VG Regensburg – Az.: RN 14 E 20.2714 – Beschluss vom 11.11.2020
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Aufhebung einer ihm gegenüber als Kontaktperson der Kategorie I angeordneten häuslichen Quarantäne nach der Allgemeinverfügung „Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie I und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Corona Virus getesteten Personen“ (AV Isolation) des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (im Folgenden: StMGP) vom 6.11.2020 (Az. GZ6a-G80000-2020/122-684, BayMBl. 2020 Nr. 631 vom 6.11.2020).
Der Antragsteller, der unstreitig eine Kontaktperson der Kategorie I im Sinne der Nr. 1.1 AV Isolation ist, erhielt am 5.11.2020 vom Gesundheitsamt A… die telefonische Mitteilung, dass er sich bis zum 13.11.2020 in Isolation zu begeben habe, da er am 30.11.2020 letztmals Kontakt zu einer positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Person gehabt habe.
Am 10.11.2020 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Bereits beim Telefongespräch mit dem Gesundheitsamt habe der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er bereits mit dem Virus infiziert gewesen sei, was er durch einen positiven Antikörper-Test nachweisen könne. Trotzdem sei die Pflicht zur häuslichen Quarantäne ausgesprochen worden. Einen schriftlichen Bescheid darüber habe er nicht erhalten. Nach dem Robert Koch-Institut (RKI) sei eine Quarantäne nicht erforderlich, falls die Kontaktperson früher bereits selbst ein laborbestätigter Fall gewesen sei. Das RKI impliziere damit eine Immunität nach einer Infektion. Aufgrund der angespannten Test-Situation im März habe der Antragsteller trotz der bei ihm aufgetretenen Symptome (Gliederschmerzen, Fieber, Geruchsverlust) keinen Coronatest machen können. Die Eltern des Antragstellers seien jedoch eine Woche nach Auftreten der Symptome beim Antragsteller positiv getestet worden. Der Antragsteller habe sich am 25.8.2020 seine durchgestandene Infektion mit einem Antikörper-Test bestätigen lassen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Antragsgegner zu verpflichten, die ihm gegenüber angeordnete Quarantäne unverzüglich aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Mit Schreiben vom 11.11.2020 hat das Landratsamt A… auf den Antrag erwidert. Es bezieht sich vollumfänglich auf die Ausführungen des StMGP, das sich für den Antragsgegner zum Antrag geäußert hat. Der Antrag sei schon unzulässig. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei nur möglich, wenn sowohl ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) als auch ein Anordnungsanspruch geltend gemacht seien. Dies setze voraus, dass der Antragsteller plausibel und schlüssig darlege, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsgrund und -anspruch zustehen könne. Daran fehle es im Hinblick auf den Anordnungsanspruch. Die AV Isolation sehe für die vom Kläger geltend gemachte Fallkonstellation kein Quarantäneende vor, weshalb ein Anordnungsanspruch von vorneherein ausscheide. Ferner sei zu betonen, dass derzeit noch keine sicheren Aussagen zu einer etwaigen Immunität nach einer COVID-19-Erkrankung getroffen werden könnten. Es bestehe allenfalls eine gewisse Chance, dass genesene Corona-Patienten eine zumindest vorübergehende Immunität entwickeln würden. Wie lange diese anhalte und wie ausgeprägt sie sei, könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sicher vorhergesagt werden. Hier seien noch Langzeitstudien erforderlich. Das StMGP verweist insoweit auf den Steckbrief zum Corona Virus, der vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlicht ist. Ferner stehe noch nicht fest, ob Personen, die sich erneut infiziert haben, das Virus gegebenenfalls (unabhängig von einer eigenen Immunität) auf andere Personen übertragen können.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Vorab ist festzustellen, dass das Gericht auf die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage abstellt, weshalb der Sachverhalt anhand der AV Isolation vom 6.11.2020 zu beurteilen ist, die nach deren Nr. 8 am 7.11.2020 in Kraft getreten ist. Zwar galt zum Zeitpunkt, zu dem das Gesundheitsamt A… dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass für ihn eine Quarantäneverpflichtung bestehe, weil er Kontaktperson der Kategorie I sei, noch die Allgemeinverfügung des StMGP „Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen“ vom 18.8.2020 (Az. GZ6a-G80000-2020/272, BayMBl. 