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Arbeitnehmerbeteiligung (stille Beteiligung) am Unternehmen des Arbeitgebers


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az: 11 Sa 435/10

Urteil vom 24.02.2011


Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.06.2010, AZ: 1 Ca 1951/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Entgeltansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war seit dem 01.01.2003 bei der Beklagten zuletzt gegen eine monatliche Grundvergütung in Höhe von 3.776,90 EUR als Entwicklungsingenieur beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Anstellungsvertrag vom 14.11.2002 (Bl. 10 bis 15 d. A.). Dieser sieht unter anderem eine beiderseitige Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende vor.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 31.10.2007 sein Arbeitsverhältnis zum 30.04.2008 gekündigt hatte, um zu einem Wettbewerber der Beklagten zu wechseln, versuchte die Beklagte den Kläger zum Bleiben zu bewegen. Aus diesem Grund sagte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger zu, dass er wunschgemäß eine eigene Abteilung im Betrieb der Beklagten erhalten könne und bot ihm darüber hinaus mit Schreiben vom 05.11.2007 (Bl. 17, 18 d. A.) eine stille Beteiligung am Unternehmen der Beklagten an. In diesem Schreiben heißt es unter anderem:

Leistungsträgern (…) bieten wir die Möglichkeit, sich an unserem Unternehmen in Form einer stillen Beteiligung oder in Form eines Arbeitnehmerkontos zu beteiligen. (…)

In Anbetracht der Tatsache, dass ich Ihnen bereits Mitte 2005 diese Möglichkeit in Aussicht gestellt habe und dies, da es 2005 und 2006 keine neue Tranchen für eine stille Beteiligung bereitgestellt wurden, wird ihre Einlage aus dem üblichen Rahmen fallen.

Außerdem möchte ich mich damit für die erfolgreiche Patentarbeit, die mit dem gegenseitigen Lizenzvertrag mit …. einen großen Erfolg verbuchen konnte, bedanken. Die W. GmbH wird Ihnen ein Kapital von 50.000,00 EUR für das Jahr 2007 und 50.000,00 EUR für das Jahr 2008, jeweils im Dezember, zur Verfügung stellen. (…)“

Weiterhin übermittelte die Beklagte dem Kläger ihr Formularschreiben für stille Beteiligungen, das unter anderem den Passus enthält:

Für diese Mitarbeit der vergangenen Jahre möchte ich mich, mit einem Angebot an Sie, bedanken. (…)

Um Ihnen den Einstieg zu erleichtern, stellt die Firma einem ausgewählten Personenkreis ein Startkapital zur Verfügung. Mit diesem Startkapital müssen Sie sich beteiligen; dies ist eine Bedingung um die Auszahlung zu erhalten. Der Mindestwert der Beteiligung liegt bei 50 % vom Auszahlungswert des Startkapitals.

Sie können aber die Beteiligung bis zu einer Höhe des zweifachen Startkapitals zeichnen. (…)

Wegen der weiteren Einzelheiten des Formularschreibens wird auf die Anlage B 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.03.2010 (Bl. 62 d. A.) verwiesen.

Die Parteien schlossen unter dem 27.12.2007 über eine Einlage von 35.000,00 EUR einen Beteiligungsvertrag (Anlage K 4 zur Klageschrift vom 22.12.2009, Bl. 19 bis 25 d. A.). Dieser sieht gemäß § 8 unter anderem vor, dass bei Tod des stillen Gesellschafters seine Erben an seine Stelle treten. Gemäß § 9 des Beteiligungsvertrags kann jede Vertragspartei die Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres, erstmals zum 31.12.2010 kündigen.

Das zunächst fortgesetzte Arbeitsverhältnis kündigte der Kläger mit Schreiben vom 30.06.2008 erneut, nunmehr zum 31.12.2008.

Anlässlich der Weihnachtsfeier 2007 hatte der Geschäftsführer der Beklagten den Mitarbeitern eine Umsatzprämie für das laufende Jahr in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes zugesagt. Im Rahmen der Weihnachtsfeier 2008 sagte der Geschäftsführer der Beklagten den Mitarbeitern eine Prämie in Höhe von 1.500,00 EUR brutto zu.

