Nachlass zu verfügen. Die Anordnung der Teilungsversteigerung stellt eine Verfügung über den Nachlass dar, die ohne Zustimmung der Nacherben nicht zulässig ist.

Die Zustimmung der Nacherben ist nach Auffassung des Gerichts erforderlich, um deren Rechte zu wahren. Durch eine Teilungsversteigerung ohne ihre Zustimmung könnten die Interessen der Nacherben erheblich beeinträchtigt werden.

Das Gericht räumt der Antragstellerin die Möglichkeit ein, die erforderlichen Zustimmungserklärungen nachzureichen. Sollte dies nicht fristgerecht erfolgen, muss das Verfahren aufgehoben werden.

Bedeutung der Entscheidung

Der Beschluss des AG Mannheim verdeutlicht die komplexe Rechtslage bei Nacherbschaften in Verbindung mit Teilungsversteigerungen. Er stellt klar, dass nicht befreite Vorerben für die Durchführung einer Teilungsversteigerung die Zustimmung der Nacherben benötigen.

Die Entscheidung dient dem Schutz der Nacherben, deren Rechte durch eine Teilungsversteigerung ohne ihre Zustimmung beeinträchtigt werden könnten. Gleichzeitig zeigt sie Vorerbinnen und Vorerben einen Weg auf, wie sie trotz der Beschränkungen durch die Nacherbschaft eine Teilungsversteigerung erwirken können.

Für die Praxis bedeutet dies, dass bei Anträgen auf Teilungsversteigerung stets sorgfältig zu prüfen ist, ob Nacherbenrechte bestehen und gegebenenfalls Zustimmungserklärungen einzuholen sind. Andernfalls riskieren Antragsteller, dass das Verfahren – wie im vorliegenden Fall – eingestellt oder aufgehoben wird.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des AG Mannheim bekräftigt den Grundsatz, dass nicht befreite Vorerben für eine Teilungsversteigerung die Zustimmung der Nacherben benötigen. Dies unterstreicht die Schutzwürdigkeit der Nacherbenrechte und verdeutlicht die Grenzen der Verfügungsbefugnis von Vorerben. Für die Praxis bedeutet dies eine sorgfältige Prüfung von Nacherbenrechten bei Teilungsversteigerungsanträgen, um Verfahrenseinstellungen zu vermeiden.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Sind Sie Miterbe eines Grundstücks und möchten es verkaufen, obwohl andere Erben dagegen sind? Oder sind Sie Nacherbe und befürchten, dass ein Vorerbe ohne Ihre Zustimmung über das Grundstück verfügt? Dieses Urteil zeigt, dass Ihre Rechte als Nacherbe geschützt sind. Eine Teilungsversteigerung, also der Verkauf des Grundstücks zur Aufteilung des Erlöses, kann nicht ohne Ihre Zustimmung erfolgen. Das gilt zumindest dann, wenn der Vorerbe nicht vom Erblasser von den Beschränkungen der Verfügung über den Nachlass befreit wurde.

Umgekehrt bedeutet das Urteil aber auch, dass Sie als Vorerbe die Zustimmung der Nacherben einholen müssen, bevor Sie eine Teilungsversteigerung beantragen können. Andernfalls riskieren Sie, dass das Verfahren gestoppt oder sogar aufgehoben wird.

Egal, ob Sie Vorerbe oder Nacherbe sind: Dieses Urteil unterstreicht, wie wichtig es ist, sich über Ihre Rechte und Pflichten im Erbfall genau zu informieren. Zögern Sie nicht, rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Interessen zu wahren und unnötige Verzögerungen oder Konflikte zu vermeiden.


FAQ – Häufige Fragen

Sie haben geerbt und sind sich unsicher, was mit dem Erbe geschehen soll? Gerade Teilungsversteigerung und Nacherbenrechte werfen viele Fragen auf. Unsere FAQ-Rubrik soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Aspekte bieten und Ihnen helfen, die richtigen Entscheidungen für Ihre Situation zu treffen.


Was ist eine Teilungsversteigerung und wann wird sie durchgeführt?

Eine Teilungsversteigerung ist ein spezielles gerichtliches Verfahren zur Auflösung einer Eigentümergemeinschaft an einer Immobilie. Sie wird durchgeführt, wenn sich mehrere Miteigentümer nicht über die Nutzung oder Verwertung eines gemeinsamen Grundstücks oder einer Immobilie einigen können.

Dieses Verfahren kommt typischerweise in folgenden Situationen zum Einsatz:

1. Bei Erbengemeinschaften: Wenn mehrere Erben eine Immobilie geerbt haben und sich nicht über deren Verwendung oder Aufteilung einigen können.

2. Bei Scheidungen: Wenn Ehepartner gemeinsames Immobilieneigentum besitzen und im Rahmen der Scheidung keine Einigung über dessen Aufteilung erzielen.

3. Bei anderen Formen von Miteigentum: Zum Beispiel bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) oder Bruchteilsgemeinschaften, die aufgelöst werden sollen.

Die Teilungsversteigerung dient dazu, unteilbares Vermögen (wie eine Immobilie) in teilbares Vermögen (Geld) umzuwandeln. Dies ermöglicht eine gerechte Aufteilung des Wertes unter den Miteigentümern.

