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Arbeitgebererstattung für privaten Pkw des Arbeitnehmers

BUNDESFINANZHOF

Az.: VI R 54/00

Urteil vom 06.11.2001

Vorinstanz: FG Münster


Leitsatz:

Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen eigenen PKW sämtliche Kosten, wendet er Barlohn und nicht einen Nutzungsvorteil i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG zu.


G r ü n d e

I.

Z und B sind Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH. In den Anstellungsverträgen befindet sich folgende Regelung:

7. Besondere Leistungen Fahrzeug: a) Dienstfahrzeug oder b) Zurverfügungstellung des eigenen Fahrzeugs

zu a): Herr Z/B erhält einen Dienstwagen der gehobenen Klasse, der auch privat genutzt werden kann. Der Herrn Z/B hierdurch erwachsende steuerliche Vorteil ist von ihm als Sachbezug zu versteuern.

zu b): Herr Z/B stellt sein eigenes Fahrzeug zur Verfügung. Für diesen Fall übernimmt die Klägerin die Fahrzeugabschreibung

(Z: 4 Jahre/B: 3 Jahre), Steuern, Versicherungen, Reparaturen, Pflege, Reifen, Benzin und Schmierstoffe. Die Kostenerstattung erfolgt monatlich gegen Nachweis.

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Prüfer u.a. fest, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer von der Regelung in Ziff. 7 b ihrer Anstellungsverträge Gebrauch gemacht hatten. Sie hatten der Klägerin gegen Übernahme aller anfallenden Kosten einschließlich der Absetzung für Abnutzung (AfA) jeweils ihr privates Kfz zur Verfügung gestellt, und zwar Z für den Zeitraum von Januar 1996 bis Oktober 1997 und B für den Zeitraum Januar 1996 bis September 1997. Die Gesellschafter-Geschäftsführer hatten die Kfz auch privat genutzt, jedoch keine ordnungsgemäßen Fahrtenbücher geführt. Der Prüfer nahm an, die Klägerin habe ihren Gesellschafter-Geschäftsführern die fraglichen Kfz unentgeltlich zur privaten Nutzung überlassen. Er ermittelte insoweit einen geldwerten Vorteil nach der sog. 1 v.H.-Methode (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes –EStG–). Ferner erfasste der Prüfer einen geldwerten Vorteil aus der Nutzung der Kfz für die Fahrten der Gesellschafter-Geschäftsführer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Im Übrigen ergab sich bei der Außenprüfung, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer im Hinblick auf die Privatnutzung der Kfz bereits Lohn versteuert hatten, nämlich B 7 200 DM in 1996 und 5 400 DM in 1997 sowie Z 1 355 DM in 1996 und 1 161 DM in 1997.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) folgte der Lohnsteuer-Außenprüfung und erließ am 6. November 1998 einen Lohnsteuerhaftungs- und Pauschalierungsbescheid. Darin erfasste er die private Kfz-Nutzung als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und berücksichtigte dabei die im Zusammenhang mit der Privatnutzung der Kfz bereits der Lohnsteuer unterworfenen Beträge. Soweit die fraglichen Kfz den Gesellschafter-Geschäftsführern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestanden haben, hat dies das FA nach entsprechendem Antrag auf Lohnsteuer Pauschalierung in dem Pauschalierungsbescheid erfasst.

Die gegen den Lohnsteuerhaftungs- und Pauschalierungsbescheid gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 480 veröffentlichten Gründen ab.

Die Klägerin rügt mit der Revision sinngemäß die Verletzung des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG. Sie macht geltend, die Gesellschafter-Geschäftsführer hätten zwar jeweils ihre privaten Kfz gegen vollständige Kostenübernahme zur Verfügung gestellt, jedoch die volle Verfügungsmacht darüber behalten. Die Kfz seien deshalb nicht als betriebliche Kfz i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG anzusehen. Die Klägerin habe ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Kosten erstattet, so dass Abschn. 38 Abs. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1999 Anwendung finde. Soweit es sich bei den Geldleistungen der Klägerin um Reisekostenerstattungen gehandelt habe, seien diese nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei.

Die darüber hinausgehenden Erstattungen seien gemäß § 8 Abs. 1 EStG als Barlohnzahlungen zu erfassen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die festgesetzten Haftungs- und Nachforderungsbeträge herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Begründung führt das FA aus, die sog. 1 v.H.-Methode (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) gelte im Wege der Analogie auch dann, wenn der Arbeitgeber das dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene Kfz geleast oder gemietet habe. Das Nutzungsrecht, das der Arbeitgeber aufgrund eines Leasingvertrags erworben habe, sei dem betrieblichen Bereich zuzuordnen. Wegen des Vereinfachungszwecks des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG erfasse dieser auch geleaste Fahrzeuge ohne Rücksicht auf wirtschaftliches Eigentum (Hinweis auf Schmidt/ Glanegger, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., § 6 Rz. 420; Cattelaens in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 6 EStG Rz. 366/2). Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG lägen darin, eine Pauschalregelung für den Wertansatz der privaten Nutzung eines Kfz zu treffen, dessen Kosten das Betriebsvermögen gemindert hätten. Die Klägerin habe die gesamten Kosten einschließlich der AfA für die ihr zur Verfügung gestellten privaten Kfz ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer übernommen. Sie habe dadurch einen Zustand geschaffen, als ob sie die Kfz gemietet oder geleast habe. § 3 Nr. 16 EStG finde keine Anwendung. Die Klägerin habe keine Reisekosten erstattet. Statt dessen habe sie die ihr von den Gesellschafter-Geschäftsführern gegen vollständige Kostenübernahme überlassenen Kfz ihrerseits den Gesellschafter-Geschäftsführern zur Durchführung von dienstlich, wie auch von privat veranlassten Fahrten zur Verfügung gestellt.

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe den Gesellschafter-Geschäftsführern jeweils ein Kfz überlassen. Die Klägerin hat stattdessen ihren Gesellschafter-Geschäftsführern mit der Übernahme sämtlicher Kfz-Kosten einschließlich der AfA, Geld zugewendet.

1. Wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Geld zu, ist dieses mit dem Nennwert anzusetzen, eine (abweichende) Bewertung ist weder geboten noch statthaft (vgl. Glenk in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 8 EStG Rz. 11). Besteht der Arbeitslohn in Sachbezügen, ist deren Geldeswert nach § 8 Abs. 2 EStG zu ermitteln. Dabei gilt für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend.

2. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen eigenes Kfz sämtliche Kosten, wendet er nicht einen Nutzungsvorteil (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG), sondern Barlohn zu, der in Höhe des Nennwerts dem Lohnsteuerabzug (§ 38 EStG) unterliegt. Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer nur dann die Möglichkeit einräumen, ein Kfz zu privaten Zwecken nutzen zu können, wenn er über die Nutzung des betreffenden Kfz verfügen kann. Die Übernahme der Kosten für ein privates Kfz des Arbeitnehmers führt jedoch nicht zu einer Übertragung der Nutzungsbefugnis auf den Arbeitgeber, wie das beim Abschluss eines Miet- oder Leasingvertrags der Fall sein kann.

3. Im Streitfall war die Klägerin nach Wahl der Gesellschafter-Geschäftsführer entweder verpflichtet, ein Dienst-Kfz mit der Möglichkeit der privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen oder sämtliche Kosten einschließlich der AfA für die privaten Kfz zu übernehmen. Die Gesellschafter-Geschäftsführer haben sich für die Kostenerstattung gemäß Ziff. 7 b der Anstellungsverträge und damit für die Zuwendung von Barlohn entschieden. In Ziff. 7 b der Anstellungsverträge heißt es zwar, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer ihr eigenes Fahrzeug –gegen Kostenerstattung– der Klägerin zur Verfügung stellen. Darin liegt jedoch keine Übertragung der Nutzungsbefugnis an den privaten Kfz der Gesellschafter-Geschäftsführer an die Klägerin.

4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat –seiner Rechtsauffassung entsprechend– bisher keine Feststellungen zur Höhe der von der Klägerin gemäß Ziff. 7 b der Anstellungsverträge geleisteten Zahlungen getroffen. Es wird die Haftung der Klägerin unter Berücksichtigung möglicher steuerfreier Reisekostenerstattungen sowie der Tatsache zu ermitteln haben, dass im Zusammenhang mit der Privatnutzung der Kfz bereits Lohn versteuert worden ist. Soweit die Kostenübernahme gemäß Ziff. 7 b der Anstellungsverträge die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG erfüllen sollte, könnte zudem in dem dort beschriebenen Umfang eine Pauschalierung der Lohnsteuer erfolgen.

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