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Altersteilzeitanspruch eines Arbeitnehmers


ArbG Düsseldorf

Az: 4 Ca 9504/09

Urteil vom 12.05.2010


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert beträgt 8.100,00 €.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Altersteilzeit. Der Kläger ist seit 1991 bei dem beklagten Land im Q. beschäftigt. Er ist 56 Jahre alt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Länder Anwendung, insbesondere der Tarifvertrag zur Regelung von Altersteilzeit vom 05.05.1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30.06.2000 (TV ATZ). Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des Klägers beträgt zuletzt 8.100,00 €.

Der Kläger war zuletzt im IT-Service am „User-Help-Desk“, einer Telefon-Hotline für IT-Probleme, tätig. Das beklagte Land lehnte den Antrag mit Schreiben vom 07.12.2009 ab (Bl. 11ff. d.A.). Gemäß ärztlichem Attest vom 04.03.2009 (Bl. 14 d.A.) leidet der Kläger an einer Panikstörung, dem Burn-Out-Syndrom sowie Tinnitus. Im Hinblick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers versetzte ihn das beklagte Land im Juni 2009 aus der Funkwerkstatt in das User-Helpdesk.

Mit seiner am 28.12.2009 bei Gericht eingegangenen und dem beklagten Land am 06.01.2010 zugestellten Klage verlangt der Kläger den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Er vertritt die Auffassung, das beklagte Land habe den Antrag ermessensfehlerhaft abgelehnt. Das Land habe die persönliche Situation des Klägers nicht gegenüber der Personalsituation abgewogen. Die Aufgabe des Klägers sei nicht so wichtig, dass die Arbeitskraft nicht zum Teil entfallen könne.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, mit dem Kläger einen Altersteilzeitvertrag in Form des Teilzeitmodells bei Verminderung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit bei zusätzlicher Zahlung von Aufstockungsleistungen gemäß § 5 TV ATZ für den Zeitraum ab dem 01.05.2009, hilfsweise ab dem 01.12.2009, bis zur Vollendung des gesetzlichen Rentenalters des Klägers am 31.12.2019 anzunehmen.

Das beklagte Land beantragt

die Klage abzuweisen.

Es weist darauf hin, dass es aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht in der Lage sei, den Ausfall des Klägers zu kompensieren. Da es nach § 4 TV ATZ zur Zahlung des Aufstockungsbeitrages verpflichtet sei, werde kein entsprechender Stellenanteil frei, da eine Ersatzkraft nur aus den frei werdenden Mitteln der Stelle des Klägers finanziert werden könne. Selbst wenn die Bundesagentur für Arbeit einen Zuschuss leiste, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben seien, führe dieses nicht zu einem kompletten Ausgleich. Zudem sei im Dezernat des Klägers die geplante Personalstärke von 49,1 Tarifbeschäftigten mit aktuell 33 Stellen weit unterschritten, in der Gesamtbehörde sei die Lage bei 221,65 Beschäftigten zu einer Sollstärke von 235,1 Beschäftigten ähnlich. Eine weitere personelle Unterdeckung sei nicht zumutbar. Eine Personalakquise sei aufgrund der Vorgaben des Gesetzes über das Personaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen (PEMG) nur erschwert möglich. Es habe die bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers bereits berücksichtigt und ihn auf einen weniger belastenden Arbeitsplatz versetzt. Allerdings sei ihr nur der Tinnitus bekannt gewesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 18.01. und 24.03.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, mit dem Kläger einen Altersteilzeitvertrag nach Maßgabe des TV ATZ abzuschließen.

1. Der Kläger kann insbesondere den rückwirkenden Abschluss eines Vertrages verlangen. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (BAG, Urteil vom 16.08.2008, 9 AZR 893/07; BAG, Urteil vom 15.09.2009, 9 AZR 643/08).

