Die Abwehr einer unberechtigten Abmahnung verursacht erhebliche Kosten. Selbst wenn der Vorwurf klar falsch ist, bleiben Sie häufig auf Ihrem eigenen Anwaltshonorar sitzen. Denn die Regeln zur Kostenerstattung unterscheiden sich je nach Rechtsgebiet stark. Wann muss der Gegner die Kosten übernehmen und mit welchen Mitteln können Sie Ihren Anspruch durchsetzen?
Übersicht:
- Auf einen Blick
- Warum kann die Abwehr einer Abmahnung zur Kostenfalle werden?
- Wer zahlt die Anwaltskosten bei unberechtigten Forderungen im Zivilrecht?
- Besteht im Urheberrecht ein Anspruch auf Kostenerstattung?
- Wie ist die Kostenerstattung im Wettbewerbs- und Markenrecht geregelt?
- Sonderfall: Was passiert bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung?
- Welche rechtlichen Mittel gibt es gegen eine unberechtigte Abmahnung?
- Was sollte ich bei einer unberechtigten Abmahnung konkret tun?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Zählt eine falsche Forderung von einem ehemaligen Vertragspartner (z.B. Vermieter) als Vertragsverletzung oder fällt das unter das ‚allgemeine Lebensrisiko‘?
- Warum muss ich bei einer unberechtigten Urheberrechts-Abmahnung trotz gewonnenem Fall oft einen Teil meiner Anwaltskosten selbst tragen (Deckungslücke)?
- Der Abmahner bietet einen Vergleich an: Er verzichtet auf die Forderung, wenn jeder seine Kosten selbst trägt. Ist das ein faires Angebot?
- Was kann ich tun, wenn ich zwar einen Anspruch auf Kostenerstattung habe, die Gegenseite aber einfach nicht zahlt und auf nichts reagiert?
- Ich habe vor Gericht Recht bekommen, aber der Abmahner ist insolvent. Bleibe ich jetzt auf meinen eigenen Anwaltskosten sitzen?

Auf einen Blick
- Im allgemeinen Zivilrecht (z.B. Nachbarstreit, Inkasso) müssen Sie Ihren Anwalt selbst bezahlen, da unberechtigte Forderungen laut BGH zum allgemeinen Lebensrisiko gehören.
- Bei unberechtigten Urheberrechts-Abmahnungen haben Sie nach § 97a UrhG einen gesetzlichen Anspruch auf Kostenerstattung, sofern der Irrtum für den Abmahner erkennbar war.
- Die Erstattung im Urheberrecht ist bei der Abwehr unberechtigter Abmahnungen oft auf die Gebühren für einen Gegenstandswert von 1.000 Euro (ca. 124 Euro netto zzgl. Auslagen) begrenzt, wodurch Sie eine mögliche Differenz zum tatsächlichen Anwaltshonorar selbst tragen. In anderen Konstellationen (gewerbliche Nutzung, Wiederholungstäter, komplexe Rechtsverletzung) gilt diese Deckelung allerdings nicht.
- Unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen im B2B-Bereich (z.B. Patente) können als Eingriff in den Gewerbebetrieb gewertet werden und bei schuldhaftem Verhalten des Verwarnenden zu Schadensersatzansprüchen führen, die auch entgangene Gewinne umfassen können.
- Mit einer negativen Feststellungsklage können Sie eine gerichtliche Klärung erzwingen. Gewinnen Sie den Prozess vollständig, muss der Gegner nach § 91 ZPO die gesamten Prozesskosten tragen. Gewinnen Sie nur teilweise, werden die Kosten aufgeteilt.
Warum kann die Abwehr einer Abmahnung zur Kostenfalle werden?

Der Brief liegt auf Ihrem Tisch und der Vorwurf darin ist eindeutig: Sie haben angeblich Urheberrechte verletzt, einen Wettbewerbsverstoß begangen oder Ihre Hecke falsch geschnitten. Ihr erster Impuls ist Entrüstung, denn Sie wissen genau: Der Vorwurf stimmt nicht. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, beauftragen Sie einen Anwalt. Dieser prüft den Sachverhalt, schreibt einen scharfen Antwortbrief und schmettert die Forderung erfolgreich ab. Sie haben gewonnen.
