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Anwendbarkeit FernUSG auf Online-Verkaufscoachingvertrag

Ein Coach, ein Online-Verkaufstraining und ein überraschendes Gerichtsurteil: Das Oberlandesgericht Celle erklärt einen Coaching-Vertrag für nichtig, da das Fernunterrichtsschutzgesetz auch für Unternehmer gilt. Damit muss die Anbieterin nicht nur auf ihre restliche Vergütung verzichten, sondern auch bereits gezahltes Geld zurück erstatten. Ein wegweisender Beschluss, der die Coaching-Branche aufhorchen lässt.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Gericht befasste sich mit der Frage der Gültigkeit eines Vertrages über ein Verkaufscoaching im Zusammenhang mit dem Fernunterrichtsgesetz.
  • Der Vertrag wurde als nichtig eingestuft, da die erforderliche Zulassung für den Fernlehrgang nicht vorlag.
  • Das Fernunterrichtsgesetz ist anwendbar, auch wenn die Beklagte als Unternehmerin agierte und nicht als Verbraucher.
  • Das Gericht stellte klar, dass der persönliche Anwendungsbereich des FernUSG nicht auf Verbraucher beschränkt ist.
  • Es wurde argumentiert, dass der Schutz vor qualitativ unzureichenden Angeboten auch Unternehmer einbeziehen sollte.
  • Die Entscheidung stützt sich auf die Gesetzesintention, die den Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht vor mangelnder Qualität sicherstellen möchte.
  • Eine Einschränkung des Gesetzes auf Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern würde dem gemeinsamen Zweck der Vorschriften widersprechen.
  • Bei einem nichtigen Vertrag besteht ein Anspruch auf Rückforderung der bereits gezahlten Vergütung.
  • Die Entscheidung hat somit für Betroffene weitreichende Konsequenzen bezüglich der Rückforderbarkeit von Zahlungen für nicht ordnungsgemäß angebotene Coaching-Programme.
  • Teilnehmer an Fernunterrichtsangeboten sollten sicherstellen, dass der Anbieter die notwendigen Zulassungen hat, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Aktuelles Urteil zum Fernabsatzrecht: Verbraucherrechte im Online-Coaching gestärkt

Der digitale Wandel hat den E-Commerce und die Art, wie Dienstleistungen verkauft werden, revolutioniert. Besonders im Bereich des Online-Coachings sehen sich Verbraucher oft mit neuen Vertragsbedingungen konfrontiert, die unter das Fernabsatzrecht fallen. Der FernUSG (Fernunterrichtsgesetz) regelt in Deutschland die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fernunterricht und digitale Dienstleistungen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten. Verbraucher haben in diesem Kontext spezielle Rechte, z.B. das Widerrufsrecht, das es ihnen erlaubt, Verträge innerhalb einer bestimmten Frist zu kündigen. Dies gilt insbesondere für Haustürgeschäfte und Verträge, die ohne persönliche Beratung abgeschlossen werden.

Ein zentraler Aspekt des FernUSG sind die Informationspflichten, die Anbieter erfüllen müssen, um transparent und fair zu agieren. Bei Online-Verkaufscoachingverträgen stellt sich häufig die Frage der Erlaubten Verkaufspraktiken und wie gut die Verbraucher über ihre Rechte aufgeklärt werden. Gerade in einem Umfeld, in dem Vertragsabschlüsse oft impulsiv und ohne ausführliche rechtliche Beratung erfolgen, ist die Wahrung der Verbraucherrechte von großer Bedeutung. Ein aktuelles Urteil beleuchtet diese Thematik und gibt einen interessanten Einblick in die praktische Anwendung des Vertragsrechts im Kontext von Fernabsatzverträgen und digitalen Dienstleistungen.

