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Abweichung von den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung durch vertragliche Vereinbarung?


Bundesarbeitsgericht

Az: 8 AZR 91/03

Urteil vom 05.02.2004


Anmerkung des Bearbeiters

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Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2002 – 13 Sa 1570/01 – aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.


Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, wegen eines vom Kläger am 5. April 2001 am Dienstfahrzeug verursachten Unfallschadens einen Teil des Lohnes für Juli 2001 einzubehalten.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 15. September 1995 als Außendienstmitarbeiter zu einem Bruttomonatsgehalt von 4.500,00 DM beschäftigt. In einem von beiden Parteien unterschriebenen Nachtrag vom 20. September 1995 zum Arbeitsvertrag haben die Parteien ua. vereinbart:

„6. Der Vertreter erhält von der Firma ein Dienstfahrzeug. Dieses Dienstfahrzeug verbleibt mit sämtlichen Installationen, Telefon, etc. im Eigentum der Firma und ist vom Mitarbeiter pfleglich im Rahmen seiner vorgesehenen Verwendung zu behandeln. Jede fahrlässige Beschädigung oder jeder Verlust des Fahrzeugs oder der darin enthaltenen losen oder festmontierten Teile werden dem Mitarbeiter in Rechnung gestellt, soweit sie nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. …“

Im Nachtrag 3 vom 9. Februar 2002 haben die Parteien ua. zur Benutzung des Dienstwagens zusätzlich geregelt:

„Der PKW ist Vollkaskoversichert mit DM 1.000,00 Selbstbeteiligung. Bei Verschulden eines Unfalls durch den Mitarbeiter trägt dieser die Selbstkostenbeteiligung bis zur vollen Höhe. Bei einem durch Trunkenheit verursachten Unfall kommt der Mitarbeiter außerdem für den evt. Regreßanspruch der Versicherung auf.

Der PKW kann auch privat genutzt werden; er darf jedoch nur vom Mitarbeiter selbst gefahren werden. Auch sollte die Zahl der anteilig zu den Gesamtkilometern gefahrenen Dienst- wie Privatkilometer im angemessenen Verhältnis bleiben.“

Mit Schreiben vom 31. Dezember 2000 teilte die Beklagte allen Mitarbeitern mit Firmenfahrzeug eine Änderung des Nachtrags 3 mit:

„Wir mußten leider unsere SB sowohl im Teilkasko, als auch im Vollkasko auf DM 2.000,– erhöhen, um hier in der Versicherung bleiben zu können.

Entsprechend ändert sich der Nachtrag 3 Ihres Arbeitsvertrages auf eine Selbstbeteiligung von DM 2.000,–. Bei Verschulden eines Unfalls durch den Mitarbeiter trägt dieser die Selbstbeteiligung bis zu dieser Höhe.

Alle anderen Regelungen des Vertrages bleiben hiervon unberührt.

Wir bitten Sie uns dieses Schreiben mit Ihrer Unterschrift bestätigt zurückzufaxen und hoffen auf einen positiveren Verlauf im Jahr 2001.“

Dieses Schreiben unterschrieb der Kläger und leitete es an die Beklagte zurück.

Am 5. April 2001 verursachte der Kläger während einer Dienstfahrt einen Schaden am Dienstfahrzeug. Den Unfallhergang beschrieb der Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung wie folgt:

„Beim Ausparken aus einer Parklücke bin ich mit einem anderen ausparkenden Fahrzeug rückwärts zusammengestoßen. Bevor ich rückwärts fuhr, haben ich und mein Beifahrer … geschaut, ob hinter mir frei ist, da dies der Fall war, bin ich losgefahren. Beim Ausparken mußte ich auch vorne aufpassen, damit ich mit der Front das neben mir parkende Fahrzeug nicht anfahre. In diesem kurzen Augenblick stieß ich auch schon mit meinem Unfallgegner, Herrn S, zusammen. Da Herr S rechts hinter mir versetzt aus einer Parklücke fuhr, hätte ich ihn beim Blick über die rechte Schulter gesehen, wenn er vor mir ausgeparkt wäre.“

Die Reparaturkosten am Dienstfahrzeug betrugen 3.427,60 DM. Da die beteiligten Versicherungen von einem Verschulden beider Fahrer in gleicher Höhe ausgingen, erhielt die Beklagte von der gegnerischen Versicherung die Hälfte der Reparaturkosten ersetzt. Den Restbetrag verlangte die Beklagte vom Kläger unter Hinweis auf die vertraglichen Vereinbarungen für einen Unfallschaden am Dienstfahrzeug. Mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Juli 2001 zog sie deshalb von dem Gehalt des Klägers einen Betrag von 1.713,80 DM ab.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger den einbehaltenen Betrag zurück. Er ist der Auffassung, er habe den Schaden nicht verschuldet. Der Unfallgegner sei auf den stehenden Dienstwagen aufgefahren. Allenfalls liege bei ihm leichteste Fahrlässigkeit vor, so dass er nach den Grundsätzen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung nicht hafte, zumal er seit sechs Jahren mit dem Dienstwagen unfallfrei fahre. Die von ihm zur Haftung für Schäden am Dienstfahrzeug unterschriebenen Vereinbarungen seien unwirksam. Sie seien unklar, weil sei nicht erkennen ließen, dass der Kläger für jedes Verschulden ohne Einschränkung der Haftung einstehen müsse. Zudem seien die Regelungen auch wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB nichtig.

