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„Ich bin Araber und bringe Leute, die bringen dich draußen um.“ danach fristlose Kündigung!

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Az.: 4 Ca 8574/00

Verkündet am 19.06.2001


In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – Kammer 4 – auf die mündliche Verhandlung vom 22.05.2001 für Recht erkannt:

 

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 3.728,40 (i.W.: Dreitausendsiebenhundertachtundzwanzig 40/100 Deutsche Mark) brutto zuzahlen.

 

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 77% und die Beklagte 23%. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 16.160,40 festgesetzt.

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, die Weiterbeschäftigung des Klägers und einen Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch.

 

Der zur Zeit der Klageerhebung 34jährige Kläger, welcher geschieden ist, war seit dem 31.08.1989 (so behauptet der Kläger) bzw. seit dem 01.10.1994 (so behauptet die Beklagte) bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Schichtführer im Schnellrestaurant in Frankfurt zu einer durchschnittlichen Monatsbruttovergütung in Höhe von DM 3.108,– beschäftigt. Wegen des Inhalts der mit der Rechtsvorgängerin jeweils am 02.10.1995 unterzeichneten Arbeitsverträge vom 21. September 1995 wird auf BI. 7 – 8 sowie auf BI. 18 – 22 d. A. Bezug genommen.

 

Für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis zum 06. Dezember 2000 steht dem Kläger ein Urlaubsanspruch in Höhe von 26 Tagen zu.

 

Mit Schreiben vom 04.12.2000, dem Kläger zugegangen am 06.12.2000, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristlos und vorsorglich fristgerecht; wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf BI. 6 d. A. Bezug genommen.

 

Mit am 14.12.2000 bei Gericht eingegangener Klageschrift hat sich der Kläger gegen die Kündigung vom 04.12.2000 gewandt, Weiterbeschäftigung und die Erteilung von Urlaub sowie ein qualifiziertes Zeugnis begehrt. Den Zeugnisantrag hat der Kläger nach Erteilung eines Zeugnisses durch die Beklagte im Kammertermin vom 22.05.2001 zurückgenommen und zugleich hilfsweise Urlaubsabgeltung begehrt.

 

Der Kläger behauptet, am 27.11.2000 habe sich folgendes abgespielt: Der 27.11.2000 sei sein erster Tag im Restaurant in der Filiale am gewesen. Der Zeuge habe ihn aus dem Expressverkauf in das Restaurant gebeten, damit er dort aushelfe. Im Restaurant hätten sich zwei Gäste und zwei Mitarbeiter als Bedienung befunden. Er – der Kläger – habe geglaubt, der Zeuge habe einen schlechten Scherz mit ihm gemacht und ihn gefragt, warum er ihn gerufen habe, wenn doch im Restaurant nichts los sei. Im Weggehen habe der Zeuge versucht, den Kläger am Ärmel zu fassen und geschrien: „Du Arschloch, du scheiß Araber, du sollst von hier weggehen und nicht mehr hier arbeiten.“ Er – der Kläger – sei sehr erschrocken gewesen, habe den Areamanager angerufen und ihm den Vorfall geschildert. Am 28. November 2000 habe der Kläger das Gespräch mit dem Vorgesetzten gesucht und ihm ebenfalls den Vorfall vom 27.11.2000 geschildert. X habe Verständnis gezeigt und gesagt, er wisse auch nicht, was mit Y los sei, der mache in den letzten Tagen viel Mist. Am 29.11.2000 habe er kein Gespräch mit dem Mitarbeiter geführt.

 

Der Kläger beantragt,

 

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 04.12.2000 noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 04.12.2000 zum 30.06.2001 beendet wird, sondern zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen über den 06.12.2000 hinaus fortbesteht;

 

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Schichtführer zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen über den 06.12.2000 hinaus weiterzubeschäftigen;

 

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Jahresurlaub für 2000 in Höhe von 26 Urlaubstagen zu gewähren;

 

sowie hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1)

 

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 3.728,40 Urlaubsabgeltung für 26 Urlaubstage zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, am 27. November 2000 habe sich folgendes ereignet: Der Kläger sei an diesem Tag als Schichtführer in der Spätschicht im Expressverkauf eingeteilt gewesen. Der Zeuge habe um 18.00 Uhr den Kläger angerufen und gebeten, im Restaurant auszuhelfen. Der Zeuge sei von der Beklagten angewiesen worden, für Aushilfe zu sorgen, da in der Frühschicht absehbar gewesen sei, dass in der Spätschicht Personal fehle. Der Kläger sei in das Restaurant gekommen und habe die Mitarbeiter A und B angeschrien, was das denn solle, im Restaurant sei doch nichts los. Der Kläger habe den Zeugen am Arm festgehalten und mit erhobener Hand gedroht, dass er ihn umbringen werde. Der Kläger habe vor Mitarbeitern und Gästen geschrien: „Ich bin Araber und bringe Leute, die bringen dich draußen um.“ Um 22.00 Uhr sei der Restaurantleiter Q vom Zeugen Y über den Vorfall informiert worden.