Der Fall vor Gericht


Nichtigkeit von Fernunterrichtsvertrag: OLG Celle bestätigt Anwendbarkeit des FernUSG auf Unternehmer

Fernunterrichtsgesetz und Online-Coaching
Das OLG Celle bestätigt die Anwendbarkeit des FernUSG auf Online-Verkaufscoachingverträge, auch wenn der Teilnehmer ein Unternehmer ist, und erklärt einen Vertrag ohne Zulassung der Anbieterin für nichtig. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein kürzlich ergangener Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle wirft ein Schlaglicht auf die rechtliche Einordnung von Coaching-Programmen als Fernunterricht. In dem Fall ging es um einen Vertrag über ein Verkaufscoaching „M. S.“ zwischen einer Anbieterin und einer Teilnehmerin. Die Anbieterin hatte auf Zahlung der restlichen Vergütung in Höhe von 5.211 Euro geklagt, während die Teilnehmerin im Gegenzug die Rückzahlung bereits geleisteter 3.000 Euro forderte.

Coaching-Programm als Fernunterricht im Sinne des FernUSG

Das OLG Celle stufte das Verkaufscoaching als Fernunterrichtsvertrag gemäß dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ein. Entscheidend war, dass der Vertrag auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten für eine Vertriebstätigkeit abzielte. Die Lehrinhalte wurden überwiegend räumlich getrennt vermittelt, wobei die wöchentlichen „Live-Calls“ auch als Aufzeichnungen zur Verfügung standen. Zudem war eine Überwachung des Lernerfolgs durch Feedback zu Übungsverkaufsgesprächen vorgesehen.

Anwendbarkeit des FernUSG auf Unternehmer bestätigt

Eine zentrale Frage des Falls war, ob das FernUSG auch dann Anwendung findet, wenn die Teilnehmerin als Unternehmerin und nicht als Verbraucherin gehandelt hat. Das OLG Celle bejahte dies und schloss sich damit seiner früheren Rechtsprechung an. Es betonte, dass das FernUSG keine Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs auf Verbraucher enthalte. Der Schutz vor qualitativ unzureichenden Fernunterrichtsangeboten sei unabhängig davon, ob der Teilnehmer Verbraucher oder Unternehmer ist.

Nichtigkeit des Vertrags mangels Zulassung

Da die Anbieterin für das Verkaufscoaching keine Zulassung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG durch die zuständige Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht besaß, erklärte das Gericht den Vertrag für nichtig nach § 7 Abs. 1 FernUSG. Dies führte dazu, dass die Klage der Anbieterin auf Restzahlung abgewiesen wurde und sie zur Rückzahlung der bereits geleisteten 3.000 Euro verpflichtet wurde.

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage

Das OLG Celle erwog, im Falle einer Entscheidung die Revision zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die Frage, ob das FernUSG auch auf Fernunterrichtsverträge mit Unternehmern anwendbar ist, sei bislang vom Bundesgerichtshof nicht entschieden worden und werde in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Online-Lern- und Coachingangeboten berühre diese Frage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsanwendung.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG Celle erweitert den Schutzbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes auf Unternehmer, indem es Coaching-Programme als Fernunterricht einstuft und die Anwendbarkeit des FernUSG unabhängig vom Verbraucherstatus bejaht. Diese Auslegung stärkt den Schutz vor unzureichenden Fernlernangeboten erheblich und unterstreicht die Notwendigkeit behördlicher Zulassungen für solche Angebote. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für den boomenden Online-Bildungsmarkt und bedarf einer höchstrichterlichen Klärung.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Teilnehmer und Anbieter von Online-Coachings und Fernlehrgängen. Wenn Sie ein berufliches Online-Coaching oder einen Fernlehrgang buchen, auch als Unternehmer, fällt dies unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Das bedeutet, der Anbieter muss eine spezielle Zulassung haben. Fehlt diese, ist der Vertrag nichtig – Sie müssen nicht zahlen und können bereits geleistete Zahlungen zurückfordern. Prüfen Sie daher vor Vertragsabschluss, ob der Anbieter die erforderliche Zulassung besitzt. Für Anbieter bedeutet dies, dass sie auch bei Coachings für Unternehmer eine Zulassung benötigen, um rechtsgültige Verträge abschließen zu können.


Weiterführende Informationen

Das Fernunterrichtsgesetz und Online-Coaching werfen viele Fragen auf. Was gilt rechtlich, welche Möglichkeiten gibt es und wie kann man die Vorteile optimal nutzen? In unseren FAQs finden Sie leicht verständliche und präzise Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen zu diesem spannenden Thema.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


Welche Kriterien muss ein Online-Coaching erfüllen, um als Fernunterricht im Sinne des FernUSG zu gelten?

