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Arbeitnehmerhaftung gegenüber Arbeitskollegen


Landesarbeitsgericht Hamm

Az.: 16 Sa 86/06

Urteil vom 21.09.2006

Vorinstanz: Arbeitsgericht Münster, Az.: 3 Ca 1316/05


In Sachen hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 21.09.2006 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 13.12.2005 – 3 Ca 1316/05 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 3.854,71 € nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2004 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 9/10, der Kläger zu 1/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung des Schadens, der ihm durch einen von der Beklagten mit seinem Pkw verursachen Verkehrsunfall entstanden ist.

Der Kläger, der Österreicher ist und seinen Wohnsitz in Österreich hat, war im Sommer 2004 als Windsurflehrer in V2 auf Sardinien tätig. Die Windsurfschule wird betrieben von Herrn J1 M3, einem Bekannten des Vaters der Beklagten. Auf Vermittlung ihres Vaters war die Beklagte, die zu dieser Zeit noch Schülerin war, vom 15.07. bis 26.08.2004 als Aushilfe/Praktikantin an der Surfschule des Campingplatzes Ruf Club Dorf „L4 J2 V1″ tätig. Nach ihren Angaben waren Kost und Logis frei, die Kosten für die Anreise mit Ausnahme des Transfers von und zum Flughafen hatte sie selbst zu tragen, eine Vergütung erhielt sie nicht. Die weitere Surfstation „L4 F1″ unterhielt Herr M3 in einer Entfernung, für die nach Angaben der Beklagten mit dem Fahrrad 20 Minuten und mit dem Pkw fünf Minuten benötigt wurde. Auf dieser Surfstation war die Surflehrerin Frau I1 eingesetzt. Die Beklagte wurde auf beiden Surfstationen zu Tätigkeiten herangezogen. Dabei übernahm sie in Abwesenheit von Frau I1 auch deren Aufgaben als Surflehrerin.

Am 04.08.2004 begab sich die Beklagte aufgrund eines Anrufs der Surflehrerin I1xxx von der Surfstation L4 J2 V1 zu der Surfstation L4 F1 und benutzte dabei den Pkw des Klägers. Auf der Rückfahrt von der Surfstation L4 F1 zur Surfstation L4 J2 V1 verursachte sie einen Verkehrsunfall, indem sie auf ein vor ihr fahrendes Fahrzeug auffuhr, das anhielt, weil der Fahrer nach links einbiegen wollte. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers im Frontbereich beschädigt. Zu den Schäden im Einzelnen wird auf das vom Kläger eingereichte Gutachten des Sachverständigen E1 (Bl. 8 bis 22) Bezug genommen. Noch am selben Tag unterzeichnete die Beklagte eine Erklärung, wonach sie die volle Verantwortung für den von ihr verursachten Unfall übernehme und alle anfallenden Kosten trage.

Nach dem vorgelegten Sachverständigengutachten lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Unter Berücksichtigung eines Wiederbeschaffungswerts von 4.100,00 € und eines Restwerts von 800,00 € stellte der Sachverständige einen Schaden in Höhe von 3.300,00 € fest. Da die Haftpflichtversicherung des Klägers den Schaden gegenüber dem Unfallgegner regulierte, entstand ein Rückstufungsschaden in Höhe von 72,71 €. Außerdem macht der Kläger Nutzungsausfall gemäß der Tabelle von S3 und D1 in Höhe von 35,00 € pro Tag für sechs Tage geltend, die er deshalb beansprucht, weil er das Fahrzeug reparieren ließ. Nachdem der Kläger die Beklagte ohne Erfolg mit persönlichem Schreiben vom 27.04.2004 zur Begleichung eines Schadens in Höhe von 4.322,86 € aufgefordert hatte, schaltete er österreichische Rechtsanwälte ein, die gegenüber den damaligen italienischen Vertretern der Beklagten tätig wurden und dem Kläger ein Honorar in Höhe von 435,64 € in Rechnung stellten. Für die Tätigkeit des Sachverständigen zahlte der Kläger an diesen 272,00 €. Den Gesamtschaden in Höhe von 4.289,75 € nebst Zinsen verfolgt der Kläger mit seiner am 03.02.2005 beim Amtsgericht Münster eingereichten Klage. Dieses hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 11.05.2005 wegen sachlicher Unzuständigkeit an das Arbeitsgericht Münster verwiesen.