Der Kläger hat, soweit in der Revision von Bedeutung, beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.713,80 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 29. August 2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Meinung vertreten, sie sei zur Einbehaltung des Lohnes berechtigt gewesen. Bei dem vorliegenden Verschulden des Klägers greife seine vertraglich vereinbarte Selbstkostenbeteiligung für den Unfallschaden ein.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.


Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Da noch weitere Feststellungen erforderlich sind, ist der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat die auf Zahlung der einbehaltenen Summe gerichtete Klage abgewiesen, da der Kläger auf Grund der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen bis zur Höhe von 2.000,00 DM für einen Unfallschaden bei Verschulden hafte. Der Kläger müsse danach für jede fahrlässige Beschädigung des Dienstwagens einstehen, soweit sie nicht durch Versicherungen abgedeckt sei. Damit hafte der Kläger im Rahmen der vereinbarten Begrenzung für jedes Verschulden. Seine Haftung sei nicht nach den Grundsätzen über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers zu beurteilen. Dem Arbeitgeber obliege nach der getroffenen Regelung lediglich der Verschuldensnachweis in Form einer den Kläger treffenden leichten Fahrlässigkeit. An einem derartigen Verschulden könne kein Zweifel bestehen. Von einem unabwendbaren Ereignis, das zu dem Schaden geführt habe, könne offensichtlich keine Rede sein. Die Vereinbarung der Parteien sei wirksam. Sie sei inhaltlich nicht unklar und belaste den Kläger nicht über Gebühr. Die Vereinbarung sei auch nicht sittenwidrig. An der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Vereinbarung, wonach sich der Arbeitnehmer an einem von ihm schuldhaft verursachten Schaden zu beteiligen habe, bestehe kein Zweifel.

II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beklagte kann auf die zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen keinen Schadensersatzanspruch stützen, weil diese die beschränkte Haftung des Arbeitnehmers in unzulässiger Weise verschärfen und deshalb unwirksam sind. Ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung für den Unfallschaden am Dienstwagen haftet, kann nach den bisher vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht entschieden werden.

1. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger könnte wegen schuldhafter Verletzung des Arbeitsvertrages begründet sein. Nach Ziff. 6 des Nachtrags vom 20. September 1995 zum Arbeitsvertrag war der Kläger verpflichtet, den ihm von der Beklagten als Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellten Pkw pfleglich zu behandeln und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten. Diese arbeitsvertragliche Verpflichtung hat der Kläger möglicherweise bei dem Parkunfall am 5. April 2001 verletzt. Allerdings begründet das Landesarbeitsgericht das Verschulden bzw. Mitverschulden des Klägers an dem Parkunfall nicht. Die Ausführungen „an einem derartigen Verschulden (leichte Fahrlässigkeit) kann nach Überzeugung der Kammer kein Zweifel bestehen“ und „von einem unabwendbaren Ereignis, das zu dem Schaden führte, kann offensichtlich keine Rede sein“ reichen nicht aus, zumal der Kläger behauptet und unter Beweis gestellt hat, dass er die Parklücke bereits verlassen hatte, als der Unfallgegner, der ebenfalls aus einer Parklücke rückwärts herausfuhr, gegen das stehende Fahrzeug des Klägers fuhr. Danach hat der Kläger den Parkunfall möglicherweise gar nicht oder nur mit leichtester Fahrlässigkeit verschuldet. Hierzu bedarf es tatsächlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.

2. Wird danach ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger wegen positiver Vertragsverletzung grundsätzlich bejaht, könnte die Haftung des Klägers nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung ausgeschlossen oder gemindert sein.

a) Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1994 (- GS 1/89 (A) – BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59) finden die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf alle Arbeiten Anwendung, die durch den Betrieb veranlasst sind und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Die Anwendung dieser Grundsätze ist nicht davon abhängig, dass die den Schaden verursachenden Arbeiten gefahrgeneigt sind.