Ein Online-Coaching gilt als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG), wenn es folgende Kriterien erfüllt:

Entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten

Das Online-Coaching muss auf einer vertraglichen Grundlage erfolgen und gegen Bezahlung angeboten werden. Kostenlose Angebote fallen nicht unter das FernUSG. Wenn Sie also für Ihr Online-Coaching eine Gebühr erheben, könnte es potenziell als Fernunterricht eingestuft werden.

Räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem

Ein wesentliches Merkmal des Fernunterrichts ist die überwiegende räumliche Trennung zwischen Coach und Teilnehmer. Dies bedeutet, dass der Großteil des Lernprozesses ohne direkten persönlichen Kontakt stattfindet. Wenn Ihr Online-Coaching hauptsächlich über digitale Plattformen wie Videokonferenzen, E-Mail oder Lernmanagementsysteme durchgeführt wird, erfüllt es dieses Kriterium.

Überwachung des Lernerfolgs

Der Coach oder ein Beauftragter muss den Lernerfolg der Teilnehmer aktiv überwachen. Dies kann durch regelmäßige Tests, Aufgaben, Feedback-Gespräche oder andere Formen der Leistungsüberprüfung geschehen. Wenn Sie in Ihrem Online-Coaching den Fortschritt Ihrer Teilnehmer systematisch verfolgen und bewerten, trifft dieses Kriterium zu.

Systematisch aufbereitete Lerninhalte

Das Coaching sollte strukturierte und didaktisch aufbereitete Lerninhalte bieten. Dies unterscheidet es von reinen Beratungsleistungen oder unstrukturierten Gesprächen. Wenn Ihr Online-Coaching einen klaren Lehrplan, definierte Lernziele und speziell entwickelte Materialien umfasst, erfüllt es dieses Kriterium eher.

Dauer und Umfang

Die Dauer und der Umfang des Coachings spielen ebenfalls eine Rolle. Kurzfristige oder einmalige Angebote fallen in der Regel nicht unter das FernUSG. Längerfristige Programme mit regelmäßigen Sitzungen und umfangreichem Lernmaterial sind eher als Fernunterricht zu betrachten.

Zielgerichtete Wissensvermittlung

Das Coaching sollte auf die Vermittlung spezifischer Kenntnisse oder Fähigkeiten ausgerichtet sein. Wenn Ihr Angebot darauf abzielt, den Teilnehmern konkrete Kompetenzen zu vermitteln, die sie anwenden können, entspricht es eher den Kriterien des Fernunterrichts.

Wenn Ihr Online-Coaching diese Kriterien erfüllt, könnte es als Fernunterricht im Sinne des FernUSG gelten und wäre somit zulassungspflichtig. Es ist wichtig zu beachten, dass die Einordnung oft von den spezifischen Details des Angebots abhängt. In Zweifelsfällen kann eine Prüfung durch die zuständige Behörde, die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), Klarheit schaffen.


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Wie wirkt sich die Anwendbarkeit des FernUSG auf die Rechte und Pflichten von Unternehmern bei Online-Coachings aus?

Die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) auf Online-Coachings für Unternehmer hat weitreichende Auswirkungen auf deren Rechte und Pflichten.

Zulassungspflicht

Unternehmer, die Online-Coachings anbieten, müssen eine behördliche Zulassung gemäß § 12 FernUSG einholen. Dies bedeutet, dass Sie Ihr Coaching-Angebot von der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) prüfen und genehmigen lassen müssen, bevor Sie es auf den Markt bringen können. Die Zulassung dient als Qualitätskontrolle und soll sicherstellen, dass Ihr Angebot bestimmte Standards erfüllt.

Informationspflichten

Als Anbieter von Online-Coachings müssen Sie Ihre Kunden umfassend über die Inhalte, Kosten und Dauer der angebotenen Leistungen informieren. Dies umfasst detaillierte Angaben zu:

  • Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses
  • Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts
  • Vereinbarte Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials
  • Zulassungsvoraussetzungen für etwaige Prüfungen

Vertragsgestaltung

Die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Teilnehmers bedarf der Textform. Dies bedeutet für Sie als Anbieter, dass Sie sicherstellen müssen, dass Ihre Verträge schriftlich oder in einer anderen Form der Textform (z.B. E-Mail) abgeschlossen werden.