2. Der Kläger erfüllt die subjektiven Voraussetzungen des § 2 TV ATZ. Er hat am 20.04.2009 dass 55. Lebensjahr vollendet und war in den letzten fünf Jahren beim beklagten Land in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Der Kläger hat unstreitig einen bestimmten Antrag – Beginn der Altersteilzeit am 01.05.2009 im Teilzeitmodell gemäß § 3 Abs. 2 a) TV ATZ – gestellt. Das Altersteilzeitverhältnis soll also im Teilzeitmodell vom 01.05.2009 an bis zum Renteneintritt – nach den Erörterungen im Kammertermin am 31.12.2019 – durchgeführt werden.

3. Das beklagte Land ist aus § 2 Abs. 1 TV ATZ verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Ablehnung des Landes genügt diesen Anforderungen.

a) Nach § 2 Abs. 1 TV ATZ kann der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung „kann“ wird regelmäßig ausgedrückt, dass dem Berechtigten die Entscheidung überlassen wird, ob er tätig wird oder nicht. Das gilt auch für die Tarifvorschrift des § 2 Abs. 1 TV ATZ. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Antrag auf Änderung des Arbeitsvertrags allein deshalb anzunehmen, weil der Arbeitnehmer die in der Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Tarifvertragsparteien haben die Entscheidung über die verlangte Vertragsänderung in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt (BAG, Urteil vom 12.12.2000, 9 AZR 706/99; BAG, Urteil vom 10.05.2005, 9 AZR 294/04; BAG, Urteil vom 15.09.2009, 9 AZR 643/08).

Der Arbeitgeber ist jedoch nicht frei in der Ausübung seines Ermessens. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Kann-Bestimmung in § 2 Abs. 1 TV ATZ nicht nur die Selbstverständlichkeit wiederholt, dass der Arbeitgeber Vertragsfreiheit genießt und mit seinen Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge schließen kann. Der Arbeitnehmer hat vielmehr Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über seinen Antrag billiges Ermessen entsprechend § 315 Abs. 1 BGB wahrt (BAG, Urteil vom 15.04.2008, 9 AZR 111/07; BAG, Urteil vom 26.06.2001, 9 AZR 244/00).

Der Arbeitgeber muss bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen (BAG, Urteil vom 12.12.2000, 9 AZR 706/99). Er ist berechtigt, den Antrag des Arbeitnehmers auch aus anderen als den in § 2 Abs. 3 TV ATZ genannten dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen abzulehnen. Diese Vorschrift bezieht sich lediglich auf Arbeitnehmer iSv. § 2 Abs. 2 TV ATZ, also auf Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahres (BAG, Urteil vom 12.12.2000, 9 AZR 706/99).

Eine Entscheidung nach oder entsprechend § 315 BGB setzt voraus, dass die beiderseitigen Interessen abgewogen und dabei alle wesentlichen Umstände angemessen berücksichtigt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat (BAG, Urteil vom 10.05.2005, 9 AZR 294/04). Ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (BAG, Urteil vom 23.01.2007, 9 AZR 624/06).

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt im Rahmen billigen Ermessens jeder sachliche Grund, der sich auf den Übergang in die Altersteilzeit bezieht, um einen Altersteilzeitantrag abzulehnen. Dazu können auch finanzielle Gründe gehören (BAG, Urteil vom 10.05.2005, 9 AZR 294/04; BAG, Urteil vom 12.12.2000, 9 AZR 706/99).

b) Das beklagte Land hat sich für die Ablehnung des Altersteilzeitantrags auf die sog. Stellenbesetzungssperre die sich aus dem Gesetz über das Personalmanagement Nordrhein-Westfalen ergibt, berufen. Die Bindung der Haushaltsmittel lässt es aus seiner Sicht nicht zu, die Stelle nachzubesetzen, da durch die Zahlung des Aufstockungsbeitrages lediglich ein erheblich verringerter Stellenanteil zur Besetzung offensteht, der darüber hinaus nach § 7 PEMG NRW nur durch an anderen Stellen personalisierte Mitarbeiter besetzt werden dürfen.