Doch dann folgt der Schock in Form der Rechnung Ihres eigenen Anwalts. Hunderte, vielleicht sogar tausende Euro sollen Sie zahlen. Ihr Gerechtigkeitsempfinden sagt Ihnen klar: „Wer mich zu Unrecht beschuldigt, muss auch meinen Anwalt bezahlen.“ Doch die juristische Realität sieht oft anders aus.
Viele Betroffene tappen hier in eine finanzielle Falle. Sie gewinnen zwar in der Sache, bleiben aber auf den vorgerichtlichen Kosten der Verteidigung sitzen. Wir sortieren für Sie diese komplexe Rechtslage. Die Antwort auf die Frage „Wer zahlt?“ hängt nämlich entscheidend davon ab, wer Sie abgemahnt hat und warum. Während Sie im Urheberrecht oft gute Karten haben, Ihr Geld zurückzubekommen, stehen Sie im Nachbarstreit schnell allein im Regen.
Überblick: Wer zahlt die Anwaltskosten je nach Rechtsgebiet?
| Rechtsgebiet | Grundsatz zur Kostenerstattung | Rechtliche Grundlage | Besonderheiten & Risiken |
|---|---|---|---|
| Allgemeines Zivilrecht (z.B. Nachbarstreit, Inkasso) | Kein Anspruch auf Erstattung. | BGH-Rechtsprechung (allgemeines Lebensrisiko) | Eigene Anwaltskosten sind selbst zu tragen. Ausnahmen bestehen bei Vertragsverletzung oder Sittenwidrigkeit. |
| Urheberrecht (z.B. Filesharing, Bildnutzung) | Gesetzlicher Anspruch auf Erstattung. | § 97a Abs. 4 UrhG | Anspruch entfällt, wenn der Irrtum für den Abmahner nicht erkennbar war. Risiko einer Deckungslücke durch Streitwertdeckelung. |
| Wettbewerbsrecht (z.B. falsches Impressum) | Gesetzlicher Anspruch auf Erstattung. | § 13 Abs. 5 UWG | Hohe Sorgfaltspflichten für den Abmahner. Durchsetzung für Abgemahnte erleichtert. |
| Marken- & Patentrecht (Gewerbliche Schutzrechte) | Anspruch auf Schadensersatz möglich. | § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in den Gewerbebetrieb) | Schadensersatz kann entgangenen Gewinn umfassen. Voraussetzung ist ein rechtswidriger und schuldhafter Eingriff. Haftungsrisiko ist hoch. |
Wer zahlt die Anwaltskosten bei unberechtigten Forderungen im Zivilrecht?
Beginnen wir mit der harten Realität des deutschen Zivilrechts. Wenn Sie Streit mit dem Nachbarn haben, ein Inkasso-Unternehmen eine unberechtigte Forderung stellt oder ein Handwerker Geld für eine nicht erbrachte Leistung will, gilt ein strikter Grundsatz: Die Kosten Ihrer vorgerichtlichen Verteidigung sind Ihr Privatvergnügen.
Was bedeutet das Prinzip des „allgemeinen Lebensrisikos“?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies in einer Grundsatzentscheidung (Urteil vom 12.12.2006, Az. VI ZR 224/05) zementiert. Die Richter argumentieren, dass der Zugang zum Recht für jeden offen sein muss. Jeder Bürger darf behaupten, einen Anspruch (eine sogenannte Forderung) gegen Sie zu haben. Dass Menschen sich irren und Forderungen stellen, die ihnen eigentlich nicht zustehen, gehört laut BGH zum allgemeinen Lebensrisiko.
Würde jeder, der eine unberechtigte Forderung stellt, sofort Schadensersatz zahlen müssen, traute sich niemand mehr, seine Rechte einzufordern. Deshalb gilt ein Grundsatz, der für Betroffene oft schwer nachzuvollziehen ist: Solange Sie nicht vertraglich mit dem Gegner verbunden sind oder dieser sittenwidrig handelt, müssen Sie Ihren Anwalt selbst bezahlen. Unsere Kanzlei prüft stets, ob eine dieser Ausnahmen vorliegt. Eine außergerichtliche Kostenerstattung ist im normalen Zivilrecht die Ausnahme, nicht die Regel.
