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Anwohnerparkausweis

Anwohnerparkplatz und andere Parkplätze

Aufhebung der Anwohnerparkplätze

Wer hat ein Anrecht auf einen Anliegerparkausweis?


 BVerwG

Az: 11 C 24.93

Urteil vom 28.09.94


Normen:

– StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14;

– StVO § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2


Leitsätze:

»Ein Rechtsanwalt, der in einer anwohnerparkberechtigten Straße seine Kanzlei hat, aber dort nicht wohnt, ist kein Anwohner im Sinne des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO.«

 

Gründe (Auszug):

„Eine Definition des Begriffs »Anwohner« enthält weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Straßenverkehrsordnung. In den … Allgemeinen Verwaltungsvorschriften ist dieser Begriff dahin erläutert, daß Anwohner nur diejenigen Personen sind, die in dem in Betracht kommenden Gebiet »tatsächlich wohnen« (vgl. Abschnitt IX Nr. 1 VwV-StVO zu § 45 StVO). Dieses Verständnis entspricht dem Wortsinn: »Anwohner« ist nicht der Anlieger, ferner auch nicht derjenige, der im Bereich des anwohnerberechtigten Parkens einer Berufstätigkeit nachgeht und dort nur – selbständig oder unselbständig – »arbeitet«. Diese Differenzierung zwischen »Wohnen« und »Arbeiten« wird durch den Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG bestätigt, der nur zugunsten von Schwerbehinderten und Blinden zur Schaffung von Parkmöglichkeiten in der Nähe ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstätte ermächtigt. Das BVerwG ist deshalb bereits in seinem Beschluß vom 3.5.1985 von einem engen Anwohnerbegriff ausgegangen und hat entschieden, daß die Auslegungsregel in den vorgenannten Verwaltungsvorschriften zum Begriff des Anwohners rechtlich nicht zu beanstanden ist.

 

Diese Auslegung des Anwohnerbegriffs entspricht auch der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck von § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO. Die Änderung dieser Vorschriften ist – wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 6 StVG ergibt – deshalb erfolgt, weil die bisherige Verordnungsermächtigung des § 6 StVG nicht ausreichte, Parkbeschränkungen zugunsten von Anwohnern, Blinden und Schwerbehinderten in der StVO vorzusehen, obwohl sich in der Praxis ein dringendes Bedürfnis hierfür ergeben hatte. In dieser Begründung heißt es ferner: »Die Parkraumsituation der Anwohner innerstädtischer Wohnstraßen muß verbessert werden, um die innerstädtischen Wohngebiete wieder attraktiver zu gestalten. Die Parkraumnot erschwert die Lebensumstände der dortigen

Wohnbevölkerung in besonderem Maße und bildet ein entscheidendes Hindernis für die Verbesserung des Wohnumfeldes und damit für die Erhaltung und Modernisierung dieser Wohngebiete. Die vorgesehene Ermächtigung ist daher ein geeigneter Beitrag, den städtebaulich nicht zu verantwortenden Folgen der Stadtumlandwanderung entgegenzuwirken. Sie stellt eine notwendige Maßnahme im Zusammenhang mit den Bemühungen von Bund und Ländern um eine attraktivere Gestaltung innerstädtischer Wohngebiete dar«. Hierin kommt klar zum Ausdruck, daß es dem Gesetzgeber um Parkmöglichkeiten allein für die in dem betreffenden Gebiet »Wohnenden« nicht auch um Parkgelegenheiten für die dort Beschäftigten gegangen ist. Der Kl., der in dem fraglichen Gebiet seine Rechtsanwaltskanzlei hat, aber dort nicht wohnt, ist demnach kein Anwohner

i.S. des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO. Er hat deshalb auch keinen Anspruch auf einen »eingeschränkten« Anwohner-Parkausweis.“

 

Hinweise:

Hierin liege kein Verstoß gegen eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Kl., und zwar weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes noch ein Verstoß gegen Art. 12 oder Art. 14 GG.

 


OVG Rheinland-Pfalz

Az: 7 B 12827/94

Beschluß vom 08.11.94


Normen:

– StVZO § 45 Abs. 1b Nr. 2


 

Leitsätze:

1. Einem Parkausweis für Anwohner wird sein Substrat entzogen, wenn die Kennzeichnung von Parksonderflächen rückgängig gemacht wird. Vorläufiger Rechtsschutz kann in einem solchen Fall nur im Wege eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Aufhebung der Anwohnerparkregelung begehrt werden.

 

2. Im Rahmen der Ermessensbetätigung muß die Verkehrsbehörde schutzwürdige Interessen der Anlieger an der Beibehaltung der Parkregelung berücksichtigen.


AG Solingen

 Az: 24 Owi 40 Js 2089/96

 Beschluß vom 11.12.96


Normen

 – StVG § 24;

– StVO § 13 Abs. 1


Leitsätze:

Der Erwerb eines Anwohnerparkausweises berechtigt den Betroffenen lediglich, im Anwohnerparkbereich zu parken, sofern dort ein zulässiger Parkplatz frei ist. Hieraus folgt jedoch nicht die Berechtigung, einen gebührenpflichtigen anderen Parkplatz kostenfrei zu benutzen.

 

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