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Antrag nach § 283 Satz 1 Hs. 1 ZPO – Schriftsatznachlass ist im Termin zu bescheiden

Befangenheitsantrag gegen Richter zurückgewiesen

In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss wies das Kammergericht den Befangenheitsantrag gegen einen Richter am Landgericht Berlin zurück. Die Beklagte hatte den Richter wegen Verletzung ihres rechtlichen Gehörs abgelehnt, da er ihren Antrag nach § 283 ZPO nicht beschieden hatte. Das Kammergericht sah jedoch keine Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit.

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Gründe für die Ablehnung des Befangenheitsantrags

Das Kammergericht stellte fest, dass zwar der Antrag der Beklagten nach § 283 ZPO im Termin hätte beschieden werden müssen, jedoch nicht jede Verletzung von Verfahrensgrundsätzen die Besorgnis der Befangenheit begründet. Entscheidend ist, ob ein sachlicher Anlass für Misstrauen gegenüber dem Richter besteht.

Kein Akt richterlicher Willkür erkennbar

Der abgelehnte Richter hatte in seiner dienstlichen Erklärung angegeben, dass er den Antrag der Beklagten später noch bescheiden wollte. Hierin sah das Kammergericht das Bemühen um richtige Rechtsanwendung und keinen Akt richterlicher Willkür. Zudem war der Rechtsirrtum des Richters nach Ansicht des Gerichts noch vertretbar und für die Beklagte erkennbar.

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Das vorliegende Urteil

KG – Az.: 10 W 52/23 – Beschluss vom 17.04.2023

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. Dezember 2022 – 32 O 44/21 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Die Beklagte hat beim Landgericht Berlin am 10. November 2022 am Ende einer Sitzung nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO beantragt, ihr auf einen Schriftsatz der Klägerin sowie auf in der Sitzung erteilte Hinweise eine Frist zu bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. Am Schluss der Sitzung hat der Einzelrichter, Richter am Landgericht …, einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Auf den Antrag gemäß § 283 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ging er nicht ein.

Die Beklagte hat den Richter am Landgericht … nach Erhalt des Protokolls am 23. November 2022 mit Schriftsatz vom 24. November 2022 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieser habe ihrer Ansicht nach ihr rechtliches Gehör verletzt, weil er ihren Antrag nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO begründungslos abgelehnt habe.

In seiner dienstlichen Erklärung vom 31. November 2022 hat sich der abgelehnte Richter auf die Akte bezogen. Diese Erklärung hält die Beklagte für unzureichend. Der abgelehnte Richter habe nicht erläutert, warum er so vorgegangen sei wie geschehen. In der dienstlichen Erklärung liege daher ein weiterer grober Verfahrensverstoß.

Das Landgericht Berlin hat den Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 29. Dezember 2022 zurückgewiesen. Der abgelehnte Richter habe den Antrag nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO nicht zurückgewiesen. Es spreche auch manches dafür, dass ein Richter Ermessen habe, wann er einen solchen Antrag bescheide. Seine dienstliche Erklärung sei nicht zu beanstanden.

Gegen diesen Beschluss, der ihrer Prozessbevollmächtigten am 4. Januar 2023 zugestellt wurde, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Januar 2023, der am selben Tage beim Landgericht eingegangen ist, eine sofortige Beschwerde erhoben. Sie geht dort weiter davon aus, dass der abgelehnte Richter ihren Antrag nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO abgewiesen habe. Dieser Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen.

Der Senat, den das Verfahren am 14. März 2023 erreicht hat, hat den abgelehnten Richter mit Verfügung vom 17. März 2023 gebeten, seine dienstliche Erklärung gegebenenfalls zu ergänzen. Es könnte entscheidungserheblich sein, ob er den Antrag nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO übersehen oder zunächst bewusst nicht beschieden habe. Der abgelehnte Richter hat daraufhin am 28. März 2023 seine bisherige Erklärung ergänzt. Er erklärt dort, den Verkündungstermin im Hinblick auf den Antrag, den er bewusst noch nicht beschieden habe und angesichts des Ablehnungsverfahrens bislang nicht habe bescheiden können, anberaumt zu haben.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. April 2023 die Ansicht vertreten, diese Klarstellung ändere nichts. Der abgelehnte Richter hätte ihren Antrag noch am 10. November 2022 bescheiden müssen. Für die Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen.

B.

Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und zulässig eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn das Landgericht Berlin hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht das gegen die Richter am Landgericht … gerichtete Ablehnungsgesuch zurückgewiesen.

I.

Nach § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter von den Prozessparteien außer in den Fällen seines Ausschlusses kraft Gesetzes auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters vermögen nur objektive Gründe zu rechtfertigen, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (ständige Rechtsprechung, vergleiche nur BGH, Beschluss vom 1. Juli 2022 – II ZR 97/21, Rn. 9; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 – I ZB 58/17, Rn. 10).

II.

Derartige Gründe sind nicht gegeben.