Wichtige Aspekte der Teilungsversteigerung sind:

– Sie kann von jedem einzelnen Miteigentümer beantragt werden, ohne dass die Zustimmung der anderen erforderlich ist.

– Das Verfahren wird beim zuständigen Amtsgericht eingeleitet, in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet.

– Ein Gutachter wird beauftragt, den Verkehrswert der Immobilie zu ermitteln.

– Die Versteigerung erfolgt öffentlich, und jeder kann mitbieten, einschließlich der Miteigentümer selbst.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine Teilungsversteigerung oft als letztes Mittel angesehen wird, da sie für alle Beteiligten nachteilig sein kann. Sie führt häufig zu einem geringeren Verkaufserlös als bei einem freihändigen Verkauf und verursacht zusätzliche Kosten. Daher ist es ratsam, zunächst alle Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung auszuschöpfen, bevor dieses Verfahren in Betracht gezogen wird.

In bestimmten Fällen, wie beispielsweise bei Erbengemeinschaften, können komplexe rechtliche Situationen entstehen, die zusätzliche Überlegungen erfordern. So könnte etwa die Zustimmung von Nacherben relevant sein, wenn es um die Anordnung einer Teilungsversteigerung geht. Solche Fälle unterstreichen die Notwendigkeit, rechtlichen Rat einzuholen, um alle Aspekte und möglichen Konsequenzen einer Teilungsversteigerung zu berücksichtigen.

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Welche Rolle spielen Nacherben bei der Teilungsversteigerung?

Nacherben spielen eine bedeutende Rolle bei der Teilungsversteigerung von Immobilien. Ihre Zustimmung ist in vielen Fällen erforderlich, um eine Teilungsversteigerung durchführen zu können. Dies liegt daran, dass Nacherben ein Anwartschaftsrecht auf das Erbe haben, welches nach dem Tod des Vorerben oder zu einem anderen festgelegten Zeitpunkt wirksam wird.

Die Rechtsstellung der Nacherben unterscheidet sich grundlegend von der der Vorerben. Während Vorerben zwar Eigentümer des Nachlasses sind, unterliegen sie häufig Beschränkungen in ihrer Verfügungsgewalt. Nacherben hingegen haben ein geschütztes Recht auf den zukünftigen Erhalt des Erbes. Dieses Recht soll durch die Notwendigkeit ihrer Zustimmung bei einer Teilungsversteigerung gewahrt werden.

Bei einer Teilungsversteigerung geht es um die Auflösung von Miteigentum an einer Immobilie durch deren Verkauf. Ist ein Miteigentumsanteil mit einem Nacherbrecht belastet, kann dies den Versteigerungsprozess erheblich verkomplizieren. Die Zustimmung der Nacherben dient dem Schutz ihrer Interessen, da durch eine Versteigerung möglicherweise Vermögenswerte verloren gehen könnten, auf die sie ein Anrecht haben.

Die Einwilligung der Nacherben ist besonders dann relevant, wenn der Vorerbe nicht von Verfügungsbeschränkungen befreit wurde. In solchen Fällen kann der Vorerbe nicht eigenständig über die Immobilie verfügen, ohne die Rechte der Nacherben zu berücksichtigen. Die Zustimmung der Nacherben stellt sicher, dass ihre zukünftigen Erbansprüche gewahrt bleiben und nicht durch eine Teilungsversteigerung beeinträchtigt werden.

Es können sich rechtliche Herausforderungen ergeben, wenn Nacherben ihre Zustimmung verweigern oder nicht erreichbar sind. In solchen Situationen muss möglicherweise das zuständige Nachlassgericht eingeschaltet werden, um eine Lösung zu finden. Dies kann zu Verzögerungen im Versteigerungsprozess führen und erfordert oft juristische Expertise, um die Interessen aller Beteiligten angemessen zu berücksichtigen.

Die Rolle der Nacherben bei der Teilungsversteigerung verdeutlicht die Komplexität erbrechtlicher Konstellationen. Ein Beispiel hierfür wäre eine Situation, in der ein Ehepaar gemeinsam eine Immobilie besitzt und der verstorbene Ehepartner seine Kinder als Nacherben eingesetzt hat. Möchte der überlebende Ehepartner als Vorerbe nun seinen Anteil an der Immobilie im Wege der Teilungsversteigerung veräußern, wäre die Zustimmung der Kinder als Nacherben erforderlich.

Die Berücksichtigung der Nacherbenrechte bei der Teilungsversteigerung dient dem Schutz des Erblasserwillens und der langfristigen Vermögensplanung. Sie stellt sicher, dass das Vermögen entsprechend den Wünschen des Erblassers weitergegeben wird und nicht durch vorzeitige Veräußerungen geschmälert wird. Gleichzeitig kann dies zu Spannungen zwischen den Interessen der Vorerben, die möglicherweise eine Verwertung des Vermögens anstreben, und den Nacherben, die auf den Erhalt ihres zukünftigen Erbes bedacht sind, führen.

Die Einbeziehung der Nacherben in den Prozess der Teilungsversteigerung erfordert oft eine sorgfältige rechtliche Prüfung und Abwägung. Es müssen die Rechte und Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden, um eine faire und rechtmäßige Lösung zu finden. Dies kann in der Praxis zu komplexen Verhandlungen und juristischen Auseinandersetzungen führen.