Mit seiner Klage macht der Kläger zuletzt die Auszahlung der zweiten Tranche von 50.000,00 EUR für das Jahr 2008 gemäß dem Scheiben vom 05.11.2007 sowie die ihm nicht ausgezahlten Umsatzprämien für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von 3.776,90 EUR bzw. 1.500,00 EUR geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des Parteivortrags in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.06.2010, Seiten 2 bis 6, Bl. 111 bis 115 d. A., zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Der Kläger hat nach dem Teilvergleich und der übereinstimmenden Teilerledigterklärung beider Parteien erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.000,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2009, 3.776,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2008, 1.500,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Klage in Höhe der zuletzt gestellten Zahlungsanträge in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt:

Die Klage sei begründet. Die Beklagte sei gemäß dem Schreiben vom 05.11.2007 verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 2008 eine zweite Tranche in Höhe von 50.000,00 EUR zur Verfügung zu stellen. Der Kläger habe sich nicht verpflichtet, das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten über das Jahr 2008 hinaus fortzusetzen. Die Beklagte möge mit ihrem Angebot einer stillen Beteiligung durchaus die Erwartung verknüpft haben, den Kläger langfristig an sich zu binden. Diese Erwartung sei jedoch nicht rechtsverbindlich für den Kläger geworden. Das Zusageschreiben bringe vielmehr zum Ausdruck, dass es sich bei der versprochenen Leistung um eine Gegenleistung sowie Dank und Anerkennung für die vom Kläger geleistete erfolgreiche Patentarbeit handele und sie als zusätzliches Entgelt für seine Arbeitsleistung in den Jahren 2007 und 2008 zu verstehen sei, die im Hinblick auf die bereits Mitte 2005 in Aussicht gestellte Möglichkeit einer stillen Beteiligung aus dem üblichen Rahmen fallen sollte. Eine rechtliche Bindung des Klägers über das Jahr 2008 hinaus lasse sich diesem Angebot nicht entnehmen. Das Formularschreiben bringe ebenfalls den Dank für die Mitarbeit der vergangenen Jahre zum Ausdruck. Auch aus dem Beteiligungsvertrag vom 27.12.2007 ergebe sich nicht, dass der Kläger über den 31.12.2008 hinaus Arbeitnehmer der Beklagten hätte bleiben müssen, um in den Genuss der zweiten Tranche in Höhe von 50.000,00 EUR zu kommen. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit sei der Kläger ohnehin noch Arbeitnehmer der Beklagten gewesen. Insbesondere aufgrund der Erbnachfolge enthalte der Beteiligungsvertrag durchaus die Möglichkeit, dass Betriebsfremde stille Beteiligte sein könnten. Es könne aus diesem Grund aufgrund der vom Kläger zum 31.12.2008 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage hinsichtlich der dem Kläger zugesagten Zurverfügungstellung von Kapital zwecks stiller Beteiligung an der Beklagten auszugehen sein. Die Erwartung der Beklagten, den Kläger durch die angebotene stille Beteiligung langfristig als Arbeitnehmer an sich zu binden, sei aufgrund der vertraglichen Absprachen der Parteien rechtlich nicht geschützt.

Im Hinblick auf die Zusagen des Geschäftsführers der Beklagten im Rahmen der Weihnachtsfeiern 2007 und 2008 sei die Beklagte auch verpflichtet, dem Kläger die jeweiligen Umsatzprämien zu zahlen. Sofern die Beklagte mit der Zusage auch die Forderung auf künftige Betriebstreue hätte verbinden wollen, so hätte sie dies klar zum Ausdruck bringen müssen. Die Kommunikation einer Herausnahme von stillen Beteiligten in Versammlungen der stillen Gesellschafter habe die Beklagte nur unsubstantiiert behauptet.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 9 des Urteils, Bl. 115 bis 118 d. A., Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.06.2010 ist der Beklagten am 22.07.2010 zugestellt worden. Hiergegen hat sie am 17.08.2010 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20.10.2010 innerhalb der auf dieses Datum verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Nach Maßgabe dieses Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 17.02.2011, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 159 ff. d. A., 214 ff. d. A.) macht die Beklagte zur Begründung der Berufung im Wesentlichen geltend: Nachdem der Kläger bereits im Jahre 2005 eine stille Beteiligung in Aussicht gestellt bekommen habe und nach Kenntnis des Beteiligungsvertrags sowie des Formularanschreibens sei er sich im Klaren darüber gewesen, dass durch seine zum 31.12.2008 ausgesprochene Kündigung eine weitere stille Beteiligung nicht mehr in Frage komme. Für diese hätte ein neuer Beteiligungsvertrag abgeschlossen werden müssen. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei eine stille Beteiligung bei der Beklagten nur Mitarbeitern möglich. Bei ihr gebe es keinen einzigen stillen Beteiligten, der zum Zeitpunkt seiner Beteiligung nicht Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin der Beklagten gewesen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass der Bestand beider Vertragsverhältnisse nicht aneinander geknüpft sei. Ein „automatischer Ausschluss des stillen Gesellschafters bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis“ sei juristisch nicht möglich, ebenso wenig der Ausschluss aus dem Nachlass.

