Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 6 AL 19/05
Urteil vom 05.12.2007
Vorinstanz: Sozialgericht Marburg, Az.: S 8 AL 283/02, Urteil vom 29.12.2004
Entscheidung:
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29. Dezember 2004 sowie der Bescheid der Beklagten vom 30. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2002 aufgehoben.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der (teilweisen) Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe in der Zeit vom 01.10.1994 bis 08.07.2001 streitig. Streitig ist dabei insbesondere, ob bei der Berechnung der Leistungen die Ehefrau des Klägers zu Unrecht berücksichtigt worden ist. Der im Streit stehende Rückforderungsbetrag beläuft sich auf 10.788,64 DM (5.516,14 EUR).
Der 1943 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Im März 1979 nahm er eine Beschäftigung bei der Firma F. AG in D-Stadt auf. Seine Ehefrau H.A. und die vier gemeinsamen Kinder verblieben in der Türkei. Das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma F. AG endete aufgrund Konkurses zum 28.02.1994. Der Kläger meldete sich am 23.02.1994 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Dabei gab er u. a. an, er sei seit 1963 verheiratet. Die vorgelegte Lohnsteuerkarte für das Jahr 1994 weist die Steuerklasse I aus (auch alle weiteren in den folgenden Jahren vorgelegten Lohnsteuerkarten enthalten die Steuerklasse I). Die Beklagte bewilligte antragsgemäß Arbeitslosengeld und legte hierbei zunächst die Leistungsgruppe A zugrunde. Nach Vorlage einer türkischen Bescheinigung (Blatt 22 der Verwaltungsakte), die die Anschrift der Ehefrau in der Türkei sowie die Bestätigung enthält, dass diese keine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt, bewilligte die Beklagte höheres Arbeitslosengeld aufgrund der Leistungsgruppe C. Der Anspruch war mit Ablauf des 24.05.1996 erschöpft.
Am 29.04.1996 stellte der Kläger Antrag auf Arbeitslosenhilfe. Zum Familienstand gab er „dauernd getrennt lebend“ an. Weiter bejahte er die Frage nach dem Zusammenleben mit einer Partnerin und gab hierzu an, mit Frau C. in einer Haushaltsgemeinschaft zu leben. Diese beziehe monatlich etwa 900,00 DM Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin unter teilweiser Anrechnung des Einkommens von Frau C. (und auch unter Berücksichtigung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung) Arbeitslosenhilfe ab dem 25.05.1996 und legte wiederum (wie auch bei allen folgenden Bewilligungen) die Leistungsgruppe C zugrunde. Aufgrund der Angabe des Klägers, er lebe von seiner Ehefrau dauernd getrennt, hätte die Leistungsgruppe A berücksichtigt werden müssen. In den Folgeanträgen gab der Kläger zu seinem Familienstand und zu der Frage des Zusammenlebens mit einer Partnerin jeweils „keine Änderung“ bzw. Frau C. als Lebenspartnerin an. Frau C. arbeitete bei der Firma X. als Saisonarbeiterin, so dass diese zeitweilig und alternierend über Arbeitseinkommen und Arbeitslosengeld verfügte. Dies führte zu unterschiedlichen Anrechnungsbeträgen bei dem Kläger. Im Jahr 1996 kam es wegen einer nicht rechtzeitig berücksichtigten Wiederaufnahme der Beschäftigung seitens Frau C. zu einer Überzahlung, die die Beklagte mit Bescheid vom 30.01.1997 gegenüber dem Kläger geltend machte. In einem am 07.03.1997 erhobenen Widerspruch führte der Kläger aus, er habe im Hinblick auf Frau C. getrennte Verhältnisse bezogen auf „Kasse, Bett und Tisch“. Es bestehe lediglich ein Untermietverhältnis. Im Übrigen nehme er an, dass bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe seine in der Türkei lebende Ehefrau nicht berücksichtigt worden sei. Die Beklagte wertete den – verfristeten – Widerspruch als Überprüfungsantrag und führte bei dem Kläger einen Hausbesuch durch. Nach