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In welchen Fällen benötigt ein Vorerbe die Zustimmung der Nacherben zur Teilungsversteigerung?

Die Zustimmung der Nacherben zur Teilungsversteigerung ist für einen Vorerben in bestimmten Konstellationen erforderlich. Ein nicht befreiter Vorerbe benötigt grundsätzlich die Einwilligung der Nacherben, wenn er einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellen möchte. Dies ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 2113 BGB, der die Verfügungsbefugnis des Vorerben einschränkt.

Bei Miteigentum an einem Grundstück, bei dem ein Miteigentümer nur als nicht befreiter Vorerbe beteiligt ist, muss dieser für den Antrag auf Teilungsversteigerung die Zustimmung der Nacherben einholen. Die Teilungsversteigerung stellt zwar keine direkte Verfügung über das Grundstück dar, wird aber aufgrund ihrer weitreichenden Folgen wie eine Verfügung behandelt.

Auch wenn mehrere Vorerben gemeinsam Eigentümer eines Nachlassgrundstücks sind, müssen sie für die Teilungsversteigerung die Einwilligung aller Nacherben einholen. Dies gilt selbst dann, wenn nur einer der Vorerben den Antrag stellt. Die Zustimmung ist erforderlich, da die Teilungsversteigerung zu einer Aufhebung der Erbengemeinschaft und damit zu einer wesentlichen Veränderung des Nachlasses führt.

Eine Ausnahme besteht, wenn der Erblasser den Vorerben von den Beschränkungen des § 2113 BGB befreit hat. Ein befreiter Vorerbe kann ohne Zustimmung der Nacherben die Teilungsversteigerung beantragen. Die Befreiung muss sich jedoch ausdrücklich auch auf die Verfügung über Grundstücke erstrecken.

In Fällen, in denen die Teilungsversteigerung zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses notwendig ist, kann unter Umständen eine Verpflichtung der Nacherben bestehen, ihre Zustimmung zu erteilen. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn die gemeinsame Verwaltung des Grundstücks durch die Miteigentümer nicht mehr möglich ist und die Teilungsversteigerung die einzige sinnvolle Lösung darstellt.

Bei der Teilungsversteigerung eines Grundstücks, das mit einem Nießbrauch belastet ist, benötigt der Vorerbe ebenfalls die Zustimmung der Nacherben. Der Nießbrauch stellt eine erhebliche Belastung des Grundstücks dar, sodass dessen Aufhebung durch die Versteigerung als wesentliche Veränderung des Nachlasses angesehen wird.

Wenn ein Vorerbe ohne die erforderliche Zustimmung der Nacherben einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellt, ist dieser Antrag unwirksam. Das Vollstreckungsgericht muss in diesem Fall den Antrag zurückweisen. Die Nacherben können zudem Widerspruch gegen die Anordnung der Teilungsversteigerung einlegen, wenn sie nicht zugestimmt haben.

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Was passiert, wenn die Zustimmung der Nacherben zur Teilungsversteigerung nicht erteilt wird?

Wenn die Zustimmung der Nacherben zur Teilungsversteigerung nicht erteilt wird, ergeben sich erhebliche rechtliche Konsequenzen. Der Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung wird in diesem Fall vom zuständigen Amtsgericht als unzulässig abgewiesen. Dies führt dazu, dass das Verfahren nicht eingeleitet werden kann und die angestrebte Verwertung des Nachlassvermögens durch Versteigerung vorerst blockiert ist.

Die fehlende Zustimmung der Nacherben stellt ein wesentliches Hindernis für den Vorerben dar, der die Teilungsversteigerung beantragt hat. Der Vorerbe kann in dieser Situation nicht eigenständig über das Nachlassvermögen verfügen. Dies entspricht dem Grundgedanken der Vor- und Nacherbschaft, bei der die Rechte des Nacherben geschützt werden sollen.

Für den Vorerben bedeutet die Ablehnung seines Antrags, dass er alternative Wege finden muss, um eine Auseinandersetzung des Nachlasses zu erreichen. Er könnte versuchen, mit den Nacherben zu verhandeln und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dabei könnten beispielsweise Kompromisse hinsichtlich der Verwertung des Nachlassvermögens oder der Aufteilung des Erlöses ausgehandelt werden.

Eine weitere Möglichkeit für den Vorerben besteht darin, beim Nachlassgericht eine Genehmigung für die Teilungsversteigerung zu beantragen. Das Gericht kann in bestimmten Fällen die fehlende Zustimmung der Nacherben ersetzen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses notwendig erscheint. Hierbei werden die Interessen aller Beteiligten sorgfältig abgewogen.

Die Nacherben hingegen behalten durch ihre Verweigerung der Zustimmung zunächst die Kontrolle über das Nachlassvermögen. Sie können dadurch eine vorschnelle oder aus ihrer Sicht nachteilige Verwertung verhindern. Allerdings müssen sie sich bewusst sein, dass ihre Position nicht uneingeschränkt ist. Bei einer dauerhaften und unbegründeten Verweigerung der Zustimmung könnten sie sich dem Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit aussetzen.

