Oberverwaltungsgericht NRW
Az.: 14 A 5273/05
Beschluss vom 07.11.2007
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Münster, Az.: 10 K 1224/05
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) lassen sich nicht feststellen.
1.
Das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen.
a) Sie wendet sich u.a. gegen die Rechtsgrundlagen des Prüfungsverfahrens und trägt vor: Sie habe die Anforderungen des § 14 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO), wonach der Prüfling die richtige Antwort schriftlich auszuwählen habe, erfüllt, indem sie die Antworten in ihrem Aufgabenheft eindeutig notiert habe.
Für eine Berücksichtigung nur der auf den Antwortbelegen markierten Antworten stelle § 14 Abs. 3 ÄAppO keine Ermächtigungsgrundlage dar. Der vom Verwaltungsgericht erwähnte Staatsvertrag der Länder über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische Prüfungsfragen vom 11. Januar 1972 in der aktuellen Fassung sei ebenso wenig eine Regelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG). Denn als solche verstieße der Staatsvertrag gegen die Bundesgesetzgebungskompetenz für die Zulassung zu den ärztlichen Heilberufen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG. Hiervon habe der Bund mit der Bundesärzteordnung (BÄO) und der aufgrund von § 4 BÄO erlassenen Approbationsordnung für Ärzte Gebrauch gemacht.
Damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Überprüfung des medizinischen Wissens in einem standardisierten Antwort- Wahl-Verfahren nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt.
Das Antwort-Wahl-Verfahren findet seine Rechtsgrundlage in § 4 BÄO i.V.m. § 14 Abs. 3 ÄAppO (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. März 1989 – 1 BvR 1033/82 u.a. -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1989, 850 (851) = BVerfGE Band 80, 1 ff.; vorgehend u.a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Mai 1982 – 7 C 24.81 -, in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1982, 894 (895 f.); s. zur Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung (1969): BT Drucks. V/3838, Begründung zu 1., S. 5 sowie zu Art. 1 Nr. 5, S. 7).
Auch begegnet diese bloße Wissensprüfung als Prüfungsform für Ärzte inhaltlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 – 1 BvR 1033/82 u.a. -, a.a.O. (851 f.)).
Damit geht der (weitere) Einwand der Klägerin, der Staatsvertrag der Länder über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische Prüfungsfragen vom 11. Januar 1972 (GVBl. NRW 1972, 10) in seiner aktuellen Fassung stelle keine Regelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar, ins Leere. Dieser ist keine „kompetenzwidrige“ landesrechtliche Regelung des Prüfungswesens, sondern lediglich die erforderliche verfahrensmäßige, insbesondere organisatorische Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben nach § 14 Abs. 3 ÄAppO (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 – 6 C 14.04 -, in: DVBl. 2006, 250 f. = BVerwGE 123, 362 ff).
Hiervon geht auch der Senat in seinem Beschluss vom 20. April 2005 – 14 B 651/05 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2005, 386 (387) (betreffend den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dieser Angelegenheit), aus.
Im Übrigen scheint die Klägerin mit ihrem schriftsätzlichen Vorbringen vom 27. Januar 2006 von dem Einwand einer fehlenden Rechtsgrundlage für die angegriffene Prüfungsentscheidung abzurücken. Darin führt sie aus, es gehe „nicht darum, das festgelegte System der bundeseinheitlichen zentralen Auswertung der schriftlichen Prüfungen durch das IMPP in Frage zu stellen oder zu unterlaufen“, sondern um die Anwendung allgemeinen Prüfungsrechts bei der Entscheidung der Beklagten über das (Nicht-) Bestehen der Prüfung.
b) Auch insoweit lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht ausmachen. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung über die Ergebnisfeststellung allein die von der Klägerin auf den Antwortbelegen markierten Antworten zu berücksichtigen hatte. Dies gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit. Die Anwendung allgemeinen Prüfungsrechts führt nicht zur Berücksichtigung der von der Klägerin im Aufgabenheft niedergelegten handschriftlichen Aufzeichnungen.
Die verfassungsgemäße Entscheidung des § 14 Abs. 3 ÄAppO für ein Antwort-Wahl-Verfahren bestimmt zugleich die in diesem Verfahren zu erbringende Prüfungsleistung. Diese besteht in dem Markieren bzw. Ankreuzen der vom Prüfling für richtig erachteten Antwortalternative auf dem Antwortbeleg in der dafür vorgegebenen Zeit (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Sächs. OVG), Beschluss vom 10. Oktober 2002 – 4 BS 328/02 -, in: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 2003, 728 (729); OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2005 – 14 B 651/05 -, a.a.O. (387)).
Hiernach stellt sich die Ermittlung des Prüfungsergebnisses als im wesentlichen nur noch „mechanischer“ Auswertungsvorgang dar (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 1994 – 22 B 976/94 -, in: DVBl. 1994, 1371 (1372); s.a. zu den prüfungsrechtlichen Besonderheiten des Antwort-Wahl-Verfahrens BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 1529/84 u.a. -, in: DVBl. 1991, 805 (806); Sächs. OVG, Beschluss vom 10. Oktober 2002 – 4 BS 328/02 -, a.a.O. (729); Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 4. Auflage, München 2004, Rdnr. 595 ff. (insb. 596)).