dem Ermittlungsbericht des Außendienstes vom 15.05.1997 (Blatt 191 der Verwaltungsakte) liege bei dem Kläger und Frau C. eine eheähnliche Gemeinschaft vor. Beide wohnten seit etwa drei Jahren zusammen. Durch Überprüfungsbescheid vom 16.09.1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, im Rahmen des Besuchs von Außendienstmitarbeitern hätten der Kläger und seine Partnerin nicht bestritten, in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben. Die Feststellungen in der Wohnung hätten dies bestätigt. Der Bescheid vom 30.01.1997 bleibe deshalb bestehen. Hiergegen hat der Kläger keine Klage erhoben. Am 20.10.1997 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Arbeitslosenhilfe. Zur Frage des Zusammenlebens mit dem Ehegatten oder einer Partnerin gab er wiederum Frau C. an. Er fügte die Lohnsteuerkarte für 1998 (wie bisher Steuerklasse I) bei. Auf der Kopie der Lohnsteuerkarte ist handschriftlich (wohl von einem Sachbearbeiter der Beklagten) vermerkt: „Ehefrau lebt in der Türkei – LE wohnt mit Freundin zusammen“. Im Jahr 1998 kam es wegen der unterbliebenen Berücksichtigung der Unfallrente zu einer weiteren Überzahlung, die die Beklagte zurückforderte. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 06.11.1998 im Rahmen einer Anhörung mit, er sei nicht in der Lage den Rückforderungsbetrag von 4.736,95 DM zu zahlen. Er sei arbeitslos und verheiratet. Die Ehefrau sei nicht berufstätig und habe keine eigenen Einkünfte. Trotz der von der Beklagten selbst diskutierten etwaigen Haftung ihrer Bediensteten für die Überzahlung setzte sie durch Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28.01.1999 den genannten Betrag gegen den Kläger gestützt auf §§ 45 und 50 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) fest. Der Kläger erhob hiergegen keinen Widerspruch.
Der Kläger stellte erneut am 20.02.2001 Antrag auf Arbeitslosenhilfe. In dem Antragsformular ist „dauernd getrennt lebend“ angekreuzt. Im Übrigen wies der Kläger wiederum auf ein Zusammenleben mit Frau C. hin.
Am 26.04.2001 sprach der Kläger persönlich bei der Beklagten vor. Ausweislich des entsprechenden Vermerks (Blatt 412 der Verwaltungsakte) ging es inhaltlich um die Aufforderung zur Vorlage einer Rentenauskunft, wobei der Sachbearbeiter vermerkte: „Herr Ö. versteht das Anliegen nicht.“ Zu einer weiteren persönlichen Vorsprache des Klägers kam es am 03.09.2001. In dem Vermerk (Blatt 419 der Verwaltungsakte) ist folgende Erklärung des Klägers durch die Sachbearbeiterin QK. aufgenommen: „Ich lebe bereits seit über 10 Jahren von meiner Ehefrau getrennt (nicht nur räumlich) und habe seitdem die Steuerklasse I. Unterhalt an meine in der Türkei lebende Ehefrau habe ich nicht gezahlt.“
Mit Schreiben vom 08.11.2001 hörte die Beklagte den Kläger im Hinblick auf die Rückforderung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe in Höhe von 10.788,64 DM (5.516,14 EUR) an und führte aus, der Kläger lebe von seiner Ehefrau nicht nur räumlich getrennt, so dass ein Anspruch nach der Leistungsgruppe C nicht bestanden habe. Der Kläger habe zwar die Überzahlung nicht verursacht, dieser hätte jedoch erkennen können, dass die Voraussetzungen für die Leistung in dieser Höhe nicht erfüllt gewesen seien.
Der Kläger teilte mit Schreiben vom 21.11.2001 mit, der ausgeführte Sachverhalt treffe nicht zu, denn seine Beziehung zu der in der Türkei lebenden Ehefrau (und zu den Kindern) existiere weiterhin. Es bestehe auch seine Lebensgemeinschaft mit Frau C. weiterhin, was stets bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe von der Beklagten berücksichtigt worden sei. Im Übrigen habe er die jeweilige Wiederaufnahme der Beschäftigung seiner Partnerin stets mitgeteilt. Eine Überzahlung habe er deshalb nicht verursacht.