Für alle Beteiligten ergibt sich aus der Situation oft die Notwendigkeit, andere Lösungswege zu suchen. Dies kann den Verkauf einzelner Nachlassgegenstände, eine Aufteilung des Nachlasses in natura oder auch eine einvernehmliche Auseinandersetzung unter Berücksichtigung der Interessen von Vor- und Nacherben umfassen.

Die rechtliche Komplexität dieser Konstellation verdeutlicht die Wichtigkeit einer sorgfältigen Nachlassplanung. Erblasser sollten bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft klare Regelungen für mögliche Konfliktsituationen treffen, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen.

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Wie kann ein Vorerbe die Zustimmung der Nacherben zur Teilungsversteigerung erreichen?

Um die Zustimmung der Nacherben zur Teilungsversteigerung zu erreichen, sollte der Vorerbe zunächst das Gespräch mit den Nacherben suchen und die Gründe für die geplante Teilungsversteigerung darlegen. Dabei ist es wichtig, die wirtschaftlichen Vorteile einer Teilungsversteigerung für alle Beteiligten aufzuzeigen. Der Vorerbe kann argumentieren, dass durch die Versteigerung eine faire Aufteilung des Nachlasses ermöglicht wird und die Nacherben ihren Anteil am Erlös erhalten.

Sollten die Nacherben trotz Erläuterung der Vorteile nicht zustimmen, kann der Vorerbe eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragen. Hierfür muss er beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung stellen. Im Antrag sind die Gründe für die Notwendigkeit der Teilungsversteigerung ausführlich darzulegen. Das Gericht prüft dann, ob die Teilungsversteigerung im Interesse aller Beteiligten liegt und eine angemessene Verwertung des Nachlasses darstellt.

Der Vorerbe sollte im Verfahren nachweisen, dass er sich ernsthaft um eine einvernehmliche Lösung mit den Nacherben bemüht hat. Dazu gehört die Dokumentation von Verhandlungsversuchen und Kompromissvorschlägen. Auch sollte er darlegen, warum andere Verwertungsmöglichkeiten wie ein freihändiger Verkauf nicht in Betracht kommen.

Das Gericht kann die Zustimmung der Nacherben ersetzen, wenn die Teilungsversteigerung zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses notwendig ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Immobilie nicht anderweitig sinnvoll genutzt oder verwertet werden kann und die Versteigerung im Interesse aller Beteiligten liegt.

Der Vorerbe muss im gerichtlichen Verfahren nachweisen, dass die Teilungsversteigerung keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte der Nacherben darstellt. Er sollte aufzeigen, dass der zu erwartende Versteigerungserlös angemessen ist und die Interessen der Nacherben gewahrt bleiben. Hierzu kann es sinnvoll sein, ein Verkehrswertgutachten für die Immobilie einzuholen.

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens haben die Nacherben die Möglichkeit, sich zu äußern und ihre Bedenken vorzubringen. Das Gericht wird diese Einwände prüfen und abwägen. Der Vorerbe sollte auf die Argumente der Nacherben eingehen und sie zu entkräften versuchen.

Wichtig ist, dass der Vorerbe im gesamten Verfahren seine Treuepflicht gegenüber den Nacherben beachtet. Er muss stets im Interesse des Nachlasses und aller Beteiligten handeln. Eine Teilungsversteigerung darf nicht dazu dienen, die Rechte der Nacherben zu umgehen oder den Nachlass zu ihrem Nachteil zu schmälern.

Stimmt das Gericht dem Antrag des Vorerben zu, wird die Zustimmung der Nacherben zur Teilungsversteigerung durch den gerichtlichen Beschluss ersetzt. Der Vorerbe kann dann die Teilungsversteigerung einleiten, ohne dass es der ausdrücklichen Zustimmung der Nacherben bedarf.