2020 Nr. 631, verlängert durch Allgemeinverfügung vom 29.9.2020, Az. G5ASz-G8000-2020/122-622, BayMBl. 2020 Nr. 555), die im Übrigen bei den für den Antragsteller maßgeblichen Anordnungen keinen von der jetzt geltenden AV Isolation abweichenden Regelungsinhalt aufwies. Da das vorläufige Rechtsschutzverfahren jedoch der Sicherung des Rechtsschutzes in der Hauptsache dient, muss sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach dem Hauptsacheverfahren richten (so auch Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 162; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 80 Rn. 419). Der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht. Bei der Allgemeinverfügung vom 18.8.2020 handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. Art. 35 Satz 2 BayVwVfG), der für einen bestimmten Zeitraum, und zwar bis zum Ablauf des 14. Tags nach dem vom Gesundheitsamt mitgeteilten letzten Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall (vgl. Nr. 2.1.1 der Allgemeinverfügung vom 18.8.2020), Geltung beansprucht. Somit liegt ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vor, weshalb zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich ist (OVG SH, B.v. 2.4.2020 – 3 MB 8/20 – juris, Rn. 28; BVerwG, U.v. 27.01.1993 –11 C 35.92 – juris, Rn, 16 = NJW 1993, 1729, 1730; BayVGH, B.v. 30.03.2020 – 20 CS 20.611 – juris, Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 80 Rn. 414).
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft, und zwar in Form eines Antrags auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Danach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Unzulässig ist eine einstweilige Anordnung allerdings nach § 123 Abs. 5 VwGO, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist. In derartigen Fällen ist vorläufiger Rechtsschutz ausschließlich nach den §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO zu beantragen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich die Verpflichtung des Antragstellers zur Isolation unmittelbar aus Nummer 2.1.1 der AV Isolation, ohne dass es eines weiteren Verwaltungsakts durch die Kreisverwaltungsbehörde bedurfte (VG Regensburg, B. v. 3.9.2020 – RN 14 S 20.1917 – juris; VG Würzburg, B. v. 18.9.2020 – W 8 S 20.1326 – juris). Insbesondere ist die telefonische Mitteilung vom 5.11.2020 durch das Gesundheitsamt A…, wonach sich der Antragsteller in Quarantäne zu begeben habe, kein gesondert anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, da es an einer Regelungswirkung fehlt.
Nach Nr. 2.1.1 der AV Isolation müssen sich Kontaktpersonen der Kategorie I unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamtes bis zum Ablauf des 14. Tags nach dem vom Gesundheitsamt mitgeteilten letzten Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall in Quarantäne begeben, sofern keine anderweitige Anordnung des Gesundheitsamtes erfolgt. Dementsprechend kann gegen diese Anordnung, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (vgl. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8I IfSG), Rechtsschutz grundsätzlich nur nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangt werden.
Dadurch kann der Antragsteller jedoch sein Rechtschutzziel nicht erreichen. Wie sich seiner Antragsschrift entnehmen lässt, wendet sich der Antragsteller nämlich nicht gegen die grundsätzlich bestehende Pflicht zur Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I, sondern er ist der Auffassung, dass in seiner Person besondere Umstände gegeben sind, die ein Abweichen von der Regelung in Nr. 2.1.1 AV Isolation rechtfertigen. Da die Allgemeinverfügung selbst keine Ausnahmetatbestände enthält, die zur Aufhebung der Isolation führen, kann dieses Ziel nur dadurch erreicht werden, dass das nach Nr. 2.1.1 AV Isolation zuständige Gesundheitsamt eine „anderweitige Anordnung“ trifft, was nach Nr. 2.1.1 Satz 1 AV Isolation grundsätzlich möglich ist. Diese Ausnahmeregelung müsste der Antragsteller in der Hauptsache mithilfe einer Verpflichtungsklage erstreiten, weshalb im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO statthaft ist.
b) Der Antragsteller ist darüber hinaus antragsbefugt. Diesbezüglich ist erforderlich, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch geltend macht. Nach dem Vorbringen des Antragstellers muss demzufolge zumindest die Möglichkeit bestehen, dass ein Anordnungsgrund sowie ein Anordnungsanspruch vorhanden sind.
