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Unfallmanipulation – Anzeichen für gestellten Unfall

LG Duisburg

Az.: 6 O 386/09

Urteil vom 30.12.2011


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 18.05.2009 gegen 15:50 Uhr in E ereignet haben soll.

Der Beklagte zu 1) ist ein Cousin des Klägers. Zu dem genannten Zeitpunkt rief er die Polizei und meldete einen Unfall zwischen einem von ihm dem bei der Firma U gemieteten Transporter Fiat Ducato mit dem amtlichen Kennzeichen E1, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert und vollkaskoversichert ist, mit einem Pkw BMW X5 mit dem amtlichen Kennzeichen F.

Im Mai 2009 ließ der Kläger einen Schaden an dem Fahrzeug Pkw BMW X5 durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. N L, H, begutachten. Dieser ermittelte Netto-Reparaturkosten in Höhe von 7.805,29 €. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete er ein Honorar in Höhe von 801,23 €. Beide Beträge zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 € verlangt der Kläger von den Beklagten ersetzt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.06.2009 ließ er die Beklagte unter Fristsetzung auf den 19.06.2009 auffordern, Zahlung zu leisten. Mit Schreiben vom 03.07.2009 teilte die Beklagte zu 2) dem Kläger mit, dass sich ihre Haftung dem Grunde nach bestätige und nach Prüfung der eingereichten Unterlagen unverzüglich die Regulierung erfolge.

Mit Schreiben vom 29.07.2009 beantwortete der Beklagte zu 1) einen Fragenkatalog, den ihm die Beklagte zu 2) übersandt hatte. Darin beantwortete er insbesondere die Frage nach einer Bekanntschaft oder Verwandtschaft mit dem Unfallgegner mit „nein“.

Zahlungen leisteten die Beklagten nicht.

Der Kläger behauptet, zu dem genannten Unfallzeitpunkt habe der Beklagte zu 1) mit dem bei der Firma U gemieteten Transporter die K befahren. Dabei habe er das am rechten Straßenrand ordnungsgemäß geparkte und zum Unfallzeitpunkt führerlose Fahrzeug Pkw BMW X5 gestreift. Das Fahrzeug sei infolge des streifenden Anstoßes an der rechten Fahrzeugseite erheblich beschädigt worden. Er, der Kläger, sei Eigentümer des beschädigten Pkw BMW X5 gewesen. Am 18.05.2009 habe er gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) Einladungen zu einer Hochzeit an Bekannte und Verwandte persönlich verteilen wollen, wie dies in türkischen Verhältnissen üblich sei. Man sei zu diesem Zweck an einem Krankenhaus an der K verabredet gewesen. Der Beklagte zu 1) sei mit dem Miettransporter unterwegs gewesen, weil er zuvor Möbel gekauft habe, die sich noch im Fahrzeug befunden hätten.

Der Kläger ist der Ansicht, mit Schreiben vom 03.07.2009 habe die Beklagte zu 2) ihre Einstandspflicht dem Grunde nach anerkannt.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8.836,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2009 zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, ihn von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte O und Kollegen in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) behauptet, zu dem Zusammenstoß sei es gekommen, weil er entgegenkommenden Radfahrern habe ausweichen müssen.

Die Beklagte zu 2) behauptet, der Kläger und der Beklagte zu 1) hätten den Unfall – sofern er sich überhaupt ereignet habe – abgesprochen und absprachegemäß herbeigeführt, um Schadensersatzzahlungen der Beklagten zu 2) zu erhalten. Der Beklagte zu 1) sei ohne triftigen Grund gegen das Fahrzeug des Klägers gefahren. Er habe gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten auch andere Angaben zum Unfallhergang gemacht als gegenüber dem Mietwagenunternehmen und das Verwandtschaftsverhältnis zum Kläger verschwiegen.

