Berliner LSG
Urteil vom 31.05.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Wer für das Alter Geld gespart hat, kann trotzdem Arbeitslosenhilfe bekommen.
Sachverhalt:
Eine Berlinerin wollte einen Bescheid des Arbeitsamtes nicht hinnehmen, der durch Anrechnung des Familienvermögens 1999 zur Streichung der Bezüge geführt hatte. Das Arbeitsamt hatte argumentiert, die Frau sei nicht bedürftig, und Freibeträge seien weit überschritten. Es sei zumutbar, das private Vermögen auch des Mannes für die Lebenssicherung der Ehefrau heranzuziehen.
Entscheidungsgründe:
Das sah das Landessozialgericht anders und bestätigte damit eine Entscheidung der Vorinstanz. Das Landesarbeitsamt erkennt das Urteil an. Es muss nun nachzahlen. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass das von ihr und ihrem Ehemann gesparte Vermögen von über 100.000 DM (ca. 51.000 Euro) ausschließlich zur Alterssicherung bestimmt ist.. Dafür spricht, nach Ansicht des Gerichts, dass das Geld – obwohl teilweise als Termingeld angelegt – über Jahre nicht angetastet worden ist. Hinzu kommt das Alter der Frau kurz vor dem Ruhestand. Deshalb kann das Gesparte bei den Sozialbezügen nicht voll angerechnet werden.
Hinweis:
Nach einer seit Jahresbeginn gültigen Arbeitslosenhilfe-Verordnung gilt, dass pro Lebensjahr 520 Euro vom Vermögen nicht angerechnet werden dürfen. Damit stellt sich dieses Problem in der Regel nicht mehr.