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Abschleppen beim Parken auf Anwohnerparkplatz:

Urteil 1:

VGH Baden-Württemberg

Az.: 1 S 631 /95

Urteil vom 13.06.1995


Leitsätze

1. Das Abschleppen eines verbotswidrig auf einem Anwohnerparkplatz abgestellten Kraftfahrzeugs ist gegenüber dem Kraftfahrzeughalter, der keine Kenntnis von dem Verkehrszeichen erlangt hat, grundsätzlich keine Vollstreckung des im Verkehrszeichen enthaltenen sofort vollziehbaren Wegfahrgebots. Die Abschleppkosten können von diesem Halter nicht als Kosten der Ersatzvornahme gefordert werden (Abweichung von VGH Baden-Württemberg, Urteil v 15.01.90 – 1 S 3664/88 -, VBIBW 1990, 258).

2. Das Abschleppen eines verbotswidrig auf einem Anwohnerparkplatz abgestellten Kraftfahrzeugs ist – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – als unmittelbare Ausführung einer polizeilichen Maßnahme gegenüber dem Halter des Kraftfahrzeugs, der keine Kenntnis von dem Verkehrszeichen besitzt, grundsätzlich rechtmäßig. Die entstandenen Abschleppkosten sind von diesem Halter als Kosten der unmittelbaren Ausführung einer polizeilichen Maßnahme zu tragen.


Urteile 2 und 3:

VGH Baden-Württemberg

Az.: 1 S 3083/94

Urteil vom 30.01.1995

Az.: 1 S 3625/88

Urteil vom 15.01.1990

Leitsätze:

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (VGH Mannheim, Urt. v 15.01.90 -1 S 3625/88 -, NJW 1990, 2270) fest, daß ein verbotswidrig auf einem Anwohnerparkplatz abgestelltes Kraftfahrzeug auf Kosten des Verantwortlichen auch dann ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeschleppt werden darf, wenn ein Berechtigter nicht konkret am Parken gehindert wird.

 

 

 

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