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Verrechnung der Arbeitslosenhilfe wegen nicht genehmigten Urlaubs


Sozialgericht Koblenz

Az: S 1 AL 189/00

Verkündet am 06.03.2001


Die 1. Kammer des Sozialgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 6.3.2001 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Verrechnung eines dem zuständigen Sozialhilfeträgers erstatteten Betrages in Höhe von 200,00 DM, mit der dem Kläger zustehenden Arbeitslosenhilfe (= Alhi) :für März 1999, die Ablehnung von Alhi für die Zeit vom 30.12.1998 bis 15.1.1999 und vom 2.1.2000 bis 21.1.2000 wegen nicht genehmigten „Urlaubs“.

Die Beklagte hatte dem Kläger mit Bescheid vom 23.2.1999 Alhi ab 22.2.1999 in Höhe von wöchentlich 212,24 DM (30,32 DM täglich) weitergewährt.

Die Stadtverwaltung hat dem Kläger für die Zeit vom 4.3.1999 bis 31.3.1999 Sozialhilfe als Vorleistung zur Überbrückung einer Notlage in Höhe von 200,00 DM gewährt. Am 25.3.1999 (Posteingang) machte die Stadtverwaltung bei der Beklagten einen entsprechenden Erstattungsanspruch geltend. Die Beklagte unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 25.3.1999 über den geltend gemachten Erstattungsanspruch, der zu erfüllen sei. Hierdurch gelte sein Anspruch auf Alhi in gleicher Höhe als erfüllt, so dass dieser Betrag nicht mehr auszuzahlen sei. Die Beklagte hat dem Kläger daraufhin am 26.3.1999 Alhi für März 1999 in Höhe von 739,92 DM (statt 939,92 DM) ausbezahlt. Gleichzeitig hat sie der Stadtverwaltung den geltend gemachten Erstattungsbetrag in Höhe von 200,00 DM überwiesen. Hiergegen hat der Kläger am 28.4.1999 (Posteingang) „vorsorglich“ Widerspruch eingelegt. Die Beklagte hat den Widerspruch am 12.5.1999 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger hat am 14.9.1999 Klage erhoben (S 1 AL 217/99): § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) regele lediglich die Erstattungspflicht zwischen Sozialhilfeträgern. Es sei unbestritten, dass die Beklagte der Stadt den Betrag von 200,00 DM zu erstatten hatte. Ebenso werde nicht bestritten, dass er zur Erstattung dieses Betrages verpflichtet sei. Die Verrechnung mit laufenden Leistungen, wie hier geschehen, könnten jedoch nur nach den Voraussetzungen des § 51 Absatz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) erfolgen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen aber nicht vor, da eine Kürzung der Leistung zur Hilfebedürftigkeit führen würde.

Mit Bescheid vom 31.7.1.998 hat die Beklagte dein Kläger Alhi ab 1.9.1998 in Höhe von 209,51 DM wöchentlich (29,93 DM. täglich) gewährt.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache teilte der Kläger der Beklagten am 11.12.1998 mit, dass er beabsichtige, sich in der Zeit vom 14.12.1998 bis 19.1.1999 auswärts aufzuhalten. Er beabsichtige; zu seiner Mutter nach X zu reisen. Der Kläger erklärte unterschriftlich, dass er sich auch darin für den angegebenen Zeitraum auswärts aufhalten werde, falls die Verfügbarkeit für die Dauer des beabsichtigten auswärtigen Aufenthaltes überhaupt nicht oder nur für einen kürzeren Zeitraum anerkannt werden könne. Die Beklagte stellte noch am 11.12.19.98 fest, dass der auswärtige Aufenthalt dem Bezug von Alhi bis einschließlich 29.12.1998 nicht entgegenstehe („Urlaub“). Sie hat bei der Berechnung dieser Frist berücksichtigt, dass dem Kläger bereits für die Zeit vom 3.8. bis 7.8.1998 ein auswärtiger Aufenthalt genehmigt und ihm für diesen Zeitraum Alhi weitergezahlt worden war.

Hiergegen hat der Kläger am 29.4.1999 Widerspruch eingelegt: Er habe für 3 Wochen jährlich Anspruch auf Genehmigung eines auswärtigen Aufenthaltes. Sein Anspruch erstrecke sich auch darauf, dass die Beklagte verpflichtet sei, auf Antrag den Urlaubsanspruch für 2 Jahre zusammenzufassen.

Die Beklagte hat den Widerspruch am 1.9.1999 als unbegründet zurückgewiesen: Da der Kläger bereits für die Zeit vorn 3.8.1998 bis 7.8.1998 5 Tage seines Urlaubsanspruchs verbraucht habe, habe man lediglich die Zeit vom 14.12.1998 bis einschließlich 29.12.1998 als auswärtigen Aufenthalt genehmigen können.