Durch Urteil vom 13.12.2005 hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von 4.289,75 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte hafte als Arbeitnehmerin gegenüber ihrem Arbeitskollegen für den diesem zugefügten Sachschaden uneingeschränkt nach § 823 BGB. Es sei auch nicht geboten, eine Haftungsbeschränkung, wie sie sonst nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelte, anzuwenden. Ein wirtschaftliches Interesse des Klägers an der von der Beklagten durchgeführten Fahrt sei nicht festzustellen gewesen. Für eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass die Beklagte lediglich im Rahmen einer Selbstbeteiligung einer Vollkaskoversicherung hafte, bestehe kein Grund. Die Schadensposition sei in der Höhe und dem Grunde nach unstreitig geblieben.

Gegen dieses ihr am 19.12.2005 zugestellte Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat die Beklagte am 13.01.2006 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 30.03.2006 fristgerecht begründet.

Die Beklagte behauptet, sie sei auf Anweisung des Klägers mit dem Pkw zur benachbarten Surfschule gefahren, als sich auf der Rückfahrt der Unfall ereignet habe. Entgegen den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit Herrn M3 sei sie vom Kläger angewiesen worden, nicht nur den Surfbrettverleih an der Surfschule L4 J2 V1 durchzuführen, sondern darüber hinaus auch Surfunterricht an der benachbarten Surfstation L4 F1xx in der Zeit zu geben, als die Surflehrerin I1 noch nicht eingetroffen gewesen war. Hieraus habe sich aufgrund eines Anrufes der Surflehrerin I1 die Notwendigkeit ergeben, sich am 05.08.2004 zu der benachbarten Surfstation zu begeben. Der Fahrt hätte eine dienstliche Anweisung zugrunde gelegen. Das Fahrzeug des Klägers sei für dienstliche Zwecke eingesetzt worden. Dies sei auch im Interesse des Klägers gewesen, der neben einem Grundgehalt eine Provision von 20 % des Surfkurspreises erhalten habe. Genau diese Surfkurse seien aber der Grund dafür gewesen, weshalb sie sich zur benachbarten Surfstation begeben hätte. Unter diesen Umständen sei es gerechtfertigt, ihre Haftung auf einen Betrag in Höhe einer üblichen Selbstbeteiligung einer Vollkaskoversicherung zu beschränken.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 13.12.2005 – 3 Ca 1316/05 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und bestreitet, Weisungsbefugnis gegenüber der Beklagten besessen zu haben. Im Übrigen stützt er seinen Anspruch auf die von der Beklagten unterzeichnete Erklärung, die er als konstitutives Schuldanerkenntnis bewertet.

Zum weiteren Sachvortrag im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet.

I.

1.

Das Landesarbeitsgericht ist zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits befugt.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist begründet. Sie folgt bereits daraus, dass die Beklagte ihren Wohnsitz in Deutschland hat. Nach Artikel 2 Abs. 1 der VO (EG) 44/2001 sind Personen, die in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ihren Wohnsitz haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich vorliegend um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt. Für solche Ansprüche gilt nach Artikel 5 Nr. 3 VO (EG) 44/2001 lediglich, dass die Partei auch vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden „kann“, es handelt sich also um keinen ausschließlichen Gerichtsstand.

2.

Die gerichtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs richtet sich nach deutschem Recht.

Allerdings bestimmt Artikel 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, dass Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Da sich der Unfall in Italien ereignet hat, wäre dies italienisches Recht. Jedoch ermöglicht Artikel 42 EGBGB den Parteien in den Fällen, in denen der Anspruch nicht auf vertraglichen Schuldverhältnissen beruht, eine nachträgliche Rechtswahl. Diese ist anwendbar auf die in Artikel 40 EGBGB geregelten gesetzlichen Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung (MünchKomm/BGB-Junker, Art. 42 IPR, Rdn. 2), um die es im vorliegenden Fall geht. Die Rechtswahl der Parteien nach Art. 42 kann auch stillschweigend bzw. durch konkludentes Verhalten getroffen werden. Als Hauptfall einer konkludenten Rechtswahl ist die Rechtswahl im Prozess durch Bezugnahme beider Parteien oder die unwidersprochene Bezugnahme einer Partei auf ein bestimmtes Recht anzusehen (MünchKomm/BGB-Junker, Art. 42 Rdn. 12).