Die auf Wunsch des Klägers für ihn eingerichtete Abteilung „mechanische Monoblocksensorentwicklung“, der er als Teamleiter vorgestanden habe, indiziere die objektive Notwendigkeit einer längerfristigen Bindung an das Unternehmen. Die dem Kläger im Schreiben vom 05.11.2007 zugesagte Abteilung mechanische Monoblocksensorentwicklung sei aufgebaut worden und nach Ausscheiden des Klägers obsolet geworden und deshalb aufgelöst worden.

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Bei Auslegung der Erklärungen des Geschäftsführer der Beklagten nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB erschließe sich die Zielrichtung der in Aussicht gestellten Zahlungen sowie die untrennbare Verbindung dieser Zahlungen und der Innehaltung der stillen Gesellschaftsanteile mit einer bestehend bleibenden Tätigkeit des Klägers als Arbeitnehmer für das Unternehmen W.. Über den Wortlaut des Schreibens vom 05.11.2007 hinaus sei Geschäftsgrundlage der Zusagen des Geschäftsführers der Beklagten für beide Seiten neben der Rücknahme der Kündigung zum 31.12.2007 und der Weitergeltung des Anstellungsvertrags vom 14.11.2002 erkennbar der längerfristige Verbleib des Klägers im Unternehmen, deutlich über den 31.12.2008 hinaus, gewesen. Dies sei gemeinsame Vorstellung der Parteien gewesen, wie auch die tatkräftige Mitwirkung des Klägers am Aufbau der Abteilung „mechanische Monoblocksensorenentwicklung“ zeige. Die langfristige Bindung des Klägers an das Unternehmen sei Motiv des Geschäftsführers D. für die Gewährung der Zahlungen zur stillen Beteiligung gewesen. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt gekündigt gehabt, sich aber nach Zusage, dass ihm eigene Abteilung zugewiesen werde, als deren Teamleiter er ja fungieren würde, zum Verbleib im Unternehmen entschlossen. Dies – und ausschließlich dies – sei der Grund gewesen, ihm stille Beteiligungen in Aussicht zu stellen. In Kenntnis der ein halbes Jahr später erfolgten erneuten Kündigung hätte der Geschäftsführer der Beklagten diese Zusage niemals gegeben. Der mit dem Schreiben hergestellte Zusammenhang sei dahingehend zu verstehen, dass das Angebot mit der ausgesprochenen Belobigung, nicht aber mit dem Dank für die Mitarbeit der vergangenen Jahre verknüpft sei.

Weiterhin trägt sie die Auffassung vor, entgegen den Ausführungen des Urteils seien die eigenen Behauptungen zu den Umsatzprämienzusagen nicht unsubstantiiert.

Sie beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.06.2010 abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, tatsächlich habe es den Aufbau einer eigenen Abteilung mechanische Monoblocksensorentwicklung nicht gegeben. Entgegen der Zusage seien dem Kläger nicht vier Mitarbeiter zuordnet worden. Lediglich der Mitarbeiter K. habe sich in seinem Bereich befunden, dies aber auch schon seit Mai 2007. Nach den vom Kläger durchgeführten Bewerbungsgesprächen sei es zu einer einzigen Einstellung gekommen. Der eingestellte Bewerber sei dann allerdings nicht dem Kläger zugeordnet worden, sondern einer völlig anderen Abteilung. Die eigene Abteilung könne die Notwendigkeit einer längerfristigen Bindung an das Unternehmen schon deshalb nicht initiieren, weil diese Abteilung schlichtweg nicht existiert habe.