Wann muss der Gegner die Kosten doch erstatten?
Es gibt jedoch Situationen, in denen Sie das Geld zurückfordern können. Diese greifen, wenn eine „Sonderverbindung“ besteht oder der Gegner Grenzen überschreitet:
- Vertragsverletzung: Mahnt Ihr Vermieter oder Arbeitgeber Sie unberechtigt ab, liegt oft eine Verletzung vertraglicher Pflichten vor (§ 280 BGB). Deshalb können Sie in diesem Fall die Erstattung Ihrer Anwaltskosten als Schadensersatz fordern, denn Vertragspartner stehen in einem besonderen Schuldverhältnis und haben daher eine höhere Sorgfaltspflicht als fremde Dritte.
- Verzug: Sie fordern den Gegner auf, die unberechtigte Forderung fallen zu lassen, und setzen eine Frist (Inverzugsetzung). Reagiert er nicht, gerät er in Verzug. Alle Anwaltskosten, die nach diesem Zeitpunkt entstehen, muss die Gegenseite zahlen. Das Problem: Die Kosten für die erste Prüfung durch den Anwalt sind da meist schon entstanden und bleiben oft an Ihnen hängen.
- Sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB): Handelt der Gegner vorsätzlich böswillig – etwa bei betrügerischen Massenabmahnungen durch Fake-Inkassobüros – haben Sie Anspruch auf vollen Schadensersatz. Die Hürde ist jedoch hoch: Sie müssen dem Gegner den Vorsatz beweisen. Ein bloßer Irrtum reicht nicht.
Tipp zur Prozess-Realität: Auch wenn einer dieser Ausnahmefälle theoretisch vorliegt, wird die Gegenseite dies in der Praxis selten freiwillig anerkennen. Typischerweise wird bestritten, dass eine Vertragsverletzung vorliegt oder vorsätzlich gehandelt wurde. Das bedeutet für Sie: Sie müssen den vollen Beweis vor Gericht führen, was den Prozess aufwendig und das Ergebnis unsicher machen kann.
Besteht im Urheberrecht ein Anspruch auf Kostenerstattung?
Ganz anders sieht die Welt aus, wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharing, illegaler Bildnutzung oder Streaming erhalten. Hier hat der Gesetzgeber erkannt, dass ein Machtgefälle besteht und Abmahnwellen oft automatisiert verschickt werden. Deshalb gibt es im Urheberrechtsgesetz (UrhG) einen speziellen Schutzmechanismus.
Welche Sonderregelung gilt im Urheberrecht?

Nach § 97a Abs. 4 UrhG haben Sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung Ihrer Anwaltskosten, wenn die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam war.
Das bedeutet: Wenn Ihnen eine Filmfirma vorwirft, einen Blockbuster getauscht zu haben, und Sie beweisen können, dass Sie es nicht waren (oder die Abmahnung formelle Fehler enthält), muss die Gegenseite Ihren Anwalt bezahlen. Der Gesetzgeber will hier „Waffengleichheit“ herstellen. Wer leichtfertig abmahnt, soll auch das Kostenrisiko tragen.
Wann entfällt der Anspruch auf Kostenerstattung?
Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Sie verlieren Ihren Anspruch auf Kostenerstattung, wenn den Abmahnenden kein Verschulden trifft, weil er im Moment der Absendung nicht erkennen konnte, dass die Abmahnung falsch ist.
Ein klassisches Beispiel: Die Ermittlungsfirma identifiziert Ihren Internetanschluss korrekt. Über diesen Anschluss wurde ein Film getauscht. Der Rechteinhaber mahnt Sie als verantwortlichen Anschlussinhaber ab. Erst später stellt sich heraus, dass Ihr volljähriges Kind den Anschluss genutzt hat und Sie als Eltern nicht haften. Zum Zeitpunkt der Abmahnung konnte der Rechteinhaber das nicht wissen. In solchen Fällen argumentieren Gerichte oft, der Irrtum sei nicht erkennbar gewesen – der Erstattungsanspruch wackelt.