Es ist Beweis erhoben worden aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 07.05.2010 (Bl. 116 und 124 f. d. A.) sowie vom 09.06.2011 (Bl. 171 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen T U1, M und D, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtes sowie durch Anhörung des Sachverständigen im Termin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 07.05.2010 (Bl. 110 ff. d. A.) und 28.10.2011 (Bl. 206 ff. d. A.) sowie das Gutachten des Sachverständigen Prof. T1 vom 27.04.2011 (Zusatzheft) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2) kein Schadensersatzanspruch aus dem Unfall vom 18.05.2009 zu, da der Kläger und der Beklagte zu 1) als Fahrer des gemieteten Transporters den in Rede stehenden Verkehrsunfall abgesprochen und gestellt haben.

a) Der Beklagte zu 1) hat die Kollision mit Wissen und Wollen des Klägers vorsätzlich herbeigeführt. Da somit ein „Unfall“ i. S. des § 7 Abs. 1 StVG nicht vorliegt, entfällt auch ein Anspruch aus Gefährdungshaftung (BGH, VersR 1978, 862 f.), weshalb die Eigentümerstellung des Klägers an dem Fahrzeug keiner weiteren Klärung bedarf.

Die Einwilligung des Verletzten ist als Rechtfertigungsgrund von dem Schädiger, im vorliegenden Fall also von dem Beklagten zu 1) oder der für diesen haftenden Beklagten zu 2) darzulegen und zu beweisen (BGH, VersR a. a. O.). Von einem fingierten Unfall ist dabei auszugehen, wenn eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen vorliegt, die für eine Unfallmanipulation sprechen (vgl. nur OLG Frankfurt, VersR 1988, 275). Die von der Beklagten zu 2) vorgetragenen und von dem Kläger nicht bestrittenen Tatsachen lassen in Verbindung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Zweifel daran, dass sich hier Gegebenheiten, die typischerweise bei gestellten Unfällen vorliegen, in auffälliger Weise häufen. Diese für einen fingierten Verkehrsunfall typischen Indizien liegen in so großer Anzahl vor, dass sie im Rahmen der nach § 286 ZPO vorzunehmenden Würdigung nur den Schluss auf das Vorliegen eines manipulierten, also gestellten Unfalles zulassen.

Eine für gestellte Unfälle typische Gegebenheit ist zunächst die Tatsache, dass das schädigende Fahrzeug ein Transporter ist, der kurz vor dem Unfall angemietet worden ist (vgl. OLG Zweibrücken, VersR 1988, 970). Mit einem derartigen Fahrzeug kann ein relativ großer Schaden verursacht werden, ohne dass der Fahrer selbst die Gefahr erheblicher Verletzungen befürchten muss. Ein weiteres typisches Indiz für einen verabredeten Unfall ist darin zu sehen, dass die beim Mietwagen übliche Selbstbeteiligung des Mieters an von ihm verursachten Unfällen durch eine Vollkaskoversicherung ausgeschlossen worden ist. Dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten zu 2) ist der Kläger nicht entgegengetreten, weshalb es als zugestanden zu betrachten ist.

Auch die Art und Weise des Zustandekommens des Unfalles lässt auf einen verabredeten Unfall schließen. Das Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug ist zunächst die am einfachsten zu konstruierende Form des Zusammenstoßes (OLG Zweibrücken, VersR 1988, 970). Eine solche Schadensverursachung lässt zudem jegliche Mithaftung des Geschädigten ausscheiden. Eine Verletzung der Beteiligten war bei dem Unfall von vornherein ausgeschlossen, denn außer dem Fahrer des Mietwagens, der aufgrund der Beschaffenheit seines Fahrzeuges nur ein geringes Risiko einging, befand sich keine weitere Person in den Unfallfahrzeugen. Zudem fuhr der Unfallverursacher nicht frontal auf das klägerische Fahrzeug auf, sondern er streifte es nur längsseits. Bei dieser Konstellation war selbst ein geringes Verletzungsrisiko des Unfallverursachers ausgeschlossen, was wiederum ein typisches Zeichen für einen gestellten Unfall darstellt (BGH, VersR 1979, 514 f.).

In hohem Maße auffällig ist, dass es sich um einen Unfall unter Beteiligung von Verwandten handelte, wobei diese sich zwar fernab ihrer jeweiligen Wohnung zum Verteilen von Einladungskarten verabredet haben wollen, sich der Unfall aber – ohne dass die Parteien gemeinsam zum Ziel unterwegs waren– an einer Stelle abseits dieses Treffpunktes ereignet haben soll, an der der Kläger sein Fahrzeug unter vielen abgestellt hatte. Der Kläger konnte überdies Namen oder sonst nähere Einzelheiten zu den Empfängern der Einladungskarten nicht mitteilen.