Im Hinblick auf den Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) ist dies unproblematisch. Aufgrund der mit der Isolation verbundenen Grundrechtseingriffe versteht es sich von selbst, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Isolation schnellstmöglich beendet wird.
Aber auch im Hinblick auf den Anordnungsanspruch ist die Antragsbefugnis nicht von der Hand zu weisen. Wie der Antragsteller in seiner Antragsschrift zutreffend darlegt, weist das Vorhandensein von Antikörpern nämlich grundsätzlich darauf hin, dass die betreffende Person bereits einmal mit SARS-CoV-2 infiziert war. Eine durchgemachte Infektion lässt wiederum grundsätzlich vermuten, dass eine Immunität besteht, weshalb eine erneute Ansteckung und damit eine Weiterverbreitung des Virus durch die betreffende Person nicht mehr möglich sein könnte. Dies zugrunde gelegt könnte dann die Anordnung der Quarantäne nicht mehr erforderlich sein, sodass die Voraussetzungen für eine „anderweitige Anordnung des Gesundheitsamtes“ vorliegen könnten. Diese Möglichkeit genügt für die Geltendmachung eines Anordnungsanspruchs.
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
a) Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme durch das Gesundheitsamt nicht gegeben. Insoweit ist vorauszuschicken, dass eine Aufhebung der Quarantäne nur dann möglich wäre, wenn gesichert feststeht, dass die unter Isolation stehende Person andere nicht mit dem Coronavirus anstecken kann. Nur dann ist die durch die Isolation bezweckte Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nicht mehr erforderlich.
Das Gericht hat zwar gewisse Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Zuständigkeitsregelung in Nr. 2.1.1 AV Isolation mit höherrangigem Recht. Nach der genannten Regelung besteht nämlich die Quarantäneverpflichtung, sofern keine anderweitige Anordnung des Gesundheitsamtes erfolgt. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Antragsteller in der Stadt A… lebt, die vom Gesundheitsamt des Landratsamts nur fachlich unterstützt wird. Anordnungsbefugnisse hat das staatliche Gesundheitsamt im Zuständigkeitsbereich der Stadt A… grundsätzlich nicht. Dies kommt in § 65 Satz 1 ZustV zum Ausdruck, wonach die Kreisverwaltungsbehörden für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständig sind, im vorliegenden Fall also die Stadt A… und nicht das Landratsamt. Deshalb stellt sich die Frage, ob die an sich eindeutige Zuständigkeitsregelung in Nr. 2.2.1 AV Isolation nicht dahingehend gesetzeskonform auszulegen ist, dass der Antrag auf Aufhebung der Quarantäne und somit auch der Eilrechtsschutzantrag nicht gegen den Freistaat Bayern als Rechtsträger des Gesundheitsamts zu richten gewesen wäre, sondern gegen die Stadt A…, die sich dann aber jedenfalls in fachlicher Hinsicht auf die Einschätzung des Gesundheitsamtes stützen müsste. Im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren kann und muss diese Frage jedoch im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) dahinstehen; denn eine Einbeziehung der Stadt A… in das Verfahren würde dieses zum jetzigen Zeitpunkt verzögern, was im Hinblick darauf, dass die Quarantäneverpflichtung des Klägers bereits mit Ablauf des 13.11.2020 endet, nicht vertretbar erscheint. Dies gilt zumal deshalb, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls kein Anspruch auf Aufhebung der Quarantäne besteht, und zwar unabhängig davon, von welchem Rechtsträger diese anzuordnen wäre. Für den auf Antragsgegnerseite möglicherweise beteiligten falschen Rechtsträger entstehen deshalb jedenfalls keine negativen kostenrechtlichen Auswirkungen.
