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Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist muss begründet werden

Autokredit-Streit: Bank siegt vor dem OLG Stuttgart

Eine Bank forderte Zahlungen im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zur Finanzierung eines PKW. Der Beklagte verwies darauf, nicht Vertragspartner des betreffenden Darlehensvertrages zu sein und die Forderungen seien zudem verjährt. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat nun im Az.: 6 U 14/23 entschieden und die Berufung des Beklagten verworfen.

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Zustandekommen des Darlehensvertrages und Verjährung

Im vorliegenden Fall ging es um einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines PKW. Die klagende Bank begehrte vom Beklagten Zahlung der ausstehenden Beträge. Als Einwand machte der Beklagte geltend, er sei nicht Vertragspartner des streitgegenständlichen Darlehensvertrages und außerdem bestehe die Einrede der Verjährung. Erstinstanzlich hat das Landgericht der Klage der Bank stattgegeben. Das Gericht stellte fest, dass ein Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zustande gekommen sei und die bestehenden Ansprüche nach Kündigung durch die Bank auch nicht verjährt seien.

Verfahren der Berufung und Scheitern der Fristverlängerung

Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Beklagte Berufung ein und kündigte an, die Begründung in einem späteren Schriftsatz nachzureichen. Ohne Begründung beantragte er eine Fristverlängerung um einen Monat, was vom OLG Stuttgart zurückgewiesen wurde. Der Vorsitzende Richter wies darauf hin, dass gemäß § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO eine Fristverlängerung nur bei erheblichen Gründen gewährt werden könne. Im vorliegenden Fall fehlte jedoch eine Begründung für die Fristverlängerung, was zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte.

Ausgang des Verfahrens und Kostenentscheidung

Das OLG Stuttgart entschied schließlich, den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen. Die Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) wurde als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens betrug bis zu 35.000 Euro.

Insgesamt konnte der Beklagte im Verfahren nicht die erforderlichen Gründe für eine Fristverlängerung vorbringen und damit auch nicht die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts zu seinen Gunsten aufheben. Die Bank kann somit weiterhin die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag zur Finanzierung des PKW vom Beklagten verlangen.


Das vorliegende Urteil

OLG Stuttgart – Az.: 6 U 14/23 – Beschluss vom 21.04.2023

1. Der Antrag des Beklagten, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 22.12.2022 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 35.000 Euro

Gründe

I.

Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist muss begründet werden
(Symbolfoto: bilanol/Shutterstock.com)

Die klagende Bank begehrt vom Beklagten Zahlung im Zusammenhang mit einem zur Finanzierung eines PKW abgeschlossenen Darlehensvertrag. Der Beklagte wendet ein, er sei nicht Vertragspartner des streitgegenständlichen Darlehensvertrages und erhebt außerdem die Einrede der Verjährung.

Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 22.12.2022 stattgegeben. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten sei ein Darlehensvertrag zustandegekommen, die nach Kündigung bestehenden Ansprüche der Klägerin seien auch nicht verjährt.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 22.12.2022 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz von Montag, dem 23.1.2023, beim Oberlandesgericht eingegangen am 23.1.2023, Berufung eingelegt und Begründung durch einen späteren Schriftsatz angekündigt. Mit Schriftsatz vom 21.2.2023, beim Oberlandesgericht im elektronischen Rechtsverkehr eingegangen an diesem Tag, beantragte der Beklagte ohne Begründung, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 22.3.2023 zu verlängern.

Mit Verfügung noch vom 21.2.2023 gab der Vorsitzende des Senats dem Beklagten Gelegenheit, „im Hinblick auf § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO“ seinen Fristverlängerungsantrag unverzüglich zu begründen. Diese Verfügung sollte dem Beklagten mit Begleitschreiben am 22.2.2023 per beA übersandt werden, jedoch wurde versehentlich nur das Begleitschreiben, nicht auch die Verfügung übersandt; dabei hieß es im Begleitschreiben

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt (…), anliegende Dokumente werden Ihnen elektronisch übermittelt.“

Nachdem bis dahin keine Reaktion des Beklagten erfolgt war, hat der Vorsitzende den Antrag des Beklagten, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern, mit Verfügung vom 1.3.2023 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass die Fristverlängerung nach § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht gewährt werden könne, weil sie zur Verzögerung des Rechtsstreits führen würde und erhebliche Gründe für eine Verlängerung nicht, wie es jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich sei, dargelegt seien, die Fristverlängerung vielmehr trotz Hinweises vom 21.2.2023 ganz ohne Begründung beantragt werde.

Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 1.3.2023 zunächst darauf hingewiesen, dass ihm die Verfügung vom 21.2.2023 nicht zugegangen sei und hat gemeint, auf einen entsprechenden Hinweis würde er sofort reagiert haben. Sein Fristverlängerungsantrag habe auf seiner aus einer vorigen …-Erkrankung herrührenden Arbeitsüberlastung resultiert.

Mit Schriftsatz vom 13.3.2023, beim Oberlandesgericht eingegangen am 14.3.2023, hat der Beklagte sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und erneut beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Zur Begründung hat er gemeint, wenn das Gericht einen Hinweis wie den in der Verfügung vom 21.2.2023 für erforderlich halte, so sei der Hinweis auch rechtzeitig zu versenden; das sei hier unterblieben. Er hat außerdem darauf verwiesen, dass ihm in einem bei einem anderen Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart geführten Verfahren mit einem gleichlautenden Fristverlängerungsantrag die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden sei. Er habe daher darauf vertrauen dürfen, dass auch der Senat die Frist wie beantragt verlängern werde, ihm andernfalls aber ein entsprechender Hinweis erteilt werden würde. Der Beklagte hat außerdem Akteneinsicht beantragt, die ihm mit Verfügung vom 15.3.2023 bewilligt und elektronisch ausgeführt wurde.

Mit Schriftsatz vom 22.3.2023, eingegangen beim Oberlandesgericht an diesem Tag, hat der Beklagte seine Berufung begründet.

Mit Verfügung vom 6.4.2023 hat der Senat unter näherer Begründung darauf hingewiesen, dass er den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet halte und eine Entscheidung nicht vor dem 19.4.2023 ergehen werde. Eine weitere Stellungnahme des Beklagten ist nicht eingegangen.

Die Klägerin ist dem Wiedereinsetzungsantrag entgegengetreten.

II.

Der Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt, da die am 22.3.2023 eingegangene Berufungsbegründung die bei Zustellung des angefochtenen Urteils am 22.12.2023 gemäß § 520 Abs. 2 ZPO am 22.2.2023 abgelaufene und nicht verlängerte Frist nicht wahren konnte.

Der zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO gestellte Wiedereinsetzungsantrag gegen diese Fristversäumung hat keinen Erfolg.

War der Prozessbevollmächtigte des Beklagten – was auf Grundlage seiner anwaltlichen Versicherung unterstellt werden kann – durch Arbeitsüberlastung daran gehindert, die Berufungsbegründung innerhalb der gesetzlichen Frist einzureichen, hatte er die Möglichkeit, mit dieser Begründung die Verlängerung der Frist zu beantragen; sie wäre dann verlängert worden.

Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der Beklagte ohne sein bzw. ein ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an einem ordnungsgemäßen Verlängerungsantrag bezüglich der Berufungsbegründungsfrist verhindert war, § 233 Abs. 1 ZPO.

1. Dem Beklagten wurde die ohne Begründung beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 1.3.2023 zu Recht nicht gewährt.

Führt die beantragte Verlängerung – wie hier im Hinblick auf die bei Gewährung entsprechend hinausgeschobene Prüfung gemäß § 522 ZPO – zur Verzögerung des Rechtsstreits, darf die Berufungsbegründungsfrist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann verlängert werden, wenn es sich um den ersten Verlängerungsantrag handelt und der Rechtsmittelführer darin gemäß § 520 Abs.2 S.3 ZPO erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt.

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Wird der Antrag nicht begründet, muss der Rechtsmittelführer hingegen damit rechnen, dass der Antrag deshalb abgelehnt wird. Dabei sind zwar an die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung bei einem ersten Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen; das entbindet aber nicht von der Darlegung als solcher. Das Vorliegen eines erheblichen Grundes ist auch nicht ohne Weiteres als Grund des Antrags zu vermuten (BGH, Beschluss vom 20. August 2019 – X ZB 13/18 -, Rn. 12, 13). Der nicht bereits im Antrag auf Fristverlängerung, sondern erst nach Fristablauf – hier außerdem erst nach Zurückweisung des Verlängerungsantrags – erfolgte Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, er sei überlastet gewesen, rechtfertigt keine andere Beurteilung (BGH, Beschluss vom 20. August 2019 – X ZB 13/18 -, Rn. 13).