Für die von der Beklagten vorgenommene Auslegung der Zusage vom 05.11.2007 bestehe angesichts des eindeutigen Wortlauts der Verträge und außergerichtlichen Schreiben kein Raum. Für eine darüber hinausgehende Anwendung des § 313 BGB bestehe erst Recht kein Anlass, zumal sich die Beklagte nach wie vor nicht festlege, was sie unter „längerfristigem Verbleib“ verstehen wolle. Eine etwaige Vorstellung des Herrn …., der Kläger werde über den 31.12.2008 hinaus Mitarbeiter bleiben, dahingestellt, habe die Beklagte nicht substantiiert und nachvollziehbar darlegen können, inwieweit das Verhalten des Klägers als Einverständnis und Aufnahme der Erwartungen in die gemeinsame Grundlage des Geschäftswillens hätte gewertet werden können. Der Versuch des Aufbaus einer Abteilung gebe keine Hinweise. Der Aufbau einer Abteilung diene in der Regel nicht nur dem Arbeitnehmer, sondern auch und insbesondere dem Arbeitgeber. Wenn die langfristige Bindung des Klägers tatsächlich von derartiger Bedeutung für den Geschäftsführer der Beklagte gewesen wäre, stelle sich die Frage, weshalb er diesen wesentlichen Punkt nicht ausdrücklich mit dem Kläger vereinbart habe. Dass der Geschäftsführer der Beklagten es als erfahrener Geschäftsmann unterlassen habe, diesen wesentlichen Punkt ausdrücklich zu regeln, lasse mithin nur den Schluss zu, dass es dem Geschäftsführer der Beklagten konkret darum gegangen sei, den Kläger von einem Wechsel zur Firma ….. abzuhalten; eine langfristige Bindung des Klägers an das Unternehmen sei ohne Bedeutung gewesen. Im weiteren Verlauf habe die Beklagte bis auf die Auszahlung der Tranche im Dezember 2007 und den Abschluss des Beteiligungsvertrags keine ihrer weiteren Zusagen eingehalten, weder seien wie versprochen die Bezüge des Klägers angehoben noch die Position des Klägers ausgebaut und die Abteilung aufgebaut worden. Angesichts des Rückflusses des Kapitals in die stille Beteiligung habe es sich zudem nur eine marginale finanzielle Belastung für die Beklagte gehandelt.

Insgesamt habe das Arbeitsgericht Kaiserslautern zu Recht festgestellt, dass eine etwaige Erwartung der Beklagten, den Kläger langfristig an sich zu binden, für den Kläger nicht rechtsverbindlich geworden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags beider Parteien wird auf die vorgetragenen Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat Anspruch auf die ihm durch das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern zugesprochenen Zahlungen.

1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruch in Höhe von 50.000,00 EUR, § 611 BGB.

Die Zahlung einer Tranche in Höhe von 50.000,00 EUR im Dezember 2008, die vereinbarungsgemäß als Einlage für die zwischen den Parteien geschlossene stille Beteiligung zu verwenden war, ist aufgrund der ausdrücklichen Zusage der Beklagten vom 05.11.2007, die der Kläger zumindest stillschweigend angenommen hat, zum Inhalt der vertraglich vereinbarten Gegenleistung für die vom Kläger erbrachte Arbeitsleistung geworden.

1.1 Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, aber zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände mit einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG vom 18.04.2007 – 4 AZR 652/05 – BAGE 122, 74 ff.).

Ausgehend von dem Wortlaut des Zusageschreibens vom 05.11.2007 ist danach eine Leistung von „50.000,00 EUR für das Jahr 2007 und 50.000,00 EUR für das Jahr 2008, jeweils im Dezember“ versprochen. Im Zusammenhang des Schreibens schließt sich diese Zusage an den Dank für Leistungen in der Vergangenheit an, mit dem Hinweis auf eine erfolgreiche Patentarbeit, „die mit dem gegenseitigen Lizenzvertrag mit ….. einen großen Erfolg verbuchen konnte“. Zuvor wird erläutert, dass die Höhe der Leistung aus dem üblichen Rahmen falle, da es trotz einer in Aussichtstellung bereits Mitte 2005 in den Jahren 2005 und 2006 keine Tranchen für die stille Beteiligung gegeben habe.

