Die Gesellschafterin geht, der Betrieb läuft einfach weiter. Da die KG damit erlischt, fordert die Behörde von der verbliebenen Inhaberin eine formelle Neuanmeldung ihres Gewerbes. Es steht zur Debatte, ob der bloße Wegfall eines Haftungsträgers aus einer vertrauten Chefin rechtlich wirklich eine völlig neue Person macht.
Die identische Fortführung eines Betriebs durch dieselbe Person nach einem Rechtsformwechsel löst keine neue gewerberechtliche Meldepflicht aus. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 4 L 77/26
Eine Komplementärin darf ihr Gewerbe ohne Neuanmeldung fortführen, wenn nur die Kommanditistin aus der Gesellschaft ausscheidet.
Das Amt verlangt keine Neuanmeldung, weil die verantwortliche Person rechtlich dieselbe bleibt.
Diese Regel gilt bei der Fortführung eines Betriebs nach dem Ende einer Kommanditgesellschaft.
Betroffene Unternehmer sparen sich unnötige Gebühren und bürokratischen Aufwand für formale Gewerbeummeldungen.
Die Anzeigepflicht entfällt nur, solange der tatsächliche Gewerbetreibende rechtlich unverändert bestehen bleibt.
Das Gericht stoppt die sofortige Durchsetzung der behördlichen Anordnung bis zur endgültigen Klärung.
Wann ist ein Firmenwechsel keine meldepflichtige Neuanmeldung?
Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung ist eine strikt personenbezogene Pflicht. Sie greift grundsätzlich nur beim Beginn, bei einer Veränderung oder bei der Aufgabe eines konkreten Gewerbebetriebs. Prüfen Sie bei jeder Umstrukturierung, ob die gewerbetreibende Person identisch bleibt: Nur wenn ein echter Subjektswechsel vorliegt, müssen Sie aktiv werden. Das bedeutet konkret: Es muss ein Wechsel der rechtlichen Identität des Betriebsinhabers vorliegen, etwa durch den Verkauf an eine andere Person oder Firma. Bloße Änderungen der Rechtsform oder eine neue Firmierung ohne einen solchen Wechsel lösen keine Meldepflicht aus – Sie können sich hier die Zeit und die Gebühren für eine Neuanmeldung sparen.
Wann eine Umstrukturierung ohne teure Gewerbe-Neuanmeldung rechtssicher möglich ist.
Das Verwaltungsgericht Neustadt musste im Eilverfahren beurteilen, ob diese Voraussetzungen bei der Umstrukturierung einer Gesellschaft erfüllt waren (Az. 4 L 77/26). Ein solches Verfahren dient dazu, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, bevor in einem oft jahrelangen Hauptprozess eine endgültige Entscheidung fällt. Die Richter stellten in ihrem Beschluss vom 25. Februar 2026 fest, dass der Widerspruch der Geschäftsfrau erfolgreich ist und eine aufschiebende Wirkung entfaltet. Das bedeutet konkret: Die behördliche Anordnung wird vorerst „eingefroren“ und darf nicht vollstreckt werden, bis der Fall endgültig geklärt ist. Die zuständige Gewerbebehörde hatte zuvor per Bescheid vom 14. Januar 2026 gefordert, die Betriebsaufgabe einer Kommanditgesellschaft anzuzeigen und den Betrieb unter einem neuen Namen offiziell neu anzumelden. Das Gericht widersprach dieser Auffassung deutlich, da es zu keinem Zeitpunkt zu einem Wechsel der gewerbetreibenden Person gekommen war.
Kein meldepflichtiger Neustart durch Umstrukturierung
Zwar wurde die ursprüngliche Gesellschaft im Januar 2023 aufgelöst und im Handelsregister gelöscht, doch die verbliebene Gesellschafterin führte das Geschäft als Einzelunternehmerin komplett identisch fort. Nach einem längeren Schriftwechsel im Spätsommer 2025 werteten die Richter den behördlichen Vorgang lediglich als Datensatzberichtigung und stuften ihn nicht als einen meldepflichtigen Neustart ein. Einzig ein spezieller Antrag der Unternehmerin hinsichtlich der behördlichen Kostenentscheidung blieb in diesem Eilverfahren unzulässig und wurde insoweit vom Gericht abgelehnt.
Wer gilt bei Personengesellschaften als meldepflichtiger Gewerbetreibender?
Im deutschen Gewerberecht besitzen Personengesellschaften wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet konkret: Die Gesellschaft kann nicht selbst als eigenständiges Gebilde Träger von Rechten und Pflichten sein; stattdessen wird alles Handeln rechtlich direkt den beteiligten Personen zugerechnet. Als Gewerbetreibende gelten rechtlich ausschließlich die vertretungsbefugten und persönlich haftenden Gesellschafter. Ein Kommanditist zählt aufgrund seiner fehlenden Geschäftsführungsbefugnis und der rein beschränkten Haftung regelmäßig nicht zu den Gewerbetreibenden.
Da Personengesellschaften wie GbR, OHG und KG keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sind die (vertretungsbefugten) persönlich haftenden Gesellschafter die Gewerbetreibenden. – so das Verwaltungsgericht Neustadt
Die betroffene Unternehmerin fungierte als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin einer im August 2022 gegründeten Gesellschaft, der P…-N… S… & Co. KG. Diese Firma meldete im November 2022 eine unselbständige Zweigstelle in einem benachbarten Ort an. Eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, die P…-N… UG, war lediglich als Kommanditistin an dem Betrieb beteiligt, schied jedoch Anfang 2023 aus dem Verbund aus.
Kein Subjektswechsel durch Ausscheiden der UG-Kommanditistin
Da diese Kommanditistin mangels eigener Geschäftsführungsbefugnis gewerberechtlich nie eine eigene Gewerbetreibende war, änderte ihr Ausscheiden nichts an der eigentlichen Identität der handelnden Person. Die Gesellschafterin blieb von der anfänglichen Gründung der Kommanditgesellschaft bis zur späteren Fortführung unter dem Namen P…-N… S… die einzige relevante Gewerbetreibende in den Augen des Gesetzes. Sie agierte als sogenannte Komplementärin, also als diejenige Gesellschafterin, die unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen für die Firma haftet und die Geschäfte führt.