Im Beschluss des Großen Senats vom 27. September 1994 (- GS 1/89 (A) – aaO) sind die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung wie folgt zusammengefasst worden:

Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist. Ob und ggf. in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Zu den Umständen, denen je nach Lage des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und die im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Schadensursachen auch nicht abschließend bezeichnet werden können, gehören der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist. Auch können unter Umständen die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten, zu berücksichtigen sein.

b) Die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung finden auf den streitigen Parkunfall Anwendung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger am 5. April 2001 im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit für die Beklagte mit dem Dienstwagen auf dem OBI-Parkplatz in Bad Hersfeld in einen Unfall verwickelt war. Es handelt sich daher um eine „betrieblich veranlasste“ Schädigung.

c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts richtet sich die Haftung des Klägers nicht nach den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen zur Haftung für Schäden am Dienstfahrzeug. Diese Vereinbarungen verstoßen, soweit sie eine Haftung des Klägers auch bei leichtester Fahrlässigkeit begründen, gegen zwingendes Recht und sind daher insoweit unwirksam.

aa) Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die aus der entsprechenden Anwendung von § 254 BGB folgenden Regeln über die Haftung im Arbeitsverhältnis einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht sind; von ihnen kann weder einzel- noch kollektivvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden (vgl. Senat 17. September 1998 – 8 AZR 175/97 – BAGE 90, 9 = AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 2 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 64, zu B IV 1 der Gründe und 27. Januar 2000 – 8 AZR 876/98 – BAGE 93, 295 = AP BGB § 611 Musiker Nr. 31 = EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 7, zu B III 4 der Gründe). Hier ist die unzulässige Abweichung offensichtlich, weil die Haftung des Arbeitnehmers hier für jede Form der Fahrlässigkeit begründet wird. Nach den Grundsätzen der beschränkten Haftung des Arbeitnehmers haftet dieser bei leichtester Fahrlässigkeit jedoch nicht.

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bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Verschärfung der Haftung des Arbeitnehmers im Streitfall nicht deshalb zulässig, weil für diese Verschlechterung dem Arbeitnehmer mit der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens eine ausreichende Kompensation besteht. Die Möglichkeit, einen Dienstwagen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch für Privatfahrten nutzen zu können, ist grundsätzlich eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung (vgl. Senat 16. November 1995 – 8 AZR 240/95 – BAGE 81, 294, 297 = AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 4 = EzA BGB § 249 Nr. 21, zu B I 1 der Gründe). Die private Nutzung ist als geldwerter Vorteil vom Arbeitnehmer zu versteuern. Sie könnte allenfalls die Vereinbarung einer verschärften Haftung des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Dienstwagen rechtfertigen, nicht aber bei betrieblich veranlassten Fahrten.

cc) Auch der Hinweis der Beklagten auf die Grundsätze der Mankohaftung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat hat eine vertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Haftung des Arbeitnehmers für einen eingetretenen Waren- oder Kassenfehlbestand (Mankohaftung) dann wegen Verstoßes gegen die einseitig zwingenden Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung als unwirksam angesehen, wenn und soweit dem Arbeitnehmer kein gleichwertiger Ausgleich geleistet wird (BAG 17. September 1998 – 8 AZR 175/97 – BAGE 90, 9 = AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 2 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 64). Die Begründung einer durch Mankoabrede getroffenen verschuldensunabhängigen Haftung des Arbeitnehmers hat der Senat als wirksam angesehen, wenn der Arbeitnehmer nur bis zur Höhe einer vereinbarten Mankovergütung haften soll und daher im Ergebnis allein die Chance einer zusätzlichen Vergütung für die erfolgreiche Verwaltung eines Waren- oder Kassenbestandes erhält (BAG 2. Dezember 1999 – 8 AZR 386/98 – AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 3 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 67, zu I 2 b der Gründe). Die Vereinbarung einer Mankohaftung führt damit im Ergebnis – anders als die Parteivereinbarungen im Streitfall – nicht zu einer Schlechterstellung des Arbeitnehmers und berührt somit nicht das Privileg des Arbeitnehmers auf beschränkte Haftung bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten.

3. Auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht entschieden werden, ob und ggf. in welcher Höhe der Beklagten aus dem Parkunfall vom 5. April 2001 ein Schadensersatzanspruch zusteht. Der Rechtsstreit ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht wird nicht nur festzustellen haben, ob der Kläger den Parkunfall mit dem Dienstwagen verschuldete, sondern auch ggf. den Grad der Fahrlässigkeit zu bestimmen haben. Bei leichtester Fahrlässigkeit, wenn also die Sorgfaltspflichtverletzung gering und als verständliches Versehen anzusehen war, würde der Kläger nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung gar nicht haften. Bei mittlerer Schuld (auch leichte oder normale Fahrlässigkeit genannt) müsste das Landesarbeitsgericht eine Haftungsentscheidung unter Abwägung der Gesamtumstände treffen.


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