Welche Bemühungen der Arbeitgeber unternehmen muss, um die Aussichten einer Wiederbesetzung zu klären, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es kann genügen, wenn er unter Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsaufgabe und des Umfangs der durch den Wechsel in die Altersteilzeit frei werdenden Stelle die fehlende Wiederbesetzungsmöglichkeit nachvollziehbar darlegt. Der Arbeitnehmer, der trotz einer in sich nachvollziehbaren und damit plausiblen Begründung des Arbeitgebers weiter eine fehlerhafte Ermessensausübung rügt, muss das seinerseits näher konkretisieren (BAG, Urteil vom 26.06.2001, 9 AZR 244/00; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2005, 4 Sa 990/04).

Das beklagte Land hat nachvollziehbar dargelegt, dass eine Stelle nur in dem Umfang besetzt werden kann, in dem diese auch finanziell frei wird. Nach § 5 Abs. 2 TV ATZ ist das beklagte Land verpflichtet, die Bezüge so aufzustocken, dass dem Kläger 70 % der letzten Vollzeitbezüge, mindestens 83 % der Vollzeitnettobezüge zustehen. Das beklagte Land hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Förderung der zu zahlenden Aufstockungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 4 ATG nicht in Betracht kommen dürfte, da der Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ATG eine Förderung nur dann in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einen Bezieher von Arbeitslosengeld II oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder aber der Arbeitsplatz entsprechend besetzt wird. Dieses ist bereits durch § 7 PEMG NRW ausgeschlossen, da nach dieser Vorschrift die Stelle lediglich dann extern besetzt werden kann, wenn eine ressortinterne sowie landesweit interne Ausschreibung erfolglos blieb und das Landesamt für Personalmanagement diesem zugestimmt hat. Unter Berücksichtigung des nicht sinkenden politischen Drucks, Beschäftigtenstellen abzubauen, bewegt sich diese Möglichkeit im Theoretischen. Vielmehr stellt sich dann die Möglichkeit von Altersteilzeitverträgen dann als reines Instrument des Stellenabbaus dar. Dieses deckt sich mit der Intention des beklagten Landes, die sich auch aus dem PEMG NRW ergibt, flächendeckend Beschäftigte im öffentlichen Dienst abzubauen. Auch diese letztendlich politische Entscheidung ist vom arbeitgeberseitigen Ermessen gedeckt (LAG Köln, Urteil vom 06.11.2009, 10 Sa 687/09). Ob der Arbeitgeber aber einer Stelle abbauen will oder nicht, ist seine freie Entscheidung, soweit das beklagte Land nicht durch selbst geschaffene Gesetze gebunden ist.

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Das beklagte Land kann bis zum 31.12.2019 die zu 50 % frei werdende Stelle aber nur in Höhe von ca. 17 % nachbesetzen, obwohl es der Auffassung ist, dass die Arbeitskraft des Klägers erforderlich ist. Nach Auffassung der Kammer bedarf es insoweit keine Darlegung, dass dieses unter Berücksichtigung der Vorgaben des PEMG NRW praktisch nicht möglich ist.

Dem gegenüber hat der Kläger nicht hinreichend im Rahmen der ihm dann obliegenden Darlegungslast vorgetragen, inwiefern eine andere Bewertung in Betracht kommt. Auch wenn der Arbeitsplatz des Klägers im IT-Bereich und damit im Bereich der internen Organisation vielleicht für die Fortführung der eigentlichen Polizeiaufgaben nicht essentiell ist, so bedeutet dieses noch lange nicht, dass seine Aufgabe nicht erforderlich ist. Zudem ist es Sache des Arbeitgebers zu entscheiden, welche Aufgaben im Rahmen der Behördenorganisation wie durchgeführt werden.

In der vorzunehmenden Abwägung der Interessen hat daher das gesundheitlich bedingte Interesse des Klägers, seine Arbeitszeit zu reduzieren, zurückzustehen, da das beklagte Land im Hinblick auf die finanziellen und rechtlichen Beschränkungen nicht in der Lage ist, die wegfallende Arbeitskraft zu ersetzen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

III.

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO. Das Gericht hat drei Monatsgehälter entsprechend dem Streitwertvorschlag der Klägerseite in Ansatz gebracht. Die Festsetzung dient gleichzeitig als Festsetzung gemäß § 63 GKG.

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