Widerrufsrecht

Sie müssen Ihren Kunden ein besonderes Widerrufsrecht einräumen. Dieses Widerrufsrecht geht über das normale Widerrufsrecht im Fernabsatz hinaus und soll die Teilnehmer vor unüberlegten Vertragsabschlüssen schützen. Beachten Sie, dass die Widerrufsfrist bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung auf bis zu 12 Monate und 14 Tage verlängert werden kann.

Nichtigkeit bei fehlender Zulassung

Wenn Sie als Unternehmer ein Online-Coaching ohne die erforderliche Zulassung anbieten, riskieren Sie, dass Ihre Verträge als nichtig betrachtet werden. Dies kann dazu führen, dass Sie bereits erhaltene Zahlungen zurückerstatten müssen.

Kündigungsrechte

Das FernUSG sieht besondere gesetzliche Kündigungsrechte für die Teilnehmer vor. Als Anbieter müssen Sie diese Rechte in Ihren Verträgen berücksichtigen und Ihren Kunden die Möglichkeit geben, das Coaching unter bestimmten Umständen vorzeitig zu beenden.

Qualitätssicherung

Die Anwendung des FernUSG zwingt Sie als Anbieter, die Qualität Ihres Online-Coachings kontinuierlich zu überprüfen und zu verbessern. Dies kann zwar zunächst einen erhöhten Aufwand bedeuten, führt aber langfristig zu einer Steigerung der Qualität Ihres Angebots und damit zu mehr Kundenzufriedenheit.

Bedenken Sie, dass die Einhaltung dieser Vorschriften nicht nur eine rechtliche Verpflichtung darstellt, sondern auch dazu beiträgt, das Vertrauen Ihrer Kunden zu stärken und Ihr Angebot transparenter und fairer zu gestalten. Wenn Sie als Unternehmer Online-Coachings anbieten, sollten Sie Ihre Angebote regelmäßig auf die Konformität mit dem FernUSG überprüfen und gegebenenfalls anpassen.


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Welche rechtlichen Folgen hat das Fehlen einer Zulassung für den Anbieter eines Fernunterrichtsvertrags?

Das Fehlen einer erforderlichen Zulassung für einen Fernunterrichtsvertrag nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) hat weitreichende rechtliche Konsequenzen für den Anbieter:

Nichtigkeit des Vertrags

Der ohne Zulassung geschlossene Fernunterrichtsvertrag ist gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an nichtig. Dies bedeutet, dass der Vertrag rechtlich nie existiert hat und keinerlei Rechte und Pflichten aus ihm entstehen. Wenn Sie als Anbieter also einen Fernunterrichtsvertrag ohne die erforderliche Zulassung abschließen, können Sie daraus keine Ansprüche geltend machen.

Rückzahlungspflicht

Als direkte Folge der Nichtigkeit sind Sie als Anbieter verpflichtet, sämtliche bereits erhaltenen Zahlungen an Ihre Kunden zurückzuerstatten. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie bereits Leistungen erbracht haben oder nicht. Die Rückzahlung erfolgt nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 ff. BGB.

Schadensersatzansprüche

Unter Umständen können Ihre Kunden auch Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen. Dies könnte der Fall sein, wenn ihnen durch den nichtigen Vertrag ein Schaden entstanden ist, etwa weil sie im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrags andere berufliche Möglichkeiten ausgeschlagen haben.

Ordnungswidrigkeiten

Das Anbieten von zulassungspflichtigem Fernunterricht ohne die erforderliche Zulassung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 FernUSG dar. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen

Das Anbieten von Fernunterricht ohne die erforderliche Zulassung kann als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gewertet werden. Dies kann zu Abmahnungen durch Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände führen, verbunden mit der Verpflichtung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Übernahme der Abmahnkosten.

Reputationsschaden

Neben den rechtlichen Konsequenzen kann das Fehlen einer Zulassung auch zu einem erheblichen Reputationsschaden für Sie als Anbieter führen. Dies kann sich negativ auf Ihr gesamtes Geschäft auswirken, auch über den Bereich des Fernunterrichts hinaus.