Hinzu tritt der Umstand, dass der Beklagte zu 1) gegenüber der Versicherung auf ausdrückliche Nachfrage schriftlich erklärt hat, den Kläger nicht zu kennen. Zwar erscheint die von dem Kläger gelieferte Erklärung nicht völlig abwegig, dass bei dieser Antwort der Wunsch eine Rolle gespielt haben mag, Schwierigkeiten bei der Regulierung von vornherein aus dem Wege zu gehen (ähnlich OLG Hamm, NZV 2008, 91, 92). Dies lässt sich allerdings nicht mit den Angaben des Beklagten im Rahmen seiner mündlichen Anhörung in Einklang bringen, wonach er zu keinem Zeitpunkt vorgehabt habe, etwas zu verschweigen, sondern bei der Unfallaufnahme lediglich noch nicht realisiert habe, dass der das Fahrzeug seines Cousins beschädigt hatte. Denn dies war ihm zumindest bei Beantwortung der Fragen der Beklagten zu 2) bereits bekannt.

Für einen manipulierten Unfall spricht weiter, dass der Beklagte zu 1) gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten seine Schuld zwar eingeräumt, aber eine andere Unfallschilderung abgegeben hat als später gegenüber dem Mietwagenunternehmen und im Prozess. Aus dem Inhalt der polizeilichen Unfallmitteilung (Anlage B5, Zusatzheft) in Verbindung mit der Aussage des Zeugen D ergibt sich nämlich, dass der Beklagte am Unfallort nicht ein Ausweichen wegen entgegenkommender Radfahrer, sondern einen Fehler beim Einparken als Unfallursache angegeben hat. In der Unfallmitteilung ist ausdrücklich von einem „Parkunfall“ die Rede. Der Zeuge D hat bekundet, als Polizeibeamter diese Mitteilung ausgefüllt zu haben. Obwohl er an den Unfall keine konkrete Erinnerung mehr hatte, konnte er anhand der Angaben in der Unfallmitteilung und der darin gefertigten Handskizze sicher ausschließen, dass an der Unfallstelle von einem Ausweichen des Beklagten wegen entgegenkommender Radfahrer die Rede war. Nach den Angaben des Zeugen hätte er aus einer solchen Schilderung „damals definitiv keinen Parkunfall gemacht“. Die Angaben des Zeugen insbesondere zu seinen Gewohnheiten bei der Aufnahme von Verkehrsunfällen sind glaubhaft und nachvollziehbar. Wissenslücken hinsichtlich des konkreten Falles hat der Zeuge freimütig eingeräumt; Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. Die Aussage des Zeugen M steht der Überzeugungskraft der Aussage D nicht entgegen. Zwar hat der Zeuge M angegeben, dass er auch einen Unfall als Parkunfall bezeichnen würde, bei dem der Unfallverursacher an einem geparkten Auto vorbeifährt und beispielweise den Außenspiegel beschädigt, und ist der Zeuge davon ausgegangen, dass die Unfallmitteilung auch dann nicht anders ausgefallen wäre, wenn von entgegenkommenden Radfahrern die Rede gewesen wäre. Da der Zeuge M jedoch an den konkreten Vorgang keine Erinnerung mehr hatte und die Unfallmitteilung selbst nicht ausgefüllt hat, kommt dem keine entscheidende Bedeutung zu.

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Der Sachverständige Prof. T1 schließlich ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Unfallschilderung des Beklagten zu 1), die dieser der Versicherung gegenüber abgegeben und im Termin zur mündlichen Verhandlung wiederholt hat, dem typischen Unfallablauf aus dem Verkehrsfluss heraus nicht entspricht und unter diesem Gesichtspunkt nicht plausibel ist. Der Sachverständige hat festgestellt, dass der Transporter mit nur etwa 10 km/h an den parkenden Fahrzeugen vorbeigefahren ist und dann aus einem Abstand von etwa 0,5 m ungebremst nach rechts herüber gelenkt wurde, er quasi „abgebogen“ ist. Dieses Fahrverhalten sei mit den Erkenntnissen des Sachverständigen über ähnliche Unfallhergänge nicht vereinbar, weil in Niedriggeschwindigkeitsbereich das Bremsen die typische Reaktion auf von vorn entgegenkommende Fahrzeuge sei. Vor dem Hintergrund der Feststellungen des Sachverständigen zur niedrigen Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges und dem daraus resultierenden geringen Bremsweg von nur einem halben Meter ist deshalb nicht erklärlich, wieso es dem Beklagten – wie dieser angegeben hat – nicht mehr möglich gewesen sein soll, rechtzeitig zu bremsen, und ein Bremsvorgang überhaupt nicht stattgefunden hat.