Der Vorerbe sollte bedenken, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung mit den Nacherben das Verhältnis belasten kann. Es ist daher ratsam, alle Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung auszuschöpfen, bevor der Weg über das Gericht gewählt wird. Eine professionelle Mediation kann in manchen Fällen helfen, einen Konsens zwischen Vorerben und Nacherben zu finden und eine für alle Seiten akzeptable Lösung zu erarbeiten.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Teilungsversteigerung: Dies ist ein gerichtliches Verfahren zur Aufhebung einer Eigentümergemeinschaft an einem Grundstück durch Zwangsversteigerung. Es wird angeordnet, wenn sich die Miteigentümer nicht über die Auseinandersetzung einigen können. Der Erlös wird unter den Miteigentümern aufgeteilt. Die Teilungsversteigerung ist in §§ 180 ff. ZVG geregelt und dient der Beendigung von Streitigkeiten in Eigentümergemeinschaften. Sie kann von jedem Miteigentümer beantragt werden, ohne dass ein Zahlungsverzug vorliegen muss. Allerdings können Nacherbenrechte die Durchführung erschweren.
  • Nacherbschaft: Dies ist eine erbrechtliche Anordnung, bei der der Erblasser bestimmt, dass nach dem Vorerben ein zweiter Erbe (Nacherbe) den Nachlass erhalten soll. Der Vorerbe ist in der Verfügung über den Nachlass beschränkt, um die Rechte des Nacherben zu schützen. Die Nacherbschaft ist in §§ 2100 ff. BGB geregelt. Sie ermöglicht dem Erblasser eine generationenübergreifende Vermögensplanung. Für Teilungsversteigerungen ist relevant, dass der Vorerbe grundsätzlich die Zustimmung der Nacherben benötigt.
  • Nicht befreite Vorerbschaft: Dies bezeichnet den Regelfall der Vorerbschaft, bei dem der Vorerbe in seinen Verfügungsmöglichkeiten über den Nachlass beschränkt ist (§§ 2113 ff. BGB). Im Gegensatz zur befreiten Vorerbschaft benötigt der nicht befreite Vorerbe für bestimmte Rechtsgeschäfte, wie Grundstücksveräußerungen, die Zustimmung der Nacherben. Dies soll den Bestand des Nachlasses für die Nacherben sichern. Bei Teilungsversteigerungen muss ein nicht befreiter Vorerbe daher die Zustimmung der Nacherben einholen.
  • Einstweilige Einstellung: Dies ist eine vorläufige Aussetzung eines gerichtlichen Verfahrens, hier der Teilungsversteigerung nach § 28 ZVG. Sie erfolgt, wenn vorübergehende Hindernisse bestehen, die einer Fortsetzung entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren eingestellt, um der Antragstellerin die Möglichkeit zu geben, die Zustimmung der Nacherben nachzureichen. Die einstweilige Einstellung verhindert den Fortgang des Verfahrens, bis die Voraussetzungen geklärt sind.
  • Nacherbenvermerk: Dies ist ein Eintrag im Grundbuch, der die Rechte der Nacherben sichert (§§ 51, 52 GBO). Er macht die Nacherbfolge für Dritte ersichtlich und schützt vor gutgläubigem Erwerb. Bei Grundstücksgeschäften weist er auf die Notwendigkeit der Zustimmung der Nacherben hin. Im vorliegenden Fall war ein solcher Vermerk eingetragen, der die Antragstellerin als nicht befreite Vorerbin auswies und damit auf die Zustimmungsbedürftigkeit der Teilungsversteigerung hindeutete.
  • Zustimmungserklärung: Dies ist die rechtlich bindende Einwilligung einer Person zu einem bestimmten Rechtsgeschäft. Im Kontext der Nacherbschaft ist die Zustimmungserklärung der Nacherben erforderlich, damit der Vorerbe über Nachlassgegenstände verfügen kann (§ 2113 BGB). Sie muss eindeutig und bedingungslos sein. Für die Teilungsversteigerung im vorliegenden Fall forderte das Gericht die Vorlage solcher Zustimmungserklärungen, um den Schutz der Nacherbenrechte zu gewährleisten und das Verfahren fortsetzen zu können.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 180 ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für die Anordnung einer Teilungsversteigerung, insbesondere das Erfordernis eines gemeinschaftlichen Eigentums. Im vorliegenden Fall wurde die Teilungsversteigerung angeordnet, da die Antragstellerin und die Antragsgegnerin als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sind.
  • § 1030 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph definiert die Stellung des Vorerben und des Nacherben in einer Nacherbfolge. Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin als nicht befreite Vorerbin im Grundbuch eingetragen, was bedeutet, dass sie nicht frei über den Nachlass verfügen kann und die Zustimmung der Nacherben für bestimmte Verfügungen, wie die Teilungsversteigerung, erforderlich ist.
  • § 28 ZVG: Dieser Paragraph ermöglicht die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens, wenn besondere Gründe vorliegen. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren einstweilen eingestellt, da die erforderliche Zustimmung der Nacherben fehlte.
  • § 766 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph regelt die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren analog zu § 766 ZPO einstweilen eingestellt, da die Antragstellerin die Zustimmung der Nacherben nachreichen soll.
  • §§ 52, 53 GBO (Grundbuchordnung): Diese Paragraphen regeln die Eintragung von Nacherbenvermerken im Grundbuch. Im vorliegenden Fall war ein solcher Vermerk im Grundbuch eingetragen, der die Antragstellerin als nicht befreite Vorerbin auswies.

Das vorliegende Urteil

AG Mannheim – Az.: 2 K 123/23 – Beschluss vom 28.03.2024

1. Der Erinnerung der Antragsgegnerin vom 04.03.2024 gegen den Anordnungsbeschluss vom 16.11.2023 wird abgeholfen.

2. Das Verfahren der Antragstellerin M. L. aus dem Beschlagnahmebeschluss vom 16.11.2023 wird gemäß §§ 766 ZPO, 28 ZVG analog einstweilen eingestellt.

Der Antragstellerin wird aufgegeben, bis spätestens 23.05.2024 folgende Auflage zu erfüllen:

Vorlage der Zustimmungserklärungen der im Grundbuch als Nacherben eingetragenen Personen zur Durchführung der Versteigerung zwecks Aufhebung der Gemeinschaft

Wird die Frist nicht eingehalten oder die Auflage nicht erfüllt, muss das Verfahren nach Fristablauf aufgehoben werden.

3. Die Beschlagnahme bleibt bis zur Aufhebung des Verfahrens bestehen.

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 16.11.2023 wurde auf Antrag der Antragstellerin die Zwangsversteigerung zwecks Aufhebung der Gemeinschaft des im Rubrum genannten Grundbesitzes angeordnet. Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 22.11.2023 zugestellt.