Aufgrund dieser Passagen des Zusageschreibens, das zum Gegenstand der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien geworden ist, besteht eine klare Verknüpfung der Leistung von zweimal 50.000,00 EUR mit den Leistungen der Vergangenheit unter Einschluss des jeweiligen Jahres, „für das“ die Tranche versprochen wird. Dem Wortlaut nach wird die Zahlung mit dem jeweiligen Jahr verknüpft, für das sie erfolgt, während der Kommaeinschub „jeweils im Dezember“ die Fälligkeit kennzeichnet.

Soweit die Beklagte demgegenüber meint, die Zusage sei bereits dahingehend auszulegen, dass für die Zahlung einer (oder beider) Tranchen als weitere Voraussetzung eine längerfristige arbeitsvertragliche Bindung vorausgesetzt werden sollte, so kommt das im Wortlaut der Zusage wie auch des Begleitungsschreibens an keiner Stelle zum Ausdruck. Das Zusageschreiben vom 05.11.2007 enthält in die Zukunft weisende Ausführungen allein im Zusammenhang mit dem versprochenen Aufbau einer Abteilung mechanischer Monoblocksensorentwicklung, der auf der ersten Seite dieses Schreibens in Aussicht gestellt wird. Dies steht in keinem für den Empfänger erkennbaren Zusammenhang mit der Zusage eigener Leistungen im zweiten Teil des Schreibens.

Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen sind grundsätzlich nach einem objektivierten Empfängerhorizont auszulegen. Dabei haben die Motive des Erklärenden, soweit sie nicht in dem Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger, für die Gegenseite hinreichend deutlich erkennbarer Weise ihren Niederschlag finden, außer Betracht zu bleiben. Die Regelung eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung beschränkt sich im allgemeinen auf die Bestimmung von Leistung und Gegenleistung. Die Motive, aus denen der Partner einen Vertrag schließt, sind für die Rechtsfolgen des Vertrags grundsätzlich unbeachtlich, weil sie nicht Teil der vertraglichen Vereinbarung selbst, nämlich der Bestimmung von Leistung und Gegenleistung, sind (BAG, a. a. O.).

Hätte die Arbeitgeberin als Verfasserin des Schreibens vom 05.11.2007 die zugesagten Zahlungen für die Jahre 2007 und 2008 an weitere Voraussetzungen über die Erbringung der Gegenleistung in den ausdrücklich genannten Jahren hinaus knüpfen wollen, so hätte es ihr oblegen, dies in dem Schreiben deutlich zum Ausdruck zu bringen.

Betrachtet man den Zusammenhang des Zustandekommens dieses Schreibens, so wird dies besonders deutlich. Nach dem von beiden Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt handelt es sich um eine Zusage, die – sei es wie vom Kläger streitig vorgetragen nebst weiteren nicht schriftlich fixierten Zusagen, sei es als solche – in einer Situation, in der der Kläger zur Konkurrenz abwandern wollte, den Kläger zum Verbleib im Arbeitsverhältnis bewegen sollte. Der Kläger, der bereits ein konkretes Arbeitsvertragsangebot bei einem Konkurrenzunternehmen hatte, sollte zurück-/abgeworben werden. In dieser Situation musste der Beklagten die Möglichkeit der einseitigen Arbeitsvertragsbeendigung durch den Kläger unter Einhaltung der hierfür vertraglich vereinbarten, verlängerten Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende, bewusst sein, zumal sie ihr gerade erst vor Augen geführt worden war.

Der in Ergebnis und Begründung zutreffenden Auslegung des Inhalts der Zusage durch das Arbeitsgericht Kaiserslautern schließt sich deshalb die Kammer ausdrücklich an.

Die Kammer schließt sich der erstinstanzlichen Entscheidung auch insofern an, als sich aus dem Formularschreiben für stille Beteiligten, dessen Zugang beim Kläger nicht benannt wird, keine weiteren Einschränkungen für die Zahlungspflicht der Beklagten entnehmen lassen. Auch dieses Schreiben hebt eingangs wie auch im letzten Satz den Dank für vergangene Leistungen hervor.