Hiergegen richtet sich die am 29.9.1999 bei Gericht eingegangene Klage (S 1 AL 361/99).

Die Beklagte hatte dem Kläger mit Bescheid vom 23.12.1999 Alhi ab 27.11.1999 in Höhe von 209,93 DM wöchentlich (29,99 DM täglich) gewährt. Anlässlich seiner Vorsprache am 10.12.1999 erklärte der Kläger, dass er beabsichtige, sich in der Zeit vom 12.12.1999, 20.00 Uhr, bis 21.1.2000 in aufzuhalten. Er erklärte wiederum, dass er sich auch dann für den angegebenen Zeitraum auswärts aufhalten werde, falls die Verfügbarkeit überhaupt nicht oder nur für einen kürzeren Zeitraum anerkannt werde.

Die Beklagte stellte noch am 10.12.1999 fest, dass die berufliche Eingliederung des Klägers durch den beabsichtigten auswärtigen Aufenthalt nur in den ersten 3 Wochen der Abwesenheit nicht beeinträchtigt werde. Der Kläger hat eine Durchschrift dieser Verfügung erhalten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, sich am 24.1.2000 persönlich gemäß § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu melden. Dem Kläger wurde daraufhin Alhi bis einschließlich 1.1.2000 weitergewährt. Mit Bescheid vom 26.1.2000 wurde die Bewilligung der Alhi wegen Ortsabwesenheit ab 2.1.2000 aufgehoben.

Hiergegen hat der Kläger am 25.2.2000 (Posteingang) Widerspruch eingelegt: Der 12.12.1999 sei noch nicht als Abwesenheit zu werten, da er erst gegen 20,.00 Uhr seinen Wohnsitz Richtung X verlassen habe. Dies habe er der Beklagten auch anlässlich seiner Vorsprache am 10.12.1999 mitgeteilt. Außerdem habe er auch diesbezüglich den Anspruch, dass die Beklagte seinen Urlaubsanspruch für 1999 und 2000 zusammenfasse, so dass Alhi durchgehend bis 21.1.2000 zu gewähren sei.

Die Beklagte hat den Widerspruch am 7.4.2000 als unbegründet zurückgewiesen: Der 12.12.1999 sei durchaus in den Dreiwochenzeitraum mit einzubeziehen. Der Kläger habe am 10.12.1999 mitgeteilt, dass er beabsichtige, bereits am 12.12.1999 nach zu fahren. Er habe damit zu erkennen gegeben, dass er sich ab diesem Zeitpunkt der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stellen will. Der Umstand, dass als Abfahrtszeitpunkt 20.0.0 Uhr angegeben wurde, sei unbeachtlich.

Hiergegen hat der Kläger, am 4.5.2000 Klage erhoben (S 1 AL 189/00).

Das Gericht hat die Rechtsstreite S 1 AL 217/99, S 1 AL 361/99 und S 1 AL 189/00 – zusammen mit den inzwischen erledigten Klagebegehren S 1 AL 256/99, S 1 AL 257/99, S 1 AL 362/99 und S 1 AL 188/00 – in der mündlichen Verhandlung vom 14.7.2000 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 113 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verbünden.

Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid vom 11.12.1998 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vorn 1.9.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe auch für den Zeitraum vom 30.12.1998 bis 15.1.1999 zu gewähren,

2. die Bescheide vom 10.12.1999 und 26.1.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.4.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 2.1.2000 bis 21.1.2000 Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

3. den Bescheid vom 25.3.1999 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 12.5.1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäße 136 Absatz 2 SGG auf den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakte der Beklagten, Stamm-Nr. YY, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

(1) Die zulässige Klage ist unbegründet.

(2) Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die für den Zeitraum vom 30.12.1998 bis 15.1.1999 und vom 2.1.2000 bis 21.1.2000 geltend gemachte Alhi. Auch hat die Beklagte die dem Kläger für März 1999 zustehende Alhi rechtmäßig um den der Stadtverwaltung als zuständigem Sozialhilfeträger ausgezahlten Erstattungsbetrag in Höhe von 200,00 DM gekürzt.

Nichtgenehmigter auswärtiger Aufenthalt

(3) Die Beklagte hatte dem Kläger mit bestandskräftigen Entscheidungen (Bescheide vom 31.7.1998 bzw. 23.12.1999) Alhi für die streitbefangenen Zeiträume gewährt. Aufgrund des hierdurch eingetretenen Vertrauensschutzes auf Seiten des Klägers konnte die Beklagte die bestandskräftigen Bewilligungsentscheidungen nur unter den Voraussetzungen der §§ 44 ff. SGB X aufheben.