Praxis-Hürde Beweislast: Die Frage der „Erkennbarkeit“ ist in der Realität ein häufiger und zentraler Streitpunkt vor Gericht. Die Gegenseite wird fast immer argumentieren, der Irrtum sei für sie nicht erkennbar gewesen, um die Kostentragung zu vermeiden. Sie als Abgemahnter müssen dann darlegen und beweisen, warum der Abmahner hätte erkennen müssen, dass sein Vorwurf unberechtigt war. Dies kann die gerichtliche Auseinandersetzung verkomplizieren.
Was bedeutet die „Deckungslücke“ bei der Kostenerstattung?
Ein weiteres finanzielles Risiko lauert im Detail, selbst wenn Sie Recht bekommen. Im Urheberrecht ist der Gegenstandswert (oft auch Streitwert genannt) für die erste Abmahnung gegenüber Verbrauchern oft auf 1.000 Euro gedeckelt, um die Abmahnkosten niedrig zu halten. Das schützt Sie normalerweise.
Wenn Sie nun Ihrerseits die Kosten für Ihre Verteidigung zurückfordern, wenden Gerichte diese Deckelung oft auch auf Ihren Anspruch an. Die Konsequenz: Sie bekommen von der Gegenseite nur Anwaltsgebühren erstattet, die auf Basis eines 1.000-Euro-Gegenstandswertes berechnet werden (aktuell 2025 ca. 124 Euro netto zzgl. Auslagenpauschale nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG). Arbeitet Ihr eigener Anwalt aber auf Basis einer Honorarvereinbarung, die deutlich höher liegt, entsteht eine Differenz. Diese „Deckungslücke“ müssen Sie dann selbst tragen.
Wie ist die Kostenerstattung im Wettbewerbs- und Markenrecht geregelt?
Bewegen wir uns in den geschäftlichen Bereich (B2B), gelten strengere Regeln. Wenn ein Konkurrent Sie abmahnt, weil Ihr Impressum angeblich fehlt oder Ihre Werbung irreführend sei, und dieser Vorwurf falsch ist, greift der Gesetzgeber hart durch.
Welche Rechte habe ich bei Wettbewerbs-Abmahnungen?
Seit der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Ende 2020 stärkt § 13 Abs. 5 UWG Ihre Rechte massiv. War die wettbewerbsrechtliche Abmahnung unberechtigt, haben Sie einen klaren gesetzlichen Anspruch auf Kostenerstattung.
Für Unternehmen gilt ein extrem hoher Sorgfaltsmaßstab. Ein Konkurrent kann sich kaum darauf berufen, er habe sich „nur geirrt“. Wer im Wettbewerb austeilt, muss die Rechtslage genau prüfen. Besonders wenn Indizien für Rechtsmissbrauch vorliegen – etwa überhöhte Streitwerte oder massenhafte Abmahnungen – schuldet der Gegner nicht nur die Anwaltskosten, sondern unter Umständen weiteren Schadensersatz.
Was gilt bei falschen Abmahnungen im Marken- & Patentrecht?
Noch gefährlicher wird es für den Abmahner im Marken- und Patentrecht. Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung (also der falsche Vorwurf, Sie würden ein Patent oder eine Marke verletzen) werten Gerichte als rechtswidrigen Eingriff in Ihre wirtschaftliche Tätigkeit (juristisch: „Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“, § 823 BGB).
Hier droht dem Abmahner die volle deliktische Haftung. Er muss nicht nur Ihre Anwaltskosten zahlen, sondern auch für entgangene Gewinne aufkommen, wenn Sie etwa aus Angst vor der Abmahnung den Verkauf eines Produkts gestoppt haben. Die Rechtsprechung verlangt vom Schutzrechtsinhaber eine fast lückenlose Prüfung, bevor er eine Verwarnung ausspricht.