Löst sich eine Kommanditgesellschaft auf, die nur eine einzige Komplementärin hat und führt diese Komplementärin den Gewerbebetrieb fort, findet kein Wechsel des Gewerbetreibenden statt, weil von Anfang an allein die Komplementärin die Gewerbetreibende war. – so das Verwaltungsgericht Neustadt
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel für den Erfolg war hier die gewerberechtliche Rolle des Kommanditisten. Da dieser keine Geschäftsführungsbefugnis hat, gilt er rechtlich nicht als Gewerbetreibender. Wenn Sie also als bisheriger Komplementär einer KG das Unternehmen nach dem Ausscheiden der Partner als Einzelunternehmer identisch fortführen, liegt kein Subjektswechsel vor. Eine meldepflichtige Neuanmeldung ist in dieser Konstellation nicht erforderlich, da die handelnde Person dieselbe bleibt.
Warum Statistikpflichten den Widerspruchsschutz im Gewerberecht nicht aushebeln
Ein formeller Widerspruch sowie eine Anfechtungsklage gegen gewerberechtliche Anordnungen entfalten gemäß § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung. Ein gesetzlicher Ausschluss dieses Schutzes erfordert zwingend eine eindeutige und unmissverständliche Regelung im Gesetz. An die sogenannte Normklarheit für einen behördlich angeordneten Sofortvollzug werden juristisch besonders hohe Anforderungen gestellt. Das bedeutet: Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass für den Bürger zweifelsfrei erkennbar ist, wann sein Recht auf Aufschub ausnahmsweise entfällt.
Die handelnde Behörde behauptete in dem rechtlichen Streitfall, die aufschiebende Wirkung entfalle automatisch nach den Vorgaben des Bundesstatistikgesetzes, konkret nach § 15 Absatz 7 BStatG. Das Gericht wies diese rechtliche Konstruktion zurück und bestätigte, dass der im Januar 2026 eingelegte Widerspruch der Unternehmerin volle rechtliche Sperrwirkung entfaltet.
Gewerberechtliche Anordnung statt Statistik
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die umstrittene Aufforderung zur Gewerbeanmeldung eine originäre gewerberechtliche Anordnung darstellt. Es handele sich bei der geforderten Ab- und Anmeldung nicht um eine bloße statistische Auskunftserteilung, die einen derartigen sofortigen Vollzug rechtfertigen würde. Aus dem Wortlaut des Gesetzes sei ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in diesem Fall nicht ersichtlich.
Bei der Anordnung der Gewerbean- bzw. -abmeldung handelt es sich aber nicht um eine Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß § 15 Abs. 1 BStatG. – so das Verwaltungsgericht Neustadt
Achtung Falle:
Gewerbebehörden versuchen regelmäßig, die sofortige Wirkung ihrer Bescheide mit Verweisen auf das Bundesstatistikgesetz zu begründen. Ziel ist es, den Stopp der Vollziehung durch einen Widerspruch auszuhebeln. Das Urteil zeigt jedoch: Handelt es sich um eine inhaltliche Anordnung zur Gewerbeanmeldung und nicht um eine reine Datenabfrage, behält Ihr Widerspruch seine volle Schutzwirkung. Lassen Sie sich von pauschalen Verweisen auf Statistikpflichten nicht dazu verleiten, voreilig Fakten zu schaffen.
Warum Zwangsgelder ohne vollziehbaren Bescheid rechtswidrig sind
Die Androhung von staatlichen Zwangsmitteln setzt nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz immer einen vollziehbaren Verwaltungsakt voraus. Ein vollziehbarer Verwaltungsakt ist eine behördliche Entscheidung, die bereits rechtlich durchgesetzt werden darf, weil entweder kein Widerspruch eingelegt wurde oder das Gesetz die sofortige Umsetzung vorschreibt. Solange ein eingelegter Widerspruch jedoch seine aufschiebende Wirkung entfaltet, fehlt es an genau dieser notwendigen Vollziehbarkeit der eigentlichen Grundverfügung.
Das Amt hatte der Geschäftsfrau für den Fall einer verweigerten Abgabe der Gewerbeanzeigen Zwangsgelder in Höhe von jeweils 500 Euro angedroht und zudem Gebühren festgesetzt. Das Gericht ordnete jedoch an, dass der Widerspruch auch gegen diese konkreten Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 3 und 4 des behördlichen Bescheids aufschiebende Wirkung hat.
Keine Vollziehbarkeit ohne rechtskräftigen Bescheid
Weil die Verpflichtung zur formellen Gewerbeummeldung durch den schwebenden Widerspruch vorerst nicht vollzogen werden darf, stufte die Kammer auch die darauf basierenden Zwangsgeldbescheide als rechtswidrig ein. Die Behörde muss aufgrund der rechtswidrigen Grundverfügung die gesamten Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen. Für den Prozess legten die Richter den Streitwert abschließend auf 5.000 Euro fest. Dieser Wert dient als reine Rechengröße für die Gerichts- und Anwaltsgebühren und entspricht nicht der Summe, die tatsächlich an eine Partei gezahlt werden muss.
Was jetzt für Sie wichtig ist: Wenn das Gewerbeamt von Ihnen nach dem Ausscheiden eines Partners oder einer Umfirmierung eine Neuanmeldung verlangt, obwohl Sie das Geschäft bereits zuvor maßgeblich geführt haben, sollten Sie die Gebührenforderung nicht ungeprüft akzeptieren. Legen Sie innerhalb der Monatsfrist Widerspruch gegen den Bescheid ein. Damit verhindern Sie sofort die Vollziehbarkeit der Forderung und stoppen gleichzeitig die Wirksamkeit angedrohter Zwangsgelder.
Wie Sie das Neustädter Urteil bei Umstrukturierungen für sich nutzen
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt (Az. 4 L 77/26) ist ein wichtiges Signal gegen behördliche Gebührenmaximierung bei internen Firmenumstellungen. Zwar handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung eines Verwaltungsgerichts, doch die Argumentation zur „Subjektsidentität“ ist direkt auf andere Fälle übertragbar, in denen ein Komplementär sein Geschäft nach dem Ende einer KG als Einzelunternehmer fortführt.
