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Arbeitnehmerhaftung bei Unfall mit Arbeitgeberfahrzeug

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az.: 5 Sa 655/11

Urteil vom 26.03.2012


Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 27.09.2011, Az.: 6 Ca 582/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, vorliegend darüber, ob der Kläger Restlohn für die Monate März und April 2011, die Vergütung für Mai und Juni bis zum 15.06.2011 einschließlich sowie die Abgeltung restlichen Urlaubs von den Beklagten verlangen kann.

Der Kläger ist mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 20.10.2010 als Kraftfahrer zu einer monatlichen Vergütung in Höhe von 1.900,00 Euro (brutto Grundlohn) zuzüglich einer als freiwillige Leistung bezeichneten Unfallfreiheitsprämie von 100,00 Euro bei der Beklagten zu 1. beschäftigt. § 13 des schriftlich vorformulierten Arbeitsvertrages enthält eine Regelung über Schadensersatz; § 14 eine über Vertragsstrafe. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 4 – 7 d. A. Bezug genommen. Persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1.) sind die Beklagten zu 2) und 3.). Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis zum 15.06.2011 gekündigt, um eine anderweitige Beschäftigung aufzunehmen.

Die Beklagte zu 1. hat die Monate März und April (vgl. Bl. 8 und 9 d. A.) mit einem Gehalt von jeweils 1.900,00 Euro brutto zuzüglich Verpflegungszuschuss abgerechnet und an den Kläger den sich daraus ergebenden Nettobetrag ausgezahlt. Die Monate Mai und Juni hat sie weder abgerechnet, noch Zahlungen geleistet.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe die Zahlung der Prämie für die Monate März und April 2011 mit der Begründung verweigert, er sei arbeitsunfähig gewesen. Das treffe zwar zu, stehe aber nicht in Bezug zur sogenannten Unfallfreiheitsprämie. Soweit die Beklagte mit einer Gegenforderung aus einem am 05.05.2011 verursachten Unfall gegen die Entgeltforderung Mai aufrechne, sei diese Aufrechnung unbegründet. Tatsächlich sei es zwar am 05.05.2011 zu einem Schaden am Auflieger des von ihm gefahrenen Lkw gekommen. Er sei eine abschüssige Strecke auf das Firmengelände der Firma L. in L.-Stadt durch eine Tordurchfahrt gefahren. Auf beiden Seiten dieser Tordurchfahrt sei die Höhenangabe mit einer lichten Höhe von 4,00 m ausgewiesen. Der gefahrene Lastzug habe aber nur eine Höhe von insgesamt 3,90 m. Folglich habe er davon ausgehen können, dass es keine Probleme mit der Durchfahrt geben werde. Bei der Einfahrt auf das Firmengelände habe es tatsächlich solche auch nicht gegeben. Als er das Firmengelände wieder habe verlassen wollen, habe er eine bergauf führende Strecke wiederum in Richtung der zuvor genannten Tordurchfahrt zurückfahren müssen. Die Höhe seines Lkw habe sich durch den Abladevorgang nicht verändert, zumal er über eine Niveauregulierung verfüge, die eine gleichbleibende Fahrzeughöhe, unabhängig vom Beladungszustand, sicherstelle. Völlig unerwartet sei er dann beim langsamen Durchfahren mit dem Auflieger im oberen Bereich an der Unterkante der Durchfahrt hängengeblieben. Möglicherweise sei die lichte Durchfahrthöhe durch das Aufbringen eines weiteren Asphaltbelages auf den vorherigen Asphaltbelag unmittelbar vor der Durchfahrt so reduziert gewesen, dass die vorhandene Beschilderung nicht mehr zutreffend sei. Von daher gebe es keinerlei Anhaltspunkte für ein Verschulden seinerseits. Soweit er am 13.05.2011 im X-Tunnel auf der B X bei L.-Stadt schließlich liegen geblieben sei und das Fahrzeug habe abgeschleppt werden müssen, sei er gleichfalls dafür nicht verantwortlich. Die Tankanzeige des Lkws funktioniere nicht zuverlässig. Bei einer Untersuchung des Fahrzeuges durch den Pannendienst habe er erfahren, dass der Zulauf von einem Zusatztank zum Haupttank defekt gewesen sei und deshalb das Fahrzeug keinen Dieselkraftstoff mehr in den Motor habe befördern können, obwohl die Tankanzeige noch deutlich mehr als ein Viertel der Füllung des Tanks angezeigt habe. Zwar sei er in der Vergangenheit darauf hingewiesen worden, dass bei diesem Lkw die Reservetankangabe nicht verlässlich sei; diese Situation habe am 13.05.2011 aber nicht bestanden. Denn die Tankanzeige habe einen Befüllungsgrad von mehr als einem Viertel ausgewiesen. Zudem sei es im Betrieb der Beklagten üblich und per Anweisungslage so, dass Betankungsvorgänge soweit wie möglich in M.-Land durchzuführen seien, wo der Kraftstoff wesentlich günstiger sei.