Durch Bescheid vom 30.11.2001 nahm die Beklagte die Bescheide vom 30.05.1994, 19.10.1994, 02.11.1995, 07.06.1996, 23.12.1996, 28.10.1997, 04.12.1998, 22.10.1999, 18.11.1999, 18.09.2000, 19.12.2000 und 23.02.2001 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe teilweise bezüglich des Differenzbetrages der Leistungsgruppe C zur Leistungsgruppe A und für die Zeiten ab dem 03.08.1998 bis 04.09.1998, 01.12.1998 bis 31.12.1998, 02.08.1999 bis 02.09.1999, 23.09.1999 bis 30.11.1999, 01.12.1999 bis 23.12.1999 und 18.09.2000 bis 26.10.2000 ganz zurück, da der Anrechnungsbetrag aus dem Einkommen der Partnerin den Leistungssatz übersteige. Zur Begründung führte sie aus, ein Anspruch auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe nach der Leistungsgruppe C habe nicht bestanden, da der Kläger nicht nur räumlich von seiner Ehefrau getrennt gelebt habe. Der Kläger habe erkennen können, das ihm die Leistung nicht in der gewährten Höhe zugestanden habe, da er mit von ihm am 18.04.1994 unterschriebener Bescheinigung über die Voraussetzung für die Gewährung nach Leistungsgruppe C (auch in Türkisch) belehrt worden sei. Es sei eine zu erstattende Überzahlung von insgesamt 10.788,64 DM eingetreten.
Der Kläger erhob Widerspruch am 21.12.2001, ohne diesen in der Folgezeit zu begründen. Durch Widerspruchsbescheid vom 26.03.2002 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis darauf, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, zurück.
Der Kläger hat dagegen am 29.04.2002 Klage vor dem Sozialgericht Marburg erhoben. Er hat vorgetragen, er habe zu keinem Zeitpunkt seine Mitwirkungspflichten verletzt. Dies sei auch der Leistungsakte zu entnehmen. Über seine familiäre Situation, die ohne Zweifel besonderer Natur sei, habe er die Beklagte von Anfang an informiert. Er sei in der Türkei nach wie vor verheiratet. Für Gastarbeiter sei es nicht unüblich, dass sie von ihren Ehefrauen räumlich getrennt lebten. Seine in der Türkei lebende Ehefrau beziehe kein eigenes Einkommen und werde unverändert von ihm unterhalten. Er besuche seine Ehefrau in der Regel ein- bis zweimal im Jahr. In Deutschland lebe er mit seiner italienischen Freundin zusammen. Gleichwohl fühle er sich seiner Ehefrau gegenüber weiterhin verbunden und verpflichtet. Auch das ständig wechselnde Einkommen seiner Freundin habe er der Beklagten stets mitgeteilt. Eine möglicherweise falsche Einstufung durch die Beklagte könne nach so vielen Jahren nicht zu seinen Lasten gehen. Er habe jedenfalls auf den Bestand der jeweiligen Bescheide in der Vergangenheit vertraut. Dieses Vertrauen sei schutzwürdig. Im Übrigen sei er nicht in der Lage, den Rückforderungsbetrag zu zahlen, weil er sämtliche Leistungen der Beklagten für seinen Lebensunterhalt verbraucht habe.
Durch Urteil vom 29.12.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe zu Unrecht Leistungen nach der Leistungsgruppe C erhalten, denn nach § 137 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) seien Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse I oder IV eingetragen sei, der Leistungsgruppe A zuzuordnen. Die Leistungsgruppe C komme zur Anwendung bei Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III eingetragen sei oder die von ihrem im Ausland lebenden und daher nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebten. Der Kläger habe im Rahmen einer persönlichen Vorsprache der Beklagten gegenüber am 03.09.2001 erklärt, dass er seit über 10 Jahren von seiner Ehefrau (nicht nur räumlich) getrennt lebe und er deshalb die Steuerklasse I habe. Demnach sei die Zuordnung zur Leistungsgruppe C seit der ersten Antragstellung auf Arbeitslosengeld im Jahr 1994 falsch gewesen. Daran ändere auch die besondere Lebenssituation des Klägers nichts. Nach der deutschen Rechtsordnung sei eine doppelte Berücksichtigung der Ehefrau und der Lebenspartnerin nicht möglich. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass er ein- bis zweimal pro Jahr in die Türkei gefahren sei und dort mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe, reiche dies für den Nachweis einer gelebten Ehebeziehung nicht aus. Da der Kläger Leistungen aufgrund der unzutreffenden Leistungsgruppe C zu Unrecht erhalten habe, müsse er diese nach § 50 SGB X erstatten. Die in dem angefochtenen Bescheid genannten Bewilligungsbescheide aus den Jahren 1994 bis 2001 seien gemäß § 45 Abs. 2 SGB X rechtmäßig aufgehoben worden.