Die Vereinbarung eines „längerfristigen Arbeitsverhältnisses“ als weitere Voraussetzung ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang des Zusageschreibens, des Formularschreibens und des zwischen den Parteien geschlossenen Beteiligungsvertrags vom 27.12.2007.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte Beteiligungen nur ihren Arbeitnehmern anbietet. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Zusage wie auch im Zeitpunkt des Abschlusses des Beteiligungsvertrages und ein Jahr darüber hinaus im Beschäftigungsverhältnis stand. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte meint, die Auszahlung der zweiten Tranche, die im Dezember 2008 fällig wurde, und die unstreitig an die Voraussetzung geknüpft wurde, dass sie als Einlage im Rahmen der stillen Beteiligung zu verwenden war, die Begründung eines weiteren Beteiligungsvertrages im Jahr 2009 erforderlich gemacht hätte. Dies ist den vertraglichen Vereinbarungen des Beteiligungsvertrages nicht zu entnehmen, dort ist vielmehr die Erhöhung der Einlage in § 3 Abs. 3, 6 Ziffer 1 Abs. 2 ausdrücklich vorgesehen. Beide Vertragsverhältnisse, das Arbeitsverhältnis einerseits und das vertraglich begründete Gesellschaftsverhältnis andererseits, sind nach den klar geregelten Voraussetzungen in ihrem Bestand voneinander unabhängig. Sie unterscheiden sich weiterhin in den Kündigungsvoraussetzungen wie auch -fristen. Ein Sonderkündigungsrecht im Hinblick auf Änderungen im Bestand des Arbeitsvertrages wurde ausdrücklich nicht vereinbart. Die in § 9 Ziffer 2 des Beteiligungsvertrags aufgenommenen wichtigen Kündigungsgründe stehen insgesamt im Zusammenhang mit der Solvenz beider Vertragsteile. Die im Berufungsbegründungsschriftsatz ausgeführte Auffassung, die bestehende Tätigkeit sei Voraussetzung der „Innehaltung der stillen Geschäftsanteile“, erweist sich demnach auch als falsch, da sie im Widerspruch zu den ausdrücklichen vertraglichen Regelungen steht, denen entsprechend das Schicksal beider Verträge getrennt verläuft.

1.2 Eine Kürzung der arbeitsvertraglich zugesagten Zahlungen und der Wegfall des Anspruchs auf die zweite Tranche ist auch nicht im Sinne einer Anpassung unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt, § 313 BGB.

Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage und eine anpassende Ergänzung der Zusage, die Gegenstand des Arbeitsvertrags geworden ist, kann sich die Beklagte schon deshalb nicht wirksam berufen, weil das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage keinen selbständigen Änderungsgrund im Arbeitsverhältnis darstellt (KR-Rost, § 2 KSchG, Rn. 54 k). Das Kündigungsrecht ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lex spezialis (BAG 08.10.2009 – 2 AZR 235/08 – NZA 201, 465 ff.; 12.01.2006 – 2 AZR 126/05 – AP KSchG 1969 § 2 Nr. 82; 16.05.2002 – 2 AZR 292/01 – NZA 2003, 147 f.) Soweit überhaupt der Wegfall der Geschäftsgrundlage die Änderung der Arbeitsbedingungen notwendig macht, hat der Arbeitgeber eine Änderungskündigung auszusprechen (BAG vom 16.05.2002, a. a. O., Rn. 31). Es ist aber auch der Kammer, wie der Vorinstanz, unverständlich, inwiefern die Beklagte davon ausgehen kann, ihre Erwartung einer nicht näher bestimmten längerfristigen Vertragstreue des Klägers sei zur gemeinsamen Geschäftsgrundlage geworden.