Tipp zur Beweislast: Der Anspruch auf entgangenen Gewinn ist in der Theorie stark, in der Praxis aber eine gewaltige Hürde. Sie müssen dem Gericht exakt nachweisen, welche Gewinne Ihnen konkret entgangen sind. Pauschale Schätzungen reichen nicht aus. Oft erfordert dies komplexe betriebswirtschaftliche Auswertungen oder teure Gutachten, deren Kosten Sie zunächst vorstrecken müssen.
Sonderfall: Was passiert bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung?
Ein häufiger Praxisfall ist die „gemischte“ Abmahnung: Der Gegner wirft Ihnen mehrere Verstöße vor, von denen sich einige als richtig, andere aber als falsch herausstellen. Oder der Grund der Abmahnung stimmt, aber die geforderte Summe (z.B. Schadensersatz) ist völlig überhöht. In diesen Fällen gilt der Grundsatz der Kostenteilung.
Wie werden Kosten bei teilweise berechtigten Abmahnungen geteilt?
Wenn eine Abmahnung nur teilweise berechtigt ist, werden die Kosten nach dem Grad des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens aufgeteilt (gequotelt), angelehnt an den Rechtsgedanken des § 92 ZPO.
Dies hat zwei Seiten: Der Abmahner kann seine Anwaltskosten nur anteilig für den berechtigten Teil von Ihnen fordern. Umgekehrt hängt Ihr Anspruch auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten für die Abwehr des unberechtigten Teils vom Rechtsgebiet ab: Im Urheber- oder Wettbewerbsrecht können Sie Ihren Anteil ersetzt verlangen, im allgemeinen Zivilrecht hingegen tragen Sie diese Kosten in der Regel selbst.
Welche rechtlichen Mittel gibt es gegen eine unberechtigte Abmahnung?
Sie wissen nun, dass die Abmahnung falsch ist, aber der Gegner lässt nicht locker. Er beharrt auf seiner Forderung oder schweigt einfach, ohne förmlich zu verzichten. In dieser Schwebezone haben Sie zwei taktische Möglichkeiten.
Ist eine Gegenabmahnung eine sinnvolle Taktik?
Oft reagieren Betroffene mit einer „Gegenabmahnung“. Sie durchleuchten den Gegner und mahnen ihn wegen eines eigenen Fehlers ab (z.B. ein Fehler in dessen Datenschutzerklärung). Vorsicht: Die Kosten hierfür bekommen Sie nur erstattungsfähig, wenn die Gegenabmahnung „erforderlich“ war. Gerichte werten solche Manöver oft als reine Retourkutschen oder Taktik, um eine Patt-Situation für Vergleiche zu schaffen. Bleiben Sie hier vorsichtig, sonst produzieren Sie nur neue Kosten.
Was ist eine negative Feststellungsklage?
Das wirksamste Mittel ist die negative Feststellungsklage. Sie können dieses Mittel nutzen, wenn der Gegner einen Anspruch gegen Sie behauptet (juristisch: „sich eines Anspruchs berühmt“), aber selbst keine Klage einreicht. In diesem Fall drehen Sie den Spieß um und klagen aktiv auf die gerichtliche Feststellung (gemäß § 256 ZPO), dass der behauptete Anspruch nicht besteht.
Verliert der Abmahner diesen Prozess (weil er keinen Anspruch hat), muss er nach § 91 ZPO sämtliche Gerichtskosten und Ihre Anwaltskosten tragen. Dieses Instrument setzt den Gegner massiv unter Druck. Oft knicken Abmahner schon an dem Punkt ein, an dem **unsere Rechtsanwälte** diese Klage androhen und eine kurze Frist zum Verzicht setzen.
Achtung Falle: Die negative Feststellungsklage ist zwar wirksam, birgt aber ein erhebliches Vorleistungsrisiko. Sie müssen die Gerichtsgebühren und die Kosten Ihres eigenen Anwalts zunächst vollständig aus eigener Tasche bezahlen. Nur wenn Sie den Prozess am Ende gewinnen, bekommen Sie dieses Geld vom Gegner zurück. Ohne eine deckende Rechtsschutzversicherung ist diese Vorauszahlung für viele eine unüberwindbare Hürde.