(4) Die Aufliebungsentscheidungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X iVm § 330 Absatz 3 SGB 111. Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen zwar nicht ausdrücklich auf diese Ermächtigungsnorm gestützt. Dies hindert das Gericht jedoch nicht, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide an den Voraussetzungen dieser Vorschrift zu messen.

(5) Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim

Änderung eingetreten ist. Die Bescheide über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vom 31.7:1998 und 23.12.1999 sind Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, da hiermit eine laufende Geldleistung gewährt wurde.

(G) Weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 48 SGB X ist, dass nach dem Erlass dieser Verwaltungsakte eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung liegt immer dann vor, wenn der Verwaltungsakt, mit den jetzt objektiv vorliegenden Gegebenheiten nicht oder nicht wie geschehen hätte erlassen werden dürfen, weil sich etwa der zugrunde liegende Sachverhalt geändert hat.

(7) Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass der Kläger ab 29.12.1998 bzw. 2.1.2000 nicht mehr verfügbar war und damit sein Anspruch auf Allii entfallen ist. Die Bewilligungsbescheide wurden damit zu den genannten Zeitpunkten rechtswidrig im Simie des § 48 SGB X.

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(8) Anspruch auf Alhi hat ein Arbeitnehmer gemäß § 198 Nr. 1 iVm § 117 Absatz 1 Nr.1 SGB III nur, wenn er – bei Erfüllung weiterer, hier nicht streitiger Voraussetzungen – arbeitslos ist.

(9) Arbeitslosigkeit setzt nach § 118 Absatz 1 Nrn 1 und 2 SGB III nicht nur Beschäftigungslosigkeit voraus; der Arbeitnehmer muss außerdem eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen. Nach § 119 Absatz 1 Nr. 2 SGB III sucht eine Beschäftigung, wer den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Verfügbarkeit in diesem Sinne erfordert nach § 119 Absatz 3 Nr. 3 SGB III, dass der Arbeitslose den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann. Die vorgenannten Vorschriften sind über 198 Nr. 1 SGB III auch für Alhi-Bezieher anwendbar.

(10) Im Ergebnis darf der Arbeitslose durch nichts gehindert sein, ohne Verzug eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihm in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufzunehmen (objektive Verfügbarkeit). Er muss sich deshalb der Vermittlungstätigkeit des Arbeitsmarktes aktuell zur Verfügung halten und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit sein (subjektive Verfügbarkeit).

(11) § 1 Satz 2 der aufgrund der §§ 152 Nr. 1, 376 Absatz 1 Satz 1 SGB III erlassenen Erreichbarkeitsanordnung (EAO) bestimmt hierzu, dass der Arbeitslose für das Arbeitsamt persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichbar sein muss.

(12) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich der Kläger vom 14.12.1998 bis 19.1.1999 und vom 12.12.1999 bis 21.1.2000 nicht unter seiner Wohnanschrift in sondern in aufgehalten hat: Er war deshalb für das Arbeitsamt nicht im Sinne des § 1 Absatz 1 EAO erreichbar. Er hat sich auch nicht im Nahbereich des Arbeitsamtes aufgehalten, so dass die Ausnahmevorschrift des § 2 EAO nicht einschlägig ist. Der auswärtige Aufenthalt des Klägers steht allerdings nach § 3 Absatz 1 Satz 1 EAO der Verfügbarkeit bis zu 3 Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn das Arbeitsamt vorher seine Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung darf nach § 3 Absatz 1 Satz 3 EAO jeweils nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird.

(13) Das Arbeitsamt hat dem Kläger die Zustimmung für den auswärtigen Aufenthalt für die hier streitigen Zeiträume nicht erteilt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Verweigerung der Zustimmung ist rechtmäßig. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu seiner Ortsabwesenheit für die streitbefangenen Zeiträume.

