Landgericht Coburg
Az: 33 S 112/07
Beschluss vom 15.02.2008
Vorinstanz: AG Coburg, Az.: 15 C 932/07
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom 25.10.2007 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.059,– EUR festgesetzt.
G r ü n d e
Die zulässige Berufung der Beklagten ist durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen zur Überzeugung des Berufungsgerichts vorliegen.
Auf die beabsichtigte Zurückweisung sowie die Gründe hierfür sind die Parteien mit Verfügung vom 18.01.2008 gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO hingewiesen worden. Auf die bereits in diesem Hinweis enthaltene ausführliche Begründung für die Zurückweisung wird vollumfänglich Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die in der Stellungnahme der Beklagten vom 12.02.2008 angeführten Argumente sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geeignet, die im Hinweis enthaltenen Gründe für die Zurückweisung in Frage zu stellen und ein anderes Ergebnis zu begründen.
Die Angaben der Beklagten zur konkreten Verwendung des Aquariums sind neu und damit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich, denn die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass der mangelnde Sachvortrag nicht auf Nachlässigkeit beruht. Im Übrigen hätte das Rechtsmittel der Beklagten auch dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn nicht von einem Handelsgeschäft im Sinne von § 344 Abs. 1 HGB ausgegangen werden würde. Die Beklagte hat das Aquarium entsorgt. Der ihr obliegende Beweis, es sei mit Mängeln behaftet gewesen, kann somit nicht mehr geführt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).
In dem Rechtsstreit wegen Forderung erkennt das Amtsgericht Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007 für Recht:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.059 EURO nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.08.2005 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,30 Euro Zug um Zug, gegen Übergabe eines achteckigen Auflagedeckels 130/130 x 200 (gemäß Lieferschein vom 15.03.2005, Beleg-Nr. 25135) zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit dem unter Ziffer 1. beschriebenen Auflagedeckel in Annahmeverzug befindet.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500 Euro vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 2.059 Euro festgesetzt, § 48 Abs. 1 GKG.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Werklohnzahlung.
Nach entsprechender Anfrage seitens des Beklagten hat die Klägerin für diesen unter Bezugnahme auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Aquarium gefertigt, wie dies auf der Auftragsbestätigung vom 15.03.2005 (Anlage K3) hervorgeht. Dieses Aquarium hat die Klägerin am 16.06.2005 an den Beklagten persönlich ausgeliefert. Auf dem Lieferschein (Anlage K5) hat der Beklagte unterschriftlich bestätigt: „Ware mängelfrei und vollständig übernommen“. Die Klägerin hat ihre Leistung unter dem 21.06.2005 in Höhe der vereinbarten 2.059 EURO brutto berechnet (Anlage K6). Ein fehlender Deckel für das Aquarium sollte nachgeliefert werden.
Die Klägerin trägt vor, dass niemals vor der Telefaxnachrichtung vom 07.09.2005 der Beklagte Mängel gerügt hätte: Weder bei der Ablieferung noch durch entsprechende Telefaxschreiben. Die Klägerin meint daher, dass Mängelrügen aufgrund der handelsrechtlichen Vorschrift unberücksichtigt bleiben müssten und sie vollständige Zahlung verlangen könne.
Die Klägerin beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.059,00 EURO nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.08.2005 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,30 EURO Zug um Zug gegen Übergabe eines achteckigen Auflagedeckels 130/130 x 200 (gemäß Lieferschein vom 15.03.2005, Beleg-Nr. 25135) zu zahlen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Der Beklagte trägt vor, dass er bereits bei Anlieferung des Aquariums nicht nur die fehlende Abdeckung gerügt habe, sondern vor allen Dingen, dass das Aquarium nicht richtig zusammengeklebt sei. Seine Unterschrift auf dem Lieferschein würde lediglich bestätigen, dass er das Aquarium erhalten habe, jedoch nicht, dass dieses mangelfrei gewesen sei. Es würde ein Mangel bei der Verklebung der Scheiben bestehen, sodass hierauf der Beklagte in insgesamt 3 Faxschreiben (vom 19.06.2005, 11.07.2005 und 16.09.2005) hingewiesen und Mängel gerügt hätte. schlussendlich habe er das Aquarium entsorgt. Der Beklagte meint, aufgrund der von ihm rechtzeitig erhobenen Mängelrüge die Rechnung nicht ausgleichen zu müssen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist umfassend begründet.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Zahlung von 2.059 EURO gemäß §§ 651, 433 Abs. 2 BGB zu.
Beide Parteien sind Kaufleute. Nach der Vorschrift des § 377 HGB sind Mängel unverzüglich zu rügen, zumal – wie der Beklagte vorträgt – diese Mängel auch offensichtlich waren und er diese sogar sofort bei Ablieferung gerügt haben will. Nachdem klägerseits eine entsprechend rechtzeitige Mängelrüge (also vor der Faxnachricht vorn 07.09.2005) bestritten wurde, ist für die rechtzeitige Mängelrüge der Beklagte beweispflichtig. Hierauf hat das Gericht den Beklagten unter Fristsetzung mit Verfügungen vorn 01.08.2007 und 17.08.2007 hingewiesen. Beweisantritt war nicht erfolgt, außer der Vorlage eines Faxsendeberichts. Die Tatsache, dass ein Faxgerät einen Sendebericht ausdruckt, ist jedenfalls kein Nachweis des Zugangs beim Sendungsempfänger. Zum einen können – wie das Gericht aus eigener Sachkunde weis – Faxgeräte beim Einstellmodus ohne weiteres verändert werden, sodass letztendlich der Sendebericht nicht den Tatsachen entspricht, zum anderen können auch technische Störungen auftreten, sodass der Zugang beim Empfänger damit nicht sicher bewiesen ist. Hier gilt gleiches wie bei der Aufgabe eines Briefes zur Post, der ebenso wenig den sicheren Nachweis des Zugangs ergibt.
Soweit der Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007 zum Beweis seiner rechtzeitigen Mängelrüge den Zeugen XXX benennt, ist dieser Beweisantritt als verspätet gemäß § 296 ZPO zurückzuweisen. Denn das Gericht hatte unter Hinweis auf die Beweispflicht des Beklagten und die fehlende Beweiswirkung des Sendeberichts zweifach den Beklagten zum Beweisantritt aufgefordert, sodass der Rechtstreit verzögert werden würde, wenn nunmehr erstmals ein Zeuge, der bereits bei rechtzeitiger Benennung hätte geladen werden können, gehört werden müsste. Dieser verspätete Beweisantritt ist beklagtenseits auch nicht entschuldigt worden; Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.
Zum anderen widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass Kaufleute gleichzeitig Mängel rügen und unterschriftlich unterhalb des klaren Textes „Ware mängelfrei und vollständig übernommen“ gerade das Gegenteil schriftlich bestätigen.
Widersprüchlicher kann man sich nicht verhalten!
Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten sind in Verzug begründet, §§ 286 ff BGB.
Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 S. 1 ZPO.