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Wie können Teilnehmer eines Online-Coachings prüfen, ob der Anbieter die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG besitzt?

Um zu überprüfen, ob ein Anbieter von Online-Coaching die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) besitzt, können Sie folgende Schritte unternehmen:

Prüfung des Zulassungszeichens

Achten Sie auf das offizielle Zulassungszeichen der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Zugelassene Fernlehrgänge müssen dieses Zeichen mit einer individuellen Zulassungsnummer im Informationsmaterial aufführen. Das Zulassungszeichen sollte gut sichtbar auf der Website des Anbieters oder in den Kursmaterialien platziert sein.

Recherche in der ZFU-Datenbank

Die ZFU führt eine öffentlich zugängliche Datenbank aller zugelassenen Fernlehrgänge. Besuchen Sie die Website der ZFU (www.zfu.de) und nutzen Sie die Suchfunktion, um den spezifischen Kurs oder Anbieter zu finden. Geben Sie den Namen des Kurses, des Anbieters oder die Zulassungsnummer ein, falls Sie diese bereits kennen.

Direkte Nachfrage beim Anbieter

Wenn Sie das Zulassungszeichen nicht finden können oder Zweifel an der Zulassung haben, fragen Sie direkt beim Anbieter nach. Ein seriöser Anbieter wird Ihnen bereitwillig Auskunft über den Zulassungsstatus geben und Ihnen die Zulassungsnummer mitteilen.

Kontaktaufnahme mit der ZFU

Bei Unsicherheiten können Sie sich direkt an die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht wenden. Die ZFU bietet telefonische und schriftliche Auskunft über den Zulassungsstatus von Fernlehrgängen. Nutzen Sie die auf der ZFU-Website angegebenen Kontaktmöglichkeiten.

Prüfung der Vertragsunterlagen

Überprüfen Sie die Vertragsunterlagen auf Hinweise zur ZFU-Zulassung. Nach § 3 FernUSG muss der Fernunterrichtsvertrag schriftlich geschlossen werden und bestimmte Pflichtangaben enthalten, darunter auch Informationen zur Zulassung des Lehrgangs.

Beachtung von Ausnahmen

Beachten Sie, dass nicht alle Online-Kurse zulassungspflichtig sind. Kurse, die ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen, benötigen keine ZFU-Zulassung. Auch kostenlose Angebote fallen nicht unter das FernUSG. Prüfen Sie daher, ob der Kurs tatsächlich zulassungspflichtig ist.

Durch diese Schritte können Sie als Teilnehmer eines Online-Coachings effektiv überprüfen, ob der Anbieter die nach dem FernUSG erforderliche Zulassung besitzt. Dies hilft Ihnen, seriöse und qualitativ hochwertige Angebote zu identifizieren und potenzielle Risiken zu vermeiden.


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Welche Unterschiede bestehen zwischen der Anwendung des FernUSG auf Verbraucher und Unternehmer?

Die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) auf Unternehmer stellt eine bedeutende Entwicklung dar, die durch jüngste Gerichtsentscheidungen bestätigt wurde. Grundsätzlich gelten die Schutzvorschriften des FernUSG nun sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer, wobei einige Unterschiede zu beachten sind:

Anwendungsbereich

Für Verbraucher war die Anwendbarkeit des FernUSG schon immer unstrittig. Für Unternehmer wurde die Anwendbarkeit erst kürzlich durch Gerichtsentscheidungen, insbesondere durch das Urteil des OLG Celle (Az.: 3 U 85/22), bestätigt. Wenn Sie als Unternehmer an einem Online-Coaching teilnehmen, können Sie sich nun ebenfalls auf den Schutz des FernUSG berufen.

Zulassungspflicht

Die Zulassungspflicht für Fernlehrgänge nach § 12 FernUSG gilt unabhängig davon, ob der Teilnehmer Verbraucher oder Unternehmer ist. Für beide Gruppen ist ein Vertrag ohne die erforderliche Zulassung nichtig. Dies bedeutet für Sie als Unternehmer, dass Sie bei einem nicht zugelassenen Fernlehrgang Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vergütung haben könnten.