Von untergeordneter Bedeutung ist demgegenüber, dass der Sachverständige den Hergang der Kollision technisch nachvollziehen konnte und die Schäden als kompatibel eingestuft hat. Denn dies steht der Annahme einer absichtlichen Unfallherbeiführung nicht entgegen. Warum der von dem Kläger eingewandte Umstand, dass das Fahrzeug dem Beklagten fremd war, für das Gutachtenergebnis nicht von Bedeutung ist, hat der Sachverständige in einleuchtender Weise erklärt. Der Sachverständige hat dargestellt, dass dies auf das Reaktionsverhalten keinen Einfluss hat. Es erscheint auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung naheliegend, dass sich der Fahrer eines für ihn unbekannten Fahrzeuges erst recht bremsbereit verhält.

Die Gesamtschau all dieser Umstände reicht in dieser Häufung als Beweiszeichen dafür aus, eine Unfallabsprache anzunehmen, da für die Überzeugungsbildung des Gerichtes keine mathematische Genauigkeit erforderlich ist, sondern vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit und nicht nur von Wahrscheinlichkeit, der restlichen etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese aber völlig ausschließen zu können, vorliegen muss (BGH, VersR 1978, 862).

b) Auf ein Anerkenntnis der Haftung durch die Beklagte zu 2) kann sich der Kläger nicht berufen. Ein abstraktes Schuldversprechen oder -anerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB lässt sich dem Schreiben vom 03.07.2009 nicht entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine selbständige, von dem bisherigen Schuldgrund losgelöste Verpflichtung geschaffen werden sollte, bestehen nicht. Welche Wirkungen von einem (nicht abstrakten) „Anerkenntnis“ des Schuldners ausgehen, kann nur durch Auslegung des zum Ausdruck gebrachten Parteiwillens ermittelt werden. Dabei sind vor allem der erkennbar mit dem Anerkenntnis verfolgte Zweck, die beiderseitige Interessenlage im konkreten Fall und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses bedeutsam (vgl. nur BGH, NJW 1973, 2019, 2020). Die Annahme eines Schuldbestätigungsvertrags ist nur dann berechtigt, wenn die Parteien einen besonderen Anlass zu seinem Abschluss hatten, also zwischen ihnen vorher Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte bestand (zum Ganzen: BGH NJW 1976, 1259, 1260 m. w. N.). Daran fehlt es hier, weil die Beklagte zu 2) ohne nähere Prüfung – die sie sich in dem in Rede stehenden Schreiben zudem ausdrücklich vorbehalten hat – keinerlei Anhaltspunkte hatte, an ihrer Einstandspflicht zu zweifeln. Hier liegt ein entscheidender Unterschied zu dem Fall, der der von dem Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Köln zugrunde lag und in dem bereits ein Regulierungsbeauftragter mit umfangreichen Untersuchungen zur Schadensursache beauftragt war.

2. Auch Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) hat der Kläger nicht. Dieser hat sich zwar dahingehend eingelassen, dass der Zusammenstoß der Fahrzeuge nicht verabredet und nicht beabsichtigt gewesen sei. Ein solches Geständnis im Sinne des § 288 ZPO ist im Grundsatz selbst dann bindend, wenn es bewusst unwahr sein und also nicht auf einem Irrtum im Sinne des § 290 ZPO beruhen sollte. Keine Bindungswirkung entfaltet das Geständnis aber dann, wenn die Parteien arglistig zum Nachteil eines Dritten zusammenwirken (BGH, VersR 1970, 826, 827; Zöller-Greger, 27. Aufl. 2009, § 288 ZPO Rdn. 7), was hier nach dem zuvor Gesagten zu Lasten der Versicherung der Fall ist.

3. Mangels Bestehen einer Hauptforderung hat der Kläger auch weder einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen noch auf Freistellung von den ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 8.636,52 €

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