Für Sie bedeutet das: Bleiben Sie hartnäckig, wenn Behörden versuchen, eine bloße „Datensatzberichtigung“ als kostenpflichtigen Neustart umzudefinieren. Verweisen Sie im Schriftverkehr oder im Widerspruchsverfahren explizit auf diesen Beschluss, um deutlich zu machen, dass kein meldepflichtiger Vorgang vorliegt, solange die handelnde Person dieselbe bleibt.
Bescheid vom Gewerbeamt erhalten? Jetzt rechtssicher handeln
Unberechtigte Forderungen zur Neuanmeldung oder angedrohte Zwangsgelder können Ihren Betriebsablauf belasten und unnötige Kosten verursachen. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Rechtmäßigkeit behördlicher Bescheide und unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte durch einen fundierten Widerspruch wirksam durchzusetzen. Wir klären für Sie fachlich fundiert, ob tatsächlich ein meldepflichtiger Tatbestand vorliegt oder ob Sie sich die Gebühren und den Aufwand sparen können.
Was oft übersehen wird: Hinter solchen behördlichen Forderungen steckt selten juristische Böswilligkeit, sondern meist die starre IT der Ämter. Ich erlebe regelmäßig, dass die behördliche Software bei internen Firmenübergängen schlicht keine einfache Ändern-Taste hat. Für den Sachbearbeiter ist die Neuanmeldung dann der bequemste Weg, der beim Unternehmen aber eine bürokratische Lawine auslöst.
Wer hier genervt nachgibt, provoziert massive Folgeprobleme, weil plötzlich IHK, Berufsgenossenschaft und Finanzamt automatisiert neue Fragebögen verschicken. Im schlimmsten Fall frieren Banken sogar das Geschäftskonto ein, da die bisherige Firma vermeintlich gelöscht wurde. Deshalb rate ich Betroffenen dringend, diesen digitalen Automatismus nicht hinzunehmen und hartnäckig auf der reinen Datensatzberichtigung zu bestehen.
Gilt der Entfall der Meldepflicht auch, wenn ich meine GbR in ein Einzelunternehmen umwandle?
JA – eine neue Gewerbeanmeldung ist bei der Umwandlung einer GbR in ein Einzelunternehmen nicht erforderlich, wenn der fortführende Inhaber bereits zuvor als vertretungsbefugter Gesellschafter gemeldet war. Da die gewerbetreibende Person rechtlich identisch bleibt, liegt kein meldepflichtiger Subjektswechsel im Sinne der Gewerbeordnung vor.
Die rechtliche Begründung liegt darin, dass Personengesellschaften wie die GbR keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und somit die einzelnen Gesellschafter als die eigentlichen Träger des Gewerbes gelten. Wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und der verbleibende Partner den Betrieb nahtlos fortführt, ändert sich die Identität des bereits gemeldeten Gewerbetreibenden rechtlich gesehen nicht. Ein meldepflichtiger Vorgang nach § 14 GewO setzt jedoch zwingend voraus, dass ein Wechsel der rechtlichen Identität des Betriebsinhabers stattfindet oder ein völlig neuer Betrieb eröffnet wird. Durch die Fortführung des identischen Geschäftsbetriebs durch eine bereits zuvor registrierte Person entfällt somit die Pflicht zur kostenpflichtigen Neuanmeldung sowie zur formalen Betriebsaufgabe.
Diese Befreiung von der Neuanmeldung gilt jedoch nur, wenn der Inhaber zuvor tatsächlich als geschäftsführender Gesellschafter in der ursprünglichen Gewerbeanzeige der GbR namentlich erfasst wurde. Sollte sich durch die Umwandlung zusätzlich der Zweck des Gewerbes oder der Standort ändern, müssen Sie dennoch eine einfache und meist günstigere Gewerbeummeldung bei der zuständigen Behörde vornehmen.
Verliere ich meine Steuernummer, wenn das Amt fälschlich auf einer Neuanmeldung meines Betriebs beharrt?
NEIN, Ihre Steuernummer bleibt im Regelfall bestehen, da die steuerliche Identität des Unternehmers bei einer bloßen Umstrukturierung ohne Inhaberwechsel rechtlich unverändert fortbesteht. Das Finanzamt wertet diesen Vorgang lediglich als interne Datensatzberichtigung, sofern die handelnde Person als Steuersubjekt für die Behörde identisch bleibt.
Die Vergabe einer neuen Steuernummer ist grundsätzlich an die Entstehung eines neuen Rechtssubjekts gebunden, was bei einer identitätswahrenden Fortführung des Betriebs rechtlich nicht der Fall ist. Da die Steuernummer personenbezogen vergeben wird, führt beispielsweise das Ausscheiden eines Kommanditisten aus einer KG und die Fortführung durch den Komplementär nicht zum Ende der Steuerpflicht. Das Verwaltungsgericht Neustadt bestätigte hierzu kürzlich (Az. 4 L 77/26), dass solche behördlichen Vorgänge lediglich der administrativen Korrektur dienen und keine meldepflichtige Neuanmeldung auslösen. Sie sollten dem Finanzamt daher schriftlich mitteilen, dass es sich um eine identitätswahrende Fortführung handelt, um eine fälschliche Erfassung als Betriebsaufgabe proaktiv zu verhindern.
Eine neue Steuernummer wird hingegen zwingend erforderlich, wenn ein echter Inhaberwechsel durch den Verkauf an einen Dritten oder eine Änderung der Rechtsform in eine Kapitalgesellschaft stattfindet. In diesen Fällen entsteht rechtlich ein neues Steuersubjekt, wodurch die alte Nummer ihre Gültigkeit verliert und das bisherige Unternehmen steuerlich abgemeldet werden muss.
Muss ich angedrohte Zwangsgelder sofort zahlen, wenn ich Widerspruch gegen die Gewerbeneuanmeldung einlege?
NEIN, Sie müssen angedrohte Zwangsgelder bei einem fristgerechten Widerspruch vorerst nicht zahlen, da der gesamte behördliche Vorgang damit bis zur Klärung rechtlich eingefroren bleibt. Die aufschiebende Wirkung Ihres Rechtsbehelfs hemmt die Vollziehbarkeit der Anordnung, wodurch das angedrohte Zwangsgeld keine rechtliche Grundlage zur sofortigen Vollstreckung besitzt.