Eine stillschweigende Rechtswahl setzt allerdings voraus, dass beide Parteien wissen, dass eine Wahlmöglichkeit besteht (MünchKomm/BGB-Junker, a.a.O., Rdn. 13). Dies ist im vorliegenden Fall anzunehmen. Eine außergerichtliche Korrespondenz ist von den österreichischen Anwälten des Klägers mit italienischen Anwälten der Beklagten geführt worden. Dies lässt erkennen, dass beide Parteien zunächst von der Anwendung italienischen Rechts ausgegangen sind. Wenn der Kläger sodann gegen die Beklagte vor einem deutschen Gericht Klage erhebt, diese auf die Abgabe eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses stützt, damit ein deutsches Rechtsinstitut zur Geltung bringt, die Beklagte sich demgegenüber auf die Anwendbarkeit der arbeitsrechtlichen Haftungsprivilegierungen für Arbeitnehmer – ein deutsches Rechtsinstitut – beruft, so ist erkennbar, dass beide Parteien deutsches Recht zur Anwendung bringen wollen.

Der Anwendbarkeit deutschen Rechts steht nicht entgegen, dass die Parteien eine Regulierung ihrer Ansprüche möglicherweise zunächst nach italienischem Recht beabsichtigt hatten, wie die Einschaltung italienischer Rechtsanwälte durch die Beklagte und die Korrespondenz der damaligen klägerischen Anwälte mit diesen deutlich macht. Artikel 42 EGBGB ist Ausdruck der Parteiautonomie. Die Parteien können deshalb eine einmal getroffene Rechtswahl bis zum Erlöschen des gesetzlichen Schuldverhältnisses jederzeit aufheben oder ändern (Münch/Komm-BGB/Junker, a.a.O., Rdn. 22).

Die Frage, welches Recht auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits anwendbar ist, ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erstmalig ausdrücklich behandelt worden. Den Parteien ist Gelegenheit gegeben worden, hierzu Stellung zu nehmen. Da keine Partei eine Erklärungsfrist beantragt hat, war die Entscheidung auf der Grundlage des sich aus der Akte ergebenden Sachvortrags sowie der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung zu treffen. Wie das Gericht nach Ende der mündlichen Verhandlung festgestellt hat, ist es allerdings von einer falschen Fassung der Kollisionsnormen ausgegangen. Da sich dies jedoch auf die Entscheidung nicht auswirkt, im Übrigen alle maßgeblichen Gesichtspunkte angesprochen worden sind, konnte eine abschließende Entscheidung dennoch ergehen.

II.

Die Beklagte ist dem Kläger nach § 823 Abs. 1 BGB zum Ersatz des Schadens an seinem Pkw dem Grunde nach verpflichtet. Durch den von ihr verursachten Verkehrsunfall ist der Pkw im Frontbereich beschädigt worden. Der Beklagten, die auf ein vor ihr fahrendes, nach links abbiegendes Fahrzeug aufgefahren ist, ist jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen (§ 278 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BGB). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derjenige, der auf ein vor ihm fahrendes, nach links abbiegendes Fahrzeug auffährt, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht genügend beachtet hat. Umstände, die zu einer anderen Wertung Anlass geben könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. An ihrem Vorbringen, dass sie aufgrund des Sonnenlichts die Bremsleuchten nicht bemerkt habe, hat sie nicht festgehalten.

1.

Allerdings kann sich eine mildere Haftung, wie § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB nach der Neufassung dieser Norm ausdrücklich bestimmt, aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben. Auch für den Anspruch aus unerlaubter Handlung sind vertragliche Haftungsbeschränkungen grundsätzlich zulässig und können auch stillschweigend vereinbart werden (Palandt, BGB, 65. Aufl., § 276 RdNr. 35). Eine solche Haftungsmilderung hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zwischen Arbeitnehmern für möglich gehalten in einem Fall, in dem der eine Arbeitnehmer dem anderen seinen Pkw für Auslieferungsfahrten überlassen hatte (Urteil vom 25.09.1996 – 11 Sa 967/96 – NZA-RR 1997, 991). Es hatte auf der Grundlage des ihm vorliegenden Sachverhalts angenommen, dass zwischen den Arbeitnehmer rechtsgeschäftliche Beziehungen in Form eines Leihvertrages nach § 598 BGB vorlagen, der die Annahme vertraglicher Haftungsbeschränkungen zuließe. Ein vergleichbarer Sachverhalt ist im Entscheidungsfall jedoch nicht gegeben.

a) Zwar ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Fahrt zur Surfschule L4 F1xx aus betrieblichen Gründen durchgeführt hat. Es ist unstreitig, dass es zu dieser Fahrt nach einem Anruf der dortigen Surflehrerin gekommen ist. Unabhängig davon, aus welchen Gründen die Surflehrerin die Anwesenheit der Beklagten in der Surfschule L4 F1 für sinnvoll erachtet hatte, steht damit fest, dass die Beklagte die Fahrt nicht aus eigenem Antrieb und zu ihrem eigenen privaten Vergnügen unternommen hat, diese vielmehr betrieblich veranlasst war.