Widerrufsrecht

Verbraucher genießen ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen nach § 4 FernUSG. Für Unternehmer ist die Situation weniger eindeutig. Das FernUSG selbst differenziert nicht explizit zwischen Verbrauchern und Unternehmern beim Widerrufsrecht. Es ist daher möglich, dass Gerichte dieses Recht auch Unternehmern zugestehen könnten. Wenn Sie als Unternehmer einen Fernunterrichtsvertrag abschließen, sollten Sie die Widerrufsbelehrung sorgfältig prüfen.

Formvorschriften

Die Formvorschriften des § 3 FernUSG, wie die Textform für den Vertragsschluss und bestimmte Pflichtangaben im Vertrag, gelten für beide Gruppen gleichermaßen. Als Unternehmer sollten Sie darauf achten, dass diese Formvorschriften eingehalten werden, da deren Nichteinhaltung zur Nichtigkeit des Vertrages führen kann.

Schutzumfang

Obwohl das FernUSG ursprünglich zum Verbraucherschutz konzipiert wurde, erstreckt sich der Schutzumfang nun auch auf Unternehmer. Dies bedeutet, dass Sie als Unternehmer von Regelungen profitieren können, die bisher nur Verbrauchern vorbehalten waren, wie etwa der Schutz vor überhöhten Vergütungen oder irreführenden Angaben über den Lehrgang.

Kündigungsrechte

Das FernUSG sieht in § 5 ein besonderes Kündigungsrecht vor, das eine Kündigung erstmals nach Ablauf der ersten sechs Monate mit einer Frist von sechs Wochen erlaubt. Dieses Recht gilt nun auch für Unternehmer, was Ihnen als teilnehmendem Unternehmer mehr Flexibilität bei längerfristigen Fernlehrgängen bietet.