Welche Verjährungsfrist gilt für meinen Erstattungsanspruch?
Ihr Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten unterliegt der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist (vergleichbar mit einem Verfallsdatum) von drei Jahren (§ 195 BGB). Entscheidend ist der Beginn dieser Frist (Verjährungsbeginn nach § 199 BGB): Sie startet erst am Ende des Jahres, in dem Ihr Anspruch entstanden ist (z. B. durch die Bezahlung Ihrer Anwaltsrechnung) und Sie wissen, wer der Abmahner ist. Haben Sie also im März 2024 die Kosten getragen, beginnt die Frist am 31. Dezember 2024 und endet am 31. Dezember 2027.
Unberechtigte Abmahnung? Jetzt Kostenfalle vermeiden
Eine unberechtigte Abmahnung ist ein Kostenrisiko. Nur eine fundierte rechtliche Strategie sichert Ihren Anspruch auf Kostenerstattung und vermeidet die finanzielle Falle der ‚Deckungslücke‘. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Fall auf alle Fehler, klären Ihren konkreten Erstattungsanspruch im jeweiligen Rechtsgebiet (Urheber-, Wettbewerbs- oder Zivilrecht) und setzen diesen konsequent durch. Wir handeln fristwahrend und strategieorientiert.
Was sollte ich bei einer unberechtigten Abmahnung konkret tun?
Eine unberechtigte Abmahnung ist mehr als ein Ärgernis – sie ist ein Kostenrisiko. Gehen Sie strategisch vor, um Ihren Schaden zu minimieren.

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- Rechtsgebiet identifizieren: Klären Sie sofort, worum es geht. Im Zivilrecht (Nachbar, Inkasso) tragen Sie das Kostenrisiko meist selbst. Im Urheber- und Wettbewerbsrecht haben Sie gesetzliche Erstattungsansprüche (§ 97a UrhG, § 13 UWG).
- Rechtsschutzversicherung prüfen: Dies ist Ihr wichtigster Schutzschirm im allgemeinen Zivilrecht. Prüfen Sie, ob der „Abwehr-Rechtsschutz“ (auch passiver Rechtsschutz genannt) greift. Aber Achtung: Viele Versicherungen schließen Urheberrecht (Vorwurf einer Vorsatztat) oder gewerblichen Rechtsschutz aus.
- Gegenanspruch aktiv stellen: Ihr Anwalt sollte nicht nur die Abwehr organisieren, sondern den Gegner sofort zur Übernahme der Kosten auffordern. Im Urheberrecht und Wettbewerbsrecht ist dies ein Standardprozess.
- Vorsicht bei Vergleichen: Wenn die Gegenseite merkt, dass ihre Position wackelt, bietet sie oft an: „Wir verzichten auf die Forderung, aber jeder trägt seine Kosten selbst.“ Lehnen Sie das bei einer glasklar unberechtigten Abmahnung im IP-Recht (Urheber/Wettbewerb) ab – Sie verschenken bares Geld.
- Deckungslücke beachten: Sprechen Sie offen mit Ihrem Anwalt über das Honorar. Klären Sie, ob im Urheberrecht die Gefahr besteht, dass Sie trotz gewonnenem Fall auf der Differenz zwischen dem gedeckelten Erstattungsbetrag und dem tatsächlichen Honorar sitzen bleiben.
Was tun, wenn ich mir keinen Anwalt leisten kann?
Die Sorge vor hohen Anwaltskosten darf Sie nicht davon abhalten, sich gegen eine unberechtigte Abmahnung zu wehren. Für Personen mit geringem Einkommen gibt es staatliche Unterstützung:
- Beratungshilfe: Für die außergerichtliche Abwehr der Abmahnung können Sie beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Wenn die Voraussetzungen (geringes Einkommen, keine anderen Hilfsmöglichkeiten wie eine Rechtsschutzversicherung) erfüllt sind, können Sie sich damit bei einem Anwalt Ihrer Wahl beraten und vertreten lassen. Die Kosten übernimmt bis auf einen Eigenanteil von maximal 15 Euro die Staatskasse.