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b) Allerdings sind die Umstände, die dazu geführt haben, dass die Beklagte das Fahrzeug des Klägers für diese Fahrt genutzt hat, zwischen den Parteien streitig. Nach dem Sachvortrag des Klägers hat er der Beklagten das Auto „geliehen“, da es regnete und die Beklagte ihn aus diesem Grund darum bat, ihr das Auto zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber behauptet diese, der Kläger habe sie angewiesen, das Auto zu benutzen. Zu Gunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass dieser Vorgang als Leihe im Sinne des § 598 BGB und nicht als reine Gefälligkeit zu werten ist. Nach § 602 BGB hat der Entleiher lediglich solche Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache nicht zu vertreten, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden. Hieraus folgt, dass auch im Rahmen eines Leihverhältnisses die Beklagte für den von ihr verursachten Schaden haftet. Anders als in der Entscheidung des LAG Düsseldorf gibt es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien im Wege einer ergänzenden Auslegung des möglichen Leihvertrags eine Haftungsbeschränkung der Beklagten vereinbart hätten.

aa) Die Notwendigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung besteht dann, wenn zu einem bestimmten Punkt eine Vereinbarung der Parteien fehlt oder wenn sich durch bei Vertragsabschluss nicht erkennbare Umstände später aufgrund der weiteren Entwicklung der Rechtsbeziehungen der Vertragspartner eine Vertragslücke ergibt (vgl. die Nachweise in der oben zitierten Entscheidung des LAG Düsseldorf). Es ist dann maßgeblich auf den hypothetischen Parteiwillen abzustellen, also darauf, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten.

bb) Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe dafür vor, dass die Parteien bei Überlassung des Pkw des Klägers an die Beklagte redlicherweise eine Haftungsbeschränkung vereinbart hätten, hätten sie einen möglichen Unfall bedacht. Die Entfernungen zwischen den beiden Standorten waren gering und jedenfalls mit einem Fahrrad ohne weiteres zu bewältigen. Der Beklagten stand ein solches zur Verfügung, sie hatte die Wege in der Vergangenheit mit dem Fahrrad zurückgelegt. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger der Beklagten die Anweisung erteilt hat, das Fahrzeug zu benutzen, so hätte die Beklagte sich in Anbetracht eines möglichen Unfalls und der hieraus folgenden Haftung durchaus dagegen aussprechen können. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass der Kläger dies nicht akzeptiert und mit irgendwelchen für die Beklagte nachteiligen Maßnahmen hierauf reagiert hätte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger, hätte die Beklagte die Frage der Haftung aufgeworfen, ebenfalls davon Abstand genommen hätte, ihr das Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Hierfür spricht auch das jugendliche Alter der Beklagten, die zum Zeitpunkt des Unfalls lediglich 19 Jahre alt war, schon aus diesem Grunde keine erhöhte Fahrpraxis aufweisen konnte, die Fahrt zudem in einem fremden Land durchführte. Außerdem ist ein gesteigertes Interesse des Klägers an der Fahrt nicht erkennbar. Zwar mag der Kläger aufgrund einer Provisionsvereinbarung, wie es der Zeuge M3 geschildert hat, an der Durchführung von Surfkursen auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse besessen haben. Es ist aber nicht einmal erkennbar, dass die Fahrt der Beklagten diesem wirtschaftlichen Interesse des Zeugen dienlich war. Immerhin war in der Surfschule L4 F1xx ebenfalls eine Surflehrerin beschäftigt. Die Beklagte hat sich auf Aufforderung dieser Surflehrerin in die andere Surfstation begeben. Es besteht kein Grund für die Annahme, dass der Kläger, der ein wirtschaftliches Interesse an der in Streit stehenden Fahrt bestreitet, Provisionen aufgrund der Surfkurse in der Surfschule L4 F1 verdienen konnte.