Wenn Sie als Unternehmer einen Fernunterrichtsvertrag abschließen oder bereits abgeschlossen haben, ist es wichtig, dass Sie sich dieser erweiterten Anwendbarkeit des FernUSG bewusst sind. Die Rechtsprechung in diesem Bereich entwickelt sich weiter, sodass zukünftige Gerichtsentscheidungen möglicherweise weitere Klarheit über spezifische Unterschiede in der Anwendung des FernUSG auf Verbraucher und Unternehmer bringen werden.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG): Das Fernunterrichtsschutzgesetz regelt in Deutschland die Voraussetzungen und Anforderungen für Fernunterricht, um die Qualität und Seriösität dieser Bildungsangebote zu gewährleisten. Dazu gehört, dass Anbieter von Fernunterricht zertifiziert sein müssen und detaillierte Informationen über ihre Kurse und die zu erwartenden Leistungen geben müssen. Ziel ist es, sowohl Verbraucher als auch Unternehmer vor unzureichenden und unseriösen Angeboten zu schützen.
  • Nichtigkeit des Vertrags: Ein Vertrag ist nichtig, wenn er gegen gesetzliche Vorschriften verstößt und daher von Anfang an keine rechtliche Wirksamkeit erlangt. Das bedeutet, dass der Vertrag so behandelt wird, als ob er nie bestanden hätte. Im Fall des Verkaufscoachings, das ohne die erforderliche Zulassung gemäß FernUSG angeboten wurde, erklärte das Gericht den Vertrag für nichtig. Beide Parteien sind damit so zu stellen, als ob der Vertrag nie geschlossen wurde, und bereits gezahlte Beträge müssen zurückerstattet werden.
  • Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten: Diese Formulierung beschreibt, dass ein Vertrag den Zweck hat, dem Teilnehmer Wissen und praktische Fähigkeiten zu vermitteln, die er später anwenden kann. Im Kontext des Fernunterrichts bedeutet dies, dass der Lernstoff und die Ziele des Programms klar definiert und an den Bedürfnissen des Lernenden ausgerichtet sein müssen. Beim Verkaufscoaching zielte das Programm beispielsweise darauf ab, den Teilnehmern Verkaufstechniken beizubringen.
  • Überwiegend räumlich getrennt: Diese Bezeichnung bedeutet, dass der Unterricht hauptsächlich nicht im direkten Kontakt (also nicht in einem Klassenzimmer oder Seminarraum) stattfindet, sondern beispielsweise online und durch andere Fernstudienmethoden, wie Videos oder Lehrbriefe. Für Fernunterricht ist es typisch, dass sich Lehrer und Schüler an verschiedenen Orten befinden und die Kommunikation über digitale Kanäle erfolgt.
  • Zulassung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG: Anbieter von Fernunterricht müssen eine behördliche Genehmigung haben, um ihre Angebote rechtswirksam durchführen zu können. Diese Genehmigung stellt sicher, dass die Angebote bestimmte Qualitätsstandards erfüllen und die Verbraucherrechte gewahrt bleiben. Ohne diese Zulassung ist das Angebot illegal und Verträge darüber sind nichtig.
  • Widerrufsrecht: Das Widerrufsrecht erlaubt es Verbrauchern, einen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist nach Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen zu kündigen. In der Regel beträgt diese Frist 14 Tage. Dieses Recht schützt Verbraucher, die Verträge zum Beispiel online oder an der Haustür abgeschlossen haben, indem es ihnen ermöglicht, ihre Entscheidung zu überdenken und gegebenenfalls nachträglich abzulehnen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Fernunterrichtsgesetz (FernUSG): Das FernUSG reguliert die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fernunterricht in Deutschland. Es soll vor allem den Schutz von Teilnehmern am Fernunterricht gewährleisten, indem es Mindeststandards für die Qualität des Fernunterrichts und die Transparenz des Angebots vorschreibt. Das FernUSG enthält Regelungen zu den Pflichten von Fernlehrinstituten, zur Zulassung von Fernlehrgängen und zu den Rechten von Teilnehmern.
  • § 7 Abs. 1 FernUSG: Diese Vorschrift sieht die Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags vor, wenn der Veranstalter des Fernlehrgangs nicht über die nach § 12 Abs. 1 FernUSG vorgeschriebene Zulassung verfügt. Das bedeutet, dass ein Fernlehrgang nicht ohne Zulassung angeboten werden darf und ein Vertrag über einen solchen Fernlehrgang rechtlich unwirksam ist. Im konkreten Fall wurde der von der Klägerin abgeschlossene Vertrag über ein Verkaufscoaching als Fernunterrichtsvertrag eingestuft, weil es sich um ein „Fernunterrichtsangebot“ im Sinne des FernUSG handelte. Da der Veranstalter jedoch keine Zulassung für den Fernlehrgang besaß, wurde der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG für nichtig erklärt.
  • § 12 Abs. 1 FernUSG: Dieser Paragraph legt die Voraussetzungen für die Zulassung eines Fernlehrgangs fest. Für die Zulassung müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden, z. B. die Qualität des Lehrangebots, die fachliche Qualifikation der Lehrenden und die Organisation des Fernunterrichts. Die Zulassung wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde erteilt, um sicherzustellen, dass der Fernlehrgang den Qualitätsstandards entspricht und den Teilnehmern eine sinnvolle Bildung ermöglicht. Im vorliegenden Fall fehlte die Zulassung für den Fernlehrgang, wodurch der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig wurde.
  • § 611 Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt den Anspruch auf Zahlung der Vergütung für eine erbrachte Leistung. Im konkreten Fall hatte die Klägerin den Anspruch auf Zahlung der Vergütung geltend gemacht. Allerdings wurde ihr Anspruch von der Rechtsprechung wegen der Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG verneint.
  • § 312g BGB: Diese Norm des BGB regelt die Rückabwicklung nichtiger Verträge. In einem nichtigen Vertrag haben beide Parteien einen Anspruch auf Rückgabe aller Leistungen, die im Rahmen des Vertrages erbracht wurden. Die Rückabwicklung erfolgt im Wesentlichen durch die Rückgabe der erhaltenen Leistung und die Rückzahlung der erhaltenen Vergütung. Da der Vertrag über das Coaching im konkreten Fall wegen der fehlenden Zulassung nichtig war, kann die Klägerin die bereits gezahlte Vergütung gemäß § 312g BGB zurückfordern.

Das vorliegende Urteil

OLG Celle – Az.: 13 U 8/24 – Beschluss vom 29.05.2024


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