Geschäftsgrundlage sind die bei Abschluss des Vertrags zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien hierauf aufbaut. Rechte wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergeben sich allerdings nur, wenn der von der Störung betroffenen Partei das unveränderte Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Ausgehend hiervon hat die Beklagte schon entsprechend ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände eine bestimmte Erwartung des Geschäftsführers der Beklagten erkennbar geworden und vom Kläger nicht beanstandet worden sei. Vielmehr hat sie noch in der Berufungsbegründung selbst vorgetragen, die zuvor ausgesprochene Eigenkündigung, deren Aufgabe durch den Kläger und der Verbleib im Unternehmen seien Grund für die Zusage gewesen. Dies beinhaltet den Verbleib über den 30.04.2008 hinaus. Demgegenüber ist eine Erwartung einer bestimmten – „längerfristigen“ – Vertragstreue des Klägers hieraus nicht erkennbar und für den Kläger als Erklärungsempfänger hinsichtlich der Dauer der erwarteten Bindung nicht konkret bestimmbar. Dass die Beklagte selbst keine genaue Vorstellung von der Bedeutung des von ihr gebrauchten Begriffs „längerfristig“ hat, offenbarte sie schriftsätzlich wie auch in der Verhandlung vor der erkennenden Berufungskammer, da die eigene Auffassung zwischen „auf Dauer“ (Geschäftsführer der Beklagten), zwei Jahren (Prozessbevollmächtigter der Beklagten), wie in der Berufungsverhandlung angesprochen, fünfjährigen Fortbestand, wie mit Schriftsatz vom 28.04.2010 vorgetragenen, und dem an anderer Stelle schriftsätzlich mehrfach vorgetragenen Bestand „über den 31.12.2008 hinaus“ variiert. Eine inhaltlich bestimmte Bindungsdauer als Geschäftsgrundlage der vertraglichen Zusage wurde deshalb von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt schlüssig dargetan. Die Berufung kann auch aus diesem Grund, was die Verurteilung zur Zahlung von 50.000,00 EUR betrifft, keinen Erfolg haben.

2. Weiterhin bleibt die erstinstanzliche Entscheidung aufrechtzuerhalten, soweit die Beklagte zur Zahlung von Umsatzprämien für die Jahre 2007 und 2008 an den Kläger verurteilt worden ist. Die Kammer schließt sich im Ergebnis wie auch in den Einzelheiten der Begründung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern an. Die Berufung enthält hiergegen keine tatsächlichen Einwendungen. Vielmehr hat die Beklagte die Auffassung vorgetragen, bereits in erster Instanz substantiiert vorgetragen zu haben.

2.1 Was den Anspruch auf Zahlung einer Umsatzprämie im Jahr 2007 betrifft, so hat sich die Beklagte ohne nähere Angaben darauf berufen, dass stille Gesellschafter von der im Übrigen bei der Weihnachtsfeier allen Mitarbeitern zugesagten Prämie ausgenommen worden seien, hat aber nicht näher dargelegt, zu welchem Zeitpunkt, aufgrund welcher Erklärung diese Ausnahme erfolgt sein soll.

Es hätte der Beklagten oblegen, nachdem ihr ausdrücklich im erstinstanzlichen Urteil die Unzulässigkeit eines Ausforschungsbeweises durch Vernehmung des Zeugen Sch. vor Augen geführt worden ist, hier zunächst den Sachverhalt vorzutragen.

2.2 Gegen den Anspruch auf Zahlung einer Umsatzprämie für 2008 wendet sich die Beklagte mit der Auffassung, Voraussetzung für die Zahlung der Umsatzprämie sei die Treue zum Unternehmen. Hier enthält die Berufung ebenfalls keinen Angriff auf die Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils, dass im Falle einer derartigen Einschränkung der Zusage, wonach damit nicht lediglich die Leistung und Betriebstreue in der Vergangenheit, sondern die Forderung auf künftige Betriebstreue verbunden werden sollte, die Beklagte dies klar hätte zum Ausdruck bringen müssen. Die Darlegung einer etwaigen solchen Erklärung erfolgt auch nicht in der Berufung, sodass auch nicht ersichtlich ist, zu welchem – äußerlich erkennbaren und wahrnehmbaren Sachverhalt – die erstinstanzlich benannten Zeugen hätten vernommen werden sollen. Es ist unzulässig, dies erst im Wege der Zeugenbefragung zu erforschen.

Insgesamt erweist sich die durch das arbeitsgerichtliche Urteil erfolgte Verurteilung zur Zahlung im vollem Umfang als gerechtfertigt und die Berufung ist zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91 ZPO.

Ein Anlass für die Zulassung der Revision besteht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Ausführungen der Beklagten zur Begründung ihres Hilfsantrages rechtfertigen nicht die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung. Sowohl was die Auslegung von vertraglichen Zusagen angeht als auch den von Beklagtenseite angenommenen Wegfall der Geschäftsgrundlage hat die erkennende Kammer in vorliegender Entscheidung lediglich die Grundsätze aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf den konkreten Einzelfall übertragen.

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