Die Beteiligten sind zu je 1/2 Anteilen als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen, wobei unter Abt. II Nr. 1 ein Nacherbenvermerk eingetragen ist, welcher die Antragstellerin als nicht befreite Vorerbin ausweist.

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Mit Anwaltsschriftsatz vom 05.12.2023 beantragte die Antragsgegnerin zunächst die einstweilige Einstellung des Verfahrens, da Bereitschaft zur Durchführung eines freihändigen Verkaufs bestehe. Darüber hinaus wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin lediglich nicht befreite Vorerbin von deren 1/2 Grundstücksanteil sei. Daher erscheine es nicht gerechtfertigt nun deren Anteil durch Versteigerung den Nacherben regelrecht zu entziehen.

Nach Austausch verschiedener Stellungnahmen äußerte die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.01.2024, dass sie sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Vergleichsverhandlungen begeben wolle.

Aufgrund gerichtlichem Hinweis vom 31.01.2024 teilte der anwaltliche Vertreter der Antragsgegnerin am 12.02.2024 mit, dass der Einstellungsantrag weiterhin aufrechterhalten werde, da sich die Berechtigung der Antragstellerin als Miteigentümerin am gegenständlichen Grundbesitz lediglich auf die Rechtsstellung als nicht befreite Vorerbin beschränke. Es sei gerade im Sinne des ehemaligen Miteigentümers und Testators gewesen, das hälftige Grundstück für seine drei Kinder aus erster Ehe zu erhalten. Sicherlich sei es nicht die Absicht des Erblassers gewesen, das Grundstück in ein Teilungsversteigerungsverfahren entgleiten zu lassen, welches die Nacherben um deren späteren Eigentumserwerb bringe.

Mit Schriftsatz vom 04.03.2024 wurde dieser Vortrag unter förmlicher Einlegung einer Vollstreckungserinnerung durch die Antragsgegnerin nochmals wiederholt.

Wegen des näheren Inhaltes wird auf die den Parteien bekannt gegebenen Schriftsätze Bezug genommen.

II.

1. Die formgerecht eingelegte und nicht fristgebundene Erinnerung gem. § 766 ZPO ist zulässig.

Der für die nicht angehörte Antragsgegnerin statthafte Rechtsbehelf gegen den Anordnungsbeschluss ist die Erinnerung nach § 766 ZPO (vgl. Stöber ZVG-HdB, Kap. 10 Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft Rn. 44).

Die Vollstreckungserinnerung ist ein Rechtsbehelf, mit welchem die Überprüfung der Zwangsvollstreckung auf Verfahrensfehler erstrebt wird, wie beispielsweise die Nichtbeachtung eines aus dem Grundbuch ersichtlichen Hindernisses nach § 28 I ZVG, wohingegen materielle Einwendungen, insbesondere solche, welche sich nicht aus dem Grundbuch ergeben, nicht zur Begründetheit einer Erinnerung führen können (vgl. BeckOK ZPO/Preuß, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 766).

Diese ist unter anderem statthaft, sofern eine erforderliche und fehlende Einwilligung durch das Versteigerungsgericht ausnahmsweise bereits als Antragsmangel hätte beachtet werden müssen (vgl. für § 1365 BGB Stöber ZVG-HdB, Kap. 10 Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft Rn. 13).

Gerügt wurde durch die Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin lediglich als nicht befreite Vorerbin eingetragen ist, welches sich für das Versteigerungsgericht bereits bei Anordnung des Verfahrens aus dem Grundbuch ergab.

Zulässiger Rechtsbehelf ist daher die Erinnerung gem. § 766 ZPO.

2. Die zulässige Erinnerung hat in der Sache Erfolg und führt zunächst zur Einstellung des Verfahrens der Antragstellerin aus dem Anordnungsbeschluss vom 16.11.2023.

Die Vollstreckungserinnerung ist begründet, wenn die beanstandete Vollstreckungsmaßnahme verfahrensfehlerhaft ist (vgl. BeckOK ZPO/Preuß, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 766 Rn. 38).

a) Ein großer Teil der Literatur nimmt an, dass der im Grundbuch eingetragene Vermerk über die Anordnung einer Nacherbschaft kein Hindernis für die Anordnung des Verfahrens zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft darstelle (vgl. Stöber, ZVG-Handbuch, 10. Auflage 2023, Kapitel 10, Rn. 25; Dassler/Schiffhauer, ZVG, 16. Auflage 2020, § 181, Rn. 23; Böttcher/Böttcher ZVG § 180 Rn. 37-58). Nach diesen Ansichten sind die Nacherben lediglich am Verfahren zu beteiligen (vgl. Dassler/Schiffhauer, ZVG, 16. Auflage 2020, § 180, Rn. 15), eine Versteigerung des Grundbesitzes sei jedoch zulässig.