 

Am 28. November 2000 habe der Restaurantleiter Q versucht, mit dem Kläger ein klärendes Gespräch zu führen. Im Rahmen dieses Gespräches habe der Kläger gesagt: „Ich war vier Jahre in Tunesien im Knast. Ich habe genug tunesische Leute, die mir helfen, X umzubringen. Das macht mir überhaupt nichts aus, hier noch einmal vier Jahre in den Knast zu gehen.“

 

Ebenfalls am 28.11.2000 sei der Assistent vom Kläger angesprochen worden, der Kläger habe gegenüber dem Mitarbeiter gesagt, er wolle drei bis vier Leute engagieren, die X erledigen sollen. Diese Leute würden X an den Beinen nach oben halten, damit er ihm die Füße küsse und zugebe, dass er ein Arschloch sei.

 

Die Beklagte ist der Ansicht, der Urlaubsanspruch des Klägers sei am 31.12.2000 verfallen.

 

Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen Q und Y. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 35 – 40 d. A. Bezug genommen.

 

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

 

Die Kündigungsschutzklage ist abzuweisen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 04.12.2000 mit deren Zugang am 06.12.2000 beendet worden.

 

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann; dabei hat der Kündigende die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 einzuhalten.

 

Tätlichkeiten und erhebliche verbale Drohungen im Arbeitsverhältnis gegenüber Arbeitskollegen sind ein an sich geeigneter Grund für eine fristlose Kündigung (vgl. Heidelberger Kommentar-KSchG/Dorndorf § 1 RdN. 836 m. w. N.).

 

Auf Grund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger am 27.11.2000 und am 28.11.2000 damit gedroht hat, den Zeugen umzubringen bzw. umbringen zu lassen.

 

Der Zeuge X hat ausgesagt, dass er am 27.11.2000 den Kläger telefonisch aus dem Expressverkauf in das Restaurant gerufen habe, da ein Mitarbeiter in der Küche gefehlt habe. Nachdem der Kläger zunächst zweimal den Telefonhörer aufgelegt habe, sei er nach dem dritten Anruf erschienen. Der Kläger sei ärgerlich gewesen und habe dem Zeugen gesagt, dieser solle alles selber machen. Der Zeuge habe daraufhin dem Kläger gesagt, dass er weggehen könne. Das habe den Kläger noch mehr verärgert; der Kläger habe die Hand des Zeugen festgehalten und schlechte Worte gesagt, die der Zeuge dann auch erwidert habe. Im Weggehen habe der Kläger gesagt, dass er ein arabischer Mann sei und dass er den Zeugen umbringen wolle. Diese Drohung des Klägers habe er – der Zeuge – durchaus ernst genommen und auch eine Anzeige gegen den Kläger bei der Polizei erstattet. Von der Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Kläger hätten auch die Gäste, die im Restaurant anwesend gewesen seien, etwas mitbekommen.

 

Der Zeuge Y hat ausgesagt, dass er an dem fraglichen Tag auf dem Rückweg aus dem Lager in das Restaurant gesehen habe, wie der Kläger die Hand des X festhielt und diesen schlagen wollte. Beide hätten sich gezankt, ohne dass er – der Zeuge – Beschimpfungen gehört habe; er sei vielmehr sofort wieder in das Lager zurückgegangen.

 

Der Zeuge Y hat ausgesagt, dass der Kläger ihm gegenüber bei dem Versuch, ein klärendes Gespräch zu führen, am 28.11.2000 gesagt habe, dass er – der Kläger – vier Jahre in seiner Heimat im Gefängnis gesessen habe, er den X umbringen werde und viele Leute mitbringen könne. Der Kläger habe sich in diesem Gespräch noch sehr aggressiv gegenüber dem Zeugen X gezeigt.

 

Der Zeuge C hat ausgesagt, dass er am 28.11.2000 Dienst in der Frühschicht gehabt habe und der Kläger später zu ihm gekommen sei. Der Kläger habe zu ihm gesagt, dass er drei bis vier Leute einschalten werde, die den X erledigen sollten; diese Leute sollten den X an den Beinen hochhalten, damit er ihm die Füße küssen könne und zugeben solle, dass er ein Arschloch sei. Der Kläger habe sich an diesem Tag noch sehr nervös verhalten.

 

Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Zwar ist der Zeuge X unmittelbar Beteiligter an der Auseinandersetzung gewesen. Das allein ist jedoch kein Grund, ihm nicht zu glauben. Der Zeuge hat den Vorfall ohne Dramatisierung geschildert und auch nicht verhehlt, dass er auf die Beschimpfungen des Klägers ebenfalls mit „schlechten Worten“ reagiert hat. Der Zeuge C hat nur einen kurzen Ausschnitt des Streits mitbekommen und den Wortlaut der Drohungen nicht gehört. Die Zeugen Q und R haben die mit dem Kläger am 28.11.2000 geführten Gespräche schlüssig geschildert. Sie sind beide noch bei der Beklagten beschäftigt, was jedoch kein hinreichender Grund ist, ihren Aussagen nicht zu glauben. Der Zeuge R hat zudem ausgesagt, dass er mit dem Kläger keinen Streit hat. Der Zeuge C hat nach seiner Aussage vergeblich versucht, auf den Kläger am 28.11.2000 mäßigend einzuwirken.

 

Auf Grund der Aussage der vier Zeugen steht mithin zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den X am 27.11.2000 direkt und am 28.11.2000 über die Zeugen C und R mit dem Tode bedroht hat. Eine solche Drohung im Arbeitsverhältnis ist von einem Arbeitgeber grundsätzlich nicht hinzunehmen.

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Auch in der Interessenabwägung ergibt sich nichts anderes. Das Gericht geht zunächst zu Gunsten des Klägers davon aus, dass er seit dem 31.08.1989 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt war. Zwar hat der Kläger nicht dargelegt, woraus sich die von ihm behauptete Beschäftigungsdauer ergeben könnte. Die beiden vorgelegten schriftlichen Arbeitsverträge gehen von einer Beschäftigungszeit ab dem 01.10.1994 aus. Allerdings erklärt die Beklagte in ihrem Kündigungsschreiben die fristlose Kündigung des seit dem 31.08.1999 bestehenden Arbeitsverhältnisses, weshalb auch das Gericht von dieser Beschäftigungsdauer ausgeht.

 

Zu Gunsten des Klägers fällt sowohl die lange Beschäftigungsdauer wie auch der Umstand ins Gewicht, dass nichts nachteiliges während dieser langen Beschäftigungsdauer über den Kläger bekannt ist und es sich deshalb bei den Vorfällen vom 27. und 28.11.2000 um das erste Fehlverhalten des Klägers handelt.

 

Auf der anderen Seite ergibt sich gleichwohl, dass es der Beklagten nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Eine solche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses könnte ggf. dann noch zumutbar sein, wenn es allein beim Konfliktverlauf, wie er sich am 27.11.2000 darstellt, geblieben wäre. Es ist zwar nicht recht nachvollziehbar, wieso der Kläger am 27.11.2000 einen Arbeitskollegen mit dem Tode bedroht auf Grund des Umstandes, dass der Kläger von diesem Arbeitskollegen aufgefordert wurde, statt im Expressverkauf im Restaurant auszuhelfen. Immerhin könnte jedoch ein heftiger Wortwechsel noch entschuldbar sein, wenn sich die zwei Streitenden wechselseitig beschimpfen, sich in ihren Ärger hineinsteigern und in der Wortwahl vergreifen. Nicht entschuldbar ist es jedoch, dass der Kläger auch am Folgetag, nachdem die unmittelbare Auseinandersetzung beendet war, gegenüber weiteren Mitarbeitern seinen Arbeitskollegen mit dem Tode bedroht. Wer sich so unversöhnlich, unverhältnismäßig und kaum nachvollziehbar verhält, ist schnellstmöglich aus dem Betrieb zu entfernen, da anders der Betriebsfrieden nicht gesichert werden kann. Ein Arbeitgeber muss es nicht dulden, dass seine Mitarbeiter von einem Arbeitnehmer mit dem Tode bedroht werden. Auch eine vorherige einschlägige Abmahnung ist bei einem solchen, ggf. auch strafrechtlich relevanten Verhalten nicht erforderlich. Die Beklagte hat auch die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gewahrt.

 

Somit steht fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem 06.12.2000 beendet wurde.

 

Da die Kündigungsschutzklage nicht begründet ist, sind auch der allgemeine Feststellungsantrag, wonach das Arbeitsverhältnis fortbestehen soll, der Weiterbeschäftigungsantrag und der Antrag auf Urlaubserteilung abzuweisen.

 

Auf den Hilfsantrag hat das Gericht dem Kläger die Urlaubsabgeltung in rechnerisch unstreitiger Höhe für 26 Tage zugesprochen, dabei jedoch übersehen, dass der Kläger ausweislich der Akte seinen Urlaubsanspruch in Höhe von 26 Tagen für das Jahr 2000 erst mit der der Beklagten am 27.12.2000 zugestellten Klageschrift geltendgemacht und im Übrigen zu den Übertragungsvoraussetzungen nichts vorgetragen hat, dass der Kläger im Jahr 2000 nur noch drei Tage Urlaub in Natur hätte nehmen können, der Urlaubsanspruch und damit auch der Urlaubsabgeltungsanspruch im Übrigen – sofern nicht die Übertragungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUriG vorgelegen haben – erloschen wäre.

 

Die Kostenentscheidung tragen die Parteien entsprechend dem Maße ihres Obsiegens bzw. Unterliegens gemäß § 92 ZPO anteilig.

 

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, § 12 Abs. 7 ArbGG, wobei für den Weiterbeschäftigungsantrag ein weiteres Monatsgehalt in Ansatz gebracht wird.

kuendigung.htm

 

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