1. Zwar war es grundsätzlich verfahrensfehlerhaft, den Antrag nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO nicht bereits im Termin zu bescheiden (siehe auch Musielak/Foerste, 20. Auflage 2023, ZPO § 283 Rn. 8; BeckOK ZPO/Bacher, 47. Edition Stand 1.12.2022, ZPO § 283 Rn. 12; Zöller/Greger, 34. Auflage 2022, ZPO § 283 Rn. 3a). Wie § 283 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO zeigt, wonach mit der Entscheidung nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO gleichzeitig ein Verkündungstermin anzuberaumen ist, kann die Entscheidung nicht erst im Verkündungstermin getroffen werden. Das Gericht hat insoweit, anders als es mit der angegriffenen Entscheidung vertreten wird, kein Ermessen.

2. Nicht jede Verletzung von Verfahrensgrundsätzen begründet aber die Besorgnis der Befangenheit.

a) Anders ist es nur, wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite dieser Verfassungsgarantie in grundlegender Weise verkennt (vergleiche beispielsweise BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – V ZR 8/10, Rn. 7). Dies ist der Fall, wenn sich aufgrund der zu beanstandenden Vorgehensweise die Besorgnis einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt oder das Verfahren so wirkt, als trete an die Stelle der Bemühung um richtige Rechtsanwendung ein Akt richterlicher Willkür. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Misstrauen des Klägers tatsächlich gerechtfertigt ist. Entscheidend ist allein, dass aus der Sicht des Klägers ein sachlicher Anlass für ein Misstrauen gegenüber dem abgelehnten Richter besteht. Hierbei ist nicht auf eine möglicherweise lediglich subjektive Sichtweise des Klägers abzustellen, sondern auf die Perspektive des Ablehnenden „bei vernünftiger Betrachtung“.

b) Im Fall hat der abgelehnte Richter ausweislich seiner dienstlichen Erklärung gemeint, er habe die Entscheidung nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO noch treffen können. Er hatte also und auch für die Beklagte erkennbar gerade nicht die Absicht, die Verfahrensrechte der Beklagten und/oder ihr rechtliches Gehör zu verkürzen. Er meinte bloß, allerdings rechtsfehlerhaft, ihren Antrag später noch bescheiden zu können. Hierin liegt erkennbar das Bemühen um richtige Rechtsanwendung und offensichtlich kein Akt richterlicher Willkür. Hinzu kommt, dass nicht alle Kommentierungen des § 283 ZPO, wann der Antrag nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO zu bescheiden ist, besonders klar sind. Beispielsweise Wiecorek/Schütze/Assmann, 5. Auflage, ZPO § 283 Rn. 25 meint sogar, die Entscheidung, keine Frist zu bestimmen, könne erst im Urteil getroffen werden. Rechtsprechung zu dieser Frage ist nicht ersichtlich. Der abgelehnte Richter oblag angesichts dieser Lage einem noch vertretbaren und für die Beklagte erkennbaren Rechtsirrtum.

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4. Die ursprüngliche dienstliche Erklärung führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar kann eine dienstliche Erklärung einen selbständigen Befangenheitsgrund bilden (siehe nur BeckOK ZPO/Vossler, 47. Edition Stand 1.12.2022, ZPO § 42 Rn. 30), wenn sie nach Inhalt oder Wortwahl auf eine unsachliche Einstellung des Richters schließen lässt. Dem ist aber nicht so. Der abgelehnte Richter hatte sich dort nur, wie es möglich ist, auf die Akte bezogen (siehe auch KG, Beschluss vom 25. April 2022 – 2 U 69/19, MDR 2022, 1239). Aus der Akte ergab sich aber ohne Weiteres, dass der abgelehnte Richter den Antrag nach § 283 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO verfahrensfehlerhaft noch nicht beschieden hatte.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant


  • § 42 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung) – Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit: Dieser Paragraf regelt die Möglichkeit, einen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Im vorliegenden Fall wurde der Befangenheitsantrag gegen den Richter am Landgericht Berlin zurückgewiesen, da keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Befangenheit vorlagen.
  • § 283 ZPO – Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Nachbringung einer Erklärung: Die Beklagte hatte einen Antrag nach § 283 ZPO gestellt, um eine Frist für die Nachreichung einer Erklärung zu erhalten. Der Richter hatte diesen Antrag jedoch nicht im Termin beschieden, was zu einer Verletzung der Verfahrensgrundsätze führte. Das Kammergericht stellte allerdings fest, dass nicht jede Verletzung von Verfahrensgrundsätzen die Besorgnis der Befangenheit begründet.
  • § 46 Abs. 2 ZPO – Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags: Dieser Paragraf ermöglicht die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags. Die Beklagte legte eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Befangenheitsantrags ein, jedoch hatte diese in der Sache keinen Erfolg.
  • § 97 Abs. 1 ZPO – Kostenentscheidung bei erfolgloser Rechtsmittelbeschwerde: Da die sofortige Beschwerde der Beklagten erfolglos war, hat sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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