2.

Lässt sich demnach eine Haftungsbeschränkung aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Absprachen nicht annehmen, so haftet die Beklagte für den von ihr schuldhaft herbeigeführten Schaden nach allgemeinen Grundsätzen. Auch für einen einem Kollegen zugefügten Sachschaden haftet der Arbeitnehmer so wie gegenüber einem außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehenden Dritten. Die Grundsätze der Haftungsprivilegierung im Arbeitsverhältnis finden gegenüber Schadensersatzansprüchen des Arbeitskollegen keine Anwendung.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt das Deliktsrecht für eine Berücksichtigung der Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs im Verhältnis zu einem außenstehenden Dritten keinen Raum. Auch wenn ein Arbeitnehmer unter Umständen existenzbedrohenden Haftungsrisiken ausgesetzt sei, so bestehe auf der Grundlage geltenden Rechts keine Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen. Das Deliktsrecht biete für eine haftungsrechtliche Sonderbehandlung von Schäden durch Arbeitnehmer keinen Ansatz. Vielmehr stehe dem Arbeitnehmer zum Ausgleich ein Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu, wobei der Bundesgerichtshof nicht verkennt, dass dieser wegen einer möglichen Insolvenz des Arbeitgebers mit dem Ausfallrisiko belastet ist (vgl. hierzu BGH vom 19.09.1989 – VI ZR 349/88 – AP Nr. 99 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 21.12.1993 – VI RZ 103/93 – NJW 1994, 852; s. auch Erf-Kom/Preis, 6. Aufl., § 619 a BGB RdNr. 22 ff.).

Allerdings stützt der Bundesgerichtshof seine Auffassung auch darauf, dass der außenstehende Dritte keinen Einfluss auf die Betriebsorganisation besitze und deshalb zur Gefahrsteuerung nicht in der Lage sei. Dieser Gesichtspunkt kommt zwischen Arbeitnehmern nicht unbedingt zum Tragen, wie der vorliegende Fall verdeutlicht. Nach dem Sachvortrag der Beklagten hätte ihr der Kläger die Anweisung erteilt, das Fahrzeug zu benutzen, damit die Gefahr eines Unfallschadens erst herbeigeführt. Für einen Sachverhalt wie den vorliegenden bedeutet dies jedoch nicht, dass entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zur Anwendung kommen müssten und eine Haftungsbeschränkung zum Zuge käme. Im Einzelfall ließe sich die Mitverursachung eines Schadens über § 254 BGB erfassen, wofür im Entscheidungsfall jedoch keine Gründe vorliegen. Außerdem ist der Schaden nicht unmittelbar aufgrund der von der Beklagten behaupteten Arbeitsanweisung des Klägers eingetreten. Das Schadensereignis war vielmehr vollständig von der Beklagten beherrschbar. Sie hätte den Unfall bei gehöriger Aufmerksamkeit vermeiden können.

b) Der Kläger ist auch nicht darauf zu verweisen, vorrangig den Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen. Dabei kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang ihm ein Anspruch auf Erstattung des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens zustehen könnte (s. hierzu BAG vom 14.12.1995 – 8 AZR 875/94 – NZA 1996, 417). Ein solcher Anspruch bestände nur, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Herrn M3 für die Surfschulen eingesetzt worden wäre, was nur dann der Fall wäre, wenn ohne den Einsatz dieses Fahrzeugs Herr M3 ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung hätten stellen und dessen Unfallgefahr hätte tragen müssen. Zugunsten der Beklagten ist der Kläger aber nicht verpflichtet, einen solchen Anspruch, dessen Durchsetzbarkeit nicht auf der Hand liegt, zunächst gegen Herrn M3 geltend zu machen. Soweit eine Haftung des Herrn M3 gegenüber dem Kläger besteht, liegen vielmehr die Voraussetzungen für eine Gesamtschuldnerschaft vor. Die Beklagte wäre nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den intern vorzunehmenden Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern zu verweisen, der sich nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs richten würde. Wäre Herr M3 selbst dem Kläger gegenüber nicht ersatzpflichtig, hätte die Beklagte dennoch einen Anspruch auf Freistellung analog § 670 BGB, der sich in einen Erstattungsanspruch umwandeln würde, sobald sie Schadensersatz an den Kläger geleistet hat. Auch für diesen internen Ausgleich wären die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich heranzuziehen (vgl. hierzu Otto/Schwarze, Die Haftung des Arbeitnehmers, 3. Aufl., RdNr. 477 ff.).

3.

Die Beklagte schuldet dem Kläger damit Ersatz des ihm entstandenen Schadens.

a) Der Höhe nach betrifft der Schadensersatzanspruch des Klägers zunächst den an seinen Pkw entstandenen Sachschaden von 3.300,– €. Nach dem Gutachten des vom Kläger beauftragten Sachverständigen E1 ist am Fahrzeug des Klägers ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden und beläuft sich der Wiederbeschaffungswert auf 4.100,00 €, so dass sich abzüglich eines Restwerts ein Betrag von 3.300,00 € ergibt. Die damit schlüssig dargestellte Schadensposition ist von der Beklagten nicht beanstandet worden. Außerdem hat sie die Kosten für die Tätigkeit des Gutachters in Höhe von 272,00 € zu erstatten. Es handelt sich hierbei um notwendige Kosten zur Bestimmung der Schadenshöhe. Ebenfalls zu erstatten sind die Kosten wegen der eingetretenen Malusabstufung bei der Versicherung des Klägers in Höhe von 72,71 €.

Schließlich kann der Kläger, der sein Fahrzeug hat reparieren lassen, einen Ausgleich für den Nutzungsausfall verlangen. Der geltend gemachte Betrag von 210,00 € ist sachgerecht und von der Beklagten nicht beanstandet worden.

Der Gesamtbetrag von 3.854,71 € ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB zu verzinsen.

b) Nicht verlangen kann der Kläger jedoch die Kosten österreichischer Anwälte, die vorgerichtlich für ihn tätig geworden sind. Dieser Anspruch scheitert an der Kostenvorschrift des § 12 a Abs. 1 ArbGG.

Nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 sind Kosten der obsiegenden Partei im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs nicht erstattungsfähig. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kommt § 12 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht nur prozessuale, sondern auch materiell-rechtliche Wirkung zu. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm, die keine Einschränkung auf prozessuale Kostenerstattungsansprüche erkennen lässt und entspricht dem Normzweck. Durch die Regelung des § 12 a ArbGG soll eine Verbilligung des erstinstanzlichen Verfahrens vor den Gerichten für Arbeitssachen erzielt werden (vgl. hierzu BAG vom 30.04.1992 – 8 AZR 288/91 – NZA 1992, 1101; siehe zuletzt BAG v. 27.10.2005 – 8 AZR 546/03 – NZA 2006, 259; siehe auch BAG, Beschluss vom 16.11.2005 – 3 AZB 45/05 – NZA 2006, 343).

In seinem Umfang trifft der Ausschluss der Erstattungspflicht die Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten entstanden sind. Hierzu gehören auch vorbereitende Tätigkeiten für die Prozessführung (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5 Aufl., RdNr. 14).

Im vorliegenden Fall ergibt sich keine andere Wertung daraus, dass der Kläger als österreichischer Staatsangehöriger zunächst österreichische Rechtsanwälte beauftragt hat. Mit der Anwendung deutschen Rechts kommt auch der aus § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG folgende Ausschluss der Erstattungspflicht zum Tragen.

Allerdings könnten im Entscheidungsfall Zweifel an der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bestehen. Das Arbeitsgericht Münster war zwar nach § 17 b Abs. 1 GVG an die Verweisung durch das Amtsgericht Münster gebunden. Wäre die Verweisung fehlerhaft, so könnte dies durchaus Auswirkungen auf den materiell-rechtlichen Ausschluss der Erstattungspflicht haben. Zweifel an der Richtigkeit des Verweisungsbeschlusses bestehen deshalb, weil die Beklagte nach ihren Angaben in der Surfschule L4 J2 V1 lediglich als „Praktikantin“ tätig war. Hinsichtlich des Klägers hat der Zeuge M3xxxxx ausgesagt, dass dieser als freier Mitarbeiter bei ihm beschäftigt gewesen sei. Voraussetzung für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ist nach § 2 Ziffer 9 ArbGG jedoch, dass es sich um einen bürgerlichen Rechtsstreit zwischen „Arbeitnehmern“ u.a. aus unerlaubten Handlungen handelt. Diese müssen mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Als Arbeitnehmer gelten nach § 5 Abs. 1 ArbGG auch solche Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.

Der Kläger war zum Zeitpunkt des hier in Frage stehenden Ereignisses Student und als Surflehrer für J3 M3, der mehrere Surfschulen betreibt, auf Sardinien tätig. Herr M3 selber hielt sich nicht in Sardinien auf. Auch Vorgesetzte, die dem Kläger Einzelanweisungen erteilt hätten oder seine Tätigkeit generell überwacht hätten, gab es vor Ort nicht. Insoweit besaß der Kläger eine hohe Selbständigkeit. Damit ist das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, bei dem es auf die persönliche Weisungsabhängigkeit ankommt, jedoch nicht ausgeschlossen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger sich an allgemeine, ihm erteilte Weisungen zu halten hatte und z.B. nicht frei über seine Zeit verfügen konnte. Der Kläger selbst, der seine Klage zwar vor dem Amtsgericht erhoben hat, hat vorgetragen, dass er als „angestellter“ Windsurflehrer des Herrn M3 tätig war. Die Beklagte sei als Kollegin beschäftigt gewesen. Die Erhebung der Klage beim Amtsgericht hat er damit begründet, dass der Anspruch auf ein konstitutives Schuldanerkenntnis der Beklagten gestützt werde, wofür er den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben angesehen hat. Die Beklagte, die geltend gemacht hat, dass ihr die Haftungsprivilegien eines Arbeitsverhältnisses zu Gute kommen müssten und die die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gerügt hat, geht vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses aus. Dem ist trotz der ungewöhnlichen Umstände zu folgen. Die Beklagte war zum Zeitpunkt des Vorfalls Schülerin, sie erbrachte in der Surfschule jedoch Arbeitsleistungen, für die sie eine Gegenleistung in Form von Kost und Logis sowie kostenfreiem Transfer von und zum Flughafen erhielt. Ob der Kläger ihr gegenüber die Funktion eines Vorgesetzten einnahm und weisungsberechtigt war, was zwischen den Parteien streitig ist, braucht nicht weiter aufgeklärt zu werden. Sollte dies, wie der Kläger vorträgt, nicht der Fall gewesen sein, so ist wegen möglicher allgemeiner Weisungen des Herrn M3 die persönliche Abhängigkeit der Beklagten nicht ausgeschlossen. Es ist nicht erkennbar, dass sie frei über Ort, Art und Umfang ihrer Arbeitsleistung verfügen konnte. Sie wollte vielmehr für die von Herrn M3 zugesagten Leistungen in der Surfschule im Rahmen der dortigen betrieblichen Organisation notwendige Tätigkeiten, wie z.B. die Herausgabe von Materialien, ausführen. Ist demnach auf der Grundlage des Sachvortrags beider Parteien davon auszugehen, dass sie sich in einem Arbeitsverhältnis mit Herrn M3 befanden, so handelt es sich um Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern. Zwar hat der Kläger im Zusammenhang mit der Erörterung der Zuständigkeit gemeint, dass sich der von der Beklagten verursachte Verkehrsunfall nur anlässlich der Tätigkeiten der Parteien für die Surfschule auf Sardinien ereignet habe. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Es bestand vielmehr eine innere Beziehung zu dem Arbeitsverhältnis der Parteien. Die Beklagte hat das Fahrzeug des Klägers benutzt, weil sie sich auf Aufforderung der Surflehrerin I1 zur Surfschule L4 F1 begeben hat.

Gegen die somit begründete sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit spricht es nicht, dass die Beklagte in einer schriftlichen Erklärung die volle Verantwortung für den Unfall übernommen hat und sich außerdem bereit erklärt hat, die anfallenden Kosten zu tragen. Soweit dieser Erklärung überhaupt rechtsgeschäftlicher Charakter in Form eines Schuldanerkenntnisses nach § 781 BGB beigemessen werden kann, ist sie jedenfalls nicht als konstitutives Schuldanerkenntnis anzusehen, durch die ein selbstständiger Schuldgrund geschaffen werden sollte. Gerade die Bezugnahme auf den Unfall lässt erkennen, dass dieser Erklärung allenfalls deklaratorischer Charakter zukommen sollte.

Liegen damit die Voraussetzungen für den materiell-rechtlichen Erstattungsausschluss vor, so war die Klage in Höhe eines Betrages von 435,04 € nebst Zinsen abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ArbGG. Die Kosten, die der Beklagten durch die Anrufung des Amtsgerichts entstanden sind, trägt der Kläger in vollem Umfang (§ 12 a Abs. 1 S. 3 ArbGG).

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

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