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Kündigungsschutzprozess und PKH – wirtschaftliche Voraussetzungen

Bundesarbeitsgericht

Az: 3 AZB 62/04

Beschluss vom 05.05.2006


In Sachen hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 5. Mai 2006 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 3. November 2004 – 10 Ta 652/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
I. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger dagegen, dass die Vorinstanzen Prozesskostenhilfe nicht bewilligt haben, weil er die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür nicht erfülle.

Für einen Kündigungsschutzprozess gegen die Beklagten hat der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt. In seiner „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ vom 17. September 2004 hat er angegeben, eine Lebensversicherung bei der B Lebensversicherung AG auf sein eigenes Leben mit einem Rückkaufswert von 11.633,79 Euro sowie eine weitere Lebensversicherung bei der VGH auf sein Leben, die bei der Heirat seiner Tochter Julia fällig werden sollte, mit einem Rückkaufswert von 10.799,00 Euro zu besitzen. Das Arbeitsgericht hat den Einsatz dieses Vermögens, um die Prozesskosten zu bestreiten, für zumutbar gehalten, das Landesarbeitsgericht jedenfalls den Rückgriff auf die Lebensversicherung für die Heirat der Tochter. Hiergegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers.

II. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bestehen keine Bedenken.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 78 ArbGG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 3 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde kann im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen (BGH 21. November 2002 – V ZB 40/02 – NJW 2003, 1126). Was einsetzbares Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist und wann der Einsatz dieses Vermögens zumutbar ist, zählt zu diesen Fragen. Selbst bei Verkennung dieser Voraussetzungen wäre aber das Bundesarbeitsgericht an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat, um die auf ihn entfallenden Prozesskosten zu bestreiten, die auf die Heirat seiner Tochter abgeschlossene Kapitallebensversicherung zu verwerten. Der Einsatz dieses Vermögens ist ihm zuzumuten (§ 11a Abs. 3 ArbGG iVm. § 115 Abs. 3 ZPO).

a) Nach § 11a Abs. 3 ArbGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO verwies bis zum 31. Dezember 2004 auf § 88 BSHG; nach der Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch wird ab 1. Januar 2005 nunmehr auf § 90 SGB XII verwiesen, der im Rahmen des § 115 Abs. 3 ZPO entsprechende Anwendung findet.

b) Eine Lebensversicherung zählt zum verwertbaren Vermögen. Lebensversicherungen wurden durch § 88 Abs. 2 BSHG nicht vom Einsatz oder von der Verwertung ausgenommen. Nach § 90 Abs. 2 SGB XII gilt nichts anderes. Nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII (früher § 88 Abs. 2 Nr. 1a BSHG) muss zwar Kapital, das der zusätzlichen Altersvorsorge iSd. § 10a oder des Abschn. XI des Einkommensteuergesetzes dient, nicht eingesetzt werden, wenn seine Ansammlung staatlich gefördert wurde („Riester-Rente“). Die vom Kläger auf den Heiratsfall seiner Tochter abgeschlossene Lebensversicherung dient aber weder seiner zusätzlichen Altersvorsorge noch sind die anderen Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII erfüllt.

c) Bei einem Rückkaufswert dieser Lebensversicherung iHv. 10.799,00 Euro per 6. Juni 2004 handelt es sich auch nicht um einen „kleineren sonstigen Geldwert“ iSd. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG bzw. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Auch nach Abzug der Prozesskosten bleibt dem Kläger weit mehr als das Schonvermögen nach § 88 BSHG iHv. 2.557,00 Euro (§ 1 Abs. 1 Nr. 1b Durchführungsverordnung zu § 88 BSHG) bzw. von 2.856,00 Euro nach der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BGBl. 1988 I S. 150, BGBl. 2003 I S. 3022, 3060 f.).

3. Der Einsatz dieses Vermögens ist dem Kläger zumutbar, § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

a) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger bis Oktober 2004 auf die am 1. Juni 1985 geschlossene Versicherung für den Heiratsfall seiner Tochter 6.456,43 Euro an Beiträgen bezahlt. Dies liegt deutlich unter dem Rückkaufswert von 10.799,00 Euro. Dass der Kläger den Wert der Versicherung im Falle eines Rückkaufes nicht in voller Höhe realisieren kann, ist ihm zuzumuten, löst jedenfalls nicht die Verpflichtung der Allgemeinheit aus, ihm mit Prozesskostenhilfe für die Begleichung der Kosten des Rechtsstreits beizustehen.

b) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG, ist nicht ersichtlich.

Zwar nimmt § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII öffentlich gefördertes Kapital zum Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge („Riester-Rente“) vom einzusetzenden Vermögen aus.

Dabei kann es sich auch um eine Lebensversicherung handeln. Der Kläger verkennt jedoch, dass der Sachverhalt schon in der Ausgangsfrage grundlegend unterschiedlich ist. Eine Lebensversicherung auf den Heiratsfall der Tochter dient in erster Linie gerade nicht der eigenen Altersvorsorge. Im Übrigen hat der Gesetzgeber insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum, der es ihm ermöglicht, staatlich geförderte Lebensversicherungen zur zusätzlichen Altersvorsorge anders zu behandeln als aus Privatmitteln bestrittene Kapitallebensversicherungen, die der Altersvorsorge dienen können, aber nicht müssen.

c) Das Landesarbeitsgericht hat auch keine pauschale Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vorgenommen, sondern intensiv erörtert, ob und warum dem Kläger der Einsatz seines Vermögens zumutbar ist. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Verwertung des Vermögens eine „Härte“ iSv. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (§ 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG) darstellt. Die sozialrechtliche Härteregelung findet nur auf atypische, ungewöhnliche Lebenssachverhalte Anwendung (BVerwG 26. Januar 1966 – BVerwG V C 88.64 – BVerwGE 23, 149; 13. Mai 2004 – BVerwG 5 C 3.03 – BVerwGE 121, 34; Brühl in LPK-SGB XII 7. Aufl. § 90 Rn. 73 f.), ist also von der Erfüllung besonderer schwerwiegender Voraussetzungen abhängig. Das im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu prüfende Kriterium der Unzumutbarkeit ist von geringeren Anforderungen gekennzeichnet.

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