Gegen das dem Kläger am 30.12.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 25.01.2005 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Der Kläger trägt erneut vor, dass er seine Ehefrau ein- bis zweimal im Jahr in der Türkei besuche und dann mit ihr zusammen lebe. Er fühle sich nach wie vor mit seiner Ehefrau verbunden, weshalb auch keinesfalls eine Scheidung in Betracht komme. Soweit er den Aktenvermerk der Beklagten vom 03.09.2001 unterschrieben habe, sei dies in völliger Unkenntnis von dem Inhalt des Vermerks geschehen. Insoweit sei er der deutschen Sprache nicht mächtig. Daran habe auch sein jahrzehntelanger Aufenthalt in Deutschland nichts geändert, weil er in einer türkischen Enklave lebe und weitgehend keinen Kontakt zu deutschen Bürgern habe. Selbst für einfachste Besprechungen benötige er einen Dolmetscher. Im Verlauf des Berufungsverfahrens legt der Kläger eine „Unterhaltsbescheinigung“ des Dorfvorstehers des Dorfes K. vom 29.04.2005 vor, wonach er seine Ehefrau finanziell und ideell unterstütze.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29.12.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die sozialgerichtliche Entscheidung sowie den angefochtenen Bescheid für zutreffend. Sie trägt ergänzend vor, der Kläger sei im Hinblick auf die Leistungsgruppe C bereits 1994 gebeten worden, eine entsprechende Erklärung abzugeben. In dieser – auch in türkischer Sprache vorgefertigten – Erklärung habe der Kläger versichert, dass er von seiner Ehefrau nicht dauernd getrennt lebe und er dem Arbeitsamt sofort alle Veränderungen anzeigen werde. Demgegenüber habe der Kläger anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 03.09.2001 erklärt, dass er bereits seit über 10 Jahren von seiner Ehefrau (nicht nur räumlich) getrennt lebe und keinen Unterhalt an seine in der Türkei lebende Ehefrau zahle. Diese Erklärung sei eindeutig und werde auch durch den weiteren Vortrag des Klägers nicht widerlegt. Aufgrund des Akteninhalts und der von dem Kläger abgegebenen Erklärungen müsse davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X erfüllt seien. Im weiteren Verlauf trägt die Beklagte vor (Schriftsatz vom 18.11. 2005), ein Zeitpunkt, ab dem von einem dauernden Getrenntleben auszugehen sei, lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmen. Weiter hat sie vorgetragen, auch aus den Angaben des Klägers aus Anlass der persönlichen Vorsprache im September 2001 sei kein entsprechender Fixpunkt herzuleiten. Jedenfalls seien aber sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 SGB X als auch diejenige des § 45 SGB X erfüllt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.
Die Berufung des Klägers ist auch sachlich begründet. Das Sozialgericht Marburg hat die Klage zu Unrecht durch Urteil vom 29.12.2004 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2002 ist rechtswidrig und war ebenso wie das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben.
Zunächst ist festzustellen, dass die Beklagte unter dem 30.11.2001 zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide erlassen hat. Der erste Bescheid beinhaltet die Geltendmachung einer Überzahlung in Höhe von 10.788,64 DM und bezieht sich auf Zeiträume bis 08.07.2001. Der zweite Bescheid bezieht sich auf den Zeitraum vom 09.07.2001 bis 31.07.2001 (Erstattungsbetrag 413,77 DM). Mit Widerspruchsschreiben vom 20.12.2001 hat der Kläger lediglich gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 30.11.2001 Widerspruch erhoben. Welcher der beiden Bescheide gemeint war, erschließt sich nicht, auch nicht aus dem weiteren Widerspruchsverfahren, weil der Widerspruch nicht begründet worden ist. Im Klageverfahren hat sich der Kläger jedoch ausdrücklich gegen eine Überzahlung in Höhe von 10.788,64 DM gewandt. Damit steht fest, dass (allein) der erstgenannte Bescheid in Höhe von 10.788,64 DM Streitgegenstand ist.
Dieser Bescheid betrifft ausschließlich zurückliegende Zeiträume, so dass er die Aufhebung der jeweiligen bewilligenden Bescheide für die Vergangenheit beinhaltet. Maßstab für die Prüfung ist deshalb entweder § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X oder § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X, je nachdem ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt von einem dauernden Getrenntleben und damit von einer Rechtswidrigkeit der bewilligenden Bescheide ausgegangen werden kann.