Im Jahr 2011 habe er noch keinerlei Urlaub gehabt. Bei abzugeltenden 10 Tagen ergebe sich folglich eine Urlaubstagesvergütung von 95,24 Euro pro Tag unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen.

Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, beantragt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 200,00 EUR brutto zu zahlen und daraus einen Betrag in Höhe von 100,00 EUR mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ab dem 01.04.2011 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 100,00 EUR mit gleichem Zinssatz zu verzinsen ab dem 01.05.2011.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.900,00 EUR brutto zu zahlen und diesen Betrag mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ab dem 01.06.2011.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.000,00 EUR brutto zu zahlen und diesen Betrag mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ab dem 16.06.2011.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 952,40 EUR brutto zu zahlen und diesen Betrag mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ab dem 16.06.2011.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen, der Schaden am 05.05.2011 sei grob fahrlässig vom Kläger verursacht worden. Man könne von einem Fahrer erwarten, dass er abschätzen könne, ob die Durchfahrt möglich sei oder nicht. Die Unterführung habe sogar eine Höhenangabe von 4,00 m. Darüber hinaus könne der Auflieger zusätzlich abgesenkt werden. Der Kläger habe nach dem Unfall auf Nachfrage behauptet, er habe den Hänger abgelassen. Das sei allerdings absolut unmöglich. Das ergebe sich aus dem Zustand des reparierten Aufliegers. Als Schadensbetrag sei eine Selbstbeteiligung in Höhe von 2.500,00 Euro insoweit ersatzfähig. Darüber hinaus sei der Kläger vor dem weiteren Schaden am 13.05.2011 im X-Tunnel auf der B X darauf hingewiesen worden, dass er die Dieseltanks bei einer Anzeige von einem Viertel nachtanken müsse. Dafür habe jeder der Fahrer eine Tankkarte. Dementsprechend habe er die Sperrung des Tunnels und das Einsatzfahrzeug selbst verschuldet. Dafür seien weitere 511,94 Euro zu ersetzen.

Das Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – hat daraufhin durch Teilurteil vom 27.09.2011 – 6 Ca 582/11 – die Beklagte zur Zahlung von 200,00 Euro brutto, 1.900,00 Euro brutto, 1.000,00 Euro brutto und weiteren 952,40 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.

Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 52 – 59 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihr am 24.10.2011 zugestellte Urteil haben die Beklagten durch am 24.01.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie haben die Berufung durch am 23.01.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 06.12.2011 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 23.01.2012 einschließlich verlängert worden war.

Die Beklagten wiederholen ihr erstinstanzlichen Vorbringen und heben insbesondere hervor, bei Durchfahrten von 4,00 m sei jedem Lkw-Fahrer bewusst, dass besonders aufzupassen sei, weil die Maße aufgrund von Reifendruck oder Zuladung meist von den tatsächlichen Gegebenheiten abwichen. Die Behauptung des Klägers, die Straße sei zuletzt neu geteert worden, ohne dass zuvor eine Teerschicht abgetragen worden sei, treffe nicht zu. Der Sattelzugauflieger sei auf dem Werksgelände entladen worden und habe damit bereits höher als bei der ersten Durchfahrt des Tores gelegen. Die Niveauregulierung des Anhängers sei vom Kläger nicht eingeschaltet gewesen. Sie gewährleiste zudem nicht automatisch, dass der Auflieger soweit heruntergefahren werde, dass ein problemloses Passieren von Engstellen möglich sei. Den Fahrer treffe selbstverständlich trotz der Niveauregulierung eine Sorgfaltspflicht, die der Kläger völlig außer Acht gelassen habe. Fahrzeuge dieser Größenordnung verhielten sich beim Befahren einer Straße bergab zudem anders bei einem Befahren bergauf. Als erfahrener Kraftfahrer habe der Kläger erkennen können, dass es zu einer möglichen Kippstelle des Aufliegers kommen könne und die Höhe seines Lkw sich damit verändern würde. Er habe eine Sichtprüfung durchführen müssen, ob der problemlos durch das Werktor hindurch fahren könne, deren Unterlassung stelle einen grob fahrlässiges Handeln dar. Zudem habe der Kläger selbst vorgetragen, dass die Straße uneben gewesen sei. Die Beklagten hätten eine Selbstbeteiligung für den Schaden in Höhe von 2.975,00 Euro tragen müssen. Zudem habe die Firma L., deren Toreinfahrt der Kläger beschädigt habe, den Beklagten eine Rechnung für die Reparatur der Einfahrt in Höhe von 3.199,91 Euro ausgestellt.