Der Antragsteller ist unstreitig Kontaktperson der Kategorie I, da ihm vom Gesundheitsamt mitgeteilt wurde, dass er aufgrund eines engen Kontakts zu einem bestätigten Fall von COVID-19 nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts (vgl. Nr 1.1 AV Isolation) zu der genannten Kategorie gehört. Deshalb musste er sich nach Nr. 2.1.1 unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamtes in Quarantäne begeben. Diese dauert grundsätzlich bis zum Ablauf des 14. Tags nach dem vom Gesundheitsamt mitgeteilten letzten Kontakt, vorliegend also bis zum 13.11.2020. Die AV Isolation selbst sieht für Kontaktpersonen der Kategorie I keine Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der Quarantäne – etwa wegen eines negativen Ergebnisses eines Coronatests – vor, weshalb der Antragsteller grundsätzlich bis zum Ende der Isolation in Quarantäne bleiben muss.
Von der Quarantäneverpflichtung kann auch im Einzelfall für den Antragsteller nicht deshalb abgewichen werden, weil ein Antikörpertest positiv war.
Nach derzeitigem Kenntnisstand lässt ein serologischer Nachweis SARS-CoV-2-spezifischer Antikörper keine eindeutige Aussage zur Infektiosität oder zum Immunstatus zu. Bisher gibt es keine belastbaren Daten, ob ein Antikörper-Nachweis mit sicherer Immunität gleichzusetzen ist und wie lange eine Immunität bestehen würde. Anhand eines positiven SARS-CoV-2-IgG-Befundes mag zwar eine stattgefundene Infektion anzunehmen sein, dies bedeutet allerdings nicht zwangsweise, dass damit auch ein Infektionsschutz (Immunität) verbunden ist. Die für diese Aussage notwendigen Langzeitstudien sind aufgrund der Kürze der Existenz des Virus schlicht nicht vorhanden. Das Robert Koch-Institut, dem der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt hat (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 – 1 BvQ 28/20 – juris, Rn. 13; BayVerfGH, E.v. 26.3.2020 – Vf. 6-VII-20 – juris, Rn. 1; BayVGH, B.v. 13.8.2020 – 20 CS 20.1821 – juris, Rn. 24) führt dazu in seinem „SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 30.10.2020 (https://www.rki.de/DE/
Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=C10D6933B61EE
45FCF93D06BE879CD31.internet061#doc13776792bod-Text17) unter Nr. 17 „Immunität“ Folgendes aus:
„Eine Infektion mit SARS-CoV-2 induziert die Bildung unterschiedlicher Antikörperklassen, die im Median in der zweiten Woche nach Symptombeginn nachweisbar sind (217). Auch neutralisierende Antikörper sind in der Regel am Ende der zweiten Woche nach Symptombeginn nachweisbar (138, 218-225), jedoch konnten in zwei Studien bei 6% (224) bzw. 41% der Probanden (226) keine neutralisierenden Antikörper nachgewiesen werden. Zum jetzigen Zeitpunkt ist ungewiß, wie regelhaft, robust und dauerhaft eine Immunität aufgebaut wird. Erfahrungen mit anderen Coronavirus-Infektionen (SARS und MERS) deuten darauf hin, dass eine Immunität bis zu drei Jahre anhalten kann (227-230). Um genauere Aussagen zur SARS-CoV-2-Immunität treffen zu können, sind Langzeitstudien erforderlich (231).
In einigen Studien ist eine T-Zell-Kreuzreaktivität endemischer Coronaviren und SARS-CoV-2 berichtet worden. Diese Kreuzreaktivität lässt eine Hintergrundimmunität vermuten, die möglicherweise Schutz vor einer schweren COVID-19-Erkrankung bietet. Bei Untersuchungen zur zellulären SARS-CoV-1-Immunität wurden Virus-spezifische T-Zellen 6 bzw. 11 Jahre nach Infektion bei Genesenen nachgewiesen, jedoch nicht bei Nichtinfizierten (232, 233). Bei SARS-CoV-2 hingegen waren auch bei ca. einem Drittel der Probanden, die bisher keine Infektion mit SARS-CoV-2 hatten, reaktive CD4 T-Zellen gegen SARS-CoV-2 vorhanden (234). Bei Erkrankten wurde eine T-Zell-Reaktivität gegen das Spike-Protein (235, 236) sowie gegen weitere SARS-CoV-2-Proteine festgestellt (237, 238), die mit dem Nachweis neutralisierender Antikörper korrelierten (239).