Die oben aufgeführten Fundstellen legen ihrer Annahme insbesondere die Entscheidung des BayObLG, Beschluss vom 14.12.1967 – BReg. 1 b Z 117/67, zugrunde, in welcher vermerkt wurde, dass die §§ 2113, 2115 BGB weder direkt noch unmittelbar anzuwenden seien, da auch der Nacherbe die Durchführung der Teilungsversteigerung gegen sich gelten lassen müsse. Der damals zu entscheidende Fall unterschied sich von der im hiesigen Verfahren vorliegenden Konstellation jedoch dadurch, dass der Antrag durch die Miteigentümerin gestellt wurde, welche nicht von der durch den Erblasser angeordneten Vor- und Nacherbschaft betroffen war.

b) Der Vorerbe ist bis zum Eintritt des Nacherbfalls zunächst „echter“ Erbe des Erblassers und kann gem. § 2112 BGB grundsätzlich frei über die zum Nachlass zugehörigen Gegenstände verfügen. Nur soweit die in §§ 2113–2115 BGB angeordneten Ausnahmen eingreifen, ist die Wirksamkeit der vom Vorerben vorgenommenen Verfügungen zeitlich auflösend bedingt oder befristet durch den Eintritt des Nacherbfalls (vgl. BeckOGK/Müller-Christmann BGB § 2112 Rn. 1).

Unter „Verfügung“ i.S.d. §§ 2112 ff BGB werden Rechtsgeschäfte gefasst, durch die der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also beispielsweise auf einen Dritten überträgt (vgl. BeckOGK/Müller-Christmann BGB § 2112 Rn. 5).

aa) § 2115 BGB findet auf die hier vorliegende Verfahrensart der Teilungsversteigerung unzweifelhaft keine Anwendung, da diese Norm lediglich Versteigerungen wegen Geldforderungen umfasst. Sinn und Zweck dieser Norm ist es nicht, Rechte und Pflichten, die dem Nachlass als solchem eigentümlich und in der Stellung eines Miterben als solche begründet sind, einzuschränken (vgl. DNotZ 2007, 643).

bb) Die bei nicht befreiter Vorerbschaft geltende Vorschrift des § 2113 I BGB regelt dahingegen, dass Verfügungen des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam sind, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden.

Wie bereits in DNotZ 2007, 643, zutreffend festgestellt wurde, scheidet eine unmittelbare Anwendung dieser Norm bei der Beantragung einer Teilungsversteigerung aus, da der Antrag und die Teilungsversteigerung keine Verfügung i.S. des § 2113 I BGB darstellen.

In der Versteigerung gilt die Vorschrift des § 90 ZVG. Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, erwirbt also nicht aufgrund Verfügung des Vorerben das Eigentum, sondern originär aufgrund Hoheitsakt (vgl. BeckOK ZVG/Pestel ZVG § 90 Rn. 4).

Bei dem Versteigerungsantrag handelt es sich lediglich um eine Prozesshandlung (vgl. Stöber/Keller ZVG § 15 Rn. 8). Auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 181 II S. 2 ZVG kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser eine Verfügung darstellt, da diese Norm sonst aufgrund bereits anderweitig bestehender Genehmigungserfordernisse überflüssig wäre.

Festzustellen ist jedoch, dass das Verfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft lediglich auf Antrag durchgeführt wird (§§ 180, 15 ZVG), welcher in seiner Wirkung faktisch einer Verfügung i.S.d. § 2113 I BGB gleichkommt. Aufgrund Veräußerung des Grundstücks im Rahmen der Teilungsversteigerung verbleibt den Nacherben langfristig lediglich der an die Stelle des Grundstücks rückende Übererlösanspruch als Surrogat (§ 2111 BGB), da der Eigentumserwerb ihnen gegenüber wirksam ist und der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk sodann zu löschen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.1968 – 15 W 360/68).

Der Surrogationsgrundsatz, der der wertmäßigen Erhaltung der Erbschaft dient, fände auch bei rechtsgeschäftlicher Veräußerung des Grundbesitzes Anwendung – diese ist dem nicht befreiten Vorerben jedoch gem. § 2113 I BGB grundsätzlich verwehrt.

cc) Für den Fall verheirateter Ehegatten hat der BGH die Stellung eines Antrags auf Durchführung der Teilungsversteigerung einer Verfügung gleichgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. 6. 2007 – V ZB 102/06 (LG Koblenz)). Weiterhin hat das BayObLG in seiner Entscheidung vom 14.05.1965 ausdrücklich offengelassen, ob der Antrag nach §§ 180, 15 ZVG eine Verfügung i.S.d. § 2113 I BGB darstellt.

dd) Das Versteigerungsgericht hatte sich daher zu fragen, ob die Vorschrift des § 2113 I BGB analog auf den Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung anzuwenden ist.

Die analoge Anwendung einer Norm ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem identischen Abwägungsergebnis gekommen.

Sinn und Zweck des § 2113 BGB ist der Schutz des Nacherben und insbesondere auch der Wahrung von dessen Substanzerhaltungsinteresse (vgl. MüKoBGB/Lieder BGB § 2113 Rn. 2). Im Falle der Versteigerung träte zwar gem. § 2111 BGB an die Stelle des Grundbesitzes der hierauf entfallende Anteil des Übererlöses als Surrogat (vgl. Stöber ZVG-HdB, Kap. 10 Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft Rn. 25), der ursprüngliche Nachlassgegenstand in Form des Grundstückes aber wird dem Nacherben entzogen.

Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ermöglicht es dem Erblasser, den zunächst als Erben Berufenen in seinen Dispositionsmöglichkeiten zu beschränken und das weitere Schicksal des vererbten Vermögens festzulegen. Dadurch kann insbesondere sichergestellt werden, dass das Vermögen in der Familie bleibt (vgl. MüKoBGB/Lieder BGB § 2100 Rn. 5). Diese Möglichkeit wird dem Erblasser als vormaligen Eigentümer i.R.d. gemäß Art. 14 GG garantierten Testierfreiheit eröffnet. Durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) kann der Erblasser rechtsgeschäftlich mithin frei bestimmen, an wen sein Vermögen nach seinem Tod fallen soll (vgl. BeckOGK/Preuß BGB § 1922 Rn. 19).

Durch die Anordnung einer nicht befreiten Vorerbschaft bringt der Erblasser dementsprechend seinen Willen zum Ausdruck, dass eine freie Veräußerung durch den Vorerben alleine nicht möglich sein soll.

Verfahrensziel der Teilungsversteigerung dahingegen ist, an die Stelle des in Natur nicht teilbaren Gegenstandes eine unter die Miteigentümer aufteilbare Geldsumme treten zu lassen (Stöber ZVG-HdB, Kap. 10 Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft Rn. 2).

Das Gericht unterstellt, dass der überwiegende Anteil der (insbesondere der privat testierenden) Erblasser annimmt, dass aufgrund der Vorschrift des § 2113 BGB eine Veräußerung des Grundbesitzes dem Vorerben ohne Mitwirkung der geschützten Nacherben nicht möglich ist, da lediglich die Veräußerung durch einen freihändigen Verkauf bedacht wird und nicht auch die Möglichkeit der Durchführung einer Teilungsversteigerung. Für die Betroffenen würde sich nicht erschließen, warum ein aus wirtschaftlicher Sicht identisches Ergebnis lediglich aufgrund Durchlaufen eines gerichtlichen Verfahrens unterschiedlich behandelt wird.

Bei Annahme einer uneingeschränkten Möglichkeit des nicht befreiten Vorerben zur Stellung eines entsprechenden Antrags käme zudem der Regelung des § 2113 I BGB faktisch keine Bedeutung mehr zu, da dem nicht befreiten Vorerben jederzeit die Möglichkeit der Veräußerung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zustünde (vgl. DNotZ 2007, 643, beck-online). Die Verfügung des Erblassers liefe mithin ins Leere.

ee) Auch die Vorschrift des § 181 II S. 2 ZVG und dass die Aufnahme einer Regelung für den Fall einer bestehenden Vor- und Nacherbschaft entsprechend der dort geregelten Genehmigungserfordernisse nicht durch den Gesetzgeber erfolgt ist, gebietet nach hiesiger Ansicht keine anderweitige Bewertung des Sachverhaltes.

Unter Beachtung der dort geregelten Genehmigungserfordernisse erfasst die Norm Fälle, in welchen eine Person gesetzlich zur Vertretung eines Dritten befugt ist und die Wirksamkeit bedeutsamer Rechtshandlungen von einer gerichtlichen Genehmigung derselben abhängig gemacht werden soll. Der Vorerbe ist jedoch nicht Vertreter der Nacherben. Auch sieht das Gesetz keine Regelung vor, welche eine Handlung, die gegen die §§ 2112 ff BGB verstößt, durch Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung zur Wirksamkeit verhelfen würde.

Wirksam werden Verfügungen i.S.d. § 2113 BGB dann uneingeschränkt, wenn der Nacherbe ihnen zustimmt (vgl. MüKoBGB/Lieder, 9. Aufl. 2022, BGB § 2113 Rn. 28).

ff) Sinn und Zweck der Norm des § 2113 I BGB gebieten daher nach Ansicht des Gerichts eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Stellung des Versteigerungsantrages durch einen nicht befreiten Vorerben, welcher lediglich in dieser Rechtsposition am Grundbesitz beteiligt ist und das Verfahren isoliert initiiert.

Ob ein Beitritt als nicht befreite Vorerbin zu einem bereits durch einen anderen (Mit-)Eigentümer betriebenen Verfahren zulässig ist und anderweitig zu bewerten wäre, ist nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens und war daher durch das Gericht auch nicht zu prüfen.

3. Mit Verfügung vom 08.03.2024 hat das Gericht die Antragstellerin zum Erlass der beabsichtigten Abhilfeentscheidung angehört. Eine Stellungnahme hierzu erfolgte nicht.

III.

Der Erinnerung der Antragsgegnerin war daher durch die für die Abhilfeentscheidung zuständige Rechtspflegerin (vgl. BeckOK ZPO/Preuß ZPO § 766 Rn. 50) aus den o.g. Gründen nach erneuter Prüfung aller Verfahrensvoraussetzungen stattzugeben.

Da es sich im vorliegenden Fall um einen Mangel handelt, welcher durch die Vorlage der Zustimmungserklärungen der Nacherben geheilt werden kann, war das Verfahren zunächst für die o.g. Dauer einzustellen und ist lediglich aufzuheben, sofern der Mangel nicht fristgerecht behoben werden sollte.

Zum Erlass einer solchen Anordnung ist das Versteigerungsgericht analog § 28 ZVG befugt (vgl. MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 766 Rn. 51).

Da das Verfahren zunächst nur eingestellt und nicht bereits aufgehoben wurde, war die Wirksamkeit der Entscheidung nicht auf deren Rechtskraft hinaus zu schieben.

 


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