(14) Zwar kann der Kläger bezüglich der Lage und des Zeitpunktes des „Urlaubs“ beim Arbeitsamt Wünsche anmelden. Das Arbeitsamt hat jedoch in jedem Einzelfall festzustellen, ob die Vermittlungsaussichten durch die Ortsabwesenheit beeinträchtigt werden. Ergibt die Prognoseentscheidung, dass dies der Fall ist, ist die Arbeitsverwaltung nicht berechtigt, die Ortsabwesenheit zu genehmigen (vgl Urteil des Bundessozialgerichts vom :10.08.2000 – Az.: B 11 AL 101/99 R). (15) Die Freistellung von der Verfügbarkeit bzw. die Genehmigung einer Ortsabwesenheit durch die Arbeitsverwaltung darf 3 Wochen pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Es ist nicht verfassungswidrig, die Freistellung nicht an die Mindesturlaubsdauer nach dem Bundesurlaubsgesetz anzupassen (vgl BSG aa0.). Der Kläger hat auch keinerlei Anspruch darauf, dass „Urlaubszeiträume“ ein Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 EAO für zwei Jahre zusammengefasst und insgesamt eine durchgehende Ortsabwesenheit von G Wochen genehmigt wird. Hiergegen spricht bereits § 3 Absatz 3 EAO. Danach kann die Dreiwochenfrist nur in Fällen außergewöhnlicher Härte, die aufgrund unvorhersehbarer und für den Arbeitslosen unvermeidlicher Ereignisse entstehen, vom Arbeitsamt tageweise, höchstens um 3 Tage insgesamt verlängert werden. Diese Bestimmung ist Ausdruck der sogenannten ,,Residenzpflicht“ des Arbeitslosen. Zweck der „Residenzpflicht“ ist es, im Interesse der Versichertengemeinschaft dein Vorgang der Vermittlung in Arbeit vor der Gewährung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit Geltung zu verschaffen. Der Arbeitslose soll grundsätzlich nur dann Leistungen erhalten, wenn er ohne Verzug jede zumutbare Beschäftigung aufnehmen kann. § 3 EAO sieht nur insoweit eine Ausnahme vor, als die Verfügbarkeit für einen begrenzten Zeitrauen fingiert werden kamt, wenn vorher festgestellt wurde, dass durch eine Ortsabwesenheit die Vermittlung voraussichtlich nicht beeinträchtigt wird (vgl BSG aaO.).

(16) Demgegenüber kann der Kläger zur Begründung seines Anspruchs nicht auf die Bestimmung des § 3 Absatz 4 EAO verweisen. Hier ist lediglich geregelt, dass die Arbeitsverwaltung nicht berechtigt ist, für einen begrenzten Zeitraum auf die „Residenzpflicht“ des Arbeitslosen zu verzichten, wenn dieser Zeitraum länger als G Wochen umfaßt. In diesem Fall kann die Ortsabwesenheit auf keinen Fall genehmigt und Lohnersatzleistungen weitergezahlt werden, – auch nicht für einen Zeitraum von drei Wochen.

(17) Auch nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Absatz 2 Bundesurlaubsgesetz) haben Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf einen zusammenhängenden Urlaub von jährlich für mindestens 12 Werktage. (18) Schließlich ist auch die Entscheidung der Beklagten bezüglich der Einbeziehung des 12.12.1999 in den Dreiwochenzeitraum des § 3 Absatz 1 EAO nicht zu beanstanden. Diesbezüglich wird gemäß § 136 Absatz 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vorn 7.4.2000 Bezug genommen.

Höhe der dem Kläger für März 1999 zustehenden Arbeitslosenhilfe

(19) Die Entscheidung der Beklagten, die dein Kläger für März 1999 zustehende Alhi um den dem zuständigen Sozialhilfeträger erstatteten Betrag in Höhe von 200,00 DM zu kürzen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

(20) Der Kläger bestreitet in diesem Zusammenhang nicht, 200,00 DM als Vorleistung zur Überbrückung einer aktuellen Notlage von dem zuständigen Sozialhilfeträger, der Stadtverwaltung erhalten zu haben. Er bestreitet auch nicht, dass die Beklagte diesen Betrag als vorrangig verpflichteter Leistungsträger der Stadtverwaltung zu erstatten hatte und dass er, der Kläger, verpflichtet ist, der Beklagten den vorgenannten Betrag ebenfalls zu erstatten. Der Kläger bestreitet jedoch unter Hinweis auf § 51 SGB I, dass die „Verrechnung“ des Betrages mit seinem Alhi-Anspruch für März 1999 zulässig war, da der verrechnete Anspruch nicht pfändbar gewesen sei und er durch die „Verrechnung“ hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt geworden sei. Der Kläger verkennt hierbei, dass die Beklagte gemäß § 104 SGB X zur Erstattung des Betrages von 200,00 DM an den

Sozialhilfeträger verpflichtet war und dass durch die rechtmäßige Erstattung der Anspruch des Klägers auf Alhi gemäß § 107 Absatz 1 SGB X als erfüllt gilt. Die Bestimmungen über die Verrechnung nach § 51 SGB I sind gegenüber der Spezialvorschrift des § 107 SGB X nachrangig und nicht anwendbar. Die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X tritt auch unabhängig davon ein, ob die Ansprüche pfändbar sind oder Hilfebedürftigkeit nach dem Bundessozialhilfegesetz eintritt. Durch die Auszahlung des Betrages von 200,00 DM an die Stadtverwaltung hatte sich der Alhi-Anspruch des Klägers für den Monat März 1999 von 939,92 DM auf 739,92 DM vermindert. Dieser Betrag gelangte auch tatsächlich zur Auszahlung. Ein rechtswidriges Verhalten der Beklauten ist auch insoweit nicht festzustellen.

(21) Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Absatz 1 Satz 1 SGG und entspricht dein Ausgang des Verfahrens.

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