Die rechtliche Grundlage für diesen Zahlungsaufschub ergibt sich aus § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, wonach belastende Verwaltungsakte durch einen fristgerechten Widerspruch vorläufig ihre Wirksamkeit verlieren. Da staatliche Zwangsmittel zwingend einen vollziehbaren Bescheid voraussetzen, darf die Behörde das angedrohte Geld erst fordern, wenn über Ihren Widerspruch abschließend entschieden wurde. Ein Verweis der Gewerbebehörde auf Statistikpflichten hebelt diesen Schutz regelmäßig nicht aus, da die Aufforderung zur Anmeldung eine eigenständige gewerberechtliche Verfügung darstellt. Sie sollten daher unbedingt innerhalb der Monatsfrist schriftlich Widerspruch einlegen, um die Vollstreckung des Zwangsgeldes rechtssicher zu stoppen und eine voreilige Zahlung unter behördlichem Druck zu vermeiden.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Behörde im Bescheid die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO explizit angeordnet und dies im öffentlichen Interesse besonders begründet hat. In diesem speziellen Sonderfall entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, sodass Betroffene zusätzlich gerichtlichen Eilrechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragen müssen.
Was kann ich tun, wenn die Behörde den Sofortvollzug mit statistischen Meldepflichten begründet?
Gegen diese Begründung sollten Sie Widerspruch einlegen, da statistische Meldepflichten den Rechtsschutz bei gewerberechtlichen Anordnungen nicht automatisch aushebeln. Die Aufforderung zur Gewerbeanmeldung stellt eine inhaltliche Anordnung und keine bloße statistische Auskunftserteilung dar. Damit bleibt die aufschiebende Wirkung Ihres Rechtsbehelfs grundsätzlich erhalten.
Die Behörden versuchen oft, den sofortigen Vollzug mit § 15 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) zu rechtfertigen, um den Widerspruchsschutz des Bürgers gezielt zu umgehen. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat jedoch klargestellt, dass eine Gewerbeanmeldung ein komplexer Verwaltungsakt ist, der deutlich über eine reine Datenerhebung hinausgeht. Für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung verlangt die aktuelle Rechtsprechung zudem eine besonders hohe Normklarheit im jeweiligen Gesetzestext. Da das Statistikrecht lediglich die reine Auskunftspflicht regelt, darf es nicht willkürlich auf die inhaltlichen Pflichten der Gewerbeordnung übertragen werden. Solange kein rechtmäßiger Sofortvollzug vorliegt, dürfen gegen Sie auch keine Zwangsgelder zur Durchsetzung der Anmeldung verhängt werden.
Diese Schutzwirkung entfällt allerdings dann, wenn die Behörde tatsächlich nur eine reine statistische Auskunft gemäß § 15 Abs. 1 BStatG ohne zusätzliche gewerberechtliche Anordnung einfordert. In diesen Fällen ist der Sofortvollzug gesetzlich vorgesehen und ein Widerspruch stoppt die Vollziehung der Auskunftspflicht zunächst nicht.
Welche negativen Folgen hat eine unnötige Neuanmeldung für meine Mitgliedschaft bei der zuständigen IHK?
Eine unnötige Neuanmeldung führt dazu, dass die Industrie- und Handelskammer von zwei eigenständigen Betrieben ausgeht und doppelte Beiträge berechnet. Sie riskieren durch die fehlerhafte Meldung eine Mehrfachbelastung mit Grundbeiträgen und den dauerhaften Verlust von Beitragsbefreiungen. Die automatisierte Datenübermittlung des Gewerbeamts suggeriert der Kammer fälschlicherweise einen zusätzlichen Unternehmensstart.
Der Grund für diese finanziellen Nachteile liegt im automatisierten Informationsaustausch zwischen der Gewerbebehörde und den zuständigen Kammern sowie Berufsgenossenschaften. Wenn Sie eine Neuanmeldung statt einer Datensatzberichtigung akzeptieren, ordnet die IHK den neuen Datensatz nicht Ihrem bereits bestehenden Mitgliedskonto zu. Dies führt zwangsläufig zur Eröffnung eines zweiten Kontos und damit zu doppelten Beitragsforderungen für ein und dasselbe Unternehmen. Zudem können gesetzliche Beitragsbefreiungen für Gründer verloren gehen, da die Kammer rechtlich von einem gänzlich neuen Gründungsvorgang ausgehen muss.
Informieren Sie Ihre IHK sowie die Berufsgenossenschaft daher proaktiv schriftlich darüber, dass es sich lediglich um eine identitätswahrende Fortführung Ihres bestehenden Betriebs handelt. Nur durch diesen expliziten Hinweis verhindern Sie effektiv, dass automatisierte Prozesse eine teure und zeitaufwendige Korrektur im Nachgang zwingend erforderlich machen.
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Das vorliegende Urteil
VG Neustadt (Weinstraße) – Az.: 4 L 77/26 – Beschluss vom 25.02.2026
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Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Anzeige der Gewerbeanmeldung und -abmeldung nach § 14 Abs. 1 GewO; Voraussetzungen der Anzeigepflicht; Kommanditgesellschaft
Leitsatz
1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Anzeige der Gewerbeanmeldung und -abmeldung nach § 14 Abs. 1 GewO entfalten aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es liegt kein Fall des gesetzlichen Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 7 BStatG vor.(Rn.22)
2. Eine Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO besteht nur bei einem Wechsel des Gewerbetreibenden. Da Personengesellschaften wie GbR, OHG und KG keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sind die Gewerbetreibenden die (vertretungsbefugten) persönlich haftenden Gesellschafter.(Rn.35)
3. Löst sich eine Kommanditgesellschaft auf, die nur eine einzige Komplementärin hat und führt diese Komplementärin den Gewerbebetrieb fort, findet kein Wechsel des Gewerbetreibenden statt, weil von Anfang an allein die Komplementärin die Gewerbetreibende war. (Rn.37)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 20. Januar 2026 gegen Ziffer 1 und 2 des Bescheids vom 14. Januar 2026 aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 3 und 4 des Bescheids vom 14. Januar 2026 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit der die Antragstellerin verpflichtet wird, die Aufgabe ihrer Zweigstelle unter der alten Firma sowie den Beginn ihrer Zweigstelle unter der neuen Firma gewerberechtlich anzuzeigen.