2. Der Beklagte war nicht ohne das ihm zuzurechnende Verschulden seines Prozessbevollmächtigten daran gehindert, einen ordnungsgemäßen Fristverlängerungsantrag zu stellen.

a) Nach der bereits soeben 1. zitierten, ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Frist zur Berufungsbegründung nur dann verlängert werden und kann die Verlängerung auch nur dann erwartet werden, wenn es sich um den ersten Verlängerungsantrag handelt und der Rechtsmittelführer darin gemäß § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt. Diese Rechtsprechung muss dem Rechtsanwalt auch bekannt sein.

b) Soweit der Beklagte auf den ihm nicht zugegangenen Hinweis vom 21.2.2023 verweist, war ein solcher Hinweis einerseits nicht erforderlich (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 233 Rn. 23.19; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 – IV ZR 132/06 -), so dass sich daraus, dass er dem Beklagten nicht zuging, von vornherein nichts zu seinen Gunsten ergeben kann.

Und andererseits stellt es sich, worauf der Senat bereits mit Verfügung vom 6.4.2023 hingewiesen hat, als selbständiges Verschulden dar, wenn ein Prozessbevollmächtigter, dem auf seinen Fristverlängerungsantrag ein als Begleitschreiben erkennbares Schreiben des Gerichts zugeht, dem aber die darin in Bezug genommene Verfügung nicht beigefügt ist, diesen Vorgang weder zum Anlass für eine Nachfrage bei Gericht noch für eine Überprüfung seines Fristverlängerungsantrags nimmt.

Nachdem der Prozessbevollmächtigte im Fall eines Antrags ohne Darlegung erheblicher Gründe ohnehin bei Gericht nachfragen muss, ob die Frist antragsgemäß verlängert wurde (Zöller/Greger, a. a. O.), hat sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten entgegen seiner entsprechenden Verpflichtung (dazu Zöller/Greger, a. a. O., § 233 Rn. 14) in doppelter Weise gegen den sichersten Weg entschieden, indem er hingenommen hat, im Unklaren über den Inhalt der Dokumente zu bleiben, die ihm ausweislich des ihm zugegangenen Begleitschreibens vom 22.3.2023 hatten übersandt werden sollen und nicht nachzufragen, ob die Frist antragsgemäß verlängert worden sei.

c) Zuletzt ergibt sich für den Beklagten nichts daraus, dass – was auf Grundlage der anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Klägers unterstellt werden kann – in einem Fall durch einen anderen Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart eine Berufungsbegründungsfrist ohne Darlegung eines erheblichen Grundes verlängert worden ist.

Das führt angesichts des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes in § 520 Abs. 1 S. 3 ZPO, das die Darlegung erheblicher Gründe verlangt, und der eindeutigen, oben 1. zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erforderlichkeit der Darlegung von Gründen nicht dazu, dass ein Rechtsanwalt darauf vertrauen dürfte, dass dann auch von einem anderen Spruchkörper einem ohne Darlegung eines erheblichen Grundes gestellten Fristverlängerungsantrag stattgegeben wird; eine solche, vereinzelte Ausnahme rechtfertigt noch kein Vertrauen darauf, dass grundsätzlich jedem ersten Gesuch um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch ohne Angabe von Gründen stattgegeben werde (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 – IV ZR 132/06 -).

III.

Nachdem dem Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung nicht zu gewähren ist, ist die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet wurde.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

  1. Berufung und Berufungsbegründung: In dem Urteil geht es um die Frage, ob die Berufungsbegründungsfrist des Beklagten durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 234 ZPO verlängert werden kann. Die Vorschriften zur Berufung und Berufungsbegründung sind in den §§ 511-536 ZPO geregelt.
  2. Darlehensrecht: Der Streit in dem Urteil betrifft einen Darlehensvertrag, der zur Finanzierung eines PKW abgeschlossen wurde, und die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen des Beklagten. Die Regelungen zum Darlehensvertrag finden sich in den §§ 488-512 BGB.
  3. Verjährung: Der Beklagte erhebt im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag die Einrede der Verjährung. Die Vorschriften zur Verjährung sind in den §§ 194-218 BGB geregelt.
  4. Elektronischer Rechtsverkehr: In dem Verfahren kommt der elektronische Rechtsverkehr zur Anwendung, insbesondere das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr sind im Gesetz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV-Gesetz) und in den §§ 130a ff. ZPO enthalten.
  5. Kostenentscheidung: In dem Urteil wird entschieden, dass der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Die Vorschriften zur Kostenentscheidung finden sich in den §§ 91-97 ZPO.
  6. Streitwert: Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis zu 35.000 Euro. Regelungen zum Streitwert finden sich in den §§ 2 ff. GKG (Gerichtskostengesetz) und in § 3 ZPO.

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