- Prozesskostenhilfe (PKH): Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Wird sie bewilligt, übernimmt die Staatskasse zunächst Ihre eigenen Gerichts- und Anwaltskosten. Dies birgt jedoch ein erhebliches Restrisiko: Die PKH deckt niemals die Kosten des gegnerischen Anwalts. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie den Anwalt der Gegenseite trotz bewilligter PKH vollständig selbst bezahlen (gemäß § 123 ZPO).
Experten Kommentar
Was ich in der Praxis immer wieder erlebe, ist ein ganz anderer Fallstrick, der oft vergessen wird: die Bonität des Gegners. Es hilft Ihnen wenig, wenn Sie vor Gericht gewinnen und einen Kostenerstattungsanspruch zugesprochen bekommen, der Abmahner aber schlichtweg pleite ist.
Gerade bei dubiosen Firmen oder unseriösen Inkasso-Büros halten Mandanten am Ende oft einen vollstreckbaren Titel in den Händen, der das Papier nicht wert ist, auf dem er steht – Ihr eigener Anwalt will sein Honorar aber trotzdem haben.
Mein Rat lautet daher: Bevor man das große juristische Besteck herausholt, sollte man nüchtern prüfen, ob bei der Gegenseite überhaupt etwas zu holen ist. Sonst werfen Sie schlechtem Geld nur gutes hinterher, rein aus Prinzip.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Zählt eine falsche Forderung von einem ehemaligen Vertragspartner (z.B. Vermieter) als Vertragsverletzung oder fällt das unter das ‚allgemeine Lebensrisiko‘?
Ja. Mit unberechtigten Forderungen konfrontiert zu werden, gehört in der Regel zum allgemeinen Lebensrisiko und begründet für sich genommen keinen eigenen Schadensersatzanspruch. Nur wenn besondere gesetzliche Anspruchsgrundlagen oder vertragliche Schutzpflichten verletzt werden, kann daraus ausnahmsweise eine Haftung entstehen.
Der Grundsatz des „allgemeinen Lebensrisikos“ gilt auch, wenn eine Vertragsbeziehung besteht. Zwischen Mietern und Vermietern existiert zwar eine sogenannte Sonderverbindung mit Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). Stellt ein Vermieter jedoch eine unberechtigte Forderung, führt dies nur dann zu einem Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten als Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB, wenn im konkreten Einzelfall eine erhebliche Pflichtverletzung vorliegt und die Inanspruchnahme des Anwalts objektiv erforderlich und kausal auf dieser Pflichtverletzung beruht. Ein automatischer oder „häufiger“ Anspruch allein wegen einer schuldhaft unberechtigten Forderung besteht nicht.
Unser Tipp: Prüfen Sie genau, ob die Forderung aus einem bestehenden oder abgewickelten Vertrag stammt. Dies verbessert Ihre Erstattungschancen massiv.
Warum muss ich bei einer unberechtigten Urheberrechts-Abmahnung trotz gewonnenem Fall oft einen Teil meiner Anwaltskosten selbst tragen (Deckungslücke)?
Der Grund ist oft die gesetzliche Streitwertdeckelung auf 1.000 Euro für bestimmte Fälle im Urheberrecht (§ 97a Abs. 3 UrhG). Gilt diese Deckelung, muss die Gegenseite oft nur die darauf basierenden niedrigen Gebühren (berechnet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG) erstatten, obwohl Ihr eigener Anwalt meist ein höheres, aufwandsbezogenes Honorar berechnet.
Der Gesetzgeber deckelt den Erstattungsbetrag zum Schutz vor hohen Abmahnkosten. Diese Deckelung wirkt aber auch umgekehrt für Ihre Kostenerstattung. Die finanzielle Differenz zum realen Anwaltshonorar bleibt als sogenannte „Deckungslücke“ an Ihnen hängen. Dies ist eine direkte Folge des Urheberrechtsgesetzes.
Unser Tipp: Vergleichen Sie die Kostennote Ihres Anwalts mit dem erstatteten Betrag der Gegenseite. Sprechen Sie Honorarfragen vorab offen an.