Soweit die Klägerin darauf verweist, abweichend vom angegriffenen Urteil habe ein Prüfling nach Rechtsprechung und Literatur ein Recht auf Berücksichtigung von Notizen, Skizzen und sonstigen Aufzeichnungen, betrifft dies allein das grundlegend abweichend gestaltete Prüfungsverfahren mit Klausurbearbeitungen und sich daran anschließendem Bewertungsverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1992 – 6 B 43.92 -, in: DVBl. 1993, 49 (50); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 8. Oktober 1996 – 9 S 2437/95 -, in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW) 1997, 70 (71 f.); Sächs. OVG, Beschluss vom 11. September 2001 – 4 BS 156/01 – (juris); Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (OVG Bremen), Beschluss vom 13. November 2001 – 1 S 355/01 – (juris); s.a. Niehues, a.a.O. Rdnr. 537).
Die im Antwort-Wahl-Verfahren geforderte Prüfungsleistung der Markierung von Antwortmöglichkeiten auf dem Antwortbeleg hindert eine Übertragung dieser Erwägungen. Denn zum einen lässt sich nicht ausschließen, dass der Prüfling bei der Markierung der Antwort auf dem Antwortbogen bewusst von einer im Aufgabenheft gemachten Notiz abweicht, weil ihm diese im Zeitpunkt der Markierung nicht mehr zutreffend erscheint. Notizen im Aufgabenheft lassen häufig nicht erkennen, ob sie das endgültige Resultat der Überlegung des Prüflings oder nur ein Zwischenergebnis darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1985 – 7 CB 80.84 -, in: DVBl. 1986, 50).
Zum anderen erfordert die in diesem Verfahren zu erbringende Prüfungsleistung (und damit der Grundsatz der Chancengleichheit) die Antwortmarkierung in dem vorgegebenen Zeitrahmen, wie die Klägerin selbst bemerkt. Dies hat sie nicht geleistet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2005 – 14 B 651/05 -, a.a.O).
Unerheblich ist ihre diesbezügliche subjektive Einschätzung, sie habe lediglich noch 1,5 Minuten für die restlichen Markierungen benötigt. Der konkrete Zeitbedarf für noch nicht in den Antwortbelegen erfolgte Markierungen lässt sich unter Berücksichtigung nicht auszuschließender Verzögerungen infolge nochmaligen Überdenkens vor einer endgültigen Markierung gerade nicht ermitteln. Vor diesem Hintergrund ist auch der unsubstantiierte Hinweis der Klägerin, ein „Verantwortlicher des IMPP“ habe auf telefonische Nachfrage „sinngemäß erklärt, er gehe davon aus, dass das Landesprüfungsamt die Antworten im Aufgabenheft manuell auswerten werde“, ohne Belang.
Sofern die Klägerin angibt, sie habe wegen des Straßen- und Baulärms Ohrstöpsel getragen und deswegen die verschiedenen Zeithinweise des Aufsichtspersonals nicht gehört, ist sie mit dieser erstmals im Widerspruchsschreiben vom 7. April 2005 und damit nicht rechtzeitig erhobenen Rüge ausgeschlossen. Unabhängig davon ist die Zeiteinteilung allein eine Obliegenheit des Prüflings und Teil der Prüfungsleistung (vgl. VGH BW, Beschluss vom 15. Dezember 1981 – 9 S 2431/81 -).
2.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Einer Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Antworten des Prüflings, die er bei der ärztlichen Vorprüfung im Antwort-Wahl-Verfahren im Aufgabenheft notiert, gewertet werden müssen, bedarf es aus den dargelegten Gründen und in Ansehung der vorgenannten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Entscheidungen gerade nicht.
3.
Auch die Divergenzrüge (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greift nicht durch. Entgegen der klägerischen Behauptung findet sich eine Äußerung des Verwaltungsgerichts des Inhaltes, das IMPP-Abkommen sei eine taugliche Regelungsnorm gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, in der angegriffenen Entscheidung nicht. Unabhängig davon stellen sich kompetenzrechtliche Probleme
hinsichtlich des IMPP-Abkommens – wie ausgeführt – nicht.
4.
Ein Verfahrensmangel auf Grund des von der Klägerin geltend gemachten Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Aus dem angegriffenen Urteil geht hervor, dass das Verwaltungsgericht das zentrale Vorbringen der Klägerin, es fehle eine Ermächtigungsgrundlage für den sie belastendenden Prüfungsbescheid der Beklagten, zur Kenntnis genommen. Es hat sodann unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide, den Beschluss des Verwaltungsgerichts in dieser Sache vom 11. April 2005 – 10 L 287/05 -, den nachfolgenden Beschluss des erkennenden Senats vom 20. April 2005 – 14 B 651/05 – und unter ausdrücklicher Benennung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass die Überprüfung des medizinischen Wissens in einem standardisierten Antwort-Wahl-Verfahren nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verstoße und nur die auf den Antwortbelegen markierten Antworten maßgeblich seien. Damit hat es sich mit dem für die Entscheidung unmittelbar relevanten Parteivorbringen auseinandergesetzt. Dass dies nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis geführt hat, vermag einen Gehörsverstoß nicht zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 152 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar.