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Arbeitgeberhaftung bei nicht ordnungsgemäß aufgebautem Baugerüst

LG Bonn – Az.: 4 O 127/15 – Urteil vom 28.04.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 79.307,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2014 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten Q H vom 11.10.2012 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des um ein Mitverschulden des Versicherten der Klägerin von 30 % geminderten zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ihres Versicherten gegen den Beklagten, der bestehen würde, wenn dieser gegenüber dem Versicherten nicht nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wäre.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzforderungen aus einem Unfallereignis, für welches die Klägerin als gesetzliche Unfallversicherin eintrittspflichtig war.

Der Beklagte betreibt seit dem 01.10.2012 ein Dachdeckerunternehmen, welches er zu diesem Stichtag übernommen hat. Anfang Oktober 2012 führte das Unternehmen an dem Bauvorhaben H2 N-Pfad …a in … L Dachdeckerarbeiten aus. Als Mitarbeiter des Beklagten war damit u.a. der Zeuge H befasst. An drei Seiten war das Gebäude seitens der Streithelferin zu 1 eingerüstet worden, welche sich insoweit ihrer Mitarbeiter, der Zeugen P und U, bedient hatte. Hinsichtlich der Örtlichkeit sowie der Ausführung des Gerüstes verweist die Kammer auf die Lichtbilder Bl. … bis … sowie … bis … der Beiakte … Js …/… StA L.

Arbeitgeberhaftung bei nicht ordnungsgemäß aufgebautem Baugerüst
(Symbolfoto: kaninw/Shutterstock.com)

Am 11.10.2012 begab sich der Zeuge H über das an der Giebelseite des Gebäudes stehende Gerüst auf das Dach, um dort mittels einer Nagelpistole im Bereich der zur Straße hin gelegenen Dachtraufe Dachlatten zu befestigen. Wie er erkannt hatte, war sein Arbeitsumfeld angesichts geringer nächtlicher Temperaturen glatt, weil sich dort Raureif gebildet hatte. Auch wusste er, dass der zur Straße hin gelegene Teil des Baugerüsts bislang nicht entsprechend den geltenden Sicherheitsvorschriften aufgebaut worden war. Insbesondere betrug der Abstand zwischen der Hauswand und den Belagflächen des Gerüstes – die Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig – deutlich mehr als die vorgeschriebenen maximal 30 cm. Dementsprechend befand sich an dem Gerüst auch nicht der notwendige Freigabeschein, mit welchem das Gerüstbauunternehmen die Fertigstellung üblicherweise bekanntgibt.

Gegen 8:30 Uhr rutschte der Zeuge H im Bereich der zur Straße hin gelegenen Traufkante auf dem Raureif aus und stürzte. Sein Versuch, sich mit der linken Hand an der bereits angebrachten Dachlattung festzuhalten, schlug fehl und so stürzte er zunächst einen Meter tief auf die oberste Belagfläche des straßenseitigen Gerüsts und unmittelbar nach dem Aufprall von dort – da der notwendige Sicherheitsabstand nicht eingehalten war – zwischen Hauswand und Gerüst hindurch etwa weitere 4,5 m in die Tiefe. Er prallte auf der Abdeckung eines Kellerschachts auf.

Bei dem Sturz erlitt er erhebliche Verletzungen, unter anderem eine Rippenserienfraktur rechts, eine Lungenquetschung mit Hämatopneumothorax, eine Grundplattenfraktur des achten Brustwirbels sowie einen dislozierten Trümmerbruch des rechten Unterarms. Er wurde in das Krankenhaus nach L-N2 verbracht und dort zunächst bis zum 15.10.2012 intensivmedizinisch betreut. Bis zum 27.10.2012 verblieb er anschließend stationär in der Klinik, wo der Unterarm osteosynthetisch versorgt wurde. Anschließend wurde er ambulant, auch physiotherapeutisch, weiterbehandelt. Nachdem sich bei ihm am rechten Unterarm eine Pseudoarthrose gebildet hatte, musste er sich am 29.05.2013 erneut einem operativen Eingriff unterziehen, weshalb er bis zum 06.06.2013 in der Klinik verblieb. Danach musste er ambulant weiterbehandelt werden. Ab dem 09.12.2013 konnte bis Mitte Januar 2014 eine arbeitsplatzspezifische Rehabilitation durchgeführt werden und danach eine Belastungserprobung im Betrieb des Beklagten. Seit dem 25.02.2014 ist er wieder als Dachdecker tätig. Allerdings ist das eingebrachte Material bislang im rechten Unterarm verblieben. Seine bestandskräftig anerkannte Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt derzeit bei 10 %.

Als gesetzliche Unfallversicherin hat die Klägerin insbesondere Heilbehandlungskosten, Hilfsmittel, Medikamente sowie das Verletztengeld übernommen. Im Rahmen der sich aus §§ 104 Abs. 1, 110 Abs. 1 SGB VII ergebenden Haftungsprivilegierung nimmt sie den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, und zwar unter Berücksichtigung eines 30%igen Mitverschuldens des Geschädigten. Ihre Forderungen beziffert sie auf 28.415,17 EUR (70 % der Behandlungskosten in Höhe von 40.593,10 EUR), weitere 14.000,00 EUR (70 % eines für angemessen erachteten Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000,00 EUR) und weitere 36.892,73 EUR (zivilrechtlicher Verdienstausfallschaden, namentlich 70 % von 52.703,90 EUR). Hinsichtlich der Schadensberechnung im Einzelnen nimmt die Kammer auf Bl. … ff d.A. Bezug.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei ihr nach § 110 Abs. 1 SGB VII zum Ausgleich verpflichtet, da er den Versicherungsunfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Das für Dacharbeiten auch als Fangeinrichtung dienende Baugerüst sei nämlich 1,05 m von der Hauswand entfernt ohne Querholme aufgebaut worden, was der Beklagte als Arbeitgeber des Geschädigten bei einer Prüfung ohne Weiteres habe feststellen können. In Kenntnis dieses Umstandes sei es seine Verpflichtung gewesen, die anstehenden Dacharbeiten zu untersagen.

Die Klägerin beantragt daher,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 79.307,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.11.2014 zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten Q H vom 11.10.2012 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des um ein Mitverschulden des Versicherten der Klägerin von 30 % geminderten zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ihres Versicherten gegen den Beklagten, der bestehen würde, wenn der Beklagte diesem gegenüber nicht nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wäre.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er sieht sich hinsichtlich des Unfalls sowie dessen Folgen nicht in der Verantwortung und behauptet, das Gerüst am 05.10.2012 besichtigt und keine Mängel festgestellt zu haben. Der Zeuge G2 – Mitarbeiter der Streithelferin zu 1 – habe ihm telefonisch zudem noch vor dem Unfalltag bestätigt, das Gerüst sei fertiggestellt. Der Abstand zwischen Hauswand und Gerüst habe auch nicht 1,05 m sondern allenfalls 80 cm betragen. Für ihn sei ohnehin nicht vorhersehbar gewesen, dass der Geschädigte Arbeiten an einem teilweise vereisten Dach vornehmen würde. Dies gelte umso mehr, als es sich bei dem Zeugen H um den aufsichtführenden Mitarbeiter mit langjähriger Erfahrung als Dachdecker gehandelt habe.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass auch die Verletzungen des Zeugen H nicht ohne Weiteres auf die Abstandsüberschreitung zurückzuführen seien. Es sei nämlich unklar, ob die Verletzungen nicht bereits bei dem Aufprall des Zeugen auf die oberste Belagfläche des Gerüstes entstanden seien.

Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen bestreitet er.

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Der Schriftsatz des Beklagten vom 26.04.2016 hat der Kammer vorgelegen. Er gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H, P, U, A, G2, M, T und V. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie hinsichtlich der persönlichen Erklärungen des Beklagten zum Hintergrund des Unfallereignisses nimmt die Kammer auf die Sitzungsniederschrift vom 14.04.2016 Bezug (Bl. … ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet, da der Beklagte den Unfall vom 11.10.2012 grob fahrlässig herbeigeführt hat. Daher haftet er der Klägerin gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen in der Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches, welchen der Geschädigte gegenüber dem Beklagten hätte.

Unstreitig entsprach das an dem Bauobjekt straßenseitig angebrachte Baugerüst nicht den hierfür geltenden Sicherheitsvorschriften. Nach Ziffer 5.3.5 der Gerüstbauregeln – BGR 165 – DIN 4420 Teil I durfte der Abstand zwischen der Kante der Belagflächen und dem Bauwerk nicht mehr als 0,3 m betragen, um zu verhindern, dass – wie vorliegend geschehen – ein Arbeiter zwischen Gerüst und Gebäudewand hindurch stürzt. Selbst nach dem Vorbringen des Beklagten wäre dieser notwendige maximale Abstand mit 80 cm deutlich überschritten gewesen.

Allerdings betrug entsprechend den Bekundungen des Zeugen A, der seinerzeit als Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht bei der Bezirksregierung in L die Unfallstelle in Augenschein genommen hat, der Abstand zwischen Gerüst und Hauswand sogar 1,05 m. Der Zeuge hat entsprechend seinen glaubhaften Bekundungen die notwendigen Maße am Unfalltag mit Hilfe eines Zollstocks selbst genommen und hierbei auch festgestellt, dass die oberste straßenseitige Bohlenlage von der Unterkante der Dachtraufe 1 m entfernt war. Nach den überzeugenden Bekundungen des Zeugen hätte der Absturz des Geschädigten auch dadurch verhindert werden können, dass die obere Bohlenlage in einem Abstand von nicht mehr als 30 cm von der Unterkante der Dachtraufe angebracht worden wäre.

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In der konkreten Ausführung hätte das Baugerüst jedenfalls – so der Zeuge – nicht in Betrieb genommen werden dürfen. Letzteres ist zwischen den Parteien im Grunde auch unstreitig.

Nach §§ 618 Abs. 1 BGB, 3 Abs. 1 ArbSchG war der Beklagte als Arbeitgeber des Geschädigten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen bzw. die Verhältnisse an der Arbeitsstelle so zu regeln, dass für Leben und Gesundheit seiner Mitarbeiter keine ernsthafte Gefahr entstehen konnte. Von dritter Seite erstellte Einrichtungen wie das vorliegend seitens der Streithelferin zu 1 aufgebaute Baugerüst hatte er mithin insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob die notwendigen Vorkehrungen zur Absturzsicherung im Sinne des § 12 BGVC 22 vorhanden waren. Dies fordern auch die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121 Teil 1, Nr. 5.3). Die Prüfung hat den Zweck, sich von der sicheren Funktion der Gerüste in Abhängigkeit von der jeweiligen Nutzung zu überzeugen.

Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nicht nachgekommen. In der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2016 hat er insoweit angegeben, am 04.10.2012 sei er von dem Zeugen G2 dahingehend informiert worden, dass das Gerüst am Folgetag fertig gestellt werde. Am 05.10.2012 sei er sodann an dem Bauobjekt und an dem Gerüst vorbei gefahren und habe dieses aus einer Entfernung von 10 bis 12 Metern in Augenschein genommen. Hierzu habe er das Fahrzeug auch angehalten. Er habe lediglich sehen wollen, ob der Aufbau des Gerüstes überhaupt stattgefunden hatte.

Es liegt auf der Hand, dass es sich bei einer solchermaßen äußerst oberflächlichen Beobachtung nicht um die notwendige Überprüfung hinsichtlich der Sicherungsmaßnahmen gehandelt hat. Dabei kann dahinstehen, dass nach den Bekundungen des Zeugen G2 am 05.10.2012 das Gerüst noch gar nicht aufgebaut war. Dieser Zeuge hat nämlich angegeben, den Beklagten am 04.10.2012 telefonisch dahingehend informiert zu haben, das Gerüst werde wegen fehlenden Materials erst in der Folgewoche, nämlich frühestens am 08.10.2012 aufgebaut werden.

Selbst wenn die Behauptung des Beklagten hinsichtlich einer in Augenscheinnahme des Gerüsts am 05.10.2012 zuträfe, wäre dessen Verhalten als grob fahrlässig einzuordnen. Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige ungeachtet geblieben sein, was im konkreten Fall jedermann hätte einleuchten müssen. Ein Rückgriff der Unfallversicherung gegen den im Sinne des § 110 SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger ist folglich dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechterdings unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt (BGH VI ZR 49/00 Tz 12; BAG 8 AZR 599/92 Tz 39). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Der Beklagte räumt ein, das Baugerüst bestenfalls aus 10 bis 12 Meter Entfernung und aus dem Auto heraus in Augenschein genommen zu haben. So konnte er insbesondere nicht feststellen, ob die notwendigen Maßnahmen zur Absturzsicherung ergriffen worden waren. Darauf war sein Blick auch gar nicht gerichtet, weil er nur darauf geachtet hat, ob das Gerüst überhaupt vorhanden war. Da seine Mitarbeiter planmäßig Arbeiten auf dem Dach zu verrichten hatten, musste ihm klar sein, dass bei einer potentiellen Absturzhöhe von mehr als 5 Metern im Falle unzureichender Sicherungsmaßnahmen tödliche Gefahren erwachsen würden. Zu den elementaren und jedermann einleuchtenden Sicherungspflichten gehörte es mithin, das Baugerüst insbesondere auf das Vorhandensein des nötigen Seitenschutzes zu überprüfen. Hierbei wäre dem Beklagten der evident zu große Abstand zwischen Baugerüst und Hauswand bzw. der zu große Höhenunterschied zwischen Traufkante und oberster Belagfläche ins Auge gesprungen. Der mithin objektive schwere Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten rechtfertigt vorliegend auch den Schluss auf das subjektiv erhöhte, nämlich grobe Verschulden.

Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, dass es vorliegend an einem Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII fehle, weil der Zeuge H letztlich Opfer einer – aus Sicht des Beklagten – selbstverschuldeten Gefahr geworden sei. Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht per se aus, § 7 Abs. 2 SGB VII. Allerdings kann der Versicherungsschutz dann entfallen, wenn ein Versicherter so sorglos und unvernünftig handelt, dass für den Eintritt des Unfalls nicht mehr die versicherte Tätigkeit, sondern allein die selbstgeschaffene Gefahr als wesentliche Ursache anzusehen ist (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2004, S. 65 ff, Tz 15).

Hiervon kann indes auch nach dem Vorbringen des Beklagten nicht ausgegangen werden. Der Zeuge H war in dessen Auftrag an der Baustelle tätig, die – im Dachdeckerhandwerk üblich und mithin für den Beklagten offensichtlich – den jahreszeittypischen Witterungseinflüssen ausgesetzt war. Der Zeuge hatte nach eigenem Bekunden zwar erkannt, dass es in seinem Arbeitsbereich Raureif gab und wusste auch um die im Hinblick auf die Absturzsicherheit unzulängliche Ausführung des Baugerüsts. Die sich aus letzterem Umstand ergebenen Gefahren hatte er jedoch weder selbst geschaffen noch selbst verschuldet. Er ist vielmehr in dem ausschließlichen Bemühen tätig geworden, seine Verpflichtungen als Arbeitnehmer des Beklagten zu erfüllen. Seine Verletzungen sind zudem nicht in erster Linie durch das glättebedingte Ausrutschen, sondern durch die vom Arbeitgeber zu verantwortenden mangelnden Sicherheitsvorkehrungen gerade für diesen stets zu erwartenden Fall verursacht worden.

Das dem Zeugen H gleichwohl anzulastende Mitverschulden hat die Klägerin zutreffend mit 30 % bewertet. Als erfahrener Dachdecker wusste der Zeuge um die konkrete Gefährdung, die sich sodann in dem Unfallereignis realisiert hat. Bei der Abwägung der Verursachungsanteile ist jedoch zu sehen, dass den Beklagten als Arbeitgeber die Verpflichtung traf, seine Mitarbeiter gerade auch vor den Gefahren zu bewahren, denen diese sich im Rahmen des normalen Betriebsablaufes – sei es aus Unachtsamkeit oder bewusst – aussetzen. Gerade die von ihm einzuhaltenden Unfallverhütungsvorschriften dienen auch dazu, solche Schäden zu verhindern, welche Arbeitnehmer sich selbst fahrlässig beibringen können. Die seitens des Arbeitgebers geschuldeten Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sollen mithin die Arbeitnehmer in einem gewissen Umfang auch vor sich selbst schützen. Gegen seine diesbezüglichen Verpflichtungen hat der Beklagte indes – wie ausgeführt – grob verstoßen.

Schließlich geht auch der Einwand des Beklagten fehl, die maßgeblichen Verletzungsfolgen seien möglicherweise bereits durch den Aufprall des Zeugen H auf die oberste Belagebene des Gerüsts eingetreten. Hierfür spricht nämlich nichts. Es ist nahezu abwegig, dass der Geschädigte sich die erheblichen Verletzungen (insbesondere den noch fortwirkenden Trümmerbruch des rechten Unterarms) in der ersten Phase des Sturzes aus einer Höhe von einem Meter zugezogen hätte, der weitere Absturz aus 4,5 m Höhe dann aber folgenlos geblieben wäre. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Chronologie der Entstehung der einzelnen Verletzungen war mithin nicht erforderlich. Ohnehin wäre es mangels Rekonstruierbarkeit des konkreten Absturzes auch unmöglich, hierzu verlässliche Angaben zu machen.

Dies geht indes nicht zu Lasten des Geschädigten, für welchen der Anscheinsbeweis streitet. Ohnehin hätte es zu den Verpflichtungen des Beklagten gehört, dafür Sorge zu tragen, dass die oberste Belagebene des Gerüsts nicht mehr als 30 cm unterhalb der Traufkante angebracht wurde (so § 12 Abs. 5 Nr. 1 BGV C 22). Dies bestätigt auch der Zeuge A.

Was die Schadenshöhe anbelangt, so ist der Beklagte dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin hinsichtlich der von dieser erbrachten und vorliegend geltend gemachten Aufwendungen nicht substantiiert entgegen getreten. Diese hat das im Rahmen des § 110 Abs. 1 SGB VII in den Blick zu nehmende Schmerzensgeld angesichts der gravierenden Unfallfolgen – ungeachtet der vorzunehmenden Kürzung infolge Mitverschuldens – zutreffend auch mit 20.000 EUR bewertet. Der Zeuge H leidet nach eigenem glaubhaftem Bekunden noch heute körperlich an den Folgen des Unfalls. So hat er täglich Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung der rechten Hand zu beklagen. Die Schadensberechnung der Klägerin begegnet mithin insgesamt keinen Bedenken.

Diese hat auch ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO betreffend noch nicht abgerechneter sowie zukünftiger Aufwendungen. Das Osteosynthesematerial ist bei dem Zeugen H im rechten Unterarm verblieben und muss möglicherweise noch entfernt werden. Auch ist es angesichts der fortbestehenden Beschwerden ohne weiteres möglich, dass sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei dem Zeugen vergrößert. Soweit der Feststellungsantrag auch möglicherweise bereits entstandene und bezifferbare weitere Forderungen beinhaltet, ist damit zu rechnen, dass diese nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils seitens der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung ausgeglichen werden.

Die Entscheidung über die Zinsen basiert auf § 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Streitwert: 81.307,90 Euro (79.307,90 EUR für den Antrag zu Ziffer 1; 2.000,00 EUR für den Antrag zu Ziffer 2).

 

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