Am 24. August 2022 wurde die Kommanditgesellschaft P…-N… S… & Co. KG neu gegründet und in das Handelsregister eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin war die P…-N… S… . Kommanditistin war die P…-N… UG (haftungsbeschränkt). Mit Gewerbeanmeldung vom 1. November 2022 meldete die P…-N… S… & Co. KG den Betrieb einer unselbständigen Zweigstelle ihres Gewerbes in L… an.
Am 20. Januar 2023 wurde die P…-N… S… & Co. KG aufgelöst und beendigt und selbiges ins Handelsregister eingetragen. Die Auflösung erfolgte durch das Ausscheiden der alleinigen Kommanditistin, der P…-N… UG. Das Geschäft der Gesellschaft wurde durch die einzig verbliebene Gesellschafterin, die Komplementärin P…-N… S… übernommen.
Mit Schreiben vom 29. August 2025 bat die Antragstellerin um Datenberichtigung. Sie teilte mit, dass die P…-N… S… & Co. KG nur noch unter dem Namen P…-N… S… bestehe. Die Kommanditistin sei aus der Gesellschaft ausgeschieden.
Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. September 2025 zur Gewerbeummeldung auf. Die Antragstellerin teilte daraufhin am 9. September 2025 mit, es handele sich lediglich um eine Berichtigung des Datensatzes. Die Antragstellerin wiederum vertrat in einer Mitteilung vom 30. Oktober 2025 die Auffassung, dass eine Gewerbeabmeldung für die P…-N… S… & Co. KG erfolgen müsse sowie im Anschluss hieran eine Anmeldung der Nachfolgefirma P…-N… S…. Mit Nachricht vom selben Tage legte die Antragstellerin dar, dass ihrer Ansicht nach eine Gewerbeab- und -anmeldung nicht erforderlich sei, da es sich lediglich um eine Datensatzberichtigung handele. Die Kommanditistin sei aus der Gesellschaft ausgeschieden. Dadurch habe sich am Gewerbebetrieb nichts geändert. Es trete eine Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten der verbleibenden Gesellschafterin, der P…-N… S… ein. Bei einer Personengesellschaft wie der KG, betreibe nicht die KG, sondern der persönlich haftende Gesellschafter das Gewerbe – hier die P…-N…S…. Der Kommanditist hingegen betreibe selbst kein Gewerbe. Kommanditistin sei hier die P…-N… UG gewesen. Die P…-N… UG habe keine Geschäftsführungsbefugnis gehabt, sodass sie kein Gewerbe betrieben habe und ihr Ausscheiden auch nicht angezeigt werden müsse. Die verbleibende Gesellschafterin, die P…-N… S…, sei jederzeit die alleinige Gewerbetreibende gewesen. Sie habe weder ihren Namen geändert, noch ihren Gesellschafterbestand. Daher sei keine der Ziffern in § 14 Abs. 1 GewO erfüllt. Es habe auch keine Rechtsformänderung gegeben. Gewerbetreibende sei nach wie vor die persönlich haftende P…-N… S…
Dem trat die Antragstellerin mit Schreiben vom 27. November 2025 entgegen und forderte die Antragstellerin zur Anzeige der Gewerbeab- und -anmeldung bis zum 12. Dezember 2025 auf. Wechsele ein Unternehmen die Rechtsform, sei die Aufgabe des Betriebs des untergegangenen Unternehmens und der Beginn des Unternehmens in der umgewandelten Rechtsform anzuzeigen. Anzuzeigen sei die Beendigung des Betriebes der KG. Anzeigepflichtig sei die persönlich haftende Gesellschafterin, die P…-N… S… . Anzuzeigen sei außerdem, dass die P…-N… S… den Betrieb des Gewerbes nunmehr in der Rechtsform der Stiftung angefangen habe. Die Frage der Personenidentität bzw. Rechtsnachfolge sei in diesem Zusammenhang irrelevant. Entscheidend sei, dass eine (juristische) Person ein Gewerbe in unterschiedlichen Rechtsformen betreiben könne. Wechsele die Rechtsform, müsse die Aufgabe des Betriebs des untergegangenen Unternehmens und der Beginn des Unternehmens in der umgewandelten Rechtsform angezeigt werden.
Nachdem weitere wechselseitige Mitteilungen gemacht worden waren, erging am 14. Januar 2026 der streitgegenständliche Bescheid, mit dem die Antragstellerin verpflichtet wurde, die Aufgabe der unter der Firma P…-N… S… & Co. KG geführten unselbständigen Zweigstelle anzuzeigen (Ziffer 1). Darüber hinaus wurde sie verpflichtet, den Beginn der unter der Firma P…-N… S…geführten unselbständigen Zweigstelle anzuzeigen (Ziffer 2). Für den Fall des Nichtbefolgens der Anordnungen wurde der Antragstellerin jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € angedroht (Ziffern 3 und 4). Zudem wurden Gebühren in Höhe von 248,16 € und Auslagen in Höhe von 4,19 € gegen die Antragstellerin festgesetzt (Ziffern 5 und 6). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, ein Unternehmen könne von mehreren Rechtssubjekten gemeinsam als Personengesellschaft gegründet werden. Das Unternehmen könne dann unter der Firma der Gesellschaft betrieben werden. Der Gewerbetreibende habe dementsprechend anzuzeigen, dass er das Gewerbe gemeinsam mit anderen unter gemeinsamer Firma angefangen habe. Dies sei am 2. November 2022 so geschehen. Nach dem Erlöschen der KG betreibe die Antragstellerin das Gewerbe aber nicht mehr gemeinsam mit der UG unter gemeinsamer Firma als persönlich haftende Gesellschafterin. Diese vollständige Aufgabe der unter der Firma der KG geführten unselbständigen Zweigstelle sei anzeigepflichtig. Nach Auflösung der P…-N… S… & Co. KG habe die Antragstellerin das Handelsgeschäft übernommen. Sie führe das Geschäft seitdem unter eigenem Namen und sei Betriebsinhaberin. Gewerberechtlich handele es sich bei der Übernahme eines Handelsgeschäfts um den Neubeginn des Betriebs eines Gewerbes. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Geschäft von einem Dritten oder von einer ehemaligen Gesellschafterin nach Auflösung der Gesellschaft fortgeführt werde. Es handele sich dabei um einen anderen Gewerbebetrieb. Das gelte auch umgekehrt, wenn ein Gewerbetreibender sein Gewerbe fortan mit anderen gemeinsam betreibe. Die Fortsetzung des Gewerbes unter einer anderen Rechtsform des Unternehmens (und nicht etwa der gewerbetreibenden juristischen Person) verwirkliche den Tatbestand des Anfangs eines Gewerbebetriebs.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Widerspruch vom 20. Januar 2026 und erhob am 21. Februar 2026 den hiesigen Eilrechtsschutzantrag zum erkennenden Gericht.