Der Kläger hat in der Zeit vom 01.10.1994 bis 08.07.2001 von der Beklagten Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe jeweils berechnet nach der Leistungsgruppe C erhalten. Nach § 137 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) und b) SGB III in die er in der Zeit vom 01.01.1998 bis 31.12.2004 geltenden Fassung ist die Leistungsgruppe C maßgeblich entweder für Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III eingetragen ist oder für Arbeitnehmer, die von ihrem im Ausland lebenden und daher nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, wenn sie darlegen und nachweisen, dass der Arbeitslohn des Ehegatten weniger als 40% des Arbeitslohnes beider Ehegatten beträgt. Ohne diese Voraussetzung sind Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse I (oder IV) eingetragen ist, der Leistungsgruppe A zuzuordnen. Im Falle der Leistungsgruppe C ist bei der Berechnung des Leistungsentgelts ein Lohnsteuerabzug nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse III vorzunehmen (§ 136 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung). Sofern die Leistungsgruppe A maßgeblich ist, wird der Lohnsteuerabzug nach der Lohnsteuerklasse I berechnet (§ 136 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB III). Für die Berechnung der Arbeitslosenhilfe waren die genannten Leistungsgruppen bzw. Lohnsteuerklassen ebenso relevant, weil sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe nach einem Prozentsatz des Arbeitslosengeldes (Leistungsentgeltes) richtete (§ 195 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung). Die in der Zeit vor dem 01.01.1998 geltenden Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (§§ 111 und 136 AFG) waren inhaltsgleich.
Die anfängliche Rechtswidrigkeit im Sinne des § 45 SGB X bzw. die Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X setzt mithin voraus, dass der Kläger von seiner türkischen Ehefrau nicht nur räumlich, sondern bezogen auf die Ehe – zumindest ab einem bestimmten Zeitpunkt – dauernd getrennt lebte. Aus der Aktenlage ergeben sich keine konkreten Hinweise, die einen verlässlichen Schluss auf die Aufrechterhaltung oder aber den Abbruch der Ehebeziehung zulassen. Dass eine Ehebeziehung aufrechterhalten werden kann, auch wenn der Ehepartner im Ausland lebt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 137 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) SGB III. Aus der räumlichen Trennung kann deshalb nicht auch auf eine Trennung in Bezug auf die Ehe geschlossen werden. Auch die langjährige Beziehung des Klägers zu seiner Lebenspartnerin, Frau C., führt nicht zwingend zu der Annahme, dass eine Ehebeziehung zu der türkischen Ehefrau nicht mehr besteht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger bekräftigt, er halte die Ehebeziehung zu seiner – mittlerweile schwer erkrankten – türkischen Ehefrau weiterhin aufrecht. Ob dies zutrifft, mag angesichts der langjährigen Beziehung zur Lebenspartnerin C. zweifelhaft sein, ausgeschlossen ist dies jedoch nicht. Insoweit ist es dem Senat verwehrt, die Gestaltung der familiären Verhältnisse des Klägers nach in Mitteleuropa vorherrschenden Moralvorstellungen zu bewerten. Eine weitere Aufklärung ist auch nicht durch die Vernehmung der Ehefrau des Klägers möglich, denn der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, dass seine Ehefrau keine Kenntnis von der Beziehung zu Frau C. hat. Er hat hierzu ausgeführt, allenfalls ahne seine Ehefrau etwas, das Thema sei jedoch nie besprochen worden. Wird weiter berücksichtigt, dass der Kläger entsprechend seinen weiteren glaubhaften Bekundungen nach wie vor einmal im Jahr in die Türkei reist, um seine Ehefrau zu besuchen, und an diese weiterhin Unterhalt leistet, was der Wahrnehmung einer Verantwortung seiner Ehefrau gegenüber entspricht, so muss unter Berücksichtigung der für und gegen das Fortbestehen einer Ehebeziehung sprechenden Umstände von einem non liquet ausgegangen werden.