Der Abmahner bietet einen Vergleich an: Er verzichtet auf die Forderung, wenn jeder seine Kosten selbst trägt. Ist das ein faires Angebot?
Es kommt darauf an. Bei unberechtigten Abmahnungen im Urheber- oder Wettbewerbsrecht ist dieses Angebot meist unfair. Sie würden dabei Ihren gesetzlichen Anspruch auf Kostenerstattung verschenken.
Im Urheber- und Wettbewerbsrecht (dem sogenannten „IP-Recht“) kann der Abmahner bei einer fehlerhaften oder unberechtigten Abmahnung verpflichtet sein, Ihre erforderlichen Anwaltskosten als Aufwendungsersatz zu übernehmen. Akzeptieren Sie einen Vergleich mit „Kostenaufhebung“, bei dem also jede Seite ihre Kosten selbst trägt, verzichten Sie im Ergebnis häufig auf diese möglichen Erstattungsansprüche. Im allgemeinen Zivilrecht besteht ein solcher spezieller Kostenerstattungsanspruch in der Regel nicht, sodass ein Vergleich mit eigener Kostentragung dort wirtschaftlich eher sinnvoll sein kann.
Unser Tipp: Prüfen Sie, ob ein gesetzlicher Erstattungsanspruch (§ 97a UrhG/§ 13 UWG) vorliegt. Lehnen Sie den Vergleich falls ja ab.
Was kann ich tun, wenn ich zwar einen Anspruch auf Kostenerstattung habe, die Gegenseite aber einfach nicht zahlt und auf nichts reagiert?
Reagiert die Gegenseite nicht, müssen Sie Ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen. Nur mit einem Urteil oder einem Vollstreckungsbescheid erhalten Sie einen „vollstreckbaren Titel“. Dieses Dokument ist die amtliche Grundlage, mit der ein Gerichtsvollzieher das Geld für Sie eintreibt (Zwangsvollstreckung). Ohne einen solchen Titel sind Sie auf freiwillige Zahlungen angewiesen, die bei Schweigen der Gegenseite ausbleiben werden.
Ein Automatismus besteht nicht; oft ist das Schweigen Taktik der Gegenseite. Um Ihr Geld zu erhalten, können Sie Klage auf Erstattung erheben oder – bei unbestrittenen Geldforderungen – zunächst ein gerichtliches Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) einleiten, das schneller und kostengünstiger sein kann. In beiden Fällen tragen Sie zunächst ein Prozessrisiko und müssen Gerichts- und Anwaltskosten vorstrecken (sog. Kostenvorschuss). Ohne einen Titel bleibt Ihre Forderung meist wirkungslos.
Unser Tipp: Kalkulieren Sie mit Ihrem Anwalt das Kostenrisiko einer Klage im Verhältnis zur Forderungshöhe. Prüfen Sie Ihren Rechtsschutz.
Ich habe vor Gericht Recht bekommen, aber der Abmahner ist insolvent. Bleibe ich jetzt auf meinen eigenen Anwaltskosten sitzen?
Ja, leider. Ihr Anwalt hat einen Vergütungsanspruch gegen Sie, unabhängig von der Zahlungsfähigkeit des Gegners. Ein Titel gegen eine insolvente Firma ist wirtschaftlich oft wertlos.
Recht haben und Geld bekommen sind juristisch zweierlei. Der Anwaltsvertrag (Mandatsvertrag) besteht rechtlich nur zwischen Ihnen und Ihrem Anwalt. Die Insolvenz des Gegners entbindet Sie nicht von Ihrer eigenen Zahlungspflicht aus diesem Vertrag. Das Bonitätsrisiko (Insolvenzrisiko) liegt bei Ihnen. Sie können Ihre titulierte Forderung zwar zur Insolvenztabelle anmelden, erhalten aber oft nur eine geringe Quote (Insolvenzquote) oder gehen leer aus.
Unser Tipp: Prüfen Sie vor jedem juristischen Schritt die Bonität der Gegenseite über Creditreform oder das Unternehmensregister.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