Dem Kläger stehe folglich auch kein Anspruch auf Auszahlung der freiwilligen Leistung der Unfallfreiprämie für die Monate Mai und Juni 2011 zu. Im Juni 2011 sei der Kläger nicht den vollen Monat bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Unfallfreiprämien würden nur für Monate geleistet, in denen der Arbeitnehmer durchgehend beschäftigt werde.

Der Urlaubsanspruch belaufe sich maximal 9 Tage, da das Arbeitsverhältnis bereits zum 15.06.2011 sein Ende gefunden habe. Auch werde die angesetzte Tageshöhe der Urlaubsabgeltung bestritten.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 23.01.2012 (Bl. 96 – 103 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 104 – 123 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagten beantragen, auf die Berufung der Beklagten und Berufungskläger wird das am 27.09.2011 verkündete und am 24.10.2011 zugestellte Teilurteil des Arbeitsgerichtes Mainz, Az.: 6 Ca 582/11, geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, da das Fahrzeug, dass der Kläger bewegt habe, trotz einer lichten Höhe von 3,90 m an der Brücke hängen geblieben sei, könne daraus nur der Schluss gezogen werden, dass die Beschilderung dieser Durchfahrt fehlerhaft war und tatsächlich eine Lichthöhe von 4,00 m nicht erreicht wurde. Das an beiden Seiten der Tordurchfahrt befindliche Verbotsschild der Nummer 265 verspreche einen „Verbot für Fahrzeuge über angegebene Höhe einschließlich Ladung“. Daraus könne ein Verkehrsteilnehmer entnehmen, dass ein Fahrzeug mit einer niedrigeren Aufbauhöhe auch gefahrlos passieren könne. Es gehöre zum allgemeinen Erfahrungsstand von Lkw-Fahrern, dass die dort aufgedruckten Durchfahrtshöhen tatsächlich nicht erreicht, sondern deutlich überschritten würden. Zudem halte er an seinem Sachvortrag fest, dass der Fahrbahnbelag aufgedoppelt gewesen sei; dies könne ihm nicht angelastet werden. Die Niveauregulierung des Fahrzeugs sei eingeschaltet gewesen.

Die geltend gemachten Schadensbeträge würden bestritten. Unabhängig davon sei nicht erkennbar, warum die Schäden nicht von der Haftpflichtversicherung der Beklagten, die für das streitgegenständliche Fahrzeug abgeschlossen gewesen sei, übernommen worden seien.

Dem Arbeitsvertrag sei schließlich nicht zu entnehmen, dass die Unfallfreiprämie nur dann zu gewähren sei, wenn das Arbeitsverhältnis den gesamten Monat bestehe. Eine entsprechende Praxis bestehe bei der Beklagten nicht. Für den Monat Mai 2011 sei dem Kläger zudem eine solche gar nicht zugesprochen worden.

Eine nachvollziehbares Bestreiten der Berechnung der Urlaubsabgeltung fehle vollständig.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 27.02.2012 (Bl. 137 – 143 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 26.03.2012.

Entscheidungsgründe

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die durch Teilurteil ausgeurteilten Beträge zustehen.