Dem steht der von dem Kläger unterschriebene Vermerk vom 03.09.2001 nicht entgegen. Insofern kann der Auffassung der Beklagten nicht gefolgt werden, wonach ab dem Zeitpunkt der persönlichen Vorsprache am 03.09.2001 ein dauerndes Getrenntleben der Eheleute feststehe. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse den Vermerk unterschrieben zu haben, ohne ausreichende Kenntnis von dem Inhalt gehabt zu haben. Aus dem Vermerk ergibt sich nicht, dass ein Dolmetscher hinzugezogen worden ist. Dies wäre aber angesichts der fehlenden Sprachkenntnisse des Klägers unerlässlich gewesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sich der Senat durch eine Befragung des Klägers zunächst ohne Übersetzung durch den anwesenden Dolmetscher davon überzeugt, dass der Kläger nur ansatzweise deutsch spricht. Dies war im Übrigen der Beklagten auch bekannt, was sich aus dem weiteren Aktenvermerk vom 26.04.2001 ergibt. Danach hat der Kläger an diesem Tag auf eine Aufforderung zur Vorlage einer Rentenauskunft bei der Beklagten vorgesprochen. Der Sachbearbeiter vermerkte: „Herr Ö. versteht das Anliegen nicht.“ Damit ist auch in der Akte der Beklagten dokumentiert, dass der Kläger nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Dementsprechend war die Beklagte gehindert, eine – für den Kläger folgenreiche – Erklärung aufzunehmen und von diesem unterschreiben zu lassen. Es kann im Übrigen auch nicht angenommen werden, dass der Kläger aus Anlass der Vorsprache vom 03.09.2001 dezidiert angegeben hat, er lebe bereits seit über 10 Jahren von seiner Ehefrau nicht nur räumlich getrennt. Zum einen ist eine solche Erklärung mit den vorangegangenen Angaben nicht in Einklang zu bringen. Zum anderen geht der Senat davon aus, dass von dem Kläger angesichts der fehlenden Sprachkenntnisse Inhalt und Tragweite einer solchen Erklärung nicht erfasst worden sind. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nach seinen glaubhaften Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung nie eine Schule besucht hat und deshalb des Lesens und Schreibens nicht mächtig ist. Die von dem Kläger unterschriebene Erklärung vom 03.09.2001 kann deshalb keine Rechtswirkungen zu seinen Lasten entfalten. Hierauf haben sich aber im Wesentlichen sowohl die Beklagte als auch das Sozialgericht gestützt.
Von einem non liquet wäre im Übrigen auch dann auszugehen, wenn zumindest zum jetzigen Zeitpunkt ein dauerndes Getrenntleben sicher angenommen werden könnte. Insoweit reicht es nicht aus, einerseits ein dauerndes Getrenntleben zu bejahen und andererseits den entsprechenden Zeitpunkt offen zu lassen. Für die Geltendmachung der Erstattung muss feststehen, ab welchem Zeitpunkt die Bewilligung ggf. nicht mehr rechtmäßig war. Insoweit bezieht sich die Rückforderung auf Leistungszeiträume bis zum 08.07.2001. Nur im Falle des Eintritts eines dauernden Getrenntlebens vor diesem Zeitpunkt kommt überhaupt eine Rückforderung in Betracht. Die Beklagte selbst hat vorgetragen (Schriftsatz vom 18.11.2005), dass ein Zeitpunkt, ab dem von einem dauernden Getrenntleben auszugehen sei, sich nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmen lasse. Weiter hat sie vorgetragen, auch aus den Angaben des Klägers aus Anlass der persönlichen Vorsprache im September 2001 lasse sich kein entsprechender Fixpunkt herleiten. Bereits davon ausgehend ist einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Boden entzogen, weil die Erstattungsforderung nicht zutreffend berechnet werden kann.
Angesichts des bestehenden non liquets kommt der Beweislastverteilung besondere Bedeutung zu. Grundsätzlich trifft im Falle streitiger Rechtmäßigkeit eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheides die objektive Beweislast für das Vorliegen der die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides begründenden Tatsachen den Leistungsträger. Soweit das Bundessozialgericht (vgl. Urteil vom 24.05.2006, Az. 11a AL 7/05) eine Ausnahme von diesem Grundsatz dann als gerechtfertigt ansieht, wenn in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind, d.h. wenn eine besondere Beweisnähe zum Arbeitslosen vorliegt, ist zweifelhaft, ob diese Ausnahme hier eingreift. Das Bundessozialgericht hat in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt, dass sich eine dem Arbeitslosen anzulastende Beweisnähe daraus ergeben kann, dass bei der Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind, was zur Erschwerung der Aufklärung in späteren Jahren führt. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor, denn es kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger gegenüber der Beklagten unrichtige Angaben gemacht hat. Allenfalls könnte mithin darauf abgestellt werden, dass die Frage des Fortbestandes einer Ehebeziehung, da es sich um persönliche innere Vorgänge handelt, von vornherein der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzurechnen ist mit der Folge einer Beweislastumkehr. Ob vorliegend eine Beweislastumkehr gerechtfertigt ist, kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, denn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rücknahme- und Rückforderungsbescheides vom 30.11.2001 scheitert auch aus anderen Gründen.
Die Vorschriften der §§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X und § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X setzen voraus, dass entweder die Bewilligungsbescheide auf Angaben beruhen, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder der Kläger eine durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, der Kläger sei in der türkischen Bescheinigung – auch in türkischer Sprache – darauf hingewiesen worden, dass die Leistungshöhe von einem nicht gegebenen dauernden Getrenntleben abhängt und er verpflichtet ist, Änderungen mitzuteilen. Bereits die Frage, ob der Kläger überhaupt unrichtige Angaben gemacht bzw. seine Mitteilungspflichten verletzt hat, lässt sich nicht definitiv beantworten. Wird davon ausgegangen, dass der Kläger bei der erstmaligen Antragstellung noch nicht von seiner Ehefrau dauernd getrennt gelebt hat, so waren die Angaben bei der Antragstellung zutreffend. Wird weiter davon ausgegangen, dass ein dauerndes Getrenntleben erst ab April 1996 gegeben war (Zeitpunkt der weiteren Antragstellung 29.04.1996), so waren auch diese Angaben zutreffend, weil in dem Antragsformular „dauernd getrennt lebend“ sowie die Lebenspartnerin C. angegeben ist. Grobe Fahrlässigkeit ist im Übrigen zu bejahen, wenn eine besonders schwere Sorgfaltsverletzung vorliegt (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 2. Halbs. SGB X). Diese ist gegeben, wenn einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BSG, Urteil vom 12.02.1980, Az. 7 RAr 13/79 = SozR 4100 § 152 Nr. 10). Hierbei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 14.09.1995, Az. 7 Rar 14/95) sowie des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 10.03.2004, Az. L 6 AL 60/02) ein subjektiver Maßstab anzulegen, bei dem im Übrigen auch fehlende deutsche Sprachkenntnisse zu berücksichtigen sind. Insoweit kommt es auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, so dass im Rahmen der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Bildung des Betroffenen dessen persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit sowie das Einsichtsvermögen zu berücksichtigen sind. Gemessen an diesem Maßstab kann dem Kläger keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Er ist Analphabet und zudem der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig. Nach dem im Termin zur mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck handelt es sich bei dem Kläger um eine eher einfach strukturierte Persönlichkeit. In der Gesamtschau steht jedenfalls zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger der Vorwurf einer besonders schweren Sorgfaltsverletzung nicht gemacht werden kann.
Dies gilt gleichermaßen bezogen auf die Vorschrift des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X bzw. des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X. Die beiden Vorschriften setzen voraus, dass entweder der Kläger die Rechtswidrigkeit der bewilligenden Bescheide kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder der Kläger wusste bzw. infolge eines besonders schweren Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht nicht wusste, dass der sich aus dem bewilligenden Bescheid ergebende Anspruch (teilweise) weggefallen ist. Es gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Von grober Fahrlässigkeit kann gerade nicht ausgegangen werden. Unterstellt, die Bewilligungsbescheide waren entweder anfänglich rechtmäßig und eine Änderung in den Verhältnissen (dauerndes Getrenntleben) ist später eingetreten oder die Bewilligungsbescheide waren bereits von Anfang an rechtswidrig, kann grobe Fahrlässigkeit nur dann bejaht werden, wenn der Kläger aus den Bescheiden hätte erkennen können, dass er zu hohe Leistungen erhält. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zum einen wechselte die Arbeitslosenhilfe in der Höhe ständig, weil das Einkommen der Lebenspartnerin C. als Saisonarbeiterin schwankte. Zum anderen ist der Hinweis in den Bescheiden auf die Leistungsgruppe (A oder C) leicht zu übersehen. Dies gilt zumindest für einen nicht geschäftsgewandten Leistungsbezieher, der auch noch der deutschen Sprache nicht mächtig ist.
Der angefochtene Bescheid vom 30.11.2001 ist auch angesichts der Fristenregelung des § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X zu beanstanden. Die Beklagte ist bei Bescheiderteilung von anfänglicher Rechtswidrigkeit aller bewilligenden Bescheide und damit von einer Anwendung des § 45 SGB X ausgegangen. Wird bei Annahme der ausgeführten Beweislastumkehr ebenfalls anfängliche Rechtswidrigkeit unterstellt, so ist die Zweijahresfrist (Rücknahme innerhalb von zwei Jahren ab der Bekanntgabe des begünstigenden Bescheides), die im Übrigen nicht auch für Fälle des § 48 SGB X gilt, anzuwenden. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid die Bescheide vom 30.05.1994, 19.10.1994, 02.11.1995, 07.06.1996, 23.12.1996, 28.10.1997, 04.12.1998, 22.10.1999, 18.11.1999, 18.09.2000, 19.12.2000 und 23.02.2001 teilweise aufgehoben. Unter Beachtung der Zweijahresfrist hätten jedoch – ungeachtet der Frage, ob Folgebescheide überhaupt einen neuen Fristenlauf begründen – lediglich noch die Bescheide vom 18.09.2000, 19.12.2000 und 23.02.2001 aufgehoben werden können. Die Frist gilt nur dann nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen. Derartige Gründe sind jedoch nicht ersichtlich.
Weiter ist im Rahmen der Rücknahme bewilligender Bescheide die in § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X geregelte Jahresfrist zu beachten. Entweder gilt (bei anfänglicher Rechtswidrigkeit der bewilligenden Bescheide) die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X originär oder aber (bei späterer Änderung der Verhältnisse) die Jahresfrist über die in § 48 Abs. 4 S. 1 SGB X enthaltene Verweisung. Die Frist beginnt mit der Kenntnis von den relevanten Tatsachen. Die Beklagte hat sich darauf berufen, erst ab dem Zeitpunkt der persönlichen Vorsprache des Klägers am 03.09.2001 entsprechend informiert gewesen zu sein. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Bei der ersten Arbeitslosmeldung/Antragstellung am 23.02.1994 hat der Kläger zu der Frage nach seinem Familienstand angegeben, seit 1963 verheiratet zu sein. Mit der türkischen Bescheinigung, unterschrieben von dem Kläger am 18.04.1994, hat er nochmals versichert, von seiner Ehefrau nicht dauernd getrennt zu leben. Mit der Arbeitslosmeldung/Antragstellung vom 29.04.1996 hat der Kläger die Frage nach seinem Familienstand nunmehr mit „dauernd getrennt lebend“ angegeben. Zumindest ist dies im Antragsformular angekreuzt. Zugleich hat der Kläger erstmals auf seine Partnerin, Frau C., hingewiesen. Mithin war die Beklagte ab dem Zeitpunkt der Antragstellung von einem dauernden Getrenntleben – so es vorgelegen hat – und damit von einer Änderung der Verhältnisse informiert. Wesentlich weitergehende Angaben des Klägers im Rahmen der persönlichen Vorsprache vom 03.09.2001 sind in dem Aktenvermerk nicht dokumentiert, auf den sich die Beklagte aber bezieht und den sie als Grundlage für den Aufhebungsbescheid herangezogen hat. Dementsprechend hätte die Beklagte bereits ausgehend von dem 29.04.1996 innerhalb eines Jahres tätig werden können und müssen. Soweit das Bundessozialgericht die Auffassung vertritt, dass die Jahresfrist regelmäßig erst nach erfolgter Anhörung des Betroffenen beginnen könne (vgl. Urteil vom 06.03.1997, Az. 7 RAr 40/96), wird dem in der Literatur kritisch begegnet (vgl. Kasseler Kommentar, § 45 SGB X, Rndnr. 27; Waschull in LPK-SGB X, § 45, Rndnr. 118). Wird auf den Zeitpunkt der Anhörung abgestellt, so hat die Behörde die Frist bzw. die Vermeidung des Fristablaufs in der Hand. Waschull a.a.O. stellt deshalb mit guten Gründen bei unterbliebener Anhörung auf den Zeitpunkt ab, zu dem die Behörde die Anhörung hätte einleiten können (so auch LSG Schleswig-Holstein, Fundstelle dort). Dies wäre hier ein Zeitpunkt gewesen, der sich zeitnah an den Antrag vom 29.04.1996 angeschlossen hätte. Die Beklagte hat keine Gründe dafür vorgetragen, warum sie nicht bereits 1996 aufgrund der Angaben des Klägers in dem Antragsformular die Leistungsgruppe A zugrunde gelegt und den Kläger im Hinblick auf eine Aufhebung der Bewilligungsbescheide angehört hat. Ausgehend von dem 29.04.1996 liegt der angefochtene Bescheid vom 30.11.2001 weit außerhalb der Frist. Der Senat lässt jedoch im Ergebnis offen, ob er der genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes folgt, weil sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Rücknahme- und Rückforderungsbescheides bereits aus anderen Gründen ergibt. Insoweit bedarf es keiner abschließenden Beurteilung zur Frage der Einhaltung der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.