Sie vertritt die Auffassung, gewerberechtlich könne eine KG als Personengesellschaft nicht Gewerbetreibende sein. Gewerbetreibende sei daher von Anfang an ausschließlich die Antragstellerin als persönlich haftende Gesellschafterin gewesen. Nach der Auflösung der KG sei die Antragstellerin weiterhin Gewerbetreibende. Es habe sich also an der Gewerbetreibenden nichts geändert, sodass keine anzeigepflichtige Tatsache im Sinne des § 14 Abs. 1 GewO vorliege, da es bei dem Gewerbetreibenden weder zu einer Namensänderung komme noch ein Rechtsformwechsel stattfinde. Es handele sich daher lediglich um eine Berichtigung des Datensatzes.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20. Januar 2026 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2026 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, die gewählte Rechtsform eines Unternehmens sei nicht bedeutungslos. Es sei ein Unterschied, ob ein Rechtssubjekt ein Unternehmen allein führe, also unter eigenem Namen handele, oder ob es ein Unternehmen gemeinsam mit anderen im Rahmen einer Personengesellschaft gründe und es gemeinsam mit den gewerbetreibenden Mitgesellschaftern führe. Nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers sei die Personengesellschaft als Betriebsinhaber einzutragen.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
1. Der Antrag ist überwiegend zulässig.
Soweit sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 1 und 2 des angegriffenen Bescheids richtet, ist er zwar nicht statthaft, da der Widerspruch entgegen der Annahme der Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet (vgl. hierzu unten). Statthaft ist insoweit jedoch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs. Nach seinem Wortlaut ist § 80 Abs. 5 VwGO zwar nur anwendbar auf Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, Satz 2 VwGO entfällt und bietet daher in Fällen, in denen eine Behörde die eigentlich bestehende Suspensivwirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs versehentlich oder vorsätzlich missachtet, unmittelbar keinen Rechtsschutz. Die Befugnis des Gerichts, die aufschiebende Wirkung anzuordnen bzw. wiederherzustellen beinhaltet jedoch als „Minus“, die Befugnis, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs festzustellen. Dies entspricht auch der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Der Bürger darf bei einem gesetzeswidrigen Verhalten der Behörde nicht rechtsschutzlos gestellt werden.
Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft, denn diesbezüglich entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO von Gesetzes wegen.
Soweit sich das inhaltlich unbeschränkte Antragsbegehren auf die Kostenentscheidung in den Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheids bezieht, ist der Antrag ebenfalls statthaft, da wegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO insoweit die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs bereits aufgrund gesetzlicher Vorgaben entfällt. Insoweit ist der Antrag jedoch unzulässig, weil es an dem in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen vorherigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung fehlt. Hierbei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.Februar 1999 – 6 B 10198/99.OVG -, juris). Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO bestehen nicht.
2. Soweit der Antrag zulässig ist, hat er auch in der Sache Erfolg, denn der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Ziffern 1 und 2 der angegriffenen Verfügung hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Es liegt insoweit kein Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vor (2.1.). Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 3 und 4 im Bescheid vom 14. Januar 2026 war die aufschiebende Wirkung anzuordnen, denn aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Grundverfügung fehlt es an einem vollziehbaren Verwaltungsakt, der aber zwingende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Androhung eines Zwangsmittels ist (2.2.).
2.1. Rechtsgrundlage für die Ziffern 1 und 2 der angegriffenen Verfügung ist § 14 Abs. 1 GewO.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach § 14 Abs. 1 GewO haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Gesetzessystematisch ist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO der Regelfall. § 80 Abs. 2 VwGO bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise entfällt.
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung nur in durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der aufschiebenden Wirkung für die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen § 80 Abs. 1 VwGO und § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO, das auf den Willen des Gesetzgebers schließen lässt, nur in beschränkten, auf besonderen Gründen beruhenden Fällen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage auszuschließen, ist somit eine einschränkende Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO geboten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 1999 – 8 B 902/99 -, Rn. 15, juris m.w.N.).
Zudem ist ein hohes Maß an Normklarheit zu fordern. Der Ausnahmetatbestand des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO setzt daher eine gesetzliche Regelung voraus, aus der sich ausdrücklich und eindeutig ergibt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 37; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 80 Rn. 67, unter Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 1987 – 3 CS 87.03081 -; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2025, § 80 Rn. 154, unter Verweis auf NiedersOVG, Beschluss vom 25. Januar 1983 – 14 B 58/82 -; so auch OVG Sachsen, Beschluss vom 6. Oktober 2015 – 3 B 177/15 -). Grundsätzlich muss eine Norm deshalb aus sich heraus allgemein verständlich regeln, ob ausnahmsweise eine sofortige Vollziehung möglich ist. Für eine Auslegung besteht nur ein geringer Spielraum, da in allen Zweifelsfällen vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung auszugehen ist (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 17. Mai 2004 – 15 E 2148/04 -, Rn. 24, juris).
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die aufschiebende Wirkung entfalle vorliegend gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 7 BStatG. Das ist aber nicht der Fall.