T-Zellen konnten auch bei Infizierten nachgewiesen werden, die keine Antikörpertiter aufwiesen und asymptomatisch waren (240). Somit könnten T-Zellen auch bei fehlendem Antikörpernachweis Schutz bieten. Offen ist, ob diese Zellen auch vor einer Reinfektion schützen. Nach derzeitigem Wissenstand scheint es sich bei Reinfektionen um seltene Ereignisse zu handeln. Beim Menschen sind bisher nur sehr wenige Fälle von Reinfektionen bekannt, bei denen Veränderungen im viralen Genom festgestellt wurden (241-247). Dies spricht – in Abgrenzung zu einer längeren PCR-Positivität nach Infektion- für eine Reinfektion. Allerdings existiert bislang keine Reinfektions-Definition, in der Mindestunterschiede einer phylogenetischen Analyse sowie das Intervall zwischen den Erkrankungsepisoden festgelegt sind und der sowohl klinische als auch epidemiologische Daten zugrunde liegen. Es ist unklar, ob eine Reinfektion mit einer Transmission einhergehen kann. In den bisher beschriebenen Fällen konnte keine Transmission beobachtet weren. Weiterhin wurde bei schweren COVID-19-Verläufen mit Todesfolge eine Störung des B-Zell-Reifungsprozesses beschrieben (248). Es ist nicht bekannt, ob diese Störung der B-Zell-Reifung auch bei milderen Verläufen auftritt. Sowohl beim Menschen als auch im Tiermodell gibt es Hinweise, dass eine geschlechtsspezifische Immunantwort die Schwere der Erkrankung beeinflusst (249, 250).“
Außerdem können nach einer vom Gericht im Internet durchgeführten Recherche bei Antikörpertests sogenannte falsch-positive Resultate vorkommen. Bei der momentanen Verbreitung der Erkrankung in der Bevölkerung ist von einer nicht unerheblichen Fehlerquote auszugehen, die ungefähr bei 2 von 10 Testergebnissen zu einem falsch positiven Testergebnis führt (Der Laborverbund Dr. Kramer und Kollegen, Antikörpertest zum Nachweis des Kontakts mit Coronavirus SARS-CoV-2, https://ladr.de/sars-cov-2-antikoerper-test sowie Nadine Eckert, COVID-19: Was Antikörper aussagen können, https://www.aerzteblatt.de/archiv/214379/COVID-19-Was-Antikoerper-aussagen-koennen).
Aufgrund dieser unsicheren wissenschaftlichen Erkenntnisse kann jedenfalls nicht mit der hinreichenden Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller allein aufgrund eines positiven Antikörpertests das Virus nicht mehr verbreiten kann. Dementsprechend brauchte das Gericht auch der Frage nicht näher zu treten, ob der Antragsteller einen entsprechenden aussagekräftigen Antikörpertest überhaupt beim Gesundheitsamt vorgelegt und eine Aufhebung der Quarantäne dort beantragt hat; denn es besteht jedenfalls kein Anspruch auf Aufhebung der Isolation vor deren regulärem Ablauf.
b) Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung beruht auch auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage, weshalb sie nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Sie findet bei summarischer Prüfung in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine ausreichende Rechtsgrundlage.
Es bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei der Infektion mit SARS-CoV-2, die zur Lungenkrankheit COVID-19 führen kann, um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt, sodass der Anwendungsbereich des 5. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes, der sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befasst, eröffnet ist.
Der Antragsteller ist als Kontaktperson der Kategorie I Ansteckungsverdächtiger im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG und gehört damit zum Kreis der von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfassten Personen. Danach trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.