Zunächst hat der Kläger Anspruch auf Unfallfreiheitsprämien für die Monate März und April 2011; die Entscheidung des Arbeitsgerichts wird insoweit im Berufungsverfahren ebenso wenig angegriffen wie die Verurteilung der Beklagten zur Entgeltzahlung in Höhe von 1.900,00 Euro brutto für den Monat Mai 2011. Irgendwelche nachvollziehbaren Einwendungen haben die Beklagten dagegen nicht erhoben.

Gleiches gilt für den Anspruch auf Bezahlung der Vergütung für den hälftigen Monat Juni, also 1.000,00 Euro brutto, weil insoweit ein Unfallereignis nicht zu verzeichnen war.

Zur weiteren Darstellung der zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts insoweit wird auf Seite 6, 7, 9 (= Bl. 56, 57, 59 d. A.) Bezug genommen.

Aufrechenbare Gegenansprüche stehen den Beklagten zu 1-3 dagegen nicht zu.

Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Beklagten kein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger nach Maßgabe der §§ 823 Abs. 1, 280 ff., 241 Abs. 2 BGB gegeben.

Der Arbeitnehmer haftet grundsätzlich in vollem Umfang für alle von ihm verursachten und zu vertretenden Schädigungen des Arbeitgebers nach den Grundsätzen der pFV (§§ 280 ff., 241 Abs. 2 BGB) bzw. gem. §§ 823 ff. BGB. Dies erscheint bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten unbillig, weil wegen der Dauerhaftigkeit der Arbeitsleistung sich gelegentliche Fehler nicht vermeiden lassen und der Arbeitnehmer fremdbestimmte Arbeit innerhalb der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers leistet. Zudem schuldet er vertraglich keinen Leistungserfolg, sondern lediglich eine Leistungshandlung; das dafür bezogene Arbeitsentgelt vergütet das Handeln, nicht aber die Übernahme eines Risikos (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht 9. Auflage 2011, Kap. 3,Rd-Nr. 638 ff.; Krause NZA 2003, 577 ff.). Ein Handeln ist dann betrieblich veranlasst, wenn bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war und keinen Exzess darstellte. Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht auch nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig handelt (BAG 28.10.2010 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3).

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Nach Maßgabe dieser Kriterien ist ohne weiteres davon auszugehen, dass vorliegend eine betriebliche Veranlassung der Tätigkeit beim schädigenden Ereignis gegeben war.

Seit 1987 geht das BAG (24.11.1987 AP Nr. 16, 17 zu § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit) davon aus, dass ein Schaden, den ein Arbeitnehmer nicht grob fahrlässig verursacht hat, bei Fehlen einer individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarung über weitergehende Haftungserleichterungen grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotenmäßig zu verteilen ist.

Dabei sind die Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgrundsätzen gegeneinander abzuwägen.

Solange dem Arbeitnehmer eine „normale Fahrlässigkeit“ vorzuwerfen ist, müssen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer also den Schaden teilen. In welcher Höhe der Arbeitnehmer den Schaden zu zahlen hat, hängt vom Einzelfall ab (BAG 18.04.2002 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 70; LAG Rheinland-Pfalz 19.06.2001 – 5 Sa 391/01).

Die konkrete Verteilung des Schadens zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist somit anhand einer Abwägung zu ermitteln, für die das maßgebliche Kriterium der Grad des Verschuldens (§ 276 BGB) ist, das dem Arbeitnehmer zur Last fällt. Bei Vorsatz hat er den Schaden stets, bei grober Fahrlässigkeit in der Regel allein zu tragen. Bei leichter Fahrlässigkeit trägt den Schaden in voller Höhe der Arbeitgeber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden unter Berücksichtigung aller Umstände quotal zu verteilen (BAG 24.11.1987 EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 16; 28.10.2010 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3).

Zu Lasten des Arbeitgebers (vgl. § 254 BGB) kann ins Gewicht fallen, dass der Schaden in einer den Rückgriff des Versicherers ausschließenden Weise hätte versichert werden können. Zwar ist der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer nicht verpflichtet, z. B. für ein betriebseigenes Kfz eine Kaskoversicherung abzuschließen, wenn sich dies nicht aus dem Arbeitsvertrag oder den das Arbeitsverhältnis gestaltenden Bestimmungen ergibt. Im Rahmen der Gesamtabwägung kann eine nicht abgeschlossene Kaskoversicherung aber dazu führen, dass der Arbeitnehmer nur in Höhe einer Selbstbeteiligung haftet, die bei Abschluss einer Kaskoversicherung zu vereinbaren gewesen wäre (vgl. LAG Bremen 26.07.1999 NZA-RR 2000, 126). Ein durch ein schädigendes Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust ist zudem umso mehr dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zuzurechnen, als dieser einkalkuliert oder durch Versicherungen – ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer – gedeckt werden kann. Von Relevanz ist eine abgeschlossene oder abzuschließende Versicherung aber nur dann, wenn durch sie ein Schutz des Arbeitnehmers erreicht wird. Decken Versicherungen das eingetretene Haftungsrisiko entweder nicht oder nicht mit der Folge ab, dass der Arbeitnehmer von diesen nicht in Regress genommen werden könnte, können sie bei der Beurteilung des Haftungsumfangs nicht berücksichtigt werden (BAG 18.01.2007 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2; s. LAG Köln 27.01.2001, 7 Sa 802/10 ArbuR 2011, 313 LS).

Vorliegend ist hinsichtlich des Unfalls vom 05.05.2011 bei rechtlicher Bewertung des Verhaltens des Klägers allenfalls von leichter Fahrlässigkeit auszugehen.

Zum einen weist die unstreitig vorhandene Beschilderung am Unfallort eine statthafte und damit unproblematische Durchfahrtshöhe von 4 Metern aus. Die Höhe des vom Kläger bewegten Fahrzeuges dagegen betrug dagegen unstreitig nur 3,90 m. Hinzukommt, dass die Einfahrt auf das Werksgelände bergab sich unstreitig als problemlos gestaltete. Von daher bestand für den Kläger unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage der Benutzung, Benutzbarkeit, Funktionsfähigkeit der Niveauregulierung für den Kläger keinerlei Veranlassung, anzunehmen, dass die bergauf erfolgende Ausfahrt aus dem Werksgelände sich problematischer gestalten würde als die Einfahrt. Nachdem es insoweit hinsichtlich der Beklagten nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiertem Tatsachenvortrag in beiden Rechtszügen fehlt, der zu einem anderen Ergebnis führen könnte, kommt insoweit ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger nicht in Betracht.

Aus den gleichen Gründen sind auch die Kosten für das Abschleppen des liegengebliebenen Lkw im Tunnel der B X nicht erstattungsfähig. Das Arbeitsgericht hat zutreffend daraufhin gewiesen, dass es Sache des Arbeitgeber ist, dem Arbeitnehmer funktionsfähiges Arbeitsgerät zur Verfügung zu stellen. Von daher sind Haftungstatbestände, die durch nicht ordnungsgemäßes Arbeitsgerät ausgelöst werden und zu Schäden führen, dem Arbeitgeber gemäß oder entsprechend § 254 BGB alleine zuzuweisen.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es an jeglichem konkreten Tatsachenvortrag der Beklagten zum Eingreifen etwaiger Versicherungen, auf die es, wie oben dargestellt, aber unter anderem auch ankommt, fehlt.

Soweit die Beklagten im Berufungsverfahren hinsichtlich der Höhe der Unfallfreiprämie für den Monat Juni 2011 eingewandt haben, diese Prämie werde nur für volle Monate gezahlt, fehlt es nach dem zulässigen Bestreiten an einer entsprechenden Handhabung des Klägers bei den Beklagten an jeglichem konkreten Tatsachenvortrag der Beklagten dazu, wann, wie und mit welchem Inhalt dies Gegenstand des schriftlich zwischen den Parteien formularmäßig abgeschlossenen Arbeitsvertrages geworden sein soll. Denn unabhängig von der Auslegung dieses Vertrages im Hinblick auf die Gesamtschau der Unfallfreiprämie, der Regelung einer Vertragsstrafe und der Haftungsregelung (§§ 305 ff. BGB) enthält der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung keinerlei Anhaltspunkte für einen entsprechenden Anspruchsausschluss bei nicht vollständig „durchgearbeiteten“ Monaten.

Hinsichtlich des vom Kläger nachvollziehbar berechneten und insbesondere bezifferten Urlaubsabgeltungsanspruchs (§ 7 Abs. BUrlG) fehlt es in beiden Rechtszügen an nachvollziehbaren und substantiierten Einwendungen der Beklagten.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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