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Arbeitgeberdarlehen – Kündigung wegen Nichtangabe Globalzession


Arbeitsgericht Frankfurt/Main

Az: 7 Ca 4387/07

Urteil vom 16.01.2008


In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt, Kammer 7, auf die mündliche für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 03.05.2007 aufgelöst wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Vorarbeiter gemäß den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 02.01.2005 einschließlich der bis zum 03.05.2007 getroffenen zusätzlichen Vereinbarungen weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 3.180,58 (in Worten: Dreitausendeinhundertachtzig und 58/100 Euro) brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.362,60 (in Worten: Eintausenddreihundertzweiundsechzig und 60/100 Euro) netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 1.590,29 (in Worten: Eintausendfünfhundertneunzig und 29/100 Euro) brutto abzüglich € 681,30 (in Worten: Sechshunderteinundachtzig und 30/100 Euro) netto seit dem 15.07.2007 und dem 15.08.2007 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 35% und der Kläger zu 65%.

7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 18.963,33 festgesetzt.

8. Soweit die Berufung nicht ohnehin gesetzlich zugelassen ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie über verschiedene Weiterbeschäftigungs-, Feststellungs-, Zeugnis- und Zahlungsansprüche, die der Kläger geltend macht.

Die Beklagte ist ein Gebäudedienstunternehmen, das im März 2007 von „….“ in die jetzige Firma umfirmierte. Sie führt nicht nur Reinigungsarbeiten sondern auch andere Dienstleistungen durch. Bei der Beklagten besteht kein Betriebsrat. Bei der Beklagten sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der verheiratete, 38-jährige Kläger ist am xx.xx.19xx geboren und ist – neben seiner Ehefrau – einem Kind unterhaltsverpflichtet. Aufgrund eines Kreditvertrages mit der xxx vom 05.08.2004 trat der Kläger im Rahmen einer sog. Sicherungsglobalzession „den pfändbaren Teil [H‘] seiner Ansprüche auf Arbeitseinkommen [H‘] bis zur Höhe der Darlehenssumme zzgl. 15% an die …. ab (siehe BI. 85-86 d.A.).

Der Kläger wurde aufgrund eines undatierten Vertrages mit der Beklagten ab dem 03.01.2005 als „Vorarbeiter“ zunächst befristet eingestellt (BI. 13-20 d.A.). Das Arbeitsverhältnis wurde über den Befristungszeitpunkt hinaus unstreitig fortgesetzt. Im Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass der Kläger ein Bruttomonatsgehalt i.H.v. € 1.450,00 brutto erhält (Ziff. 2). Ziff. 6.1 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, jederzeit den/die Arbeitnehmer/in aus betrieblichen Gründen in ein anderes vom Arbeitgeber zu betreuen~ des Objekt zu versetzen oder ihm/ihr eine andere Tätigkeit zuzuweisen.“ Nach Ziff. 13.3 des Arbeitsvertrages gelten „im Übrigen die Vorschriften der Tarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk [H‘]“.

Auf das Arbeitsverhältnis findet sowohl der „Lohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung“ (nachfolgend: „L TV“, BI. 30-36 d.A.) als auch der „Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung“ (nachfolgend: „RTV“ , BI. 37-55 d.A.) Anwendung, die beide für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Gemäß § 2 L TV ergibt sich für die Lohngruppe 4 ein Stundensatz von € 9,41 brutto. Gemäß, § 3 Ziff. 1.1 RTV ergibt sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden und damit eine monatliche Arbeitszeit (= 39’x 4,333) von 169 Stunden. Gemäß § 7 Ziff. 3.2 RTV sind in die Lohngruppe 4 „Vorarbeiterlinnen in der Innen- und Unterhaltsreinigung“ einzugruppieren. § 22 RTV enthält eine zweistufige Ausschlussklausel. wonach fällige Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen und bei Ablehnung innerhalb von zwei weiteren Monaten gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Die Lohnansprüche werden zum 15. des Folgemonats fällig.

Der Kläger erhielt von der Beklagten am 04.05.2006 ein Darlehen LH.v. € 2.500,00 ausgezahlt (siehe die vom Kläger unterschriebene Quittung, BI. 83 d.A.). Der Kläger hatte zuvor geäußert, dass er das Geld für seine kranken EItern benötige und den Geldbetrag schon mit dem nächsten Monat ratenweise zurückzahlen könnte. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wurde nicht geschlossen. Der Kläger erwähnte die Abtretung an die nicht, wurde aber auch insofern nicht von der Beklagten gefragt. Das Darlehen wurde bis auf einen Restbetrag i.H.v. € 800,00 zurückgeführt.

Mit Schreiben vom 04.07.2006 traten die von der ( beauftragten Rechtsanwälte an die Beklagte heran und baten um Zahlung der pfändbaren Teile des Gehaltes des Klägers entsprechend der Abtretungsregelung im Kreditvertrag (BI. 84 d.A.),

Mit Beschluss vom 03.08.2006 eröffnete das Amtsgericht Königstein/Ts. (Az. 90 IK 32/06) am 03.08.2006 über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren (siehe BI. 22, 87 d.A.). Zur Treuhänderin wurde Frau Rechtsanwältin xxx bestellt, die mit Schreiben vom 09.07.2007 (BI. 67d.A.) und vom 27.12.2007 (BI. 135 d.A.) sämtliche Erklärungen des Klägers im vorliegenden Verfahren genehmigt bzw. diesen zugestimmt hat.

Der Kläger wurde als Vorarbeiter eines Reinigungstrupps (15 bis 20 Reinigungskräfte) im Gästehaus der. ! In eingesetzt.

Der Kläger war Anfang des Jahres 2007 längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeit bestand bis zum 28.03.2007 (Mittwoch).

Mit Schreiben vom 14.03.2007 (BI. 25 d.A.) versetzte die Beklagte ab dem 19.03.2007 zum Objekt xxx in xxx im Taunus. Der für den Kläger zuständige Vorarbeiter Herr xxx sollte den Kläger in Empfang nehmen. Der Kläger soll den früheren Vorarbeiter im Küchenbereich, Herrn xxx, der zum April 2007 ausschied, ersetzen.

Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers endete am 28.03.2007. Es ist zwischen Parteien streitig, ob der Kläger Ende März 2007 gearbeitet hat bzw. unentschuldigte nicht zur Arbeit erschienen ist.. Zur Gehaltsabrechnung für März 2007 wird auf BI. 103 d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte vom 02.04.2007 (BI. 26-27 d.A.) wandte sich dieser gegen die‘ Versetzung vom 14.03.2007.

Es ist zwischen den Parteien streitig, ob der Kläger am 02.04.2007 (Montag), trotz eines möglichen Urlaubs, und am 03.04.2007 (Dienstag) unentschuldigt der Arbeit fern geblieben ist. Ein. schriftlicher Urlaubsantrag des Klägers liegt nicht vor.

Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 03.04.2007 mahnte die Beklagte den Kläger wegen unentschuldigten Fehlens am 02.04.2007 ab (BI. 28-29, 81-82 d.A.). Das Schreiben war an den Prozessbevollmächtigten des Klägers – allerdings lag keine Zustellvollmacht vor – adressiert und der Kläger hat das Schreiben, das sein Prozessbevollmächtigter an ihn weitergeleitet hat, „Mitte April“, vermutlich am 10.04.2007 erhalten.

Den Unterlagen der AOK Frankfurt (BI. 104-105 d.A.) ist zu entnehmen, dass der Kläger vom 04.04 (Mittwoch) bis zum 27.04.2007 (Freitag) arbeitsunfähig erkrankt war (= 18 Arbeitstage). Gleichwohl ist zwischen den Parteien streitig, ob der Kläger der Arbeit ferngeblieben ist bzw. ob der Beklagten für den gesamten Zeitraum Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorliegen.

Der nächste Arbeitstag für den Kläger war der 30.04.2007. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob der Kläger an diesem Tag gearbeitet hat.

Auf der Gehaltsabrechnung für April 2007 rechnete die Beklagte allerdings 1.6 Tage Entgeltfortzahlung und 2 Tage bzw. 17,5 Stunden ab (BI. 106 d.A.).

Es ist zwischen den Parteien streitig, ob der Kläger am 02.05.2007 gearbeitet hat. Die Prokuristin der Beklagten, Frau. , beschloss am 02.05.2007, dass gegenüber dem Kläger die Kündigung ausgesprochen werden sollte.

Mit Schreiben der Beklagten vom Donnerstag, dem 03.05.2007 (BI. 24 d.A.), dem Kläger am selben Tag von der Prokuristin der Beklagten persönlich, wenngleich nicht an der ‚Arbeitsstelle (BI. 122 d.A.), übergeben, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis „ordentlich und fristgemäß zum 18. Mai 2007“.

Am 04.05.2007 (Freitag) hatte der Kläger Urlaub. Vom 07.05 (Montag) bis zum . 18.05.2007 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

Auf der Gehaltsabrechnung für Mai 2007 rechnete die Beklagte für den Kläger – bis Ausspruch und Zugang der Kündigung – 14 Stunden (d.h. 2Tage) ab.

Der Kläger hat bisher weder ein Zwischen- noch ein Endzeugnis erhalten.

Über die Höhe des (Rest-)Urlaubsanspruchs des Klägers besteht ebenfalls ein (Teil-)Dissens zwischen den Parteien. Während der Kläger behauptet, dass ihm noch 20 Tage zustünden, wendet die Beklagte ein, dass der Kläger schon 10 Tage Urlaub erhalten habe (siehe BI. 78 d.A.).

Aufgrund eines Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 31.05.2007 erhält der Kläger seit dem 19.05.2007 Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB 111 in Höhe von € 22,71 täglich bzw. € 681,30 monatlich. Aufgrund einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung begann die Zahlung des Arbeitslosengeldes erst am 26.05.2007 (siehe BI. 136-137 d.A.).

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Mit Schreiben vom 13.08.2007 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf,
rückwirkend für die letzten sechs Jahre die Sozialabgaben bezogen auf den Tariflohn von € 9,41 abzuführen (BI. 108 d.A.).

Im Hinblick auf die Kündigung, soweit sie sich auf Fehlzeiten des Klägers bezieht, ist der Kläger der Ansicht, dass die Beklagte sich widersprüchlich verhält, wenn sie die angeblichen Fehltage abrechnet und‘ sich gleichzeitig auf diese Tage als Kündigungsgrund beruft. Soweit die Kündigung auf den angeblichen Betrug gestützt wird, behauptet der Kläger, dass die Abtretungsklausel im Vertrag mit der für ihn als Kleingedrucktes überraschend sei, zumal er sie nicht kennen würde. Im Übrigen ginge diese Klausel ohnehin ins Leere, da der Kläger (wegen Ehefrau und Kind) gemäß § 850c ZPO ein pfändungsfreies Nettoeinkommen von rund € 1.560,00 habe. Der Kläger behauptet im Hinblick auf die Versetzung, dass die Beklagte regelmäßig misslebige oder in Ungnade gefallene Mitarbeiter auf den Arbeitsplatz in Kronberg zu versetzenpflege. Außerdem werde der Kläger dort als Spülhilfe eingesetzt, wobei er aber nicht im Gastronomiebereich arbeiten müsse, denn er sei im Reinigungsgewerbe angestellt. Er ist der Ansicht, diese Versetzung stelle eine Schikanierung dar, zumal bei der ,- nunmehr anstelle des Klägers ein Herr -eingesetzt sei. Im Hinblick auf die Annahmeverzugslohnansprüche für die Monate April und Mai 2007 macht der Kläger verschiedene Behauptungen, welche (Brutto- bzw. Netto-)Zahlungen er für diese Monate erhalten haben will (siehe BI. 7 (unten), 65 (oben) 97 (unten) d.A.), allerdings sind diese rechnerisch nicht nachzuvollziehen, wie der Klägervertreter im Kammertermin zu Protokoll erklärt hat. Der Kläger ist der Ansicht, sein (eigentlicher) Monatsbruttolohn würde € 1.656,16 (= 176 Stunden x € 9,41) betragen. Er ist der Ansicht, ihm stünden die Annahmeverzugsloh- und Zeugnisansprüche zu.

Nach Rücknahme der Klage im Übrigen (Entfernung der Abmahnung vom 03.04.2007, Allg. Feststellungsantrag sowie die Zahlungsansprüche im Hinblick auf das erhaltene Netto-Arbeitslosengeld) in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2008 beantragt der Kläger,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 03.05.2007 aufgelöst wurde;

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen aIs Vorarbeiter im Reinigungsgewerbe gemäß .den Bedingungen. des Arbeitsvertrages vom 02.01.2005 einschließlich der bis zum 03.05.2007 getroffenen zusätzlichen Vereinbarungen weiter zu beschäftigen;

3. festzustellen, dass die mit Schreiben der Beklagten vom 14.03.2007 vorgenommene Versetzung des Klägers unwirksam ist;

4. die Beklagte zu verurteilen, an d~n Kläger € 1.689,18 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitsentgelts in Höhe von€ 681,30 netto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007 zu zahlen;

5. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziff. 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere € 11.593,12 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.769,10 netto zzgl. Zinsen in „Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 1.656,16 brutto seitdem‘ 01.07.2007, dem 01.08.2007, dem 01.09.2007, dem 01.10.2007, dem 01.11.2007, dem 01.12.2007 und dem 01.01.2008 zu zahlen;

6. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziff. 1. die Beklagte zu verurteilen,‘ dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen;

7. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziff. 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 1.505,60 brutto zzgl. linsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2007 zu zahlen;

8. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziff. 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

9. hilfsweise für ,den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziff. 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Vorarbeiter gemäß den Bedingungen des Arbeitsvertrages mit Datum vom 02.01.2005 einschließlich der bis zum 03.05.2007 getroffenen zusätzlichen Vereinbarungen weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die verhaltensbedingte Kündigung sei sowohl wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit als auch wegen Betruges durch Unterlassen der Mitteilung der Lohnabtretung an die gegenüber der Beklagten rechtsmäßig. Die Beklagte behauptet, dass sie das Darlehen nicht gegeben hätte, wenn sie gewusst hätte, dass nicht eine Darlehensrückzahlung alsbald erfolgte. Im Übrigen sei es der Beklagten nicht verwehrt, sich auf Fehlzeiten trotz Lohnabrechnung zu berufen, denn diese würden automatisch erstellt und Fehlzeiten könnten erst bei manuellem Eingriff berücksichtigt werden. Die Versetzung sei gemäß § 106 GewO LV.m. Ziff. 6.1 des Arbeitsvertrages wirksam. Den Zeugnisansprüchen tritt die Beklagte nicht entgegen. Die Beklagte erklärt mit dem Darlehensrückforderungsanspruch LH.v: € 800,00 die Aufrechnung gegenüber den Zahlungsansprüchen des Klägers. Sie ist der Ansicht, § 394 BGB fände wegen des vorsätzlichen Verhaltens des Klägers keine Anwendung. Die Beklagte beruft sich im Hinblick auf den Zahlungsantrag zu Ziff. 5, darauf, dass‘ sie nicht wisse, welche Forderungen der Kläger einklagt, und im Übrigen auf die tarifvertragliche Verfallsfrist.

Die (ursprüngliche) Klage ging beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 24.05.2007 ein und wurde der Beklagten am 14.06.2007 zugestellt (BI. 58-59 d.A.). Die Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers für die Monate Juni und Juli 2007 LH.v. € 3.312,32 brutto (ursprünglicher Klageantrag zu Ziff. 9) wurden mittels eines Antrages (siehe BI. 3 d.A.) und eines korrespondierenden Sachverhalts (BI. 11 d.A.) gerichtlich geltend ‚gemacht.

Mit Schriftsatz vom 30.11.20’07, der von Anwalt zu Anwalt zugestellt wurde, erweiterte der Kläger den vorgenannten Zahlungsantrag (nunmehr Klageantrag zu Ziff. 6) um € 8.280,80 brutto auf € 11.593,12 und Zinszahlungen aus € 1.656,16 ab dem Monatsersten für den Zeitraum vom September 2007 bis Januar 2008 (siehe BI. 101 d.A.). In der diesbezüglichen Klagebegründung wird lediglich auf die „tariflichen Ausschlussfristen […] für Löhne“ rekurriert. Dieser Schriftsatz wurde dem Beklagtenvertreter am 04.12.2007 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 02.01.2008, der ebenfalls von Anwalt zu Anwalt zugestellt wurde, kündigte der Klägervertreter die Stellung der Anträge in unveränderter Fassung, wie sie bereits im Schriftsatz vom 30.11.2007 angekündigt worden waren, an (BI. 133-134 d.A.).

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen und damit auf die Gerichtsakte einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2008 Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum Teil unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist nur zum Teil begründet und im Übrigen unbegründet. Sie ist daher zum Teil abzuweisen.

I. Die Klage ist zunächst teilweise zulässig und im Übrigen unzulässig.

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b.) ArbGG für die Kündigungsschutzklage und für die Weiterbeschäftigungs-, Zahlungs-:-, Feststellungs- und Zeugnisansprüche gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a.) ArbGG gegeben.

Der Firmensitz der Beklagten (§§12, 17 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) in Frankfurt gehört zum örtlichen Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main.

Das gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iV.n. §§ 495 Abs. 1, 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die Kündigungsschutzklage liegt vor, da es dem Kläger unabhängig von den Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG gemäß §§ 4, 7 KSchG obliegt, die Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung binnen der Präklusionsfrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung gerichtlich geltend zu machen.

Der Feststellungsantrag (Klageantrag zu Ziff. 3) ist auch auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iV.m. § 256 Abs. 1 ZPO). Zwar begründet die vom Kläger angegriffene Versetzung als solche kein eigenständiges Rechtsverhältnis. Die Parteien streiten aber über den Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte hält den Kläger für verpflichtet, in Kronberg im Küchenbereich tätig sein zu müssen. Damit ist nicht das Bestehen des Arbeitsverhältnisses streitig, wohl aber das Bestehen einer von der Beklagten. auf ihr Direktionsrecht gestützten Verpflichtung des Klägers. Auch der Streit um einzelne rechtliche Pflichten aus einer bestehenden Rechtsbeziehung ist ein Streit über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses LS. des § 256 Abs. 1 ZPO. Das erforderliche Feststellungsinteresse bzgl. der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Versetzung ist gemäߧ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iV.m. § 256 ZPO gegeben, denn das BAG nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass die Zulässigkeit der Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen neuen Arbeitsplatz an einem neuen Arbeitsort Gegenstand einer positiven oder negativen Feststellungsklage sein kann (st. Rspr., seit BAG, Urt. v. 20.01.1960 – 4 AZR 267/59, AP Nr. 8 zu § 611 BGB Direktionsrecht).

2. Die Klage richtet sich des Weiteren ausschließlich gegen die jetzige Beklagte (in der Klageschrift als Beklagte zu 2.) bezeichnet), so dass die Klageanträge, soweit sie sich gegen die Beklagte unter ihrer früheren Firma (= Beklagte zu 1.) richteten, vorliegend als unschädliche und unbeachtliche Doppelungen ausgelegt werden, denn die Klage. sollte sich von Anfang gegen denselben Rechtsträger richten (d.h. gegen die GmbH), so dass auch insoweit keine Klagerücknahme 0.Ä. erklärt werden musste. Das erkennende Gericht hat mit Einverständnis der Beklagten lediglich das Beklagtenrubrum mittels einer prozessleitenden Verfügung entsprechend geändert.

3. Der Kläger ist des Weiteren auch prozessführungsbefugt, soweit er vorliegend über Ansprüche verfügt, über die er nicht mehr, sondern nur noch die Treuhänderin aufgrund der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens durch den Beschluss des Amtsgericht‘ Königstein/Ts. (Az. 90 IK 32/06) vom 03.08.2006 verfügen darf, weil sie masserelevant sind. Der Kläger macht dementsprechend ,zum Teil fremde Rechte im eigenen Namen geltend, d.h. es liegt eine sog. gewillkürte Prozessstandschaft vor. Diese ist aber nur zulässig, wenn der Treuhänder gemäß § 313 InsO, auf den grundsätzlich. die Regelungen für Insolvenzverwalter gemäß §§ 80ff. InsO Anwendung finden (siehe Ott, in: Münchener Kommentar zur InsO, 1. Aufl., München, 2003, § 313 InsO, Rz. 9), bei fehlender Freigabe aus der Masse den Kläger dazu ermächtigt hat, zur Masse gehörende Rechte im eigenen Namen geltend zu machen (sog. modifizierte Freigabe, siehe Ott, in: Münchener Kommentar zur InsO, 1. Auf., München, 2003, § 80 lnsO, Rz. 79, 81). Vorliegend hat die Treuhänderin des Klägers sämtliche Erklärungen des Klägers bzw. des Klägervertreters im Verfahren genehmigt bzw. diesen zugestimmt. Diese Erklärungen der Treuhänderin sind als entsprechende Ermächtigung zur Geltendmachung der (etwaig) fremden Rechte im eigenen Namen anzusehen. Darüber hinaus liegt auch das nach allg. Ansicht erforderliche schutzwürdige Interesse des Klägers an der Prozessführung vor (siehe Vollkommer, in: Zöller, ZPÖ, 26. Aufl., Köln, 2007, Vor § 50 ZPO, Rz. 44). Ein solches liegt bei einem Privatinsolvenzverfahren für den Betroffenen bereits deswegen vor, weil der Betroffene ein Interesse daran hat, durch die Beitreibung aller Forderungen seine Verbindlichkeiten zu tilgen (siehe Oft, in: Münchener Kommentar zur InsO, 1. Aufl., München, 2003, § 80 InsO, Rz. 81).

4. Die Klage ist allerdings hinsichtlich des Klageantrages zu Ziff. 5 in Höhe eines Betrages von € 8.280,80 brutto abzüglich € 3.406,50 netto erhaltenen Arbeitslosengelds unzulässig, da die Klage bzw. die Klageerweiterung nicht den Anforderungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG genügt. Hiernach muss die Klage die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, ist die Klage unzulässig. Bei Ansprüchen auf Vergütung sind die Zeiträume, für die die Vergütung verlangt wird, kalendermäßig zu bezeichnen. Diese Angaben sind erforderlich, um den Umfang der Rechtskraft ermitteln zu können. Stünde nicht fest, für welche Zeiträume der Anspruch besteht oder versagt wird, wäre das Urteil einer materiellen Rechtskraft nicht fähig (§ 322 Abs. 2 ZPO). Im Unterschied zum Vorbringen des Klägers in der Klageschrift kann aus dem Vorbringen in der Klageerweiterung vom 30.11.2007, die mit dem Schriftsatz vom 02.01.2008 bestätigt wurde, nicht entnommen werden, welche -Ansprüche für welche Zeiträume geltend gemacht werden. Dementsprechend können weder das Gericht noch die Beklagte erkennen, welche Ansprüche der Kläger geltend macht. Diesbezügliche Vermutungen aufgrund des Zusammenhangs mit den Lohnansprüchen für Juni und Juli 2007 reichen aber nicht aus. Der Kläger beruft sich ausschließlich auf Lohnansprüche und erhebt die Klage wegen der tariflichen Ausschlussfristen. Dies reicht für eine Bestimmtheit des Klageantrages nicht aus, denn die Lohnansprüche des Klägers setzen sich aus verschiedenen Komponenten (regelmäßige Zahlungen, tarifvertragliche Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld etc.) zusammen. Wenn diese weder konkret benannt sind noch die Zeiträume genannt sind, ist die Klage unbestimmt. Vorliegend hat angesichts des Umstandes, dass der Klägervertreter die Klageerweiterungen gemäß § 195 ZPO von Anwalt zu Anwalt zugestellt hat und angesichts der Erörterung im Kammertermin am 16.01.2008, bei der der Klägervertreter äußerte, dass er den Klageantrag für aus sich selbst heraus eindeutig ansieht, kein Anlass für einen etwaigen gerichtlichen Hinweis gemäߧ 139 Abs. 3 ZPO bestanden.

II. Die Klage ist – soweit sie zulässig ist – zum Teil begründet, während sie im Übrigen unbegründet und damit abzuweisen ist. Im Einzelnen:

1. Die Kündigungsschutzklage (Klageantrag zu Ziff. 1) des Klägers ist begründet. Der sachliche und persönliche Anwendungsbereich des KSchG ist angesichts der Beschäftigtenzahl und der Beschäftigungsdauer gemäß §§ 1, 23 KSchG eröffnet. Die Kündigung der Beklagten vom 03.05.2007, dem Kläger am selben Tag zugegangen, wahrt das Schriftformgebot des § 623 BGB. Allerdings ist die Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial nicht gerechtfertigt, da keine verhaltensbedingten Gründe vorliegen, denn der Kläger hat keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begangen:

a) Soweit die Kündigung vom 03.05.2007 mit unentschuldigtem Fehlen des Klägers begründet wird, ist zunächst zu berücksichtigen, dass insofern lediglich Fehlzeiten nach Zugang und Kenntnisnahme des Klägers von der Abmahnung vom 03.04.2007, deren Entfernung aus der Personalakte vom Kläger nicht mehr begehrt wird, kündigungsrelevant sein können. Unabhängig von der Frage einer Zustellvollmacht des Klägervertreters im damaligen Zeitpunkt hat der Kläger die Abmahnung vom 03.04.2007 (frühestens) am 10.04.2007 erhalten, so dass er deren Inhalt zur Kenntnis nehmen konnte.

Dies bedeutet, dass die zwischen den Parteien umstrittenen Fehlzeiten des Klägers Ende März 2007 und am 03.04.2007 für die Kündigung irrelevant sind. Ausweislich den Unterlagen der AOK Frankfurt (BI. 104-105 d.A.) war der Kläger zudem vom 04.04 (Mittwoch) bis zum 27.04.2007 (Freitag) arbeitsunfähig erkrankt. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass dies den Unterlagen nicht entnommen werden könnte, oder sie weiterhin behauptet, dass der Kläger zum Teil unentschuldigt gefehlt habe, ist dies angesichts, der AOK-Unterlagen nicht nachvollziehbar. Kündigungsrelevant können somit nur etwaige Fehlzeiten nach dem 27.04.2007 sein. Soweit hier zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger am 30.04.2007 und am 02.05.2007- andere Tage kommen nicht in ,Betracht, denn der 01.05.2007 ist der Maifeiertag und am 02.05.2007 fällte die Beklagte nach eigenen Aussagen bereits den Kündigungsentschluss – unentschuldigt gefehlt hat, ist der Tatsachenvortrag der Beklagten widersprüchlich, denn sie hat die streitgegenständlichen Tage, wie den entsprechenden Gehaltsabrechnungen für April und Mai 2007 zu entnehmen ist, dem Kläger vergütet. Soweit die Beklagte auf automatische Gehaltsabrechnungen rekurriert, ist dies für die Kammer nicht nachvollziehbar und als reine Schutzbehauptung zu werten. Es bleibt dabei, dass die Beklagte die arbeitsvertragliche Pflichtverletzung nicht schlüssig dargelegt hat, wenn sie die Arbeitstage, an denen der Kläger angeblich gefehlt haben soll, vergütet und ordnungsgemäß abrechnet.

b) Soweit die Kündigung vom 03.05.2007 darauf gestützt wird, dass der Kläger die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages bzw. bei Auszahlung der € 2.500,00 am 04.05.2006 nicht über die Sicherungsglobalzession mit der xx aufgeklärt hat, liegt keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Klägers vor. Ausweislich der Ausführungen der Beklagten wird dem Kläger kein sog. Eingehungsbetrug gemäß § 263 StGB sondern vielmehr ein Betrug durch Unterlassen gemäß §§ 263, 13 StGB vorgeworfen. Ein solcher Betrug setzt eine sog. Aufklärungspflicht voraus, die entweder auf Gesetz oder Vertrag beruhen kann. Der Kläger ist aber vorliegend nicht – unabhängig von der Frage, ob er die entsprechend AGB-Klausel im Vertrag mit der kennt und diese wirksam ist – verpflichtet, potentielle Vertragspartner über etwaige Globalzessionen hinsichtlich seiner Gehaltsansprüche aufzuklären. Weder aus dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien noch aus sonstigen Rechtsgrundsätzen kann eine derartige Pflicht zugunsten der Beklagten abgeleitet werden. Letztlich würde eine derartige Aufklärungspflicht dazu führen, dass sämtliche- potentielle Vertragspartner und insbesondere die Beklagte als Arbeitgeber über die Vermögenslage des Klägers aufgeklärt werden müssten, auch wenn unklar ist, ob der Sicherungsfall überhaupt eintritt bzw. angesichts der Pfändungsfreigrenzen überhaupt eintreten kann. Dies ist mit der Vertragsfreiheit nicht zu vereinbaren, zumal sich die Beklagte auch nicht für entsprechende Globalzessionen beim Kläger interessierte. Im Übrigen erfolgte die Sicherungsabtretung durch den Kläger vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten. Zwar kann der Ziff. 13.1 des Arbeitsvertrages – unabhängig von der Frage der rechtlichen Wirksamkeit dieser Klausel – entnommen werden, dass die Beklagte vor Gehaltsabtretungen des Klägers geschützt werden möchte. Wenn diese Abtretung aber bereits erfolgt ist, ist kein Rechtsgrund einschlägig, der den Kläger bei Arbeitsvertragsschluss oder bei Darlehenshingabe verpflichten würde, die Beklagte hierüber aufzuklären. Potentielle Vertragspartner wie die Beklagte sind hinreichend durch den Straftatbestand des sog: Eingehungsbetruges geschützt, aber der Kläger konnte bei Erhalt der Darlehenssumme von der Beklagten zunächst die unmittelbar fällig werdenden Raten bezahlen und der Sicherungsfall trat erst später .ein. Damit ist die Darlehenshingabe der Beklagten, . selbst wenn die Darlehensrückzahlung aufgrund des Eintritts des Sicherungsfalls bei der ‚. nicht unmittelbar erfolgte, deren wirtschaftliches Risiko, so dass dem Kläger kein Vorwurf gemacht werden kann.

2. Der Weiterbeschäftigungsanspruch (Klageantrag zu Ziff. 2) ist bereits deswegen unbegründet, weil der Kläger ausweislich der arbeitsvertraglichen Regelungen lediglich als „Vorarbeiter“ eingestellt wurde. Damit kann der Kläger die von ihm begehrte Weiterbeschäftigung als „Vorarbeiter im Reinigungsgewerbe“ nicht verlangen.

3. Die Feststellungsklage (Klageantrag zu Ziff. 3) ist unbegründet, da die Versetzung des Klägers durch die Beklagte mittels Schreiben vom 14.03.2007 wirksam ist. In diesem Zusammenhang kann es zunächst dahinstehen, ob die Klausel in Ziff. 6.1 des Arbeitsvertrages, die eine Regelung zum Direktionsrecht enthält, gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt, da keine Beschränkung auf eine gleichwertige Tätigkeit vorhanden ist (siehe .hierzu Preis, in: Erfurter Kommentar, 8. Auf., München, 2008, § 310 BGB, Rz. 56). Die Wirksamkeit der Versetzung ergibt sich aber jedenfalls aus § 106 Satz 1 GewO, wonach die Beklagte Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann.

a) In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass zugunsten des Klägers keine Konkretisierung auf seinen Arbeitsplatz bei der …. eingetreten ist. Allein aufgrund der langjährigen Beschäftigung eines Arbeitnehmers an einem bestimmten Ort tritt nach der st. Rspr. des BAG keine Konkretisierung der Arbeitsverpflichtung auf diesen Ort ein (siehe zuletzt BAG, Urt. v. 13.03.2007 – 9 AZR 433/06, AP Nr. 26 zu § 307BGB).

b.) Die Ausübung des Direktionsrechts i.S.d. § 106 Satz 1GewO, wie sie durch die Versetzung vom 14.03.2007 vorliegend erfolgte, ist rechtmäßig und folgt billigem Ermessen i.S.v. § 315 Abs. 3 BGB.

Das Direktionsrecht des .Arbeitgebers (§106 GewO) umfasst, soweit nicht andere Regelungen eingreifen, das Recht, die Arbeitspflicht durch einseitige Weisungen näher auszugestalten, u.a. im Hinblick auf den Arbeitsort, an dem die Arbeitspflicht zu erfüllen ist. Das Direktionsrecht wird allerdings nicht grenzenlos gewährt, es unterliegt u.a. gesetzlichen und ggfs. verfassungsrechtlichen Grenzen. Gemäß § 315 Abs. 38GB muss jede Anweisung des Arbeitgebers billigem Ermessen genügen, d.h. sie muss unter Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers einerseits und der betrieblichen Interessen andererseits erfolgen. Dies bedeutet, dass die wesentlichen Umstände des Falles und die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. BAG, Urt. v. 24.05.1989 – 2 AZR 285/88, AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gewissensfreiheit). Der Arbeitgeber muss für seine Weisung berechtigte betriebliche Interessen ins ‚Feld führen können (siehe Griese, in Küttner (Hrsg.), Personalbuch 2007, Stichwort „Weisungsrecht“, 14. Aufl., München, 2007, Rz. 17). Eine billige Regelung zu Zeit und Ort der Arbeitsleistung kann somit nie allein an den Arbeitgeberinteressen orientiert sein, d.h. der Arbeitgeber darf nicht alleine versuchen, seine Interessen durchzusetzen und dabei die u.U. bedeutenden Auswirkungen der Versetzung auf die private Lebensführung des Arbeitnehmers unberücksichtigt lassen. Die Voraussetzungen für die wirksame Ausübung des Direktionsrechts oder eines sonstigen Leistungsbestimmungsrechts muss nach den allgemeinen Grundsätzen der Arbeitgeber darlegen und beweisen bzw. glaubhaft machen (vgl. BAG, Urt. v. 17.12.1997 – 5 AZR 332/96, AP Nr. 52 zu § 611 BGB Direktionsrecht [unter IV 1] in Bezug auf § 315 Abs. 3 BGB).

Gemessen an den vorstehenden Ausführungen entspricht die Versetzung des Klägers billigem Ermessen. Die Beklagte hat hinreichende betriebliche Erwägungen genannt, denn der beim Objekt xxx in Kronberg im Taunus frühere Vorarbeiter im Küchenbereich, Herr xxx schied zum April 2007 aus. Diese Vakanz musste geschlossen werden. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass die Stelle des Klägers bei der xxx sodann ihrerseits nachbesetzt werden musste. Es obliegt der unternehmerischen Freiheit der Beklagten – innerhalb der gesetzlichen Grenzen – zu entscheiden, wie freie Stellen besetzt werden. Der Kläger mag dies als nicht sinnvoll ansehen, aber dies liegt nicht in seiner Entscheidungsmacht. Auch sollte der Kläger in Kronberg als Vorarbeiter, wie bisher, wenngleich in einem anderen Bereich, eingesetzt werden. Da dem Kläger aber keine Beschränkung auf den Reinigungsbereich aufgrund seines Arbeitsvertrages zukommt, konnte die Beklagte auch zulässigerweise entscheiden, dass sie den Kläger zukünftig im Küchenbe-.
reich einsetzt. Des Weiteren ist es selbstverständlich, dass der Kläger für die neue Vorarbeiterfunktion erstmal eingearbeitet werden musste, da er anderenfalls seine Aufgabe nicht erfüllen kann. Dementsprechend sollte er sich auch bei Herrn xxx in Kronberg melden. Eine Herabstufung des Klägers ist somit entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu erkennen. Entgegenstehende oder gar überwiegende Belange des Klägers, für die dieser darlegungs- und beweisbelastet ist, sind weder vorgetragen noch zu erkennen. Soweit der Kläger schließlich einen Verstoß gegen § 226 BGB (Schikaneverbot), ist der insofern ebenfalls darlegungs- und beweisbelastete Kläger seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen. Die bloße Behauptung, .ein Verhalten sei Schikane, weil „regelmäßig misslebige oder in Ungnade gefallene Mitarbeiter auf den Arbeitsplatz in Kronberg versetzt würden, ist kein hinreichender Sachvortrag.

4. Soweit der Kläger mit dem Antrag zu Ziff. 4 von der Beklagten die Zahlung von € 1.689,18 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitsentgelts in Höhe von € 681,30 netto für den Zeitraum April und Mai 2007 begehrt, ist der Anspruch unbegründet,‘ da der Anspruch unschlüssig ist. Der Prozess bevollmächtigte des Klägers hat, wie er selbst im Kammertermin zu Protokoll erklärte, nicht nachvollziehbar dargelegt, welche (Brutto- oder Netto- )Zahlungen der Kläger von der Beklagten für welchen Monat erhalten hat und wie sich die Klageforderung im Einzelnen zusammensetzt.

5. Der Klageantrag zu Ziff. 5 ist – soweit er zulässig ist – überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet. Der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten hinsichtlich der Vergütung für die Monate Juni und Juli 2007 ergibt sich aufgrund Annahmeverzugs gemäß § 615 BGB iV.m. §§ 293 ff. BGB einschließlich der Verzugszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

a) Gemäß § 615 BGB wird der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers, vorliegend des Klägers, aufrechterhalten, wenn der Arbeitgeber, hier die Beklagte, sich in Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB befindet, weil die vom Kläger angebotene Arbeitsleistung nicht angenommen wurde. Die Beklagte befindet sich seit 19.05.2007 in Annahmeverzug, da sie den Kläger unrechtmäßig mit Schreiben vom 03.05.2007 zum 18.05.2007 gekündigt hat (siehe oben) und seine Arbeitsleistung nicht mehr in Anspruch genommen hat, obwohl der Kläger seine Arbeitsleitung ausdrücklich angeboten hat (§ 295 BGB). Außerdem war der Kläger leistungswillig und -fähig (§ 297 BGB). Soweit der Kläger Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten ist, ist die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht mehr passivlegitimiert, so dass diese Gelder (Netto-Beträge) vom Bruttolohn des Klägers in Abzug zu bringen sind.

Die Forderungshöhe ergibt sich wie folgt: Entgegen der arbeitsvertraglichen Regelung (€ 1.450,00 brutto) und entgegen der Ansicht des Klägers (€ 1.656,16 brutto) beträgt die Höhe des Bruttomonatsentgelts des Klägers vorliegend € 1.590,29, da nur dieses Entgelt den für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen, die auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangen, genügt. Gemäß § 2 L TV, Lohngruppe 4 und § 7 Ziff. 3.2 RTV und des entsprechenden Stundensatzes für Vorarbeiter von € 9,41 brutto sowie unter Berücksichtigung der wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden gemäß § 3 Ziff. 1.1. RTV bzw. der monatlichen Arbeitszeit (= 39 x 4,333) von 169 Stunden ergibt sich das Bruttomonats(grund)gehalt des Klägers von € 1.590,29 (= € 9,41 X 169). Für die Monate Juni und Juli 2007 ergibt dies eine Gesamtvergütung von € 3.180,58 brutto. Hiervon abzuziehen ist das erhaltene Arbeitslosengeld des Klägers für die beiden Monate i.H.v. € 1.362,60 netto (= 2 x € 681,30 netto). Im Übrigen ist der Anspruch unbegründet.

b) Der Zinsanspruch des Klägers LH.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in der tenorierten Höhe ergibt sich aufgrund Verzugs, gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, denn die Entgeltforderungen des Klägers für die Monate Juni und Juli 2007 Monat sind erst am 15. des jeweiligen Folgemonats fällig. Da der Kläger die Zinsen bereits ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats sowie aus einem Betrag i.H.v. €1.656,16 .anstelle des korrekten Betrages (€ 1.590,29 brutto abzüglich netto erhaltener € 681,30) begehrte, ist die Klage insofern zum Teil abzuweisen, wobei die Zuvielforderung (siehe § 93 ZPO) bei der Verteilung der Kosten keine Rolle spielt.

c) Einer Aufrechnung der Beklagten, insbesondere mit der Rückforderung aus Darlehen in Höhe von €800,00 steht das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB iV.m. § 850c ZPO entgegen. Der Kläger ist – neben seiner Ehefrau – einem Kind unterhaltsverpflichtet. Aus § 850c Abs. 1 ZPO ergibt sich somit ein pfändungsfreies Nettogehalt von € 1.562,47, das vorliegend angesichts des Bruttomonats(grund)gehalts von € 1.590,29 nicht überschritten wird. Insofern kann es dahinstehen, ob und, wenn ja, wann das Darlehen der Beklagten überhaupt gesamtfällig gestellt wurde, ’so dass der Kläger zur Zurückzahlung verpflichtet wäre. § 394 BGB findet auch vorliegend Anwendung, denn entgegen der Rechtsansicht der Beklagten, hat sich der Kläger bei der Darlehenshingabe weder betrügerisch noch sonst wie deliktisch verhalten.

6. Der Kläger hat des Weiteren gemäß § 109 GewO einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zwischenzeugnis (Klageantrag zu Ziff. 6, dessen prozessuale Bedingung eingetreten ist), da nach der st. Rspr. .der Arbeitsgerichte stets ein berechtigtes Interesse für ein Zwischenzeugnis anzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber (hier: die Beklagte) eine (unberechtigte) Kündigung ausgesprochen hat.

7. Über die Klageanträge zu Ziff. 7 und 8 ist mangels Eintritts der prozessualen Bedingung nicht zu entscheiden.

8. Die Beklagte hat den Kläger schließlich bis zum rechtskräftigen Abschluss zu unveränderten Bedingungen als Vorarbeiter (Klageantrag zu Ziff. 9, dessen prozessuale Bedingung eingetreten ist, da der Klageantrag zu Ziff. 2 unbegründet ist) gemäß den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 02.01.2005 einschließlich der bis zum 03.05.2007 getroffenen zusätzlichen Vereinbarungen weiterzubeschäftigen. Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und Überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen. Außer im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsprozesses ein Schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsprozesses. Dieses überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in ,dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht. Solange ein solches Urteil besteht, kann die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen. Hinzu kommen müssen dann vielmehr zusätzliche Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (BAG, Großer Senat, Beschl. v. 27.02.1985 – GS 1/84, AP Nr.14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Nachdem der Kläger erstinstanzlich mit ?einer Klage gegen die ordentliche. Kündigung obsiegt hat, hätte die Beklagte demnach zusätzliche Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse ergibt, den Kläger nicht zu beschäftigen, darlegen müssen. Da die Beklagte derartige Gründe nicht benannt ist, ist sie ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen, so dass dem Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers stattzugeben ist.

III. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger zu 65% und die Beklagte zu 35%, da sie jeweils teilunterlegen sind, § 46 Abs. 2 ArbGG LV.m. § 92 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf die zuletzt gestellten Klageanträge, die zusammen mit € 18.963,93 zu bewerten sind (siehe unten), obsiegt der Kläger mit der Kündigungsschutzklage (d.h. mit € 4.770,87) mit dem hilfsweisen Weiterbeschäftigungsanspruch und dem Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, die beide zusammen mit € 3.180,58 zu bewerten sind, und mit dem Zahlungsanspruch i.H.v. € 3.180,58 brutto abzgl. erhaltenen Arbeitslosengeld i.H.v. € 1.362,60, d.h. mit € 1.817,98. Insgesamt obsiegt der Kläger mit einem Betrag LH.v. € 9.769,43. Allerdings hat der Kläger den ursprünglich auch klageweise geltend gemachten Antrag auf Entfernung der Abmahnung vom 03.04.2007, den allgemeinen Feststellungsantrag und sämtliche Zahlungsanträge in Bezug auf das erhaltene Arbeitslosengeld (teilweise) zurückgenommen. Die beiden erstgenannten Anträge sind zusammen mit zwei Bruttomonatsgehältern, d.h. mit € 3.180,58 ,(= 2 x € 1.590,29) zu bewerten. Ferner hat der Kläger insgesamt Arbeitslosengeld i.H.v. € 5.450,40 (= € 681,30 + € 4.769,10) netto in Abzug gebracht, d.h. er hat die Klage i.H.v. € 8.630,98 teilweise zurückgenommen. Da die Teilklagerücknahme nicht mehr kostenprivilegiert ist, ist die Kostenverteilung ausgehend vom Gebührenstreitwert nach § 63 GKG vorzunehmen. Dieser Wert, beträgt vorliegend € 27.594,31 (= € 18.963,93 + € 8.630,98), wovon der Kläger mit einem Betrag i.H.v. € 9.769,43 (= 35%) obsiegt, während er mit dem, Restbetrag unterliegt, insbesondere soweit er sich mittels der Klagerücknahme in die Position des Unterlegenen begeben hat. Dementsprechend ist die Kostentragungslast zwischen den Parteien zu verteilen.

IV. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Wert des Streitgegenstandes ist vorliegend auf € 18.963,93 festzusetzen. Dies entspricht für die Kündigungsschutzklage (Klageantrag zu Ziff. 1) drei Bruttomonatsgehältern des Klägers a € 1.590,20, d.h. zusammen € 4.770,87. Die Weiterbeschäftigungsanträge (Klageanträge zu Ziff. 2 und 9) sind mit jeweils einem weitere Bruttomonatsgehalt zu bewerten, d.h. zusammen mit € 3.180,58. Der Feststellungsantrag (Klageantrag zu Ziff. 3) und der Zeugnisantrag (Klageantrag zu
Ziff. 6) sind ebenfalls jeweils mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt zu bewerten, d.h. Wiederum mit € 3.180,58. Der Klageantrag z;u Ziff. 4 ist entsprechend des eingeklagten Betrages mit € 1.007,88 und der Antrag zu Ziff. 5 mit € 6.824,02 zu bewerten. Über die Hilfsanträge zu Ziff. 7 und 8 wurde nicht entschieden, so dass sie auch nicht zu berücksichtigen sind (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Zusammen ergibt dies den Wert des Streitgegenstandes i.H.v. € 18.963,93.

V. Die Entscheidung über die Berufungszulassung beruht auf §§ 64 Abs. 3, Abs. 2 lit. a.) ArbGG. Vorliegend ist die Berufung, soweit sie nicht ohnehin gemäß § 64 Abs: 2 lit. b.) und lit. c.) ArbGG gesetzlich zugelassen ist, nicht gesondert zuzulassen, da keine Berufungsgründe vorliegen. Die Entscheidung ist gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG in den Urteilstenor aufzunehmen.

VI. Eine Rechtsmittelbelehrung findet sich auf der nächsten Seite.

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