Es handelt sich bei der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 IfSG um eine Generalklausel, die die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet. Nur hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen – also dem „wie“ des Eingreifens – ist der Behörde ein Ermessen eingeräumt. Die Behörde muss ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Generalklausel im Interesse des effektiven Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausüben. Daran bestehen vorliegend keine Zweifel.
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Maßnahmen ist der im allgemeinen Polizei- und Sicherheitsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.
Da nach wie vor weder ein Impfstoff noch eine wirksame Therapie gegen eine COVID-19-Erkrankung vorhanden sind, besteht insbesondere bei älteren Menschen und bei Menschen mit Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko eines schweren Verlaufs der Erkrankung mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und einer Überforderung des Gesundheitssystems. Nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts handelt es sich weltweit und in Deutschland nach wie vor um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation, die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland ist nach wie vor insgesamt als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch einzuschätzen. Angesichts teilweise schwerer und lebensbedrohlicher Krankheitsverläufe muss es Ziel sein, durch geeignete Maßnahmen eine Ausbreitung der Infektion mit SARS-CoV-2 einzudämmen und so weit wie möglich zeitlich zu verlangsamen. Nur so können die vorgenannten Risikogruppen ausreichend geschützt werden. Die häusliche Isolation von Kontaktpersonen ist dabei aus infektionsmedizinischer Sicht eine entscheidende Maßnahme zur Unterbrechung möglicher Infektionsketten. Diese Maßnahme ist daher nicht zu beanstanden.
Es ist voraussichtlich auch nicht zu beanstanden, dass die AV Isolation für Kontaktpersonen der Kategorie I keine Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der Quarantäne wegen eines negativen Testergebnisses vorsieht. Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann die Inkubationszeit bis zu 14 Tage betragen. Es ist davon auszugehen, dass bis zum 14. Tag nach dem letzten direkten Kontakt noch eine (geringe) Wahrscheinlichkeit für eine Infektion besteht. Auch eine Person, die in den Tagen davor noch negativ auf das Virus getestet wurde, kann also bis zum 14. Tag noch eine Infektion entwickeln, so dass ein Test erst zu einem späteren Zeitpunkt positiv anschlägt. Daher müssen alle Personen, die in den letzten 14 Tagen einen engen Kontakt im Sinne der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts mit einem COVID-19-Fall hatten, abgesondert werden. Erst nach dem Ablauf von 14 Tagen ist sichergestellt, dass sich diese Person nicht bei der ursprünglich positiv getesteten Person angesteckt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Quarantäne daher zwingend. Ein zu einem früheren Zeitpunkt gewonnenes negatives Testergebnis ist lediglich eine Momentaufnahme, schließt aber noch nicht mit der erforderlichen Gewissheit aus, dass sich die Kontaktperson der Kategorie I nicht doch angesteckt hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass auch eine Kontaktperson der Kategorie I mit einem negativen Testergebnis die vollen 14 Tage in Quarantäne verbleiben muss. Nur dann ist eine Verbreitung des Virus gesichert ausgeschlossen.
(vgl. zu den dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Coronavirus: RKI„ SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 30.10.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=C10D6933B61EE45FCF93D06BE879CD31.internet061#doc1377
6792bod-Text17).
Die durch die Quarantäneverpflichtung zwangsweise eintretenden Einschränkungen der Grundrechte des Antragstellers sind voraussichtlich auch in Abwägung mit den Grundrechten der Allgemeinheit angemessen. Das Corona-Virus stellt eine ernste Bedrohung für Leben und Gesundheit einzelner, insbesondere älterer und kranker Menschen, sowie auch für das Gesundheitssystem und die medizinische Versorgung als Ganzes dar. In der Abwägung der privaten Interessen des Antragstellers mit den Interessen der Allgemeinheit an einer effektiven Eindämmung des Virus ist den Interessen der Allgemeinheit im konkreten Fall der Vorrang einzuräumen.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG). Das Gericht hat vorliegend von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, wegen der Vorwegnahme der Hauptsache den Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben.