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Aquaplaning – Haftungsausschluss der Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit?


Landgericht Bielefeld

Az: 6 O 22/06

Urteil vom 15.05.2007


Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.441,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 16.11.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach einem Streitwert von 15.000,00 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Vollkasko-Versicherung in Anspruch.

Der Kläger ist Versicherungsnehmer bei der Beklagten, bei der neben einer Haftpflicht- auch eine Vollkaskoversicherung für seinen geleasten PKW BMW 330d mit dem amtlichen Kennzeichen … bestand. Im Rahmen der Vollkaskoversicherung wurde eine Selbstbeteiligung von 300,00 € vereinbart.

Am 05.08.2005 kam es gegen 21:30 Uhr auf der Autobahn A2, Fahrtrichtung Dortmund in Höhe Kilometer 336,930 zu einem Verkehrsunfall.

Der Kläger geriet mit seinem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug auf regennasser Fahrbahn ins Schleudern und kollidierte mit der rechten Leitplanke. Von dort schleuderte er über die dreispurige Fahrbahn gegen die Mittelleitplanke und kam sodann entgegen der Fahrtrichtung zum Stehen.

Bei dem Unfall wurde das klägerische Fahrzeug beschädigt, der vom Kläger beauftragte Gutachter ermittelte einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges iHv. 28.500,00 €, einen Restwert von 13.200,00 €.

Nachdem der Kläger den Schaden der Beklagten gemeldet hatte, verweigerte diese die Regulierung. Der Kläger setzte der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 27.10.2005 eine Frist bis zum 07.11.2005 und mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2005 eine Frist bis zum 16.11.2005. Dabei wurden auch vorgerichtliche Anwaltskosten iHv. 438,37 € geltend gemacht.

Der Kläger ist der Ansicht, er sei aufgrund der allgemeinen Leasingbedingungen berechtigt, die Forderung gegenüber der Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen.

Er behauptet, dass es vor dem Unfall nicht so stark geregnet habe, dass mit Aquaplaning zu rechnen gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.000,00 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 16.11.2005 sowie weitere 438,37 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert, da er im Hinblick auf den Leasingvertrag nicht Zahlung an sich verlangen könne.

Sie behauptet, der Kläger sei vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von mindestens 170 km/h gefahren. Es habe zum Unfallzeitpunkt stark geregnet, so dass der Kläger aufgrund Aquaplaning die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe.

Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei daher gem. § 61 VVG leistungsfrei, da der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Der Kläger habe mit seiner Fahrweise gegen § 3 Abs. 1 StVO verstoßen.

Im Übrigen ergebe sich nach dem Vorsteuerabzug der Leasinggeberin nur ein Sachschaden von 11.068,97 €.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen H. sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes in Essen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 20.07.2006 sowie das schriftliche Gutachten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz seines Fahrzeugschadens aus dem Vertrag über die Fahrzeugvollversicherung iVm. § 13 Abs. 1 AKB.

Der Kläger ist aktiv legitimiert.

Der Kläger hat entsprechend der von ihm im Leasingvertrag übernommenen Verpflichtung eine Vollkaskoversicherung nach AKB bei der Beklagten abgeschlossen. Die Fahrzeugkaskoversicherung umfasst nach § 12 Abs. 1 AKB die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und bestimmter mitversicherter Fahrzeug- und Zubehörteile. Sie ist danach eine reine Sachversicherung und deckt das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeuges. Die Kaskoversicherung kann auch als Fremdversicherung genommen werden, wenn das versicherte Fahrzeug nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers steht (BGH, VersR 1988, 949).

Demnach ist vorliegend eine Fremdversicherung zugunsten der Leasinggeberin anzunehmen, die Eigentümerin des Fahrzeuges geblieben ist. Gleichzeitig bestand ein Sacherhaltungsinteresse des Klägers. Dieses ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass ihm als Leasingnehmer die Gefahr für Untergang, Verlust und Beschädigung des geleasten Fahrzeuges aufgebürdet wird (BGH aaO.). Insofern ist der Kläger als Leasingnehmer zur Geltendmachung der Versicherungsleistung in eigenem Namen befugt. Nur der Bemessung der Entschädigung bei Geltendmachung des Wiederbeschaffungswertes ist indes auf die Person des Leasinggebers abzustellen (Prölls/Martin-Knappmann, § 13 AKB, Rdn. 19).

Zudem ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben der Leasinggeberin vom 01.06.2006, dass diese den Kläger zudem ermächtigt hat, den Prozess als Prozessstandschafter im eigenen Namen zu führen. Eine solche Ermächtigung ist aufgrund des Eigeninteresses des Klägers zulässig (vgl. OLG Nürnberg, VersR 1977, 659).

Das versicherte Fahrzeug wurde bei dem Unfall am 05.08.2005 beschädigt, so dass die Beklagte zur Ersatzleistung verpflichtet ist.

Die Beklagte ist auch nicht gem. § 61 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden.

Der Kläger hat den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Dabei ist davon auszugehen, dass dem Kläger Fahrlässigkeit in Form der Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt vorzuwerfen ist. Er ist bei regennasser Straße ohne Einwirkung Dritter mit seinem PKW ins Schleudern geraten und von der Straße abgekommen. Daraus folgt, dass er seine Fahrweise offensichtlich nicht den herrschenden Verhältnissen angepasst hatte (vgl. OLG Hamm, ZfSch 2000, 496; VersR 1985, 678).

Gleichwohl folgt daraus nicht eine Leistungsfreiheit der Beklagten. Diese wird nur dann frei, wenn dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (OLG Nürnberg aaO.). Grobe Fahrlässigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist (OLG Hamm, ZfSch 2000).

Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein derart schwerer Vorwurf gemacht werden kann. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich – wie von der Beklagten behauptet – mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h gefahren ist. Denn die Gefahr des Aquaplaning tritt nur ein, wenn die Profile der Reifen aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit das auf der Fahrbahn befindliche Wasser nicht mehr aufzunehmen vermögen, so dass zwischen Lauffläche der Reifen und Fahrbahn ein Wasserfilm entsteht (OLG Nürnberg, aaO.). Daher sind für die Gefahr von Aquaplaning mitentscheidend neben der Konstruktion und dem Zustand des Fahrzeuges die Beschaffenheit der Reifen, der Fahrbahn und die Stärke des Wasserfilms auf der Fahrbahn (OLG Hamm, VersR 1985, 678).

Vorliegend steht aber auch nach der Beweisaufnahme nicht fest, ob überhaupt zum Unfallzeitpunkt eine Wasserdecke auf der Fahrbahn vorhanden war und gegebenenfalls wie tief diese war. Die Aussage des Zeugen H. war dazu unergiebig, da er erst nach dem Unfall zur Unfallstelle kam. Zu diesem Zeitpunkt regnete es dort nicht mehr so stark, wie an der 12 bis 15 Kilometer entfernten Polizeiwache, von der der Zeuge zum Einsatz an der Unfallstelle gefahren war. Der Zeuge hat zudem bekundet, dass bei seinem Eintreffen an der Unfallstelle eine durchgehende Wasserschicht auf der Fahrbahn nicht vorhanden war. Auch die Aussage des Zeugen, dass es bei Abfahrt von der Polizeiwache stark geregnet habe und eine geschlossene Wasserdecke auf der Fahrbahn vorhanden war, lässt keine Rückschlüsse auf die Gegebenheiten an der Unfallstelle zu. Denn der Zeuge hat bekundet, dass es sich bei dem Regen an der Polizeiwache um einen Platzregen handelte.

Auch das eingeholte meteorologische Gutachten hat nicht ergeben, dass an der Unfallstelle zum Unfallzeitpunkt eine Wasserfläche auf der Fahrbahn vorhanden war. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten, dass es zur fraglichen Zeit an der Unfallstelle eher nicht stark geregnet hat. Auch die Niederschlagshöhe dürfte mit 1 bis 2 mm pro Stunde eher gering gewesen sein. Zudem ergibt sich aus dem Gutachten, dass es am Unfalltag im Großraum Bielefeld zu stark unterschiedlichen Regenmengen gekommen ist, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt nicht aus der Regenintensität an der Polizeiwache auf die Intensität an der Unfallstelle geschlossen werden kann.

Überdies können keine Feststellungen mehr zum Zustand der Reifen des klägerischen Fahrzeuges getroffen werden. Nach den Feststellungen des Gutachters, der in seinem Gutachten hinsichtlich der Bereifung nur einen Abzug von 20 % „alt für neu“ vorgenommen hat, ist allerdings von einem eher überdurchschnittlichen Zustand der Reifen auszugehen.

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Mangels erforderlicher Feststellungen von Anknüpfungstatsachen konnte daher die Einholung des von der Beklagten beantragten weiteren Sachverständigengutachtens unterbleiben. Der Sachverständige kann nicht berechnen, bei welcher Geschwindigkeit ein Kontaktverlust zwischen Reifen und Fahrbahn gedroht hat und welche Geschwindigkeit daher zu hoch war.

Daher ist mangels Feststellungen zur Regenintensität und Wassermenge auf der Fahrbahn auch nicht ersichtlich, dass der Kläger eine drohende Aquaplaninggefahr hätte erkennen können. Die erforderliche subjektiv gesteigerte persönliche Vorwerfbarkeit (OLG Hamm aaO.) kann daher ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zuletzt sind für die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit auch nicht die Regeln eines Anscheinsbeweises heranzuziehen (OLG Nürnberg aaO.). Zudem fehlt es an einem für einen Anscheinsbeweis typischen Geschehensablauf, wenn individuell geprägte Verhaltensweisen zu berücksichtigen sind (OLG Hamm, VersR 1985, 678).

Der Umfang der Entschädigungspflicht der Beklagten richtet sich nach §§ 249 ff BGB.

Nach §§ 249 ff. BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen. Hierfür hat der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden (BGH NJW 2006, 2181).

Vorliegend hat der Sachverständige einen differenzbesteuerten Wiederbeschaffungswert von 28.500,00 € ermittelt. Die Verpflichtung der Beklagten umfasst daher den Ausgleich des Fahrzeugschadens, der sich auf den um die Differenzbesteuerung (2 %) bereinigten Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes beläuft. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten ist davon auszugehen, dass die zum Vorsteuerabzug berechtigte Leasinggeberin ein Ersatzfahrzeug zum Nettowiederbeschaffungswert erwerben konnte. Der bereinigte Wiederbeschaffungswert beträgt 27.941,18 €, davon waren der Restwert von 13.200,00 € sowie die Selbstbeteiligung von 300,00 € abzuziehen. Somit verbleibt ein Betrag von 14.441,18 €.

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

3. Die weiter als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten waren nicht zuzusprechen, da der Kläger bereits nicht dargelegt hat, diese Kosten tatsächlich entrichtet zu haben.

Die Kostenfolge beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers ist mit 4 % verhältnismäßig gering und hat keinen Gebührensprung ausgelöst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.


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