Richtig ist, dass gemäß § 14 Abs. 13 GewO über die Gewerbeanzeigen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 GewO monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt werden und die nach § 14 Abs. 1 GewO Anzeigepflichtigen in diesem Sinne auskunftspflichtig sind. Gemäß § 14 Abs. 13 Satz 4 GewO erfüllen die Anzeigepflichtigen ihre Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige. Allerdings geht die Annahme der Antragsgegnerin fehl, dass die Aufforderung zur Gewerbean- bzw. -abmeldung gemäß § 15 Abs. 7 BStatG sofort vollziehbar wäre. Denn nach dieser Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage nur gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß § 15 Abs. 1 BStatG keine aufschiebende Wirkung. Bei der Anordnung der Gewerbean- bzw. -abmeldung handelt es sich aber nicht um eine Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß § 15 Abs. 1 BStatG (2.1.1.). Jedenfalls aber wäre, selbst wenn der Gesetzgeber hier den gesetzlichen Sofortvollzug bestimmen wollte, die Regelung keinesfalls ausdrücklich und eindeutig im oben genannten Sinne (2.1.2.).
2.1.1. Die Anordnung der Gewerbean- und -abmeldung in den Ziffern 1 und 2 des angegriffenen Bescheids ist keine Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß § 15 Abs. 1 BStatG.
Zum einen erwähnt die Antragsgegnerin eine etwaige Auskunftspflicht nach § 15 Abs. 1 BStatG in der Begründung der Anordnung Gewerbean- und -abmeldung mit keinem Wort, sondern zitiert lediglich unter „III.“ die §§ 14 Abs. 6, 14 GewO, § 15 Abs. 6 BStatG zur Begründung des Entfalls der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, was darauf schließen lässt, dass es sich um eine originäre Anordnung nach § 14 Abs. 1 GewO und nicht um eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BStatG i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 4 GewO handelt.
Zum anderen erfolgte die Anordnung vorliegend auch ersichtlich nicht zum Zwecke der Erhebung statistischer Daten, sondern entsprechend dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 GewO originär gewerberechtlich. Die in § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO verankerte Pflicht zur Anzeige eines stehenden Gewerbes unter Einschluss des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle dient primär dem Zweck, der zuständigen Behörde Aufschluss über die Zahl und Art der in ihrem Bezirk vorhandenen stehenden Gewerbebetriebe zu geben und eine wirksame Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen (vgl. Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand Januar 2025, § 14 Rn. 7 m.w.N.; Winkler, in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Auflage 2020, § 14 Rn. 2, unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 20. März 2017 – 4 A 489/14 -, Rn. 36, juris). Die Anzeige ist das notwendige Korrelat zur Gewerbefreiheit. Das bedeutet in Bezug auf die Überwachung des Gewerbebetriebes, dass die Anzeige den Anstoß für die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden geben kann, sofern Verdachtsmomente für dessen Unzuverlässigkeit vorliegen, mit dem Ziel, gegebenenfalls ein Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 GewO einzuleiten (vgl. Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand Januar 2025, § 14 Rn. 8, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1972 – I C 33.68 -, Rn. 21 f., juris).
Eben diesem Zweck dient die streitgegenständliche Anordnung. Die Antragsgegnerin begründet den Bescheid u.a. damit, dass es ihrer Ansicht nach einen Unterschied macht, ob eine Person ein Unternehmen allein oder mit anderen gemeinsam gründe und führe. Sie macht unzweifelhaft deutlich, dass es für sie von entscheidender Bedeutung ist, wer Betriebsinhaber des jeweiligen Unternehmens ist. Dies ist schlüssig, da eine gewerberechtliche Überwachung nur konsequent möglich ist, wenn die zuständige Behörde jederzeit Klarheit darüber hat, wer Gewerbetreibender und mithin gewerberechtlich Verantwortlicher insbesondere i.S.d. § 35 GewO ist.
2.1.2. Aber selbst wenn der Gesetzgeber hier den gesetzlichen Sofortvollzug über § 14 Abs. 13 GewO i.V.m. § 15 Abs. 7 BStatG hätte bestimmen wollen, entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage hier nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, da diese Regelung keinesfalls ausdrücklich und eindeutig im oben genannten Sinne ist. Aus dem Wortlaut des § 14 (Abs. 13) GewO ergibt sich ein Entfall der aufschiebenden Wirkung nicht. Ebenso wenig findet sich ein Verweis aus § 14 GewO auf § 15 Abs. 7 BStatG. Ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage kann auch nicht im Wege systematischer (oder teleologischer) Auslegung in eine Norm hineininterpretiert werden (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 17. Mai 2004 – 15 E 2148/04 -, Rn. 26, juris m.w.N.). Der – nach Auffassung der Kammer falsche – Schluss auf einen Entfall der aufschiebenden Wirkung ist nur möglich infolge einer rechtlichen Beurteilung der Gewerbeanzeige in allen Fällen auch als Auskunftserteilung i.S.d. BStatG und der (Rechts-)Kenntnis des § 15 Abs. 7 BStatG. Ein solcher Schluss ist einem verständigen Dritten, für den der Entfall der aufschiebenden Wirkung aus dem Gesetz ausdrücklich und eindeutig erkennbar sein muss, nicht abzuverlangen.
2.2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 3 und 4 im Bescheid vom 14. Januar 2026, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO von Gesetzes wegen entfällt, war anzuordnen, denn aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Grundverfügung (s.o.), fehlt es an einem vollziehbaren Verwaltungsakt, der aber gem. § 2 LVwVG zwingende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Androhung eines Zwangsmittels ist. An der sofortigen Vollziehbarkeit einer rechtswidrigen Zwangsgeldandrohung kann kein öffentliches Interesse bestehen.
3. Darüber hinaus hätte der Eilantrag hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der angegriffenen Verfügung auch dann Erfolg, wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin von Gesetzes wegen entfiele, denn im Rahmen der dann nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellenden Interessenabwägung würde das Suspensivinteresse der Antragstellerin vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen, sodass die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen wäre.
Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in durch Bundes- oder Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen seinerseits die Wertung zum Ausdruck gebracht hat, dass in diesem Bereich ohne Hinzutreten weiterer Umstände dem öffentlichen Interesse regelmäßig der Vorrang gebührt. Nach dem insoweit auch im gerichtlichen Verfahren als Maßstab heranzuziehenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO überwiegt das private Interesse daher nur dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte für die betroffene Person darstellt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 -, juris Rn. 21 und Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Januar 2020 – 2 BvR 690/19 -, juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 31. März 2025 – 7 CS 25.216 -, juris, Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2020 – 6 B 11782/19.OVG -, juris, Rn. 4). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind gegeben, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005/04 -, juris, Rn. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2020 – 6 B 11782/19.OVG -, juris, Rn. 4).
Nach diesen Grundsätzen überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse hinsichtlich der Anordnung der Gewerbeab- und -anmeldung, da sie offensichtlich rechtswidrig ist, denn die Antragstellerin trifft keine Anzeigepflicht nach § 14 GewO.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO muss, wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO, wenn der Betrieb aufgegeben wird.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei der Auflösung und Beendigung der P…-N… S… & Co. KG durch das Ausscheiden der alleinigen Kommanditistin (P…-N… UG) und Übernahme des Geschäfts der Gesellschaft durch die einzig verbliebene Gesellschafterin, die Komplementärin P…-N… S…nicht um eine Betriebsaufgabe und den Neubeginn eines stehenden Gewerbes, denn es gab keinen Wechsel des Gewerbetreibenden.
3.1. Der Beginn eines Gewerbebetriebes ist in der Neuerrichtung eines Betriebes in Form einer Haupt- oder Zweigniederlassung bzw. einer unselbstständigen Zweigstelle zu sehen. Der Betriebsbeginn ist in der ersten Handlung zu sehen, die von Außenstehenden als Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr wahrgenommen werden kann (Leisner, in: Pielow, BeckOK GewO, Stand Dezember 2025, § 14 Rn. 39). Betriebsaufgabe ist die vollständige und endgültige Beendigung eines Gewerbes auf der Grundlage einer entsprechenden Willensentschließung des Gewerbetreibenden oder einer vollziehbaren behördlichen Gewerbeuntersagung (Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage 2011, § 14 Rn. 55).
§ 14 GewO statuiert keine betriebs-, sondern eine personenbezogene Anzeigepflicht. Sie betrifft diejenige natürliche oder juristische Person, die ein Gewerbe selbstständig betreibt (Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage 2011, § 14 Rn. 16, 66).Da Personengesellschaften wie GbR, OHG und KG keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sind die (vertretungsbefugten) persönlich haftenden Gesellschafter die Gewerbetreibenden (Odenthal: Das Schicksal personenbezogener gewerberechtlicher Erlaubnisse bei der Umwandlung von Gesellschaften, GewA 2005, 132). Bei Gründung einer Personengesellschaft sind demnach alle persönlich haftenden Gesellschafter – und nicht die Gesellschaft – als Gewerbetreibende anzeigepflichtig (Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage 2011, § 14 Rn. 16). Bei einer Kommanditgesellschaft ist Gewerbetreibender jeder Komplementär, da die Komplementäre persönlich und unbeschränkt haften. Der Kommanditist hingegen ist mangels Selbstständigkeit regelmäßig nicht als Gewerbetreibender anzusehen und deshalb nicht anzeigepflichtig (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1965 – I C 69.62 -, Rn. 33, juris).
3.2. Der Beginn des Gewerbes ist auch darin zu sehen, dass ein bestehender Betrieb durch einen anderen Gewerbetreibenden, z.B. durch Kauf, Pacht oder Erbfolge übernommen oder seine Rechtsform, z.B. durch Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine juristische Person, geändert wird. Dies ergibt sich aus der Formulierung „Wer . . . anfängt“ in § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO, womit auf den Beginn der gewerblichen Betätigung durch eine Person, nämlich den jeweiligen Gewerbetreibenden, abgestellt wird (Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand Januar 2025, § 14 Rn. 45). Die Anzeigepflicht besteht allerdings nur dann, wenn durch die Umwandlung ein Wechsel des Gewerbetreibenden eintritt (Odenthal: Das Schicksal personenbezogener gewerberechtlicher Erlaubnisse bei der Umwandlung von Gesellschaften, GewA 2005, 132, 134 f.).
3.3. Vorliegend ist aber kein Wechsel des Gewerbetreibenden erfolgt, denn Gewerbetreibende war von Anfang an nicht die P…-N… S…und Co. KG, sondern allein die Antragstellerin als juristische Person (vgl. § 80 BGB) und sie ist es nach wie vor. Gesellschafterinnen der P…-N… S…und Co. KG waren nur sie als Komplementärin und die P…-N… UG als Kommanditistin ohne persönliche Haftung. Die P…-N… UG war nach dem oben Gesagten nie Gewerbetreibende und daher war ihr Ausscheiden – anders als das Ausscheiden einer Komplementärin – nicht anzeigepflichtig (Leisner, in: Pielow, BeckOK GewO, Stand Dezember 2025, § 14 Rn. 42; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage 2011, § 14 Rn. 67). Da bei der Umwandlung der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft mit nur einer einzigen Komplementärin – hier der Antragstellerin – in eine juristische Person – hier ebenfalls die Antragstellerin – ein Wechsel in der Person der Gewerbetreibenden nicht erfolgt, lässt sich unter dem Gesichtspunkt der Aufgabe bzw. Aufnahme des Gewerbes eine Anzeigepflicht nicht begründen.
Dass von Anfang an nur die Antragstellerin und nicht die P…-N… S… & Co. KG Gewerbetreibende war, zeigt auch der Umstand, dass eine eventuelle Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO nicht gegenüber der P…-N… S…und Co. KG hätte ausgesprochen werden können, sondern allein gegenüber der Antragstellerin als Gewerbetreibender. Auch der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ bekräftigte erst 2023 seine Beurteilung, dass Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht Adressatinnen einer Gewerbeuntersagung sein können (Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand Januar 2025, § 35 Rn. 64).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Unterliegen der Antragstellerin aufgrund der Unzulässigkeit des Antrags, soweit er sich auf die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheids bezieht, ist in Ansehung des primären Rechtsschutzziels als geringfügig zu qualifizieren.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht ist hierbei für die in Ziffern 1 und 2 verfügte Gewerbeabmeldung und -anmeldung für das Hauptsacheverfahren jeweils vom Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG ausgegangen, wonach der sich hieraus ergebende Gesamtstreitwert von 10.000,00 € für das Hauptsacheverfahren unter Anwendung von Ziff. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 um die Hälfte reduziert worden ist.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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